{"id":"bgbl1-2011-33-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":33,"date":"2011-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/33#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_33.pdf#page=14","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung","law_date":"2011-06-28T00:00:00Z","page":1278,"pdf_page":14,"num_pages":10,"content":["1278                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\nErste Verordnung\nzur Änderung der Derivateverordnung*)\nVom 28. Juni 2011\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht               ordnung vom 26. Juni 2011 (BGBl. I S. 1197) neu ge-\nverordnet auf Grund                                                    fasst worden ist:\n– des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2, des § 36 Absatz 5                                            Artikel 1\nSatz 1 und 2, des § 44 Absatz 7 Satz 1 und 2 und des\n§ 51 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Investmentgesetzes,                                       Änderung der\nvon denen § 34 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Num-                                   Derivateverordnung\nmer 35 Buchstabe d, § 36 Absatz 5 Satz 1 durch                        Die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I\nArtikel 1 Nummer 36 Buchstabe c und § 44 Absatz 7                  S. 153) wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe e des Geset-                    1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geän-\ndert worden sind und § 51 Absatz 3 durch Artikel 1                                              „§ 1\nNummer 44 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Juni                                         Anwendungsbereich\n2011 (BGBl. I S.1126) geändert worden ist, sowie                          (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf den\n– des § 19f Absatz 3 Satz 1 und des § 110 Absatz 7                        Einsatz von Derivaten in Sondervermögen gemäß\nSatz 1, dieser auch in Verbindung mit § 111 Absatz 1                   § 51 des Investmentgesetzes, das Risikomanage-\nund 2, des Investmentgesetzes, von denen § 19f                         ment und die Berechnung des Marktrisikopoten-\nAbsatz 3 durch Artikel 13 Absatz 10 Nummer 1 des                       zials dieser Derivate sowie die Anrechnung von\nGesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geän-                      Derivaten auf die Anlagegrenzen.\ndert worden ist und § 110 Absatz 7 und § 111 durch                        (2) Sie ist nur anzuwenden für Sondervermögen,\nArtikel 1 Nummer 91 und 93 des Gesetzes vom                            für die eine Investition in Derivate nach den jewei-\n21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) eingefügt wor-                     ligen Vertragsbedingungen zulässig ist, mit Aus-\nden sind, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-                      nahme der Sondervermögen mit zusätzlichen Risi-\nministerium der Justiz,                                                ken nach § 112 des Investmentgesetzes.“\njeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung                   2. § 2 wird wie folgt geändert:\nzur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von                             a) In Absatz 1 werden die Wörter „ausführlichen\nRechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-                           und vereinfachten“ gestrichen und nach dem\ndienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002                                  Wort „Verkaufsprospekt“ die Wörter „und den\n(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 der Ver-                      wesentlichen Anlegerinformationen“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ein Son-\n*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richt-         dervermögen“ die Wörter „mit Ausnahme von\nlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung\nder Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des               Sonstigen Sondervermögen nach § 90g des In-\nRates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessen-           vestmentgesetzes und Spezial-Sondervermögen\nkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der               nach § 91 des Investmentgesetzes“ eingefügt.\nVereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft\n(ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42).                                   3. § 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011              1279\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                       „Die Entscheidung der Kapitalanlagegesellschaft\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         für den einfachen Ansatz oder den qualifizierten\nAnsatz sowie für eine der Methoden des qualifi-\n„§ 4                                    zierten Ansatzes zur Ermittlung der Grenzauslas-\nLiefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung“.                tung nach § 8 Absatz 1 oder 2 und die der Ent-\nscheidung zugrunde liegenden Annahmen sind\nb) Der Wortlaut nach dem Wort „dass“ wird neue\nNummer 1 und der Punkt am Ende durch das                      zu dokumentieren.“\nWort „und“ ersetzt.                                       b) Im neuen Satz 3 wird das Wort „vom“ durch die\nc) Folgende Nummer 2 und folgender Satz werden                     Wörter „zwischen dem“ und das Wort „zum“\nangefügt:                                                     durch die Wörter „und dem“ ersetzt und werden\nnach dem Wort „Ansatz“ die Wörter „sowie den\n„ 2. eine ausreichende Deckung der derivativen                Wechsel der Methode zur Ermittlung der Grenz-\nGeschäfte vorhanden ist.                                 auslastung innerhalb des qualifizierten Ansatzes\nFür die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 ist die                  nach § 8 Absatz 1 oder 2“ eingefügt.\nDeckung im Rahmen des Risikomanagement-                   c) Der neue Satz 4 wird aufgehoben.\nprozesses laufend zu überwachen.“\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\n5. § 6 wird wie folgt gefasst:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das\n„§ 6                                     Wort „potentielle“ durch das Wort „potenzielle“\nGrundlagen und Abgrenzung                            sowie das Wort „potentiellen“ durch das Wort\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Auslas-              „potenziellen“ ersetzt.\ntung der nach § 51 Absatz 2 des Investmentgeset-               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nzes festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz                   „(2) Alternativ darf der einem Sondervermö-\nvon Derivaten (Grenzauslastung) mindestens auf                     gen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für\ntäglicher Basis zu ermitteln. Die Grenze muss lau-                 das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent\nfend eingehalten werden. Abhängig von der Anla-                    des Wertes des Sondervermögens übersteigen.