{"id":"bgbl1-2011-31-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":31,"date":"2011-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk","law_date":"2011-06-17T00:00:00Z","page":1178,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["1178                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk*)\nVom 17. Juni 2011\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-              1. Filzen,\nordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung              2. Klöppeln,\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                 3. Posamentieren,\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-                4. Sticken,\ndesministerium für Bildung und Forschung:\n5. Stricken,\n§1                               6. Weben.\nStaatliche\n§4\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\nDer Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der\nTextilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Hand-                (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Num-                   tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufge-\nmer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerks-             führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be-\nordnung staatlich anerkannt.                                       rufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende Organisation der Aus-\n§2                               bildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-\ntische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nDauer der Berufsausbildung\n(2) Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nTextilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt\n(Ausbildungsberufsbild):\n§3\nAbschnitt A\nStruktur der Berufsausbildung\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame               higkeiten:\nAusbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der\nFachrichtungen:                                                    1. Textile Rohstoffe und Produkte,\n2. Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwür-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     fen,\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der  3. Experimentelles Arbeiten,\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum  4. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                      lagen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011              1179\n5. Anwenden von Fertigungstechniken,                                                     §5\n6. Instandsetzen von Produkten;                                        Durchführung der Berufsausbildung\nAbschnitt B                                                     (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse        Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen:                 den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\n1. Gestalten von Filzen,                                    satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\n2. Herstellen von Filzen                                    die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\n3. Fertigstellen von Filzen;\nauch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen.\nAbschnitt C\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse        des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln:               einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n1. Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen,               (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n2. Herstellen von Klöppelspitzen,                           Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\n3. Fertigstellen von Klöppelspitzen;                        rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nAbschnitt D                                                 haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse        ßig durchzusehen.\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren:\n§6\n1. Gestalten und Konstruieren von Posamenten,\nZwischenprüfung\n2. Herstellen von Posamenten,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n3. Fertigstellen von Posamenten;                            Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nAbschnitt E                                                 des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse            (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken:                Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführ-\n1. Gestalten von Stickereien;                               ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n2. Anfertigen von Stickereien von Hand und mit hand-        stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ngeführten Maschinen,\n(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbe-\n3. Fertigstellen von Stickereien;                           reich Arbeitsauftrag statt.\nAbschnitt F                                                     (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse        folgende Vorgaben:\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken:               1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n1. Gestalten und Konstruieren von Gestricken,                    a) technische Unterlagen anfertigen und anwenden,\n2. Herstellen von Gestricken,                                    b) Arbeitsschritte planen und festlegen,\n3. Konfektionieren von Gestricken;                               c) Skizzen anfertigen und Berechnungen durchfüh-\nAbschnitt G                                                         ren,\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse             d) Materialien unter Berücksichtigung von Eigen-\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben:                          schaften und Wirkungen auswählen,\n1. Gestalten und Konstruieren von Geweben,                       e) Fertigungstechniken anwenden,\n2. Herstellen von Geweben,                                       f) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen aus-\nwählen und einsetzen,\n3. Fertigstellen von Geweben;\ng) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\nAbschnitt H                                                         heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:               zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nrücksichtigen sowie\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,             h) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                 gehensweise bei der Durchführung der Arbeits-\n4. Umweltschutz,                                                    aufgabe begründen\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,                   kann;\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\n6. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen,\ngrunde zu legen:\nArbeitsgeräten und Maschinen,\nPlanen und Herstellen eines Produktes unter An-\n7. Beraten von Kunden,\nwendung verschiedener Fertigungstechniken;\n8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,           3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,\n9. Verkaufen von Produkten.                                      mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumen-","1180              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011\ntieren und hierüber ein situatives Fachgespräch füh-          tigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Ent-\nren;                                                          wurf zur Genehmigung vorzulegen;\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;         4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; in-\ninnerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch         nerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchs-\nin höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.                  