{"id":"bgbl1-2011-35-7","kind":"bgbl1","year":2011,"number":35,"date":"2011-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/35#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_35.pdf#page=14","order":7,"title":"Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug  2. GPSGV)","law_date":"2011-07-07T00:00:00Z","page":1350,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["1350                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011\nZweite Verordnung\nzum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz\n(Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV)*)\nVom 7. Juli 2011\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Pro-                     3. Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren\nduktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I                         ausgerüstet sind,\nS. 2) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-                    4. Spielzeugdampfmaschinen sowie\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)\nsowie dem Organisationserlass vom 22. November                          5. Schleudern und Zwillen.\n2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe-                        (4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futter-\nrium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung                       mittelgesetzbuchs und § 105 der Strahlenschutzver-\ndes Ausschusses für technische Arbeitsmittel und                        ordnung sowie die besonderen Anforderungen an die\nVerbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem                         Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                     § 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes bleiben unbe-\nVerbraucherschutz, dem Bundesministerium für Um-                        rührt.\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundes-\nministerium der Verteidigung und dem Bundesministe-                                                 §2\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:\nBegriffsbestimmungen\n§1                                     Im Sinne dieser Verordnung\nAnwendungsbereich                                 1.   ist Aktivitätsspielzeug, ein Spielzeug zur Verwen-\ndung im Haushalt, dessen tragende Struktur\n(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem\nwährend der Aktivität ortsfest bleibt und das für\nMarkt bereitgestellt wird.\nfolgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist:\n(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des                         Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schau-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni                            keln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine\n2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom                        Kombination dieser Tätigkeiten;\n30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als                  2.   ist bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit die\nSpielzeuge im Sinne dieser Verordnung.                                        repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spiel-                       Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann;\nzeuge:                                                                   3.   ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche\n1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,                                 oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum\nVertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem\n2. Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbe-                            Markt der Europäischen Union im Rahmen einer\ntrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat ge-                      Geschäftstätigkeit;\nnutzt werden,\n4.   ist Bevollmächtigter jede in der Europäischen\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung                                       Union ansässige natürliche oder juristische Per-\n1. der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur                 son, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat,\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die       in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzu-\nSicherheit von Spielzeug (ABI. L 187 vom 16.7.1988, S. 1), die\nzuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2008/112/EG des Europä-\nnehmen;\nischen Parlaments und des Rates (ABI. L 345 vom 23.12.2008,      5.   ist Brettspiel für den Geruchssinn ein Spielzeug,\nS. 68) geändert worden ist,\ndessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu\n2. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl.       helfen, das Erkennen verschiedener Gerüche oder\nL 170 vom 30.6.2009, S. 1).                                           Düfte zu erlernen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011               1351\n6. ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch           18. ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die\ndie der Hersteller erklärt, dass das Produkt den               Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich\ngeltenden Anforderungen genügt, die in den Har-                Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und\nmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen                Inspektionen durchführt;\nUnion über ihre Anbringung festgelegt sind;\n19. ist Kosmetikkoffer ein Spielzeug, dessen Zweck\n7. ist chemisches Spielzeug ein Spielzeug, das für                darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte\nden direkten Umgang mit chemischen Stoffen                     wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Bade-\nund Gemischen bei altersgemäßer Verwendung                     schaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-\nunter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist;               up, Zahnpasta und Haarfestiger herzustellen;\n8. ist Einführer jede in der Europäischen Union an-        20. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen\nsässige natürliche oder juristische Person, die ein            Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen\nSpielzeug aus einem Staat, der nicht dem Euro-                 getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt\npäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Ver-                 werden soll, dass die Spielzeuge mit den Anforde-\nkehr bringt;                                                   rungen dieser Verordnung übereinstimmen und\ndie Sicherheit und Gesundheit von Menschen\n9. ist funktionelles Produkt ein Produkt, das auf die             oder andere im öffentlichen Interesse schützens-\ngleiche Art und Weise wie ein Produkt, ein Gerät               werte Bereiche nicht gefährden;\noder eine Anlage funktioniert und benutzt wird,\ndas oder die zum Gebrauch durch Erwachsene              21. ist Risiko die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Ge-\nbestimmt ist; dabei kann es sich um ein maß-                   fahr, die einen Schaden verursacht, und die\nstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Pro-                Schwere des Schadens;\ndukts oder Gerätes oder einer derartigen Anlage         22. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert\nhandeln;                                                       werden soll, dass ein Spielzeug, das sich in der\n10. ist funktionelles Spielzeug ein Spielzeug, das die-            Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt\nselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie              wird;\nein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, das       23. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die\noder die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt                  Rückgabe eines dem Endverbraucher auf dem\nist. Dabei kann es sich um ein maßstabsgetreues                Markt bereitgestellten Spielzeugs zu erwirken;\nKleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerä-\n23a. ist Schaden eine körperliche Verletzung oder jede\ntes oder einer derartigen Einrichtung handeln;\nsonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch lang-\n11. ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens;                fristiger Natur;\n12. ist Händler jede natürliche oder juristische Person     24. ist Spiel für den Geschmackssinn ein Spielzeug,\nin der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt            dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter\nbereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des             Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süß-\nEinführers;                                                    stoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßig-\nkeiten oder andere Speisen herstellen können;\n13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem\nder in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Euro-       24a. Spielzeug sind alle Produkte, die ausschließlich\npäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni                 oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder ge-\n1998 über ein Informationsverfahren auf dem Ge-                staltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum\nbiet der Normen und technischen Vorschriften und               Spielen verwendet zu werden;\nder Vorschriften für die Dienste der Informations-      25. ist Wasserspielzeug ein Spielzeug, das zur Benut-\ngesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zu-            zung im flachen Wasser bestimmt ist und dazu\nletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des             geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen\nRates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81), aner-                oder über Wasser zu halten;\nkannten europäischen Normungsgremien auf der\nGrundlage eines Ersuchens der Kommission nach           26. sind Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmäch-\nArtikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde;                     tigte, Einführer und Händler;\n14. sind Harmonisierungsrechtsvorschriften der Ge-          27. ist „Zur Verwendung durch Kinder der angegebe-\nmeinschaft Rechtsvorschriften der Gemeinschaft                 nen Altersgruppe bestimmt“ eine Formulierung,\nzur Harmonisierung der Bedingungen für die Ver-                die darauf hinweist, dass Eltern oder Aufsichtsper-\nmarktung von Produkten;                                        sonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen\nund Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftiger-\n15. ist Hersteller jede natürliche oder juristische Per-           weise davon ausgehen können, dass es zur Ver-\nson, die ein Spielzeug herstellt oder entwickeln               wendung durch Kinder der angegebenen Alters-\noder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter               gruppe bestimmt ist.\nihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke\nauf dem Markt bereitstellt;                                                          §3\n16. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung                  Allgemeine Pflichten der Hersteller\neines Spielzeugs auf dem Markt;\n(1) Die Hersteller dürfen nur solches Spielzeug in\n17. ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Be-         den Verkehr bringen, das gemäß den Anforderungen\nwertung, ob spezifische Anforderungen an ein            nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richt-\nSpielzeug erfüllt worden sind;                          linie 2009/48/EG entworfen und hergestellt wurde.","1352             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011\n(2) Die Hersteller müssen die gemäß § 17 erforder-        ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem\nlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß        Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. In der Anschrift\n§ 15 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren            muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der\ndurchführen oder durchführen lassen. Wurde anhand            Hersteller kontaktiert werden kann.\ndieses Verfahrens nachgewiesen, dass das Spielzeug               (3) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass\nden in Absatz 1 genannten geltenden Anforderungen            dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicher-\nentspricht, stellen die Hersteller die in § 12 genannte      heitsinformationen beigefügt sind. Gebrauchsanleitung\nEG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-             und Sicherheitsinformationen sind in deutscher Spra-\nKennzeichnung gemäß § 13 Absatz 2 und 3 an.                  che zur Verfügung zu stellen.\n(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterla-            (4) Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen\ngen und die EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab           Marktüberwachungsbehörde die von diesen angefor-\ndem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spiel-           derten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu\nzeugserie aufbewahren.                                       stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spiel-\nzeugs erforderlich sind. Die Informationen und Unter-\n(4) Die Hersteller haben durch geeignete Verfahren        lagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen,\ndafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die An-      die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann.\nforderungen der Richtlinie 2009/48/EG eingehalten wer-       Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlan-\nden. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an            gen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu\nseinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisier-           stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken\nten Normen, auf die verwiesen wird, wenn die Konfor-         erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind,\nmität eines Spielzeugs erklärt wird, werden angemes-         die sie in den Verkehr gebracht haben.\nsen berücksichtigt. Zum Schutz der Gesundheit und\nSicherheit der Menschen führen die Hersteller, falls\n§5\nvon einem Spielzeug Risiken ausgehen, Stichproben\nvon dem in Verkehr befindlichen Spielzeug durch,                           Pflichten des Bevollmächtigten\nnehmen Prüfungen vor, führen ein Verzeichnis der                 (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-\nBeschwerden, der nichtkonformen Produkte und der             tigten benennen.\nProduktrückrufe und unterrichten die Händler in regel-\nmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse ihrer              (2) Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Herstel-\nÜberwachung.                                                 ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Herstel-\nler, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem\n(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein von            mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:\nihnen in den Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den          1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der\neinschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der               technischen Unterlagen für die Marktüberwachungs-\nGemeinschaft entspricht, ergreifen die Hersteller unver-          behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab\nzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die             dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spiel-\nKonformität dieses Spielzeugs mit den einschlägigen               zeugserie,\nHarmonisierungsrechtsvorschriften herzustellen, das\nSpielzeug erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen            2. auf begründetes Verlangen einer zuständigen Markt-\noder es zurückzurufen. Wenn mit dem Spielzeug Risi-               überwachungsbehörde Aushändigung aller erforder-\nken verbunden sind, haben die Hersteller außerdem                 lichen Informationen und Unterlagen an diese zum\nunverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbe-                 Nachweis der Konformität eines Spielzeugs und\nhörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug       3. auf begründetes Verlangen einer zuständigen Markt-\nauf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unter-             überwachungsbehörde Zusammenarbeit mit dieser\nrichten und dabei die erforderlichen Angaben, insbe-              bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken,\nsondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen             die mit Spielzeugen verbunden sind.\nKorrekturmaßnahmen, zu machen.\n(3) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 und die\nErstellung der technischen Unterlagen gemäß § 17\n§4                               können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtig-\nten übertragen werden.\nBesondere Kennzeichnungs- und\nInformationspflichten der Hersteller\n§6\n(1) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre                      Pflichten der Einführer\nSpielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft eine\n(1) Einführer dürfen nur konformes Spielzeug in den\nTypen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein\nVerkehr bringen.\nanderes Kennzeichen tragen. Falls dies aufgrund der\nGröße oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, sind            (2) Bevor ein Einführer ein Spielzeug in den Verkehr\ndie Hersteller dafür verantwortlich, dass die erforder-      bringt, muss er sicherstellen, dass das betreffende\nlichen Informationen auf der Verpackung oder in den          Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durch-\nUnterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angege-        geführt wurde. Der Einführer darf ein Spielzeug erst in\nben werden.                                                  den Verkehr bringen, wenn\n(2) Die Hersteller haben beim Inverkehrbringen ihren      1. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt\nNamen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre                 hat,\neingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder        2. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitäts-\nauf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich            kennzeichnung versehen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011             1353\n3. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen beige-         Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft\nfügt sind und                                             entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Kor-\n4. der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1        rekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Überein-\nund 2 erfüllt hat.                                        stimmung dieses Spielzeugs mit diesen Anforderungen\nherzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls zurück-\nBesteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug              zunehmen oder es zurückzurufen. § 3 Absatz 5 Satz 2\nnicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verord-          gilt entsprechend.\nnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG überein-\nstimmt, darf ein Einführer dieses Spielzeug nicht in den         (4) Die Händler haben der zuständigen Marktüber-\nVerkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs         wachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen\nmit diesen Anforderungen hergestellt ist. Wenn mit dem        alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die\nSpielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Ein-     für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erfor-\nführer den Hersteller und die zuständigen Marktüber-          derlich sind. § 4 Absatz 4 Satz 3 und § 6 Absatz 3 gel-\nwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie            ten für den Händler entsprechend.