{"id":"bgbl1-2011-33-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":33,"date":"2011-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-06-23T00:00:00Z","page":1266,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1266            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\nGesetz\nzur Bekämpfung der Zwangsheirat\nund zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat\nsowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften\nVom 23. Juni 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:\nsen:                                                                „Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\nist festzustellen, ob der Ausländer einer etwa-\nArtikel 1                                  igen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme\nÄnderung des                                  am Integrationskurs nachgekommen ist.“\nAufenthaltsgesetzes                           b) Folgender Satz wird angefügt:\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-                „War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das                  einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011             Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der\n(BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt ge-            Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein\nändert:                                                             Jahr befristet werden, solange er den Integra-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   tionskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen\noder noch nicht den Nachweis erbracht hat,\na) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe                 dass seine Integration in das gesellschaftliche\neingefügt:                                                   und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.“\n„§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrier-        3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:\nten Jugendlichen und Heranwachsen-\n„§ 25a\nden“.\nAufenthaltsgewährung bei\nb) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe\ngut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden\neingefügt:\n(1) Einem geduldeten Ausländer, der in Deutsch-\n„§ 88a Verarbeitung von Daten im Zusammen-\nland geboren wurde oder vor Vollendung des\nhang mit Integrationsmaßnahmen“.\n14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufent-\n2. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       haltserlaubnis erteilt werden, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011                1267\n1. er sich seit sechs Jahren ununterbrochen er-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestat-\ntung im Bundesgebiet aufhält,                                 aa) In Satz 1 wird das Wort „zweijährigen“ durch\ndas Wort „dreijährigen“ ersetzt.\n2. er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine\nSchule besucht oder in Deutschland einen aner-                bb) In Satz 2 wird der Teilsatz nach dem Se-\nkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben                      mikolon wie folgt gefasst: „dies ist insbeson-\nhat und                                                           dere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer\nhäuslicher Gewalt ist“.\n3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis\nnach Vollendung des 15. und vor Vollendung                    cc) Der ursprüngliche Teilsatz wird als neuer\ndes 21. Lebensjahres gestellt wird,                               Satz 3 eingefügt.\nsofern gewährleistet erscheint, dass er sich auf-          6. Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\ngrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensver-             gefügt:\nhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundes-\nrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich                 „(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3\nder Jugendliche oder der Heranwachsende in einer              bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen\nschulischen oder beruflichen Ausbildung oder                  werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Ge-\neinem Hochschulstudium befindet, schließt die In-             walt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel\nanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicher-             zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rück-\nstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung           kehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den\nder Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung             Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\neiner Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn              innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der\ndie Abschiebung aufgrund eigener falscher An-                 Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf\ngaben des Ausländers oder aufgrund seiner                     Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet\nTäuschung über seine Identität oder Staatsange-               erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen\nhörigkeit ausgesetzt ist. Die Aufenthaltserlaubnis            Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebens-\nkann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt              verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ein-\nwerden, wenn die Ablehnung nach § 30 Absatz 3                 fügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzun-\ndes Asylverfahrensgesetzes einen Antrag nach                  gen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine\n§ 14a des Asylverfahrensgesetzes betrifft.                    Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechts-\nwidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfind-\n(2) Den Eltern oder einem allein personensorge-            lichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und\nberechtigten Elternteil eines minderjährigen Auslän-          von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten\nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1             wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufent-\nbesitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-          haltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach\nden, wenn                                                     Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ab-\n1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Anga-              lauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Ab-\nben oder aufgrund von Täuschungen über die                satz 2 bleibt unberührt.“\nIdentität oder Staatsangehörigkeit oder mangels\n7. In § 43 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Daten-\nErfüllung zumutbarer Anforderungen an die Be-\nübermittlung zwischen den beteiligten Stellen“ die\nseitigung von Ausreisehindernissen verhindert\noder verzögert wird und                                   Wörter „und die Datenverarbeitung durch das Bun-\ndesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 88a\n2. der Lebensunterhalt eigenständig durch Er-                 Absatz 1“ eingefügt.