tens 15 Minuten durchgeführt werden.\n(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstru-\n§7                             ieren bestehen folgende Vorgaben:\nGesellenprüfung                        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nin der Fachrichtung Filzen\na) Kunden beraten,\n(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben           b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umset-\nhat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-               zen,\nsen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-         c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und\nkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-                variieren,\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-              d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpre-\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-              tieren sowie\ndung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\ndungsordnung ist zugrunde zu legen.                               e) technische Unterlagen erstellen\n(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der          kann;\nAnlage in den Abschnitten A, B und H aufgeführten             2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf                bearbeiten;\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-           3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen be-\n(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-\nstehen folgende Vorgaben:\nbereichen:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n1. Herstellen und Präsentieren,\na) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Material-\n2. Gestalten und Konstruieren,\neigenschaften und Verwendungszweck auswäh-\n3. Planen und Fertigen,                                              len und einsetzen,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio-\n(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsen-                nen durchführen,\ntieren bestehen folgende Vorgaben:                                c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             Produktqualität planen,\na) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen,              d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und ein-\nArbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,                  setzen sowie\nb) Entwürfe erstellen und umsetzen,                           e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der\nArbeitssicherheit darstellen\nc) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,\nkann;\nd) Filzproben und Vorfilze erstellen,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ne) Schnitte und Schablonen berechnen und erstel-\nbearbeiten;\nlen,\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nf) unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen\nHohlkörpern anwenden,                                    (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\ng) Effekte durch Nachbehandlung erzielen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nh) Filzteile fertigstellen,\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\ni) Produkte präsentieren sowie                                hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nj) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-             beurteilen kann;\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,        2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur             bearbeiten;\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nrücksichtigen\nkann;                                                                                 §8\n2. für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten                               Gesellenprüfung\nzugrunde zu legen:                                                      in der Fachrichtung Klöppeln\nEntwerfen und Fertigen eines mehrlagigen Hohlkör-            (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\npers mit dekorativen und funktionalen Elementen           der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nunter Anwendung verschiedener Techniken;                  hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-\n3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit        sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\npraxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä-          keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\nsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfer-           nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011             1181\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-           d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpre-\ndung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-                 tieren sowie\ndungsordnung ist zugrunde zu legen.                               e) technische Unterlagen erstellen\n(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der          kann;\nAnlage in den Abschnitten A, C und H aufgeführten\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf            2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-               bearbeiten;\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.     3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\n(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-             (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen be-\nbereichen:                                                    stehen folgende Vorgaben:\n1. Herstellen und Präsentieren                                1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n2. Gestalten und Konstruieren,                                    a) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Material-\n3. Planen und Fertigen,                                               eigenschaften und Verwendungszweck auswäh-\nlen und einsetzen,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nb) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio-\n(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsen-\nnen durchführen,\ntieren bestehen folgende Vorgaben:\nc) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nProduktqualität planen,\na) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen,\nd) Werkzeuge und Maschinen auswählen und ein-\nArbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,\nsetzen sowie\nb) Entwürfe erstellen und umsetzen,\ne) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der\nc) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,                      Arbeitssicherheit darstellen\nd) technische Zeichnungen, Klöppelbriefe und Fa-              kann;\ndenzeichnungen erstellen,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ne) Klöppeltechniken anwenden,                                 bearbeiten;\nf) Ecken und Rundungen in Variationen konstruie-          3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nren,\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\ng) Anfänge, Abschlüsse, Verbindungen und Verzie-          kunde bestehen folgende Vorgaben:\nrungen in Variationen ausführen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nh) hergestellte Spitzen mustergerecht verbinden               wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nund montieren,                                             hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\ni) Produkte präsentieren sowie                                beurteilen kann;\nj) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-         2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             lich bearbeiten;\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur          3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\nrücksichtigen                                                                      §9\nkann;                                                                          Gesellenprüfung\n2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten                      in der Fachrichtung Posamentieren\nzugrunde zu legen:\n(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\nEntwerfen und Fertigen von mindestens zwei auf-           der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\neinander abgestimmten Klöppelspitzen unter An-            hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-\nwendung von drei verschiedenen Techniken;                 sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\n3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit        keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\npraxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä-          nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfer-           schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\ntigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Ent-       dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\nwurf zur Genehmigung vorzulegen;                          dungsordnung ist zugrunde zu legen.\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; in-            (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nnerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchs-       Anlage in den Abschnitten A, D und H aufgeführten\ntens 15 Minuten durchgeführt werden.                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf\n(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstru-         den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nieren bestehen folgende Vorgaben:                             stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbereichen:\na) Kunden beraten,\n1. Herstellen und Präsentieren,\nb) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umset-\nzen,                                                   2. Gestalten und Konstruieren,\nc) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und           3. Planen und Fertigen,\nvariieren,                                             4. Wirtschafts- und Sozialkunde.","1182              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011\n(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsen-             a) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Material-\ntieren bestehen folgende Vorgaben:                                   eigenschaften und Verwendungszweck auswäh-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             len und einsetzen,\na) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen,              b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio-\nArbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,                   nen durchführen,\nb) Entwürfe erstellen und umsetzen,                           c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von\nProduktqualität planen,\nc) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,\nd) Werkzeuge und Maschinen auswählen und ein-\nd) Webstühle oder Galonmaschinen aufbauen und                    setzen sowie\numrüsten,\ne) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der\ne) Bänder, Fransen und Borten, insbesondere Bo-                  Arbeitssicherheit darstellen\ngencrepinen, zurichten und weben,\nkann;\nf) Seile und Spikatchore herstellen,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ng) Quastenköpfe in Auflegetechniken, in gekettelten           bearbeiten;\nFormen und in Spikattechniken fertigen,\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nh) Überstengel, insbesondere Blütenstengel         für\nQuasten und Fransen, herstellen,                          (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\ni) Posamente fertigstellen, Fransen dämpfen und\nzuschneiden,                                           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nj) Produkte präsentieren sowie                                hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nk) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-             beurteilen kann;\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur              bearbeiten;\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\nrücksichtigen                                          3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nkann;\n§ 10\n2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten\nGesellenprüfung\nzugrunde zu legen:\nin der Fachrichtung Sticken\nEntwerfen und Fertigen eines Ensembles von Posa-\nmenten unter Anwendung verschiedener Web-,                   (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\nDreh- und Stechtechniken;                                 der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-\n3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit        sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\npraxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä-          keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\nsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfer-           nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\ntigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Ent-       schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\nwurf zur Genehmigung vorzulegen;                          dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 18 Stunden; in-         dungsordnung ist zugrunde zu legen.\nnerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchs-          (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\ntens 15 Minuten durchgeführt werden.                      Anlage in den Abschnitten A, E und H aufgeführten\n(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstru-         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf\nieren bestehen folgende Vorgaben:                             den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-\na) Kunden beraten,\nbereichen:\nb) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umset-\n1. Herstellen und Präsentieren,\nzen,\n2. Gestalten und Konstruieren,\nc) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und\nvariieren,                                             3. Planen und Fertigen,\nd) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretie-       4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nren sowie                                                 (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsen-\ne) technische Unterlagen erstellen                        tieren bestehen folgende Vorgaben:\nkann;                                                     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich          a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen,\nbearbeiten;                                                      Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                          b) Entwürfe erstellen und umsetzen,\n(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen be-            c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,\nstehen folgende Vorgaben:                                         d) Entwürfe auf Stickböden übertragen, Stickböden\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             in den Stickrahmen einspannen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011             1183\ne) Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfer-         (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\ntigen,                                                 kunde bestehen folgende Vorgaben:\nf) Stickereien versäubern, spannen und glätten,           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\ng) Stickereien fertigstellen,                                 wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nh) Produkte präsentieren sowie                                beurteilen kann;\ni) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-         2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             bearbeiten;\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-      3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nrücksichtigen\n§ 11\nkann;\nGesellenprüfung\n2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten                        in der Fachrichtung Stricken\nzugrunde zu legen:\n(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\nEntwerfen von einer oder zwei Stickereien und Aus-        der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nführen von Hand und mit handgeführten Maschinen           hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-\nunter Anwendung kombinierter Sticktechniken;              sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\n3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit        keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\npraxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä-          nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfer-           schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\ntigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Ent-       dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\nwurf zur Genehmigung vorzulegen;                          dungsordnung ist zugrunde zu legen.\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; in-            (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nnerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchs-       Anlage in den Abschnitten A, F und H aufgeführten Fer-\ntens 15 Minuten durchgeführt werden.                      tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\n(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstru-         Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-\nieren bestehen folgende Vorgaben:                             weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbereichen:\na) Kunden beraten,\n1. Herstellen und Präsentieren,\nb) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umset-\nzen,                                                   2. Gestalten und Konstruieren,\nc) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und           3. Planen und Fertigen,\nvariieren,                                             4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nd) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretie-          (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsen-\nren sowie                                              tieren bestehen folgende Vorgaben:\ne) technische Unterlagen erstellen                        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nkann;                                                         a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich             Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,\nbearbeiten;                                                   b) Entwürfe erstellen und umsetzen,\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                          c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,\n(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen be-            d) Handstrickmaschinen muster- und garnbezogen\nstehen folgende Vorgaben:                                            einstellen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          e) Schnitte erstellen und gradieren,\na) Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung              f) Gestricke in kombinierten Techniken, verschiede-\nvon Materialeigenschaften und Verwendungs-                    nen Materialien und Mustern herstellen,\nzweck auswählen und einsetzen,                             g) Schmuck- und Funktionselemente stricken und\nb) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio-                 anbringen,\nnen durchführen,                                           h) Gestricke konfektionieren,\nc) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von              i) Produkte präsentieren sowie\nProduktqualität planen,\nj) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\nd) Werkzeuge und Maschinen auswählen und ein-                    heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nsetzen sowie                                                  zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\ne) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der                Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\nArbeitssicherheit darstellen                                  rücksichtigen\nkann;                                                         kann;\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich      2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten\nbearbeiten;                                                   zugrunde zu legen:\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                           Entwerfen, Herstellen und Konfektionieren von zwei","1184              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011\naufeinander abgestimmten Gestricken unter Anwen-          hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-\ndung kombinierter Techniken;                              sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\n3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit        keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\npraxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä-          nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfer-           schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\ntigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Ent-       dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\nwurf zur Genehmigung vorzulegen;                          dungsordnung ist zugrunde zu legen.\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; in-            (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nnerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchs-       Anlage in den Abschnitten A, G und H aufgeführten\ntens 15 Minuten durchgeführt werden.                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstru-         stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nieren bestehen folgende Vorgaben:\n(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nbereichen:\na) Kunden beraten,\n1. Herstellen und Präsentieren,\nb) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umset-\n2. Gestalten und Konstruieren,\nzen,\n3. Planen und Fertigen,\nc) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und\nvariieren,                                             4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nd) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretie-          (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsen-\nren sowie                                              tieren bestehen folgende Vorgaben:\ne) technische Unterlagen erstellen                        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nkann;                                                         a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen,\nArbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                                   b) Entwürfe erstellen und umsetzen,\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                          c) Bindungen entwickeln und patronieren, Konstruk-\ntionsmerkmale festlegen,\n(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen be-\nstehen folgende Vorgaben:                                         d) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          e) Webketten schären und