{"id":"bgbl1-2011-33-6","kind":"bgbl1","year":2011,"number":33,"date":"2011-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/33#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_33.pdf#page=35","order":6,"title":"Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 143c des Investmentgesetzes (Investmentschlichtungsstellenverordnung  InvSchlichtV)","law_date":"2011-06-28T00:00:00Z","page":1299,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011             1299\nVerordnung\nüber die Schlichtungsstelle nach § 143c des Investmentgesetzes\n(Investmentschlichtungsstellenverordnung – InvSchlichtV)\nVom 28. Juni 2011\nAuf Grund des § 143c Absatz 5 Satz 1 bis 3 und               (2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unab-\nAbsatz 6 Satz 1 des Investmentgesetzes, der durch            hängig und an Weisungen nicht gebunden. Ein Schlich-\nArtikel 1 Nummer 93 des Gesetzes vom 22. Juni 2011           ter kann durch die Bundesanstalt von seinem Amt nur\n(BGBl. I S. 1126) eingefügt worden ist, in Verbindung        abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine\nmit § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung              unabhängige Erledigung seiner Schlichtertätigkeit nicht\nder Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf           mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,         vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts ge-\nder zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni      hindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund\n2011 (BGBl. I S. 1197) geändert worden ist, verordnet        gegeben ist.\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im          (3) Ein Schlichter darf nicht bei Streitigkeiten tätig\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz            werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,\nund dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-           Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu recht-\nschaft und Verbraucherschutz:                                fertigen.\n§1                                  (4) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle\ntätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflich-\nBesetzung der                          tet.\nSchlichtungsstelle und Tätigkeitsbericht\n(1) Die Schlichtungsstelle für die außergerichtliche                                 §3\nBeilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Sinne\nAntrag auf Durchführung\ndes § 143c Absatz 3 des Investmentgesetzes ist mit\neines Schlichtungsverfahrens\nmindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Bediens-\ntete der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-            (1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungs-\nsicht (Bundesanstalt) sind. Sie müssen die Befähigung        verfahrens ist schriftlich unter kurzer Schilderung des\nzum Richteramt haben, über eine mindestens drei-             Sachverhalts und mit den zum Verständnis der Streitig-\njährige juristische Berufserfahrung verfügen und dürfen      keit erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle\nnicht zugleich die Aufsicht über Unternehmen wahr-           der Schlichtungsstelle einzureichen. Der Antragsteller\nnehmen, die den Vorschriften des Investmentgesetzes          hat zu versichern, dass\nunterliegen. Für jeden Schlichter ist ein anderer            1. er in der Streitigkeit noch kein Gericht, auch nicht\nSchlichter als Vertreter zu bestellen.                           zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, keine Streit-\n(2) Das Schlichtungsverfahren findet vor einem                schlichtungsstelle und keine andere Schlichtungs-\nSchlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr sind die Ge-           oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ange-\nschäfte auf die Schlichter zu verteilen. Eine Änderung           rufen hat und\nder Geschäftsverteilung ist während des Geschäfts-           2. er keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem\njahres nur aus besonderem Grund zulässig.                        Antragsgegner abgeschlossen hat.\n(3) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäfts-        Der Antragsteller kann sich im Verfahren vertreten\nstelle einzurichten.                                         lassen.\n(4) Die Schlichtungsstelle hat einmal im Jahr einen\n(2) Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller\nTätigkeitsbericht zu veröffentlichen.\nden Eingang seines Schlichtungsantrags. Ist der\nSchlichtungsantrag nicht formgerecht eingereicht oder\n§2                               fehlen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderliche Anga-\nAuswahl und                           ben oder Unterlagen, teilt die Geschäftsstelle dies dem\nRechtsstellung der Schlichter                   Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb eines\n(1) Die Schlichter werden von der Bundesanstalt           Monats die Mängel des Antrags zu beheben. Werden\nbestellt. Vor ihrer Bestellung teilt die Bundesanstalt       die Mängel nicht fristgerecht behoben, teilt die Ge-\ndem BVI Bundesverband Investment und Asset Ma-               schäftsstelle dem Antragsteller mit, dass ein Schlich-\nnagement e. V., dem Zentralen Kreditausschuss und            tungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.\nder Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. die Na-\nmen und den beruflichen Werdegang der als Schlichter                                    §4\nvorgesehenen Personen mit. Wenn nicht innerhalb von                        Ablehnung einer Schlichtung\nzwei Monaten schriftlich Tatsachen vorgetragen wer-\nden, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit der         Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine\nvorgesehenen Personen in Frage stellen, werden diese         schriftliche Mitteilung an den Antragsteller ab, wenn\nfür die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt.       1. der Antragsteller kein Verbraucher nach § 13 des\nIhre Bestellung kann wiederholt werden.                          