{"id":"bgbl1-2011-32-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":32,"date":"2011-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/32#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_32.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin","law_date":"2011-06-21T00:00:00Z","page":1215,"pdf_page":15,"num_pages":47,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011                        1215\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum\nTechnischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin\nsowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin*)\nVom 21. Juni 2011\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versor-\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                              gungs- und Ausrüstungstechnik\n(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti-                § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versor-\ngungs- und Ausrüstungstechnik\nkel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober\n§ 19 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen\ntung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\n§ 20 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metall-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                        bautechnik\ndung und Forschung:                                                 § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und\nMetallbautechnik\nInhaltsübersicht\n§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und\nTeil 1                                     Metallbautechnik\n§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-\nGemeinsame Vorschriften\ntung Stahl- und Metallbautechnik\n§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                    § 24 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                            Systeme\n§ 3 Struktur der Berufsausbildung                                   § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektro-\ntechnische Systeme\nTeil 2                               § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektro-\ntechnische Systeme\nVorschriften\nfür den Ausbildungsberuf                       § 27 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-\ntung Elektrotechnische Systeme\nzum Technischen Produktdesigner\nund zur Technischen Produktdesignerin\nTeil 4\n§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\nSchlussvorschriften\n§ 5 Durchführung der Berufsausbildung\n§ 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung          § 28 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nund -konstruktion                                            § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produkt-\ngestaltung und -konstruktion                                                             Anlagen\n§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produkt-        Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\ngestaltung und -konstruktion                                           Technischen Produktdesigner und zur Technischen\n§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-                     Produktdesignerin – Sachliche Gliederung\ntung Produktgestaltung und -konstruktion                     Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\n§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und                      Technischen Produktdesigner und zur Technischen\nAnlagenkonstruktion                                                    Produktdesignerin – Zeitliche Gliederung\n§ 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschi-        Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nnen- und Anlagenkonstruktion                                           Technischen Systemplaner und zur Technischen Sys-\n§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschi-                  templanerin – Sachliche Gliederung\nnen- und Anlagenkonstruktion                                 Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\n§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-                    Technischen Systemplaner und zur Technischen Sys-\ntung Maschinen- und Anlagenkonstruktion                                templanerin – Zeitliche Gliederung\nTeil 3                                                           Teil 1\nVorschriften                                       Gemeinsame Vorschriften\nfür den Ausbildungsberuf\nzum Technischen Systemplaner                                                      §1\nund zur Technischen Systemplanerin\nStaatliche\n§ 14 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\nAnerkennung der Ausbildungsberufe\n§ 15 Durchführung der Berufsausbildung\n§ 16 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und             Die Ausbildungsberufe\nAusrüstungstechnik                                           1. Technischer Produktdesigner und Technische Pro-\nduktdesignerin,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   2. Technischer Systemplaner und Technische System-\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    planerin\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage    werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                               staatlich anerkannt.","1216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\n§2                                   2. Produktentwicklung:\nDauer der Berufsausbildung                                2.1 Produktentstehungsprozess,\nDie Ausbildungen dauern jeweils dreieinhalb Jahre.                   2.2 Planen und Konzipieren von Bauteilen und Bau-\ngruppen,\n§3\n2.3 Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von\nStruktur der Berufsausbildung                                   Bauteilen und Baugruppen,\n(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:                   3. Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren so-\n1. für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifi-                   wie Montagetechniken,\nkationen über zwölf Monate,                                    4. Ausführen von Simulationen;\n2. für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifika-\nAbschnitt C\ntionen sowie\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n3. im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner                 Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung\nund Technische Produktdesignerin in die Fachrich-              und -konstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-\ntungen                                                         stabe a:\na) Produktgestaltung und -konstruktion,\n1. Gestalten und Entwerfen von Objekten,\nb) Maschinen- und Anlagenkonstruktion,\n2. Konstruieren mit Freiformflächen,\n4. im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und\nTechnische Systemplanerin in die Fachrichtungen                3. Konstruieren von Objekten,\na) Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,                        4. Simulation und Präsentation;\nb) Stahl- und Metallbautechnik,                                Abschnitt D\nc) Elektrotechnische Systeme.                                  Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anla-\n(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweili-\ngenkonstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-\ngen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Quali-\nstabe b:\nfikationen werden verteilt über die gesamte Ausbil-\ndungszeit vermittelt.                                              1. Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften,\n2. Erstellen von Konstruktionen,\nTe i l 2\n3. Fertigungstechnik,\nVo r s c h r i f t e n\nfür den Ausbildungsberuf                                4. Füge- und Montagetechnik,\nz u m Te c h n i s c h e n P r o d u k t d e s i g n e r      5. Steuerungs- und Elektrotechnik;\nu n d z u r Te c h n i s c h e n P r o d u k t d e s i g n e r i n Abschnitt E\n§4                                   Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach-                 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse            3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine\n4. Umweltschutz,\nvon dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche\nGliederung) abweichende Organisation der Ausbildung                5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische                    techniken,\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                           6. Arbeitsplanung und -organisation,\n(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Produkt-               7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\ndesigner und zur Technischen Produktdesignerin glie-\ndert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):                       8. Kundenorientierung.\nAbschnitt A\n§5\nGemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:                             Durchführung der Berufsausbildung\n1. Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,                       (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\n2. Rechnergestützt Konstruieren,                                   den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\n3. Unterscheiden von Werkstoffen,                                  lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\n4. Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Monta-                satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\ngetechniken,                                                   die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\n5. Ausführen von Berechnungen;\nauch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12\nAbschnitt B                                                        nachzuweisen.\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse                   (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nund Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:                        des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\n1. Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen,                          einen Ausbildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011              1217\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen                 sungen und Oberflächenbeschaffenheit beurtei-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit                len und eintragen\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-             kann;\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-         2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen\nßig durchzusehen.                                                und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;\ndavon für die Erstellung des Prüfungsproduktes\n§6\nfünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösen-\nAbschlussprüfung in der Fach-                       den Aufgaben 90 Minuten.\nrichtung Produktgestaltung und -konstruktion\n§8\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\nTeil 2 der Abschlussprüfung in der\nzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nFachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der              (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er       in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-        Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und         schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-         die Berufsausbildung wesentlich ist.\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-            (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-       fungsbereichen:\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,       1. Arbeitsauftrag,\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der         2. Produktentwicklung,\nAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,             3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nals es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-         (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen\nderlich ist.                                                 folgende Vorgaben:\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2            a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen be-\nder Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.                      schaffen, technische und organisatorische Schnitt-\nstellen klären,\n§7                                   b) Methoden des betrieblichen         Projektmanage-\nments anwenden,\nTeil 1 der Abschlussprüfung in der\nFachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion                c) Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und\nunter gestalterischen, technischen, betriebswirt-\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des                schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                              bewerten und auswählen,\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die        d) methodisch konstruieren, insbesondere funkti-\nin der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-           ons-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfge-\njahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-               recht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-               Dokumente anfertigen,\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung         e) Berechnungen, Simulationen und Animationen\nwesentlich ist.                                                     durchführen und\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prü-            f) Dokumentationen und Präsentationen erstellen\nfungsbereich Technische Dokumente statt.                         kann;\n2. Prüfungsvariante 1\n(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente\nbestehen folgende Vorgaben:                                      a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag\ndurchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                            dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durch-\nführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren\na) Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den\nund dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nProduktentstehungsprozess einordnen,\nführen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den\nb) Freihandskizzen erstellen,                                   3D-Datensatz, die Dokumentationen und die pra-\nxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungs-\nc) strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen               ausschuss ist vor der Durchführung des betrieb-\nsowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen              lichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließ-\nBesonderheiten erstellen und ändern,                         lich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur\nGenehmigung vorzulegen;\nd) Berechnungen durchführen und\nb) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-\ne) technische Dokumente erstellen und dabei insbe-              trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation\nsondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten               beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsenta-\nableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Pas-                  tion höchstens zehn Minuten und für das auf-","1218             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\ntragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi-                                      §9\nnuten;\nGewichtungs- und Bestehensregelungen in der\n3. Prüfungsvariante 2                                         Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion\na) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem         (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nbetrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit      ten:\npraxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, sei-        1. Prüfungsbereich Technische\nnen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Ar-          Dokumente                                30 Prozent,\nbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auf-\n2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag            35 Prozent,\ntragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fach-\ngespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz,          3. Prüfungsbereich Produktentwicklung        25 Prozent,\ndie Dokumentationen und die praxisbezogenen           4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nUnterlagen geführt;                                       Sozialkunde                              10 Prozent.\nb) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-        (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nproduktes einschließlich Dokumentation beträgt        Leistungen\ninsgesamt 70 Stunden, für die Präsentation\nhöchstens zehn Minuten und für das auftragsbe-        1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss-\nzogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;                 prüfung mit mindestens „ausreichend“,\n2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens\n4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\n„ausreichend“,\nnach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling\nund der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur         3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\nPrüfung mit.                                                 mindestens „ausreichend“,\n(4) Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung be-        4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche\nstehen folgende Vorgaben:                                        von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens\n„ausreichend“ und\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\na) mit Informations- und Kommunikationssystemen              prüfung mit „ungenügend“\numgehen,\nbewertet worden sind.\nb) Angaben in technischen Dokumenten erläutern,             (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nc) Funktionen analysieren und beschreiben, auch in       der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als\nenglischer Sprache,                                   „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\nPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\nd) Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montage-          wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\ntechniken beurteilen,                                 mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ne) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften be-\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nurteilen,\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nf) technische Berechnungen durchführen,                  das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nVerhältnis von 2:1 zu gewichten.