{"id":"bgbl1-2011-32-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":32,"date":"2011-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze","law_date":"2011-06-22T00:00:00Z","page":1202,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1202            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nGesetz\nzur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa\nund zur Änderung anderer Gesetze\nVom 22. Juni 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                (2) Außerdem wird der Arbeitsgemeinschaft die Auf-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      gabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der deut-\nschen Rechtsvorschriften zu prüfen und für eine Person\nArtikel 1                           darüber zu entscheiden, die\nGesetz                              1. vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat ent-\nzur Koordinierung der Systeme                        sandt oder dort vorübergehend selbstständig tätig\nist und\nder sozialen Sicherheit in Europa\n2. nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, je-\n§1                                   doch Mitglied einer berufsständischen Versorgungs-\neinrichtung ist.\nAnwendungsbereich\n(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1\nDieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der deut-\nund 2 darf die Arbeitsgemeinschaft den berufsstän-\nschen Sozialversicherungsträger und anderer für die\ndischen Versorgungseinrichtungen die erforderlichen\nsoziale Sicherheit zuständiger Träger und Behörden\nDaten zur automatisierten Verarbeitung von Dokumen-\nbei der Anwendung und Durchführung folgender Ver-\nten oder strukturierten Dokumenten übermitteln oder\nordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung:\nnach Festlegung des Verfahrens mit den Versorgungs-\n1. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen        einrichtungen die Verarbeitung der Daten übernehmen.\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur         Diese Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die\nKoordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit       Bestimmungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des\n(ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom              Ersten Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der\n7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung       Sozialdaten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten\n(EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43)    Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden.\ngeändert worden ist, und\n2. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen                                    §4\nParlaments und des Rates vom 16. September 2009                 Verbindungsstelle für Familienleistungen\nzur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung\nder Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-          Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Di-\nnierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.       rektion, nimmt die Funktion der Verbindungsstelle\nL 284 vom 30.10.2009, S. 1).                            nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung\n(EG) Nr. 987/2009 für die Familienleistungen nach\n§2                               Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG)\nNr. 883/2004 (Kindergeld nach dem Abschnitt X des\nZuständige Behörde                        Einkommensteuergesetzes, Kindergeld und Kinderzu-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist        schlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Elterngeld\nzuständige Behörde nach Artikel 1 Buchstabe m der           nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz\nVerordnung (EG) Nr. 883/2004.                               sowie Landeserziehungsgeld nach den Rechtsvor-\nschriften der Länder betreffend Erziehungsgeld) wahr.\n§3                               Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere\nVerbindungsstelle für die                   1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Da-\nberufsständischen Versorgungseinrichtungen                 tenaustauschs für den Bereich der Familienleistun-\ngen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,\n(1) Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Ver-\nsorgungseinrichtungen nimmt die Funktion einer Ver-         2. Aufklärung, Beratung und Information.\nbindungsstelle nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b\nder Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für den Bereich der                                    §5\nberufsständischen Versorgungseinrichtungen wahr. Zu                       Koordinierungsstelle für die\nihren Aufgaben gehören insbesondere                                    Systeme der Beamtenversorgung\n1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des              Die Bundesfinanzdirektion West nimmt im Zusam-\nDatenaustauschs für den Bereich der berufsstän-         menwirken mit der Deutschen Rentenversicherung\ndischen Versorgungseinrichtungen bei grenzüber-         Bund (§ 127a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-\nschreitenden Sachverhalten,                             gesetzbuch) die Funktion einer Koordinierungsstelle für\n2. Aufklärung, Beratung und Information.                    die deutschen Systeme der Beamtenversorgung wahr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011             1203\nZu den Aufgaben der Bundesfinanzdirektion in diesem          5. die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Di-\nBereich gehören insbesondere die Koordinierung der               rektion, für den Bereich der Familienleistungen\nVerwaltungshilfe und der Datenaustausch mit anderen              (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG)\nMitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhal-            Nr. 883/2004).\nten. Sie darf personenbezogene Daten erheben, verar-            (2) Die Aufgaben der Zugangsstellen umfassen im\nbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-      Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auch\ngaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist. Diese        den elektronischen Datenaustausch zur Koordinierung\nDaten gelten als Sozialdaten, auf welche die Bestim-         der Verwaltungshilfe. Das schließt auch die Verarbei-\nmungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten              tung der von der Verwaltungskommission für die Koor-\nBuches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der Sozial-           dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festge-\ndaten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches            legten Dokumente und strukturierten Dokumente in au-\nSozialgesetzbuch Anwendung finden.                           tomatisierten Dateien im erforderlichen Umfang ein. Die\nZugangsstellen können für die Durchführung der Ver-\n§6                              ordnung (EG) Nr. 883/2004 den Verbindungsstellen\nZugangsstellen                          und Trägern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine\nDatei zur automatisierten Verarbeitung der Dokumente\n(1) Zugangsstellen für den elektronischen Datenaus-\noder strukturierten Dokumente zur Verfügung stellen\ntausch nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-\noder die Verarbeitung im Rahmen einer Datenverarbei-\nnung (EG) Nr. 987/2009 sind\ntung im Auftrag übernehmen.\n1. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deut-\nsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Aus-                                    §7\nland,                                                                   Verordnungsermächtigungen\na) für den Bereich der Leistungen bei Krankheit so-         (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nwie der Leistungen bei Mutterschaft und gleich-       wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ngestellter Leistungen bei Vaterschaft (Artikel 3      mung des Bundesrates folgende Vereinbarungen mit\nAbsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG)        anderen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen:\nNr. 883/2004),\n1. Vereinbarungen nach Artikel 84 Absatz 4 der Verord-\nb) für den Bereich des anwendbaren Rechts in den             nung (EG) Nr. 883/2004 über die Einzelheiten der\nFällen                                                    Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens und\naa) des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr.               des Zwangsbeitreibungsverfahrens und\n987/2009, wenn die deutschen Rechtsvor-           2. Vereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verord-\nschriften gelten,                                     nung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung von abwei-\nbb) des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr.               chenden Verfahren über die verwaltungsmäßige\n987/2009, wenn der Wohnort der betreffen-             Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, so-\nden Person in Deutschland liegt,                      weit sie Familienleistungen der Länder betreffen.\ncc) des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr.              (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n987/2009,                                         wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates folgende Vereinbarungen mit\ndd) des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr.           anderen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen:\n987/2009;\n1. Vereinbarungen nach Artikel 35 Absatz 3 der Verord-\n2. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,            nung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfah-\nDeutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung –              ren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen\nAusland, für den Bereich der Leistungen bei Arbeits-         bei Krankheit, Mutterschaft sowie für gleichgestellte\nunfällen und Berufskrankheiten sowie des Sterbe-             Leistungen bei Vaterschaft,\ngeldes (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und g der\n2. Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 2 der Verord-\nVerordnung (EG) Nr. 883/2004);\nnung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfah-\n3. die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung             ren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen\na) für den Bereich der Leistungen bei Invalidität, bei       bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,\nAlter und an Hinterbliebene sowie der Vorruhe-        3. Vereinbarungen nach Artikel 65 Absatz 8 der Verord-\nstandsleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c          nung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfah-\nbis e und i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004),            ren oder den Erstattungsverzicht für Leistungen bei\nArbeitslosigkeit,\nb) für den Bereich des anwendbaren Rechts in den\nFällen                                                4. Vereinbarungen nach Artikel 86 der Verordnung (EG)\nNr. 883/2004 mit Luxemburg über die Anwendung\naa) des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr.\nund Dauer des in Artikel 65 Absatz 7 der Verordnung\n987/2009, wenn die Rechtsvorschriften eines\n(EG) Nr. 883/2004 genannten Erstattungszeitraums\nanderen Mitgliedstaates gelten,\nfür Leistungen bei Arbeitslosigkeit,\nbb) des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr.           5. Vereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verord-\n987/2009, wenn der Wohnort der betreffen-             nung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung von abwei-\nden Person außerhalb Deutschlands liegt;              chenden Verfahren über die verwaltungsmäßige\n4. die Bundesagentur für Arbeit für den Bereich der              Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, so-\nLeistungen bei Arbeitslosigkeit (Artikel 3 Absatz 1          weit sie nicht Familienleistungen der Länder betref-\nBuchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004);               fen, sowie","1204              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\n6. Vereinbarungen nach Artikel 87 Absatz 5 der Verord-            deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deut-\nnung (EG) Nr. 987/2009 über spezifische Vorschrif-             schen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.\nten und Verfahren, durch die die Voraussetzungen                  (2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fäl-\nverbessert werden, um eine teilweise oder vollstän-            len des § 312 Absatz 3 und 4.“\ndige Wiederaufnahme der Arbeit durch Antragsteller\nund Leistungsempfänger und ihre Teilnahme an Sys-          5. Nach § 368 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\ntemen und Programmen, die im Aufenthalts- oder                 gefügt:\nWohnmitgliedstaat zur Verfügung stehen, zu errei-                 „(1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der\nchen.                                                          Grundlage des über- und zwischenstaatlichen\nRechts die Funktion der Verbindungsstelle für die\nArtikel 2                                Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zwei-\nten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere\nÄnderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                          1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und\ndes Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                   Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                     Arbeitslosigkeit,\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des\n2. Aufklärung, Beratung und Information.“\nGesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          6. Nach § 404 Absatz 2 Nummer 19 wird folgende\nNummer 19a eingefügt:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 312 folgende Angabe eingefügt:                               „19a. entgegen § 312a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2,\njeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine\n„§ 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über-\nTatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nund zwischenstaatlichen Rechts“.\noder nicht rechtzeitig bescheinigt,“.\n2. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „im Geltungs-\nbereich dieses Buches“ durch die Wörter „in einem                                    Artikel 3\nMitgliedstaat der Europäischen Union, einem Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                                   Änderung des\nWirtschaftsraum oder der Schweiz“ ersetzt.                            Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n3. In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-             Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nter „ , in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des        Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nRates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys-             der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\nteme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und          S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6\nSelbständige sowie deren Familienangehörige, die           Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I\ninnerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern               S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2) – in der jeweils gel-      1. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:\ntenden Fassung – nicht anzuwenden ist,“ durch die\n„(7) Gelten für einen Arbeitnehmer auf Grund\nWörter „außerhalb eines Mitgliedstaates der Euro-\nüber- oder zwischenstaatlichen Rechts die deut-\npäischen Union, eines Vertragsstaates des Europä-\nschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit\nischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz“ ersetzt.\nund übt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht\n4. Nach § 312 wird folgender § 312a eingefügt:                    im Geltungsbereich dieses Buches aus, gilt Absatz 6\n„§ 312a                                entsprechend. Ist auch danach kein Beschäfti-\ngungsort im Geltungsbereich dieses Buches gege-\nArbeitsbescheinigung für Zwecke                    ben, gilt der Arbeitnehmer als in Berlin (Ost) beschäf-\ndes über- und zwischenstaatlichen Rechts                 tigt.