Bürgerlichen Gesetzbuchs ist,","1300               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\n2. der Antrag nicht auf die Schlichtung von Streitig-          tigkeiten zuständigen Stelle in einem anderen Mitglied-\nkeiten im Zusammenhang mit den Vorschriften des           staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des\nInvestmentgesetzes gerichtet ist,                         Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n3. der Antragsgegenstand bereits bei einem Gericht             einholen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind\nanhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war           den Beteiligten jeweils zuzuleiten. Eine Beweisauf-\noder von dem Antragsteller während des Schlich-           nahme führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis\ntungsverfahrens anhängig gemacht wird,                    kann durch Urkunden angetreten werden, die von den\nBeteiligten vorgelegt werden können.\n4. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich\nbeigelegt ist,                                               (2) Der Schlichter unterbreitet auf der Grundlage des\n5. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wor-           Vortrags der Beteiligten und gegebenenfalls der nach\nden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung          Absatz 1 Satz 1 eingeholten Auskünfte einen schrift-\nkeine Aussicht auf Erfolg bietet,                         lichen Schlichtungsvorschlag, durch den der Streit der\n6. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines                  Beteiligten unter Berücksichtigung der Rechtslage und\nSchlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder       der Gebote von Treu und Glauben angemessen beige-\nGütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war    legt werden kann. Der Schlichtungsvorschlag ist kurz\noder                                                      und verständlich zu erläutern.\n7. der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits               (3) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von\nverjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Ver-      sechs Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mit-\njährung beruft.                                           teilung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle\nangenommen werden. Die Beteiligten sind hierauf\n§5                                sowie darauf hinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht\nEröffnung des Schlichtungsverfahrens                 verpflichtet und bei Nichtannahme berechtigt sind, die\n(1) Wird eine Schlichtung nicht nach § 4 abgelehnt,        Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die\nleitet die Geschäftsstelle den Schlichtungsantrag dem          Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit\nAntragsgegner zur Stellungnahme innerhalb eines                dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Schlich-\nMonats zu und teilt dies dem Antragsteller mit. Die            tungsstelle beendet. Kommt es nicht zu einer Einigung,\nGeschäftsstelle kann den Antragsgegner innerhalb               ist die Mitteilung als Bescheinigung über einen erfolg-\neines weiteren Monats auffordern, eine Ergänzung von           losen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3\nAngaben und Unterlagen vorzunehmen.                            des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-\nzessordnung zu bezeichnen; die Namen der Beteiligten\n(2) Gibt der Antragsgegner innerhalb der Frist nach        sind anzugeben.\nAbsatz 1 keine Stellungnahme ab, legt die Geschäfts-\nstelle den Vorgang dem Schlichter zur Entscheidung\nnach Lage der Akten vor.                                                                   §7\n(3) Eine Stellungnahme des Antragsgegners wird\nKosten des\ndem Antragsteller durch die Geschäftsstelle zugeleitet.\nVerfahrens und der Schlichtungsstelle\nWenn der Antragsgegner in seiner Stellungnahme er-\nklärt, dass er dem Anliegen des Antragstellers entspre-\n(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für\nchen wird, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller\nden Antragsteller kostenfrei. Auslagen werden nicht\nmit, dass sich das Schlichtungsverfahren damit erledigt\nerstattet.\nhat. Bei einer anderen Stellungnahme ist der Antrag-\nsteller von der Geschäftsstelle darauf hinzuweisen,               (2) Die Schlichtungsstelle erhebt von den Antrags-\ndass er sich zu der Stellungnahme des Antragsgegners           gegnern eine Gebühr in Höhe von 200 Euro, es sei\ninnerhalb eines Monats nach ihrem Zugang äußern                denn, die Schlichtung wird nach § 4 abgelehnt. Die\nkann. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Antrags-           Gebühr kann auf Antrag erlassen oder gemindert\ngegners, dass der Antragsteller seinen Schlichtungs-           werden, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder\nantrag nicht ausreichend begründet oder erforderliche          teilweise unangemessen wäre.\nUnterlagen nicht vorgelegt hat oder dass Voraus-\nsetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 4              (3) Absatz 2 gilt nicht für Antragsgegner, für welche\nvorliegen, weist die Geschäftsstelle den Antragsteller         die Übertragung nach § 10 wirksam geworden ist.