“\ngestrategie kann hierzu auch eine untertägige Be-\nrechnung der Auslastung notwendig sein.                     8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\n(2) Zur Ermittlung der Grenzauslastung kann das                                     „§ 8a\nMarktrisiko des Sondervermögens oder der Investi-                                    Abgrenzung\ntionsgrad durch Hebelwirkung herangezogen wer-\nden; hierbei ist der qualifizierte Ansatz nach den                Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die\n§§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15            Kapitalanlagegesellschaft den potenziellen Risiko-\nbis 17d zu verwenden. Die Methode ist in eigener               betrag sowohl relativ im Verhältnis zu dem zugehö-\nVerantwortung auf Basis der Analyse des Risiko-                rigen Vergleichsvermögen nach § 8 Absatz 1 als\nprofils des Sondervermögens einschließlich der                 auch absolut nach § 8 Absatz 2 begrenzen. Dabei\neingesetzten Derivate zu wählen. Die gewählte                  wählt sie die Methode entsprechend § 6 Absatz 2 in\nMethode muss der verfolgten Anlagestrategie so-                eigener Verantwortung. Die Methode muss bezüg-\nwie der Art und Komplexität der eingesetzten De-               lich des Risikoprofils und der Anlagestrategie des\nrivate und deren Anteil im Sondervermögen an-                  Sondervermögens angemessen sein. Die Methode\ngemessen sein. Die Anwendung des einfachen                     ist in der Regel kontinuierlich zu verwenden.“\nAnsatzes befreit die Kapitalanlagegesellschaft              9. § 9 wird wie folgt geändert:\nnicht von der Verpflichtung zur Implementierung                a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „ist“ das Wort\neines angemessenen Risikomanagementprozesses                       „regelmäßig“ und nach dem Wort „Vermögen,“\neinschließlich Risikomessung und Begrenzung.                       die Wörter „das keine Hebelwirkung aufweist\nEbenso sind bei Verwendung des qualifizierten An-                  und“ eingefügt.\nsatzes zusätzlich regelmäßig die Hebelwirkung des\nSondervermögens zu überwachen und darüber hi-                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „vollständigen\nnaus, soweit angemessen, weitere Risikokennzif-                    und vereinfachten“ gestrichen und nach dem\nfern unter Berücksichtigung des Risikoprofils und                  Wort „Verkaufsprospektes“ die Wörter „und den\nder Anlagestrategie des jeweiligen Sondervermö-                    wesentlichen Anlegerinformationen“ eingefügt.\ngens zu nutzen.                                                c) In Absatz 4 wird das Wort „potentiellen“ durch\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss den quali-              das Wort „potenziellen“ ersetzt.\nfizierten Ansatz verwenden, wenn durch den ein-                d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nfachen Ansatz nicht alle im Sondervermögen ent-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nhaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst\nund bemessen werden können, die Anlagestrategie                         „Die Festlegung der Zusammensetzung des\ndes Sondervermögens über einen vernachlässigba-                         Vergleichsvermögens ist innerhalb des Risi-\nren Anteil hinaus auf komplexen Strategien basiert                      komanagementprozesses zu berücksichti-\noder das Sondervermögen über einen vernachläs-                          gen.“\nsigbaren Anteil hinaus in komplexe Derivate inves-                 bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Absät-\ntiert.“                                                                 zen 2 bis 4“ durch die Wörter „Absätzen 1\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                            bis 4“ ersetzt.\na) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:                   cc) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.","1280             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\ndd) Im bisherigen Satz 5 werden nach dem Wort             b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „be-\n„Bundesanstalt“ die Wörter „mit Ausnahme                tragen“ die Wörter „ , sofern im jeweiligen Markt\nvon Vergleichsmaßstäben für Spezial-Son-                verfügbar“ eingefügt.\ndervermögen nach § 91 des Investment-                c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „sind“ die\ngesetzes“ und nach dem Wort „unverzüg-                  Wörter „Unterschiede in der Entwicklung der\nlich“ die Wörter „und nachvollziehbar“ einge-           Kurse oder Preise von Produktgruppen und Pro-\nfügt.                                                   dukten sowie“ eingefügt.\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                            13. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   a) In Absatz 1 wird das Wort „potentiellen“ durch\n„§ 10                               das Wort „potenziellen“ ersetzt und das Wort\n„marktpreisrisikobehafteten“ gestrichen.\nPotenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko“.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            fügt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „potentielle“ durch                 „(1a) Die Risikocontrolling-Funktion nach\ndas Wort „potenzielle“ ersetzt und werden               § 10 der Investment-Verhaltens- und Organisa-\ndie Wörter „in der Fassung der Bekannt-                 tionsverordnung ist zuständig und verantwort-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                  lich für\nS. 2776), das zuletzt durch Artikel 71 des\n1. die Erstellung, Überprüfung, Pflege und Wei-\nGesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nterentwicklung der Risikomodelle,\nS. 2848) geändert worden ist,“ gestrichen.\n2. die Überwachung des Prozesses zur Bestim-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                      mung und Zusammensetzung des Vergleichs-\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                          vermögens nach § 9,\n„wenn“ die Wörter „sie dem Risikoprofil und der              3. die Sicherstellung der Eignung des Risikomo-\nAnlagestrategie des Sondervermögens sowie                        dells für das jeweilige Sondervermögen,\nder Komplexität der eingesetzten Derivate ange-\nmessen Rechnung tragen,“ eingefügt.                          4. die laufende Validierung des Risikomodells,\nd) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   5. die Validierung und Implementierung eines\ndokumentierten und durch die Geschäftsleiter\n„Sofern Eignungserfordernisse nicht eingehalten                  genehmigten Systems von Obergrenzen (Li-\nsind, kann die Bundesanstalt geeignete Maß-                      mite) von potenziellen Risikobeträgen für je-\nnahmen veranlassen.“                                             des Sondervermögen in Übereinstimmung\n11. § 11 wird wie folgt geändert:                                       mit dessen Risikoprofil,\na) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „potentiel-           6. die tägliche Ermittlung, Analyse und Kom-\nlen“ durch das Wort „potenziellen“ ersetzt.                      