“\n(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Bun-          2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Deutsche“\ndesagentur für Arbeit alle Tatsachen zu bescheini-             durch das Wort „Personen“ ersetzt.\ngen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen\n3. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-\nAnspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines\nter „Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71\nvon der Verordnung erfassten Staates notwendig\nanzuwenden ist,“ durch die Wörter „Mitgliedstaat\nist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur\nder Europäischen Union, einem Vertragsstaat des\nfür Arbeit nach Artikel 54 der Verordnung (EG)\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nNr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und\nraum oder der Schweiz“ ersetzt.\ndes Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung\nder Modalitäten für die Durchführung der Verord-\nnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der                                    Artikel 4\nSysteme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom                                  Änderung des\n30.10. 2009, S. 1) verpflichtet ist. Der Arbeitgeber                  Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nhat dabei den von der Bundesagentur für Arbeit hier-\nfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Sätze 1            Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nund 2 gelten entsprechend für Bescheinigungs-              Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\npflichten der Bundesagentur für Arbeit gegenüber           20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\neinem ausländischen Träger nach anderen Regelun-           durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I\ngen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. Die         S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu               1. (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011             1205\n2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1a werden die Wörter                  Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\n„abweichend von Nummer 1“ gestrichen und die                 Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens\nWörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs“               über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in\ndurch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-           der Schweiz abschließen.“\npäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-            5. § 219a Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder              Sätze ersetzt:\nder Schweiz“ ersetzt.\n„Insbesondere gehören hierzu\n2a. § 9 wird wie folgt geändert:\n1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungs-\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-                   stellen,\nfasst:\n2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen\n„5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch                  Stellen,\nBeschäftigung im Ausland oder bei einer\n3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungs-\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nrechts,\nOrganisation endete, wenn sie innerhalb\nvon zwei Monaten nach Rückkehr in das In-             4. Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durch-\nland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit                 führung des Datenaustauschs in grenzüber-\nbei der zwischenstaatlichen oder überstaat-               schreitenden Fällen,\nlichen Organisation wieder eine Beschäfti-            5. Aufklärung, Beratung und Information.\ngung aufnehmen,“.\nDie Festlegung des anzuwendenden Versiche-\nb) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                 rungsrechts erfolgt für in Deutschland wohnende\n„5. im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach                 und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der\nRückkehr in das Inland oder nach Beendi-              Europäischen Union erwerbstätige Personen im\ngung der Tätigkeit bei der zwischenstaat-             Benehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Berufs-\nlichen oder überstaatlichen Organisation.“            ständischer Versorgungseinrichtungen oder dem\nSpitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\nsicherung, soweit es sich um Mitglieder einer be-\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in ande-            rufsständischen Versorgungseinrichtung oder der\nren Staaten, in denen die Verordnung (EWG)                landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt\nNr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur               oder eine solche Mitgliedschaft bei Anwendbarkeit\nAnwendung der Systeme der sozialen Sicherheit             des deutschen Rechts gegeben wäre.“\nauf Arbeitnehmer und deren Familien, die inner-\n6. Nach § 219a werden die folgenden §§ 219b\nhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.\nund 219c eingefügt:\nEG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fas-\nsung anzuwenden ist,“ durch die Wörter „in ei-                                   „§ 219b\nnem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                                 Datenaustausch im\nUnion, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-                    automatisierten Verfahren zwischen den\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen\noder der Schweiz“ ersetzt.                                 Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in ande-               Der Datenaustausch der Krankenkassen und der\nren Staaten, in denen die Verordnung (EWG)                anderen Träger der sozialen Sicherheit mit dem\nNr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur               Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deut-\nAnwendung der Systeme der sozialen Sicherheit             sche Verbindungsstelle Krankenversicherung –\nauf Arbeitnehmer und deren Familien, die inner-           Ausland, erfolgt im automatisierten Verfahren, so-\nhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.             weit hierfür strukturierte Dokumente zur Verfügung\nEG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fas-       stehen, die von der bei der Kommission der Euro-\nsung anzuwenden ist,“ durch die Wörter „in ei-            päischen Union eingesetzten Verwaltungskommis-\nnem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                sion für die Koordinierung der Systeme der sozialen\nUnion, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-             Sicherheit festgelegt worden sind.\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\noder der Schweiz“ ersetzt.                                                        § 219c\n4. Der Zwölfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie                       Dateien bei der Deutschen\nfolgt gefasst:                                                Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland\n„Zwölfter Abschnitt                             (1) Zur Durchführung von Artikel 15 der Verord-\nBeziehungen zu                             nung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla-\nLeistungserbringern europäischer Staaten                ments und des Rates vom 16. September 2009\nzur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-\n§ 140e                               rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die\nKoordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit\nVerträge mit                             (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) melden die Kran-\nLeistungserbringern europäischer Staaten                kenkassen und die anderen Träger der sozialen\nKrankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Ver-            Sicherheit, die für die Festlegung der anzuwen-\nsicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und              denden Rechtsvorschriften zuständig sind, dem\ndes dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Ver-              Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deut-\nträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4             sche Verbindungsstelle Krankenversicherung –","1206             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nAusland, im automatisierten Verfahren diejenigen              Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr.\nDaten, die                                                    L 149 S. 2) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72\n1. in der von der Verwaltungskommission festge-               des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-\nlegten Bescheinigung über die anzuwendenden               rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwen-\nRechtsvorschriften oder                                   dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf\nArbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb\n2. in den entsprechenden strukturierten Dokumen-              der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr.\nten                                                       L 74 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen“\nenthalten sind.                                               durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-\n(2) Wenn die zuständigen Behörden des Mit-                 päischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-\ngliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird,             mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder\ndies verlangen, leitet der Spitzenverband Bund der            der Schweiz“ ersetzt.\nKrankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kran-\nkenversicherung – Ausland, die Daten unverzüglich                                  Artikel 5\nan den Träger des Mitgliedstaates weiter. Andern-\nÄnderung des\nfalls werden die Daten gespeichert und für spätere\nAnforderungen aus dem Mitgliedstaat, in dem die\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nTätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt wurde, zur            Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nVerfügung gehalten.                                      Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-\n(3) Anforderungen und auch die bei der Antwort        machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\nanfallenden Daten dürfen ebenfalls gespeichert           3384), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Geset-\nwerden.                                                  zes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\n(4) Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach\nAblauf des Geltungszeitraums zu löschen, der in            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nder Bescheinigung oder dem entsprechenden                     a) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende An-\nstrukturierten Dokument genannt ist.“                            gabe eingefügt:\n7. § 228 wird wie folgt geändert:                                   „§ 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei In-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                              validität, bei Alter und an Hinterblie-\n„Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten                           bene sowie für Vorruhestandsleistun-\naus dem Ausland bezogen werden.“                                       gen“.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „aus der gesetz-             b) Nach der Angabe zu § 128 wird folgende An-\nlichen Rentenversicherung“ durch die Wörter                  gabe eingefügt:\n„nach Absatz 1“ ersetzt.                                     „§ 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen\n8. In § 240 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter                                 Rentenversicherung Saarland“.\n„§§ 238a, 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches“                 c) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende An-\ndurch die Wörter „§§ 238a, 247 und 248 dieses                    gabe eingefügt:\nBuches“ ersetzt.\n„§ 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei In-\n9. Dem § 247 wird folgender Satz angefügt:                                    validität, bei Alter und an Hinterblie-\n„Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungs-                             bene der knappschaftlichen Rentenver-\npflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus                             sicherung“.\nausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2               d) Die Zwischenüberschrift des Zweiten Titels des\ndie Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüg-                 Zehnten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts\nlich 0,45 Beitragssatzpunkte.“                                   des Fünften Kapitels wird die Zwischenüber-\n10. § 249a wird wie folgt geändert:                                  schrift vor § 274.\na) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „aus der              e) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst:\ngesetzlichen Rentenversicherung“ durch die\n„§ 274    Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich\nWörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                           Rates vom 14. Juni 1971“.\n„Die Beiträge aus ausländischen Renten nach            2. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n§ 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.“\n3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n11. In § 250 Absatz 3 werden die Wörter „aus der ge-\nsetzlichen Rentenversicherung“ durch die Wörter                  „(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind fol-\n„nach § 228 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                         gende Personen, wenn die Versicherung von einer\nStelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:\n12. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„ihrer Rente“ die Wörter „nach § 228 Absatz 1                 1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-\nSatz 1“ eingefügt.                                               helfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder\n13. In § 291a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die                    Vorbereitungsdienst leisten,\nWörter „im Geltungsbereich der Verordnung (EWG)               2. Angehörige eines Mitgliedstaates der Europä-\nNr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-                  ischen Union, Angehörige eines Vertragsstaa-\nwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf                  tes des Abkommens über den Europäischen\nArbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der               Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011                1207\nSchweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland           b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1\nbeschäftigt sind.                                             die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines Staa-\ntes haben, in dem die Verordnung (EWG)\nAuf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflich-\nNr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch die Wörter\ntig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der\n„Angehörige eines Mitgliedstaates der Europä-\nEuropäischen Union, Angehörige eines Vertrags-\nischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates\nstaates des Abkommens über den Europäischen\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nWirtschaftsraum oder Staatsangehörige der\nschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz\nSchweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertre-\nsind“ ersetzt.