{"id":"bgbl1-2011-34-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":34,"date":"2011-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_34.pdf#page=4","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen","law_date":"2011-07-01T00:00:00Z","page":1308,"pdf_page":4,"num_pages":23,"content":["1308                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011\nSechste Verordnung\nzur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen*)\nVom 1. Juli 2011\nAuf Grund                                                             Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 16. Juni\n2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden sind,\n– des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 4 Nummer 1, des\n§ 7 Absatz 4, des § 8 Absatz 4, des § 10 Absatz 3,                  – des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 3 Nummer 1, des\ndes § 32 Absatz 5 Nummer 3, des § 33 Absatz 4                         § 15 Absatz 5, des § 17 Absatz 8, des § 19 Absatz 4,\nsowie des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und 4 Satz 1                         des § 21 Absatz 4 Nummer 1 und des § 23 Absatz 1\nBuchstabe a bis h, Satz 2 des Tabaksteuergesetzes,                    Nummer 2 und 4 Satz 1 Buchstabe a bis h, Satz 2\nvon denen § 32 Absatz 5 Nummer 3 und § 35 Ab-                         des Kaffeesteuergesetzes, von denen § 6 Absatz 3\nsatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 11 und 13                      durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 21. De-\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I                           zember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert und § 23\nS. 2221) neu gefasst worden sind,                                     Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 7 des\nGesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221)\n– des § 134 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, des                           neu gefasst worden sind,\n§ 136 Absatz 4, des § 138 Absatz 3, des § 139 Ab-\nsatz 5 Nummer 1, des § 140 Absatz 6 Nummer 1, des                   – des § 66 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d\n§ 152 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, des § 155                        sowie Nummer 19 des Energiesteuergesetzes, von\nAbsatz 4 Nummer 1 sowie des § 159 Nummer 2 und 4                      denen § 66 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 6 Num-\nSatz 1 Buchstabe a bis h, Satz 2 des Branntweinmo-                    mer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Ge-\nnopolgesetzes, von denen § 134 Absatz 3 und § 152                     setzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) sowie\nAbsatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 und 10                      § 66 Absatz 1 Nummer 19 durch Artikel 1 Nummer 22\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I                           Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom\nS. 2221) geändert, § 159 Nummer 2 zuletzt durch                       1. März 2011 (BGBl. I S. 282) neu gefasst worden\nArtikel 2 Nummer 12 des Gesetzes vom 21. Dezem-                       sind,\nber 2010 (BGBl. I S. 2221) neu gefasst sowie die                   verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§§ 136 bis 140 und § 155 zuletzt durch Artikel 2\nNummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I                                       Inhaltsübersicht\nS. 1870) neu gefasst worden sind,\nArtikel\n– des § 5 Absatz 3 Nummer 1, des § 6 Absatz 4, des                    Änderung der Tabaksteuerverordnung                    1\n§ 7 Absatz 4, des § 9 Absatz 3, des § 10 Absatz 5                  Änderung der Branntweinsteuerverordnung               2\nNummer 1, des § 23 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a                   Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-\nund b, des § 23a Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a                     steuerverordnung                                      3\nund Nummer 2 Buchstabe a, des § 25 Absatz 4                        Änderung der Biersteuerverordnung                     4\nNummer 1 und 2, des § 28 Nummer 2 und 4 Satz 1                     Änderung der Kaffeesteuerverordnung                   5\nBuchstabe a bis h, Satz 2 des Schaumwein- und                      Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung    6\nZwischenerzeugnissteuergesetzes, von denen die                     Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungs-\n§§ 5, 10 und 28 durch Artikel 3 Nummer 4, 5 und 13                 verordnung                                            7\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I                        Inkrafttreten                                         8\nS. 2221) geändert und die §§ 23, 23a durch Artikel 4\nNummer 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2011                                                Artikel 1\n(BGBl. I S. 1090) neu gefasst worden sind,                                                Änderung der\n– des § 9 Absatz 3, des § 23 Absatz 3 Nummer 1                                          Tabaksteuerverordnung\nBuchstabe a, des § 23a Absatz 4 Nummer 1 Buch-                        Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009\nstabe a und Nummer 2 Buchstabe a, des § 25 Ab-                     (BGBl. I S. 3262, 3263) wird wie folgt geändert:\nsatz 4 Nummer 1, des § 28 Nummer 2 und 4 Satz 1\nBuchstabe a bis h, Satz 2, des § 29 Absatz 3 Num-                    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nmer 4 des Biersteuergesetzes, von denen die §§ 23,                      a) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „zum\n23a und 28 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 10                               Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter\nund 11 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I                              „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.\nS. 1090) neu gefasst sowie § 29 Absatz 3 durch\nb) In der Angabe zu § 23 werden die Wörter „ohne\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen             elektronisches Verwaltungsdokument“ durch die\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-            Wörter „in Sonderfällen“ ersetzt.\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nfür die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom             c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:\n21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG\n(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beach-          „§ 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungül-\ntet worden.                                                                         tigmachen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011             1309\nd) Die Angaben zu den Abschnitten 23 und 24 wer-           3. § 5 wird wie folgt geändert:\nden durch folgende Angaben ersetzt:                        a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter\n„Abschnitt 23                                                 „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-\nter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.\nZu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 54 Elektronische Datenübermittlung im Be-\nsteuerungsverfahren, Allgemeines                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum Betrieb\neines Steuerlagers“ durch die Wörter „als\n§ 55 Schnittstellen                                                Steuerlagerinhaber“ ersetzt.\n§ 56 Anforderungen an die Programme                           bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 57 Prüfung der Programme                                         „3. eine Betriebserklärung mit der Beschrei-\n§ 58 Haftung                                                           bung der Betriebsvorgänge bezogen auf\ndie Herstellung, die Be- oder Verarbei-\n§ 59 Authentifizierung, Datenübermittlung im                           tung und die Lagerung der Tabakwaren\nAuftrag                                                        sowie auf die Handlungen nach § 4 Ab-\nAbschnitt 24                                                           satz 3 Satz 2 im beantragten Steuer-\nlager.“\nZu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\n§ 60 Ordnungswidrigkeiten                                     „empfangen oder“ die Wörter „aus dem Steuer-\nAbschnitt 25                                                  lager“ eingefügt.\n4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSchlussbestimmungen\na) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Steuer-\n§ 61 Übergangsregelungen“.\nlager“ die Wörter „sowie die nach § 4 Absatz 3\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                     zulässigen Handlungen“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           b) Satz 4 wird wie folgt geändert:\n„(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) um-                aa) Die Angabe „nach § 7“ wird gestrichen.\nfasst die Gesamtheit der baulich zueinander ge-               bb) Nach dem Wort „leisten“ wird der Klammer-\nhörenden Räume, in denen sich die Einrichtun-                      zusatz „(§ 7)“ eingefügt.\ngen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung,\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\nzur Lagerung von Tabakwaren sowie für die in\nAbsatz 3 Satz 2 genannten Handlungen befin-                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Aus-                   „Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch\ngangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die                 das zuständige Hauptzollamt unter Berücksich-\nLadeeinrichtungen, die Werkstätten zum In-                    tigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Ge-\nstandhalten des Betriebs und die Verwaltung.                  setzes festgelegt.“\nFerner gehören dazu die Räume, Flächen und\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nortsfesten Transportanlagen, die jene Räume\nmiteinander verbinden, sowie die daran angren-             c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nzenden Flächen, soweit diese für betriebliche                    „(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt\nZwecke genutzt werden.“                                       bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld,\nb) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.                              wegen mehrfacher nicht rechtzeitiger Entrich-\ntung oder wegen Gefährdung der Steuerzei-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              chenschuld auf der Grundlage des § 221 der Ab-\n„(3) In einem Steuerlager dürfen Tabakwaren                gabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Ge-\nunter Steueraussetzung hergestellt, be- oder                  setzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der\nverarbeitet sowie gelagert werden. Die nachfol-               Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung\ngenden Handlungen sind keine Herstellungs-                    zu verlangen.“\nhandlungen:                                             6. § 13 wird wie folgt geändert:\n1. das Verpacken von Tabakwaren,                           a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n2. das Bezeichnen von Packungen,                              aa) In Satz 3 wird das Wort „bezogen“ durch das\n3. das Anbringen von Steuerzeichen,                                Wort „empfangen“ ersetzt.\n4. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren oder                bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nZigarillos,                                                     „§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\n5. das Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos              b) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „bezogenen“\ndurch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen,                durch die Wörter „in den Betrieb aufgenomme-\nEinschlagen und dergleichen,                               nen“ ersetzt.\n6. das Mischen, Aromatisieren und Pressen von              c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nRauchtabak.“                                               aa) In Satz 3 werden die Wörter „den Empfang“\nd) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Be- und                       durch die Wörter „die aufgenommenen Ta-\nVerarbeitung“ ein Komma sowie die Wörter „der                      bakwaren“ ersetzt.\nHandlungen nach Absatz 3 Satz 2“ eingefügt.                   bb) Satz 6 wird aufgehoben.","1310              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                 Begleitdokument verwendet werden. Für das Er-\na) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in             stellen des zusammengefassten Begleitdokuments\nandere“ die Wörter „oder über andere“ einge-              gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2\nfügt.                                                     entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll-\namt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam-\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“               mengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten\ndurch das Wort „übergeführt“ ersetzt.                     Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem\n8. In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                  die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das\n„enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige             Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im\nReferenzcode hervorgeht“ eingefügt.                           Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a\n9. In § 22 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „in-              der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermit-\nnerhalb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorlie-           telten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-\ngenden Ausfertigung der Freistellungsbescheini-               gangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi-\ngung“ eingefügt.                                              gung der Beförderungen sowie die Übereinstim-\nmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk\n10. § 23 wird wie folgt gefasst:                                  auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der be-\n„§ 23                                stätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an\nBeförderungen im                            den Versender zurückzuschicken, der diesen als\nSteuergebiet in Sonderfällen                     Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.\nDie zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim\n(1) Bei Beförderungen von Tabakwaren unter                 Hauptzollamt.“\nSteueraussetzung zwischen Steuerlagern eines\nSteuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn           11. In § 25 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 3 Satz 1\nder Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Ver-        wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das\nsender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuer-             Wort „unverzüglich“ eingefügt.\ngebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlager-          12. § 27 wird wie folgt geändert:\ninhabers im Steuergebiet kann das zuständige                  a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“\nHauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers                   durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.\nanstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwal-\ntungsdokument andere geeignete Verfahren zulas-               b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-\nsen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.                     zollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\n(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-         13. In § 28 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort\ngen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zur                 „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\nAbgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf           14. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen,              „Für einen Einführer, der sein Unternehmen an ei-\nin denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchfüh-             nem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder\nrungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-            für einen Einführer, der außerhalb des Steuergebiets\nren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzoll-              wohnt, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig.“\namt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen,\ndass dieser für die in einem Kalendermonat abge-         15. Dem § 40 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ngebenen Tabakwaren bis zum zehnten Tag nach                      „(6) Sind Tabakwaren während der Beförderung\nAblauf des Kalendermonats, in dem die Beförde-                nach Absatz 5 infolge unvorhersehbarer Ereignisse\nrung begonnen hat, den Entwurf eines zusammen-                oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder un-\ngefassten elektronischen Verwaltungsdokuments                 wiederbringlich verloren gegangen, hat der Beför-\nübermittelt, wenn                                             derer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzei-\n1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar-              gen und durch geeignete Unterlagen nachzuwei-\ntikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-              sen.