{"id":"bgbl1-2011-31-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":31,"date":"2011-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/31#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_31.pdf#page=22","order":3,"title":"Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten","law_date":"2011-06-20T00:00:00Z","page":1198,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011\nDritte Anordnung\nzur Änderung der Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten\nund die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten\nVom 20. Juni 2011\nNach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) und nach Artikel 1 Absatz 2 der\nAnordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der\nSoldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom\n17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:\nI.\nDie Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Sol-\ndaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 16. Oktober\n2008 (BGBl. I S. 2110), die zuletzt durch die Anordnung vom 13. Oktober 2010\n(BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift des Abschnittes 2 wird wie folgt gefasst:\n„Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,\nSoldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten,\ndie Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten“.\n2. In Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 werden jeweils\ndie Wörter „Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen\nWehrdienst leisten“ durch die Wörter „Soldatinnen und Soldaten, die Wehr-\ndienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten“ ersetzt.\n3. Artikel 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Offizier-\ndienstgrade nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnver-\nordnung.“\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizier-\nund Mannschaftsdienstgrade nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnver-\nordnung und vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizierdienstgrade nach\n§ 22 Abs. 5 der Soldatenlaufbahnverordnung.“\n4. Artikel 9 wird wie folgt neu gefasst:\n„Artikel 9\nEntlassungen nach § 61 in Verbindung mit\n§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes\nDie Zuständigkeit der nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 61 in\nVerbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes bleibt\nunberührt.“\n5. Artikel 10 wird aufgehoben.\nII.\nDiese Anordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 2011\nDer Bundesminister der Verteidigung\nThomas de Maizière"]}