bäumen,\na) Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung              f) Webstühle einrichten,\nvon Materialeigenschaften und Verwendungs-                 g) Webarbeiten mit mindestens acht Schäften aus-\nzweck auswählen und einsetzen,                                führen oder Bildgewebe herstellen,\nb) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio-              h) Gewebe fertigstellen,\nnen durchführen,\ni) Produkte präsentieren sowie\nc) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von\nj) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\nProduktqualität planen,\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nd) Werkzeuge und Maschinen auswählen und ein-                    zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nsetzen sowie                                                  Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\ne) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der                rücksichtigen\nArbeitssicherheit darstellen                               kann;\nkann;                                                     2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich          zugrunde zu legen:\nbearbeiten;                                                   Entwerfen und Fertigen eines mindestens achtbin-\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                           digen Gewebes und einer Kettdichte von mindes-\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-           tens zwölf Fäden pro Zentimeter oder\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                 Entwerfen und Fertigen eines Bildgewebes mit spit-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine               zen, runden und freien Formen;\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-           3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und              praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä-\nbeurteilen kann;                                              sentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfer-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich          tigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Ent-\nbearbeiten;                                                   wurf zur Genehmigung vorzulegen;\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                       4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; in-\nnerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchs-\n§ 12                                   tens 15 Minuten durchgeführt werden.\nGesellenprüfung                             (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstru-\nin der Fachrichtung Weben                      ieren bestehen folgende Vorgaben:\n(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben           a) Kunden beraten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011              1185\nb) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umset-               (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nzen,                                                   der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nc) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und           fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\nvariieren,                                             ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\ngen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\nd) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpre-          15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\ntieren sowie                                           der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\ne) technische Unterlagen erstellen                        lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\nkann;                                                     das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nwichten.\nbearbeiten;\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                                                 § 14\n(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen be-                           Zusatzqualifikation\nstehen folgende Vorgaben:\n(1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik“ ver-\na) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Material-        mittelt werden.\neigenschaften und Verwendungszweck auswäh-                (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in\nlen und einsetzen,                                     der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nb) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio-          und Fähigkeiten.\nnen durchführen,\nc) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von                                     § 15\nProduktqualität planen,                                             Prüfung der Zusatzqualifikation\nd) Werkzeuge und Maschinen auswählen und ein-                (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Aus-\nsetzen sowie                                           zubildenden im Zusammenhang mit der Gesellenprü-\ne) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der         fung gesondert geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird,\nArbeitssicherheit darstellen                           dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten vermittelt worden sind.\nkann;\n(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nauf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten,\nbearbeiten;\nKenntnisse und Fähigkeiten.\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n(3) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-       folgende Vorgaben:\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-               a) Paramente unter Berücksichtigung liturgischer\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                 Symbolik entwerfen,\nbeurteilen kann;                                              b) religiöse Symbole und Gestaltungselemente ein-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich             setzen, Formen variieren,\nbearbeiten;                                                   c) Paramente durch Stick- und Webtechniken anfer-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                              tigen sowie\nd) Paramente fertigstellen\n§ 13                                   kann;\nGewichtungs- und Bestehensregelung                   2. Der Prüfung der Zusatzqualifikation sind folgende\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu           Tätigkeiten zugrunde zulegen:\ngewichten:                                                        Erstellen eines Entwurfs für die Ausgestaltung eines\n1. Prüfungsbereich Herstellen und                                 Kirchenraumes oder eines Gewandes und Ausarbei-\nPräsentieren                             50 Prozent,          tung eines Details als Musterprobe;\n2. Prüfungsbereich Gestalten und                              3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nKonstruieren                             20 Prozent,          und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\n3. Prüfungsbereich Planen und Fertigen       20 Prozent,          führen;\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts-                               4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; in-\nund Sozialkunde                          10 Prozent.          nerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fach-\ngespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nwerden.\nLeistungen\n(4) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestan-\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leis-\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-           tungen erbracht hat.