“\nrungsverordnung bewilligt wurde,                     16. § 44 wird wie folgt geändert:\n2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerfolgt und                                                   aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird\n3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer-                      wie folgt gefasst:\nschein oder einem entsprechenden Handelsdo-                       „Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerin-\nkument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift                     nen und Arbeitnehmer, die“.\n„unversteuerte Tabakwaren zur Bevorratung                  bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in seinem“\nvon Schiffen und Flugzeugen“                            durch die Wörter „in einem“ ersetzt.\nbegleitet werden.                                             cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-\nFür das Erstellen des Entwurfs des zusammenge-                        fasst:\nfassten elektronischen Verwaltungsdokuments und                       „3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledi-\nder Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 ent-                           gung zeitweise und regelmäßige, wenn\nsprechend.                                                                auch nicht dauernde Anwesenheit in\n(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor                           den Räumen erforderlich macht, in denen\ndem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann                               Tabakwaren hergestellt oder versand-\nanstelle des zusammengefassten elektronischen                             fertig hergerichtet werden, oder deren\nVerwaltungsdokuments ein zusammengefasstes                                Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011              1311\nin dem Tabakwaren hergestellt werden,              mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),\noder der Betreuung der in diesem Steuer-           sobald die organisatorischen und technischen\nlager Beschäftigten dient, oder                    Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vor-\n4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, so-            liegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung\nweit sie in Räumen beschäftigt sind, die           können Dritte beauftragt werden.\nzum Steuerlager, in dem Tabakwaren her-               (2) Das Bundesministerium der Finanzen be-\ngestellt werden, gehören.“                         stimmt Einzelheiten der elektronischen Daten-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                 übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine\nfügt:                                                       Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium\nder Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollver-\n„(2) Für die Zwecke dieser Vorschrift gehören\nwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.\nzu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren her-\ngestellt werden, auch die Betriebsstätten oder                 (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung\nandere Steuerlager,                                         sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-\n1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein              chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,\nTeil der Geschäftsleitung befindet, wenn von            Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-\ndort aus Rohtabak eingekauft wird;                      ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher\nNetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-\n2. in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren               den.\noder Zigarillos ausgerüstet oder keine ande-\nren als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte                (4) Die Pflichten der Programmhersteller nach\nTabakwaren gelagert werden;                             den §§ 56 und 57 sind ausschließlich öffentlich-\nrechtlicher Art.\n3. in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur\nweiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt\n§ 55\nsind;\nSchnittstellen\n4. in denen Tabakwaren gelagert werden, für die\nein Erlass oder eine Erstattung der Steuer be-             Bei der elektronischen Datenübermittlung sind\nantragt werden soll.“                                   die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-                bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-\nsätze 3 bis 5.                                              dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-\nstellen werden über das Internet zur Verfügung\n17. § 48 wird wie folgt geändert:                                   gestellt.\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Der Erlass und die Erstattung der durch Ver-                                        § 56\nwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer                         Anforderungen an die Programme\nund der Steuerzeichenschuld werden nur ge-\nwährt, wenn Steuerzeichen mit einem Steuer-                    (1) Programme, die für die Verarbeitung von für\nwert von mindestens 10 Euro vernichtet, ungül-              das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten\ntig gemacht oder zurückgegeben werden.“                     bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-\ngrammbeschreibung angegebenen Programmum-\nb) In Absatz 5 wird vor dem Wort „Erstattung“ das               fangs die richtige und vollständige Verarbeitung\nWort „die“ eingefügt.                                       der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen\n18. § 50 wird wie folgt gefasst:                                    Daten gewährleisten.\n„§ 50                                   (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-\nAusnahmen von der Anmeldepflicht                      staltungen, in denen eine richtige und vollständige\nErhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-\nVon der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des\nnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist\nGesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausge-\nin der Programmbeschreibung an hervorgehobener\nnommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr\nStelle hinzuweisen.\n(§ 37).“\n19. Die Paragrafenüberschrift zu § 51 wird wie folgt                                         § 57\ngefasst:\nPrüfung der Programme\n„§ 51\n(1) Programme, die für die Verarbeitung von für\nAufreißen, Vernichten,\ndas Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten\nVergällen, Ungültigmachen“.\nbestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten\n20. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 23 eingefügt:                Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu\n„Abschnitt 23                                                   prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 56 Ab-\nZu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes                          satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den\nletzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-\n§ 54                                grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-\nbewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2\nElektronische Datenübermittlung                     beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-\nim Besteuerungsverfahren, Allgemeines                   maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektroni-\n(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche              sche, magnetische und optische Speicherverfah-\nDaten können durch Datenfernübertragung über-                   ren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der ein-","1312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011\ngesetzten Programmversion in Papierform ermög-                a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nlichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.\n„5. entgegen § 11 Satz 1, § 30 Absatz 1 oder 2\n(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-                     oder § 40 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht\nstimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die                 richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.\nfür die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische            b) In Absatz 1 Nummer 18 werden nach dem Wort\nÜbermittlung der Daten bestimmten Programme                       „Eintragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“\nund Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-                  eingefügt.\ngabenordnung gilt entsprechend.\nc) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 44\n(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-            Absatz 3 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 44\nten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung                  Absatz 4 Satz 1 oder 2“ ersetzt.\noder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-\nliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,         23. Der bisherige Abschnitt 24 wird Abschnitt 25.\nist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme         24. Der bisherige § 55 wird § 61 und wird wie folgt ge-\ndes Herstellers von der elektronischen Übermitt-              ändert:\nlung nach § 54 technisch auszuschließen. Die Prü-\nfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu                                     „§ 61\nprüfen.                                                                         Übergangsregelungen\n(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-                   Für Beförderungen\nmeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der\n1. von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die vor\nPrüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck\ndem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,\nder Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.\n2. von Tabakwaren unter Steueraussetzung im\n§ 58                                     Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 be-\ngonnen worden sind,\nHaftung\n3. von Tabakwaren, die unter Steueraussetzung\n(1) Der Hersteller von Programmen, die für die                 unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer\nVerarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-                oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren\nforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die              Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen\nDaten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs-              worden ist,\nsigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 56 und 57\nunrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und           ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010\ndadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuer-              geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei\nliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten             denn, die Beförderungen sind mit einem elektroni-\nSteuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.            schen Verwaltungsdokument begonnen worden.\nFür die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des\n(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni-             Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti-\nschen Datenübermittlung im Auftrag (§ 54 Absatz 1             kel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung\nSatz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-            in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-\ntiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern               sung weiter anzuwenden.“\nvorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu\nUnrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.                                         Artikel 2\n§ 59                                                     Änderung der\nBranntweinsteuerverordnung\nAuthentifizierung,\nDie Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober\nDatenübermittlung im Auftrag\n2009 (BGBl. I S. 3262, 3280) wird wie folgt geändert:\n(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngrundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-\ntur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-       a) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „zum\nnatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes               Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter\nsicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den                   „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.\nDatenübermittler (Absender der Daten) authentifi-             b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:\nziert und die in § 54 Absatz 3 bestimmten Anforde-\nrungen an die Gewährleistung der Authentizität und                „§ 13 Vollständige Zerstörung, unwiederbring-\nIntegrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.                           licher Verlust und Vernichtung“.\n(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 54             c) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-                „§ 27 Beförderungen im Steuergebiet in Son-\ntraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer                            derfällen“.\nForm zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.\nDer Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu                d) Die Angaben zu den §§ 52 bis 54 werden wie\nüberprüfen.“                                                      folgt gefasst:\n21. Der bisherige Abschnitt 23 wird Abschnitt 24.                     „§ 52 (weggefallen)\n§ 53 (weggefallen)\n22. Der bisherige § 54 wird § 60 und wird wie folgt ge-\nändert:                                                           § 54 (weggefallen)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011             1313\ne) Die Angaben zu den Abschnitten 21 und 22 wer-           6. § 17 wird wie folgt geändert:\nden durch folgende Angaben ersetzt:                       a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 21                                                 „§ 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\nZu § 159 Nummer 4 des Gesetzes                            b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „über den\n§ 61    Elektronische Datenübermittlung im Be-                Empfang“ gestrichen.\nsteuerungsverfahren, Allgemeines               7. § 18 wird wie folgt geändert:\n§ 62    Schnittstellen                                    a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in\n§ 63    Anforderungen an die Programme                        andere“ die Wörter „oder über andere“ einge-\nfügt.\n§ 64    Prüfung der Programme\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“\n§ 65    Haftung\ndurch das Wort „übergeführt“ ersetzt.\n§ 66    Authentifizierung, Datenübermittlung im\n8. In § 21 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\nAuftrag\n„enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige\nAbschnitt 22                                              Referenzcode hervorgeht“ eingefügt.\nZu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung                   9. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „in-\nnerhalb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorlie-\n§ 67    Ordnungswidrigkeiten\ngenden Ausfertigung der Freistellungsbescheini-\nAbschnitt 23                                              gung“ eingefügt.\nSchlussbestimmungen                                  10. § 27 wird wie folgt gefasst:\n§ 68    Übergangsregelungen“.                                                      „§ 27\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                    Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen\na) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter                (1) Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter\n„zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-           Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines\nter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.                     Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn\nder Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Be-\nVersender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steu-\ntrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als\nergebiet und den Steuerlagern dieses Steuer-\nSteuerlagerinhaber“ ersetzt.\nlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige\n3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers\n„Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das              anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwal-\nzuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung                tungsdokument andere geeignete Verfahren zulas-\ndes § 134 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest-            sen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.\ngelegt.“                                                         (2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-\n4. § 13 wird wie folgt gefasst:                                  gen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zur\nAbgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf\n„§ 13                               nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen,\nVollständige Zerstörung,                       in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchfüh-\nunwiederbringlicher Verlust und Vernichtung              rungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-\nren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzoll-\n(1) Sind Erzeugnisse unbeabsichtigt vollständig\namt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen,\nzerstört worden oder unwiederbringlich verloren\ndass dieser für die in einem Kalendermonat abge-\ngegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach\ngebenen Erzeugnisse bis zum zehnten Tag nach\n§ 7 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zustän-\nAblauf des Kalendermonats, in dem die Beförde-\ndigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und\nrung begonnen hat, den Entwurf eines zusammen-\nanhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.