{"id":"bgbl1-2011-33-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":33,"date":"2011-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/33#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_33.pdf#page=24","order":5,"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsregeln nach dem Investmentgesetz (Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung  InvVerOV)","law_date":"2011-06-28T00:00:00Z","page":1288,"pdf_page":24,"num_pages":11,"content":["1288                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\nVerordnung\nzur Konkretisierung der Verhaltensregeln\nund Organisationsregeln nach dem Investmentgesetz\n(Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung – InvVerOV)*)\nVom 28. Juni 2011\nAuf Grund des § 9 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbin-                  § 21   Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von\ndung mit § 13 Absatz 4 Satz 1, und des § 9a Absatz 2                           Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen\nSatz 1 des Investmentgesetzes, von denen § 9 Absatz 5                   § 22   Ausführung von Handelsentscheidungen\nSatz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe f und § 13                   § 23   Weiterleitung von Handelsaufträgen an andere Ausfüh-\nrungseinrichtungen\nAbsatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b\ndes Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) neu                    § 24   Allgemeine Grundsätze der Auftragsbearbeitung\ngefasst und § 9a Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 Num-                   § 25   Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen\nmer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Juni 2011                       § 26   Zuwendungen\n(BGBl. I S. 1126) eingefügt worden sind, in Verbindung\nmit § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von                                                Abschnitt 5\nBefugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf                                              Risikomanagement\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht                     § 27   Risikomanagement-Grundsätze\nvom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt                  § 28   Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikoma-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2011                               nagement-Grundsätze\n(BGBl. I S. 1197) neu gefasst worden ist, verordnet die                 § 29   Messung und Management von Risiken\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:\nAbschnitt 6\nInhaltsübersicht\nSchlussvorschriften\nAbschnitt 1\n§ 30   Übergangsvorschrift\nAllgemeine Vorschriften\n§ 31   Inkrafttreten\n§ 1     Anwendungsbereich\n§ 2     Begriffsbestimmungen                                                                    Abschnitt 1\nAbschnitt 2                                            Allgemeine Vorschriften\nInterne Verwaltung und Kontrollmechanismen\n§1\n§   3   Allgemeine Verfahrens- und Organisationsanforderungen\n§   4   Personelle und technisch-organisatorische Ausstattung                                Anwendungsbereich\n§   5   Bearbeitung von Beschwerden; Informationspflichten                 (1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Ver-\n§   6   Elektronische Datenverarbeitung                                 haltens- und Organisationspflichten von Kapitalanlage-\n§   7   Kontrolle durch Geschäftsleiter und Aufsichtsrat                gesellschaften für die Verwaltung von Investmentver-\n§   8   Compliance-Funktion                                             mögen (kollektive Vermögensverwaltung).\n§   9   Interne Revision\n(2) Die §§ 15, 16, 18, 20 Absatz 1 und die §§ 21\n§  10   Risikocontrolling-Funktion\nbis 26 sind auch auf inländische Zweigniederlassungen\n§  11   Persönliche Geschäfte\nvon EU-Verwaltungsgesellschaften anzuwenden, so-\n§  12   Aufzeichnung von Portfoliogeschäften\nweit diese die kollektive Vermögensverwaltung von\n§  13   Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen\nrichtlinienkonformen Investmentvermögen im Inland er-\n§  14   Sonstige Aufzeichnungspflichten\nbringen.\nAbschnitt 3\n§2\nInteressenkonflikte\nBegriffsbestimmungen\n§  15   Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten\n§  16   Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten                 (1) Kontrahentenrisiko ist das Verlustrisiko für ein\n§  17   Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement                          Investmentvermögen, das aus der Tatsache resultiert,\n§  18   Umgang mit Tätigkeiten, die einen nachteiligen Interes-         dass die Gegenpartei eines Geschäfts bei der Abwick-\nsenkonflikt auslösen                                            lung von Leistungsansprüchen ihren Verpflichtungen\n§ 19    Strategien für die Ausübung von Stimmrechten                    möglicherweise nicht nachkommen kann.\n(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind alle\nAbschnitt 4\nKunden, für die die Kapitalanlagegesellschaft Dienst-\nWohlverhaltensregeln\noder Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 2\n§ 20    Sorgfaltspflichten                                              Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes erbringt.\n*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie\n(3) Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass eine Position\n2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der      im Portfolio des Investmentvermögens nicht innerhalb\nRichtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates      hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten ver-\nim Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, äußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und\nWohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung\nzwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom   dass dies die Fähigkeit des Investmentvermögens be-\n10.7.2010, S. 42).                                                   einträchtigt, den Anforderungen zur Erfüllung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011              1289\nRückgabeverlangens nach dem Investmentgesetz oder            5. angemessene und systematische Aufzeichnungen\nsonstiger Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.                  über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisa-\n(4) Marktrisiko ist das Verlustrisiko für ein Investment-     tion zu führen.\nvermögen, das aus Schwankungen beim Marktwert von            Bei der Ausgestaltung der Organisationsstruktur und\nPositionen im Portfolio des Investmentvermögens              Kontrollmechanismen hat die Kapitalanlagegesellschaft\nresultiert, die auf Veränderungen bei Marktvariablen         der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer\nwie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoff-         Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im\npreisen oder bei der Bonität eines Emittenten zurück-        Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen\nzuführen sind.                                               und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.\n(5) Operationelles Risiko ist das Verlustrisiko für ein      (2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, an-\nInvestmentvermögen, das aus unzureichenden internen          gemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von\nProzessen sowie aus menschlichem oder System-                Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten ein-\nversagen bei der Kapitalanlagegesellschaft oder aus          zurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten.\nexternen Ereignissen resultiert und Rechts-, Dokumen-           (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine angemes-\ntations- und Reputationsrisiken sowie Risiken, die aus       sene Notfallplanung festzulegen, umzusetzen und auf-\nden für ein Investmentvermögen betriebenen Handels-,         rechtzuerhalten, die bei einer Störung ihrer Systeme\nAbrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren,            und Verfahren gewährleisten muss, dass wesentliche\neinschließt.                                                 Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleis-\n(6) Relevante Personen im Sinne dieser Verordnung         tungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder im Falle\nsind                                                         eines Datenverlustes diese Daten und Funktionen\nschnellstmöglich wiedererlangt und die Dienstleistun-\n1. die Geschäftsleiter, Gesellschafter und vergleichbare     gen und Tätigkeiten schnellstmöglich wieder aufge-\nPersonen der Kapitalanlagegesellschaft,                  nommen werden.