{"id":"bgbl1-2011-35-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":35,"date":"2011-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/35#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_35.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-07-11T00:00:00Z","page":1341,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011               1341\nGesetz\nzur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften\nVom 11. Juli 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        ggg) In Nummer 8 werden die Wörter „ , und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,\n10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33“\nArtikel 1                                            gestrichen.\nÄnderung der                                     hhh) In Nummer 9 werden die Wörter „die in\nGewerbeordnung                                           Absatz 14 Satz 4 angeführten Feld-\nNummern“ gestrichen.\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die                bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nzuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom                     „Die Übermittlung der Daten ist auf das zur\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,                   Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten\nwird wie folgt geändert:                                               Aufgaben Erforderliche zu beschränken.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\na) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:               e) Die Absätze 10 bis 13 werden die Absätze 9\nbis 12.\n„§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung“.\nf) Absatz 14 wird Absatz 13 und wie folgt geändert:\nb) Nach der Angabe zu § 157 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                  aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„§ 158 Übergangsregelung zu § 14“.                               „Die Statistik nach Satz 1 soll als Informa-\ntionsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbe-\nc) Die Angaben „Anlage 1 Gewerbeanmeldung –                         werbs- und Strukturpolitik dienen.“\nGewA 1“, „Anlage 2 Gewerbeanmeldung –\nGewA 2“ und „Anlage 3 Gewerbeanmeldung –                    bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die\nGewA 3“ werden gestrichen.                                       Sätze 3 und 4.\ncc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\ngefasst:\na) Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt:\n„Die zuständige Behörde übermittelt aus den\n„ ; Verordnungsermächtigung“.                                    Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Er-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                        hebungs- oder Hilfsmerkmale an die statis-\ntischen Ämter der Länder, die zur Führung\nc) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.                  der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind.“\nd) Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:              dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Wör-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              ter „zu den Feld-Nummern 1 und 3“ werden\ndurch die Wörter „zum eingetragenen Namen\naaa) In den Nummern 1 und 2 werden die                      des Betriebes mit Rechtsform und zum Na-\nWörter „ohne die Feld-Nummer 33“ ge-                   men des Betriebsinhabers“ ersetzt.\nstrichen.\nee) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die An-\nbbb) In den Nummern 3 und 3a werden die                     gabe „Feld-Nummer 15“ durch die Wörter\nWörter „ohne die Feld-Nummern 8, 10,                   „angemeldeten Tätigkeit“ ersetzt.\n27 bis 31 und 33“ gestrichen.\ng) Nach dem neuen Absatz 13 wird folgender Ab-\nccc) In Nummer 4 werden die Wörter „ , und             satz 14 eingefügt:\nzwar nur die Feld-Nummern 1, 3, 4, 11,\n„(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft\n12, 15 und 17“ gestrichen.\nund Technologie erlässt mit Zustimmung des\nddd) In Nummer 5 werden die Wörter „ohne               Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Ge-\ndie Feld-Nummer 33, bei der Abmel-                währleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung\ndung ohne die Feld-Nummern 8, 10                  der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung\nbis 16 und 18 bis 33“ gestrichen.                 der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur\neee) In Nummer 6 werden die Wörter „ohne               Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vor-\ndie Feld-Nummern 10, 28, 30, 31                   schriften. Die Rechtsverordnung\nund 33“ gestrichen.                               1. bestimmt insbesondere, welche erforderlichen\nfff) In Nummer 7 werden die Wörter „ohne                  Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1\ndie Feldnummer 33, bei der Abmeldung                 anzugeben sind,\nohne die Feldnummern 10 bis 16 und 18             2. kann die Verwendung von Vordrucken zur An-\nbis 33“ gestrichen.                                  zeige eines Gewerbes anordnen, die Gestal-","1342              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011\ntung der Vordrucke durch Muster festlegen          nung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert wor-\nund Vorgaben treffen, wie und in welcher An-       den ist, wird wie folgt geändert:\nzahl die Vordrucke auszufüllen sind,\n1. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. kann Rahmenvorgaben für die elektronische\nDatenverarbeitung und -übermittlung festle-           a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende ge-\ngen,                                                     strichen.\n4. bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahr-               b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das\nnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten              Wort „und“ ersetzt.\nStellen erforderlicherweise zu übermitteln sind,      c) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:\nund\n„3. welche handwerksspezifischen Verfahrens-\n5. bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und\nregelungen in der Meisterprüfung gelten.“\nHilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13\nSatz 1 an die statistischen Ämter der Länder       2. § 50 wird wie folgt geändert:\nzu übermitteln sind.“\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Das Zulas-\n3. § 55c Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             sungs- und Prüfungsverfahren“ durch die Wörter\n„§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 7, 9 bis 12,          „Das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine\n§ 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14                Prüfungsverfahren“ und das Wort „wird“ durch\nAbsatz 14 gelten entsprechend.“                                 das Wort „werden“ ersetzt.