{"id":"bgbl1-2011-33-7","kind":"bgbl1","year":2011,"number":33,"date":"2011-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/33#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_33.pdf#page=38","order":7,"title":"Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (EAInvV)","law_date":"2011-06-28T00:00:00Z","page":1302,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["1302            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\nVerordnung\nzum elektronischen Anzeigeverfahren für\nrichtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz\n(EAInvV)\nVom 28. Juni 2011\nAuf Grund des § 128 Absatz 6 Satz 1 des Invest-          einer Umbrella-Konstruktion mittels eines einzigen\nmentgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des Ge-         Anzeigeschreibens erfolgen.\nsetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) neu gefasst           (3) Im Falle einer Anzeige durch eine bevollmächtigte\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Ver-         Person ist der Anzeige eine gültige Vollmacht beizu-\nordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass          fügen.\nvon Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Arti-\n§3\nkel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2011 (BGBl. I\nS. 1197) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundes-                      Zulässiger Übertragungsweg\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:                       (1) Die vollständige Anzeige bestehend aus dem\nAnzeigeschreiben und den weiteren Unterlagen ist der\n§1                               Bundesanstalt über deren Melde- und Veröffent-\nAnwendungsbereich                         lichungsplattform (MVP) zu übermitteln. Die hierfür vor-\ngesehenen Prozesse sind dem Benutzerhandbuch\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermitt-        MVP)1) zu entnehmen.\nlung des Anzeigeschreibens und der weiteren Unter-\nlagen nach § 128 Absatz 1 und 2 des Investmentgeset-             (2) Die Zulassung zur Nutzung der MVP der Bundes-\nzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-      anstalt richtet sich nach dem von der Bundesanstalt\nsicht (Bundesanstalt) durch                                 vorgesehenen Verfahren. Die Einzelheiten sind dem Be-\nnutzerhandbuch Zugangsverwaltung2) zu entnehmen.\n1. Kapitalanlagegesellschaften, die Anteile an einem        Dem unterschriebenen Zugangsantrag ist eine von der\nvon ihnen verwalteten richtlinienkonformen inlän-       Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft, Invest-\ndischen Investmentvermögen in einem anderen Mit-        mentaktiengesellschaft oder EU-Verwaltungsgesell-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem         schaft unterzeichnete Erklärung darüber beizufügen,\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den            dass die Person, die die Zulassung beantragt, für die\nEuropäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu ver-        Gesellschaft tätig und zur Übermittlung von Anzeigen\ntreiben beabsichtigen,                                  nach dieser Verordnung befugt ist. Änderungen der An-\n2. EU-Verwaltungsgesellschaften, die Anteile an einem       gaben in der Bescheinigung sind der Bundesanstalt un-\nvon ihnen verwalteten richtlinienkonformen inlän-       verzüglich mitzuteilen. Satz 3 ist nicht anzuwenden,\ndischen Investmentvermögen in einem anderen Mit-        wenn die Geschäftsleiter selbst die Zulassung beantra-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem         gen. Die Sätze 3 bis 5 gelten für bevollmächtige Per-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den            sonen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ge-\nEuropäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu ver-        schäftsleitung die bevollmächtigte Person tritt.\ntreiben beabsichtigen, und\n3. selbstverwaltende richtlinienkonforme Investment-                                          §4\naktiengesellschaften, die ihre Aktien in einem ande-                  Zulässige Übertragungsformate\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in\n(1) Das Anzeigeschreiben und die weiteren Unter-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nlagen sind ausschließlich in den Dateiformaten PDF,\nden Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu\nDOC oder DOCX zu übermitteln.\nvertreiben beabsichtigen,\n(2) Die im Rahmen einer Anzeige zu übermittelnden\noder durch eine entsprechend bevollmächtigte Person.\nDateien sind vom Anzeigepflichtigen vor der Über-\nmittlung zweifach als ZIP-Datei zu packen. Weder das\n§2\ninnere noch das äußere ZIP-Paket ist mit einem Pass-\nEinzelanzeigen und Möglichkeit                  wort zu versehen.\nder Zusammenfassung; Vollmacht\n(3) Die Übermittlung mehrerer Anzeigen in einer\n(1) Die Anzeige nach § 128 Absatz 1 des Invest-          ZIP-Datei ist nicht zulässig.\nmentgesetzes ist für jedes inländische Investmentver-\nmögen einzeln zu erstatten.                                 1\n) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der\nRubrik „Unternehmen – Meldeplattform (MVP)“.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Anzeige             2\n) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der\nfür mehrere Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen            Rubrik „Unternehmen – Meldeplattform (MVP)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011            1303\n§5                                     BaFin-ID sowie eine den entsprechenden Inhalt\nBezeichnung der zu übermittelnden Dateien                   kennzeichnende Benennung,\n(1) Die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien        9. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:\nsind wie folgt zu bezeichnen:                                     BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.\n1. Anzeigeschreiben:                                             (2) Die zu übermittelnde äußere und die darin enthal-\nBaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,           tene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:\n2. Vertragsbedingungen:                                       „P128INVG_“+ BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.\nBaFin-ID und Bezeichnung „Fund Rules“,                       (3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht\n3. Satzung und Anlagebedingungen:                             ist wie folgt zu bezeichnen:\nBaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association“        BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht“.\nsowie BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Con-\nditions for Investment“,                                                             §6\n4. Verkaufsprospekt:                                                  Übermittlung von Ergänzungsanzeigen\nBaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus“,                       Hat die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unter-\n5. Jahresbericht:                                             lagen nach § 128 Absatz 2 Satz 1 des Investmentge-\nBaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,                 setzes angefordert, hat die Ergänzungsanzeige eben-\nfalls über die MVP der Bundesanstalt zu erfolgen. Die\n6. Halbjahresbericht:                                         §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergän-\nBaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report“,            zungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus dem\n7. Wesentliche Anlegerinformationen:                          sich ergibt, auf welche Anzeige sich die eingereichten\nUnterlagen beziehen.\nBaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Informa-\ntion“,\n§7\n8. Zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß\nTeil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den                                  Inkrafttreten\nRechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAufnahmemitgliedstaates beizufügen sind:                  in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 2011\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nIn Vertretung\nKarl-Burkhard Caspari"]}