\ntung des Bundes oder der Länder oder bei einem\nLeiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen            c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Staatsange-\nVertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt                 hörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verord-\nsind. Personen, denen für die Zeit des Dienstes                   nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch\noder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsan-                  die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates\nwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen                 der Europäischen Union, Angehöriger eines Ver-\nder Nachversicherung auch ohne Antrag als versi-                  tragsstaates des Abkommens über den Europä-\ncherungspflichtig.“                                               ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger\nder Schweiz war“ ersetzt.\n4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die\nWörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs“             8. Dem § 126 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-            „Dies gilt auch für die Anwendung des über- und\npäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-                zwischenstaatlichen Rechts.“\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder            9. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:\nder Schweiz“ ersetzt.\n„§ 127a\n5. § 97 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nVerbindungsstelle für\n„Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum                      Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an\nWegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mit-               Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen\ngliedstaat der Europäischen Union, einem Vertrags-               (1) Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-               Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die\nschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechen-               Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungs-\nbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der              stelle, die durch über- und zwischenstaatliches\ndem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte           Recht festgelegt sind. Hierzu gehören insbeson-\nfür Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in        dere\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem\nVertragsstaat des Abkommens über den Europä-                  1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere\nischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückge-                  Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschrif-\nlegten Zeiten stehen.“                                            ten für eine Person, die\n6. § 113 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           a) vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Union, in einen anderen\na) In Satz 1 werden die Wörter „die Staatsange-                      Vertragsstaat des Abkommens über den\nhörigkeit eines Staates haben, in dem die Ver-                   Europäischen Wirtschaftsraum oder in die\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“                        Schweiz entsandt ist oder dort vorüberge-\ndurch die Wörter „Angehörige eines Mitglied-                     hend selbstständig tätig ist und\nstaates der Europäischen Union, Angehörige ei-\nb) die nicht Mitglied einer gesetzlichen Kranken-\nnes Vertragsstaates des Abkommens über den\nkasse und nicht Mitglied einer berufsständi-\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder Staatsange-\nschen Versorgungseinrichtung ist,\nhörige der Schweiz sind“ ersetzt.\n2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und\nb) In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsange-                   des Datenaustauschs bei grenzüberschreiten-\nhörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verord-             den Sachverhalten,\nnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch\ndie Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates             3. Aufklärung, Beratung und Information.\nder Europäischen Union, Angehöriger eines Ver-               (2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)\ntragsstaates des Abkommens über den Europä-               Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und\nischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger             des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung\nder Schweiz war“ ersetzt.                                 der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166\nvom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1),\n7. § 114 wird wie folgt geändert:\ndie zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009\na) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-             (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert wor-\nmer 1 die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines           den ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung\nStaates haben, in dem die Verordnung (EWG)                Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich\nNr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch die Wörter              der Pensionen eines Sondersystems für Beamte.\n„Angehörige eines Mitgliedstaates der Europä-             Sie arbeitet hierbei mit der Bundesfinanzdirektion\nischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates            West eng zusammen und unterstützt diese. Sie darf\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                 personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten\nschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz             und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-\nsind“ ersetzt.                                            ben erforderlich ist.","1208              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\n(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)                   Litauen           Deutsche Rentenversicherung\nNr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversiche-                                   Nord,\nrung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungs-\nstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen.               Luxemburg         Deutsche Rentenversicherung\nHierzu gehören insbesondere                                                         Rheinland-Pfalz,\n1. das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitneh-                   Malta             Deutsche Rentenversicherung\nmer des Bergbaus und                                                            Schwaben,\n2. das Überbrückungsgeld der Seemannskasse.“                      Niederlande       Deutsche Rentenversicherung\nWestfalen,\n10. § 128 wird wie folgt geändert:\nNorwegen          Deutsche Rentenversicherung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nNord,\n„soweit nicht“ die Wörter „nach Absatz 3 oder“\neingefügt.                                                    Österreich        Deutsche Rentenversicherung\nBayern Süd,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regional-             Polen             Deutsche Rentenversicherung\nträger richtet sich für Berechtigte, die                                        Berlin-Brandenburg;\nin Fällen, in denen allein das\n1. in einem der in der nachfolgenden Tabelle ge-                                Abkommen vom 9. Oktober\nnannten Staaten wohnen,                                                     1975 über Renten- und Unfall-\n2. die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten                                 versicherung anzuwenden ist,\nbesitzen und in einem Gebiet außerhalb der                                  der nach § 128 Absatz 1 örtlich\ngenannten Staaten wohnen oder                                               zuständige Regionalträger,\n3. in Deutschland oder als Deutsche in einem                  Portugal          Deutsche Rentenversicherung\nGebiet außerhalb der genannten Staaten                                      Nordbayern,\nwohnen und der letzte nach den Rechtsvor-                 Rumänien          Deutsche Rentenversicherung\nschriften eines Mitgliedstaates der Europä-                                 