\n2. alle natürlichen Personen, deren sich die Kapitalan-         (4) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die\nlagegesellschaft bei der Erbringung der kollektiven      Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach den Ab-\nVermögensverwaltung, insbesondere aufgrund eines         sätzen 1 bis 3 geschaffenen Systeme, internen Kon-\nArbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhält-       trollmechanismen und Vorkehrungen zu überwachen\nnisses, bedient und                                      und regelmäßig zu bewerten und die zur Beseitigung\n3. alle natürlichen Personen, die im Rahmen einer Aus-       etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ergrei-\nlagerungsvereinbarung unmittelbar an der Erbringung      fen.\nvon Dienstleistungen für die Kapitalanlagegesell-\nschaft, die ihr die kollektive Vermögensverwaltung                                  §4\nermöglichen, beteiligt sind.                                                  Personelle und\ntechnisch-organisatorische Ausstattung\nAbschnitt 2                             (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Mitarbeiter nur\nI n t e r n e Ve r w a l t u n g             dann mit der Erfüllung von Aufgaben betrauen, wenn\nund Kontrollmechanismen                           diese die hierfür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse\nund Erfahrungen haben.\n§3                                (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die mit Aus-\nAllgemeine Verfahrens-                      lagerungen verbundenen Risiken zu identifizieren, zu\nund Organisationsanforderungen                   bewerten und angemessen zu steuern sowie die Aus-\nführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat                     zu überwachen. Zur Überwachung der ausgelagerten\n1. Entscheidungsprozesse und eine Organisations-             Aufgaben muss die Gesellschaft über die notwendige\nstruktur zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuer-       personelle und technisch-organisatorische Ausstattung\nhalten, bei der Berichtswege klar festgelegt und         verfügen.\ndokumentiert sowie Funktionen und Aufgaben klar             (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,\nzugewiesen und dokumentiert sind,                        dass die Ausführung verschiedener Aufgaben durch\n2. sicherzustellen, dass ihre relevanten Personen die        relevante Personen in keiner Weise diese relevanten\nVerfahren kennen und anwenden, die für eine ord-         Personen daran hindert, ihre Aufgaben gründlich, red-\nnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben einzu-            lich und professionell zu erledigen.\nhalten sind,                                                (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die in den\n3. angemessene interne Kontrollmechanismen zu                Absätzen 1 bis 3 festgelegten Zwecke die Art, den Um-\nschaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die         fang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art\ndie Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf         und das Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte er-\nallen Ebenen der Kapitalanlagegesellschaft sicher-       brachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung\nstellen,                                                 zu tragen.\n4. eine reibungslos funktionierende interne Berichter-                                  §5\nstattung und Weitergabe von Informationen auf allen\nmaßgeblichen Ebenen der Kapitalanlagegesellschaft                            Bearbeitung von\nsowie einen reibungslosen Informationsfluss mit                    Beschwerden; Informationspflichten\nallen beteiligten Dritten zu schaffen, umzusetzen           (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat wirksame und\nund aufrechtzuerhalten sowie                             transparente Verfahren für die angemessene und unver-","1290              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\nzügliche Bearbeitung von Anlegerbeschwerden einzu-                fest und tragen die Verantwortung für die regel-\nrichten und anzuwenden. Sie hat jede Beschwerde                   mäßige Überprüfung, um zu gewährleisten, dass\nsowie die zu ihrer Abhilfe getroffenen Maßnahmen zu               solche Entscheidungen mit den gebilligten Anlage-\ndokumentieren.                                                    strategien in Einklang stehen, und\n(2) Anleger müssen die Beschwerde kostenfrei ein-          6. billigen Risikomanagement-Grundsätze sowie die\nlegen können. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den               zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vor-\nAnlegern Informationen über die Beschwerdeverfahren               kehrungen, Verfahren und Methoden einschließlich\nnach Absatz 1 Satz 1 kostenfrei auf ihrer Internetseite           der Risikolimite für jedes verwaltete Investmentver-\nzur Verfügung zu stellen. Die in den Sätzen 1 und 2 und           mögen und tragen die Verantwortung für die regel-\nAbsatz 1 genannten Anforderungen sind auf Spezial-                mäßige Überprüfung.\nSondervermögen nicht anzuwenden.\n(2) Die Geschäftsleiter haben\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einer Person,\n1. die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und\ndie in Bezug auf Anteile an dem jeweiligen Investment-\nVerfahren, die zur Erfüllung der im Investmentgesetz\nvermögen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussver-\nfestgelegten Pflichten eingeführt wurden, zu bewer-\nmittlung erbringt, die wesentlichen Anlegerinformatio-\nten und regelmäßig zu überprüfen und\nnen und den Verkaufsprospekt für dieses Investment-\nvermögen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.                2. angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige\nMängel zu beseitigen.\n§6                                   (3) Den Geschäftsleitern sind\nElektronische Datenverarbeitung                   1. in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen,          einmal jährlich, schriftliche Berichte über die Aus-\ndass angemessene Vorkehrungen für geeignete elek-                 übung der Compliance-Funktion, über die interne\ntronische Systeme getroffen werden, um eine zeitnahe              Revision und über die Risikocontrolling-Funktion\nund ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes für das                     von diesen jeweiligen Bereichen vorzulegen, in de-\nInvestmentvermögen getätigten Geschäfts (Portfolio-               nen insbesondere anzugeben ist, ob zur Behebung\ngeschäft) sowie jedes Zeichnungs- und Rücknahme-                  von Verstößen geeignete Abhilfemaßnahmen getrof-\nauftrags des Anlegers zu ermöglichen und damit die                fen wurden, und\nVerpflichtungen nach den §§ 12 und 13 zu erfüllen.            2. regelmäßig Berichte über die Umsetzung der in Ab-\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der elektro-         satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Anlagestrate-\nnischen Datenverarbeitung ein hohes Maß an Sicher-                gien und internen Verfahren für Anlageentscheidun-\nheit zu gewährleisten und, soweit erforderlich, für die           gen zu übermitteln.\nIntegrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeich-           (4) Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig eine Kopie der\nneten Daten zu sorgen.                                        schriftlichen Berichte zu den in Absatz 3 Nummer 1 ge-\nnannten Sachverhalten zuzuleiten.\n§7\nKontrolle durch                                                       §8\nGeschäftsleiter und Aufsichtsrat\nCompliance-Funktion\n(1) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene\n1. tragen die Verantwortung dafür, dass die allgemeine        Grundsätze und Verfahren festzulegen, anzuwenden\nAnlagepolitik, wie sie im Verkaufsprospekt, in den        und aufrechtzuerhalten, die darauf gerichtet sind, jedes\nVertragsbedingungen oder im Falle einer fremd-            Risiko einer Verletzung des Investmentgesetzes und\nverwalteten Investmentaktiengesellschaft in der Sat-      der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmun-\nzung festgelegt ist, bei jedem verwalteten Invest-        gen durch die Kapitalanlagegesellschaft sowie die mit\nmentvermögen umgesetzt wird,                              einer solchen Verletzung verbundenen Risiken aufzude-\n2. billigen für jedes verwaltete Investmentvermögen die       cken. Sie hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen\nAnlagestrategien und tragen die Verantwortung für         sowie Verfahren einzurichten, um die Risiken nach\nderen Überwachung,                                        Satz 1 so weit wie möglich zu beschränken und der\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun-\n3. tragen die Verantwortung dafür, dass die Kapital-\ndesanstalt) eine effektive Ausübung ihrer Aufsicht zu\nanlagegesellschaft über die in § 8 genannte\nermöglichen.