{"id":"bgbl1-2011-32-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":32,"date":"2011-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/32#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_32.pdf#page=13","order":2,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"2011-06-23T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011              1213\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 23. Juni 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             c) In Absatz 13 wird Satz 4 wie folgt gefasst:\nsen:\n„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Per-\nsonen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16\nArtikel 1\nfür die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähi-\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-               gung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),              Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni             oder Einrichtungen zu prüfen.“\n2011 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                d) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      „(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung\na) In Absatz 10 werden die Sätze 5 bis 8 aufge-                der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes\nhoben.                                                      Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt,\nmuss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahr-\nb) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a einge-             lehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15\nfügt:                                                       Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a\n„(10a) Die nach Landesrecht zuständige Be-               Satz 1 genannten Organisationen oder Einrich-\nhörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuer-              tungen, der\nwehren, der nach Landesrecht anerkannten Ret-\n1. das 30. Lebensjahr vollendet hat,\ntungsdienste, des Technischen Hilfswerks und\nsonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,               2. mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahr-\ndie ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrbe-               erlaubnis der Klasse C1 besitzt und\nrechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen\nauf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen            3. zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prü-\nGesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern,                   fungsfahrten im Verkehrszentralregister mit\nsofern die zulässige Gesamtmasse der Kombina-                  nicht mehr als drei Punkten belastet ist,\ntion 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewer-         begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entspre-\nber um die Fahrberechtigung muss                            chend. Die nach Landesrecht zuständige Be-\n1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaub-             hörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen\nnis der Klasse B besitzen,                               des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft\nnach Satz 1 Nummer 3 beim Verkehrszentralre-\n2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu\ngister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1\neiner zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ein-\nNummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein\ngewiesen worden sein und\nnachzuweisen, der während der Einweisungs-\n3. in einer praktischen Prüfung seine Befähigung            und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Über-\nnachgewiesen haben.                                      wachung des Straßenverkehrs berechtigten Per-\nDie Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheits-              sonen auszuhändigen ist.“\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Auf-        2. § 6 wird wie folgt geändert:\ngabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organi-\nsationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3           a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i werden die\ngelten entsprechend für den Erwerb der Fahrbe-              Wörter „sowie über Fahrberechtigungen zum\nrechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen                 Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen\nbis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t               Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten\n– auch mit Anhängern, sofern die zulässige Ge-              Rettungsdienste und der technischen Hilfs-\nsamtmasse der Kombination 7,5 t nicht über-                 dienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse\nsteigt.“                                                    von 7,5 t nach § 2 Absatz 10“ gestrichen.","1214           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                  heiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen\n„(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                  der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1\ndurch Rechtsverordnung besondere Bestimmun-                       und 4 zu berücksichtigen. Die Landesregierungen\ngen über das Erteilen einschließlich der Einwei-                  können die Ermächtigung nach Satz 1 durch\nsung und die Prüfung für Fahrberechtigungen                       Rechtsverordnung auf die zuständige oberste\nzum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen                 Landesbehörde übertragen.“\nFeuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten\nRettungsdienste, des Technischen Hilfswerks                                             Artikel 2\nund des Katastrophenschutzes auf öffentlichen\nStraßen nach § 2 Absatz 10a zu erlassen. Bei                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder näheren Ausgestaltung sind die Besonder-               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juni 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}