\ng) Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben,\nh) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,                                       § 10\ni) Methoden des Projektmanagements im Produkt-                        Abschlussprüfung in der Fach-\nentwicklungsprozess anwenden und                          richtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion\nj) mit dem Kunden, auch in englischer Sprache,              (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\nkommunizieren                                         zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\nkann;                                                    berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der\nAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nbearbeiten;\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                     Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-      sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine          Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-          von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und         Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\nbeurteilen kann;                                         als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-\nderlich ist.\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nlösen;                                                      (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011             1219\n§ 11                                   c) Methoden des betrieblichen         Projektmanage-\nTeil 1 der Abschlussprüfung in der                        ments anwenden,\nFachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion                   d) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und\nprüfgerecht konstruieren,\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            e) methodisch konstruieren, Berechnungen durch-\nführen sowie notwendige technische Dokumente\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nableiten und\nin der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-\njahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-             f) Dokumentationen und Präsentationen erstellen\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-             kann;\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n2. Prüfungsvariante 1\nwesentlich ist.\na) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prü-\ndurchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen\nfungsbereich Technische Dokumente statt.\ndokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durch-\n(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente                  führung und die Arbeitsergebnisse präsentieren\nbestehen folgende Vorgaben:                                          und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den\n3D-Datensatz, die Dokumentationen und die pra-\na) Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den              xisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungs-\nProduktentstehungsprozess einordnen,                          ausschuss ist vor der Durchführung des betrieb-\nb) Freihandskizzen erstellen,                                    lichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließ-\nlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur\nc) strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen\nGenehmigung vorzulegen;\nsowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen\nBesonderheiten erstellen und ändern,                       b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-\ntrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation\nd) Berechnungen durchführen und\nbeträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsenta-\ne) technische Dokumente erstellen und dabei insbe-               tion höchstens zehn Minuten und für das auf-\nsondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten                tragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi-\nableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Pas-                   nuten;\nsungen und Oberflächenbeschaffenheit eintragen\n3. Prüfungsvariante 2\nkann;                                                         a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem\n2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen              betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit\nund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;                  praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, sei-\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;                nen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Ar-\ndavon für die Erstellung des Prüfungsproduktes                   beitsergebnisse präsentieren und dazu ein auf-\nfünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösen-            tragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fach-\nden Aufgaben 90 Minuten.                                         gespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz\nund die praxisbezogenen Unterlagen geführt;\n§ 12                                   b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-\nproduktes einschließlich Dokumentation beträgt\nTeil 2 der Abschlussprüfung in der\ninsgesamt 70 Stunden, für die Präsentation\nFachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion\nhöchstens zehn Minuten und für das auftragsbe-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die            zogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;\nin den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,             4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-               nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling\nschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für         und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                              Prüfung mit.\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-          (4) Für den Prüfungsbereich Entwicklung und Kon-\nfungsbereichen:                                               struktion bestehen folgende Vorgaben:\n1. Arbeitsauftrag,                                            1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n2. Entwicklung und Konstruktion,                                  a) mit Informations- und Kommunikationssystemen\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     umgehen,\n(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen            b) Angaben in technischen Dokumenten erläutern,\nfolgende Vorgaben:                                                c) Funktionen analysieren und beschreiben, auch in\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             englischer Sprache,\na) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen be-             d) Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montage-\nschaffen, technische und organisatorische Schnitt-            techniken beurteilen,\nstellen klären,                                            e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften be-\nb) Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-                 urteilen,\nwirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunk-            f) Toleranzen, Passungen und Oberflächenangaben\nten bewerten und auswählen,                                   anwenden und beurteilen,","1220             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\ng) funktionale Zusammenhänge in der Steuerungs-          das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nund Elektrotechnik berücksichtigen,                   Verhältnis von 2:1 zu gewichten.\nh) Maschinen- und Verbindungselemente verwen-\nden,                                                                              Te i l 3\ni) technische Berechnungen durchführen,                                       Vo r s c h r i f t e n\nfür den Ausbildungsberuf\nj) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen und                 z u m Te c h n i s c h e n S y s t e m p l a n e r\nk) mit dem Kunden, auch in englischer Sprache,              u n d z u r Te c h n i s c h e n S y s t e m p l a n e r i n\nkommunizieren\nkann;                                                                                 § 14\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich        Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\nbearbeiten;                                                 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                     tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3, Sach-\nliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-      und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4, Zeitliche\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine          Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-          ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und         Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nbeurteilen kann;                                            (2) Die Berufsausbildung zum Technischen System-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     planer und zur Technischen Systemplanerin gliedert\nlösen;                                                   sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      Abschnitt A\nGemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\n§ 13                              nisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:\nGewichtungs- und Bestehensregelungen in der               1. Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,\nFachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion              2. Rechnergestützt Konstruieren,\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-        3. Unterscheiden von Werkstoffen,\nten:\n4. Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Monta-\n1. Prüfungsbereich Technische                                    getechniken,\nDokumente                                30 Prozent,\n5. Ausführen von Berechnungen;\n2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag            35 Prozent,\nAbschnitt B\n3. Prüfungsbereich Entwicklung\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Konstruktion                         25 Prozent,\nund Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts-\n1. Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutz-\nund Sozialkunde                          10 Prozent.\nverfahren,\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n2. Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren,\nLeistungen\n3. Erstellen technischer Unterlagen,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss-\nprüfung mit mindestens „ausreichend“,                    4. Anfertigen von Skizzen;\n2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens          Abschnitt C\n„ausreichend“,                                           Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\n3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit           higkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Aus-\nmindestens „ausreichend“,                                rüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buch-\nstabe a:\n4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche\nvon Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens           1. Erstellen technischer Unterlagen für die Versor-\n„ausreichend“ und                                            gungs- und Ausrüstungstechnik,\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-       2. Ausführen von Detailkonstruktionen,\nprüfung mit „ungenügend“                                 3. Anfertigen von schematischen und perspektivischen\nbewertet worden sind.                                            Darstellungen,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem     4. Anfertigen von technischen Dokumentationen für die\nder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als            Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,\n„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen          5. Ausführen technischer Berechnungen,\nPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-           6. Beurteilen von Systemkomponenten;\nwichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,           Abschnitt D\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag         Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-      higkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbau-\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und          technik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011              1221\n1. Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Me-                                   § 16\ntallbautechnik,\nAbschlussprüfung in der Fach-\n2. Entwerfen und Konstruieren,                                   richtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik\n3. Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderun-             (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\ngen,                                                     zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\n4. Durchführen von Berechnungen,\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der\n5. Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügever-           Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\nfahren;                                                  die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nAbschnitt E                                                   Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-          richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\nhigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Sys-          sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\nteme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c:                  nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\n1. Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechni-        Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nsche Systeme,                                            von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\nAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\n2. Ausführen von Berechnungen,                                als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-\nderlich ist.\n3. Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten,\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\n4. Ausführen von Detailplänen,\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2\n5. Anfertigen von schematischen und perspektivischen          der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.\nDarstellungen,\n6. Anfertigen von technischen Dokumentationen;                                           § 17\nAbschnitt F                                                          Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fach-\nrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik\nGemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:                          (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,          in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,           jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-\n4. Umweltschutz,                                              mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-             wesentlich ist.\ntechniken,                                                  (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\n6. Arbeitsplanung und -organisation,                          bereich Erstellen technischer Unterlagen statt.\n7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,                (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer\nUnterlagen bestehen folgende Vorgaben:\n8. Kundenorientierung.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n§ 15                                  a) Grundkörper in Ansichten darstellen,\nDurchführung der Berufsausbildung                      b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,          c) Skizzen anfertigen,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nd) technische Zeichnungen normgerecht bemaßen\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nund ergänzen,\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,                e) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen                 unterscheiden und\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nf) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben\nauch in Prüfungen nach den §§ 16 bis 18, 20 bis 22\nund technischen Unterlagen auswählen und dar-\nund 24 bis 26 nachzuweisen.\nstellen\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nkann;\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                           2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form\neiner technischen Zeichnung anfertigen und darauf\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nbezogene Aufgaben schriftlich lösen;\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-          3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden              davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-              Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufga-\nßig durchzusehen.                                                 ben 120 Minuten.","1222              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\n§ 18                                   a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem\nTeil 2 der Abschlussprüfung in der Fach-                      betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit\nrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik                      praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, sei-\nnen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Ar-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die            beitsergebnisse präsentieren und dazu ein auf-\nin den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten,                    tragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fach-\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-                  gespräch wird in Bezug auf den Datensatz und\nschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für            die praxisbezogenen Unterlagen geführt;\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.