\nCompliance-Funktion verfügt, auch wenn diese\nFunktion einem Dritten übertragen worden ist,                (2) Die     Kapitalanlagegesellschaft      hat    eine\nCompliance-Funktion einzurichten, die der Art, dem\n4. tragen die Verantwortung dafür, dass die allgemeine\nUmfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie\nAnlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risiko-\nder Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Ge-\nlimite jedes verwalteten Investmentvermögens ord-\nschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten\nnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und ein-\nRechnung trägt.\ngehalten werden, auch wenn die Risikocontrolling-\nFunktion einem Dritten übertragen worden ist, und            (3) Die Compliance-Funktion muss dauerhaft, wirk-\ntragen die Verantwortung für die regelmäßige Über-        sam und unabhängig eingerichtet sein und die folgen-\nprüfung,                                                  den Aufgaben haben:\n5. stellen die Angemessenheit der internen Verfahren,         1. Überwachung und regelmäßige Bewertung der\nnach denen für jedes verwaltete Investmentver-                Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Absatz 1\nmögen die Anlageentscheidungen getroffen werden,              festgelegten Grundsätze, Verfahren und Maß-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011             1291\nnahmen sowie der zur Behebung von Defiziten ge-          schaften, bei denen aufgrund der Art, des Umfangs und\ntroffenen Maßnahmen und                                  der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen ver-\n2. Beratung und Unterstützung der relevanten Perso-          walteten Investmentvermögen die Einrichtung einer\nnen im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1       hierarchisch und funktionell unabhängigen Risikocon-\ngenannten Bestimmungen.                                  trolling-Funktion unverhältnismäßig und nicht ange-\nmessen ist, kann deren Einrichtung oder Aufrechterhal-\n(4) Die Kapitalanlagegesellschaft muss einen              tung unterbleiben.\nCompliance-Beauftragten benennen, der für die\nCompliance-Funktion und die Erstellung der Berichte             (2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen\nüber die Ausübung der Compliance-Funktion nach § 7           können, dass\nAbsatz 3 Nummer 1 an die Geschäftsleitung verant-            1. angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Interes-\nwortlich ist. Die mit der Compliance-Funktion beauf-             senkonflikten getroffen wurden, um ein unabhän-\ntragten Personen müssen über die notwendigen Befug-              giges Risikocontrolling zu ermöglichen, und\nnisse, Mittel und Fachkenntnisse sowie über den Zugang       2. ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen\nzu allen für ihre Tätigkeit relevanten Informationen verfü-      des § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Investment-\ngen. Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen sie weder in die        gesetzes sowie den §§ 27 bis 29 dieser Verordnung\nvon ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkei-            entspricht.\nten eingebunden sein noch darf die Art und Weise ihrer\nVergütung eine Beeinträchtigung ihrer Unvoreingenom-            (3) Die Risikocontrolling-Funktion muss insbeson-\nmenheit bewirken oder wahrscheinlich erscheinen las-         dere die folgenden Aufgaben haben:\nsen.                                                         1. Umsetzung der Risikomanagement-Grundsätze und\n(5) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft darlegen             -Verfahren,\nkann, dass die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 3            2. Überwachung der Einhaltung der Risikolimite,\naufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität                worunter auch die gesetzlichen Grenzen für das\nihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer            Marktrisikopotential nach § 51 Absatz 2 des Invest-\nDienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig sind          mentgesetzes in Verbindung mit § 6 der Derivatever-\nund die ordnungsgemäße Erfüllung der Compliance-                 ordnung und das Kontrahentenrisiko nach § 22 der\nFunktion nicht gefährdet ist, entfallen diese Anforderun-        Derivateverordnung fallen,\ngen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Gründe für die    3. Beratung der Geschäftsleiter bei der Festlegung des\nUnverhältnismäßigkeit sowie für die Nichtgefährdung              Risikoprofils der einzelnen Investmentvermögen,\nschriftlich zu dokumentieren.\n4. regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleiter\n§9                                 und den Aufsichtsrat insbesondere zur Kohärenz\nzwischen dem aktuellen Risikostand jedes Invest-\nInterne Revision\nmentvermögens und dem für dieses vereinbarten\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine dauerhafte         Risikoprofil, zur Einhaltung der jeweiligen Risiko-\ninterne Revision einzurichten, die getrennt und unab-            limite durch die einzelnen Investmentvermögen\nhängig von den übrigen Aufgaben und Tätigkeiten der              sowie zur Angemessenheit und Wirksamkeit des\nKapitalanlagegesellschaft ist. Bei Kapitalanlagegesell-          Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere\nschaften, bei denen es aufgrund der Art, des Umfangs             anzugeben ist, ob bei eventuellen Mängeln ange-\nund der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und            messene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden,\ndes Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrach-\n5. zusätzliche regelmäßige Berichterstattung an die\nten Tätigkeiten unverhältnismäßig ist, eine getrennte\nGeschäftsleiter über jede tatsächliche oder vorher-\nund unabhängige Revisionseinheit einzurichten, kann\nsehbare Überschreitung der für das jeweilige Invest-\nauf diese Anforderungen verzichtet werden.\nmentvermögen geltenden Risikolimite, um zu ge-\n(2) Die interne Revision muss die folgenden Aufga-            währleisten, dass umgehend angemessene Maß-\nben haben:                                                       nahmen eingeleitet werden können, und\n1. Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines         6. soweit angemessen und unter Berücksichtigung der\nRevisionsprogramms, um die Angemessenheit und                Zuständigkeit nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Invest-\nWirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmecha-             mentgesetzes Überprüfung und Unterstützung der in\nnismen und Vorkehrungen der Kapitalanlagegesell-             § 21 Absatz 2 der Derivateverordnung in Verbindung\nschaft zu prüfen und zu bewerten,                            mit den §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungsle-\n2. Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der                 gungs- und Bewertungsverordnung geregelten Vor-\nErgebnisse der nach Nummer 1 ausgeführten Arbei-             kehrungen und Verfahren für die Bewertung von\nten sowie Überprüfung der Einhaltung dieser Emp-             OTC-Geschäften.\nfehlungen und                                               (4) Die Risikocontrolling-Funktion muss über die\n3. Erstellung der nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 erforder-       notwendigen Befugnisse und über den Zugang zu allen\nlichen Berichte über die interne Revision.               relevanten Informationen, die zur Erfüllung der in Ab-\nsatz 3 genannten Aufgaben erforderlich sind, verfügen.\n§ 10\nRisikocontrolling-Funktion                                               § 11\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine dauerhafte                       Persönliche Geschäfte\nRisikocontrolling-Funktion einzurichten und aufrechtzu-         (1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss angemes-\nerhalten, die von den operativen Bereichen hierarchisch      sene Vorkehrungen festlegen, umsetzen und aufrecht-\nund funktionell unabhängig ist. Bei Kapitalanlagegesell-     erhalten, die relevante Personen, deren Tätigkeiten","1292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\nAnlass zu einem Interessenkonflikt geben könnten oder         4. die Kapitalanlagegesellschaft alle persönlichen\ndie aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Kapital-            Geschäfte, von denen sie nach Nummer 2 oder\nanlagegesellschaft ausüben, Zugang zu Insiderinforma-             Nummer 3 Kenntnis erhält, und alle Erlaubnisse\ntionen im Sinne des § 13 Absatz 1 des Wertpapierhan-              und Verbote, die hierzu erteilt werden, dokumentiert.