{"id":"bgbl1-2011-34-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":34,"date":"2011-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts","law_date":"2011-06-29T00:00:00Z","page":1306,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011\nGesetz\nzur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts\nVom 29. Juni 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-         5. In § 1908b Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nsen:                                                          „erteilt“ die Wörter „oder den erforderlichen persön-\nlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten“ einge-\nArtikel 1                             fügt.\nÄnderung des\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                               Artikel 2\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der                                   Änderung des\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                      Achten Buches Sozialgesetzbuch\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des                      – Kinder- und Jugendhilfe –\nGesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          § 55 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder-\n1. Nach § 1793 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-      und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung\ngefügt:                                                 vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt\ndurch Artikel 3a des Gesetzes vom 24. März 2011\n„(1a) Der Vormund hat mit dem Mündel persön-         (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der     ändert:\nRegel einmal im Monat in dessen üblicher Um-\ngebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind       1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkürzere oder längere Besuchsabstände oder ein an-\nderer Ort geboten.“                                        a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-\nfügt:\n2. Dem § 1800 wird folgender Satz angefügt:\n„Vor der Übertragung der Aufgaben des Amts-\n„Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des\npflegers oder des Amtsvormunds soll das Ju-\nMündels persönlich zu fördern und zu gewährleis-\ngendamt das Kind oder den Jugendlichen zur\nten.“\nAuswahl des Beamten oder Angestellten münd-\n3. Nach § 1837 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz                lich anhören, soweit dies nach Alter und Entwick-\neingefügt:                                                     lungsstand des Kindes oder Jugendlichen mög-\n„Es hat insbesondere die Einhaltung der erforder-              lich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung\nlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu                   unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzu-\ndem Mündel zu beaufsichtigen.“                                 holen. Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder An-\ngestellter, der nur mit der Führung von Vormund-\n4. Dem § 1840 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              schaften oder Pflegschaften betraut ist, soll\n„Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen              höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrneh-\nKontakten des Vormunds zu dem Mündel zu ent-                   mung anderer Aufgaben entsprechend weniger\nhalten.“                                                       Vormundschaften oder Pflegschaften führen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011                  1307\nb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.               gabe des § 1793 Absatz 1a und § 1800 des Bürger-\n2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                lichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu ge-\nwährleisten.“\n„(3) Die Übertragung gehört zu den Angelegen-\nheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die                                         Artikel 3\nÜbertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte\noder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes                                      Inkrafttreten\noder Jugendlichen. Amtspfleger und Amtsvormund                   Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 dieses Gesetzes\nhaben den persönlichen Kontakt zu diesem zu hal-              treten am 5. Juli 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses\nten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maß-               Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juni 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}