Nordbayern,\nischen Union, eines Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirt-                       Schweden          Deutsche Rentenversicherung\nschaftsraum oder der Schweiz entrichtete                                    Nord,\nausländische Beitrag an einen Rentenversi-                Schweiz           Deutsche Rentenversicherung\ncherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,                                Baden-Württemberg,\nnach der folgenden Tabelle:                                   Slowakei          Deutsche Rentenversicherung\nBayern Süd,\nBelgien             Deutsche Rentenversicherung\nRheinland,                                Slowenien         Deutsche Rentenversicherung\nBayern Süd,\nBulgarien           Deutsche Rentenversicherung\nMitteldeutschland,                        Spanien           Deutsche Rentenversicherung\nRheinland,\nDänemark            Deutsche Rentenversicherung\nNord,                                     Tschechische      Deutsche Rentenversicherung\nRepublik          Bayern Süd,\nEstland             Deutsche Rentenversicherung\nNord,                                     Ungarn            Deutsche Rentenversicherung\nMitteldeutschland,\nFinnland            Deutsche Rentenversicherung\nNord,                                     Zypern            Deutsche Rentenversicherung\nBaden-Württemberg.“\nFrankreich          Deutsche Rentenversicherung\nRheinland-Pfalz,                      c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nGriechenland        Deutsche Rentenversicherung                  „(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach\nBaden-Württemberg,                        den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deut-\nsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.“\nGroßbritannien      Deutsche Rentenversicherung\n11. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:\nNord,\n„§ 128a\nIrland              Deutsche Rentenversicherung\nNord,                                                   Sonderzuständigkeit\nder Deutschen Rentenversicherung Saarland\nIsland              Deutsche Rentenversicherung              (1) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland\nWestfalen,\nist örtlich zuständig, wenn\nItalien             Deutsche Rentenversicherung           1. vor dem 1. Januar 2009 deutsche Beiträge ge-\nSchwaben,                                 zahlt worden sind und der letzte deutsche Bei-\nLettland            Deutsche Rentenversicherung               trag vor diesem Stichtag an die Deutsche Ren-\nNord,                                     tenversicherung Saarland entrichtet worden ist\noder\nLiechtenstein       Deutsche Rentenversicherung\n2. vor dem 1. Januar 2009 keine deutschen Bei-\nBaden-Württemberg,\nträge gezahlt worden sind und die Deutsche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011             1209\nRentenversicherung Saarland zuletzt das Versi-                   deutschen Rechtsvorschriften über die so-\ncherungskonto geführt hat.                                       ziale Sicherheit nach den Vorschriften des\nSatz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Be-                    Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004\nrechtigten                                                           keine Anwendung finden, speichert die Da-\ntenstelle der Träger der Rentenversicherung\n1. in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen,                     folgende Daten:\n2. die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen\n1. die Daten, die in der von der Verwaltungs-\nund außerhalb eines Mitgliedstaates der Euro-\nkommission für die Koordinierung der\npäischen Union, eines Vertragsstaates des Ab-\nSysteme der sozialen Sicherheit fest-\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ngelegten Bescheinigung über das anzu-\nraum oder der Schweiz wohnen oder\nwendende Recht oder in dem entspre-\n3. als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates                          chenden strukturierten Dokument des\nder Europäischen Union, eines Vertragsstaates                        Trägers eines anderen Mitgliedstaates\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                            der Europäischen Union, eines anderen\nschaftsraum oder der Schweiz wohnen und der                          Vertragsstaates des Abkommens über\nletzte nach den Rechtsvorschriften eines nicht                       den Europäischen Wirtschaftsraum oder\ndeutschen Mitgliedstaates der Europäischen                           der Schweiz enthalten sind,\nUnion, eines nicht deutschen Vertragsstaates\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                        2. ein Identifikationsmerkmal der Person, für\nschaftsraum oder der Schweiz entrichtete Bei-                        die die Bescheinigung ausgestellt oder\ntrag an einen französischen, italienischen oder                      das entsprechende strukturierte Doku-\nluxemburgischen Rentenversicherungsträger ent-                       ment erstellt wurde,\nrichtet worden ist.                                              3. ein Identifikationsmerkmal des ausländi-\n(2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche                         schen Arbeitgebers,\nRentenversicherung Saarland auch zuständig,                          4. ein Identifikationsmerkmal des inländi-\nwenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines                        schen Arbeitgebers,\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens                          5. die Mitteilung über eine Anfrage beim\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder nach                          ausstellenden Träger, einer Bescheini-\nden Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete                           gung nach Nummer 1 oder eines entspre-\nBeitrag an einen französischen, italienischen oder                       chenden strukturierten Dokuments,\nluxemburgischen Rentenversicherungsträger ent-                       6. das Ergebnis der Überprüfung der Be-\nrichtet worden ist.                                                      scheinigung nach Nummer 1 oder des\n(3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland                          entsprechenden strukturierten Doku-\nnimmt die Funktion der Verbindungsstelle für die                         ments.“\nhüttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf\nbb) Die neuen Sätze 8 bis 11 werden wie folgt\nder Grundlage des über- und zwischenstaatlichen\ngefasst:\nRechts wahr.“\n12. Dem § 136 wird folgender Satz angefügt:                              „Ist eine Betriebsnummer noch nicht verge-\nben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges\n„Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwi-                     Identifikationsmerkmal als vorläufige Be-\nschenstaatlichen Rechts.“                                            triebsnummer. Die Datenstelle erhebt, ver-\n13. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:                          arbeitet und nutzt die in Satz 1 genannten\n„§ 136a                                      Daten, soweit dies für den darin genannten\nPrüfungszweck erforderlich ist. Die Daten-\nVerbindungsstelle für                               stelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnaus-\nLeistungen bei Invalidität,                           gleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1\nbei Alter und an Hinterbliebene                          genannten Daten, soweit dies für die Erfül-\nder knappschaftlichen Rentenversicherung                       lung einer sich aus einem Tarifvertrag erge-\nDie Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-                        benden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnaus-\nsicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich                        gleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke\nauch auf die Wahrnehmung der durch über- und                         der Einziehung von Beiträgen und der Ge-\nzwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben                      währung von Leistungen erforderlich ist. Die\neiner Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt                 Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem\nentsprechend.