\ndelsgesetzes oder zu anderen vertraulichen Informatio-           (3) Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind\nnen über Investmentvermögen oder Geschäften haben,            persönliche Geschäfte mit Anteilen an richtlinienkon-\ndie für Investmentvermögen getätigt werden, daran hin-        formen Investmentvermögen oder EU-Investmentver-\ndern,                                                         mögen oder mit Anteilen an Investmentvermögen, die\n1. ein persönliches Geschäft zu tätigen, welches              im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\na) gegen § 14 des Wertpapierhandelsgesetzes ver-          ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nstoßen könnte,                                        Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nbeaufsichtigt werden und für deren Anlagen ein gleich\nb) mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen        hohes Maß an Risikostreuung vorgeschrieben wird,\nWeitergabe vertraulicher Informationen verbun-        wenn die relevante Person oder jede andere Person,\nden ist oder                                          für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden,\nc) gegen eine Pflicht der Kapitalanlagegesellschaft       nicht an der Verwaltung des Investmentvermögens\nnach den Vorschriften des Investmentgesetzes          oder EU-Investmentvermögens beteiligt ist.\nverstoßen könnte;\n(4) Persönliche Geschäfte im Sinne der Absätze 1\n2. außerhalb ihrer Tätigkeit als relevante Person einem       bis 3 sind Geschäfte mit Vermögensgegenständen im\nanderen ein Geschäft mit Vermögensgegenständen            Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes mit\nmit Ausnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen           Ausnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen durch\nzu empfehlen oder ihn zu einem solchen Geschäft zu        relevante Personen\nverleiten, welches als persönliches Geschäft\n1. für eigene Rechnung,\na) die Voraussetzungen der Nummer 1 oder des\n2. für Rechnung von Personen, mit denen die relevante\n§ 33b Absatz 5 Nummer 1 oder 2 des Wertpapier-\nPerson in einer engen Beziehung im Sinne des § 15a\nhandelsgesetzes entsprechend erfüllte oder\nAbsatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\nb) einen anderweitigen Missbrauch von Informatio-             steht, sowie von minderjährigen Stiefkindern oder\nnen über laufende Aufträge darstellen würde;              Personen, an deren Geschäftserfolg die relevante\n3. unbeschadet des Verbots nach § 14 Absatz 1 Num-                Person ein zumindest mittelbares wesentliches Inte-\nmer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes außerhalb                 resse hat, sofern dieses Interesse nicht in einer\nihrer vorgesehenen Tätigkeit als relevante Person             Gebühr oder Provision für die Ausführung des Ge-\neinem anderen Meinungen oder Informationen in                 schäfts besteht, oder\ndem Bewusstsein zugänglich zu machen, dass der            3. außerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgaben-\nandere hierdurch verleitet werden dürfte,                     bereichs für eigene oder fremde Rechnung.\na) ein Geschäft mit Vermögensgegenständen mit\nAusnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen                                      § 12\nzu tätigen, welches als persönliches Geschäft die              Aufzeichnung von Portfoliogeschäften\nVoraussetzungen der Nummer 1 oder des § 33b\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat jedes Portfolio-\nAbsatz 5 Nummer 1 oder 2 des Wertpapierhan-\ngeschäft unverzüglich so aufzuzeichnen, dass der Auf-\ndelsgesetzes entsprechend erfüllte oder einen\ntrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekon-\nanderweitigen Missbrauch von Informationen\nstruiert werden können.\nüber laufende Aufträge darstellen würde, oder\nb) einem anderen ein Geschäft nach Buchstabe a zu            (2) Die Aufzeichnung muss die folgenden Angaben\nempfehlen oder ihn zu einem solchen zu verleiten.     enthalten:\n(2) Die organisatorischen Vorkehrungen nach Ab-            1. die Bezeichnung des Investmentvermögens und den\nsatz 1 müssen zumindest darauf ausgerichtet sein, zu              Namen der Person, die für Rechnung des Invest-\ngewährleisten, dass                                               mentvermögens handelt,\n1. jede unter Absatz 1 fallende relevante Person die          2. die zur Identifizierung des betreffenden Vermögens-\nBeschränkungen für persönliche Geschäfte und die              gegenstandes notwendigen Einzelheiten,\nVorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft nach           3. die Menge,\nAbsatz 1 kennt,                                           4. die Art des Auftrags oder des Geschäfts,\n2. die Kapitalanlagegesellschaft von jedem persön-            5. den Preis,\nlichen Geschäft einer relevanten Person im Sinne\ndes Absatzes 1 entweder durch Anzeige des Ge-             6. bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der\nschäfts oder ein anderes Feststellungsverfahren un-           Auftragsübermittlung und den Namen oder die sons-\nverzüglich Kenntnis erhalten kann,                            tige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag\nübermittelt wurde, sowie bei Geschäften das Datum\n3. im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen die                   und die genaue Uhrzeit der Handelsentscheidung\npersönlichen Geschäfte von relevanten Personen                und Geschäftsausführung,\nim Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, welche die\nVoraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, durch            7. den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt\ndas Auslagerungsunternehmen dokumentiert und                  oder das Geschäft ausführt,\nder Kapitalanlagegesellschaft auf Verlangen unver-        8. gegebenenfalls die Gründe für einen Widerruf des\nzüglich vorgelegt werden und                                  Auftrags und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011              1293\n9. bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und                                        § 14\nden Ausführungsplatz.\nSonstige Aufzeichnungspflichten\nAusführungsplatz im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 ist\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,\njeder organisierte Markt im Sinne des § 2 Absatz 13 des\ndass die in den §§ 12 und 13 genannten Aufzeichnun-\nInvestmentgesetzes, ein multilaterales Handelssystem\ngen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. In Aus-\nim Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 des Wert-\nnahmefällen kann die Bundesanstalt für einzelne oder\npapierhandelsgesetzes, ein systematischer Internalisie-\nalle Aufzeichnungen längere, von der Art des Vermö-\nrer im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandels-\ngensgegenstandes oder des Geschäfts abhängige Auf-\ngesetzes, ein Market Maker im Sinne des § 23 Absatz 4\nbewahrungsfristen festsetzen, wenn dies für die Über-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes, ein sonstiger Liquidi-\nwachungstätigkeit der Bundesanstalt erforderlich ist.\ntätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland\neine ähnliche Funktion ausübt.                                  (2) Die Bundesanstalt kann die Einhaltung der Auf-\n(3) Bei Geschäftsabschlüssen im Zusammenhang              bewahrungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 auch für den Fall\nmit dem Erwerb oder der Veräußerung von Immobilien,          verlangen, dass die Erlaubnis einer Kapitalanlage-\nBeteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, Beteili-         gesellschaft vor Ablauf dieser Frist endet.\ngungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Unterneh-               (3) Die Aufzeichnungen sind in der Weise auf einem\nmensbeteiligungen hat die Kapitalanlagegesellschaft          Datenträger vorzuhalten, dass die Bundesanstalt inner-\nin Abweichung zu den Absätzen 1 und 2 sicherzu-              halb der Aufbewahrungsfrist jederzeit leicht darauf zu-\nstellen, dass die Vertragsdokumentation über den Er-         greifen und jede wesentliche Phase der Bearbeitung je-\nwerb oder die Veräußerung solcher Vermögensgegen-            des einzelnen Portfoliogeschäfts rekonstruieren kann.