{"id":"bgbl1-2011-33-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":33,"date":"2011-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/33#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_33.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung  BSchAV)","law_date":"2011-06-28T00:00:00Z","page":1273,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011               1273\nVerordnung\nzur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12\nund des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes\n(Berufsschadensausgleichsverordnung – BSchAV)\nVom 28. Juni 2011\nAuf Grund des § 30 Absatz 14 des Bundesversor-           3. berufliche Tätigkeiten allein oder zusammen mit der\ngungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20            Führung eines gemeinsamen Haushalts ausgeübt,\nBuchstabe g des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I             ohne dass diese Tätigkeiten insgesamt die volle\nS. 582) geändert worden ist, verordnet die Bundes-              Arbeitskraft erforderten, ist ein dem Einsatz an\nregierung:                                                      Arbeitskraft für die berufliche Tätigkeit entsprechen-\nder Teil des Vergleichseinkommens maßgebend;\nAbschnitt 1                                trifft eine berufliche Tätigkeit mit der Führung eines\ngemeinsamen Haushalts zusammen, so sind jeweils\nBerufsschadensausgleich\nder sich aus der beruflichen Tätigkeit und der sich\naus den Mehraufwendungen für die Führung eines\n§1\ngemeinsamen Haushalts errechnende Berufsscha-\nAnwendungsbereich                             densausgleich festzustellen. Der zustehende Berufs-\nDie Regelungen dieses Abschnitts gelten für die              schadensausgleich ist die Summe beider Beträge,\nFeststellung des Einkommensverlustes nach § 30                  höchstens jedoch der Berufsschadensausgleich,\nAbsatz 4 Satz 1 sowie für die Feststellung des Berufs-          der sich ergibt, wenn das volle Vergleichseinkom-\nschadensausgleichs nach § 30 Absatz 6 und 12 des                men für die berufliche Tätigkeit zugrunde gelegt\nBundesversorgungsgesetzes.                                      wird.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn Beschä-\n§2                              digte die nach diesen Vorschriften in Betracht kom-\nmende Tätigkeit ausüben. Ein durch die Schädigung\nVergleichseinkommen\nverhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen.\n(1) Vergleichseinkommen ist das monatliche Durch-\nschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungs-                                       §3\ngruppe A der Bundesbesoldungsordnung, der Beschä-\nDurchschnittseinkommen\ndigte ohne die Schädigung zugeordnet werden würden.\nDas Durchschnittseinkommen wird nach § 3 ermittelt.            (1) Durchschnittseinkommen ist bei Beschädigten\nIst die Schädigung vor Beginn der Berufsausbildung          ohne abgeschlossene Berufsausbildung das Grundge-\neingetreten, wird das Durchschnittseinkommen nach           halt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 nach der\n§ 5 ermittelt.                                              Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, bei Beschä-\ndigten mit abgeschlossener Berufsausbildung das\n(2) Hätten Beschädigte ohne die Schädigung\nGrundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 7\n1. neben dem Hauptberuf eine oder mehrere neben-            nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, bei\nberufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemein-      Beschädigten mit Techniker- oder Meisterprüfung das\nsamen Haushalt im Sinne des § 30 Absatz 12 des          Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 9\nBundesversorgungsgesetzes geführt, werden sie           nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, bei\nder dem Hauptberuf entsprechenden Besoldungs-           Beschädigten mit Fachhochschulabschluss das Grund-\ngruppe zugeordnet,                                      gehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 nach der\n2. mehrere berufliche Tätigkeiten, von denen jede den       Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz und bei Be-\ngleichen Zeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, aus-    schädigten mit Hochschulabschluss das Grundgehalt\ngeübt oder in diesem Umfang sowohl berufliche           der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 14 nach der An-\nTätigkeiten ausgeübt als auch einen gemeinsamen         lage IV zum Bundesbesoldungsgesetz. Das ermittelte\nHaushalt geführt, wobei diese Tätigkeiten zusam-        Grundgehalt ist um den Familienzuschlag der Stufe 1\nmen die volle Arbeitskraft erforderten, wird ihnen      nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz zu\ndie Besoldungsgruppe mit dem für die ausgeübten         erhöhen.