\ndas Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, hie-\nrüber.                                                                                    §8\n(3) Solange sich ein Spielzeug in seinem Verant-                  Umstände, unter denen die Pflichten des\nwortungsbereich befindet, ist jeder Einführer dafür             Herstellers auch für Einführer und Händler gelten\nverantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbe-            Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser\ndingungen nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs            Verordnung als Hersteller und unterliegt den Verpflich-\nmit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung             tungen für Hersteller gemäß den §§ 3 und 4, wenn er\nund Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträch-           ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner\ntigen.                                                        eigenen Marke in den Verkehr bringt oder ein bereits\n(4) Die Einführer haben über einen Zeitraum von            auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert,\nzehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spiel-              dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforde-\nzeugs eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für         rungen beeinträchtigt werden kann.\ndie Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und\ndafür zu sorgen, dass sie den Marktüberwachungs-                                          §9\nbehörden die technischen Unterlagen auf Verlangen                     Identifizierung der Wirtschaftsakteure\nvorlegen können.\nDie Wirtschaftsakteure benennen den Marktüber-\n(5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 2         wachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen\nSatz 1, Absatz 3 und 4 gelten für den Einführer entspre-      Wirtschaftsakteure,\nchend.\n1. von denen sie ein Spielzeug bezogen haben und\n§7                               2. an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.\nPflichten der Händler                      Der Hersteller muss die in Satz 1 genannten Informa-\n(1) Händler müssen die geltenden Anforderungen an          tionen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem\ndie Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen          Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschafts-\nSorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem          akteure müssen die in Satz 1 genannten Informationen\nMarkt bereitstellen.                                          über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug\ndes Spielzeugs bereithalten.\n(2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstel-\nlen, haben die Händler zu überprüfen, ob\n§ 10\n1. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitäts-\nWesentliche Sicherheitsanforderungen\nkennzeichnung versehen ist,\n2. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie             (1) Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt\ndie Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformatio-         werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanfor-\nnen in deutscher Sprache beigefügt sind und               derungen nach Absatz 2 und die besonderen Sicher-\nheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie\n3. der Hersteller und der Einführer die Anforderungen         2009/48/EG erfüllt. Absatz 3 bleibt unberührt.\nvon § 4 Absatz 1 und 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2\nerfüllt haben.                                               (2) Spielzeug, einschließlich der darin enthaltenen\nchemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemäßer oder\nBesteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug              vorhersehbarer Verwendung und unter Berücksich-\nnicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verord-          tigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder\nnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG überein-         Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden.\nstimmt, darf der Händler dieses Spielzeug erst auf dem        Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der\nMarkt bereit stellen, nachdem es mit diesen Anforde-          sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchem\nrungen in Übereinstimmung gebracht wurde. Wenn mit            Spielzeug zu berücksichtigen, das zum Gebrauch\ndem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händ-         durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten oder\nler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie          durch Kinder anderer genau bestimmter Altersgruppen\ndie für den Händler zuständige Marktüberwachungsbe-           bestimmt ist. Die auf dem Spielzeug gemäß § 11 Ab-\nhörde darüber zu unterrichten.                                satz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende\n(3) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu         Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder die sie\nder Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt           Beaufsichtigenden auf die Gefahren und Risiken, die\nbereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen            mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen sind,","1354             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011\nsowie auf die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, auf-             (4) Warnhinweise, die für die Entscheidung zum\nmerksam machen.                                              Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die\nAngabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer,\n(3) Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe Blei,\nsowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise ge-\nAntimon, Arsen, Barium und Quecksilber hergestellt\nmäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der\nwurde, darf nur auf dem Markt bereit gestellt werden,\nVerpackung anzugeben oder müssen in anderer Form\nwenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich\nfür den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein.\nhöchstens folgende Mengen dieser Stoffe biologisch\nDies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg\nverfügbar sind:\nabgeschlossen wird.\n1. 0,7 µg Blei,\n(5) Warn- und Sicherheitshinweise sind in deutscher\n2. 0,2 µg Antimon,                                           Sprache abzufassen.