\n4. § 146 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„2. entgegen                                                    aa) Die Wörter „das Zulassungs- und Prüfungs-\na) § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit                  verfahren“ werden durch die Wörter „das\nSatz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung                 Zulassungsverfahren sowie das allgemeine\nnach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder                    Prüfungsverfahren“ ersetzt.\nb) § 14 Absatz 3 Satz 1                                     bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig             „Die Rechtsverordnung kann insbesondere\noder nicht rechtzeitig erstattet,“.                              die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungs-\nsystem, die Erteilung der Prüfungszeugnisse,\n5. Dem § 157 wird folgender § 158 angefügt:\ndie Folgen von Verstößen gegen die Prü-\n„§ 158                                     fungsvorschriften und die Wiederholungsprü-\nÜbergangsregelung zu § 14                              fung regeln.“\nBis zum Inkrafttreten der in § 14 Absatz 14 ge-        3. § 51a wird wie folgt geändert:\nnannten Rechtsverordnung sind die §§ 14, 55c                 a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 2, § 146 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Anla-\ngen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) in der bis zum 14. Juli          aa) Der Punkt am Ende wird durch das Wort\n2011 gültigen Fassung anzuwenden.“                                   „und“ ersetzt.\n6. Die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) werden auf-               bb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:\ngehoben.\n„3. welche handwerks- und gewerbespezi-\nfischen Verfahrensregelungen in der Meis-\nArtikel 2\nterprüfung gelten.“\nÄnderung des\nGesetzes zur vorläufigen Regelung des                    b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nRechts der Industrie- und Handelskammern                       aa) Die Wörter „das Zulassungs- und Prüfungs-\nIn § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Rege-                    verfahren“ werden durch die Wörter „das Zu-\nlung des Rechts der Industrie- und Handelskammern                        lassungsverfahren sowie das allgemeine Prü-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                    fungsverfahren“ ersetzt.\nmer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das                bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die                   „Die Rechtsverordnung kann insbesondere\nWörter „§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 14                 die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungs-\nAbsatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2“ ersetzt und                         system, die Erteilung der Prüfungszeugnisse,\nnach den Wörtern „der Gewerbeordnung“ die Wörter                         die Folgen von Verstößen gegen die Prü-\n„sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14                          fungsvorschriften und die Wiederholungsprü-\nder Gewerbeordnung“ eingefügt.                                           fung regeln.“\n4. § 124b wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nÄnderung der\nHandwerksordnung                                „Satz 1 gilt auch für die Zuständigkeiten nach\n§ 16 Absatz 3; eine Übertragung auf Handwerks-\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nkammern ist jedoch ausgeschlossen.“\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;\n2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-         b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011                   1343\nArtikel 4                                        fechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid\nÄnderung des                                        haben keine aufschiebende Wirkung.“\nSchornsteinfeger-Handwerksgesetzes                           b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nDas Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-                         „(2) Stellen die Bezirksschornsteinfegermeis-\nvember 2008 (BGBl. I S. 2242) wird wie folgt geändert:                   ter bei der Feuerstättenschau nach Absatz 1 fest,\n1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „darf“ das Wort                       ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen,\n„insbesondere“ eingefügt.                                          wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungs-\nmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung\nb) Der Nummer 5 wird folgender Halbsatz angefügt:\neiner Anlage zulässig. Die zuständige Behörde\n„und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungs-                      ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungs-\nmaßnahmen,“.                                                       maßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als\n2. Nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Num-                        Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vor-\nmer 4 angefügt:                                                       läufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.“\n„4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,                     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, dem fol-\ndass der bevollmächtigte Bezirksschornstein-                      gende Sätze 2 und 3 angefügt werden:\nfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder\n„Dies gilt auch dann, wenn\nSchwäche seiner körperlichen oder geistigen\nKräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszu-                   1. die Eigentümer einen Antrag auf Ausstellung\nüben.“                                                                des Feuerstättenbescheides stellen oder\n3. § 17 wird wie folgt geändert:                                         2. den Bezirksschornsteinfegermeistern die Durch-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                       führung der Arbeiten nach den Rechtsverord-\nnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder\n„(1) Für die Aufgaben der Bezirksschornstein-\nnach der Verordnung über kleine und mittlere\nfegermeister gilt im Übrigen § 13 des Schorn-\nFeuerungsanlagen von den Eigentümern ver-\nsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass die\nweigert wird.\nBezirksschornsteinfegermeister bei der Feuer-\nstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des                           Der Feuerstättenbescheid nach den Sätzen 1\nSchornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigen-                     und 2 gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten\ntümern durch schriftlichen Bescheid festsetzen,                    Feuerstättenschau.“\nwelche Schornsteinfegerarbeiten nach den\nRechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2                                           Artikel 5\nund 3 oder der Verordnung über kleine und mitt-\nInkrafttreten\nlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und\ninnerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nhat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und An-             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juli 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}