\nb) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-              produktes einschließlich Dokumentation beträgt\nfungsbereichen:                                                      insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation\n1. Arbeitsauftrag,                                                   höchstens zehn Minuten und für das auftragsbe-\n2. Systemplanung,                                                    zogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\nnach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling\n(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen            und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur\nfolgende Vorgaben:                                                Prüfung mit.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         (4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung beste-\na) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen be-         hen folgende Vorgaben:\nschaffen, technische und organisatorische Schnitt-     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nstellen klären,\na) Skizzen oder Anlagenschemata oder Materialaus-\nb) technische Zeichnungen unter Beachtung der                    züge erstellen,\nNormen und Vorschriften mit Anlagenschema er-\nstellen,                                                   b) Tabellenkalkulationen und Datenblätter unter Be-\nrücksichtigung der Normen und Richtlinien erstel-\nc) Funktionszusammenhänge und Datenblätter er-                   len,\nstellen,\nc) Anlagenkomponenten nach Produktunterlagen,\nd) fachspezifische Berechnungen, insbesondere                    insbesondere Auslegungsdiagrammen, bestim-\nwärmetechnische und strömungstechnische Be-                   men,\nrechnungen durchführen,\nd) wärmetechnische und strömungstechnische Be-\ne) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Be-                    rechnungen durchführen,\nrücksichtigung von Schall- und Brandschutz er-\nmitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichti-            e) Wirkungsgrade berechnen,\ngen und                                                    f) Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen\nf) Fertigungsunterlagen und Materialzusammen-                    Medien bestimmen und\nstellungen erstellen sowie Befestigungssysteme             g) Skizzen oder Funktionsschemata erstellen\nauswählen                                                  kann;\nkann;                                                     2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\n2. hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:                lösen;\na) Heizungstechnik,                                       3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.\nb) Klimatechnik und                                          (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\nc) Sanitärtechnik;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\n3. Prüfungsvariante 1\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\na) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag              hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\ndurchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen                beurteilen kann;\ndokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durch-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren\nlösen;\nund dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nführen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den         3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nDatensatz und die praxisbezogenen Unterlagen\ngeführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der                                         § 19\nDurchführung des betrieblichen Auftrags die Auf-          Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der\ngabenstellung einschließlich eines geplanten Be-       Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik\narbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-              (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\ngen;                                                   ten:\nb) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-          1. Prüfungsbereich Erstellen\ntrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation          technischer Unterlagen                   30 Prozent,\nbeträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsenta-\ntion höchstens zehn Minuten und für das auf-           2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag            35 Prozent,\ntragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi-            3. Prüfungsbereich Systemplanung             25 Prozent,\nnuten;                                                 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\n4. Prüfungsvariante 2                                             Sozialkunde                              10 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011              1223\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die             (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer\nLeistungen                                                   Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss-         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nprüfung mit mindestens „ausreichend“,                        a) Grundkörper in Ansichten darstellen,\n2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens              b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,\n„ausreichend“,\nc) Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch dar-\n3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit                   stellen,\nmindestens „ausreichend“,\nd) Skizzen anfertigen,\n4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche\nvon Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens               e) technische Zeichnungen von Bauteilen normge-\n„ausreichend“ und                                                recht bemaßen und ergänzen,\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-           f) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken\nprüfung mit „ungenügend“                                         unterscheiden und\nbewertet worden sind.                                            g) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben\nund technischen Unterlagen auswählen und dar-\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nstellen\nder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als\n„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen              kann;\nPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-           2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form\nwichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine               einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,               bezogene Aufgaben schriftlich lösen;\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\ndavon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nStunden und für die schriftlich zu lösenden Aufga-\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nben 120 Minuten.\nVerhältnis von 2:1 zu gewichten.\n§ 22\n§ 20\nTeil 2 der Abschlussprüfung in der\nAbschlussprüfung in der\nFachrichtung Stahl- und Metallbautechnik\nFachrichtung Stahl- und Metallbautechnik\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\nin den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten,\nzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\nschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.\nAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-           (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und         fungsbereichen:\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-         1. Konstruktionsauftrag,\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\n2. Baukonstruktion,\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,       3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand              (3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag\nvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der         bestehen folgende Vorgaben:\nAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nals es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-\nderlich ist.                                                     a) technische Zeichnungen für Werkstatt und Bau-\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird                 stelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent, Teil 2 der               und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und\nAbschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.                           montagegerecht bemaßen und\nb) Stücklisten erstellen\n§ 21                                  kann;\nTeil 1 der Abschlussprüfung in der                2. hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:\nFachrichtung Stahl- und Metallbautechnik\na) Stahlbautechnik und\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           b) Metallbautechnik;\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die    3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer\nin der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-        technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbe-\njahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-            zogenes Fachgespräch führen;\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-        4. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung         sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minu-\nwesentlich ist.                                                  ten.\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem              (4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion beste-\nPrüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.            hen folgende Vorgaben:","1224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                                                § 24\na) Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Be-                        Abschlussprüfung in der\nrechnungen in die Zeichnungserstellung einflie-              Fachrichtung Elektrotechnische Systeme\nßen lassen,\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\nb) Systemmaße ermitteln,                                 zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nc) lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen      Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\nund auswählen und                                     berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der\nAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\nd) Abwicklungen erstellen\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nkann;                                                    herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nbearbeiten;                                              richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-      Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine          Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-          als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und         derlich ist.\nbeurteilen kann;                                            (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der\nlösen;                                                   Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n§ 25\n§ 23                                         Teil 1 der Abschlussprüfung in der\nGewichtungs- und Bestehensregelungen                         Fachrichtung Elektrotechnische Systeme\nin der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik               (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-        zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nten:                                                            (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n1. Prüfungsbereich Erstellen                                 in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-\ntechnischer Unterlagen                   25 Prozent,     jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-\n2. Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag      40 Prozent,     mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n3. Prüfungsbereich Baukonstruktion           25 Prozent,     wesentlich ist.\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                             (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem\nSozialkunde                              10 Prozent.     Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die             (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer\nLeistungen                                                   Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss-         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nprüfung mit mindestens „ausreichend“,\na) Grundkörper in Ansichten darstellen,\n2. im Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag mit min-\ndestens „ausreichend“,                                       b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,\n3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit               c) Skizzen anfertigen,\nmindestens „ausreichend“,                                    d) technische Zeichnungen normgerecht bemaßen\n4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche                 und ergänzen,\nvon Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens               e) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken\n„ausreichend“ und                                               unterscheiden und\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-           f) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben\nprüfung mit „ungenügend“                                        und technischen Unterlagen auswählen und dar-\nbewertet worden sind.                                               stellen und\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem         g) technische Unterlagen der Installationstechnik\nder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als               entwerfen und ändern\n„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen              kann;\nPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\nwichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine           2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,               einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag             bezogene Aufgaben schriftlich lösen;\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-      3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und              davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im                 Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufga-\nVerhältnis von 2:1 zu gewichten.                                 ben 120 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011              1225\n§ 26                                      gespräch wird in Bezug auf den Datensatz und\nTeil 2 der Abschlussprüfung in der                         die praxisbezogenen Unterlagen geführt;\nFachrichtung Elektrotechnische Systeme                      b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die             produktes einschließlich Dokumentation beträgt\nin den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten,                     insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-                   höchstens zehn Minuten und für das auftragsbe-\nschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für             zogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                          4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-            nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling\nfungsbereichen:                                                    und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur\nPrüfung mit.\n1. Arbeitsauftrag,\n(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung beste-\n2. Systemplanung,\nhen folgende Vorgaben:\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen\nfolgende Vorgaben:                                                 a) Beleuchtungsstärken berechnen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                           b) Querschnitts- und Leistungsberechnungen durch-\nführen,\na) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen be-\nschaffen, technische und organisatorische Schnitt-          c) Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,\nstellen klären,                                             d) Übersichtspläne erstellen und\nb) technische Zeichnungen unter Beachtung der                  e) Skizzen oder Funktionsschemata oder Material-\nNormen und Vorschriften mit Übersichtsschalt-                  auszüge erstellen\nund Stromlaufplänen erstellen,\nkann;\nc) Funktionszusammenhänge und Datenblätter er-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nstellen,\nbearbeiten;\nd) Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.\nLeistungsberechnungen durchführen,\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\ne) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Be-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\nrücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und\nschallschutztechnischer Aspekte ermitteln, ge-         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nsetzliche Bestimmungen berücksichtigen,                     wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nf) Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und             hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nBefestigungssysteme auswählen und                           beurteilen kann;\ng) Dokumentationen erstellen                              2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nlösen;\nkann;\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n2. Prüfungsvariante 1\na) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag                                      § 27\ndurchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen\nGewichtungs- und Bestehensregelungen\ndokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durch-\nin der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme\nführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren\nund dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch                (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nführen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den         ten:\nDatensatz und die praxisbezogenen Unterlagen           1. Prüfungsbereich Erstellen\ngeführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der                  technischer Unterlagen                   30 Prozent,\nDurchführung des betrieblichen Auftrags die Auf-\n2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag             35 Prozent,\ngabenstellung einschließlich eines geplanten Be-\narbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-           3. Prüfungsbereich Systemplanung              25 Prozent,\ngen;                                                   4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nb) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-               Sozialkunde                              10 Prozent.\ntrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation          (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nbeträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsenta-        Leistungen\ntion höchstens zehn Minuten und für das auf-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss-\ntragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi-\nprüfung mit mindestens „ausreichend“,\nnuten;\n3. Prüfungsvariante 2                                         2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens\n„ausreichend“,\na) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem\nbetrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit       3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\npraxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, sei-              mindestens „ausreichend“,\nnen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Ar-       4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche\nbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auf-              von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens\ntragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fach-               „ausreichend“ und","1226            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-             Produktdesigner/Technische Produktdesignerin beste-\nprüfung mit „ungenügend“                                       hen, können unter Anrechnung der bisher zurückgeleg-\nbewertet worden sind.                                              ten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Ver-\nordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem           dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung ab-\nder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als              gelegt wurde.\n„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\nPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\nwichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine                                            § 29\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-               (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und                Gleichzeitig treten die Technischer Zeichner-Ausbil-\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im                   dungsverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 I\nVerhältnis von 2:1 zu gewichten.                                   S. 25), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n19. Juni 2000 (BGBl. I S. 863) geändert worden ist, und\nTe i l 4                                   die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tech-\nSchlussvorschriften                                  nischen Produktdesigner/zur Technischen Produkt-\ndesignerin vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1804, 2261)\n§ 28                                      außer Kraft.\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse                         (2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2016 außer\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten            Kraft; die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsaus-\ndieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Techni-                bildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften die-\nscher Zeichner/Technische Zeichnerin und Technischer               ser Verordnung zu Ende geführt.\nBerlin, den 21. Juni 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011                1227\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nTeil des                                             Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                       3\n1     Erstellen und Anwenden                a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berück-\ntechnischer Dokumente                     sichtigen\n(§ 4 Absatz 2\nb) geometrische Beziehungen unterscheiden\nAbschnitt A Nummer 1)\nc) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normge-\nrecht darstellen\nd) Regeln der Maßeintragung anwenden\ne) Werkstücke räumlich darstellen\nf) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen\ng) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstel-\nlen und pflegen\nh) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen er-\nstellen\ni) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedie-\nnungshinweise verwenden\n2     Rechnergestützt Konstruieren          a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen\n(§ 4 Absatz 2                             Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen\nAbschnitt A Nummer 2)\nb) Strukturierungsmethoden anwenden\nc) Zeichnungen ableiten oder erstellen\nd) Symbole auswählen und verwenden\ne) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen\nund verwenden\n3     Unterscheiden von Werkstoffen         a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften,\n(§ 4 Absatz 2                             Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen\nAbschnitt A Nummer 3)\nb) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirt-\nschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden\nc) Werkstoffnormung berücksichtigen\n4     Unterscheiden von                     a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden\nFertigungsverfahren und               b) Montagetechniken unterscheiden\nMontagetechniken\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 4)\n5     Ausführen von Berechnungen            a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen be-\n(§ 4 Absatz 2                             rechnen\nAbschnitt A Nummer 5)\nb) Längen- und Volumenausdehnung berechnen\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nTeil des                                              Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                       3\n1     Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und\n(§ 4 Absatz 2                             Verwendungsmöglichkeiten beurteilen\nAbschnitt B Nummer 1)\nb) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen","1228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nTeil des                                           Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\nc) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaft-\nlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen\nd) Werkstoffnormung anwenden\ne) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschrei-\nben\n2     Produktentwicklung\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 2)\n2.1    Produktentstehungsprozess          a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2                      b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produkt-\nAbschnitt B Nummer 2.1)\nentstehungsprozess zuordnen\nc) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden\nd) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden\ne) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung\ninterpretieren und anwenden\nf) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die\nSchnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen\ng) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwick-\nlung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme,\nWartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsor-\ngung, die rechtlichen Vorgaben einhalten\n2.2    Planen und Konzipieren von         a) Konstruktionsarten unterscheiden\nBauteilen und Baugruppen           b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und\n(§ 4 Absatz 2\nAnforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen\nAbschnitt B Nummer 2.2)\nberücksichtigen\nc) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden\nd) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftli-\nchen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und aus-\nwählen\ne) Lösungen visualisieren und präsentieren\n2.3    Entwerfen, Ausarbeiten und         a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüf-\nBerechnen von Bauteilen und           gerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen\nBaugruppen\nb) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichts-\n(§ 4 Absatz 2\npunkten beachten\nAbschnitt B Nummer 2.3)\nc) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unter-\nlagen auswählen\nd) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen\ne) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen\nf) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen\ng) Detailkonstruktionen anfertigen\nh) konstruktive Änderungen vornehmen\ni) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen\nj) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit,\nKräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung,\ndurchführen\nk) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung,\nZug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen\nl) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen\nm) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern\nn) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011        1229\nTeil des                                             Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n3     Auswählen von Fertigungs-          a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen\nund Fügeverfahren sowie            b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess\nMontagetechniken\nauswählen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 3)\n4     Ausführen von Simulationen         a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen\n(§ 4 Absatz 2                      b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren an-\nAbschnitt B Nummer 4)\nwenden\nAbschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produkt-\ngestaltung und -konstruktion\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n1     Gestalten und                      a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen\nEntwerfen von Objekten             b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Mo-\n(§ 4 Absatz 2\ndelle und physikalische Modelle, unterscheiden\nAbschnitt C Nummer 1)\nc) Grundlagen der Gestaltung anwenden\nd) Entwurfsskizzen erstellen\ne) Objekte funktionsgerecht gestalten\nf) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und recht-\nlicher Vorgaben gestalten\ng) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften ge-\nstalten\n2     Konstruieren mit Freiformflächen   a) Kurvenarten unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2                      b) Raumkurven erzeugen\nAbschnitt C Nummer 2)\nc) Kurven glätten\nd) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen\ne) Freiformflächen erzeugen und beurteilen\nf) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen\ng) Flächenverbände erzeugen und beurteilen\nh) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen\n3     Konstruieren von Objekten          a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästheti-\n(§ 4 Absatz 2                         schen Gesichtspunkten umsetzen\nAbschnitt C Nummer 3)\nb) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren\nc) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren\nd) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbe-\nsondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren\ne) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Mon-\ntagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und\nSchnappverbindungen, konstruieren\nf) Objekte ergonomisch konstruieren\ng) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere\nBleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und\nPappe, konstruieren\nh) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berech-\nnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren","1230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n4     Simulation und Präsentation         a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten\n(§ 4 Absatz 2                       b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewe-\nAbschnitt C Nummer 4)\ngungssimulationen prüfen\nc) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren\nd) Visualisierungstechniken anwenden\nAbschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen-\nund Anlagenkonstruktion\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1     Ändern und Prüfen von               a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen\nWerkstoffeigenschaften              b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften aus-\n(§ 4 Absatz 2\nwählen\nAbschnitt D Nummer 1)\n2     Erstellen von Konstruktionen        a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen,\n(§ 4 Absatz 2                          insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, aus-\nAbschnitt D Nummer 2)                  wählen\nb) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Ver-\nbindungselementen entwickeln\nc) Gusskonstruktionen erstellen\nd) Schweißkonstruktionen erstellen\n3     Fertigungstechnik                   a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung,\n(§ 4 Absatz 2                          Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der\nAbschnitt D Nummer 3)                  Konstruktion umsetzen\nb) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestal-\ntung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen\nin der Konstruktion umsetzen\nc) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Ge-\nstaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bau-\nteilen in der Konstruktion umsetzen\nd) fertigungstechnische Berechnungen durchführen\n4     Füge- und Montagetechnik            a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestal-\n(§ 4 Absatz 2                          tung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit\nAbschnitt D Nummer 4)                  von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen\nb) Toleranzen und Passungen berechnen\nc) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und\nfunktionsgerecht in Konstruktionen verwenden\n5     Steuerungs- und Elektrotechnik      a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2                       b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneu-\nAbschnitt D Nummer 5)\nmatik beurteilen\nc) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten\nund Grundgrößen berechnen\nd) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräf-\nte, berechnen\ne) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anfor-\nderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten\nf) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Daten-\nsätze einbinden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1231\nAbschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n1     Berufsbildung,                     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,\nArbeits- und Tarifrecht               Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nAbschnitt E Nummer 1)\nnennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\ndes Ausbildungsbetriebes           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,\n(§ 4 Absatz 2\nFertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nAbschnitt E Nummer 2)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-\nten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-\nwerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-\ndenden Betriebes beschreiben\n3     Sicherheit und                     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nGesundheitsschutz bei der Arbeit      stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nAbschnitt E Nummer 3)\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen\n(§ 4 Absatz 2                      Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt E Nummer 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n5     Anwenden von Informations-         a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur\nund Kommunikationstechniken           Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden\n(§ 4 Absatz 2\nb) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Text-\nAbschnitt E Nummer 5)\nverarbeitung und Präsentation, einsetzen\nc) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaf-\nfen, bewerten und nutzen\nd) Daten pflegen und sichern\ne) Vorschriften zur Datensicherheit beachten\n6     Arbeitsplanung und -organisation   a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen\n(§ 4 Absatz 2                      b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewer-\nAbschnitt E Nummer 6)\nten und nutzen\nc) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatori-\nschen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien fest-\nlegen und sicherstellen","1232             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\nd) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten\ne) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-\nchen abstimmen\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit\nvergleichen\ng) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kon-\ntrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumen-\ntieren\nh) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse ab-\nstimmen, auswerten und präsentieren\n7     Durchführen von                     a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten\nqualitätssichernden Maßnahmen       b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-\n(§ 4 Absatz 2\nwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen\nAbschnitt E Nummer 7)\nund beurteilen\nc) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und\nMaßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und doku-\nmentieren\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitra-\ngen\n8     Kundenorientierung                  a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegen-\n(§ 4 Absatz 2                          nehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen\nAbschnitt E Nummer 8)\nb) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikations-\nregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen be-\nachten\nc) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren\nd) kulturelle Identitäten berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1233\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin\n– Zeitliche Gliederung –\nAbschnitt 1\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         Zeitrahmen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             in Monaten\n1                 2                                            3                                     4\n1   Berufsbildung,            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nArbeits- und Tarifrecht      schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-\nAbschnitt E Nummer 1)\nvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des             