“                                                       Ablauf des in der Bescheinigung oder dem\n14. § 145 Absatz 3 wird aufgehoben.                                      entsprechenden strukturierten Dokument\ngenannten Geltungszeitraums oder, wenn\n15. § 150 wird wie folgt geändert:\ndieser nicht genannt ist, nach Ablauf des\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 Zeitraums auf den sich der Sachverhalt be-\naa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden                     zieht, zu löschen.“\nSatz ersetzt:                                        b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „eine Be-\n„Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung                 scheinigung E 101 ausgestellt werden kann“\noder selbstständige Erwerbstätigkeit inner-             durch die Wörter „die deutschen Rechtsvor-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Buches                 schriften über die soziale Sicherheit keine An-\ndie Voraussetzungen erfüllt, nach denen die             wendung finden“ ersetzt.","1210             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\n16. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Deut-               3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen\nschen“ durch die Wörter „Angehörigen eines Mit-                   Arbeitgebers,\ngliedstaates der Europäischen Union, Angehörigen              4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Ar-\neines Vertragsstaates des Abkommens über den                      beitgebers,\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder Staatsange-\nhörigen der Schweiz“ ersetzt.                                 5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstel-\nlenden Träger einer Bescheinigung E 101 und\n17. § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „die Staatsangehö-             6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheini-\nrigkeit eines Staates haben, in dem die Verord-               gung E 101.“\nnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch         20. § 317 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Angehörige eines Mitgliedstaates\na) In Absatz 2 werden die Wörter „die Staatsange-\nder Europäischen Union, Angehörige eines Ver-\nhörigkeit eines Staates hat, in dem die Verord-\ntragsstaates des Abkommens über den Europä-\nnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch\nischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige\ndie Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates\nder Schweiz sind“ ersetzt.\nder Europäischen Union, Angehöriger eines Ver-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsangehö-                 tragsstaates des Abkommens über den Europä-\nrigkeit eines Staates hatte, in dem die Verord-               ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger\nnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch                  der Schweiz ist“ ersetzt.\ndie Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates\nder Europäischen Union, Angehöriger eines Ver-            b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\ntragsstaates des Abkommens über den Europä-                   aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsan-\nischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger                     gehörigkeit eines Staates haben, in dem die\nder Schweiz war“ ersetzt.                                         Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden\n18. Die Zwischenüberschrift des Zweiten Titels des                        ist“ durch die Wörter „Angehörige eines Mit-\nZehnten Unterabschnitts des ersten Abschnitts                         gliedstaates der Europäischen Union, Ange-\ndes Fünften Kapitels wird die Zwischenüberschrift                     hörige eines Vertragsstaates des Abkom-\nvor § 274.                                                            mens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum oder Staatsangehörige der Schweiz\n19. § 274 wird wie folgt gefasst:                                         sind“ ersetzt.\n„§ 274\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „die Staatsan-\nDateien bei                                     gehörigkeit eines Staates hatte, in dem die\nder Datenstelle hinsichtlich der Verordnung                     Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden\n(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971                        ist“ durch die Wörter „Angehöriger eines Mit-\n(1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis                  gliedstaates der Europäischen Union, Ange-\nzu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf                        höriger eines Vertragsstaates des Abkom-\nwelche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra-                       mens über den Europäischen Wirtschafts-\ntes vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme                       raum oder Staatsangehöriger der Schweiz\nder sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb-                    war“ ersetzt.\nständige sowie deren Familienangehörige, die in-\nnerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.                                   Artikel 6\nL 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die\nVerordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom                                   Änderung des\n4.7.2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwen-                 Siebten Buches Sozialgesetzbuch\ndung findet.                                                § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Siebten Buches\n(2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den        Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –\nVoraussetzungen entspricht, nach denen eine Be-          (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I\nscheinigung über weiterhin anzuwendende Rechts-          S. 1254), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\nvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Arti-        vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden\nkeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72          ist, wird wie folgt gefasst:\ndes Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-           „1. Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Ver-\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die                tretung des Bundes oder der Länder oder bei deren\nAnwendung der Systeme der sozialen Sicherheit                 Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt\nauf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren                 und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach\nFamilienangehörige, die innerhalb der Gemein-                 § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflicht-\nschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom                       versichert sind,“.\n27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\n(EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29)\nArtikel 7\ngeändert worden ist, ausgestellt werden kann, wer-\nden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Renten-                                 Änderung des\nversicherung folgende Daten gespeichert:                            Elften Buches Sozialgesetzbuch\n1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Da-           Nach § 34 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-\nten,                                                 buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-\n2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers,         setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das\nder Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen,         zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011             1211\n2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird folgen-             2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und\nder Absatz 1a eingefügt:                                                des Datenaustauschs für den Bereich der\n„(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder                     Alterssicherung der Landwirte bei grenzüber-\nanteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebe-                schreitenden Sachverhalten und\ndürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat             3. Aufklärung, Beratung und Information.