\ntens „ausreichend“ und\n(5) Das Ergebnis der bestandenen Prüfung über die\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“                 Zusatzqualifikation ist durch eine gesonderte Beschei-\nbewertet worden sind.                                         nigung zu dokumentieren.","1186           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011\n§ 16                                                              § 17\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nBestehende\nBerufsausbildungsverhältnisse                           Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\nGleichzeitig treten die Sticker-Ausbildungsverordnung\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten         vom 29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 2), die Stri-\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung             cker-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den              (BGBl. I S. 1640) und die Verordnung über die Berufs-\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,              ausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk vom\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.                     19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1675) außer Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011              1187\nAnlage 1\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1.–18.      19.–24.\nMonat        Monat\n1                 2                                             3                                      4\n1   Textile Rohstoffe und     a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften ein-\nProdukte                     teilen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Faserstoffarten bestimmen\nAbschnitt A Nummer 1)\nc) Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsbe-\nund -umrechnungen durchführen\nd) Konstruktionsmerkmale textiler Flächengebilde unter-\nscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen\ne) Einfluss von Fasereigenschaften und -mischungen auf\nHerstellungsprozesse und Fertigprodukte berücksich-             8\ntigen\nf) Garne und Zwirne unterscheiden sowie deren Eigen-\nschaften bestimmen\ng) Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkun-\ngen unterscheiden\nh) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien fest-\nlegen\n2   Entwickeln, Gestalten     a) Grundlagen von Formen- und Farbenlehren anwenden,\nund Präsentieren von         Flächen gestalten\nEntwürfen\nb) Skizzen anfertigen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 2)     c) Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbe-\nstimmungen beachten\nd) Muster und Vorlagen analysieren                                10\ne) Materialien auswählen\nf) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen\ng) Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung und\nTechnik berücksichtigen, Varianten entwickeln\nh) Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen,\nfunktionalen und technologischen Gesichtspunkten, ge-\nstalten und ausarbeiten\ni) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforde-                            6\nrungen optimieren\nj) Ergebnisse präsentieren\n3   Experimentelles           a) Eigenschaften und Wirkungen von unterschiedlichen Ma-\nArbeiten                     terialien herausarbeiten\n(§ 4 Absatz 2\nb) textile und nicht textile Werkstoffe auswählen, kombinie-\nAbschnitt A Nummer 3)\nren und einsetzen, Effekte erzielen\nc) unterschiedliche Techniken, Geräte und Werkzeuge an-            7\nwenden\nd) Entwicklungsschritte und Gestaltungsprozesse reflektie-\nren und dokumentieren","1188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1.–18.      19.–24.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                       4\n4   Anfertigen und            a) Zeichnungen und Schnitte erstellen, Schrumpfungsfaktor\nAnwenden von                 beachten\ntechnischen Unterlagen       oder\n(§ 4 Absatz 2                Klöppelbriefe und technische Zeichnungen erstellen\nAbschnitt A Nummer 4)        oder\nWerkzeichnungen erstellen, perforieren, auftragen und\nfixieren\noder\nPatronen erstellen, Maschenmuster zeichnerisch darstel-         9\nlen, Lochkarten anfertigen und Schnitte erstellen\noder\nPatronen und Gewebeschnitte für Grundbindungen und\nabgeleitete Köperbindungen erstellen\nb) Rapporte oder Maßstäbe berechnen, Normen anwenden\nc) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-\nschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden\n5   Anwenden von              a) Fertigungstechniken auswählen und festlegen\nFertigungstechniken       b) vorbereitende Arbeiten durchführen:\n(§ 4 Absatz 2\nSchablonen und Filzproben erstellen\nAbschnitt A Nummer 5)\noder\nGarne spulen, Klöppelkissen und Klöppelbriefe für Tor-\nchon-, Cluny- und Bänderspitzen vorbereiten, Klöppel-\nprobe erstellen\noder\ngesponnene und gedrehte Schnurmuster anfertigen\noder\nStickböden berechnen und zuschneiden, Stickböden mit\nglatten Oberflächen und Materialien vorbereiten und\nStickrahmen einrichten\noder\nGarne spulen, Maschinen einrichten, Maschenproben er-\nstellen\noder\nGarne spulen, Webketten schären, Handwebstühle ein-\nrichten, Knotentechniken anwenden, Fachbildung sowie\nKett- und Schussfadenspannung prüfen und optimieren\nc) Fertigungstechniken anwenden:\nWollsorten kombinieren, Farben, insbesondere durch\nKardieren, mischen; Kugeln, Schnüre und gleichmäßige\nWolllagen für Flächen und Hohlkörper durch Walken,\nRoll- und Reibetechniken herstellen                            16\noder\nKlöppelspitzen in den Techniken Torchon-, Cluny-Flan-\ndrische Spitze, Brügger Blumenwerk und Bänderspitze\nanfertigen, insbesondere Schneeberger, Russische Bän-\nderspitze, Idrija-Spitze, Farbsymbolik und Grundschläge\nanwenden, Anfang und Ende berücksichtigen, Knoten,\ninsbesondere Weber- und Schlingknoten, anwenden,\nEcken durch Spiegelung konstruieren, Spitzen montieren\noder\nRipsborten, Schnittfransen und Schusscrepinen weben,\nglatte Schnüre und Seile herstellen, aufgelegte und ge-\nkettelte Quasten anfertigen\noder\ngeometrische und freie Stickereien in weiß und bunt an-\nfertigen, Flächen mit Linien- und Füllstichen gestalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011             1189\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1.–18.      19.–24.\nMonat        Monat\n1                 2                                             3                                      4\noder\nGestricke in Glatt-Rechts und in Mustern, insbesondere\nVorlege-, Fang-, Loch- und Webstrickmuster, herstellen,\nAnschlage-, Zu- und Abnahmetechniken ausführen, Ge-\nstricke abketteln\noder\nGewebe in Grundbindungen und abgeleiteten Köperbin-\ndungen herstellen, Webrhythmus finden, Schussdichte\neinhalten\nd) abschließende Arbeiten durchführen, insbesondere Wa-\nren ausrüsten und konfektionieren                                           2\n6   Instandsetzen von         a) Mängel und Schäden feststellen und dokumentieren\nProdukten                 b) Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und Durchführ-\n(§ 4 Absatz 2\nbarkeit beurteilen, Kostenrahmen abschätzen\nAbschnitt A Nummer 6)                                                                                    4\nc) Instandsetzungsmaßnahmen in Absprache mit dem Kun-\nden durchführen\nd) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nFilzen\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                      25.–36.