mentierung der potenziellen Risikobeträge\nund die Überwachung der Obergrenzen nach\nb) In Nummer 1 wird das Wort „zehn“ durch die                       Nummer 5,\nZahl „20“ ersetzt.\n7. die regelmäßige Überwachung der Hebelwir-\nc) In Nummer 2 werden die Wörter „ein effektiver                    kung des Sondervermögens sowie\nhistorischer Beobachtungszeitraum von mindes-\n8. die regelmäßige Berichterstattung an die Ge-\ntens einem Jahr zugrunde zu legen.“ gestrichen.\nschäftsleiter bezüglich der aktuellen poten-\nd) Folgende Nummer 3 und die folgenden Sätze                        ziellen Risikobeträge, der Prognosegüte nach\nwerden angefügt:                                                 § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach\n„ 3. ein effektiver historischer Beobachtungszeit-               den §§ 23 bis 26.“\nraum von mindestens einem Jahr zugrunde              c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „potentiellen“\nzu legen.                                               durch das Wort „potenziellen“ und werden die\nEine Abweichung von Satz 1 Nummer 1 von un-                  Wörter „sind ausführlich zu dokumentieren“\nter 20 Arbeitstagen ist zulässig. Eine Abwei-                durch die Wörter „müssen eine hohe Präzision\nchung von Satz 1 Nummer 2 ist bis zu einem                   aufweisen“ ersetzt.\nWahrscheinlichkeitsniveau von 95 Prozent zu-              d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nlässig. Der Prozentsatz in § 8 Absatz 2 ist ent-                „(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss über\nsprechend anzupassen. Eine Abweichung von                    geeignete Verfahren zur Validierung des Risiko-\nSatz 1 Nummer 3 ist nur aufgrund außergewöhn-                modells verfügen. Die Validierung und die Über-\nlicher Marktbedingungen und nach vorheriger                  prüfung der Angemessenheit müssen bei der\nZustimmung der Bundesanstalt im Sinne des                    Entwicklung des Risikomodells, in regelmäßigen\n§ 10 Absatz 2 Satz 2 zulässig.“                              zeitlichen Abständen (laufende Validierung) und\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                                   bei jeder wesentlichen Änderung erfolgen, wenn\ndiese dazu führen könnte, dass das Risikomo-\na) In Absatz 1 wird das Wort „potentiellen“ durch               dell nicht mehr angemessen ist. Personen, die\ndas Wort „potenziellen“ ersetzt und folgender                direkt in den Entwicklungsprozess des Risiko-\nSatz angefügt:                                               modells eingebunden sind, dürfen nicht in die\n„Dabei sind sowohl das allgemeine als auch das               Validierung bei der Entwicklung und bei wesent-\nbesondere Marktrisiko zu berücksichtigen.“                   lichen Änderungen einbezogen sein. Die lau-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011             1281\nfende Validierung ist durch die Risikocontrolling-    16. § 16 wird wie folgt gefasst:\nfunktion entsprechend Absatz 1a Nummer 4\n„§ 16\ndurchzuführen. Validierung und Überprüfung\nder Angemessenheit sind angemessen zu doku-                      Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko\nmentieren, und das Risikomodell ist bei Bedarf\n(1) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko\nanzupassen.“\nfür Grundformen von Derivaten ist regelmäßig\ne) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a ein-            jeweils das Basiswertäquivalent unter Zugrundele-\ngefügt:                                                   gung des Marktwertes des Basiswertes. Sofern\n„(4a) Das Risikomodell einschließlich der              dies zu einer konservativeren Ermittlung führt, kann\nzugehörigen Prozesse und der mathematisch-                alternativ der Nominalwert oder der börsentäglich\nstatistischen Verfahren ist zu dokumentieren.             ermittelte Terminpreis bei Finanzterminkontrakten\nDie Dokumentation beinhaltet zumindest die                zugrunde gelegt werden.\ndurch das Risikomodell erfassten Risiken, die                (2) Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für\nmathematisch-statistischen Verfahren, Annah-              das Marktrisiko hat die Kapitalanlagegesellschaft\nmen und Grundlagen, die Daten, die Angemes-               die einzelnen Anrechnungsbeträge der jeweiligen\nsenheit der Risikobewertung, die Verfahren zur            Derivate und derivativer Komponenten sowie An-\nValidierung des Risikomodells, die Verfahren zur          rechnungsbeträge für Wertpapierdarlehen und Pen-\nErmittlung der Prognosegüte nach § 14, die Ver-           sionsgeschäfte zu ermitteln. Des Weiteren hat sie\nfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23           mögliche Absicherungsgeschäfte nach § 17a zu\nbis 26, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells           identifizieren. Hierzu werden zunächst die Anrech-\nsowie die operationelle Implementierung.“                 nungsbeträge zwischen marktgegenläufigen Deri-\nf) In Absatz 5 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die           vaten entsprechend den Vorgaben nach § 17a ver-\nAngabe „1 bis 4a“ und das Wort „Innenrevision“            rechnet. Der resultierende Anrechnungsbetrag der\ndurch das Wort „Internen Revision“ ersetzt.               einzelnen Derivate kann des Weiteren entsprechend\n14. § 14 wird wie folgt gefasst:                                 § 17a mit den Marktwerten entsprechender nicht-\nderivativer Vermögensgegenstände nach den §§ 47\n„§ 14                                bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes ver-\nPrognosegüte                              rechnet werden. Der nach Verrechnung resultie-\nDie Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels          rende absolute Wert ist der Anrechnungsbetrag\neines täglichen Vergleichs des anhand des Risiko-            des jeweiligen Derivates.\nmodells auf der Basis einer Haltedauer von einem                (3) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko\nArbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags            ergibt sich sodann als Summe der absoluten Werte\nfür das Marktrisiko mit der Wertveränderung der in\n1. der Anrechnungsbeträge der einzelnen Derivate\ndie modellmäßige Berechnung einbezogenen ein-\nund derivativen Komponenten nach den Absät-\nzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstruments-\nzen 7 bis 9, die nicht in Verrechnungen nach\ngruppen nachweislich zu ermitteln (Backtesting).\n§ 17a einbezogen wurden,\nDabei sind die zum Geschäftsschluss des Vortages\nim Sondervermögen befindlichen Finanzinstru-                 2. der Anrechnungsbeträge, die aus Verrechnun-\nmente oder Finanzinstrumentsgruppen mit den je-                  gen nach § 17a resultieren, und\nweiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluss neu\n3. der Anrechnungsbeträge aus Wertpapierdar-\nzu bewerten und die negative Differenz zum Bewer-\nlehens- und Pensionsgeschäften nach § 17b.