\nTätigkeiten maßgebenden höchsten Vergleichsein-            (2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine\nkommen zugeordnet,                                      Techniker- oder Meisterprüfung oder eine abgeschlos-","1274            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\nsene Fachhochschul- oder Hochschulausbildung ist                                        §5\nnur zu berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzung                                Ermittlung des\nfür die Ausübung des Berufs bildet, auf dessen Aus-                 Durchschnittseinkommens bei einer vor\nübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder         Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung\nwenn sie das Einkommen in diesem Beruf erheblich\nfördert. Als Fachhochschulausbildung oder Hochschul-           Sind Beschädigte infolge einer vor Beginn der Be-\nausbildung gilt nur die Ausbildung an einer Fachhoch-       rufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruf-\nschule oder Hochschule, deren Abschluss eine Voraus-        lichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnitts-\nsetzung für die Einstellung in den gehobenen oder           einkommen orientiert an den Grundgehältern der Bun-\nhöheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.              desbesoldungsordnung A zu ermitteln. Die Eingruppie-\nrung ist nach Veranlagung und Fähigkeiten sowie sons-\n(3) Dem Abschluss einer Berufsausbildung steht           tigen Lebensverhältnissen der Beschädigten vorzuneh-\neine zehnjährige Tätigkeit oder eine fünfjährige selbst-    men. Durchschnittseinkommen ist mindestens das\nständige Tätigkeit in dem Beruf gleich, auf dessen Aus-     Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5,\nübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, es sei       zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der\ndenn, dass diese Tätigkeit nicht geeignet war, das Ein-     Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz; bei vermut-\nkommen der Tätigkeit erheblich über das ohne Berufs-        lichem\nausbildung erreichbare Maß zu fördern.\n1. Abschluss einer Berufsausbildung das in § 3 Ab-\nsatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Berufs-\n§4\nausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen,\nErmittlung des\n2. Bestehen einer Techniker- oder Meisterprüfung das\nDurchschnittseinkommens in besonderen Fällen\nin § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgelegter Tech-\n(1) Hatten Beschädigte nachweislich in dem Beruf,            niker- oder Meisterprüfung bestimmte Durch-\nden sie vor dem Eintritt der Schädigung oder vor der            schnittseinkommen,\nAuswirkung der Folgen der Schädigung ausgeübt\n3. Fachhochschulabschluss das in § 3 Absatz 1 für Be-\nhaben, eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften\nschädigte mit abgeschlossener Fachhochschulaus-\ndes § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als\nbildung bestimmte Durchschnittseinkommen oder\nDurchschnittseinkommen das Grundgehalt der Stufe 8\neiner dieser Stellung angemessenen Besoldungs-              4. Hochschulabschluss das in § 3 Absatz 1 für Beschä-\ngruppe der Bundesbesoldungsordnung A zuzüglich                  digte mit abgeschlossener Hochschulausbildung\ndes Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V             bestimmte Durchschnittseinkommen.\nzum Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen. Zur           Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem\nErmittlung der angemessenen Besoldungsgruppe sind           vermutlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung zu\ndie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die vor      gewähren.\nder Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen\nder Schädigung auf den Beruf erzielt worden sind, um                                    §6\n10 vom Hundert zu verringern und den Bezügen                           Durchschnittseinkommen im Sinne\n(Grundgehalt der Stufe 8 und Familienzuschlag der                 des § 30 Absatz 11 und des § 64c Absatz 2\nStufe 1) gegenüberzustellen, die Bundesbeamte zu der-\nselben Zeit erhalten hätten; Amtszulagen gelten nicht          (1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30\nals Bestandteil des Grundgehalts. Sind nach § 30            Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der\nAbsatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes Ver-          nach § 30 Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungs-\ngleichseinkommen bekannt gemacht, sind diese an-            gesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nstelle der Bezüge nach Satz 2 den Einkünften gegen-         les als Vergleichseinkommen bekannt gemachte Betrag\nüberzustellen.                                              für die Besoldungsgruppe, der die Beschädigten ohne\nden Nachschaden zugeordnet würden.