\nstände folgende Angaben enthält:                             Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass\n1. die Bezeichnung des Investmentvermögens und den           jede nachträgliche Änderung einer Aufzeichnung sowie\nNamen der Person, die für Rechnung des Invest-           der Inhalt der Aufzeichnung vor einer solchen Änderung\nmentvermögens handelt,                                   leicht feststellbar und die Aufzeichnungen vor sachlich\nnicht gebotenen Änderungen geschützt bleiben.\n2. die zur Identifizierung des betreffenden Vermögens-\ngegenstandes notwendigen Einzelheiten,\nAbschnitt 3\n3. die Art des Geschäfts,\nInteressenkonflikte\n4. den Preis,\n5. das Datum,                                                                             § 15\n6. den Vertragspartner und den Namen der Person, die                               Kriterien für die\nfür den Vertragspartner handelt.                                   Feststellung von Interessenkonflikten\n(1) Um die Arten von Interessenkonflikten zu erken-\n§ 13\nnen, die bei der Erbringung der kollektiven Vermögens-\nAufzeichnung                           verwaltung entstehen und die Interessen des Invest-\nvon Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen                 mentvermögens beeinträchtigen können, muss die\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,    Kapitalanlagegesellschaft prüfen, inwieweit sie selbst,\ndass eingegangene Zeichnungs- und Rücknahmeauf-              eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder\nträge des Anlegers unmittelbar nach ihrem Eingang            indirekt durch eine Kontrolle im Sinne des § 1 Absatz 8\nzentral erfasst und aufgezeichnet werden.                    des Kreditwesengesetzes mit der Kapitalanlagegesell-\nschaft verbunden ist, aufgrund der Erbringung der kol-\n(2) Die Aufzeichnung muss die folgenden Angaben\nlektiven Vermögensverwaltung oder einer anderen\nenthalten:\nDienst- oder Nebendienstleistung nach § 7 Absatz 2\n1. die Bezeichnung des Investmentvermögens,                des Investmentgesetzes\n2. den Namen der Person, die den Auftrag erteilt oder      1. zu Lasten eines Investmentvermögens einen finan-\nübermittelt,                                                ziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermeiden könn-\n3. den Namen der Person, die den Auftrag erhält,               te,\n4. das Datum und die Uhrzeit des Eingangs oder der         2. am Ergebnis einer für das Investmentvermögen oder\nÜbermittlung des Auftrags,                                  für einen Kunden erbrachten Dienstleistung oder\n5. die Zahlungsbedingungen und -mittel,                        eines für das Investmentvermögen oder für einen\nKunden getätigten Geschäfts ein Interesse hat, das\n6. die Art des Auftrags,                                       nicht mit dem Interesse des Investmentvermögens\n7. das Datum der Auftragsausführung,                           an diesem Ergebnis übereinstimmt,\n8. die Zahl der gezeichneten oder zurückgenomme-           3. einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die\nnen Anteile pro Auftrag,                                    Interessen eines Kunden oder einer anderen Kun-\n9. den Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden               dengruppe über die Interessen des Investmentver-\nAnteil,                                                     mögens zu stellen,\n10. den Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der            4. die gleichen Tätigkeiten für ein Investmentvermögen\nAnteile und                                                 und einen oder mehrere Kunden ausführt oder\n11. den Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeich-        5. im Zusammenhang mit der Erbringung der kollek-\nnungsgebühren oder den Nettobetrag nach Abzug               tiven Vermögensverwaltung über die hierfür übliche\nder Rücknahmegebühren.                                      Provision oder Gebühr hinaus von einem Dritten eine","1294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\nZuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könn-        Beeinträchtigung von Interessen des Investmentvermö-\nte.                                                      gens oder Kundeninteressen angemessenen Unabhän-\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Ermitt-     gigkeit ausführen. Soweit dies zur Gewährleistung des\nlung der Arten von Interessenkonflikten zu berücksich-       erforderlichen Grades an Unabhängigkeit notwendig\ntigen:                                                       und angemessen ist, umfassen die Verfahren und Maß-\nnahmen nach Satz 1:\n1. ihre eigenen Interessen, einschließlich solcher, die\naus der Zugehörigkeit der Kapitalanlagegesellschaft      1. wirksame Verfahren zur Verhinderung oder Kontrolle\nzu einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 16                eines Informationsaustauschs zwischen relevanten\nAbsatz 2 dieser Verordnung oder aus der Erbringung           Personen, die in der kollektiven Vermögensverwal-\nvon Dienstleistungen nach § 7 des Investmentgeset-           tung tätig sind und deren Tätigkeiten einen Interes-\nzes resultieren,                                             senkonflikt nach sich ziehen könnten, wenn dieser\nInformationsaustausch den Interessen eines Invest-\n2. die Interessen des jeweiligen Investmentvermögens,\nmentvermögens oder den Interessen eines Kunden\nder Kunden und ihre Verpflichtung gegenüber dem\nschaden könnte,\nInvestmentvermögen sowie\n2. die gesonderte Überwachung relevanter Personen,\n3. die Interessen von zwei oder mehreren verwalteten\nzu deren Hauptaufgaben die kollektive Vermögens-\nInvestmentvermögen.\nverwaltung für Anleger oder die Erbringung von\nDienst- oder Nebendienstleistungen nach § 7\n§ 16\nAbsatz 2 des Investmentgesetzes für Kunden oder\nGrundsätze                                 Anleger gehört, deren Interessen möglicherweise\nfür den Umgang mit Interessenkonflikten                  kollidieren oder die sonst unterschiedliche Interes-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ihrer Größe und         sen vertreten, die möglicherweise kollidieren, auch\nOrganisation sowie der Art, dem Umfang und der Kom-              in Bezug auf die Interessen der Kapitalanlagegesell-\nplexität ihrer Geschäfte entsprechend wirksame Grund-            schaft,\nsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten schrift-       3. die Unabhängigkeit der Vergütung relevanter Perso-\nlich festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. In         nen von der Vergütung oder den Einnahmen anderer\nden Grundsätzen ist zu bestimmen,                                relevanter Personen mit anderen Aufgabenberei-\n1. unter welchen Umständen bei der Erbringung der                chen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessen-\nkollektiven Vermögensverwaltung Interessenkon-               konflikt entstehen könnte,\nflikte auftreten können, die den Interessen des          4. die Verhinderung einer unsachgemäßen Einfluss-\nInvestmentvermögens oder eines oder mehrerer                 nahme anderer Personen auf die Tätigkeit relevanter\nKunden erheblich schaden könnten, und                        Personen, die die kollektive Vermögensverwaltung\n2. welche Verfahren einzuhalten und welche Maßnah-               erbringen, und\nmen zu treffen sind, um diese Interessenkonflikte zu     5. die Verhinderung oder Kontrolle einer gleichzeitigen\nbewältigen.                                                  oder anschließenden Beteiligung einer relevanten\n(2) Gehört die Kapitalanlagegesellschaft einer Unter-         Person an einer anderen kollektiven Vermögensver-\nnehmensgruppe an, hat sie in den Grundsätzen nach                waltung, wenn eine solche Beteiligung ein ord-\nAbsatz 1 auch Interessenkonflikten Rechnung zu tra-              nungsgemäßes Konfliktmanagement beeinträchti-\ngen, die sich aus der Struktur und Geschäftstätigkeit            gen könnte.\nanderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe\n(2) Soweit mit einer oder mehreren der in Absatz 1\nergeben und die die Kapitalanlagegesellschaft kennt\nSatz 2 genannten Maßnahmen und Verfahren der erfor-\noder kennen müsste. Eine Unternehmensgruppe im\nderliche Grad an Unabhängigkeit nicht gewährleistet\nSinne des Satzes 1 erfasst Mutterunternehmen und\nwird, hat die Kapitalanlagegesellschaft dafür notwen-\nTochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels-\ndige alternative oder zusätzliche Maßnahmen und Ver-\ngesetzbuchs, Unternehmen, an denen diese eine Betei-\nfahren zu treffen.