\n3. 0,1 µg Arsen,\n§ 12\n4. 25,0 µg Barium,\nEG-Konformitätserklärung\n5. 0,5 µg Quecksilber.\n(1) Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die\nUnter Bio-Verfügbarkeit der in Satz 1 aufgeführten           Erfüllung der Anforderungen, die in § 10 dieser Verord-\nStoffe ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von        nung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannt\ntoxikologischer Bedeutung ist. Für N-Nitrosamine und         sind, nachgewiesen wurde.\nin N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in Spielzeug aus\nNatur- und Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Mo-           (2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindes-\nnaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in             tens die Elemente, die angegeben sind in\nden Mund genommen wird, gilt § 5 in Verbindung mit           1. Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG und\nAnlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegen-\nständeverordnung in der Fassung der Bekanntma-               2. den einschlägigen Modulen des Beschlusses\nchung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5),                 Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Feb-           des Rates vom 9. Juli 2008 (ABI. L 218 vom\nruar 2011 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist. Spiel-           13.8.2008, S. 82).\nzeug, das entgegen diesem Verbot hergestellt wurde,          Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EG-Kon-\ndarf nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.              formitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem\n(4) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss         Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG. Sie ist\ndie wesentlichen Sicherheitsanforderungen während            in deutscher Sprache abzufassen. Sie wird in die Spra-\nseiner vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer            che oder die Sprachen übersetzt, die von dem Mitglied-\nerfüllen.                                                    staat der Europäischen Union vorgeschrieben sind, in\ndem das Spielzeug in den Verkehr gebracht oder auf\ndessen Markt es bereitgestellt wird.\n§ 11\n(3) Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklä-\nWarnhinweise\nrung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für\n(1) Wenn es für den sicheren Gebrauch des Spiel-          die Konformität des Spielzeugs.\nzeugs angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die\nZwecke von § 10 Absatz 2 geeignete Benutzerein-                                        § 13\nschränkungen gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie\n2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-                             CE-Kennzeichnung\ntes vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spiel-            (1) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss\nzeug anzugeben. Für die in Anhang V Teil B der ge-           die CE-Kennzeichnung tragen.\nnannten Richtlinie aufgeführten Spielzeugkategorien\n(2) Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und\nsind die dort angegebenen Warnhinweise zu verwen-\nlesbar sowie dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran\nden. Die in Anhang V Teil B Nummer 2 bis 10 angege-\nbefestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen.\nbenen Warnhinweise sind mit dem dortigen Wortlaut zu\nBei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus\nverwenden. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder\nkleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung\nmehreren der in Anhang V Teil B genannten spezi-\nwahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel\nfischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese\nangebracht werden. Ist dies beim Verkauf von Spiel-\ndem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs\nzeug mit warentragenden Theken-Präsentationsver-\naufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigen-\npackungen technisch nicht möglich und wurde die\nschaften widersprechen.\nTheken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Ver-\n(2) Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich          packung des Spielzeugs verwendet, so ist die Infor-\nsichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender    mation an der Präsentationsverpackung anzubringen.\nForm auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten              Ist die CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs\nEtikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls       von außen nicht erkennbar, so ist sie wenigstens auf\nerforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung.         der Verpackung anzubringen.\nBei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft\n(3) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht wer-\nwerden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spiel-\nden, bevor das Spielzeug in den Verkehr gebracht wird.\nzeug anzubringen.\nNach der CE-Kennzeichnung kann ein Piktogramm\n(3) Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“            oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonde-\nbeginnen.                                                    res Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011             1355\n§ 14                             sie erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Hersteller\nSicherheitsbewertung                       die von diesem gemäß § 14 durchgeführte Analyse\nder Gefahren, die von dem Spielzeug ausgehen.\nDie Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines\nSpielzeugs eine Analyse der chemischen, physika-                (4) Die EG-Baumusterprüfbescheinigung enthält ei-\nlischen, mechanischen und elektrischen Gefahren sowie        nen Verweis auf die Richtlinie 2009/48/EG, ein farbiges\nder Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitäts-         Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs, ein-\ngefahren durch, die von dem Spielzeug ausgehen kön-          schließlich seiner Abmessungen, sowie eine Liste der\nnen, sowie eine Bewertung, in welchem Umfang die             durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den\nBenutzer diesen Gefahren ausgesetzt sein würden.             jeweiligen Prüfbericht. Die EG-Baumusterprüfbeschei-\nnigung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.