\nwerbstätigkeit gesichert ist.\n8. In § 44a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\nMinderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine             eingefügt:\nAufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine\nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit                „(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1\nihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben.                   Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme\noder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungs-\n(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach\ngemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.“\nAbsatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer\nwegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätz-            9. Dem § 51 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen\nvon insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu               „Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 er-\n90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem              lischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht,\nGesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von                  wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1\nAusländern begangen werden können, grundsätz-                 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt\nlich außer Betracht bleiben.“                                 oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur\nEingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr\n4. In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 25            nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb\nAbs. 4 bis 5,“ die Angabe „§ 25a Absatz 1 und 2,“             von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage,\neingefügt.                                                    spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit\n5. § 31 wird wie folgt geändert:                                 der Ausreise, wieder einreist.“\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort             10. In § 55 Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe\n„zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.                     „§ 60a Abs. 2“ die Angabe „und 2b“ eingefügt.","1268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\n11. Nach § 60a Absatz 2a wird folgender Absatz 2b                  oder öffentlicher Träger, um ein migrationsspezifi-\neingefügt:                                                     sches Beratungsangebot durchzuführen, ist eine\n„(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufent-              Übermittlung von aggregierten Daten über das\nhaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minder-            Beratungsgeschehen von den Trägern an das Bun-\njährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder            desamt für Migration und Flüchtlinge zulässig.“\neines allein personensorgeberechtigten Elternteils\nsowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern                                 Artikel 2\noder dem allein personensorgeberechtigten Eltern-                                 Änderung des\nteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausge-                       Freizügigkeitsgesetzes/EU\nsetzt werden.“\nIn § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom\n12. In § 61 Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt die          30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch\nWörter „oder wenn dies zum Zwecke des Schulbe-            Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I\nsuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung           S. 610) geändert worden ist, wird nach Satz 4 folgender\noder des Studiums an einer staatlichen oder staat-        Satz eingefügt:\nlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren\n„§ 88a Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 des Aufenthaltsgeset-\nAusbildungseinrichtung erforderlich ist“ eingefügt.\nzes findet entsprechende Anwendung, soweit die Über-\n13. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:                 mittlung von teilnehmerbezogenen Daten im Rahmen\n„§ 88a                           der Durchführung von Integrationskursen nach § 44\nAbsatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung\nVerarbeitung von Daten\neiner Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten\nim Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen\nBuch Sozialgesetzbuch oder zur Durchführung des\n(1) Bei der Durchführung von Integrationskursen       Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist.“\nist eine Übermittlung von teilnehmerbezogenen\nDaten, insbesondere von Daten der Bestätigung                                       Artikel 3\nder Teilnahmeberechtigung, der Zulassung zur Teil-\nnahme nach § 44 Absatz 4 sowie der Anmeldung zu                                   Änderung des\nund der Teilnahme an einem Integrationskurs, durch                         Asylverfahrensgesetzes\ndie Ausländerbehörde, den Träger der Grundsiche-             § 58 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der\nrung für Arbeitsuchende, das Bundesverwaltungs-           Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I\namt und die für die Durchführung der Integrations-        S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nkurse zugelassenen privaten und öffentlichen              vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden\nTräger an das Bundesamt für Migration und Flücht-         ist, wird wie folgt geändert:\nlinge zulässig, soweit sie für die Erteilung einer        1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nZulassung oder Berechtigung zum Integrations-\nkurs, die Feststellung der ordnungsgemäßen Teil-              a) In Satz 1 wird das Wort „angrenzenden“ ge-\nnahme, die Feststellung der Erfüllung der Teilnah-               strichen und nach den Wörtern „Bezirk einer“\nmeverpflichtung nach § 44a Absatz 1 Satz 1, die                  das Wort „anderen“ eingefügt.\nBescheinigung der erfolgreichen Teilnahme oder                b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ndie Abrechnung und Durchführung der Integrations-\n„Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn eine\nkurse erforderlich ist. Die für die Durchführung der\nnach § 61 Absatz 2 erlaubte Beschäftigung aus-\nIntegrationskurse zugelassenen privaten und\ngeübt werden soll oder wenn dies zum Zwecke\nöffentlichen Träger dürfen die zuständige Auslän-\ndes Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und\nderbehörde oder den zuständigen Träger der\nWeiterbildung oder des Studiums an einer staat-\nGrundsicherung für Arbeitsuchende über eine nicht\nlichen oder staatlich anerkannten Hochschule\nordnungsgemäße Teilnahme eines nach § 44a\noder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung er-\nAbsatz 1 Satz 1 zur Teilnahme verpflichteten Aus-\nforderlich ist.