\nMonat\n1                 2                                             3                                      4\n1   Gestalten von Filzen      a) Effekte während des Filzvorganges, insbesondere durch\n(§ 4 Absatz 2                Nähen, Plissieren und Abbinden, erzielen\nAbschnitt B Nummer 1)\nb) funktionale und dekorative Elemente, insbesondere\nSchlaufen und Verschlüsse, einfilzen                                       20\nc) Effekte durch Nachbehandlung, insbesondere durch\nSticken, Nähen und Applizieren, erzielen\n2   Herstellen von Filzen     a) Wolle, Seide und fertige Filzteile, insbesondere durch\n(§ 4 Absatz 2                Shibori-Färben, einfärben\nAbschnitt B Nummer 2)\nb) Vorfilze herstellen und weiterverarbeiten\nc) Kammzug und Wollvlies mit anderen Materialien, insbe-\nsondere Stoffen, verbinden und filzen\nd) Nunofilztechnik anwenden\ne) mehrlagige Hohlkörper und transparente Filze herstellen\nf) experimentelle Filzarbeiten durchführen, insbesondere                      22\nbei der Gestaltung von dreidimensionalen Filzen\ng) Schnitte und Schablonen für Bekleidung berechnen und\nerstellen, gefilzte Stoffe zuschneiden\nh) nahtlose Filzbekleidung und Filzelemente für Raumge-\nstaltungen herstellen\ni) Filze zur beidseitigen Benutzung herstellen\nj) Prototypen und Kleinserien entwickeln und fertigen\n3   Fertigstellen von Filzen  a) Filzteile, insbesondere durch Bügeln, Bürsten, Appre-\n(§ 4 Absatz 2                tieren und Stärken, nachbehandeln                                          10\nAbschnitt B Nummer 3)\nb) fertige Filzteile konfektionieren","1190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011\nAbschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nKlöppeln\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                 Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                        25.–36.\nMonat\n1                 2                                           3                                        4\n1   Gestalten und             a) Spitzen mit Ecken, Rundungen und Ovalen berechnen\nKonstruieren von             und konstruieren\nKlöppelspitzen\nb) Anfänge und Enden sowie Randgestaltungen in Variatio-\n(§ 4 Absatz 2\nnen planen und einsetzen\nAbschnitt C Nummer 1)\nc) Klöppelbriefe, technische Zeichnungen und Fadenzeich-\nnungen erstellen\nd) Flächengestaltungen, insbesondere mit Konturfäden,                         18\nRippe und Rolle sowie Formenschlägen, planen\ne) Bänderkreuzungen planen\nf) Rasterveränderungen vornehmen\ng) Gestaltungseffekte, insbesondere durch Farbauswahl\nund Strukturen, erzielen\nh) Spitzentechniken rekonstruieren\n2   Herstellen von            a) Spitzentechniken, insbesondere Metallspitzen, Pariser\nKlöppelspitzen               Spitze, Point des Lille-Spitzen, Guipurespitzen, Mailän-\n(§ 4 Absatz 2                der Spitzen, Duchesse und Freihandspitzen sowie Mo-\nAbschnitt C Nummer 2)        derne Gründe in Variationen, anwenden\nb) Ecken und Rundungen ausführen, Kantenanfänge und\nKantenabschlüsse in Variationen anwenden\n22\nc) Spitzen, insbesondere durch Verwenden von Gründen\nund in Variationen, herstellen, Abschlusstechniken aus-\nführen\nd) räumliche Grundformen in Spitzen umsetzen\ne) Verbindungen herstellen und Verzierungen einarbeiten\n3   Fertigstellen von         a) hergestellte Spitzen mustergerecht zusammenfügen, ins-\nKlöppelspitzen               besondere durch Laschen und Häkeln\n(§ 4 Absatz 2\nb) Spitzen mit anderen Elementen verbinden, runde und                         12\nAbschnitt C Nummer 3)\neckige Montagearbeiten durchführen, Spitzen stärken\nc) Spitzen reinigen und aufbewahren\nAbschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nPosamentieren\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                 Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                        25.–36.\nMonat\n1                 2                                           3                                        4\n1   Gestalten und             a) Fertigungstechniken, insbesondere für Rekonstruktio-\nKonstruieren von             nen, analysieren\nPosamenten\nb) Konstruktionsmerkmale von Geweben, insbesondere von\n(§ 4 Absatz 2\nFransen und Crepinen, bestimmen, zeichnerisch darstel-\nAbschnitt D Nummer 1)\nlen und festlegen\nc) Grundkörper von Quasten zeichnerisch darstellen                            20\nd) Aufbau von Quasten festlegen, Konstruktionsmerkmale\nvon Quasten, insbesondere Knoten und Stiche, bestim-\nmen\ne) Gestaltungseffekte, insbesondere durch Material- und\nFarbauswahl sowie Strukturen, erzielen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011             1191\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                      25.–36.\nMonat\n1                 2                                             3                                      4\n2   Herstellen von            a) Webstühle und Galonmaschinen aufbauen und umrüsten\nPosamenten                b) Bänder, insbesondere Bogencrepinen, Fransen und Bor-\n(§ 4 Absatz 2\nten, weben, Effilé herstellen\nAbschnitt D Nummer 2)\nc) Schnürchen, Schnüre, Gimpen und Biesen zurichten\nd) Vordrehtriebe für die Herstellung von Seilen und Spikat-\nchoren ermitteln, Seile und Spikatchore herstellen\n26\ne) Drähte und Pergamente, insbesondere mit Seide und\nleonischen Fäden, überspinnen\nf) aufgelegte Quasten mit speziellen Holzformen, insbeson-\ndere kleinen oder gekerbten Formen, fertigen\ng) Kettel- und Spikatformen stechen\nh) Pompon und Quästchen herstellen\n3   Fertigstellen von         a) Gimpen- und Fransenansätze versäubern, fixieren und\nPosamenten                   schneiden\n(§ 4 Absatz 2\nb) Quasten und Fransen dämpfen und zuschneiden                                 6\nAbschnitt D Nummer 3)\nc) Plüschcorelle scheren\nd) Schnüre und Seile konfektionieren\nAbschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nSticken\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                      25.–36.\nMonat\n1                 2                                             3                                      4\n1   Gestalten von             a) profane und religiöse Stilelemente sowie Symbole für\nStickereien                  Stickereien entwerfen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Gestaltungseffekte erzielen, insbesondere durch Kombi-\nAbschnitt E Nummer 1)\nnieren von Farben, Materialien, Unterlegen sowie Ändern\nvon Stichrichtung, Garnstärke und Garnspannung                             16\nc) Applikationen aus unterschiedlichen Materialien planen\nd) technische Hilfsmittel und Materialien, insbesondere zur\nOptimierung des Stickbildes, auswählen\n2   Anfertigen von            a) Zusammenspiel zwischen Garnen, Werkzeugen und\nStickereien von Hand         Stickböden optimieren\nund mit handgeführten\nb) Stickböden, insbesondere aus elastischen und hochflori-\nMaschinen\ngen Materialien, zum Einspannen in den Stickrahmen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 2)        vorbereiten\nc) Weißstickerei, insbesondere Monogramm- und Loch-\n26\nstickerei, anwenden\nd) Buntstickerei, insbesondere Nadelmalerei, anwenden\ne) Metallstickerei anwenden\nf) Applikationen anfertigen\ng) Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen\n3   Fertigstellen von         a) Stickereien versäubern, spannen, glätten, säumen und\nStickereien                  abfüttern\n(§ 4 Absatz 2\nb) Stickereien, insbesondere durch Einfassen und Aufnähen                     10\nAbschnitt E Nummer 3)\nvon Gestaltungselementen, garnieren\nc) Stickereien konfektionieren","1192             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011\nAbschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nStricken\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                      25.–36.