\ntungsergebnis des Vortages festzustellen. Über-\nsteigt der Absolutbetrag der nach Satz 2 ermittelten            (4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags\nWertveränderung den modellmäßig ermittelten po-              ist die Basiswährung des Sondervermögens unter\ntenziellen Risikobetrag für das Marktrisiko, so sind         Nutzung der aktuellen Wechselkurse zugrunde zu\ndie Geschäftsleiter mindestens vierteljährlich und           legen.\ndie Bundesanstalt vierteljährlich über diese Aus-\n(5) Soweit ein Währungsderivat aus zwei Ver-\nnahme, ihre Größe, den Grund ihres Entstehens\ntragsseiten besteht, die nicht in der Basiswährung\nund gegebenenfalls eingeleitete Maßnahmen zur\ndes Sondervermögens zu erfüllen sind, sind beide\nVerbesserung der Prognosegüte zu unterrichten.\nVertragsseiten bei der Ermittlung des Anrechnungs-\nDie Anzeige hat auch die zugrunde gelegten Para-\nbetrags mit einzubeziehen.\nmeter nach § 11 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbin-\ndung mit § 11 Satz 3 und 4 zu umfassen. Übersteigt              (6) Stellt ein Vermögensgegenstand eine Kombi-\ndie Zahl der Ausnahmen ein nicht angemessenes                nation von Derivaten oder eine Kombination von\nNiveau, kann die Bundesanstalt geeignete Maßnah-             nach den §§ 47 bis 50 und 52 des Investmentge-\nmen veranlassen.“                                            setzes zulässigen Vermögensgegenständen mit\n15. § 15 wird wie folgt geändert:                                Derivaten dar, ist sein Anrechnungsbetrag für das\nMarktrisiko die Summe der einzelnen Komponenten\na) In Absatz 1 werden die Wörter „eines Sonderver-           des Vermögensgegenstands. Sind in einem Index,\nmögens“ gestrichen, die Wörter „Zins- und Ak-             in den das Sondervermögen investiert, Derivate\ntienkursrisiko oder das Währungsrisiko“ durch             enthalten, oder weist der Index eine Hebelwirkung\ndie Wörter „Marktrisiko nach § 16 Absatz 3“ er-           auf, sind hierfür ebenfalls die Anrechnungsbeträge\nsetzt und die Wörter „das Zweifache des Werts“            der entsprechenden Vermögensgegenstände in\ndurch die Wörter „den Wert“ ersetzt.                      dem Index zu ermitteln und in die Berechnung nach\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                          Absatz 3 einzubeziehen.","1282            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\n(7) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko                eines Vermögensgegenstandes beziehen (Vari-\nfür Grundformen von Derivaten ist bei                           anz-Swaps), der Varianz-Nominalwert multipli-\n1. Finanzterminkontrakten die Anzahl der Kon-                   ziert mit der aktuellen Varianz zum Bestim-\ntrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipli-         mungszeitpunkt; ist eine Kappung der Volatilität\nziert mit dem Marktwert des Basiswertes, wobei              vorgesehen bestimmt sich der Anrechnungsbe-\nder Marktwert des Basiswertes dem Marktwert                 trag als Varianz-Nominalwert multipliziert mit\nder günstigsten lieferbaren Referenzanleihe ent-            dem geringeren Betrag der aktuellen Varianz\nspricht, sofern der Basiswert eine Anleihe ist,             oder der Volatilitätskappungsgrenze zum Qua-\nund dem aktuellen Stand des Basiswertes, so-                drat; die aktuelle Varianz bestimmt sich jeweils\nfern der Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs             als Funktion der quadrierten realisierten und im-\noder Zinssatz ist,                                          pliziten Volatilität. Der Varianz-Nominalwert be-\nstimmt sich als Nominalwert dividiert durch das\n2. Optionen die Anzahl der Kontrakte multipliziert              Zweifache des vereinbarten Varianzpreises (Be-\nmit dem Kontraktwert multipliziert mit dem                  zugspreis);\nMarktwert des zugrunde liegenden Basiswertes\nmultipliziert mit dem zugehörigen Delta, wobei           2. Finanzterminkontrakten, die sich auf die reali-\nder Marktwert des Basiswertes dem aktuellen                 sierte Volatilität eines Vermögensgegenstandes\nStand des Basiswertes entspricht, sofern der                beziehen (Volatilitäts-Swaps), der Nominalwert\nBasiswert ein Finanzindex, Wechselkurs oder                 multipliziert mit der aktuellen Volatilität zum Be-\nZinssatz ist,                                               stimmungszeitpunkt; ist eine Kappung der Vola-\ntilität vorgesehen, bestimmt sich der Anrech-\n3. Swaptions der Anrechnungsbetrag des Swaps                    nungsbetrag als Nominalwert multipliziert mit\nmultipliziert mit dem zugehörigen Delta,                    dem geringeren Betrag der aktuellen Volatilität\n4. Zinsswaps und Inflationsswaps der Marktwert                  oder der Volatilitätskappungsgrenze; die aktuelle\ndes zugrunde liegenden Basiswertes oder der                 Volatilität bestimmt sich jeweils als Funktion der\nNominalwert der festen Vertragsseite,                       realisierten und impliziten Volatilität,\n5. Währungsswaps, Zins-Währungsswaps und                     3. Schwellenoptionen die Anzahl der Kontrakte\naußerbörslichen Währungstermingeschäften der                multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert\nNominalwert der Währungsseite oder -seiten,                 mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Ba-\n6. Total Return Swaps der Marktwert des zugrunde                siswertes multipliziert mit dem maximalen Delta;\nliegenden Basiswertes; bei komplexen Total                  das maximale Delta ist der höchste (wenn posi-\nReturn Swaps sind die Marktwerte beider Ver-                tiv) oder der niedrigste (wenn negativ) Wert, den\ntragsseiten zu addieren,                                    das Delta unter Berücksichtigung aller potenziel-\nlen Marktszenarien erreichen kann.“\n7. Credit Default Swaps, die sich auf einen einzel-\nnen Basiswert beziehen (Single Name Credit           17. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:\nDefault Swaps),                                                                   „§ 16a\na) bezüglich des Verkäufers oder Sicherungs-                           Unberücksichtigte Derivate\ngebers der höhere Betrag des Marktwertes\nBei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach\ndes zugrunde liegenden Basiswertes und\n§ 16 Absatz 3 dürfen unberücksichtigt bleiben:\ndes Nominalwertes des Credit Default Swaps\nund                                                  1. Swaps, die die Entwicklung von Basiswerten,\ndie in dem Sondervermögen direkt gehalten wer-\nb) bezüglich des Käufers oder Sicherungsneh-\nden, gegen die Entwicklung von anderen Basis-\nmers der Marktwert des zugrunde liegenden\nwerten tauschen, sofern das Marktrisiko der ge-\nBasiswertes,\ntauschten Basiswerte aus dem Sondervermögen\n8. finanziellen Differenzgeschäften der Marktwert               vollständig eliminiert wird, so dass diese Vermö-\ndes zugrunde liegenden Basiswertes.                         