\n§ 15                             Sie ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere\nAnzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren               bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Roh-\nstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs. Die EG-\n(1) Bevor der Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt\nBaumusterprüfbescheinigung ist zurückzuziehen, falls\nbereitstellt, muss er die in den Absätzen 2 und 3 ange-\ndas Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Ver-\ngebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden,\nordnung oder Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG nicht\num nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderun-\nerfüllt. Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen dür-\ngen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der\nfen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für Spiel-\nRichtlinie 2009/48/EG erfüllt.\nzeuge ausstellen, für die eine Bescheinigung versagt\n(2) Hat der Hersteller die harmonisierten Normen an-      oder zurückgezogen worden ist.\ngewendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Euro-\npäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle          (5) Die technischen Unterlagen und der Schriftver-\neinschlägigen Sicherheitsanforderungen an das Spiel-         kehr zum EG-Baumusterprüfverfahren werden in deut-\nzeug abdecken, so wendet der Hersteller das Verfahren        scher Sprache oder einer anderen von der notifizierten\nder internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Mo-         Konformitätsbewertungsstelle akzeptierten Sprache\ndul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.                    abgefasst.\n(3) Das Spielzeug wird der EG-Baumusterprüfung\ngemäß § 16 in Verbindung mit dem Verfahren der Kon-                                      § 17\nformität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des\nBeschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen, wenn                                   Technische Unterlagen\n1. keine harmonisierten Normen existieren, deren                (1) Die in § 3 Absatz 2 erwähnten technischen Un-\nFundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union          terlagen müssen insbesondere die in Anhang IV der\nveröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen    Richtlinie 2009/48/EG aufgeführten Unterlagen enthal-\nSicherheitsanforderungen für das Spielzeug abde-         ten sowie alle sachdienlichen Angaben über die Mittel,\ncken,                                                    mit denen der Hersteller sicherstellt, dass die Spiel-\n2. die in Nummer 1 genannten harmonisierten Normen           zeuge die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung\nexistieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teil- und Anhang II der genannten Richtlinie erfüllen.\nweise angewendet hat,                                       (2) Auf begründetes Verlangen der zuständigen\n3. die in Nummer 1 genannten harmonisierten Normen           Marktüberwachungsbehörde hat der Hersteller der zu-\nnur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind       ständigen Marktüberwachungsbehörde innerhalb einer\noder eine sonstige harmonisierte Norm nur mit ei-        Frist von 30 Tagen die technischen Unterlagen oder\nnem Vorbehalt veröffentlicht worden ist oder             eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der techni-\n4. der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung,     schen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. In\nKonstruktion oder Zweckbestimmung des Spiel-             begründeten Fällen, insbesondere wenn ein ernstes\nzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.           und unmittelbares Risiko vorliegt, kann die zuständige\nMarktüberwachungsbehörde eine kürzere Frist zur Vor-\n§ 16                             lage der in Satz 1 genannten Unterlagen setzen.\nEG-Baumusterprüfung                           (3) Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen ge-\n(1) Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung,          mäß Absatz 1 und 2 nicht nach, so kann die zuständige\nder Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung          Marktüberwachungsbehörde von ihm verlangen, dass\nder EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den               er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten\nVerfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses             Frist von einer notifizierten Konformitätsbewertungs-\nNr. 768/2008/EG vorzugehen. Die EG-Baumuster-                stelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung\nprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B, Num-             der harmonisierten Normen und die Erfüllung der we-\nmer 2, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses                sentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.\nNr. 768/2008/EG durchzuführen. Zusätzlich zu diesen\nBestimmungen sind die Bestimmungen der Absätze 2                                         § 18\nbis 5 anzuwenden.\n(2) Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss eine                                Vorsorgeprinzip\nBeschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Her-             Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verord-\nstellungsortes einschließlich der Anschrift enthalten.       nung geregelten Maßnahmen oder allgemeine Markt-\n(3) Führt eine notifizierte Konformitätsbewertungs-       überwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsor-\nstelle die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet            geprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.","1356              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011\n§ 19                               überwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen\ngemäß § 8 Absatz 4 des Geräte- und Produktsicher-\nAnweisungen an\nheitsgesetzes und unterrichten die Kommission und\nnotifizierte Konformitätsbewertungsstellen\ndie übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(1) Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden              hierüber.\nkönnen von einer notifizierten Konformitätsbewer-                (4) Die Meldung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gerä-\ntungsstelle verlangen, dass sie Informationen zu jeder        te- und Produktsicherheitsgesetzes beinhaltet alle ver-\nvon ihr ausgestellten, zurückgezogenen oder versagten         fügbaren Angaben. Sie beinhaltet insbesondere\nEG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der\nPrüfberichte und der technischen Unterlagen, vorlegt.         