\ngefassten elektronischen Verwaltungsdokuments\nDas zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachun-\nübermittelt, wenn\ngen zulassen und Anordnungen zur Nachweisfüh-\nrung treffen.                                                 1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar-\ntikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-\n(2) Die Vernichtung von Erzeugnissen ist vom\nrungsverordnung bewilligt wurde;\nHersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder dem Steu-\nerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus                2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet\nanzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen                    erfolgt und\nnachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann                3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer-\nVereinfachungen zulassen und Anordnungen zur                      schein oder einem entsprechenden Handelsdo-\nNachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amt-                 kument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift\nlich zu überwachen, soweit das zuständige Haupt-\nzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche                   „unversteuerte Erzeugnisse zur Bevorratung\nVorschriften bleiben unberührt.“                                            von Schiffen und Flugzeugen“\n5. In § 15 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Schwund-                   begleitet werden.\nermittlungen“ durch das Wort „Verlustermittlungen“            Für das Erstellen des Entwurfs des zusammenge-\nersetzt.                                                      fassten elektronischen Verwaltungsdokuments und","1314              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011\nder Ausfuhrmeldung gelten die §§ 21 und 26 ent-               che zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen\nsprechend.                                                    und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt\nsind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und\n(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor\nAromatisierung nicht alkoholischer Getränke und\ndem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann\nanderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu wer-\nanstelle des zusammengefassten elektronischen\nden, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher\nVerwaltungsdokuments ein zusammengefasstes\nZweckbestimmung, die in einem zugelassenen Ver-\nBegleitdokument verwendet werden. Für das Er-\nfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke un-\nstellen des zusammengefassten Begleitdokuments\nbrauchbar gemacht worden sind.“\ngilt § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2\nentsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll-           18. Die §§ 52 bis 54 werden aufgehoben.\namt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam-        19. In § 55 Absatz 2 werden die Wörter „§ 152 Absatz 3\nmengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten                 Nummer 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 152 Absatz 1\nTag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die                Nummer 5 oder Nummer 6“ ersetzt.\nBeförderung begonnen hat, vorzulegen. Das\n20. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nHauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im\nRahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a             a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden“ durch das\nder Zollkodex-Durchführungsverordnung übermit-                    Wort „anzuzeigen“ ersetzt.\ntelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-             b) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag“ durch\ngangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi-                       die Wörter „Der Anzeige“ ersetzt.\ngung der Beförderungen sowie die Übereinstim-\n21. In § 58 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 53\nmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk\nAbsatz 1“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 in Ver-\nauf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der be-\nbindung mit § 152 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des\nstätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an\nGesetzes“ ersetzt.\nden Versender zurückzuschicken, der diesen als\nBeleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.            22. Nach § 60 wird folgender Abschnitt 21 eingefügt:\nDie zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim             „Abschnitt 21\nHauptzollamt.“\nZu § 159 Nummer 4 des Gesetzes\n11. In § 29 Absatz 5 Satz 1 und § 30 Absatz 3 Satz 1\nwird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das                                          § 61\nWort „unverzüglich“ eingefügt.                                           Elektronische Datenübermittlung\n12. § 31 wird wie folgt geändert:                                         im Besteuerungsverfahren, Allgemeines\n(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche\na) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“\nDaten können durch Datenfernübertragung über-\ndurch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.\nmittelt werden (elektronische Datenübermittlung),\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-              sobald die organisatorischen und technischen\nzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.               Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vor-\nliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung\n13. In § 32 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort\nkönnen Dritte beauftragt werden.\n„Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen be-\n14. In § 41 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die            stimmt Einzelheiten der elektronischen Datenüber-\nBerechnung der Sicherheitsleistung § 23 Absatz 1              mittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfah-\nund 2“ durch die Wörter „für die Sicherheitsleistung          rensanweisung, die vom Bundesministerium der\nnach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 8              Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwal-\nAbsatz 1 Satz 2“ ersetzt.                                     tung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.\n15. § 42 wird wie folgt geändert:                                    (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-               sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-\nfügt:                                                     chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,\nVertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-\n„(2) Sind die Erzeugnisse während der Be-              ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher\nförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse             Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-\noder höherer Gewalt vollständig zerstört oder             den.\nunwiederbringlich verloren gegangen, hat der                 (4) Die Pflichten der Programmhersteller nach\nBeförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich             den §§ 63 und 64 sind ausschließlich öffentlich-\nanzuzeigen und durch geeignete Unterlagen                 rechtlicher Art.\nnachzuweisen.“\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                               § 62\n16. In § 44 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „von                                     Schnittstellen\nmit“ durch die Wörter „von, bezogen auf jeweils                  Bei der elektronischen Datenübermittlung sind\n100 Liter Alkohol, mit“ ersetzt.                              die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen\nbestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-\n17. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-\n„(3) Als Lebensmittelaromen im Sinn des § 152              stellen werden über das Internet zur Verfügung ge-\nAbsatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch sol-               stellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011                 1315\n§ 63                                steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürz-\nAnforderungen an die Programme                     ten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervor-\nteile.\n(1) Programme, die für die Verarbeitung von für\ndas Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten                  (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni-\nbestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-              schen Datenübermittlung im Auftrag (§ 61 Absatz 1\ngrammbeschreibung angegebenen Programmum-                    Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-\nfangs die richtige und vollständige Verarbeitung             tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern\nder für das Besteuerungsverfahren erforderlichen             vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu\nDaten gewährleisten.                                         Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.\n(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-\nstaltungen, in denen eine richtige und vollständige                                   § 66\nErhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-                   Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag\nnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist\n(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist\nin der Programmbeschreibung an hervorgehobener\ngrundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-\nStelle hinzuweisen.\ntur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-\nnatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes\n§ 64\nsicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den\nPrüfung der Programme                          Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-\n(1) Programme, die für die Verarbeitung von für           ziert und die in § 61 Absatz 3 bestimmten Anforde-\ndas Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten               rungen an die Gewährleistung der Authentizität und\nbestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten            Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.\nNutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu                    (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 61\nprüfen, ob sie die Anforderungen nach § 63 Ab-               Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-\nsatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den         traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer\nletzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-                Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.\ngrammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-          Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu\nbewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2            überprüfen.“\nbeginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-\nmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektro-         23. Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22.\nnische, magnetische und optische Speicherver-           24. Der bisherige § 61 wird § 67 und wird in Absatz 1\nfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung              wie folgt geändert:\nder eingesetzten Programmversion in Papierform\nermöglichen, sind der Programmauflistung gleich-             a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ngestellt.                                                        aa) Nach den Wörtern „§ 39 Absatz 2 Satz 2“\n(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-                    wird das Komma durch das Wort „oder“ er-\nstimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die                setzt.\nfür die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische               bb) Nach der Angabe „§ 46 Absatz 4“ werden\nÜbermittlung der Daten bestimmten Programme                          das Komma und die Wörter „§ 53 Absatz 2\nund Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-                     oder § 54 Absatz 5 Satz 2“ gestrichen.\ngabenordnung gilt entsprechend.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-\nten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung                 aa) Nach der Angabe „§ 41 Absatz 3“ wird das\noder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-                    Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.\nliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,                 bb) Nach der Angabe „§ 46 Absatz 4“ werden\nist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme                     das Komma und die Wörter „§ 53 Absatz 2\ndes Herstellers von der elektronischen Übermitt-                     oder § 54 Absatz 5 Satz 2“ gestrichen.\nlung nach § 61 technisch auszuschließen. Die Prü-\nfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu         c) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 48\nprüfen.                                                          Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „auch in Verbindung\nmit § 54 Absatz 5 Satz 2,“ gestrichen.\n(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-\nmeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der           d) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 42 Absatz 2“\nPrüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck                    durch die Angabe „§ 42 Absatz 3“ ersetzt.\nder Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.             e) In Nummer 9 werden die Wörter „jeweils auch in\nVerbindung mit § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5\n§ 65                                    Satz 2,“ und „auch in Verbindung mit § 54 Ab-\nHaftung                                   satz 5 Satz 2,“ jeweils gestrichen.\n(1) Der Hersteller von Programmen, die für die            f) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Eintra-\nVerarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-               gung“ die Wörter „oder einen Vermerk“ einge-\nforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die             fügt.\nDaten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs-\n25. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23.\nsigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 63\nund 64 unrichtig oder unvollständig verarbeitet wer-    26. Der bisherige § 62 wird § 68 und wird wie folgt ge-\nden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht             fasst:","1316              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011\n„§ 68                                    § 42b Schnittstellen\nÜbergangsregelungen                               § 42c Anforderungen an die Programme\nFür Beförderungen                                              § 42d Prüfung der Programme\n1. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die                   § 42e Haftung\nvor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,\n§ 42f Authentifizierung, Datenübermittlung im\n2. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im                             Auftrag“.\nSteuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 be-\nh) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:\ngonnen worden sind,\n„§ 46 Steuerlagerinhaber“.\n3. von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung\nunmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer           i) In der Angabe zu § 50 wird das Wort „durch“\noder Drittgebiete ausgeführt werden und deren                 durch das Wort „über“ ersetzt.\nBeförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen            2. § 4 wird wie folgt geändert:\nworden ist,\na) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter\nist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010                 „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei                       ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.\ndenn, die Beförderungen sind mit einem elektroni-\nschen Verwaltungsdokument begonnen worden.                    b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Be-\nFür die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des               trieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als\nSatzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti-                     Steuerlagerinhaber“ ersetzt.\nkel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung             3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nin der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-                  „(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch\nsung weiter anzuwenden.“                                      das zuständige Hauptzollamt unter Berücksich-\ntigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest-\nArtikel 3                                gelegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regel-\nÄnderung der Schaumwein-                            mäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas-\nund Zwischenerzeugnissteuerverordnung                       sen.“\nDie Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-             4. § 10 wird wie folgt gefasst:\nordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302)                                        „§ 10\nwird wie folgt geändert:\nVollständige Zerstörung,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nunwiederbringlicher Verlust und Vernichtung\na) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum\n(1) Ist Schaumwein unbeabsichtigt vollständig\nBetrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter\nzerstört worden oder unwiederbringlich verloren\n„als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.\ngegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach\nb) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:                 § 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zustän-\n„§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbring-             digen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und\nlicher Verlust und Vernichtung“.                   anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.\nDas Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen\nc) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\nund Anordnungen zur Nachweisführung treffen.\n„§ 22 Beförderungen im Steuergebiet in Son-\nderfällen“.                                           (2) Die Vernichtung von Schaumwein ist vom\nHersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steu-\nd) Die Zwischenüberschrift zu Abschnitt 16 wird               erlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus\nwie folgt gefasst:                                        anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen\n„Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.                      nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann\ne) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:                 Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur\nNachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amt-\n„§ 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Ver-          lich zu überwachen, soweit das zuständige Haupt-\nwendung“.                                          zollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche\nf) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende An-                Vorschriften bleiben unberührt.“\ngaben eingefügt:                                       5. § 12 wird wie folgt geändert:\n„§ 38a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein\na) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 38b Belegheft, Buchführung\n„§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\n§ 38c Lagerung, Bestandsaufnahme\nb) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den Be-\n§ 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige                     zug“ durch die Wörter „den aufgenommenen\nVerwendung“.                                          Schaumwein“ ersetzt.\ng) Nach der Angabe zu § 42 werden folgende An-             6. § 13 wird wie folgt geändert:\ngaben eingefügt:\na) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in\n„Abschnitt 20a                                                andere“ die Wörter „oder über andere“ einge-\nZu § 28 Nummer 3 des Gesetzes                                 fügt.\n§ 42a Elektronische Datenübermittlung im Be-              b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“\nsteuerungsverfahren, Allgemeines                       durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011             1317\n7. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                  stellen des zusammengefassten Begleitdokuments\n„enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige             gilt § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2\nReferenzcode hervorgeht“ eingefügt.                           entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll-\n8. § 21 wird wie folgt geändert:                                 amt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam-\nmengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten\na) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „inner-             Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die\nhalb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorlie-          Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das\ngenden Ausfertigung der Freistellungsbescheini-           Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im\ngung“ eingefügt.                                          Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23           der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittel-\nAbsatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153             ten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-\nAbsatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“                  gangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi-\ndurch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des              gung der Beförderungen sowie die Übereinstim-\nGesetzes)“ ersetzt.                                       mung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk\nauf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der\n9. § 22 wird wie folgt gefasst:\nbestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt\n„§ 22                                an den Versender zurückzuschicken, der diesen\nBeförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen               als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen\nhat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt\n(1) Bei Beförderungen von Schaumwein unter\nbeim Hauptzollamt.“\nSteueraussetzung zwischen Steuerlagern eines\nSteuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn           10. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz\nder Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Ver-        „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit\nsender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuer-             § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“\ngebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlager-               durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Ge-\ninhabers im Steuergebiet kann das zuständige                  setzes)“ ersetzt.\nHauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers          11. In § 24 Absatz 5 Satz 1 und § 25 Absatz 3 Satz 1\nanstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwal-            wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das\ntungsdokument andere geeignete Verfahren zulas-               Wort „unverzüglich“ eingefügt.\nsen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.\n12. § 26 wird wie folgt geändert:\n(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-\na) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“\ngen von Schaumwein unter Steueraussetzung zur\ndurch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.\nAbgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf\nnach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen,              b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-\nin denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchfüh-                 zollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\nrungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-       13. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort\nren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzoll-              „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\namt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen,\ndass dieser für den in einem Kalendermonat abge-         14. In § 36 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die\ngebenen Schaumwein bis zum zehnten Tag nach                   Sicherheitsleistung § 6“ durch die Wörter „für die\nAblauf des Kalendermonats, in dem die Beförde-                Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des\nrung begonnen hat, den Entwurf eines zusammen-                Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\ngefassten elektronischen Verwaltungsdokuments            15. § 37 wird wie folgt geändert:\nübermittelt, wenn                                             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar-                  fügt:\ntikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-                     „(2) Ist Schaumwein während der Beförde-\nrungsverordnung bewilligt wurde,                              rung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder\n2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet                 höherer Gewalt vollständig zerstört oder un-\nerfolgt und                                                   wiederbringlich verloren gegangen, hat der\n3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer-                  Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich\nschein oder einem entsprechenden Handels-                     anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen\ndokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift               nachzuweisen.“\n„unversteuerter Schaumwein zur Bevorratung              b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nvon Schiffen und Flugzeugen“               16. Die Angaben zu Abschnitt 16 werden wie folgt ge-\nbegleitet werden.                                         fasst:\nFür das Erstellen des Entwurfs des zusammenge-                „Abschnitt 16\nfassten elektronischen Verwaltungsdokuments und               Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.\nder Ausfuhrmeldung gelten die §§ 16 und 21 ent-          17. § 38 wird wie folgt gefasst:\nsprechend.\n„§ 38\n(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor\ndem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann                                     Antrag auf Erlaubnis\nanstelle des zusammengefassten elektronischen                               zur steuerfreien Verwendung\nVerwaltungsdokuments ein zusammengefasstes                       (1) Wer Schaumwein steuerfrei verwenden will,\nBegleitdokument verwendet werden. Für das Er-                 hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach","1318               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011\namtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zustän-                 wender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das\ndigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen.               zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle\nDem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-               des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnun-\nfügen:                                                         gen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-\n1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen,               trächtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt\ndie in das Handels- oder Genossenschaftsregis-            § 9 Absatz 3 entsprechend. Das zuständige Haupt-\nter eingetragen oder einzutragen sind,                    zollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche\nBelange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen\n2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten               eines Verwendungsbuchs verzichten.\nLager- und Verwendungsorte des Schaumweins\neingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,\n§ 38c\n3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck\nund die Art und Weise der Verwendung.                                Lagerung, Bestandsaufnahme\nArzneimittelhersteller haben außerdem ihre arznei-                (1) Der Verwender darf den Schaumwein nur an\nmittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzu-              den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige\nweisen.                                                        Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn\nSteuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann\n(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-\nverlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den\namts hat der Antragsteller weitere Angaben zu                  Räumen, in denen der Schaumwein steuerfrei ver-\nmachen, wenn sie zur Sicherung des Steuerauf-                  wendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen\nkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich\nsind, in denen die vorgesehene Verwendung ange-\nerscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf\ngeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweck-\nAnforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn                   widrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-                vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen\nden.“\nVerlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.\n18. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38d einge-\n(2) Der Verwender hat versteuerten und unver-\nfügt:\nsteuerten Schaumwein getrennt voneinander zu\n„§ 38a                                lagern. Der Verwender, der Arzneimittel aus unver-\nErteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein               gälltem, unversteuertem Schaumwein herstellt und\ndaneben versteuerten Schaumwein verwenden will,\n(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Ver-\nhat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt\nwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Er-\nanzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen\nlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Schaum-\nüber den Bezug und die Verwendung des versteu-\nweins und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein\nerten Schaumweins zu führen. Das zuständige\nals Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Er-\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nlaubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird\nnicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbe-                (3) Soweit nach § 38b Absatz 2 ein Verwen-\ndarf an unvergälltem Schaumwein unter 5 Hekto-                 dungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnun-\nliter liegt.                                                   gen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Ver-\n(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein un-              wender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen.\nverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlo-             § 11 gilt entsprechend.\nschen ist oder die steuerfreie Verwendung einge-\nstellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins                                  § 38d\ndem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzu-                             Abgabe von Schaumwein,\nzeigen.                                                                     zweckwidrige Verwendung\n(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlager-\n(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Ver-\ninhaber oder dem registrierten Versender vor der\nwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen\nBeförderung des Schaumweins in den Betrieb des\nSchaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steu-\nVerwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des\nerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere\nGesetzes vorzulegen.\nVerwender abzugeben. Der Verwender hat dem\n(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der                Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere bei-\ndargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das                zugeben, die mit der Aufschrift\nErlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8\nentsprechend.                                                             „Unversteuerter Schaumwein“\nversehen sind.\n§ 38b\n(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3\nBelegheft, Buchführung                        Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschrie-\n(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen.             benem Vordruck abzugeben.“\nDas zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnun-           19. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngen treffen.\na) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden“ durch das\n(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch\nWort „anzuzeigen“ ersetzt.\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu füh-\nren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu                     b) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag“ durch\nAnordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Ver-                    die Wörter „Der Anzeige“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011                 1319\n20. Nach § 42 wird folgender Abschnitt 20a eingefügt:            prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 42c Ab-\n„Abschnitt 20a                                               satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über\nden letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-\nZu § 28 Nummer 4 des Gesetzes                                grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-\nbewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2\n§ 42a                                beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-\nElektronische Datenübermittlung                    maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektro-\nim Besteuerungsverfahren, Allgemeines                 nische, magnetische und optische Speicherver-\n(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche           fahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung\nDaten können durch Datenfernübertragung über-                der eingesetzten Programmversion in Papierform\nmittelt werden (elektronische Datenübermittlung),            ermöglichen, sind der Programmauflistung gleich-\nsobald die organisatorischen und technischen                 gestellt.\nVoraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vor-               (2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-\nliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung             stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die\nkönnen Dritte beauftragt werden.                             für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen be-                Übermittlung der Daten bestimmten Programme\nstimmt Einzelheiten der elektronischen Daten-                und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-\nübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine                 gabenordnung gilt entsprechend.