gensgegenstände keinen Einfluss auf die Verän-\n(8) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko                derung des Wertes des Sondervermögens ha-\nfür derivative Komponenten ist bei                              ben und sofern der Swap weder Optionsrechte\neinräumt noch Hebelwirkungen oder sonstige\n1. Wandelanleihen die Anzahl der zugrunde liegen-\nzusätzliche Risiken, die über die direkte Investi-\nden Basiswerte multipliziert mit dem Marktwert\ntion der relevanten Basiswerte hinausgehen,\nder zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert\nenthält, sowie\nmit dem zugehörigen Delta,\n2. Derivate, die kein zusätzliches Marktrisikopoten-\n2. Credit Linked Notes der Marktwert des zugrunde\nzial und keine Hebelwirkung generieren und de-\nliegenden Basiswertes und\nnen entsprechende risikolose liquide Mittel zu-\n3. Optionsscheinen und Bezugsrechten die Anzahl                 geordnet werden können, so dass die Kombina-\nmultipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert            tion aus Derivat und risikolosen liquiden Mitteln\nmit dem Marktwert des zugrunde liegenden                    äquivalent zu der direkten Investition in den zu-\nBasiswertes multipliziert mit dem zugehörigen               grunde liegenden Basiswert ist.“\nDelta.\n18. § 17 wird wie folgt geändert:\n(9) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko\nfür komplexe Derivate ist bei                                a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n1. Finanzterminkontrakten, die sich auf die reali-           b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\nsierte Varianz (realisierte Volatilität im Quadrat)      c) Absatz 5 wird neuer Absatz 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011              1283\n19. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17d                sichtigt werden. Die Methode nach § 17b darf nicht\neingefügt:                                                   angewendet werden, wenn dies zu einer falschen\n„§ 17a                               Ermittlung des Risikoprofils des Sondervermögens\nführt, wesentliche Risiken unberücksichtigt bleiben\nAnerkennung von Absicherungsgeschäften                  und die Anwendung der Methode zu einer überhöh-\n(1) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags             ten Hebelwirkung führt.\nfür das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 können Ab-\nsicherungsgeschäfte berücksichtigt werden. Dem                                        § 17b\nAnrechnungsbetrag von marktgegenläufigen Deri-                           Absicherungen bei Zinsderivaten\nvaten wird hierzu ein negatives Vorzeichen zuge-\nordnet. Die Anrechnungsbeträge von marktgegen-                   (1) Zur Verrechnung von Zinsderivaten nach\nläufigen Derivaten können mit den entsprechenden             § 17a Absatz 2 sind die Zinsderivate entsprechend\npositiven Anrechnungsbeträgen von Derivaten so-              der restlichen Zinsbindungsfristen der zugrunde\nwie mit den Marktwerten von entsprechenden                   liegenden Basiswerte den folgenden Laufzeit-\nnichtderivativen Vermögensgegenständen nach                  bändern zuzuordnen:\nden §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentge-\nLaufzeitband               Zeitspanne\nsetzes addiert und somit verrechnet werden. Der\nnach Verrechnung resultierende Anrechnungsbe-                  1                 bis zu 2 Jahren\ntrag ist als absoluter Wert in die Summe nach\n§ 16 Absatz 3 einzubeziehen. Verrechnungen dür-                2                 über 2 bis zu 7 Jahren\nfen nur unter den Voraussetzungen erfolgen, dass\n3                 über 7 bis zu 15 Jahren\n1. das derivative Geschäft einzig zum Zwecke der\nAbsicherung abgeschlossen worden ist,                      4                 über 15 Jahre\n2. durch die Verrechnung wesentliche Risiken nicht               (2) Jedes Zinsderivat ist in das entsprechende\nvernachlässigt werden,                                   Basiswertäquivalent umzurechnen. Das Basiswert-\n3. der Anrechnungsbetrag der Derivate nach den               äquivalent ergibt sich in diesem Fall entgegen den\nVorgaben des § 16 Absatz 1 Satz 1 ermittelt wird         Vorgaben aus § 16 aus der Duration des Zinsderi-\nund                                                      vats dividiert durch die Zielduration des Sonder-\n4. sich die Derivate beziehen auf                            vermögens multipliziert mit dem Marktwert des zu-\ngrunde liegenden Basiswertes. Die Zielduration des\na) den gleichen Basiswert oder einen Basiswert,          Sondervermögens ergibt sich aus der Anlagestrate-\nder exakt dem abzusichernden nichtderivati-           gie und entspricht dem erwarteten Risikoniveau\nven Vermögensgegenstand nach den §§ 47                und der Duration des Sondervermögens unter regu-\nbis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes          lären Marktbedingungen.\nim Sondervermögen entspricht, oder\n(3) Für jedes Laufzeitband sind die sich betrags-\nb) einen Basiswert, der nicht exakt dem abzu-            mäßig entsprechenden Summen der Basiswertä-\nsichernden nichtderivativen Vermögensge-              quivalente mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtun-\ngenstand nach den §§ 47 bis 50, 52, 67                gen (ausgeglichene Bandpositionen) sowie die ver-\nund 68 des Investmentgesetzes im Sonder-              bleibenden Unterschiedsbeträge (offene Bandposi-\nvermögen entspricht, sofern                           tionen) zu ermitteln. Für jedes Laufzeitband sind die\naa) das derivative Geschäft nicht auf einer           offenen Bandpositionen getrennt nach der Zins-\nAnlagestrategie beruht, die dem Zwecke            bindungsrichtung zusammenzufassen.\nder Gewinnerziehlung dient,                           (4) Für zwei unmittelbar aneinander angrenzende\nbb) das Derivat zu einer nachweisbaren Re-            Laufzeitbänder sind die sich betragsmäßig entspre-\nduktion des Risikos des Sondervermö-              chenden Summen der nach Absatz 3 Satz 2 zu-\ngens führt,                                       sammengefassten offenen Bandpositionen mit\ncc) die Marktrisiken des Derivates (allgemei-         gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgegli-\nnes und besonderes Marktrisiko) ausge-            chene Position zweier angrenzender Bänder) sowie\nglichen werden,                                   die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Po-\nsition zweier angrenzender Bänder) zu errechnen.\ndd) die zu verrechnenden Derivate, Basis-             Für jedes Laufzeitband sind die offenen Positionen\nwerte oder Vermögensgegenstände der               zweier angrenzender Bänder getrennt nach der\ngleichen Art von Finanzinstrumenten an-           Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.