tern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 4 Absatz 2\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nAbschnitt E Nummer 2)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- der gesamten\nGesundheitsschutz            platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung Ausbildung\nbei der Arbeit               ergreifen                                                 zu vermitteln\n(§ 4 Absatz 2\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-\nAbschnitt E Nummer 3)\nschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 2             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt E Nummer 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-\nlen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen","1234             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nAbschnitt 2\n1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:\nZeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                             3                                    4\n1   Erstellen und Anwenden a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen\ntechnischer Dokumente        berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2\nb) geometrische Beziehungen unterscheiden\nAbschnitt A Nummer 1)\nc) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten\nnormgerecht darstellen\nd) Regeln der Maßeintragung anwenden\ne) Werkstücke räumlich darstellen\nf) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen\n2   Rechnergestützt           a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach techni-\nKonstruieren                 schen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Strukturierungsmethoden anwenden\nAbschnitt A Nummer 2)\ne) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen\nauswählen und verwenden\n3   Unterscheiden             a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigen-\nvon Werkstoffen              schaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten\n(§ 4 Absatz 2                einholen\nAbschnitt A Nummer 3)\n4   Ausführen                 a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen\n4 bis 6\nvon Berechnungen             berechnen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 5)\n5   Anwenden von              a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme\nInformations- und            zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwen-\nKommunikations-              den\ntechniken\nb) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 5)        Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen\nc) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,\nbeschaffen, bewerten und nutzen\nd) Daten pflegen und sichern\ne) Vorschriften zur Datensicherheit beachten\n6   Arbeitsplanung            a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen\nund -organisation         b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen,\n(§ 4 Absatz 2\nbewerten und nutzen\nAbschnitt E Nummer 6)\n7   Kundenorientierung        c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren\n(§ 4 Absatz 2             d) kulturelle Identitäten berücksichtigen\nAbschnitt E Nummer 8)\nZeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                             3                                    4\n1   Erstellen und Anwenden g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten,\ntechnischer Dokumente        erstellen und pflegen\n(§ 4 Absatz 2\nh) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla-\nAbschnitt A Nummer 1)\ngen erstellen\ni) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-\ndienungshinweise verwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1235\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                             3                                    4\n2   Rechnergestützt           c) Zeichnungen ableiten oder erstellen\nKonstruieren              d) Symbole auswählen und verwenden\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 2)\n3   Unterscheiden von         b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-\nWerkstoffen                  keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-\n(§ 4 Absatz 2                scheiden\nAbschnitt A Nummer 3)\nc) Werkstoffnormung berücksichtigen\n4   Beurteilen von            d) Werkstoffnormung anwenden\nWerk- und Hilfsstoffen    e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten be-\n(§ 4 Absatz 2\nschreiben\nAbschnitt B Nummer 1)\n5   Entwerfen,                c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen\nAusarbeiten und              Unterlagen auswählen\nBerechnen von                                                                                 4 bis 6\nd) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen\nBauteilen und\nBaugruppen                f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen\n(§ 4 Absatz 2             i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen\nAbschnitt B\nNummer 2.3)               m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess si-\nchern\n6   Anwenden von              b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,\nInformations- und            Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen\nKommunikations-\nc) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,\ntechniken\nbeschaffen, bewerten und nutzen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 5)     d) Daten pflegen und sichern\ne) Vorschriften zur Datensicherheit beachten\n7   Arbeitsplanung            c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-\nund -organisation            torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen\n(§ 4 Absatz 2                Kriterien festlegen und sicherstellen\nAbschnitt E Nummer 6)\nd) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-\nachten\ng) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-\ngen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-\nwie dokumentieren\nZeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                             3                                    4\n1   Unterscheiden von         a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unter-\nFertigungsverfahren          scheiden\nund Montagetechniken\nb) Montagetechniken unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 4)\n2   Ausführen von             b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen\nBerechnungen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 5)","1236             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                            3                                     4\n3   Beurteilen von            a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-\nWerk- und Hilfsstoffen       tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu-\nAbschnitt B Nummer 1)\nordnen\nc) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit,\nWirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen\n4   Produktentstehungs-       a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berück-\nprozess                      sichtigen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem\nAbschnitt B\nProduktentstehungsprozess zuordnen\nNummer 2.1)\nf) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren,\ndie Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen her-\nbeiführen\ng) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere\nEntwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage,\nInbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service,\nDemontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben\neinhalten\n5   Planen und Konzipieren b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-\nvon Bauteilen und            heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-\nBaugruppen                   tätsanforderungen berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2\nc) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden\nAbschnitt B\nNummer 2.2)\n3 bis 5\n6   Entwerfen, Ausarbeiten    a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und\nund Berechnen von            prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-\nBauteilen und                sichtigen\nBaugruppen\ne) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksich-\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B                  tigen\nNummer 2.3)\n7   Auswählen von             a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen\nFertigungs- und           b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-\nFügeverfahren sowie\nprozess auswählen\nMontagetechniken\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 3)\n8   Arbeitsplanung            e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten\nund -organisation            Bereichen abstimmen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 6)\n9   Durchführen von           b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\nqualitätssichernden          reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-\nMaßnahmen                    nisse prüfen und beurteilen\n(§ 4 Absatz 2\nc) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-\nAbschnitt E Nummer 7)\nnen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-\nkumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1237\nZeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                            3                                     4\n1   Produktentstehungs-       b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem\nprozess                      Produktentstehungsprozess zuordnen\n(§ 4 Absatz 2\nc) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements an-\nAbschnitt B\nwenden\nNummer 2.1)\nd) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden\ne) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitäts-\nsicherung interpretieren und anwenden\nf) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren,\ndie Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen her-\nbeiführen\ng) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere\nEntwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage,\nInbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service,\nDemontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben\neinhalten\n2   Planen und Konzipieren b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-\nvon Bauteilen und            heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-\nBaugruppen                   tätsanforderungen berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2\ne) Lösungen visualisieren und präsentieren\nAbschnitt B\nNummer 2.2)\n3   Entwerfen, Ausarbeiten    n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwen-\nund Berechnen von            den                                                              3 bis 5\nBauteilen und\nBaugruppen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B\nNummer 2.3)\n4   Arbeitsplanung und        e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten\n-organisation                Bereichen abstimmen\n(§ 4 Absatz 2\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nAbschnitt E Nummer 6)\nschaftlichkeit vergleichen\nh) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-\nnisse abstimmen, auswerten und präsentieren\n5   Durchführen von           d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen\nqualitätssichernden          beitragen\nMaßnahmen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 7)\n6   Kundenorientierung        a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 4 Absatz 2                entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-\nAbschnitt E Nummer 8)        sichtigen","1238             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nAbschnitt 3\n4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion\nZeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                            3                                     4\n1   Planen und Konzipieren a) Konstruktionsarten unterscheiden\nvon Bauteilen und         b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-\nBaugruppen\nheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-\n(§ 4 Absatz 2\ntätsanforderungen berücksichtigen\nAbschnitt B\nNummer 2.2)               c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden\nd) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirt-\nschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, be-\nwerten und auswählen\ne) Lösungen visualisieren und präsentieren\n2   Entwerfen, Ausarbeiten    a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und\nund Berechnen von            prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-\nBauteilen und                sichtigen\nBaugruppen\nb) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Ge-\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B                  sichtspunkten beachten\nNummer 2.3)               g) Detailkonstruktionen anfertigen\nh) konstruktive Änderungen vornehmen\nj) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-\ndigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment\nund Reibung, durchführen\nk) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-\npressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,\ndurchführen\nl) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen\n3   Auswählen von             a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen\nFertigungs- und           b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-\nFügeverfahren sowie\nprozess auswählen\nMontagetechniken\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 3)\n4   Ausführen von             a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision\nSimulationen                 prüfen\n(§ 4 Absatz 2\nb) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren\nAbschnitt B Nummer 4)\nanwenden\n5   Gestalten und Entwerfen c) Grundlagen der Gestaltung anwenden\nvon Objekten              d) Entwurfsskizzen erstellen                                       11 bis 13\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 1)\n6   Konstruieren mit          a) Kurvenarten unterscheiden\nFreiformflächen           b) Raumkurven erzeugen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 2)     c) Kurven glätten\nd) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen\ne) Freiformflächen erzeugen und beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1239\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                             3                                    4\n7   Konstruieren              d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechni-\nvon Objekten                 ken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen,\n(§ 4 Absatz 2                konstruieren\nAbschnitt C Nummer 3)\ne) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und\nMontagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen,\nClip- und Schnappverbindungen, konstruieren\ng) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbe-\nsondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe,\nGlas, Papier und Pappe, konstruieren\n8   Anwenden von              c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,\nInformations- und            beschaffen, bewerten und nutzen\nKommunikations-\nd) Daten pflegen und sichern\ntechniken\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 5)\n9   Arbeitsplanung            c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-\nund -organisation            torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen\n(§ 4 Absatz 2                Kriterien festlegen und sicherstellen\nAbschnitt E Nummer 6)\ne) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nschaftlichkeit vergleichen\ng) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-\ngen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-\nwie dokumentieren\n10 Durchführen von             a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-\nqualitätssichernden          achten\nMaßnahmen\nc) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-\n(§ 4 Absatz 2\nnen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-\nAbschnitt E Nummer 7)\nkumentieren\n11 Kundenorientierung          a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 4 Absatz 2                entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-\nAbschnitt E Nummer 8)        sichtigen\nZeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                             3                                    4\n1   Gestalten und Entwerfen a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchfüh-\nvon Objekten                 ren\n(§ 4 Absatz 2\nb) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen,\nAbschnitt C Nummer 1)\nCAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden\ne) Objekte funktionsgerecht gestalten\nf) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und\nrechtlicher Vorgaben gestalten\ng) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaf-\nten gestalten\n2   Konstruieren von          f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen\nFreiformflächen           g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 2)     h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen","1240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                             3                                    4\n3   Konstruieren              a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und äs-\nvon Objekten                 thetischen Gesichtspunkten umsetzen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell kon-\nAbschnitt C Nummer 3)\nstruieren\nc) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstru-\nieren\nf) Objekte ergonomisch konstruieren\nh) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Be-\nrechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren                  11 bis 13\n4   Simulation und            a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten\nPräsentation              b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle\n(§ 4 Absatz 2\nBewegungssimulationen prüfen\nAbschnitt C Nummer 4)\nc) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren\nd) Visualisierungstechniken anwenden\n5   Arbeitsplanung            h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-\nund -organisation            nisse abstimmen, auswerten und präsentieren\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 6)\n6   Durchführen von           c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-\nqualitätssichernden          nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen er-\nMaßnahmen                    greifen und dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen\nAbschnitt E Nummer 7)\nbeitragen\n7   Kundenorientierung        b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-\n(§ 4 Absatz 2                tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-\nAbschnitt E Nummer 8)        derungen