\nligung im Sinne des § 271 Absatz 1 des Handelsgesetz-\nbuchs halten, sowie alle Unternehmen, die aufgrund\n§ 18\neines mit diesen Unternehmen geschlossenen Vertra-\nges oder einer Satzungsbestimmung dieser Unterneh-                           Umgang mit Tätigkeiten,\nmen einer einheitlichen Leitung unterstehen oder deren        die einen nachteiligen Interessenkonflikt auslösen\nVerwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane sich               (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Arten der\nwährend des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung          von ihr oder in ihrem Namen erbrachten kollektiven Ver-\ndes konsolidierten Abschlusses mehrheitlich aus den-         mögensverwaltung aufzuzeichnen, bei denen ein den\nselben Personen zusammensetzen.                              Interessen eines oder mehrerer Investmentvermögen\noder eines Kunden in erheblichem Maße abträglicher\n§ 17                               Interessenkonflikt aufgetreten ist oder im Falle der lau-\nUnabhängigkeit beim Konfliktmanagement                fenden kollektiven Vermögensverwaltung noch auftre-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Verfahren       ten könnte, sowie diese Aufzeichnungen regelmäßig\nund Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2             zu aktualisieren.\nso zu gestalten, dass relevante Personen mit verschie-          (2) In den Fällen, in denen die organisatorischen und\ndenen Tätigkeiten, bei denen Interessenkonflikte ent-        administrativen Vorkehrungen der Kapitalanlagegesell-\nstehen können, diese Tätigkeiten mit einer der Größe         schaft zum Umgang mit Interessenkonflikten nicht aus-\nund Geschäftstätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft         reichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewähr-\nund ihrer Unternehmensgruppe sowie dem Risiko einer          leisten, dass das Risiko einer Schädigung der Interes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011             1295\nsen des Investmentvermögens oder seiner Anleger             werden, über angemessenes Wissen und angemes-\nausgeschlossen werden kann, sind die Geschäftsleiter        sene Kenntnisse zu verfügen.\noder eine andere interne Stelle der Kapitalanlagegesell-       (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat schriftliche\nschaft unverzüglich zu informieren. In diesem Fall          Grundsätze und Verfahren zu den Sorgfaltspflichten\nhaben die Geschäftsleiter oder die andere interne Stelle    nach Absatz 2 festzulegen sowie wirksame Vorkehrun-\ndie notwendigen Entscheidungen zu treffen, um sicher-       gen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die für das\nzustellen, dass die Kapitalanlagegesellschaft stets im      Investmentvermögen getroffenen Anlageentscheidun-\nbesten Interesse des Investmentvermögens und seiner         gen mit den Anlagezielen, der Anlagestrategie und\nAnleger handelt.                                            den Risikolimiten des Investmentvermögens überein-\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger        stimmen.\nmittels eines dauerhaften Datenträgers über die in             (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Umset-\nAbsatz 2 genannte Situation zu informieren und die          zung ihrer nach § 27 festgelegten Risikomanagement-\nhierzu ergangenen Entscheidungen mitzuteilen und zu         Grundsätze und, soweit es nach der Art eines Vermö-\nbegründen. § 42a des Investmentgesetzes gilt entspre-       gensgegenstandes angemessen ist, vor dem Erwerb\nchend. Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapital-         dieses Gegenstandes Prognosen abzugeben und Ana-\nanlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von           lysen durchzuführen hinsichtlich des Beitrags, den der\nder Information nach Satz 1 absehen.                        Vermögensgegenstand zur Zusammensetzung des In-\nvestmentvermögens, zu dessen Liquidität und zu des-\n§ 19                             sen Risiko- und Ertragsprofil leistet. Die Analysen dür-\nStrategien für die Ausübung von Stimmrechten             fen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche\nund aktuelle Daten stützen.\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene\nund wirksame Strategien im Hinblick darauf auszu-\narbeiten, wann und wie die mit Aktien verbundenen                                      § 21\nStimmrechte ausgeübt werden sollen, damit die Stimm-                          Mitteilungspflichten\nrechtsausübung ausschließlich zum Nutzen des betref-                      in Bezug auf die Ausführung\nfenden Investmentvermögens erfolgt.                               von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen\n(2) Die in Absatz 1 genannten Strategien müssen             (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,\nMaßnahmen und Verfahren umfassen, die                       dass dem Anleger so bald wie möglich die Ausführung\nseines Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags mittels\n1. eine Überwachung der relevanten gesellschaftlichen\neines dauerhaften Datenträgers bestätigt wird, spätes-\nEreignisse ermöglichen,\ntens jedoch am ersten Geschäftstag nach der Auftrags-\n2. sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten        ausführung oder, sofern die Kapitalanlagegesellschaft\nmit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des je-      die Bestätigung von einem Dritten erhält, spätestens\nweiligen Investmentvermögens in Einklang steht,         am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung\nund                                                     des Dritten. § 42a des Investmentgesetzes gilt entspre-\n3. Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von            chend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere\nStimmrechten resultieren, verhindern oder regeln.       Person dazu verpflichtet ist, dem Anleger eine Bestäti-\ngung nach § 8 Absatz 1 oder 2 der Wertpapierdienst-\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern\nleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung zu-\neine Kurzbeschreibung der in Absatz 1 genannten Stra-\nzusenden.\ntegien auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.\nEinzelheiten zu den aufgrund dieser Strategien getrof-         (2) Die Bestätigung nach Absatz 1 muss, soweit\nfenen Maßnahmen hat sie den Anlegern auf Verlangen          relevant, die folgenden Angaben enthalten:\nkostenfrei zur Verfügung zu stellen. Bei Spezial-Sonder-      1. den Namen der Kapitalanlagegesellschaft,\nvermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zu-\n2. den Namen oder die sonstige Bezeichnung des An-\nstimmung der Anleger von der Information nach Satz 1\nlegers,\nabsehen.\n3. das Datum und die Uhrzeit des Auftragseingangs\nAbschnitt 4                                 oder der Auftragsübermittlung sowie die Zahlungs-\nweise,\nWohlverhaltensregeln\n4. das Datum der Ausführung,\n§ 20                               5. die Bezeichnung des Investmentvermögens,\nSorgfaltspflichten                         6. die Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme),\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine gerechte        7. die Zahl der betroffenen Anteile,\nBehandlung der Anleger eines Investmentvermögens              8. den Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder\nsicherzustellen. Sie hat die Interessen einer bestimmten         zurückgenommen wurden,\nGruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer\nanderen Anlegergruppe zu stellen.                             9. das Wertstellungsdatum,\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im besten Inte-    10. den Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungs-\nresse der Investmentvermögen und der Integrität des              gebühren oder den Nettobetrag nach Abzug der\nMarktes bei der Auswahl und laufenden Überwachung                Rücknahmegebühren und\nder Vermögensgegenstände ein hohes Maß an Sorgfalt          11. die Summe der in Rechnung gestellten Provisionen\nwalten zu lassen. Sie hat bezüglich der Vermögensge-             und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers eine\ngenstände, in die die Investmentvermögen angelegt                Aufschlüsselung nach Einzelposten.","1296             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\n(3) Bei einer regelmäßigen Auftragsausführung für        genständen für ein Investmentvermögen (Handelsauf-\neinen Anleger ist entweder nach Absatz 1 zu verfahren        träge) an Dritte zur Ausführung weiterleiten, gelten\noder ihm sind mindestens alle sechs Monate die in Ab-        § 36 Absatz 2 des Investmentgesetzes und § 22 Ab-\nsatz 2 aufgeführten Informationen zu übermitteln.            satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass\n(4) Auf Verlangen sind dem Anleger Informationen         1. die nach § 22 Absatz 2 Satz 2 festzulegenden\nüber den Status seines Auftrags mitzuteilen.                      