\ngehören und\n(5) Für zwei nicht unmittelbar aneinander an-\nee) davon ausgegangen werden kann, dass               grenzende Laufzeitbänder, jedoch nicht für Lauf-\ndie Absicherungsstrategie auch unter au-          zeitband 1 in Verbindung mit Laufzeitband 4, sind\nßergewöhnlichen Marktbedingungen effi-            die sich betragsmäßig entsprechenden Summen\nzient ist.                                        der nach Absatz 4 Satz 2 zusammengefassten of-\n(2) Für Sondervermögen, die überwiegend in                fenen Positionen zweier angrenzender Bänder mit\nDerivate investieren, die sich auf Zinssätze bezie-          gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgegli-\nhen (Zinsderivate), kann zum Zwecke der Verrech-             chene Position zweier nicht angrenzender Bänder)\nnung von Anrechnungsbeträgen die Korrelation                 sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (of-\nzwischen Laufzeitsegmenten der Zinsstrukturkurve             fene Position zweier nicht angrenzender Bänder)\nnach der in § 17b beschriebenen Methode berück-              zu errechnen.","1284             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\n(6) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko              5. das Sondervermögen eine begrenzte Dauer von\nist sodann zu ermitteln als Summe der                            höchstens neun Jahren hat,\n1. mit 0 Prozent gewichteten Summe der ausge-                 6. nach einem anfänglichen Vertriebszeitraum\nglichenen Bandpositionen,                                    keine weitere Ausgabe von Anteilen des Sonder-\nvermögens erfolgt,\n2. mit 40 Prozent gewichteten Summe der ausge-\nglichenen Positionen zweier angrenzender Bän-             7. der maximale Verlust durch den Wechsel zwi-\nder,                                                         schen Auszahlungsprofilen auf 100 Prozent des\nersten Ausgabepreises begrenzt ist und\n3. mit 75 Prozent gewichteten Summe der ausge-\nglichenen Positionen zweier nicht angrenzender            8. der Einfluss der Wertentwicklung eines Basisin-\nBänder und                                                   struments auf das Auszahlungsprofil bei Wech-\nsel zwischen Szenarien die jeweiligen Anlage-\n4. mit 100 Prozent gewichteten verbleibenden offe-               grenzen nach den §§ 60 und 61 des Investment-\nnen Positionen.                                              gesetzes bezogen auf den anfänglichen Wert\ndes Sondervermögens nicht übersteigt.“\n§ 17c\n20. In § 18 werden nach dem Wort „Derivate“ die Wör-\nWertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte                 ter „sowie derivative Komponenten“ eingefügt.\n(1) Die Anlage von Sicherheiten im Rahmen von          21. § 19 wird aufgehoben.\nWertpapierdarlehen nach § 54 des Investmentge-\n22. § 20 wird wie folgt geändert:\nsetzes und Pensionsgeschäften nach § 57 des In-\nvestmentgesetzes muss bei der Ermittlung des An-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16                      „(1) Für die Zwecke des § 18 ist grundsätzlich\nAbsatz 3 mit den zugehörigen Anrechnungsbeträ-                   der einfache Ansatz nach § 16 zu verwenden.\ngen einbezogen werden. Ausgenommen hiervon                       Dazu sind für die Derivate und derivativen Kom-\nist die Anlage in risikolose Mittel.                             ponenten im Sinne des § 18 die Anrechnungs-\n(2) Der zugehörige Anrechnungsbetrag ent-                     beträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem\nspricht dem Betrag der Sicherheiten bei Sicherhei-               Aussteller des jeweiligen Basiswerts zuzurech-\nten in Form von Bankguthaben oder bei Sicherhei-                 nen. Sind die Voraussetzungen des § 17a Ab-\nten in Form von anderen Vermögensgegenständen                    satz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a er-\ndem Marktwert.                                                   füllt, können Derivate, deren Wertentwicklung zu\nder Wertentwicklung des Basiswertes entgegen-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nutzung                gesetzt verläuft, entsprechend verrechnet wer-\nvon Sicherheiten zu zusätzlichen Wertpapierdar-                  den.“\nlehen oder Pensionsgeschäften entsprechend.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kreditde-\n(4) In Pension genommene Wertpapiere oder                     rivate nach § 6 Abs. 2 Nr. 5“ durch die Wörter\nempfangene Beträge nach § 57 des Investment-                     „Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich\ngesetztes gelten als Sicherheiten im Sinne der Ab-               und nachvollziehbar der Absicherung des Kredit-\nsätze 1 bis 3.                                                   risikos von genau zuordenbaren Vermögensge-\ngenständen des Sondervermögens dienen,“ er-\n§ 17d                                   setzt.\nBerechnung des Anrechnungs-                  23. § 21 wird wie folgt geändert:\nbetrags für strukturierte Sondervermögen                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDer Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für                                       „§ 21\nstrukturierte Sondervermögen kann alternativ für\ndie einzelnen Auszahlungsprofile getrennt ermittelt              Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivats“.\nwerden, sofern                                                b) In Absatz 1 wird das Wort „OTC-Geschäfte“\ndurch das Wort „OTC-Derivate“ ersetzt.\n1. das Sondervermögen passiv und entsprechend\neiner festgelegten Auszahlung nach Ablauf der             c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDauer des Sondervermögens verwaltet wird                        „(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine\nund die Investitionen des Sondervermögens der                transparente und faire Bewertung der OTC-Deri-\nSicherstellung der festgelegten Auszahlungen                 vate auf täglicher Basis sicherzustellen, die den\ndienen,                                                      Risiken der OTC-Derivate, deren Art und Kom-\n2. die festgelegte Auszahlung in eine begrenzte                  plexität Rechnung trägt und die Vorgaben der\nAnzahl voneinander getrennter Szenarien unter-               §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungs-\neilt ist, die sich nach der Wertentwicklung der              legungs- und Bewertungsverordnung erfüllt.\nBasisinstrumente bestimmen und zu unter-                     Schließen Verfahren für die Bewertung von\nschiedlichen Auszahlungsprofilen führen,                     OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter\nAufgaben durch Dritte ein, müssen die in § 16\n3. während der Laufzeit des Sondervermögens zu                   des Investmentgesetzes und § 4 Absatz 2 der\njedem Zeitpunkt nur ein Auszahlungsprofil rele-              Investment-Verhaltens- und Organisationsver-\nvant sein kann,                                              ordnung niedergelegten Anforderungen erfüllt\n4. die Anwendung der Methode gemäß § 6 Absatz 2                  werden. Die Risikocontrolling-Funktion nach\nangemessen ist und keine wesentlichen Risiken                § 10 der Investment-Verhaltens- und Organisa-\nunberücksichtigt bleiben,                                    tionsverordnung ist bei der Bewertung von OTC-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011              1285\nDerivaten angemessen zu beteiligen. Die OTC-                    7. im Zuge der Verwaltung und Verwahrung kei-\nDerivate müssen jederzeit zu einem angemesse-                      nen wesentlichen operationellen Risiken\nnen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein                  oder Rechtsrisiken unterliegen,\nGegengeschäft glattgestellt werden können.