“\nder Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                                           Artikel 9\noder der Schweiz aufhalten.“\nÄnderung des\nArtikel 8                                         Zweiten Gesetzes über die\nKrankenversicherung der Landwirte\nÄnderung des\nGesetzes über die                            Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\nAlterssicherung der Landwirte\n2557), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte         22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt       ist, wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juni\n1. § 39 wird wie folgt geändert:\n2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 42 wird wie folgt geändert:                                    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben                                    aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „Rente\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                        der gesetzlichen Rentenversicherung“\ndurch die Wörter „Renten nach § 228\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die nicht die                       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“\nStaatsangehörigkeit eines Staates haben, in                        ersetzt.\ndem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzu-\nwenden ist,“ gestrichen.                                     bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der\nRente vergleichbaren Einnahmen (Ver-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                             sorgungsbezüge)“ durch die Wörter\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-                            „Versorgungsbezüge nach § 229 des\nfügt:                                                                   Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-\nsetzt.\n„(5a) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für Be-\nrechtigte, die Angehörige eines Mitgliedstaates              bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nder Europäischen Union, Angehörige eines Ver-             b) In Absatz 3 werden die Wörter „der in Absatz 1\ntragsstaates des Abkommens über den Europä-                  Satz 1 Nr. 2 genannten Rente“ durch die Wörter\nischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige                 „den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten\nder Schweiz sind. Sie gelten nicht für Hinterblie-           Renten“ ersetzt.\nbenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte\nAngehöriger eines Mitgliedstaates der Europä-         2. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates           „Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die\nschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz            Wörter „Renten nach § 228 des Fünften Buches\nwar.“                                                     Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n2. § 53 wird wie folgt geändert:                             3. Dem § 48 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                  „Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228\nAbsatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\n„4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungs-\nbuch tragen die Rentner allein.“\nstelle nach zwischenstaatlichem und über-\nstaatlichem Recht für den Bereich der Alters-     4. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nsicherung der Landwirte.“                             „ihrer Rente“ die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Zu seinen Aufgaben als Verbindungsstelle                               Artikel 10\nnach überstaatlichem Recht gehören insbeson-\ndere                                                                        Änderung des\n1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere\nAltersteilzeitgesetzes\nAnwendbarkeit der deutschen Rechtsvor-                In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Altersteilzeitgesetzes\nschriften für eine ausschließlich in der land-     vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch\nwirtschaftlichen Sozialversicherung versi-         Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I\ncherte Person, die vorübergehend in einen an-      S. 634) geändert worden ist, werden die Wörter „ , in\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,        dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der\nin einen Vertragsstaat des Abkommens über          Europäischen Union Anwendung findet,“ durch die\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder in           Wörter „der Europäischen Union, eines Vertragsstaates\ndie Schweiz entsandt oder dort vorüberge-          des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nhend selbstständig tätig ist,                      raum oder der Schweiz“ ersetzt.","1212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011\nArtikel 11                             vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I\nÄnderung des\nS. 1744) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 82\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes                 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ durch die Wörter „§ 82 Ab-\n§ 17a Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitie-           satz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2“ ersetzt.\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt                                   Artikel 13\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010\n(BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngeändert:                                                        (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\n1. In Satz 2 werden die Wörter „§ 82 Abs. 1 Satz 1 und        in Kraft, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts Abwei-\nAbs. 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1            chendes bestimmt ist.\nund 2 sowie Absatz 2“ ersetzt.                               (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ermächti-\n2. In Satz 7 werden die Wörter „des Eckregelsatzes            gung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen\nnach § 28 Absatz 2 in Verbindung mit § 40“ durch          der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom\ndie Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage       14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen\nzu § 28“ ersetzt.                                         Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die in-\nnerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der\n3. In Satz 8 werden die Wörter „des Eckregelsatzes            Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März\nnach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40“ durch die        1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)\nWörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu        Nr. 1408/71 vom 17. Mai 1974 (BGBl. I S. 1177), das\n§ 28“ ersetzt.                                            zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. Okto-\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer\nArtikel 12                             Kraft.\nÄnderung des                                (3) Artikel 4 Nummer 7 bis 12 und Artikel 9 treten am\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes                   1. Juli 2011 in Kraft.\nIn § 8 Absatz 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitie-           (4) Artikel 11 und 12 treten mit Wirkung vom 1. Ja-\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               nuar 2011 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juni 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}