Grundsätze in Bezug auf jede Gruppe von Vermö-\n(5) Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalan-            gensgegenständen die Einrichtungen nennen müs-\nlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von der               sen, an die Aufträge weitergeleitet werden dürfen,\nBestätigungsmitteilung nach Absatz 1 Satz 1 absehen.              und\n2. bei der Überwachung der Wirksamkeit der Grund-\n§ 22                                   sätze insbesondere die Qualität der Ausführung\nAusführung von Handelsentscheidungen                      durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrich-\ntungen regelmäßig zu überprüfen sind und etwaige\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Ausfüh-\nMängel unverzüglich zu beheben sind. Die Kapital-\nrung von Entscheidungen über den Erwerb oder die\nanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die von\nVeräußerung von Vermögensgegenständen für ein In-\nihr ausgewählten Einrichtungen Vorkehrungen tref-\nvestmentvermögen (Handelsentscheidungen) im besten\nfen, die es ihr ermöglichen, ihren Pflichten nach\nInteresse dieses Investmentvermögens zu handeln.\n§ 22 Absatz 1 und 2 nachzukommen.\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat wirksame Vor-\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen\nkehrungen für die Einhaltung der in § 36 Absatz 2 des\nkönnen, dass sie Aufträge für das Investmentvermögen\nInvestmentgesetzes genannten Verpflichtung zu treffen\nnach den nach Absatz 1 festgelegten Grundsätzen wei-\nund umzusetzen. Sie hat insbesondere Grundsätze zur\ntergeleitet hat.\nAuftragsausführung festzulegen, um das bestmögliche\nErgebnis im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Invest-           (3) Bei dem Erwerb und der Veräußerung von Vermö-\nmentgesetzes für das Investmentvermögen zu erzielen.         gensgegenständen, bei denen aufgrund des Ge-\nIst die Kapitalanlagegesellschaft Verwaltungsgesell-         schäftsmodells verschiedene Ausführungsplätze nicht\nschaft einer fremdverwalteten Investmentaktiengesell-        zur Auswahl stehen, ist diese Vorschrift nicht anzuwen-\nschaft, bedürfen die Grundsätze für die Auftragsaus-         den.\nführung einer vorherigen Zustimmung dieser Invest-\nmentaktiengesellschaft.                                                                   § 24\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern          Allgemeine Grundsätze der Auftragsbearbeitung\nangemessene Informationen über die nach Absatz 2                 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat geeignete Ver-\nfestgelegten Grundsätze und über wesentliche Ände-           fahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen,\nrungen dieser Grundsätze zur Verfügung zu stellen.           um\nSie hat die Informationen auf ihrer Internetseite zur Ver-\n1. Aufträge für das Investmentvermögen unverzüglich\nfügung zu stellen. Bei Spezial-Sondervermögen kann\nund redlich auszuführen,\ndie Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der An-\nleger von der Information nach den Sätzen 1 und 2 ab-        2. sicherzustellen, dass die für ein Investmentvermö-\nsehen.                                                            gen ausgeführten Handelsaufträge unverzüglich\nund korrekt registriert und zugewiesen werden,\n(4) Die Kapitalanlagegesellschaft muss die Wirksam-\nkeit ihrer Vorkehrungen, insbesondere der Grundsätze         3. vergleichbare Handelsaufträge für das Investment-\nfür die Auftragsausführung, regelmäßig überwachen,                vermögen nach der Reihenfolge ihres Eingangs\num etwaige Mängel aufzudecken und unverzüglich zu                 oder, vorbehaltlich der Besonderheiten des Auftrags,\nbeheben. Die Grundsätze zur Auftragsausführung sind               nach den vorherrschenden Marktbedingungen oder\nzudem jährlich zu überprüfen. Eine Überprüfung der                anderweitigen Interessen des Investmentvermögens\nGrundsätze ist außerhalb des Jahresrhythmus dann                  auszuführen und\nvorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung ein-          4. sicherzustellen, dass die Vermögensgegenstände\ntritt, die die Kapitalanlagegesellschaft in der Erfüllung         und Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten\nihrer Pflicht, das bestmögliche Ergebnis für das Invest-          Aufträge eingegangen sind, unverzüglich und kor-\nmentvermögen zu erzielen, beeinträchtigt.                         rekt auf dem Konto des betreffenden Investmentver-\n(5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen             mögens verbucht werden.\nkönnen, dass sie Aufträge für das Investmentvermögen             (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Informationen\nnach ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung            im Zusammenhang mit noch nicht ausgeführten Aufträ-\nausgeführt hat.                                              gen für das Investmentvermögen nicht missbräuchlich\n(6) Bei dem Erwerb und der Veräußerung von Vermö-        verwenden. Sie hat angemessene Maßnahmen zu tref-\ngensgegenständen, bei denen aufgrund des Geschäfts-          fen, um die missbräuchliche Verwendung derartiger In-\nmodells verschiedene Ausführungsplätze nicht zur Aus-        formationen durch ihre relevanten Personen zu verhin-\nwahl stehen, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.          dern.\n§ 23                                                           § 25\nWeiterleitung von Handelsaufträgen                                  Zusammenlegung und\nan andere Ausführungseinrichtungen                             Zuweisung von Handelsaufträgen\n(1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die Aufträge            (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einen Auftrag\nzum Erwerb oder zur Veräußerung von Vermögensge-             für ein Investmentvermögen mit einem Auftrag für ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011              1297\nanderes Investmentvermögen, für einen Kunden oder               (2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind\nmit Aufträgen für die Anlage des eigenen Vermögens           Provisionen, Gebühren und sonstige Geldleistungen\nnur zusammenlegen (Sammelauftrag), wenn                      sowie alle geldwerten Vorteile.\n1. eine Benachteiligung des betroffenen Investment-             (3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nummer 2 kann\nvermögens oder des betroffenen Kunden unwahr-            in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Be-\nscheinlich ist und                                       standteile der Vereinbarungen über Zuwendungen er-\nfolgen, sofern die Kapitalanlagegesellschaft dem Anle-\n2. die Kapitalanlagegesellschaft Grundsätze für die\nger die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und\nAuftragszuweisung festgelegt und umgesetzt hat,\nauf Nachfrage gewährt.\nin denen die ordnungsgemäße Zuteilung zusammen-\ngelegter Aufträge unter Berücksichtigung des Ein-           (4) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung der\nflusses von Auftragsvolumen und -preis sowie die         betreffenden Dienstleistung erst ermöglichen oder da-\nTeilausführung von Aufträgen präzise geregelt sind.      für notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet\nsind, die Erfüllung der Pflicht der Kapitalanlagegesell-\n(2) Legt die Kapitalanlagegesellschaft einen Auftrag      schaft zum Handeln im besten Interesse des Invest-\nfür ein Investmentvermögen mit einem Auftrag oder            mentvermögens zu gefährden, sind von dem Verbot\nmehreren Aufträgen für ein Investmentvermögen oder           nach Absatz 1 ausgenommen.\nmit einem Kundenauftrag zusammen und führt sie den\nzusammengelegten Auftrag nur teilweise aus, hat sie             (5) Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalan-\ndie zugehörigen Geschäfte gemäß ihren Grundsätzen            lagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von den\nfür die Auftragszuweisung zuzuweisen.                        Absätzen 1 und 3 abweichen.\n(3) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Aufträge für                          Abschnitt 5\ndie Anlage des eigenen Vermögens mit einem oder\nRisikomanagement\nmehreren Aufträgen für Investmentvermögen oder für\neinen Kunden zusammenlegt, hat sie zu gewährleisten,\n§ 27\ndass\nRisikomanagement-Grundsätze\n1. die Sammelaufträge nicht in einer für das Invest-\nmentvermögen oder für den Kunden nachteiligen               (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene\nWeise zugeteilt werden und                               Risikomanagement-Grundsätze festzulegen und auf-\nrechtzuerhalten, in denen die Risiken genannt werden,\n2. bei der Teilausführung eines Sammelauftrags die           denen die von ihr verwalteten Investmentvermögen\nAufträge für das Investmentvermögen oder für den         ausgesetzt sind oder sein könnten.