“                     8. bei einer Verwahrstelle verwahrt werden, die\n24. § 22 wird wie folgt geändert:                                         der wirksamen öffentlichen Aufsicht unter-\nliegt und von dem Sicherungsgeber unab-\na) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein-\nhängig ist oder von einem Ausfall eines Be-\ngefügt:\nteiligten rechtlich geschützt sind,\n„(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei\n9. durch die Kapitalanlagegesellschaft ohne\nSpezial-Sondervermögen unter den Vorausset-\nZustimmung durch den Sicherungsgeber\nzungen des § 91 Absatz 3 des Investmentgeset-\nüberprüft werden können,\nzes von Absatz 1 abweichen. Der Grundsatz der\nRisikomischung nach § 1 Satz 2 des Investment-                10. für das Sondervermögen unverzüglich ver-\ngesetzes bleibt hiervon unberührt.“                                wertet werden können und\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    11. rechtlichen Vorkehrungen für den Fall der In-\nsolvenz des Sicherungsgebers unterliegen.\n„Ansprüche an einen Zwischenhändler sind bei\nder Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach                       (6) Sicherheiten in Form von Bankguthaben\nAbsatz 1 zu berücksichtigen, auch wenn das De-                können nur in risikolose liquide Mittel investiert\nrivat an einer Börse oder einem anderen organi-               werden. Sicherheiten in Form von anderen Ver-\nsierten Markt gehandelt wird.“                                mögensgegenständen dürfen nicht veräußert\noder investiert werden.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Sicher-\nheitszuschlages“ durch die Wörter „des Wertes                    (7) Der Anrechnungsbetrag für das Kontra-\nder von der Kapitalanlagegesellschaft für Rech-               hentenrisiko ist bei der Berechnung der Auslas-\nnung des Sondervermögens gestellten Sicher-                   tung der Anlagegrenzen nach § 60 Absatz 5 des\nheiten bezüglich eines Vertragspartners, wobei                Investmentgesetzes zu berücksichtigen. Zusätz-\ndiese im Fall von rechtlich wirksamen zweiseiti-              lich sind die Anrechnungsbeträge für das Kon-\ngen Aufrechnungsvereinbarungen saldiert wer-                  trahentenrisiko von Wertpapierdarlehen nach\nden können“ ersetzt.                                          § 54 des Investmentgesetzes und Pensionsge-\nschäften nach § 57 des Investmentgesetzes zu\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     berücksichtigen. Die Absätze 3 bis 6 gelten hier-\ne) Absatz 5 wird neuer Absatz 4 und nach dem                     für entsprechend.\nWort „Fall“ werden die Wörter „rechtlich wirksa-                 (8) Konzernangehörige        Unternehmen    im\nmer“ eingefügt sowie nach dem Wort „Wieder-                   Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten\nbeschaffungswerte“ die Wörter „zuzüglich der                  als ein Vertragspartner.“\nSicherheitszuschläge“ gestrichen.\n25. § 23 wird wie folgt geändert:\nf) Die Absätze 6 bis 9 werden die neuen Absätze 5\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „sind“\nbis 8 und wie folgt gefasst:\ndie Wörter „ , soweit angemessen,“ eingefügt.\n„(5) Bei der Berechnung des Anrechnungsbe-             b) In Absatz 3 wird das Wort „potentiellen“ durch\ntrags für das Kontrahentenrisiko dürfen die                   das Wort „potenziellen“ ersetzt.\nMarktwerte der von dem Vertragspartner gestell-\nten Sicherheiten unter Berücksichtigung hin-              c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „In-\nreichender Sicherheitsmargenabschläge abge-                   vestmentgesetzes“ die Wörter „und § 4 Absatz 2\nzogen werden, wenn die Sicherheiten                           der Investment-Verhaltens- und Organisations-\nverordnung“ eingefügt.\n1. aus Vermögensgegenständen bestehen, die\nfür das Sondervermögen nach Maßgabe des          26. In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort „Korrela-\nInvestmentgesetzes erworben werden dür-              tionsveränderungen“ die Wörter „oder illiquider\nfen,                                                 Märkte“ eingefügt.\n27. In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2“\n2. liquide sind, so dass sie kurzfristig und nahe\ndurch die Angabe „§ 16 Absatz 6“ ersetzt.\ndem der Bewertung zugrunde gelegten Preis\nveräußert werden können, und an einem            28. Nach § 28 wird folgender neuer Abschnitt 6 einge-\nliquiden Markt mit transparenten Preisfest-          fügt:\nstellungen gehandelt werden,                                                „Abschnitt 6\n3. einer zumindest börsentäglichen Bewertung                                    Besondere\nunterliegen,                                              Veröffentlichungs- und Meldebestimmungen\n4. von Emittenten mit einer hohen Kreditquali-\ntät gestellt worden sind und weitere Sicher-                                    § 28a\nheitsmargenabschläge vorgenommen wer-                              Angaben im Verkaufsprospekt\nden, sofern nicht das höchste Kreditrating\n(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach\nvorliegt und die Preise volatil sind,\n§ 6 verwendete Methode ist im Verkaufsprospekt\n5. sich hinsichtlich des Ausfallrisikos von dem         darzustellen.\ndes Kontrahenten unterscheiden,                         (2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8\n6. risikodiversifiziert sind,                           bis 14 genutzt wird, muss der Verkaufsprospekt An-","1286           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\ngaben zu der erwarteten Hebelwirkung sowie den                    Bezug auf die Anlagestrategie und das Risiko-\nHinweis auf die Möglichkeit höherer Hebelwirkun-                  profil des Sondervermögens,\ngen enthalten.\n2. die Angaben nach § 28b,\n(3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Ab-\n3. eine Aufstellung der zum Berichtszeitpunkt im\nsatz 1 ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt\nSondervermögen eingesetzten Derivate, deren\nAngaben zu dem Vergleichsvermögen nach § 9 ent-\njeweilige Anrechnungsbeträge für das Marktri-\nhalten.\nsiko nach § 8 oder § 16, für das Emittentenrisiko\n(4) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 17d                    nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach\nermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eine                    § 22 einschließlich der Darstellung eventueller\nnachvollziehbare Beschreibung der Auszahlungs-                    Verrechnungen und die Auslastung der jeweili-\nprofile, der Szenarien und Basisinstrumente sowie                 gen Grenzen und\neinen Warnhinweis an hervorgehobener Stelle, dass\n4. gegebenenfalls die weiteren von der Bundesan-\nAnteilsrückgaben vor Ablauf der Dauer des Sonder-\nstalt bei ihrer Anforderung festgelegten Informa-\nvermögens nicht zu der festgelegten Auszahlung\ntionen.