\n(2) Absatz 1 gilt für selbstständig Tätige entspre-\nchend, wenn zu dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgeb-                (2) Die Einstufung in die Besoldungsgruppe richtet\nlichen Zeitpunkt die wirtschaftliche Bedeutung der aus-     sich nach § 3; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Ist das\ngeübten selbstständigen Tätigkeit durch § 3 nicht aus-      Einkommen, das die Beschädigten in dem vor dem\nreichend berücksichtigt wird. Die wirtschaftliche Be-       Nachschaden ausgeübten Beruf im letzten Jahr erzielt\ndeutung wird nicht ausreichend berücksichtigt, wenn         haben, schädigungsbedingt niedriger als das Ver-\nder nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte Gewinn mindes-       gleichseinkommen, das dieser Besoldungsgruppe ent-\ntens das Grundgehalt der Stufe 8 der nächsthöheren          spricht, gilt als Durchschnittseinkommen dieses Ver-\nBesoldungsgruppe erreicht. Der Ermittlung der ange-         gleichseinkommen, gemindert um den Vomhundert-\nmessenen Besoldungsgruppe sind 80 vom Hundert               satz, um den das vor dem Nachschaden erzielte Er-\ndes durchschnittlichen Gewinns aus Gewerbe oder             werbseinkommen hinter dem Vergleichseinkommen\naus selbstständiger Arbeit in den letzten drei Jahren       dieser Besoldungsgruppe zurückgeblieben ist. Bei\nvor dem Eintritt der Schädigung oder vor der Aus-           selbstständig Tätigen tritt an die Stelle des erzielten Er-\nwirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf             werbseinkommens der Wert der eigenen Arbeitsleis-\nzugrunde zu legen, jedoch nur insoweit, als er auf die      tung. Den Abschlägen sind volle Vomhundertsätze zu-\neigene Arbeitsleistung von Beschädigten zurückzufüh-        grunde zu legen; Bruchteile von Vomhundertsätzen\nren ist. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen          sind von 0,50 an aufzurunden, sonst abzurunden.\nArbeitsleistung ist zum Vergleich das Grundgehalt der          (3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer\nStufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungs-          schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne\nordnung A heranzuziehen, das Beamten des Bundes in          dass die oder der Beschädigte aus dem Erwerbsleben\nvergleichbarer Stellung zu zahlen gewesen wäre.             ausscheidet, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011                1275\nBesoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A               2. der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer gegen-\nzugrunde zu legen ist, der die Beschädigten auf Grund            wärtigen selbstständigen Tätigkeit und Einnahmen\nder Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des                  aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit.\nNachschadens zugeordnet würden.                              Als Wert der eigenen Arbeitsleistung ist das Grundge-\n(4) Soweit das nach § 30 Absatz 11 des Bundes-            halt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbe-\nversorgungsgesetzes festgestellte Durchschnittsein-          soldungsordnung A zu berücksichtigen, das Beamten\nkommen höher ist als das vorher erzielte Erwerbs-            des Bundes in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre.\neinkommen, ist dieser Unterschiedsbetrag vom Durch-          Die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld beste-\nschnittseinkommen abzuziehen. Der Unterschiedsbe-            hen (Wohnung, Verpflegung, Heizung und sonstige\ntrag ist vom Zeitpunkt der folgenden Anpassungen             Sachbezüge), richtet sich nach der Ausgleichsrenten-\nnach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes an jeweils           verordnung.\num ein Viertel zu mindern.                                      (2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbststän-\n(5) In den Fällen des § 64c Absatz 2 Satz 2 und 3         diger oder selbstständiger Tätigkeit gehören insbeson-\ngelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.                     dere\n1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und\n§7                                    Vorteile aus früheren Dienstleistungen,\nKürzung des                           2. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nVergleichseinkommens und                          einschließlich den auf Kindererziehungszeiten beru-\ndes Durchschnittseinkommens                          henden Rentenanteilen, mit Ausnahme des Renten-\n(1) Als Vergleichseinkommen im Sinne des § 30                 anteils, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, die Be-\nAbsatz 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie als                 schädigte nicht – auch nicht mittelbar – aus Einkünf-\nDurchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11               ten aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet haben,\nsowie des § 64c Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundes-            3. Einnahmen aus Vermögen, das Beschädigte mit\nversorgungsgesetzes gelten 75 vom Hundert des nach               Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen\n§ 30 Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes               haben, um sich nach dem Ausscheiden aus dem\nbekannt gemachten oder des nach § 87 Absatz 1 des                Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern,\nBundesversorgungsgesetzes festgestellten und ange-\npassten Betrags, mit Ablauf des Monats, in dem die           4. laufende Leistungen aus einer berufsständischen\nBeschädigten                                                     Versorgungseinrichtung,\n1. die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch              5. die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung\nSozialgesetzbuch erreicht haben,                             und die Landabgaberente nach dem Gesetz über die\nAlterssicherung der Landwirte,\n2. wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer ge-\nsetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben aus-        6. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und\nscheiden oder ausscheiden müssten,                           Renten auf Grund von Schadensersatzansprüchen\nwegen entgangenen Arbeitsverdienstes,\n3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer\nBetriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit         7. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz\ndem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzei-              wegen eines Schadens im beruflichen und wirt-\ntigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht              schaftlichen Fortkommen und\nauf Erwerbseinkommen Gebrauch machen und des-            8. wiederkehrende Leistungen auf Grund des Gesetzes\nwegen ihre Erwerbstätigkeit aufgeben.                        zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-\nBei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens           listischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen\nder Monat, in dem die allgemeine Altersgrenze nach               Dienstes.\n§ 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes erreicht wird.               (3) Einkommen aus früherer Tätigkeit, das infolge\nSatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht, wenn die Beschädig-        eines Versorgungsausgleichs in seiner Höhe verändert\nten glaubhaft machen, dass sie ohne die Schädigung           ist, ist stets mit dem Betrag anzurechnen, der sich ohne\nnoch erwerbstätig wären.                                     den Versorgungsausgleich ergäbe. Satz 1 gilt entspre-\n(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensaus-           chend, wenn das Einkommen aus früherer Tätigkeit in-\ngleichs nach § 30 Absatz 6 des Bundesversorgungsge-          folge des Hinzutretens eines Anspruchs auf Hinterblie-\nsetzes ist von dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeit-        benenversorgung in seiner Höhe verändert ist.\npunkt an der Betrag nach § 30 Absatz 7 Satz 2 des               (4) Zu den Einnahmen aus gegenwärtiger Erwerbs-\nBundesversorgungsgesetzes das Vergleichs- oder das           tätigkeit gehören auch Arbeitslosengeld, Teilarbeits-\nDurchschnittseinkommen.                                      losengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld und nicht\ndarlehensweise gezahltes Unterhaltsgeld nach dem\n§8                                Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Elterngeld im\nDerzeitiges Bruttoeinkommen                     Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in\nHöhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils\n(1) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten, soweit        maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld-\nin § 30 Absatz 11 Satz 1 und § 64c Absatz 2 Satz 2           und Elternzeitgesetzes übersteigt. Bei Versorgungs-\nund 3 des Bundesversorgungsgesetzes sowie in § 9             krankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt, so-\nnichts anderes bestimmt ist,                                 fern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezoge-\n1. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer          nen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder Unter-\nfrüheren oder gegenwärtigen unselbstständigen            haltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch be-\nTätigkeit und                                            messen sind, als derzeitiges Bruttoeinkommen im","1276              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\nSinne des Absatzes 1 das Bruttoeinkommen, das der             Bruttoeinkommen hinzuzurechnen. Der Fehlbetrag ist\nBerechnung dieser Leistungen zugrunde liegt, gegebe-          wie folgt zu schätzen: Das Grundgehalt der Stufe 8\nnenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung           der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsord-\nan erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemes-            nung A, das einem nichtbeschädigten Beamten des\nsungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 des            Bundes in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre, ist\nBundesversorgungsgesetzes erhöht worden ist. Bei              um den Anteil zu mindern, um den im Durchschnitt\nKonkursausfallgeld (Insolvenzgeld) nach dem Dritten           des Erwerbslebens die gesundheitliche Fähigkeit der\nBuch Sozialgesetzbuch gilt als Einkommen aus gegen-           Beschädigten, ihre Berufstätigkeit auszuüben, einge-\nwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das            schränkt war. Für jedes Jahr der Erwerbstätigkeit sind\nder Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt. Bei ge-        1,67 vom Hundert dieses Ergebnisses, bezogen auf\nwerkschaftlichen Unterstützungsleistungen aus Anlass          das aktuelle Einkommen, als Vergleichswert anzuset-\nvon Arbeitskämpfen gilt als derzeitiges Bruttoeinkom-         zen. Erreicht das derzeitige Bruttoeinkommen nicht drei\nmen das bis unmittelbar vor Beginn der Streikmaß-             Viertel des Vergleichswertes, ist dieser Betrag das der-\nnahme erzielte Einkommen aus gegenwärtiger Tätig-             zeitige Bruttoeinkommen. Der Betrag ist in entspre-\nkeit.                                                         chender Anwendung des § 30 Absatz 10 Satz 4 des\n(5) Wird anstelle der Leistungen im Sinne der Ab-          Bundesversorgungsgesetzes zu verändern. Die Sätze 1\nsätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung gewährt, so           bis 5 gelten nicht, wenn der Berufsschadensausgleich\ngilt als derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag in Höhe       für den Monat Juni 1990 bereits unter Anrechnung des\ndes der Kapitalentschädigung zugrunde gelegten Ren-           tatsächlich erzielten derzeitigen Bruttoeinkommens\ntenbetrages.                                                  festgestellt war.\n(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer                                           §9\nschädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser\nErwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine Rente                    Nicht zu berücksichtigende Einkünfte\nwegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähig-               (1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des\nkeit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Einkommen          § 30 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes\nanzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbs-           gehören nicht die in § 2 Absatz 1 der Ausgleichsrenten-\nminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen wäre.              verordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon\n(7) Haben Beschädigte ohne verständigen Grund              bleiben sowohl die in Nummer 17 genannten Weih-\nüber Einkünfte aus gegenwärtiger oder früherer Er-            nachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie als sol-\nwerbstätigkeit in einer Weise verfügt, dass dadurch ihr       che ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum Arbeits-\nbei der Feststellung des Einkommensverlustes zu be-           entgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem\nrücksichtigendes Einkommen gemindert wird, ohne               Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese\ndass ein Nachschaden im Sinne des § 30 Absatz 11              Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies\noder ein Fall des § 64c Absatz 2 Satz 2 oder 3 des            günstiger ist, bis zur Höhe des Betrags, der dem Ein-\nBundesversorgungsgesetzes vorliegt, ist bei der Fest-         kommen für den Monat der Berechnung der Leistung\nstellung des Einkommensverlustes der Betrag als Ein-          entspricht, unberücksichtigt. Einkommen, die zur Kür-\nkommen anzusetzen, den Beschädigte ohne die ein-              zung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletz-\nkommensmindernde Verfügung erzielen könnten. Dies             tengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung zu-\ngilt auch, wenn Beschädigte Ansprüche auf Leistungen          grunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.