{"id":"bgbl1-2011-35-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":35,"date":"2011-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/35#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_35.pdf#page=9","order":4,"title":"Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz  HolzSiG)","law_date":"2011-07-11T00:00:00Z","page":1345,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011             1345\nGesetz\ngegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz\n(Holzhandels-Sicherungs-Gesetz – HolzSiG)\nVom 11. Juli 2011\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder          den Gewahrsam über die betroffene Sendung ver-\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                  liert,\nGesetz beschlossen:                                          4. Proben von Sendungen nach Nummer 1 ziehen und\nuntersuchen oder einer von ihr benannten Stelle zur\n§1                                   Untersuchung vorlegen.\nAnwendungsbereich und Aufgabenübertragung                    (2) Die Bundesanstalt kann Holzprodukte im Sinne\ndes Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, bei denen festge-\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Ver-\nstellt worden ist, dass sie ohne FLEGT-Genehmigung\nordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezem-\neingeführt worden sind oder dass ihre FLEGT-Geneh-\nber 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungs-\nmigung ungültig ist, beschlagnahmen und\nsystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemein-\nschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) sowie der zu        1. anordnen, dass diese Holzprodukte unverzüglich\ndieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommis-               vom Einführer auf seine Kosten und Gefahr an den\nsion erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbe-                Herkunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht in-\nstimmungen.                                                      nerhalb eines Monats eine gültige FLEGT-Genehmi-\ngung vorgelegt wird,\n(2) Die Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten\nRechtsakte sowie dieses Gesetzes obliegt der Bundes-         2. diese Holzprodukte veräußern und die Erlöse einzie-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesan-              hen, wenn die FLEGT-Genehmigung gefälscht oder\nstalt).                                                          falsche Angaben zur Herkunft der Holzprodukte ge-\nmacht worden sind, oder\n§2                               3. anordnen, dass diese Holzprodukte zu vernichten\nsind, soweit ein Zurückbringen nach Nummer 1 oder\nEingriffsbefugnisse\neine Veräußerung nach Nummer 2 unverhältnismä-\n(1) Die Bundesanstalt trifft die erforderlichen Anord-        ßig ist.\nnungen und Maßnahmen zur Feststellung von Ver-                  (3) Die Bundesanstalt unterrichtet den Einführer der\nstößen gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechts-        in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Sendungen\nakte, zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur       unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.\nVerhinderung künftiger Verstöße. Die Bundesanstalt\nkann dabei insbesondere                                         (4) Werden Sendungen im Rahmen des Absatzes 1\nSatz 2 oder des Absatzes 2 Nummer 3 verwahrt, be-\n1. Sendungen von in Anhang II der Verordnung (EG)            probt, untersucht, unter Auferlegung eines Verfügungs-\nNr. 2173/2005 erfassten Holzprodukten aus in             verbotes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet,\nAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 auf-          hat der Einführer die damit verbundenen Kosten zu tra-\ngeführten Partnerländern in Verwahrung nehmen,           gen.\nsoweit Zweifel am Vorliegen einer gültigen FLEGT-\nGenehmigung nach Artikel 2 Nummer 5 der Verord-                                     §3\nnung (EG) Nr. 2173/2005 bestehen,\nMitwirkung der Zollbehörden\n2. einen Dritten mit der Verwahrung von Sendungen\n(1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung\nnach Nummer 1 beauftragen,\nder Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern\n3. eine Sendung nach Nummer 1 dem Einführer gegen            in die Europäische Gemeinschaft mit. Soweit dies zur\nsofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Pro-       Überwachung der Durchführung der in § 1 Absatz 1 be-\nzent des Wertes der Sendung unter Auferlegung            zeichneten Rechtsakte erforderlich ist, teilen sie Infor-\neines Verfügungsverbotes mit der Maßgabe überlas-        mationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätig-\nsen, dass die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer    keit gewonnen haben, der Bundesanstalt mit.","1346              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011\n(2) Die Zollbehörden können                                   (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf\n1. Holzprodukte festhalten oder die Überführung von           solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nHolzprodukten in den freien Verkehr aussetzen, so-        selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivil-\nweit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in         prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\n§ 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte bestehen,            strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-\n2. in den Fällen der Nummer 1 anordnen, dass Proben           zen würde.\nvon Holzprodukten aus den Partnerländern auf Kos-\nten und Gefahr des Einführers gezogen und der Bun-           (3) Personen, die von der Bundesanstalt mit der\ndesanstalt oder einer von ihr benannten Stelle vor-       Überwachung bestimmter Holzeinfuhren nach den in\ngelegt werden.                                            § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten beauftragt wor-\nden sind, dürfen zu diesem Zweck, auch in Begleitung\n§4                                 von Bediensteten der Organe der Europäischen Union,\nim Rahmen des Absatzes 1\nDatenaustausch\n1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude\n(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Zollbehörden            und Transportmittel des Auskunftspflichtigen wäh-\nunverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von                rend der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten,\nFLEGT-Genehmigungen. Die Bundesanstalt und die\nZollbehörden sind berechtigt, der Europäischen Kom-           2. geschäftliche Unterlagen einsehen und\nmission, den zuständigen Behörden anderer Mitglied-           3. Holzprodukte, bei denen der Verdacht besteht, dass\nstaaten oder von Drittstaaten alle gemeinschaftsrecht-            es sich um solche nach § 2 Absatz 2 handelt, unter-\nlich notwendigen Informationen zu übermitteln.                    suchen und Proben entnehmen.\n(2) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in           (4) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach\nden FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten können              Absatz 3 zu dulden und die mit der Überwachung be-\ndie Bundesanstalt und die Zollbehörden elektronische          auftragten Personen zu unterstützen. Auf Verlangen hat\nSysteme einsetzen.                                            er ihnen insbesondere die Grundstücke, Räume, Ein-\nrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume,\n§5                                 Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Be-\nVerordnungsermächtigungen                       sichtigung, Probenziehung und Untersuchung der ein-\nzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         aus den Transportmitteln zu entladen, die geschäft-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch           lichen Unterlagen vorzulegen und Ablichtungen oder\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates              Ausdrucke der Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu\ndie Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durch-         stellen.\nsetzung des Verbotes nach Artikel 4 Absatz 1 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit                                         §7\neinem nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG)\nNr. 2173/2005 erlassenen Rechtsakt erforderlich ist.                                Strafvorschriften\nEs kann dabei insbesondere die Durchführung von Un-              Wer entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)\ntersuchungen einschließlich der Probenahmen und               Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur\nAnalysemethoden und der Einzelheiten der Duldungs-,           Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für\nUnterstützungs- und Vorlagepflichten regeln.                  Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         L 347 vom 30.12.2005, S. 1) ein Holzprodukt aus einem\nschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt,          dort genannten Partnerland in die Gemeinschaft ein-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-               führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\ndesrates                                                      mit Geldstrafe bestraft.\n1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG)\n§8\nNr. 2173/2005 in diesem Gesetz zu ändern, soweit\nes zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif-                              Bußgeldvorschriften\nten erforderlich ist,                                        (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 7 bezeich-\n2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in          nete Handlung fahrlässig begeht.\nihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-               (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass           fahrlässig\nentsprechender Vorschriften in Verordnungen der\nEuropäischen Gemeinschaft unanwendbar gewor-              1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2\nden sind.                                                     Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt,\n2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht\n§6                                     richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nAuskunfts- und Duldungspflichten                   3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung\n(1) Natürliche und juristische Personen und nicht              mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-              Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort\ndigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,            genannte Person nicht unterstützt oder\ndie zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder auf         4. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1\nGrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor-                oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nderlich sind.                                                     solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011                    1347\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-                                                  §9\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.                                                 Einziehung\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 7\nAbsätze 1 und 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu\noder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 bezieht, können\nfünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer\neingezogen werden.\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet wer-\nden.\n§ 10\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                                            Inkrafttreten\ndie Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese aus-                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngeführt wird.                                                         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}