\nVerfahrensanweisung, die vom Bundesministerium                  (3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-\nder Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollver-         ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung\nwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.                   oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-\n(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung              liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,\nsind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-               ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme\nchende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,         des Herstellers von der elektronischen Übermitt-\nVertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-         lung nach § 42a technisch auszuschließen. Die Prü-\nten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher             fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu\nNetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-                prüfen.\nden.                                                            (4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-\n(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach             meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der\nden §§ 42c und 42d sind ausschließlich öffentlich-           Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck\nrechtlicher Art.                                             der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.\n§ 42b                                                        § 42e\nSchnittstellen                                                  Haftung\nBei der elektronischen Datenübermittlung sind                (1) Der Hersteller von Programmen, die für die\ndie hierfür vom Bundesministerium der Finanzen               Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren\nbestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-               erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit\ndienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-         die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahr-\nstellen werden über das Internet zur Verfügung               lässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 42c\ngestellt.                                                    und 42d unrichtig oder unvollständig verarbeitet\nwerden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Un-\n§ 42c                                recht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die\nAnforderungen an die Programme                     verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen\n(1) Programme, die für die Verarbeitung von für           Steuervorteile.\ndas Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten                  (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektro-\nbestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-              nischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 42a Ab-\ngrammbeschreibung angegebenen Programmum-                    satz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund un-\nfangs die richtige und vollständige Verarbeitung             richtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern\nder für das Besteuerungsverfahren erforderlichen             vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu\nDaten gewährleisten.                                         Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.\n(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fall-\ngestaltungen, in denen eine richtige und vollstän-                                    § 42f\ndige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-                               Authentifizierung,\nnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist                      Datenübermittlung im Auftrag\nin der Programmbeschreibung an hervorgehobener\nStelle hinzuweisen.                                             (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist\ngrundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-\n§ 42d                                tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-\nnatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes\nPrüfung der Programme                          sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den\n(1) Programme, die für die Verarbeitung von für           Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-\ndas Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten               ziert und die in § 42a Absatz 3 bestimmten Anfor-\nbestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten            derungen an die Gewährleistung der Authentizität\nNutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu                 und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.","1320              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011\n(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 42a            b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-\n„(1) Wer als Steuerlagerinhaber im Steuerge-\ntraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer\nbiet oder als registrierter Versender vom Ort der\nForm zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.\nEinfuhr im Steuergebiet Wein unter Steueraus-\nDer Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu\nsetzung\nüberprüfen.“\n1. an ein Steuerlager,\n21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34\nbis 42“ durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34                     2. an den Betrieb eines registrierten Empfängers\nbis 42f“ ersetzt.                                                    oder\n22. § 46 wird wie folgt gefasst:                                     3. zu einem Begünstigten im Sinn des Artikels 12\n„§ 46                                       Absatz 1 der Systemrichtlinie\nSteuerlagerinhaber                             in einem anderen Mitgliedstaat befördern oder\nüber andere Mitgliedstaaten aus dem Ver-\n(1) Wer als Steuerlagerinhaber (§ 32 Absatz 2                 brauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-\nNummer 2 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes)                     schaft ausführen will, hat das elektronische Ver-\nWein unter Steueraussetzung aus anderen Mitglied-                waltungsdokument zu verwenden. Für die Teil-\nstaaten empfangen will oder in andere oder über                  nahme am EDV-gestützten Beförderungs- und\nandere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Er-               Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfah-\nlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt                  ren gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 24 bis 26\n(§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\ndruck zu beantragen.                                             kleine Weinerzeuger (§ 32 Absatz 2 des Geset-\n(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter                zes), wenn in einem anderen nach weinrecht-\nWiderrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlager-                lichen Vorschriften auszustellenden Begleit-\ninhaber. Mit der Erlaubnis werden nach einer                     dokument deutlich sichtbar und gut lesbar\nVerwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der                 folgender Hinweis eingetragen ist:\nFinanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes                                „Kleiner Weinerzeuger\nSteuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben.                        gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG\nFür das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaub-                       des Rates vom 16. Dezember 2008“ “.\nnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befris-\ntet werden.                                                   c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(3) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit                     „(3) Bei Beförderungen von Wein unter Steu-\neiner durchschnittlichen Erzeugung von weniger                   eraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an ei-\nals 1 000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr                nen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Ab-\n(kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach                     satz 1 bis 3 und 5 entsprechend.“\n§ 33 Absatz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche         26. § 51 wird wie folgt geändert:\nvor der erstmaligen Beförderung abzugeben. In der\nAnzeige ist die Durchschnittserzeugung anzuge-                a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung                b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Ab-\nsind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vo-                 satz 2“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 2 Num-\nrausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heran-                  mer 2“ ersetzt.\nzuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen\nAnzeige gilt die Erlaubnis als erteilt.“                 27. § 53 wird wie folgt geändert:\n23. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 32 Ab-                aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nsatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2                         „1. entgegen\ndes Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu\ngewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich emp-                           a) § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Ab-\nfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zu-                             satz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in\nständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich                            Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13\nvorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.“                                     Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2 oder\n§ 38a Absatz 4,\n24. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit\n„(1) Wer als registrierter Versender (§ 32 Absatz 2\n§ 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34\nNummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Ge-\nAbsatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 2,\nsetzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraus-\n§ 38a Absatz 4, § 46 Absatz 2 Satz 3,\nsetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten\n§ 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Ab-\nbefördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zu-\nsatz 2 Satz 3,\nständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich\nvorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.“                                  c) § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1\nSatz 3, § 29 Absatz 2 oder Absatz 3,\n25. § 50 wird wie folgt geändert:\n§ 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4\na) In der Paragrafenüberschrift wird das Wort                                 Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 38a\n„durch“ durch das Wort „über“ ersetzt.                                    Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011               1321\noder 3, § 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3      28. § 54 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 oder\n„§ 54\nd) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-\nÜbergangsregelungen\ndung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Ab-\nsatz 1 Satz 2                                     Für Beförderungen\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in        1. von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht                  Wein unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Ja-\nrechtzeitig erstattet,“.                               nuar 2011 begonnen worden sind,\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                       2. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen\nunter Steueraussetzung im Steuergebiet, die\n„2. entgegen                                               vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,\na) § 8 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbin-            3. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen,\ndung mit § 38a Absatz 4,                           die unter Steueraussetzung unmittelbar aus\nb) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3                  dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete\nSatz 2, § 32 Satz 1, § 38d Absatz 2                ausgeführt werden und deren Beförderung vor\noder § 45 Absatz 1 Satz 1 oder                     dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,\nc) § 30, auch in Verbindung mit § 34 Ab-           ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010\nsatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2,            geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei\n§ 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2               denn, die Beförderungen sind mit einem elektro-\nnischen Verwaltungsdokument begonnen worden.\neine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht         Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht           Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti-\nrechtzeitig abgibt,“.                              kel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                       in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-\nsung weiter anzuwenden.“\n„3. entgegen\na) § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2                                    Artikel 4\nSatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Ab-\nÄnderung der\nsatz 4 Satz 1, § 38b Absatz 1 Satz 1\nBiersteuerverordnung\noder Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 3\nSatz 1 oder § 45 Absatz 2 Satz 1,            Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009\n(BGBl. I S. 3262, 3319) wird wie folgt geändert:\nb) § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils\nauch in Verbindung mit § 34 Absatz 2        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSatz 2 oder\na) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum\nc) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2                  Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 48                „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.\nAbsatz 3 oder § 49 Absatz 3                    b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\nein Belegheft, ein Buch oder eine Auf-                 „§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbring-\nzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in                     licher Verlust und Vernichtung“.\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig führt,“.                               c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:\ndd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ein-                    „§ 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonder-\ntragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“                         fällen“.\neingefügt.                                             d) Die Zwischenüberschrift zu Abschnitt 16 wird\nee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12                     wie folgt gefasst:\nangefügt:                                                  „Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.\n„12. entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen              e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:\nErlaubnisschein nicht oder nicht recht-\nzeitig zurückgibt.“                                  „§ 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Ver-\nwendung“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nf) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende An-\naa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“                   gaben eingefügt:\ndurch ein Komma ersetzt.\n„§ 39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\neingefügt:                                                 § 39b Belegheft, Buchführung\n§ 39c Lagerung, Bestandsaufnahme\n„2. entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein\nHandelspapier nicht, nicht richtig, nicht              § 39d Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwen-\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht                       dung“.\nrechtzeitig beigibt oder“.\ng) Die Angaben zu den Abschnitten 21 und 22 wer-\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                      den durch folgende Angaben ersetzt:","1322               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011\n„Abschnitt 21                                             a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in\nZu § 28 Nummer 4 des Gesetzes                                 andere“ die Wörter „oder über andere“ einge-\nfügt.\n§ 46 Elektronische Datenübermittlung im Be-\nsteuerungsverfahren, Allgemeines                   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“\ndurch das Wort „übergeführt“ ersetzt.\n§ 47 Schnittstellen\n8. In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\n§ 48 Anforderungen an die Programme\n„enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige\n§ 49 Prüfung der Programme                                Referenzcode hervorgeht“ eingefügt.\n§ 50 Haftung                                           9. § 22 wird wie folgt geändert:\n§ 51 Authentifizierung, Datenübermittlung im\na) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „inner-\nAuftrag\nhalb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vor-\nAbschnitt 22                                                  liegenden Ausfertigung der Freistellungsbe-\nZu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung                          scheinigung“ eingefügt.\n§ 52 Ordnungswidrigkeiten                                 b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23\nAbsatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153\nAbschnitt 23                                                  Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“\nSchlussbestimmungen                                           durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des\nGesetzes)“ ersetzt.