\nKunden gegenüber den Aufträgen für die Anlage des\n(2) Die Risikomanagement-Grundsätze müssen die\neigenen Vermögens bevorzugt ausgeführt werden.\nVerfahren festlegen, die notwendig sind, damit die Ka-\nSoweit Aufträge für das Investmentvermögen oder für          pitalanlagegesellschaft bei jedem von ihr verwalteten\nden Kunden erst durch die Zusammenlegung mit Auf-            Investmentvermögen dessen Markt-, Liquiditäts- und\nträgen für die Anlage des eigenen Vermögens ausführ-         Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, ein-\nbar oder für das Investmentvermögen oder den Kunden          schließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die\nwesentlich vorteilhafter ausführbar werden, können           für die einzelnen von ihr verwalteten Investmentvermö-\nAufträge für die Anlage des eigenen Vermögens in Ab-         gen wesentlich sein könnten. Die Risikomanagement-\nweichung von Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung          Grundsätze müssen mindestens umfassen:\nder Grundsätze der Auftragsausführung anteilig zuge-\n1. die Methoden, Mittel und Vorkehrungen, die der Ka-\nteilt werden.\npitalanlagegesellschaft die Erfüllung der in § 29 die-\nser Verordnung und § 6 der Derivateverordnung fest-\n§ 26                                   gelegten Pflichten ermöglicht, und\nZuwendungen                            2. die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Kapital-\n(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf keine Zuwen-          anlagegesellschaft in Bezug auf den Risikomanage-\ndungen, die im Zusammenhang mit der kollektiven Ver-             ment-Prozess.\nmögensverwaltung stehen, von Dritten annehmen oder              (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,\nan Dritte gewähren, es sei denn,                             dass in den Risikomanagement-Grundsätzen Modalitä-\n1. die Zuwendung wird im Zusammenhang mit dem                ten, Inhalt und Häufigkeit der in § 7 Absatz 3 Nummer 1\nVertrieb entgegengenommen oder gewährt,                  vorgesehenen Berichterstattung über die Risikocontrol-\nling-Funktion an die Geschäftsleiter festgelegt werden.\n2. die Zuwendung wird für Rechnung des Investment-\n(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 hat die Ka-\nvermögens entgegengenommen oder gewährt oder\npitalanlagegesellschaft der Art, dem Umfang und der\n3. die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der      Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten\nbetreffenden Dienstleistung zu verbessern, ohne die      Investmentvermögen Rechnung zu tragen.\nKapitalanlagegesellschaft daran zu hindern, pflicht-\ngemäß im besten Interesse des Investmentvermö-                                      § 28\ngens zu handeln, und Existenz, Art und Betrag der                     Bewertung, Überwachung und\nZuwendung oder, soweit sich der Betrag noch nicht          Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze\nbestimmen lässt, die Art und Weise der Berechnung\nwerden dem Anleger vor Erbringung der betreffen-            (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat\nden Dienstleistung in umfassender, zutreffender          1. die Angemessenheit, Wirksamkeit und Einhaltung\nund verständlicher Weise deutlich offengelegt.               der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in","1298              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\n§ 29 dieser Verordnung und § 6 der Derivateverord-            das Investmentvermögen auswirken könnten, durch-\nnung vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und                  zuführen, soweit dies angemessen ist,\nVerfahren sowie                                           4. ein dokumentiertes internes Limitsystem für die\n2. die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnah-                 Maßnahmen, mit denen die wesentlichen Risiken\nmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leis-              für jedes Investmentvermögen überwacht und\ntungsfähigkeit des Risikomanagement-Prozesses                 gesteuert werden, festzulegen, umzusetzen und auf-\nzu bewerten, zu überwachen und regelmäßig zu über-                rechtzuerhalten, wobei allen in § 27 genannten Risi-\nprüfen.                                                           ken, die für das Investmentvermögen wesentlich\nsein könnten, Rechnung getragen und die Überein-\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesan-\nstimmung mit dem Risikoprofil des Investmentver-\nstalt unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen\nmögens sichergestellt werden muss,\nihres Risikomanagement-Prozesses zu unterrichten.\n5. die Einhaltung des in Nummer 4 dargelegten inter-\n§ 29                                   nen Limitsystems zu gewährleisten und\nMessung und Management von Risiken                    6. angemessene Verfahren festzulegen, umzusetzen\nund aufrechtzuerhalten, die im Falle tatsächlicher\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene\noder zu erwartender Verstöße gegen die Risikolimite\nund wirksame Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren\ndes Investmentvermögens zu zeitnahen Abhilfemaß-\neinzuführen, um\nnahmen im besten Interesse der Anleger führen.\n1. die Risiken, denen die von ihr verwalteten Invest-\nmentvermögen ausgesetzt sind oder sein könnten,              (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen ange-\njederzeit erfassen, messen, steuern und überwachen        messenen Risikomanagement-Prozess für Liquiditäts-\nzu können und                                             risiken anzuwenden, um zu gewährleisten, dass jedes\nvon ihr verwaltete Investmentvermögen zur Erfüllung\n2. die Einhaltung der Obergrenzen für das Marktrisiko-        des Rückgabeverlangens nach dem Investmentgesetz\npotential nach § 51 Absatz 2 des Investmentgeset-         oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen imstande ist.\nzes in Verbindung mit § 6 der Derivateverordnung          Soweit angemessen, hat die Kapitalanlagegesellschaft\nund für das Kontrahentenrisiko nach § 22 der Deri-        Stresstests durchzuführen, die die Bewertung des\nvateverordnung sicherzustellen.                           Liquiditätsrisikos des Investmentvermögens unter\nDie Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren müssen der           außergewöhnlichen Umständen ermöglichen.\nArt, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte                (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,\nder Kapitalanlagegesellschaft und der von ihr verwalte-       dass das Liquiditätsprofil der Anlagen jedes von ihr ver-\nten Investmentvermögen angemessen sein und dem                walteten Investmentvermögens den in den Vertrags-\nRisikoprofil des jeweiligen Investmentvermögens ent-          bedingungen oder der Satzung oder dem Verkaufs-\nsprechen.                                                     prospekt niedergelegten Rücknahmegrundsätzen ent-\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes von        spricht.\nihr verwaltete Investmentvermögen\n1. die notwendigen Risikomanagement-Vorkehrungen,                                  Abschnitt 6\n-Prozesse und -Verfahren einzurichten, um sicherzu-                      Schlussvorschriften\nstellen, dass die Risiken übernommener Positionen\nund deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der                                     § 30\nGrundlage solider und verlässlicher Daten genau ge-\nÜbergangsvorschrift\nmessen werden und dass die Risikomanagement-\nVorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren adäquat               § 11 dieser Verordnung ist auf persönliche Geschäfte\ndokumentiert werden,                                      mit Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesell-\nschaften, Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften\n2. soweit angemessen, die Prognosegüte der Risiko-\noder Unternehmensbeteiligungen erst ab dem 1. Juli\nmessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prog-\n2012 anzuwenden.\nnosen und Schätzungen gehören, regelmäßig mit\nder tatsächlichen Entwicklung zu vergleichen (Back-\ntesting),                                                                            § 31\n3. regelmäßige Stresstests und Szenarioanalysen zur                                 Inkrafttreten\nErfassung der Risiken aus potentiellen Veränderun-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf         in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 2011\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nIn Vertretung\nKarl-Burkhard Caspari"]}