beachten\nc) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren\nd) kulturelle Identitäten berücksichtigen\nAbschnitt 4\n4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion\nZeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                             3                                    4\n1   Beurteilen von Werk-      a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-\nund Hilfsstoffen             tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu-\nAbschnitt B Nummer 1)\nordnen\n2   Planen und Konzipieren a) Konstruktionsarten unterscheiden\nvon Bauteilen und         b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-\nBaugruppen\nheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-\n(§ 4 Absatz 2\ntätsanforderungen berücksichtigen\nAbschnitt B\nNummer 2.2)               c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden\nd) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirt-\nschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, be-\nwerten und auswählen\ne) Lösungen visualisieren und präsentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1241\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                            3                                     4\n3   Entwerfen,                a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und\nAusarbeiten und              prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-\nBerechnen von                sichtigen\nBauteilen und\nb) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Ge-\nBaugruppen\n(§ 4 Absatz 2                sichtspunkten beachten\nAbschnitt B               g) Detailkonstruktionen anfertigen\nNummer 2.3)               h) konstruktive Änderungen vornehmen\nj) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-\ndigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment\nund Reibung, durchführen\nk) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-\npressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,\ndurchführen\nl) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen\n4   Auswählen von             a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen\nFertigungs- und           b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-\nFügeverfahren sowie\nprozess auswählen\nMontagetechniken\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 3)\n5   Ausführen                 a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision\nvon Simulationen             prüfen\n(§ 4 Absatz 2\nb) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren\nAbschnitt B Nummer 4)\nanwenden\n11 bis 13\n6   Ändern und Prüfen von     a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften aus-\nWerkstoffeigenschaften       wählen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaf-\nAbschnitt D Nummer 1)\nten auswählen\n7   Steuerungs-               a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden\nund Elektrotechnik        b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elek-\n(§ 4 Absatz 2\ntropneumatik beurteilen\nAbschnitt D Nummer 5)\nc) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik be-\nachten und Grundgrößen berechnen\nd) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke\nund Kräfte, berechnen\ne) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie\ndie Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen\nbeachten\nf) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-\nDatensätze einbinden\n8   Arbeitsplanung            e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten\nund -organisation            Bereichen abstimmen\n(§ 4 Absatz 2\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nAbschnitt E Nummer 6)\nschaftlichkeit vergleichen\ng) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-\ngen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-\nwie dokumentieren\nh) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-\nnisse abstimmen, auswerten und präsentieren","1242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                            3                                     4\n9   Durchführen von           b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\nqualitätssichernden          reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-\nMaßnahmen                    nisse prüfen und beurteilen\n(§ 4 Absatz 2\nc) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-\nAbschnitt E Nummer 7)\nnen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen er-\ngreifen und dokumentieren\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen\nbeitragen\n10 Kundenorientierung          c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 8)\nZeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                            3                                     4\n1   Entwerfen, Ausarbeiten    c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen\nund Berechnen von            Unterlagen auswählen\nBauteilen und\nd) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen\nBaugruppen\n(§ 4 Absatz 2             i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen\nAbschnitt B               j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-\nNummer 2.3)                  digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment\nund Reibung, durchführen\nk) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-\npressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,\ndurchführen\nl) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen\n2   Ausführen von             a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision\nSimulationen                 prüfen\n(§ 4 Absatz 2\nb) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren\nAbschnitt B Nummer 4)\nanwenden\n3   Erstellen von             a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenele-\nKonstruktionen               menten, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vor-\n(§ 4 Absatz 2                richtungen, auswählen\nAbschnitt D Nummer 2)\nb) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen\nund Verbindungselementen entwickeln\nc) Gusskonstruktionen erstellen\nd) Schweißkonstruktionen erstellen                                 11 bis 13\n4   Fertigungstechnik         a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Ge-\n(§ 4 Absatz 2                staltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit\nAbschnitt D Nummer 3)        von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen\nb) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung,\nGestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit\nvon Bauteilen in der Konstruktion umsetzen\nc) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bema-\nßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Mess-\nbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen\nd) fertigungstechnische Berechnungen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1243\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 1)\n1                 2                                             3                                    4\n5   Füge- und                 a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die\nMontagetechnik               Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und\n(§ 4 Absatz 2                Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen\nAbschnitt D Nummer 4)\nb) Toleranzen und Passungen berechnen\nc) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspru-\nchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwen-\nden\n6   Arbeitsplanung            c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-\nund -organisation            torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen\n(§ 4 Absatz 2                Kriterien festlegen und sicherstellen\nAbschnitt E Nummer 6)\nd) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-\nachten\n7   Durchführen von           a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-\nqualitätssichernden          achten\nMaßnahmen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 7)\n8   Kundenorientierung        b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-\n(§ 4 Absatz 2                tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-\nAbschnitt E Nummer 8)        derungen beachten\nc) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren","1244             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nAnlage 3\n(zu § 14 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1     Erstellen und Anwenden technischer a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berück-\nDokumente                              sichtigen\n(§ 14 Absatz 2\nb) geometrische Beziehungen unterscheiden\nAbschnitt A Nummer 1)\nc) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normge-\nrecht darstellen\nd) Regeln der Maßeintragung anwenden\ne) Werkstücke räumlich darstellen\nf) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen\ng) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstel-\nlen und pflegen\nh) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen er-\nstellen\ni) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedie-\nnungshinweise verwenden\n2     Rechnergestützt Konstruieren        a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen\n(§ 14 Absatz 2                         Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen\nAbschnitt A Nummer 2)\nb) Strukturierungsmethoden anwenden\nc) Zeichnungen ableiten oder erstellen\nd) Symbole auswählen und verwenden\ne) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen\nund verwenden\n3     Unterscheiden von Werkstoffen       a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften,\n(§ 14 Absatz 2                         Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen\nAbschnitt A Nummer 3)\nb) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirt-\nschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden\nc) Werkstoffnormung berücksichtigen\n4     Unterscheiden von                   a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden\nFertigungsverfahren und             b) Montagetechniken unterscheiden\nMontagetechniken\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 4)\n5     Ausführen von Berechnungen          a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen be-\n(§ 14 Absatz 2                         rechnen\nAbschnitt A Nummer 5)\nb) Längen- und Volumenausdehnung berechnen\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1     Beurteilen von Werkstoffen und      a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen\nKorrosionsschutzverfahren           b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 1)               c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1245\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n2     Beurteilen von Montage- und         a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen\nFügeverfahren                          beurteilen und auswählen\n(§ 14 Absatz 2\nb) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage be-\nAbschnitt B Nummer 2)\nrücksichtigen\n3     Erstellen technischer Unterlagen    a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter An-\n(§ 14 Absatz 2                         wendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen\nAbschnitt B Nummer 3)\nb) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnitt-\nstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen\nc) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktions-\ngerecht bemaßen\nd) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben,\ntechnischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen\ne) Aufmaße erstellen\nf) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und\nerstellen\ng) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brand-\nschutzes, beachten\n4     Anfertigen von Skizzen              a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vor-\n(§ 14 Absatz 2                         lagen anfertigen\nAbschnitt B Nummer 4)\nb) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zu-\neinander skizzieren\nAbschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versor-\ngungs- und Ausrüstungstechnik\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1     Erstellen technischer Unterlagen    a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen\nfür die Versorgungs- und            b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von techni-\nAusrüstungstechnik\nschen Unterlagen beachten\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 1)               c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbau-\nteilen darstellen\nd) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen\nund ableiten\ne) Abwicklungen von Bauteilen erstellen\nf) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzanga-\nben auswählen und eintragen\ng) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kolli-\nsionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren\nh) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke auf-\nbereiten und zusammenstellen\n2     Ausführen von Detailkonstruktionen  a) Detailpunkte konstruieren\n(§ 14 Absatz 2                      b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnitt-\nAbschnitt C Nummer 2)\nstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke ent-\nwerfen\nc) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vorneh-\nmen\nd) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berück-\nsichtigen","1246             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n3     Anfertigen von schematischen und    a) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägi-\nperspektivischen Darstellungen         gen Normen und Sinnbilder erstellen\n(§ 14 Absatz 2\nb) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik dar-\nAbschnitt C Nummer 3)\nstellen und dokumentieren\nc) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumati-\nschen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungs-\nsystemen erstellen\nd) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen\nund ableiten\n4     Anfertigen von technischen          a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungs-\nDokumentationen für die                technik erstellen\nVersorgungs- und\nb) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen so-\nAusrüstungstechnik\nwie technische Sachverhalte beschreiben\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 4)               c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zu-\nsammenstellen\n5     Ausführen technischer               a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen an-\nBerechnungen                           wenden\n(§ 14 Absatz 2\nb) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Ge-\nAbschnitt C Nummer 5)\nbäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen\nUnterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen\nberechnen und bestimmen\nc) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Kompo-\nnenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit\nHilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und tech-\nnischen Unterlagen berechnen oder bestimmen\nd) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von\nZeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen\ne) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Pro-\nzessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen\n6     Beurteilen von Systemkomponenten a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Ka-\n(§ 14 Absatz 2                         nalteile beurteilen und auswählen\nAbschnitt C Nummer 6)\nb) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe,\ninsbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beur-\nteilen und auswählen\nc) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltun-\ngen verbinden\nAbschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und\nMetallbautechnik\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1     Erstellen technischer Unterlagen    a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter An-\nder Stahl- und Metallbautechnik        wendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für\n(§ 14 Absatz 2                         Werkstatt und Baustelle erstellen\nAbschnitt D Nummer 1)\nb) Zusatzangaben auswählen und eintragen\nc) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksich-\ntigen\nd) Angebotszeichnungen anfertigen\ne) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richt-\nlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere\nVerankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und\nVersandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011        1247\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\nf) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte\nfestlegen, übertragen und berücksichtigen\ng) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen\n2     Entwerfen und Konstruieren           a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen\n(§ 14 Absatz 2                       b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren\nAbschnitt D Nummer 2)\nc) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen\nund auswählen\nd) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berück-\nsichtigen\ne) Bauordnungen beachten\nf) bauaufsichtliche Zulassungen beachten\ng) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten\nh) Lehrsätze der Mechanik anwenden\n3     Berücksichtigen von                  a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksich-\nbauphysikalischen Anforderungen         tigen\n(§ 14 Absatz 2\nb) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen\nAbschnitt D Nummer 3)\nc) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichti-\ngen\nd) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen\n4     Durchführen von Berechnungen         a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und\n(§ 14 Absatz 2                          Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment\nAbschnitt D Nummer 4)                   und Reibung, anwenden\nb) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flä-\nchenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwen-\nden\nc) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen\nd) Hauptnutzungszeiten berechnen\ne) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere\nBauteilabmaße und Systemmaße bestimmen\nf) statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und\nFlächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flä-\nchenmomente bestimmen\n5     Auswählen von Fertigungs-,           a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometri-\nMontage- und Fügeverfahren              schen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen\n(§ 14 Absatz 2                          und auswählen\nAbschnitt D Nummer 5)\nb) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geome-\ntrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfs-\nstoff beurteilen und