\n§ 53 Übergangsregelungen“.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                              10. § 23 wird wie folgt gefasst:\na) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter                                       „§ 23\n„zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-             Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen\nter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.\n(1) Bei Beförderungen von Bier unter Steueraus-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Be-               setzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlager-\ntrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als           inhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuer-\nSteuerlagerinhaber“ ersetzt.                              lagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist,\n3. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und\n„Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das               den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im\nzuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung                 Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt\ndes § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes festgelegt.“              auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des\nVerfahrens mit elektronischem Verwaltungsdoku-\n4. § 10 wird wie folgt gefasst:                                   ment andere geeignete Verfahren zulassen, wenn\n„§ 10                                Steuerbelange nicht gefährdet sind.\nVollständige Zerstörung,                          (2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-\nunwiederbringlicher Verlust und Vernichtung              gen von Bier unter Steueraussetzung zur Abgabe\n(1) Ist Bier unbeabsichtigt vollständig zerstört           als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27\nworden oder unwiederbringlich verloren gegangen,               der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen\nhat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der            nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungs-\nSteuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt-                 verordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren\nzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand be-                 durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt\ntrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zustän-               auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass\ndige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen                dieser für das in einem Kalendermonat abgegebene\nund Anordnungen zur Nachweisführung treffen.                   Bier bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalen-\ndermonats, in dem die Beförderung begonnen hat,\n(2) Die Vernichtung von Bier ist vom Hersteller\nden Entwurf eines zusammengefassten elektroni-\nohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steuerlagerinha-\nschen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn\nber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen\nund anhand betrieblicher Unterlagen nachzuwei-                 1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar-\nsen. Das zuständige Hauptzollamt kann Verein-                      tikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-\nfachungen zulassen und Anordnungen zur Nach-                       rungsverordnung bewilligt wurde,\nweisführung treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu            2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet\nüberwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt                     erfolgt und\nnicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschrif-\nten bleiben unberührt.“                                        3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer-\nschein oder einem entsprechenden Handelsdo-\n5. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                              kument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\n„unversteuertes Bier zur Bevorratung\na) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                   von Schiffen und Flugzeugen“\n„§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“                      begleitet werden.\nb) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den Be-               Für das Erstellen des Entwurfs des zusammenge-\nzug“ durch die Wörter „das aufgenommene Bier“             fassten elektronischen Verwaltungsdokuments und\nersetzt.                                                  der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 ent-\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                  sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011               1323\n(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor           18. Die Angaben zu Abschnitt 16 werden wie folgt ge-\ndem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann                    fasst:\nanstelle des zusammengefassten elektronischen                  „Abschnitt 16\nVerwaltungsdokuments ein zusammengefasstes\nBegleitdokument verwendet werden. Für das Er-                  Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.\nstellen des zusammengefassten Begleitdokuments            19. § 39 wird wie folgt gefasst:\ngilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2\nentsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll-                                          „§ 39\namt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam-                                    Antrag auf\nmengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten                          Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung\nTag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die\n(1) Wer Bier steuerfrei verwenden will, hat die Er-\nBeförderung begonnen hat, vorzulegen. Das\nlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich\nHauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im\nvorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen\nRahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a\nHauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen. Dem\nder Zollkodex-Durchführungsverordnung übermit-\nAntrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:\ntelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-\ngangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi-                    1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen,\ngung der Beförderungen sowie die Übereinstim-                      die in das Handels- oder Genossenschaftsregis-\nmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk                      ter eingetragen oder einzutragen sind,\nauf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der be-             2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten\nstätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an                    Lager und Verwendungsorte des Bieres einge-\nden Versender zurückzuschicken, der diesen als                     zeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,\nBeleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.\nDie zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim              3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck\nHauptzollamt.“                                                     und die Art und Weise der Verwendung.\n11. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz                 Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arznei-\n„(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit                 mittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzu-\n§ 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“                 weisen.\ndurch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Ge-                  (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-\nsetzes)“ ersetzt.                                              amts hat der Antragsteller weitere Angaben zu\n12. In § 25 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 3 Satz 1               machen, wenn sie zur Sicherung des Steuerauf-\nwird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das                  kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich\nWort „unverzüglich“ eingefügt.                                 erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf\nAnforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn\n13. § 27 wird wie folgt geändert:                                  Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\na) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“              den.“\ndurch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.              20. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d einge-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-               fügt:\nzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.                                         „39a\n14. In § 28 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort                            Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein\n„Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\n(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem\n15. Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-             Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die\ngefügt:                                                        Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Bieres\n„Das Hauptzollamt Stuttgart kann die Abgabe von                und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als\nSteuererklärungen, die durch Datenverarbeitungs-               Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaub-\nanlagen erstellt wurden, zulassen, wenn sie inhalt-            nis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht\nlich und in der Reihenfolge der Angaben dem amt-               erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an\nlichen Vordruck entsprechen.“                                  unvergälltem Bier unter 75 Hektoliter liegt.\n16. In § 37 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die                (2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein un-\nSicherheitsleistung § 6“ durch die Wörter „für die             verzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis\nSicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des              erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung ein-\nGesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.                    gestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnis-\nscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüg-\n17. § 38 wird wie folgt geändert:                                  lich anzuzeigen.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                   (3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerin-\nfügt:                                                      haber oder dem registrierten Versender vor der\n„(2) Ist Bier während der Beförderung infolge           Beförderung des Bieres in den Betrieb des Verwen-\nunvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge-               ders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes\nwalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich           vorzulegen.\nverloren gegangen, hat der Beförderer dies dem                (4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der\nHauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und                   dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das\ndurch geeignete Unterlagen nachzuweisen.“                  Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                       entsprechend.","1324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011\n§ 39b                                    (2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3\nSatz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschrie-\nBelegheft, Buchführung\nbenem Vordruck abzugeben.“\n(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen.       21. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nDas zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnun-\ngen treffen.                                                 „Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer, wird\nder Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung\n(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch                 gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.“\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu füh-\n22. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu An-\nordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender           a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden“ durch das\nweitere Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige                 Wort „anzuzeigen“ ersetzt.\nHauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwen-           b) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag“ durch\ndungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn                  die Wörter „Der Anzeige“ ersetzt.\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\nc) Satz 3 wird aufgehoben.\nden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3\nentsprechend. Das zuständige Hauptzollamt kann          23. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 21 eingefügt:\nin Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange                „Abschnitt 21\ndem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines\nZu § 28 Nummer 4 des Gesetzes\nVerwendungsbuchs verzichten.\n§ 46\n§ 39c\nElektronische Datenübermittlung\nLagerung, Bestandsaufnahme                               im Besteuerungsverfahren, Allgemeines\n(1) Der Verwender darf das Bier nur an den                   (1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche\nangemeldeten Orten lagern. Das zuständige Haupt-             Daten können durch Datenfernübertragung über-\nzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuer-                mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),\nbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann                 sobald die organisatorischen und technischen Vor-\nverlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den              aussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorlie-\nRäumen, in denen das Bier steuerfrei verwendet               gen. Mit der elektronischen Datenübermittlung kön-\nwird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in                  nen Dritte beauftragt werden.\ndenen die vorgesehene Verwendung angegeben                      (2) Das Bundesministerium der Finanzen be-\nund auf die steuerlichen Folgen einer zweckwid-              stimmt Einzelheiten der elektronischen Datenüber-\nrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die voll-             mittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfah-\nständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Ver-            rensanweisung, die vom Bundesministerium der\nlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.             Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwal-\n(2) Der Verwender hat versteuertes und unver-             tung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.\nsteuertes Bier getrennt voneinander zu lagern. Der              (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung\nVerwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, un-            sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-\nversteuertem Bier herstellt und daneben versteuer-           chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,\ntes Bier verwenden will, hat dies im Voraus dem              Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-\nzuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist ver-             ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher\npflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die             Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-\nVerwendung des versteuerten Bieres zu führen. Das            den.\nzuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen\n(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach\ntreffen.\nden §§ 48 und 49 sind ausschließlich öffentlich-\n(3) Soweit nach § 39b Absatz 2 ein Verwen-                rechtlicher Art.\ndungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnun-\ngen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Ver-                                    § 47\nwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen.                                   Schnittstellen\n§ 11 gilt entsprechend.\nBei der elektronischen Datenübermittlung sind\ndie hierfür vom Bundesministerium der Finanzen\n§ 39d                                 bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-\nAbgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung                 dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-\nstellen werden über das Internet zur Verfügung ge-\n(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Ver-             stellt.\nwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen\nBier im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien                                      § 48\nVerwendung an Steuerlager oder an andere Ver-\nwender abzugeben. Der Verwender hat dem Bier                            Anforderungen an die Programme\nbei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die                   (1) Programme, die für die Verarbeitung von für\nmit der Aufschrift                                           das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten\nbestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-\n„Unversteuertes Bier“\ngrammbeschreibung angegebenen Programmum-\nversehen sind.                                               fangs die richtige und vollständige Verarbeitung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011                 1325\nder für das Besteuerungsverfahren erforderlichen             vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu\nDaten gewährleisten.                                         Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.\n(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-\nstaltungen, in denen eine richtige und vollständige                                    § 51\nErhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-                                    Authentifizierung,\nnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist                       Datenübermittlung im Auftrag\nin der Programmbeschreibung an hervorgehobener                  (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist\nStelle hinzuweisen.                                          grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-\ntur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-\n§ 49                                natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes\nPrüfung der Programme                          sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den\nDatenübermittler (Absender der Daten) authentifi-\n(1) Programme, die für die Verarbeitung von für           ziert und die in § 46 Absatz 3 bestimmten Anforde-\ndas Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten               rungen an die Gewährleistung der Authentizität und\nbestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten            Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.\nNutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu\nprüfen, ob sie die Anforderungen nach § 48 Ab-                  (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 46\nsatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den         Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-\nletzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-                traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer\ngrammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre auf-            Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.\nzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach                 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu\nSatz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der             überprüfen.“\nerstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elek-        24. Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22.\ntronische, magnetische und optische Speicher-           25. Der bisherige § 46 wird § 52 und wie folgt geändert:\nverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung\nder eingesetzten Programmversion in Papierform               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nermöglichen, sind der Programmauflistung gleich-                 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ngestellt.                                                            „1. entgegen\n(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-                        a) § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder\nstimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die                       Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils\nfür die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische                          auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6,\nÜbermittlung der Daten bestimmten Programme                                 § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 2 Satz 2\nund Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-                            oder § 39a Absatz 4,\ngabenordnung gilt entsprechend.\nb) § 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbin-\n(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-                      dung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6,\nten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung                            § 35 Absatz 2 Satz 2, § 37 Absatz 3\noder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-                           Satz 2 oder § 39a Absatz 4,\nliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,\nc) § 11 Absatz 1 Satz 5, § 30 Absatz 2\nist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme\noder Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1,\ndes Herstellers von der elektronischen Übermitt-\n§ 37 Absatz 4 Satz 3, § 38 Absatz 1\nlung nach § 46 technisch auszuschließen. Die Prü-\nSatz 1, § 39a Absatz 2 Satz 2 oder\nfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu\n§ 41 Absatz 2 Satz 1 oder\nprüfen.\nd) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-\n(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-                              dung mit § 27 Absatz 4\nmeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der\nPrüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck                            eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in\nder Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.                         der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig erstattet,“.\n§ 50                                    bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nHaftung                                       aaa) Nach den Wörtern „§ 8 Absatz 5 Satz 2“\nwerden ein Komma und die Wörter\n(1) Der Hersteller von Programmen, die für die                          „auch in Verbindung mit § 39a Ab-\nVerarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-                         satz 4“ eingefügt.\nforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die\nDaten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs-                 bbb) Nach den Wörtern „§ 11 Absatz 1\nsigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 48 und 49                       Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2“ werden\nunrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und                        die Wörter „oder § 39d Absatz 2“ ein-\ndadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuer-                           gefügt.\nliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten                cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 37\nSteuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.                   Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „oder § 39b Ab-\n(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni-                    satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1“ einge-\nschen Datenübermittlung im Auftrag (§ 46 Absatz 1                    fügt.\nSatz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-               dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ein-\ntiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern                      tragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“","1326               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011\neingefügt und der die Nummer abschlie-                   „Abschnitt 20\nßende Punkt durch ein Komma ersetzt.                     Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes\nee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12                    § 38 Elektronische Datenübermittlung im Be-\nangefügt:                                                       steuerungsverfahren, Allgemeines\n„12. entgegen § 39a Absatz 2 Satz 1 einen                § 39 Schnittstellen\nErlaubnisschein nicht oder nicht recht-             § 40 Anforderungen an die Programme\nzeitig zurückgibt.“\n§ 41 Prüfung der Programme\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 42 Haftung\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                      § 43 Authentifizierung,    Datenübermittlung  im\neingefügt:                                                       Auftrag\n„2. entgegen § 39d Absatz 1 Satz 2 ein Han-               Abschnitt 21\ndelspapier nicht, nicht richtig oder nicht\nin der vorgeschriebenen Weise beigibt                 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung\noder“.                                                § 44 Ordnungswidrigkeiten\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                     Abschnitt 22\n26. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23.                     Schlussbestimmungen\n27. Der bisherige § 47 wird § 53 und wie folgt gefasst:               § 45 Übergangsregelungen“.\n2. In § 1 Nummer 4 wird das Wort „die“ nach dem\n„§ 53\nDoppelpunkt gestrichen.\nÜbergangsregelungen\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nFür Beförderungen                                           a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n1. von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem                      „(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) um-\n1. Januar 2011 begonnen worden sind,                          fasst die Gesamtheit der baulich zueinander\n2. von Bier unter Steueraussetzung im Steuerge-                   gehörenden Räume, in denen sich die Einrich-\nbiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen wor-                tungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbei-\nden sind,                                                     tung, zur Lagerung von Kaffee sowie für die in\nAbsatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befin-\n3. von Bier, das unter Steueraussetzung unmittel-                 den, ebenso die Lagerorte für Roh- und Aus-\nbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder                  gangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die\nDrittgebiete ausgeführt wird und dessen Beför-                Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In-\nderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen wor-                   standhalten des Betriebs und die Verwaltung.\nden ist,                                                      Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und\nist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010                 ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei                       miteinander verbinden, sowie die daran angren-\ndenn, die Beförderungen sind mit einem elektro-                   zenden Flächen, soweit diese für betriebliche\nnischen Verwaltungsdokument begonnen worden.                      Zwecke genutzt werden.\nFür die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des                  (2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter\nSatzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti-                     Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbei-\nkel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung                    tet sowie gelagert werden. Die nachfolgenden\nin der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-                   Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:\nsung weiter anzuwenden.“                                          1. das Aus-, Um- und Verpacken von Kaffee,\n2. das Umfüllen von Kaffee,\nArtikel 5\n3. das Mahlen von Kaffee,\nÄnderung der\nKaffeesteuerverordnung                               4. das Mischen von Kaffee.“\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Be- und\nDie Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009\nVerarbeitung“ ein Komma sowie die Wörter „der\n(BGBl. I S. 3262, 3334) wird wie folgt geändert:\nHandlungen nach Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum                 a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter\nBetrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter                  „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-\n„als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.                             ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.\nb) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Ware“                  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Waren“ ersetzt.                               aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum Betrieb\nc) In der Angabe zu § 28 werden die Wörter „kaf-                       eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als\nfeehaltiger Ware“ durch die Wörter „kaffeehal-                     Steuerlagerinhaber“ ersetzt.\ntigen Waren“ ersetzt.                                         bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nd) Die Angaben zu den Abschnitten 20 und 21 wer-                       „3. eine Betriebserklärung mit der Beschrei-\nden durch folgende Angaben ersetzt:                                    bung der Betriebsvorgänge bezogen auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011               1327\ndie Herstellung, die Be- oder Verarbei-           löschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmel-\ntung und die Lagerung des Kaffees sowie           dung und die Vorführpflicht § 24 entsprechend.\nauf die sonstigen beabsichtigten Hand-\nlungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 im be-                                     § 26\nantragten Steuerlager.“\nDurchfuhr\n5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Ge-\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Steuerlager“              setzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim\ndie Wörter „sowie die nach § 3 Absatz 2 zuläs-           Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.“\nsigen Handlungen“ eingefügt.\n10. § 27 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\naa) Die Angabe „nach § 6“ wird gestrichen.\n„(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem\nbb) Nach den Wörtern „zu leisten“ wird der                   Beauftragten des Versandhändlers schriftlich\nKlammerzusatz „(§ 6)“ eingefügt.                         unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Wird die\n6. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      Verfahrensvereinfachung nach § 18 Absatz 5\nSatz 4 des Gesetzes beantragt, ist vor der Ertei-\n„Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das\nlung der Erlaubnis die in diesen Fällen erforder-\nzuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung\nliche Sicherheit zu leisten. Bei einer Änderung\ndes § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt.“\nder dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den\n7. In § 8 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „wird“ gestri-              Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis\nchen.                                                            § 8 und für die Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1\n8. In der Paragrafenüberschrift zu § 22 wird das Wort               Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befris-\n„Ware“ durch das Wort „Waren“ ersetzt.                           tet werden.“\n9. Die §§ 24 bis 26 werden wie folgt gefasst:                   b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\n„§ 24                                c) In Absatz 5 wird die Angabe „nach § 20“ durch\ndie Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nBeförderungen zu gewerblichen Zwecken                      druck“ ersetzt.\nDie Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Ge-\n11. § 28 wird wie folgt gefasst:\nsetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzoll-\namt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem                                      „§ 28\nVordruck abzugeben. Auf Verlangen des zuständi-                               Unregelmäßigkeiten\ngen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete                        während der Beförderung\nweitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über                           von Kaffee oder kaffeehaltigen\nden Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen                        Waren des zollrechtlich freien Verkehrs\nWaren zu führen und diesen oder diese unverändert\n(1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren wäh-\nvorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steuer-\nrend der Beförderung infolge unvorhersehbarer Er-\naufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-\neignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört\nlich erscheint. Die Steueranmeldung nach § 17 Ab-\noder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der\nsatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorge-\nBeförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-\nschriebenem Vordruck abzugeben.\nzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzu-\nweisen.\n§ 25\n(2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3\nNicht nur gelegentlicher\nSatz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschrie-\nBezug zu gewerblichen Zwecken\nbenem Vordruck abzugeben.“\n(1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Ab-\n12. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zu-\nständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich           a) In Nummer 4 wird das Wort „Ware“ durch das\nvorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.                         Wort „Waren“ ersetzt.\n(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schrift-          b) In Nummer 7 wird das Wort „Ware“ durch das\nlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der             Wort „Waren“ und werden die Wörter „verlassen\nErteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17             hat“ durch die Wörter „verlassen haben“ ersetzt.\nAbsatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Ab-        13. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann\nbefristet werden.                                            a) Das Nummer 1 abschließende Komma wird\ndurch ein Semikolon ersetzt und es werden die\n(3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Auf-                 Wörter „bei Privatpersonen ist anstelle der Um-\nzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der                  satzsteuer-Identifikationsnummer ein Nachweis\nkaffeehaltigen Waren zu führen. Das zuständige                   über die Umsatzbesteuerung in dem anderen\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der                  Mitgliedstaat zu erbringen,“ angefügt.\nbezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehal-\ntigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzu-            b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort\nzeichnen.                                                        „Ware“ durch das Wort „Waren“ ersetzt.\n(4) Bei einer Änderung der dargestellten Verhält-    14. § 36 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Er-         15. Nach § 37 wird folgender Abschnitt 20 eingefügt:","1328            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011\n„Abschnitt 20                                                satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den\nZu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes                       letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-\ngrammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-\n§ 38                                 bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2\nbeginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-\nElektronische Datenübermittlung                    maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektro-\nim Besteuerungsverfahren, Allgemeines                 nische, magnetische und optische Speicherver-\n(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche           fahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der\nDaten können durch Datenfernübertragung über-                eingesetzten Programmversion in Papierform er-\nmittelt werden (elektronische Datenübermittlung),            möglichen, sind der Programmauflistung gleich-\nsobald die organisatorischen und technischen Vor-            gestellt.\naussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorlie-                (2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-\ngen. Mit der elektronischen Datenübermittlung kön-           stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die\nnen Dritte beauftragt werden.                                für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen be-                Übermittlung der Daten bestimmten Programme\nstimmt Einzelheiten der elektronischen Datenüber-            und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-\nmittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfah-             gabenordnung gilt entsprechend.\nrensanweisung, die vom Bundesministerium der                     (3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-\nFinanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwal-          ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung\ntung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.                      oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-\n(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung              liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,\nsind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-               ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme\nchende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,         des Herstellers von der elektronischen Übermitt-\nVertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-         lung nach § 39 technisch auszuschließen. Die Prü-\nten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher             fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu\nNetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-                prüfen.\nden.                                                             (4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-\n(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach             meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der\nden §§ 40 und 41 sind ausschließlich öffentlich-             Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck\nrechtlicher Art.                                             der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.\n§ 39                                                           § 42\nSchnittstellen                                                   Haftung\nBei der elektronischen Datenübermittlung sind                 (1) Der Hersteller von Programmen, die für die\ndie hierfür vom Bundesministerium der Finanzen               Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-\nbestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-               forderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die\ndienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-         Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs-\nstellen werden über das Internet zur Verfügung               sigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 40 und 41\ngestellt.                                                    unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und\ndadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuer-\n§ 40                                 liche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten\nAnforderungen an die Programme                     Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.\n(1) Programme, die für die Verarbeitung von für               (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni-\ndas Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten               schen Datenübermittlung im Auftrag (§ 38 Absatz 1\nbestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-              Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-\ngrammbeschreibung angegebenen Programmum-                    tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern\nfangs die richtige und vollständige Verarbeitung             vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu\nder für das Besteuerungsverfahren erforderlichen             Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.\nDaten gewährleisten.\n(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-                                        § 43\nstaltungen, in denen eine richtige und vollständige             Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag\nErhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-                     (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist\nnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist          grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-\nin der Programmbeschreibung an hervorgehobener               tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-\nStelle hinzuweisen.                                          natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes\nsicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den\n§ 41                                 Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-\nPrüfung der Programme                          ziert und die in § 38 Absatz 3 bestimmten Anforde-\n(1) Programme, die für die Verarbeitung von für           rungen an die Gewährleistung der Authentizität und\ndas Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten               Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.\nbestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten                (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 38\nNutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu                 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-\nprüfen, ob sie die Anforderungen nach § 40 Ab-               traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011               1329\nForm zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der               tragung, eine Aufzeichnung oder einen Vermerk“\nAuftraggeber hat die Daten unverzüglich zu über-                 ersetzt.\nprüfen.“                                                     b) In Nummer 12 werden nach dem Wort „entgegen“\n16. Der bisherige Abschnitt 20 wird Abschnitt 21.                    die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1,“ eingefügt.\n17. Der bisherige § 38 wird § 44 und wird wie folgt ge-\nändert:                                                                             Artikel 7\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 24 Satz 1,                                   Änderung der\nauch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2,“            Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung\ngestrichen.                                             Die      Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                     vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch\naa) Die Angabe „§ 24 Satz 3“ wird durch die An-      Artikel 6 der Verordnung vom 22. Dezember 2003\ngabe „§ 24 Satz 2“ ersetzt.                     (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nbb) Die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1 und 4“\nwerden durch die Wörter „§ 25 Absatz 3          1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 oder Satz 3“ ersetzt.                                                   „§ 1\ncc) Vor das Wort „rechtzeitig“ wird das Wort                                Steuerbefreiungen\n„nicht“ eingefügt.                                     (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus ei-\nc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 24 Satz 3“                 nem Drittland oder Drittgebiet in das Steuergebiet\ndurch die Wörter „§ 24 Satz 2, auch in Verbin-           eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 und 3\ndung mit § 25 Absatz 4,“ ersetzt.                        nichts Abweichendes bestimmt ist, von den beson-\n18. Abschnitt 21 wird aufgehoben.                                deren Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei ihrer\nEinfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zollfrei\nArtikel 6                              sind\nÄnderung der                              1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Ra-\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung                         tes vom 16. November 2009 über das gemein-\nschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324\nDie Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom\nvom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden\n31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6\nFassung, gemäß\nder Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        a) den Artikeln 74 bis 80 (Einfuhren zugunsten\n1. § 28b Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        von Katastrophenopfern),\n„Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwal-                b) Artikel 85 (Einfuhren zum persönlichen Ge-\ntungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt                     brauch von Staatsoberhäuptern),\nwerden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder                  c) Artikel 86 (Einfuhren von Warenmustern oder\nwenn aus diesem der eindeutige Referenzcode her-                     -proben von geringem Wert),\nvorgeht.“                                                         d) den Artikeln 95 bis 101 (Einfuhren zu Prü-\n2. § 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         fungs-, Analyse- oder Versuchszwecken),\n„Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Absatz 1                e) Artikel 104 Buchstabe d (Einfuhren von Waren\ndes Gesetzes), hat er dem zuständigen Hauptzoll-                     als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken),\namt nach der Übernahme der Energieerzeugnisse,\nf) den Artikeln 107 bis 111 (Einfuhren von Treib-\nauch von Teilmengen, die Daten, die für die Ein-\nund Schmierstoffen in Straßenkraftfahrzeugen\ngangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und\nund Spezialcontainern),\neine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der\nFreistellungsbescheinigung innerhalb der dort ge-             2. nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung\nnannten Frist schriftlich zu übermitteln.“                        (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober\n1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-\n3. In § 35 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-\nschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79\nmer 1a eingefügt:\nvom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38,\n„1a. von Energieerzeugnissen, die zwischen einem                  L 321 vom 12.12.1996, S. 23), die zuletzt durch\nOrt der Einfuhr im Steuergebiet und einem                   die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363\nSteuerlager befördert werden, wenn der regis-               vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in\ntrierte Versender gleichzeitig Inhaber des Steu-            der jeweils geltenden Fassung, sowie nach den\nerlagers ist,“.                                             Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG)\n4. In § 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b             Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993\nAbsatz 3 Satz 1 und § 36c Absatz 3 Satz 1 wird                    mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung\njeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort                     (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des\n„unverzüglich“ eingefügt.                                         Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom\n5. In § 36b Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“              11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,\ndurch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.                          L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom\n13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die\n6. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 430/2010\na) In Nummer 8 werden die Wörter „eine Eintragung                 (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10) geändert wor-\noder Aufzeichnung“ durch die Wörter „eine Ein-                 den ist, in der jeweils geltenden Fassung,","1330             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011\n3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder             3. Energieerzeugnisse auf Mengen bis zu insgesamt\n4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der Zoll-                5 000 Gramm.\nverordnung, soweit es sich um Energieerzeug-                (2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieser Ver-\nnisse handelt.                                           ordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der\n(2) Die Steuerbefreiung von Waren im persön-              Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom\nlichen Gepäck von Reisenden bestimmt sich aus-               23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische\nschließlich nach der Einreise-Freimengen-Verord-             Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif\nnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2235;                 (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom\n2009 I S. 403) in der jeweils geltenden Fassung.             3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120,\nDie Steuerbefreiung von Waren in Kleinsendungen              L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober\nnichtkommerzieller Art bestimmt sich ausschließlich          1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeit-\nnach der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verord-             punkt zur Durchführung der Verordnung (EWG)\nnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), die zuletzt        Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.“\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember          4. Der bisherige § 5 wird § 3 und wird wie folgt geän-\n2003 (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, in            dert:\nder jeweils geltenden Fassung.“\n2. Die §§ 2 und 3 werden aufgehoben.                            a) Der Klammerzusatz „(Artikel 100 bis 106 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 918/83)“ wird gestrichen.\n3. Der bisherige § 4 wird § 2 und wird wie folgt gefasst:\nb) Die Wörter „ist Mineralöl“ werden durch die Wör-\n„§ 2\nter „sind Energieerzeugnisse“ ersetzt.\nWarenmuster\noder -proben von geringem Wert                5. Der bisherige § 6 wird § 4 und wird wie folgt geän-\ndert:\n(1) Die Steuerbefreiung nach § 1 Absatz 1 Num-\nmer 1 Buchstabe c gilt nur für die nachstehend ge-           a) In Satz 1 werden die Wörter „Steuerbefreiung und\nnannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren und ist                 ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Ver-\nauf folgende Mengen beschränkt:                                  brauchsteuern“ durch das Wort „Steuervergüns-\n1. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kom-                tigung“ ersetzt.\nbinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt            b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1, 2 und 7\nvon mehr als 22 Volumenprozent sowie alko-                   oder § 32 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergeset-\nholische Zubereitungen und Getränke der Posi-                zes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 8\ntion 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen                   und Absatz 2, 3 und 4 des Energiesteuergeset-\n2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten                     zes“ ersetzt.\nNomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem\nRauminhalt bis zu 100 Milliliter; die Gesamt-        6. Der bisherige § 7 wird § 5.\nmenge darf 1 000 Milliliter nicht übersteigen;       7. § 8 wird aufgehoben.\n2. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kom-\nbinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt                                  Artikel 8\nbis 22 Volumenprozent und der Position 2206\nInkrafttreten\nder Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Be-\nhältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 500 Milli-       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011\nliter;                                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Juli 2011\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}