\ndarauf hin und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb\neines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Fristen\nnach den Sätzen 3 und 4 legt die Geschäftsstelle den                                       §8\nVorgang dem zuständigen Schlichter vor, sofern sich\nder Schlichtungsantrag nicht in sonstiger Weise erle-                              Zusammenarbeit\ndigt hat.                                                                      mit ausländischen Stellen\nzur außergerichtlichen Streitbeilegung\n§6\nDie Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stellen,\nSchlichtungsvorschlag                       die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n(1) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des        Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den\nSach- und Streitstandes für geboten hält, kann er die          Europäischen Wirtschaftsraum für die außergerichtliche\nBeteiligten zu ergänzenden Stellungnahmen auffordern           Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind,\noder mit Hilfe der Geschäftsstelle Auskünfte bei einer         für deren Verfahren Auskünfte über das in Deutschland\nfür die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Strei-      geltende Recht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011              1301\n§9                                1. die Schlichter abweichend von § 1 Absatz 1 nicht\nBekanntmachung                                Bedienstete der Bundesanstalt sein müssen,\nder Anschrift der Schlichtungsstelle                2. die Bestellung und die Abberufung von Schlichtern\nDie Bundesanstalt macht auf ihrer Internetseite und            abweichend von § 2 dem Verband obliegt und die\nim elektronischen Bundesanzeiger die Anschrift der                Absicht der Bestellung nach § 2 Absatz 1 nur der\nSchlichtungsstelle bekannt. Sie weist im Rahmen ihrer             Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. mitzuteilen\nBeschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren               ist und\nnach § 143c des Investmentgesetzes als Möglichkeit            3. abweichend von § 6 Absatz 3 auch ein nur für den\nzur außergerichtlichen Streitbeilegung hin.                       Antragsgegner verbindlicher Schlichtungsspruch\nvorgesehen werden kann.\n§ 10                               Die Schlichter dürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer\nÜbertragung auf private Stellen                   Bestellung nicht bei dem Verband, einem verbands-\nangehörigen Unternehmen oder einem Unternehmen,\n(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 143c Absatz 3           das sich dem Schlichtungsverfahren des Verbands an-\ndes Investmentgesetzes wird für die Unternehmen, die          geschlossen hat, beschäftigt gewesen sein.\ndem BVI Bundesverband Investment und Asset\nManagement e. V. angehören und an dem dort                       (4) Der BVI Bundesverband Investment und Asset\neingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, und          Management e. V. ist verpflichtet, eine Liste der an\nfür die Unternehmen, die sich ohne Mitglied dieses Ver-       seinem Schlichtungsverfahren teilnehmenden Unter-\nbandes zu sein, dem dortigen Schlichtungsverfahren            nehmen zu führen und auf seiner Internetseite zu\nangeschlossen haben, auf diesen Verband übertragen.           veröffentlichen.\nDie Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite         (5) Die Schlichtungsstelle des BVI Bundesverband\ndie jeweils aktuelle Anschrift der Schlichtungsstelle des     Investment und Asset Management e. V. hat der Bun-\nin Satz 1 genannten Verbandes.                                desanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und\n(2) Die Übertragung nach Absatz 1 ist wirksam,             Unterlagen vorzulegen.\nwenn\n§ 11\n1. der BVI Bundesverband Investment und Asset\nManagement e. V. eine Schlichtungsstelle eingerich-                     Abgabe bei Unzuständigkeit\ntet und eine Verfahrensordnung beschlossen hat, die          Wird eine Schlichtung bei der nach dieser Verord-\nden Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, und          nung unzuständigen Schlichtungsstelle beantragt, gibt\ndiese sie unter Benachrichtigung des Antragstellers an\n2. das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-\ndie zuständige Schlichtungsstelle ab.\nmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n§ 12\nund Verbraucherschutz die Verfahrensordnung ge-\nnehmigt und diese Genehmigung mit der genehmig-                                Zuständigkeit\nten Verfahrensordnung im elektronischen Bundes-                  bei grenzüberschreitenden Sachverhalten\nanzeiger veröffentlicht hat.                                 Soweit der Schlichtungsantrag einen grenzüber-\nJede Änderung der Verfahrensordnung bedarf einer              schreitenden Sachverhalt betrifft, können Verbraucher\nerneuten Genehmigung des Bundesministeriums der               immer auch die Schlichtungsstelle bei der Bundes-\nFinanzen; die Genehmigung muss im Einvernehmen                anstalt anrufen, sofern nicht die Schlichtungsstelle\nmit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bun-             beim BVI Bundesverband Investment und Asset Ma-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-         nagement e. V. angerufen werden kann.\nbraucherschutz ergehen.\n§ 13\n(3) Die vom BVI Bundesverband Investment und\nAsset Management e. V. einzurichtende Schlichtungs-                                Inkrafttreten\nstelle und ihre Verfahrensordnung müssen den §§ 1                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbis 7 Absatz 1 entsprechen, wobei                             in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 2011\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nIn Vertretung\nKarl-Burkhard Caspari"]}