\nführen und möglicherweise signifikante Verluste re-\nsultieren, enthalten.                                            (3) Die Bundesanstalt kann der Europäischen\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem\n§ 28b                                Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die\nnach den Absätzen 1 und 2 eingehenden Informa-\nAngaben im Jahresbericht                        tionen zum Zweck der Überwachung von System-\n(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach           risiken übermitteln.“\n§ 6 verwendete Methode ist im Jahresbericht des\n29. Der bisherige Abschnitt 6 wird neuer Abschnitt 7.\nSondervermögens darzustellen.\n30. § 30 wird wie folgt gefasst:\n(2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8\nbis 14 genutzt wird, sind die für das Sondervermö-                                      „§ 30\ngen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen Risi-                            Übergangsbestimmung\nkobeträge für das Marktrisiko im Jahresbericht zu\nbenennen. Dabei sind mindestens der kleinste, der                Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am\ngrößte und der durchschnittliche potenzielle Risiko-         1. Juli 2011 bestehenden Sondervermögen, die\nbetrag anzugeben. Die Darstellung muss auch An-              keine richtlinienkonformen Sondervermögen sind,\ngaben zu dem verwendeten Risikomodell nach § 10              diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2011 gel-\nund den Parametern nach § 11 enthalten. Im Jah-              tenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012\nresbericht ist auch die im Geschäftsjahr genutzte            weiter anwenden.“\nHebelwirkung anzugeben.\nArtikel 2\n(3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Ab-\nsatz 1 ermittelt wird, muss der Jahresbericht die                                 Änderung der\nZusammensetzung des Vergleichsvermögens nach                    Investment-Prüfungsberichtsverordnung\n§ 9 enthalten.                                             Die Investment-Prüfungsberichtsverordnung vom\n15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2467) wird wie folgt ge-\n§ 28c                           ändert:\nBerichte über Derivate                   1. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „§ 9a Satz 2\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat zum Jah-           Nummer 3“ durch die Wörter „§ 9a Absatz 1 Satz 2\nresende und zusätzlich jederzeit auch auf Anforde-          Nummer 3“ ersetzt.\nrung der Bundesanstalt einen Bericht für jedes          2. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 9a\nSondervermögen betreffend die verwendeten Deri-             Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 9a Absatz 1\nvate und strukturierten Produkte mit derivativer            Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nKomponente zu erstellen. Abweichend von dem\nKalenderjahr kann das Geschäftsjahresende des           3. § 31 wird wie folgt geändert:\nSondervermögens zur Bestimmung des Berichts-                a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 5\nstichtages herangezogen werden. Der Bericht ist                 Satz 3“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 4“\nder Bundesanstalt unverzüglich einzureichen. Für                ersetzt.\nSpezial-Sondervermögen nach § 91 des Invest-\nmentgesetzes ist der Bericht abweichend von                 b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „§ 28 Ab-\nSatz 1 nur auf Anforderung der Bundesanstalt zu                 satz 2 Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.\nerstellen und einzureichen.                             4. § 36 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Bericht muss enthalten:                          a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. eine Aufstellung der in der Berichtsperiode                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens alle\ngenutzten Arten von Derivaten und strukturierten                 zwölf Monate“ durch „im gesetzlich vorgese-\nProdukten mit derivativer Komponente, deren                      henen Bewertungsintervall“ ersetzt.\nzugrunde liegenden wesentlichen Risiken, der\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nMethoden zur Bemessung dieser Risiken und\nder Zweck des Einsatzes der jeweiligen Arten                     „Es ist anzugeben, ob für alle Objekte ent-\nvon Derivaten und derivativen Komponenten in                     sprechende Gutachten vorlagen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011           1287\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „mindestens ein-        4. § 13 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nmal im Geschäftsjahr“ durch „im gesetzlich\n„a) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch\nvorgesehenen Bewertungsintervall“ ersetzt.\nein Semikolon ersetzt.\nArtikel 3                               b) Folgender Buchstabe f wird angefügt:\nÄnderung der Investment-                              „f) Angabe der Transaktionskosten.“\nRechnungslegungs- und Bewertungsverordnung\nDie Investment-Rechnungslegungs- und Bewer-              5. § 16 wird wie folgt gefasst:\ntungsverordnung vom 16. Dezember 2009 (BGBl. I                                          „§ 16\nS. 3871) wird wie folgt geändert:\nAuflösungs- und Abwicklungsbericht\n1. In der Überschrift werden die Wörter „von Jahres-,\nHalbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquida-                Auf den Auflösungsbericht bei Auflösung des\ntionsberichten“ durch die Wörter „der Rechnungs-             Sondervermögens und den Abwicklungsbericht bei\nlegung“ ersetzt, die Wörter „der Jahresabschlüsse            Abwicklung des Sondervermögens sind die Vor-\nund Lageberichte, Halbjahres-, Zwischen-, Auf-               schriften für den Jahresbericht entsprechend anzu-\nlösungs- und Liquidationsberichte von“ gestrichen            wenden.“\nund das Wort „dem“ durch das Wort „einem“ ersetzt.\n6. In § 28 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „jährlichen“\n2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie          gestrichen.\nfolgt gefasst:\n„§ 16 Auflösungs- und Abwicklungsbericht“.                                        Artikel 4\n3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rechten“\nInkrafttreten\ndurch das Wort „Ausgestaltungsmerkmalen“ und\ndas Wort „Rechte“ durch das Wort „Ausgestaltungs-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nmerkmale“ ersetzt.                                       in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 2011\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nIn Vertretung\nKarl-Burkhard Caspari"]}