“\nländers informieren. Das Bundesamt für Migration\nund Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten        2. In Absatz 6 werden nach dem Wort „Gebiet“ die\nDaten auf Ersuchen an Ausländerbehörden, Träger               Wörter „ , dem Gebiet des Landes oder, soweit Ein-\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende und                     vernehmen zwischen den beteiligten Landesregie-\nStaatsangehörigkeitsbehörden weitergeben, soweit              rungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes“\ndies für die Erteilung einer Zulassung oder Berech-           eingefügt.\ntigung zum Integrationskurs, zur Kontrolle der\nErfüllung der Teilnahmeverpflichtung, für die Ver-                                  Artikel 4\nlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, für die Ertei-                              Änderung des\nlung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Er-                              Strafgesetzbuchs\nlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, zur Überwachung\nder Eingliederungsvereinbarung oder zur Durchfüh-            Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nrung des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist.        chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das\nDarüber hinaus ist eine Verarbeitung von personen-        zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011\nbezogenen Daten durch das Bundesamt für Migra-            (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ntion und Flüchtlinge nur für die Durchführung und         ändert:\nAbrechnung der Integrationskurse zulässig.                1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 237 wie\n(2) Bedient sich das Bundesamt für Migration              folgt gefasst:\nund Flüchtlinge gemäß § 75 Nummer 9 privater                  „§ 237 Zwangsheirat“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011             1269\n2. § 237 wird wie folgt gefasst:                                                          „§ 26\n„§ 237                                               Überleitungsvorschrift\nzum Gesetz zur Bekämpfung\nZwangsheirat                               der Zwangsheirat und zum besseren Schutz\nder Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung\n(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt\nweiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften\noder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel\nzur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheits-           Die Aufhebung einer vor dem 1. Juli 2011 geschlos-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren be-          senen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem\nstraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung     bis dahin geltenden Recht zu diesem Zeitpunkt nicht\nder Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem           mehr hätte aufgehoben werden können.“\nangestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer                                  Artikel 8\nTat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt,                                     Änderung der\nDrohung mit einem empfindlichen Übel oder durch                       AZRG-Durchführungsverordnung\nList in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Gel-            Abschnitt I der Anlage zu der AZRG-Durchführungs-\ntungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder ver-       verordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zu-\nanlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält,     letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2010\nvon dort zurückzukehren.                                 (BGBl. I S. 825) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n(3) Der Versuch ist strafbar.                         ändert:\n(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-    1. In Nummer 10 Spalte A Buchstabe c werden nach\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“             Doppelbuchstabe ll folgende Doppelbuchstaben mm\nbis oo eingefügt:\n3. In § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-\nter „oder zur Eingehung der Ehe“ gestrichen.                 „mm) § 25a Abs. 1 AufenthG\n(Aufenthaltsgewährung bei\ngut integrierten Jugend-\nArtikel 5                                      lichen und Heranwachsen-\nden: integrierter Jugend-\nÄnderung der                                      licher/Heranwachsender)\nStrafprozessordnung                                   erteilt am\nIn § 397a Absatz 1 Nummer 4 der Strafprozessord-                      befristet bis\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April\n1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2        nn)     § 25a Abs. 2 Satz 1\nAufenthG\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300)\n(Aufenthaltsgewährung bei\ngeändert worden ist, wird nach der Angabe „235,“ die\ngut integrierten Jugend-\nAngabe „237,“ eingefügt.                                                 lichen und Heranwachsen-\nden: Eltern)\nArtikel 6                                      erteilt am\nÄnderung des                                       befristet bis\nBürgerlichen Gesetzbuchs                         oo)     § 25a Abs. 2 Satz 2\nAufenthG\n§ 1317 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\n(Aufenthaltsgewährung bei\nbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-                       gut integrierten\nnuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das                      Jugendlichen und Heran-\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar                      wachsenden: Geschwister)\n2011 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt                 erteilt am\ngefasst:\nbefristet bis“.\n„Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2\nNummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle             2. In Nummer 10 Spalte B wird zu den neuen Doppel-\ndes § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren              buchstaben mm bis oo aus der Spalte A die Angabe\ngestellt werden.“                                                „(2)*)“ eingefügt.\n3. In Nummer 17 Spalte A wird nach Buchstabe d fol-\nArtikel 7                              gender Buchstabe e eingefügt:\nÄnderung des\n„e)     Bescheinigung über die\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nAussetzung der Abschie-\nDem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-                      bung (Duldung) nach\ngerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-                      § 60a Abs. 2b\nchung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I                    erteilt am\nS. 1061), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom                  befristet bis\n23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird\nwiderrufen am“.\nfolgender § 26 angefügt:","1270           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011\n4. Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.                                             Artikel 9\n5. In Nummer 17 Spalte B wird zu dem neuen Buch-                                         Inkrafttreten\nstaben e aus der Spalte A die Angabe „(2)“ einge-              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfügt.                                                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juni 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}