{"id":"bgbl1-2011-33-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":33,"date":"2011-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/33#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_33.pdf#page=7","order":2,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Siebzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2011  17. KOV-AnpV 2011)","law_date":"2011-06-28T00:00:00Z","page":1271,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011           1271\nSiebzehnte Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrages\nund von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Siebzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2011 – 17. KOV-AnpV 2011)\nVom 28. Juni 2011\nAuf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit                   Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\nAbsatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen                     Stufen gewährt wird:\nAbsatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                  Stufe I          75 Euro,\n30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist,\nverordnet die Bundesregierung:                                     Stufe II        156 Euro,\nStufe III       231 Euro,\nArtikel 1\nStufe IV        309 Euro,\nÄnderung des\nBundesversorgungsgesetzes                             Stufe V         386 Euro,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                  Stufe VI        465 Euro.“\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),          4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni\n„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\n2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen\nfolgt geändert:\nvon 50 oder 60         400 Euro,\n1. In § 14 wird die Angabe „147“ durch die Angabe\n„148“ ersetzt.                                              von 70 oder 80         484 Euro,\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                               von 90                 582 Euro,\na) In Satz 1 wird die Angabe „18“ durch die Angabe          von 100                652 Euro.“\n„19“ und die Angabe „120“ durch die Angabe\n„121“ ersetzt.                                        5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-\ngabe „26 887“ durch die Angabe „27 721“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „1,843“ durch die An-\ngabe „1,861“ ersetzt.                                 6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „71“\ndurch die Angabe „72“ ersetzt.\n3. § 31 wird wie folgt geändert:\n7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 wird die Angabe „272“ durch die An-\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche\ngabe „275“ ersetzt.\nGrundrente bei einem Grad der Schädigungsfol-\ngen                                                      b) In Satz 4 wird die Angabe „466, 661, 849, 1 104\noder 1 357“ durch die Angabe „471, 668, 857,\nvon 30        in Höhe von 124 Euro,\n1 115 oder 1 370“ ersetzt.\nvon 40        in Höhe von 170 Euro,                   8. § 36 wird wie folgt geändert:\nvon 50        in Höhe von 228 Euro,                      a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 560“\nvon 60        in Höhe von 289 Euro,                         durch die Angabe „1 575“ und die Angabe „781“\ndurch die Angabe „789“ ersetzt.\nvon 70        in Höhe von 400 Euro,\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „1 560“ durch die\nvon 80        in Höhe von 484 Euro,                         Angabe „1 575“ ersetzt.\nvon 90        in Höhe von 582 Euro,                   9. In § 40 wird die Angabe „387“ durch die Angabe\n„391“ ersetzt.\nvon 100       in Höhe von 652 Euro.\n10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „429“ durch die\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\nAngabe „433“ ersetzt.\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen                 11. In § 46 wird die Angabe „110“ durch die Angabe\n„111“ und die Angabe „204“ durch die Angabe\nvon 50 und 60           um 25 Euro,\n„206“ ersetzt.\nvon 70 und 80           um 31 Euro,                  12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „192“ durch die\nvon mindestens 90       um 38 Euro.“                     Angabe „194“ und die Angabe „266“ durch die An-\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  gabe „269“ ersetzt.\n„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-         13. § 51 wird wie folgt geändert:\nfolgen von 100, die durch die anerkannten Schä-          a) In Absatz 1 wird die Angabe „525“ durch die An-\ndigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich                gabe „530“ und die Angabe „366“ durch die An-\nbetroffen sind, erhalten eine monatliche                    gabe „370“ ersetzt.","1272          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „96“ durch         14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 560“ durch die\ndie Angabe „97“ und die Angabe „71“ durch die             Angabe „1 575“ und die Angabe „781“ durch die\nAngabe „72“ ersetzt.                                      Angabe „789“ ersetzt.\nArtikel 2\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „297“ durch\ndie Angabe „300“ und die Angabe „215“ durch                               Inkrafttreten\ndie Angabe „217“ ersetzt.                               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. Juni 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}