1. die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen\nSpielzeugs,\n(2) Stellt die zuständige Marktüberwachungsbe-\nhörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität        2. die Herkunft des Spielzeugs,\nmit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung             3. die Art der behaupteten Nichtkonformität und des\nund Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG besteht, so               Risikos,\nweist sie die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle\n4. die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen und\nerforderlichenfalls an, die EG-Baumusterprüfbescheini-\ngung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.                     5. die Ursachen der Nichtkonformität, insbesondere ob\ndiese darauf zurückzuführen ist, dass\n(3) Die Marktüberwachungsbehörde weist die notifi-\nzierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls,          a) das Spielzeug die in dieser Verordnung festgeleg-\ninsbesondere in den in § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3                    ten Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der\ngenannten Fällen an, die EG-Baumusterprüfbescheini-                  Gesundheit von Menschen nicht erfüllt oder\ngung zu überprüfen.                                               b) die angewandten harmonisierten Normen, deren\nFundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union\n§ 20                                      veröffentlicht worden sind, mangelhaft sind sowie\nBehandlung von Spielzeug,                      6. die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs.\nmit dem ein Risiko verbunden ist\n§ 21\n(1) Sind die zuständigen Marktüberwachungsbehör-\nden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008                          Informationsaustausch\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli            Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten\n2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und         Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22\nMarktüberwachung im Zusammenhang mit der Ver-                 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des\nmarktung von Produkten zur Aufhebung der Verord-              Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die\nnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom               Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-\n13.8.2008, S. 30) tätig geworden oder haben sie hinrei-       hang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhe-\nchenden Grund zu der Annahme, dass ein von dieser             bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.\nVerordnung erfasstes Spielzeug die Gesundheit oder            L 218 vom 13.8.2008, S. 30) gemeldet werden muss, so\nSicherheit von Menschen gefährdet, beurteilen sie, ob         ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3\ndas betreffende Spielzeug alle in der vorliegenden Ver-       nicht erforderlich, wenn:\nordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betrof-\nfenen Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, den Markt-        1. in der Meldung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Ge-\nüberwachungsbehören die von diesen angeforderten                  räte- und Produktsicherheitsgesetzes wird darauf\nInformationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen,            hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verord-\ndie zur Risikobewertung des Spielzeugs erforderlich               nung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt,\nsind. Gelangen die zuständige Marktüberwachungs-                  und\nbehörden zu dem Ergebnis, dass das Spielzeug nicht            2. die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung\ndie Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt,            gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Pro-\nfordern sie unverzüglich den betroffenen Wirtschafts-             duktsicherheitsgesetzes beiliegen.\nakteur dazu auf, innerhalb einer Frist, die dem Ausmaß\ndes Risikos angemessen ist, geeignete Korrekturmaß-                                      § 22\nnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des\nSpielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen,                               Ordnungswidrigkeiten\ndas Spielzeug vom Markt zu nehmen oder es zurück-                Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-\nzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten           mer 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicher-\ndie entsprechende notifizierte Konformitätsbewertungs-        heitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nstelle. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist       entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nauf die in Satz 3 genannten Maßnahmen anzuwenden.             § 6 Absatz 5 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig,\n(2) Der betreffende Wirtschaftsakteur hat sicher zu        nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\nstellen, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er er-\ngreift, auf sämtliche Spielzeuge erstrecken, die er auf                                  § 23\ndem Markt bereitgestellt hat.                                                   Übergangvorschriften\n(3) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur inner-         (1) Auf Spielzeug, das vor dem 20. Juli 2011 in den\nhalb der ihm in Absatz 1 Satz 3 gesetzten Frist keine         Verkehr gebracht wurde, ist diese Verordnung nicht an-\nangemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Markt-           zuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011                 1357\n(2) Auf Spielzeug, das ab dem 20. Juli 2011 und vor                                      § 24\ndem 20. Juli 2013 in den Verkehr gebracht wird, ist bis\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nzum Ablauf des 19. Juli 2013 abweichend von § 10 Ab-\nsatz 1 dieser Verordnung der Anhang II Teil II Nummer 3              Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2011 in Kraft.\nder Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988               Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sicherheit\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-              von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I\nstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187             S. 2541), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 der Ver-\nvom 16.7.1988, S. 1), in ihrer bis 20. Juli 2011 gelten-          ordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert\nden Fassung anzuwenden.                                           worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Juli 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}