\nder in den Absätzen 1 bis 5 genannten Art nicht geltend          (2) Bei Anwendung des § 30 Absatz 11 des Bundes-\nmachen oder gemacht haben. Nehmen Beschädigte                 versorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberück-\neine gesetzliche oder vertragliche Möglichkeit des glei-      sichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachscha-\ntenden Übergangs in den Ruhestand wahr und setzen             dens erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie\ndeswegen ihre Arbeitszeit unter Verzicht auf Erwerbs-         allein oder zusammen mit Einnahmen aus gegenwärti-\neinkommen herab, gilt der Betrag als derzeitiges Brut-        ger Tätigkeit den Betrag des zu berücksichtigenden\ntoeinkommen, den Beschädigte ohne ihr einkommens-             Durchschnittseinkommens nicht übersteigen. Bei der\nminderndes Handeln erzielen könnten, es sei denn, sie         Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30\nmachen glaubhaft, dass sie ohne die Schädigung noch           Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1\nin bisherigem Umfang erwerbstätig wären. Sind Maß-            mit der Maßgabe, dass der Nettobetrag des derzeitigen\nnahmen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg durch-       Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des\ngeführt worden und nehmen Beschädigte den hiernach            Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.\nmöglichen Einkommenserwerb ohne verständigen\nGrund nicht ausreichend wahr, so ist als Bruttoeinkom-                              Abschnitt 2\nmen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit ein\nSchadensausgleich für\nDurchschnittseinkommen in entsprechender Anwen-\nWitwen, Witwer sowie hinterbliebene\ndung des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsge-\nLebenspartnerinnen und Lebenspartner\nsetzes anzurechnen.\n(8) Bleibt das derzeitige Bruttoeinkommen, das Be-                                     § 10\nschädigten, die mindestens ein Viertel der Zeit ihrer Be-\nrufstätigkeit selbstständig tätig gewesen sind, zur Ver-                        Vergleichseinkommen\nfügung steht, nach ihrem Ausscheiden aus dem Er-                 (1) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 2 des Bun-\nwerbsleben erheblich hinter einem Betrag zurück, der          desversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichsein-\nin einem angemessenen Verhältnis zu dem nach Ab-              kommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1\nsatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz zu berücksichtigenden          Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch\nEinkommen steht, ist der Fehlbetrag dem derzeitigen           nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011                     1277\nrung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe,            diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls\ndem Witwer sowie der hinterbliebenen Lebenspartnerin           dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrags, der dem\noder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kür-            Einkommen für den Monat der Berechnung der Leis-\nzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkom-               tung entspricht, unberücksichtigt. Bei Einkünften aus\nmenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen,               nichtselbstständiger Arbeit sind Werbungskosten nicht\nwenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Ver-            abzusetzen.\nordnung über das anzurechnende Einkommen nach\ndem Bundesversorgungsgesetz ergebende Stufenzahl                                       Abschnitt 3\num mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich\nfür das im Monat vor Anwendung des § 7 berücksich-                          G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\ntigte Bruttoeinkommen errechnet.\n§ 12\n(2) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 4 des Bun-\ndesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichsein-                                 Rundungsvorschrift\nkommens sind die §§ 2 bis 5 entsprechend anzuwen-\nSind der Berechnung des Berufsschadens- oder\nden.\nSchadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder Durch-\nschnittseinkommens zugrunde zu legen, ist der Endbe-\n§ 11\ntrag von 0,50 Euro an aufzurunden, sonst abzurunden.\nBruttoeinkommen\nFür die Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne                                          § 13\ndes § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ngilt § 14 der Ausgleichsrentenverordnung entspre-\nchend; abweichend hiervon bleiben sowohl die in § 2               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.\nAbsatz 1 Nummer 17 dieser Verordnung genannten                 Gleichzeitig tritt die Berufsschadensausgleichsverord-\nWeihnachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie            nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni\nals solche ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum           1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 17 des\nArbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu ei-        Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) ge-\nnem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem                ändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. Juni 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}