auswählen\nc) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen\nd) Regeln der Verbundkonstruktion beachten\nAbschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektro-\ntechnische Systeme\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1     Erstellen technischer Unterlagen für a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen\nelektrotechnische Systeme            b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informa-\n(§ 14 Absatz 2\ntionstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimen-\nAbschnitt E Nummer 1)\nsionieren","1248             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\nc) Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechni-\nschen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern aus-\nwählen, verbinden und darstellen\nd) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schal-\ntungen der Datenübertragung darstellen\ne) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von ener-\ngie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen\nSchaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen\nf) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen\nder Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Be-\nrücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entwerfen und er-\nstellen\ng) Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen\nbeurteilen und darstellen\n2     Ausführen von Berechnungen          a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden\n(§ 14 Absatz 2                      b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen\nAbschnitt E Nummer 2)\nc) Beleuchtungsstärken berechnen\nd) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und\nKatalogen nutzen\ne) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen\nf) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis be-\nrechnen\ng) Grundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischer\nBauteile anwenden\n3     Beurteilen und Anwenden von         a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berück-\nSystemkomponenten                      sichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen\n(§ 14 Absatz 2\nb) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen\nAbschnitt E Nummer 3)\nverbinden\nc) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik er-\nläutern und zu Schaltungen verbinden\nd) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden\n4     Ausführen von Detailplänen          a) Ansichtspläne erstellen\n(§ 14 Absatz 2                      b) Technikräume planen\nAbschnitt E Nummer 4)\nc) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen\n5     Anfertigen von schematischen und    a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen\nperspektivischen Darstellungen      b) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägi-\n(§ 14 Absatz 2\ngen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch\nAbschnitt E Nummer 5)\nperspektivisch erstellen\nc) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen\ndarstellen und dokumentieren\n6     Anfertigen von technischen          a) Dokumentationen energietechnischer und informationstechni-\nDokumentationen                        scher Anlagen auswählen und erstellen\n(§ 14 Absatz 2\nb) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen\nAbschnitt E Nummer 6)\nc) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle\nund Stücklisten anfertigen und prüfen\nd) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zu-\nsammenstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1249\nAbschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1     Berufsbildung, Arbeits- und         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,\nTarifrecht                             Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 14 Absatz 2\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nAbschnitt F Nummer 1)\nnennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation des         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes                b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,\n(§ 14 Absatz 2\nFertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nAbschnitt F Nummer 2)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-\nten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-\nwerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-\ndenden Betriebes beschreiben\n3     Sicherheit und Gesundheitsschutz    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                         stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 14 Absatz 2\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nAbschnitt F Nummer 3)\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen\n(§ 14 Absatz 2                      Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt F Nummer 4)               a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n5     Anwenden von Informations-          a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur\nund Kommunikationstechniken            Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden\n(§ 14 Absatz 2\nb) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Text-\nAbschnitt F Nummer 5)\nverarbeitung und Präsentation, einsetzen\nc) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaf-\nfen, bewerten und nutzen\nd) Daten pflegen und sichern\ne) Vorschriften zur Datensicherheit beachten\n6     Arbeitsplanung und -organisation    a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen\n(§ 14 Absatz 2                      b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewer-\nAbschnitt F Nummer 6)\nten und nutzen\nc) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatori-\nschen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien fest-\nlegen und sicherstellen\nd) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten","1250             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nTeil des                                            Zu vermittelnde\nLfd. Nr.\nAusbildungsberufsbildes                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\ne) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-\nchen abstimmen\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit\nvergleichen\ng) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kon-\ntrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumen-\ntieren\nh) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse ab-\nstimmen, auswerten und präsentieren\n7     Durchführen von                     a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten\nqualitätssichernden Maßnahmen       b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-\n(§ 14 Absatz 2\nwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen\nAbschnitt F Nummer 7)\nund beurteilen\nc) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und\nMaßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitra-\ngen\n8     Kundenorientierung                  a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegen-\n(§ 14 Absatz 2                         nehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen\nAbschnitt F Nummer 8)\nb) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsre-\ngeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen be-\nachten\nc) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren\nd) kulturelle Identitäten berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1251\nAnlage 4\n(zu § 14 Absatz 1 Satz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin\n– Zeitliche Gliederung –\nAbschnitt 1\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                         Zeitrahmen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             in Monaten\n1                  2                                            3                                     4\n1    Berufsbildung,            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nArbeits- und Tarifrecht      schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 14 Absatz 2\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-\nAbschnitt F Nummer 1)\nvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-\ntrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des             tern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt F Nummer 2)\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-\ntungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3    Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- der gesamten\nGesundheitsschutz bei        platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- Ausbildung\nder Arbeit                   greifen                                                   zu vermitteln\n(§ 14 Absatz 2\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-\nAbschnitt F Nummer 3)\nschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 14 Absatz 2            beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt F Nummer 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-\nlen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnende Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen","1252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nAbschnitt 2\n1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:\nZeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                             3                                    4\n1   Erstellen und Anwenden a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen\ntechnischer Dokumente        berücksichtigen\n(§ 14 Absatz 2\nb) geometrische Beziehungen unterscheiden\nAbschnitt A Nummer 1)\nc) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten\nnormgerecht darstellen\nd) Regeln der Maßeintragung anwenden\ne) Werkstücke räumlich darstellen\nf) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen\n2   Rechnergestützt           a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach techni-\nKonstruieren                 schen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen\n(§ 14 Absatz 2\nb) Strukturierungsmethoden anwenden\nAbschnitt A Nummer 2)\nc) Zeichnungen ableiten oder erstellen\nd) Symbole auswählen und verwenden\n3   Ausführen von             a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen\nBerechnungen                 berechnen\n(§ 14 Absatz 2                                                                                3 bis 5\nAbschnitt A Nummer 5)\n4   Erstellen technischer     a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen\nUnterlagen                   unter Anwendung der technischen Norm- und Regel-\n(§ 14 Absatz 2               werke erstellen\nAbschnitt B Nummer 3)\nc) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und\nfunktionsgerecht bemaßen\n5   Anwenden von              a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme\nInformations- und            zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwen-\nKommunikations-              den\ntechniken\nd) Daten pflegen und sichern\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt F Nummer 5)     e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten\n6   Arbeitsplanung und        b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen,\n-organisation                bewerten und nutzen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt F Nummer 6)\nZeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                             3                                    4\n1   Erstellen und Anwenden i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-\ntechnischer Dokumente        dienungshinweise verwenden\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1)\n2   Unterscheiden von         a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigen-\nWerkstoffen                  schaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten\n(§ 14 Absatz 2               einholen\nAbschnitt A Nummer 3)\nb) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-\nkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-\nscheiden\nc) Werkstoffnormung berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1253\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                            3                                     4\n3   Unterscheiden von         a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unter-\nFertigungsverfahren und      scheiden\nMontagetechniken\nb) Montagetechniken unterscheiden\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 4)\n4   Beurteilen von            a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen\nWerkstoffen und\nKorrosionsschutz-                                                                             6 bis 8\nverfahren\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 1)\n5   Erstellen technischer     d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach\nUnterlagen                   Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten\n(§ 14 Absatz 2               auswählen\nAbschnitt B Nummer 3)\ne) Aufmaße erstellen\n6   Arbeitsplanung und        d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-\n-organisation                achten\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt F Nummer 6)\n7   Durchführen von           a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-\nqualitätssichernden          achten\nMaßnahmen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt F Nummer 7)\nZeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                            3                                     4\n1   Erstellen und Anwenden g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten,\ntechnischer Dokumente        erstellen und pflegen\n(§ 14 Absatz 2\nh) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla-\nAbschnitt A Nummer 1)\ngen erstellen\ni) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-\ndienungshinweise verwenden\n2   Rechnergestützt           c) Zeichnungen ableiten oder erstellen\nKonstruieren              d) Symbole auswählen und verwenden\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 2)     e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen\nauswählen und verwenden\n3   Unterscheiden von         b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-\nWerkstoffen                  keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-\n(§ 14 Absatz 2               scheiden\nAbschnitt A Nummer 3)\nc) Werkstoffnormung berücksichtigen\n4   Ausführen von             b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen\nBerechnungen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 5)\n5   Beurteilen von            b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen\nWerkstoffen und           c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen\nKorrosionsschutz-\nverfahren\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 1)","1254                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nZu vermittelnde\nLfd.               Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                      in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                     2                                                3                                 4\n6    Beurteilen von                 a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbin-\nMontage- und                       dungen beurteilen und auswählen                               6 bis 8\nFügeverfahren\nb) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmon-\n(§ 14 Absatz 2\ntage berücksichtigen\nAbschnitt B Nummer 2)\n7    Erstellen                      a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen un-\ntechnischer Unterlagen             ter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke\n(§ 14 Absatz 2                     erstellen\nAbschnitt B Nummer 3)\nb) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen,\nSchnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche\ndarstellen\nf) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handha-\nben und erstellen\n8    Anfertigen von Skizzen         a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und\n(§ 14 Absatz 2                     Vorlagen anfertigen\nAbschnitt B Nummer 4)\nb) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung\nzueinander skizzieren\n9    Anwenden von                   b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,\nInformations- und                  Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen\nKommunikations-\ntechniken\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt F Nummer 5)\n10 Durchführen von                   d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen\nqualitätssichernden                beitragen\nMaßnahmen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt F Nummer 7)\n4. bis 7. Ausbildungshalbjahr:\nF a c h r i c h t u n g Ve r s o rg u n g s - u n d A u s r ü s t u ng s t e c h n i k\nZeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion\nZu vermittelnde\nLfd.               Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                      in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                     2                                                3                                 4\n1    Erstellen technischer          a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen\nUnterlagen für die             c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen\nVersorgungs- und\nEinbauteilen erstellen\nAusrüstungstechnik\n(§ 14 Absatz 2                 d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen\nAbschnitt C Nummer 1)              festlegen und ableiten\ne) Abwicklungen von Bauteilen erstellen\ng) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf\nKollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigie-\nren\nh) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdge-\nwerke aufbereiten und zusammenstellen\n2    Ausführen von                  a) Detailpunkte konstruieren\nDetailkonstruktionen           b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen,\n(§ 14 Absatz 2\nSchnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer\nAbschnitt C Nummer 2)\nGewerke entwerfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1255\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                             3                                    4\n3   Anfertigen von            d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen er-\nschematischen und            stellen und ableiten\nperspektivischen\nDarstellungen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 3)\n4   Anfertigen von            b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prü-\ntechnischen                  fen sowie technische Sachverhalte beschreiben\nDokumentationen für\nc) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorien-\ndie Versorgungs- und\ntiert zusammenstellen\nAusrüstungstechnik\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 4)\n5   Beurteilen von            b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurch-\nSystemkomponenten            lässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes\n(§ 14 Absatz 2                                                                                5 bis 9\nbeurteilen und auswählen\nAbschnitt C Nummer 6)\n6   Anwenden von              c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,\nInformations- und            beschaffen, bewerten und nutzen\nKommunikations-\ntechniken\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt F Nummer 5)\n7   Arbeitsplanung und        a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen\n-organisation             c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-\n(§ 14 Absatz 2\ntorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen\nAbschnitt F Nummer 6)\nKriterien festlegen und sicherstellen\ne) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nschaftlichkeit vergleichen\ng) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-\ngen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-\nwie dokumentieren\nh) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-\nnisse abstimmen, auswerten und präsentieren\n8   Durchführen von           b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\nqualitätssichernden          reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-\nMaßnahmen                    nisse prüfen und beurteilen\n(§ 14 Absatz 2\nc) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-\nAbschnitt F Nummer 7)\nnen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-\nkumentieren\n9   Kundenorientierung        d) kulturelle Identitäten berücksichtigen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt F Nummer 8)\nZeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                             3                                    4\n1   Erstellen technischer     b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von\nUnterlagen für die           technischen Unterlagen beachten\nVersorgungs- und\nf) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zu-\nAusrüstungstechnik\nsatzangaben auswählen und eintragen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 1)","1256             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                            3                                     4\n2   Ausführen von             c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben\nDetailkonstruktionen         vornehmen\n(§ 14 Absatz 2\nd) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv\nAbschnitt C Nummer 2)\nberücksichtigen\n3   Anfertigen von            a) schematische Darstellungen unter Anwendung der ein-\nschematischen und            schlägigen Normen und Sinnbilder erstellen\nperspektivischen\nb) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungs-\nDarstellungen\ntechnik darstellen und dokumentieren\n(§ 14 Absatz 2\nc) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneu-              11 bis 15\nAbschnitt C Nummer 3)\nmatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und\nSteuerungssystemen erstellen\n4   Beurteilen von            a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewer-\nSystemkomponenten            ten, Kanalteile beurteilen und auswählen\n(§ 14 Absatz 2\nc) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu\nAbschnitt C Nummer 6)\nSchaltungen verbinden\n5   Kundenorientierung        a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 14 Absatz 2               entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-\nAbschnitt F Nummer 8)        sichtigen\nb) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-\ntionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-\nderungen beachten\nc) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren\nZeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                            3                                     4\n1   Anfertigen von            a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüs-\ntechnischen                  tungstechnik erstellen\nDokumentationen für\ndie Versorgungs- und\nAusrüstungstechnik\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 4)\n2   Ausführen technischer     a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Ga-\nBerechnungen                 sen anwenden\n(§ 14 Absatz 2\nb) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen\nAbschnitt C Nummer 5)\nGebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien,\ntechnischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbü-\nchern und Katalogen berechnen und bestimmen                      3 bis 5\nc) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und\nKomponenten von Anlagen der technischen Gebäude-\nausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Aus-\nlegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen\noder bestimmen\nd) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis\nvon Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen\nvornehmen\ne) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechni-\nschen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben\nerstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1257\nFachrichtung Stahl- und Metallbautechnik\nZeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                            3                                     4\n1   Beurteilen von            b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen\nWerkstoffen und\nKorrosionsschutz-\nverfahren\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 1)\n2   Beurteilen von Montage- a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbin-\nund Fügeverfahren            dungen beurteilen und auswählen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 2)\n3   Erstellen technischer     g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des\nUnterlagen                   Brandschutzes, beachten\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 3)\n4   Erstellen technischer     a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen\nUnterlagen der Stahl-        unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und\nund Metallbautechnik         Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen\n(§ 14 Absatz 2\nb) Zusatzangaben auswählen und eintragen\nAbschnitt D Nummer 1)\nc) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente be-\nrücksichtigen\ne) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und\nRichtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen,\ninsbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-,\nMontagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für\nBauelemente, anfertigen                                         12 bis 16\nf) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhen-\npunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen\ng) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen\n5   Entwerfen und             a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen\nKonstruieren              b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 2)     d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv\nberücksichtigen\nh) Lehrsätze der Mechanik anwenden\n6   Berücksichtigen           c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv be-\nvon bauphysikalischen        rücksichtigen\nAnforderungen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 3)\n7   Durchführen               a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwin-\nvon Berechnungen             digkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung\n(§ 14 Absatz 2               sowie Drehmoment und Reibung, anwenden\nAbschnitt D Nummer 4)\nb) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere\nzu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspru-\nchung, anwenden\nc) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen\ne) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbe-\nsondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen","1258             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nZeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                             3                                    4\n1   Erstellen technischer     d) Angebotszeichnungen anfertigen\nUnterlagen der Stahl-\nund Metallbautechnik\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 1)\n2   Entwerfen und             c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv fest-\nKonstruieren                 legen und auswählen\n(§ 14 Absatz 2\ne) Bauordnungen beachten\nAbschnitt D Nummer 2)\nf) bauaufsichtliche Zulassungen beachten\ng) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten\n3   Berücksichtigen von       a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv be-\nbauphysikalischen            rücksichtigen\nAnforderungen\nb) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 3)     d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen\n4   Durchführen von           d) Hauptnutzungszeiten berechnen\nBerechnungen              f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere\n(§ 14 Absatz 2\nLinien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie\nAbschnitt D Nummer 4)\nBiege- und Flächenmomente bestimmen\n5   Auswählen von             a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff,\nFertigungs-, Montage-        geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaf-\nund Fügeverfahren            fenheit beurteilen und auswählen\n(§ 14 Absatz 2\nb) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff,\nAbschnitt D Nummer 5)\ngeometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffen-\nheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen\nc) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und aus-\nwählen\nd) Regeln der Verbundkonstruktion beachten\n6   Anwenden von              c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,\nInformations- und            beschaffen, bewerten und nutzen                                  8 bis 12\nKommunikations-\ntechniken\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt F Nummer 5)\n7   Arbeitsplanung und        a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen\n-organisation             c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-\n(§ 14 Absatz 2\ntorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen\nAbschnitt F Nummer 6)\nKriterien festlegen und sicherstellen\ne) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nschaftlichkeit vergleichen\ng) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-\ngen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-\nwie dokumentieren\nh) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-\nnisse abstimmen, auswerten und präsentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1259\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                             3                                    4\n8   Durchführen von           b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\nqualitätssichernden          reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-\nMaßnahmen                    nisse prüfen und beurteilen\n(§ 14 Absatz 2\nc) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-\nAbschnitt F Nummer 7)\nnen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-\nkumentieren\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen\nbeitragen\n9   Kundenorientierung        a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 14 Absatz 2               entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-\nAbschnitt F Nummer 8)        sichtigen\nb) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-\ntionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-\nderungen beachten\nc) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren\nd) kulturelle Identitäten berücksichtigen\nFachrichtung Elektrotechnische Systeme\nZeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planen\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                             3                                    4\n1   Erstellen technischer     a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen\nUnterlagen für            b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und in-\nelektrotechnische\nformationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berech-\nSysteme\nnen und dimensionieren\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 1)     e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von\nenergie- und informationstechnischen Anlagen nach vor-\ngegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und er-\nstellen\nf) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrich-\ntungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorga-\nben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwer-\nken entwerfen und erstellen\n2   Ausführen von             a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden\nBerechnungen              b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 2)     c) Beleuchtungsstärken berechnen\nd) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern\nund Katalogen nutzen\ne) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen\nf) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstrom-\nkreis berechnen\n3   Beurteilen und            a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter\nAnwenden von                 Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und aus-\nSystemkomponenten            wählen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 3)\n4   Ausführen von             a) Ansichtspläne erstellen\nDetailplänen              b) Technikräume planen                                             12 bis 16\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 4)     c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen","1260             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                             3                                    4\n5   Anfertigen von            a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen\nschematischen und         b) schematische Darstellungen unter Anwendung der ein-\nperspektivischen\nschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Un-\nDarstellungen\nterlagen auch perspektivisch erstellen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 5)\n6   Anfertigen                a) Dokumentationen energietechnischer und informations-\nvon technischen              technischer Anlagen auswählen und erstellen\nDokumentationen\nb) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 6)\n7   Anwenden von              b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,\nInformations- und            Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen\nKommunikations-\nc) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,\ntechniken\nbeschaffen, bewerten und nutzen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt F Nummer 5)\n8   Arbeitsplanung und        a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen\n-organisation             c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-\n(§ 14 Absatz 2\ntorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen\nAbschnitt F Nummer 6)\nKriterien festlegen und sicherstellen\ne) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-\nschaftlichkeit vergleichen\n9   Kundenorientierung        a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen\n(§ 14 Absatz 2               entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-\nAbschnitt F Nummer 8)        sichtigen\nZeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                             3                                    4\n1   Erstellen technischer     c) Bauteile und Leitungen von energie- und informations-\nUnterlagen für               technischen Anlagen anhand von Katalogen und Daten-\nelektrotechnische            blättern auswählen, verbinden und darstellen\nSysteme\nd) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 1)        Schaltungen der Datenübertragung darstellen\ng) Funktionen von Systemkomponenten und deren Ver-\nschaltungen beurteilen und darstellen\n2   Beurteilen und            b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schal-\nAnwenden von                 tungen verbinden\nSystemkomponenten\nc) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebs-\n(§ 14 Absatz 2\ntechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden\nAbschnitt E Nummer 3)\nd) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden\n3   Anfertigen von            c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Pro-\ntechnischen                  tokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen\nDokumentationen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 6)\n4 bis 8","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011          1261\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                             3                                    4\n4   Arbeitsplanung und        h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-\n-organisation                nisse abstimmen, auswerten und präsentieren\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt F Nummer 6)\n5   Durchführen von           b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\nqualitätssichernden          reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-\nMaßnahmen                    nisse prüfen und beurteilen\n(§ 14 Absatz 2\nc) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-\nAbschnitt F Nummer 7)\nnen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-\nkumentieren\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen\nbeitragen\n6   Kundenorientierung        b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-\n(§ 14 Absatz 2               tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-\nAbschnitt F Nummer 8)        derungen beachten\nc) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren\nd) kulturelle Identitäten berücksichtigen\nZeitrahmen 11: Elektrotechnische Systeme dokumentieren\nZu vermittelnde\nLfd.           Teil des                                                                          Zeitrahmen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\n(Nach Lernzielen der Anlage 3)\n1                 2                                             3                                    4\n1   Anfertigen von            c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unter-\nschematischen und            lagen darstellen und dokumentieren\nperspektivischen\nDarstellungen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 5)\n2   Anfertigen von            d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorien-\ntechnischen                  tiert zusammenstellen                                            3 bis 5\nDokumentationen\n(§ 14 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 6)\n3   Arbeitsplanung            g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-\nund -organisation            gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten\n(§ 14 Absatz 2               sowie dokumentieren\nAbschnitt F Nummer 6)"]}