\nMonat\n1                 2                                             3                                      4\n1   Gestalten und             a) Schnitte erstellen und gradieren sowie Maschenanzahl\nKonstruieren von             und -reihen berechnen\nGestricken\nb) Effekte, insbesondere durch Kombinieren von Farben,\n(§ 4 Absatz 2\nFormen, Mustern, Oberflächen und Drappierungen, erzie-\nAbschnitt F Nummer 1)\nlen, Ziernähte berücksichtigen\n16\nc) Verzierungen und Zubehör festlegen\nd) Gestricke in fully fashioned Technik planen und berech-\nnen\ne) Prototypen und Kleinserien entwickeln\n2   Herstellen von            a) muster- und garnbezogene Einstellungen an Handstrick-\nGestricken                   maschinen vornehmen, Zusammenspiel zwischen\n(§ 4 Absatz 2                Schlosseinstellung, Abzug, Fadenspannung und Mate-\nAbschnitt F Nummer 2)        rialelastizität berücksichtigen\nb) Zusatzgeräte anbringen\nc) Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-, Abspreng-,\nNoppen- und Jacquardmuster sowie Intarsien, stricken\nd) Gestricke in kombinierten Stricktechniken und mit ver-                     26\nschiedenen Materialien herstellen\ne) Schmuck- und Funktionselemente stricken, insbeson-\ndere Blenden, Kragen, Taschen, Knopflöcher und Be-\nsätze\nf) Kontrastreihen einarbeiten und Gestricke von der Ma-\nschine nehmen\ng) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen\n3   Konfektionieren von       a) Einzelteile muster- und materialgerecht zusammenfügen\nGestricken                b) Gestricke ausrüsten und Abschlussarbeiten ausführen\n(§ 4 Absatz 2                                                                                           10\nAbschnitt F Nummer 3)     c) Verzierungen und Zubehörteile anbringen\nAbschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nWeben\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                      25.–36.\nMonat\n1                 2                                             3                                      4\n1   Gestalten und             a) gestalterische Kriterien, insbesondere das Zusammen-\nKonstruieren von             wirken von Material, Farbe und Bindung sowie Ausrüs-\nGeweben                      tungen, berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Bindungen für einflächige Gewebe, insbesondere Lein-\nAbschnitt G Nummer 1)\nwand- und Atlasableitungen, entwickeln und patronieren\nc) Bindungen für mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohl-\ngewebe mit Warenwechsel, entwickeln und patronieren\nd) Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale bestim-                       22\nmen, Fertigungspatrone erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011             1193\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                       25.–36.\nMonat\n1                 2                                            3                                       4\ne) Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaf-\nten entwickeln und festlegen\nf) rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bild-\nund Fertigungspatronen anwenden\ng) Entwürfe für Bildgewebe unter Berücksichtigung von\nKettfadenstärke und -dichte kartonieren\n2   Herstellen von Geweben a) Webstühle aufbauen und umrüsten\n(§ 4 Absatz 2             b) einflächige Gewebe in Ableitungen und Kombinationen\nAbschnitt G Nummer 2)\nvon Grundbindungen herstellen\nc) mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Wa-\nrenwechsel, bemustern\nd) Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form mit                     26\nHand- und Schnellschützen ausführen, ergonomische\nGesichtspunkte berücksichtigen\ne) Zusammenspiel zwischen Schützenart und -führung so-\nwie Anschlag optimieren\nf) Bildgewebe an Hoch- und Flachwebstühlen herstellen\n3   Fertigstellen von         a) Fehler in der Rohware beseitigen\nGeweben                   b) Ränder sichern, Randabschlüsse herstellen\n(§ 4 Absatz 2                                                                                            4\nAbschnitt G Nummer 3) c) Gewebe ausrüsten, insbesondere waschen und dämpfen\nAbschnitt H: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1.–18.      19.–24.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                       4\n1   Berufsbildung, Arbeits-   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nund Tarifrecht               schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt H Nummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-\ntrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des             tern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 4 Absatz 2\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nAbschnitt H Nummer 2)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-\nschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-\ntungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3   Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während\nGesundheitsschutz            platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- der gesamten\nbei der Arbeit               greifen                                                   Ausbildung\n(§ 4 Absatz 2                                                                          zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nAbschnitt H Nummer 3)\nvorschriften anwenden","1194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1.–18.      19.–24.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                       4\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 2             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt H Nummer 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-\nlen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten    a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-\nvon Arbeitsabläufen          schritte festlegen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele-\nAbschnitt H Nummer 5)\nvanten Gesichtspunkten einrichten\nc) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und\nbereitstellen\nd) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen               6\ne) Materialbedarf berechnen\nf) Gespräche im Team führen, Sachverhalte darstellen,\nFachbegriffe anwenden, Ergebnisse der Teamarbeit aus-\nwerten\ng) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und si-\nchern, Datenschutz beachten\nh) Material disponieren, Zeitbedarf ermitteln\ni) inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteilig-\nten abstimmen, Liefertermine beachten                                       3\nj) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren\n6   Handhaben und             a) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen hinsichtlich\nInstandhalten von            Funktion und Einsatz auswählen\nWerkzeugen,\nb) Werkzeuge und Arbeitsgeräte handhaben, pflegen und\nArbeitsgeräten und\nMaschinen\ninstand halten\n(§ 4 Absatz 2             c) Maschinen einrichten, bedienen und pflegen                     8\nAbschnitt H Nummer 6)     d) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbe-\nseitigung ergreifen\ne) vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen,\ninsbesondere Verschleißteile ersetzen\n7   Beraten von Kunden        a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\n(§ 4 Absatz 2                zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen\nAbschnitt H Nummer 7)\nb) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Be-\nsonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen              4\nc) Kunden auf Pflegeanforderungen und Aufbewahrung hin-\nweisen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011             1195\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1.–18.      19.–24.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                       4\nd) Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Rea-\nlisierbarkeit und Gestaltung beraten\n4\ne) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betrieb-\nliche Entscheidungen aufbereiten\n8   Durchführen von           a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterschei-\nqualitätssichernden          den\nMaßnahmen\nb) Prüftechniken anwenden, insbesondere Materialien visu-\n(§ 4 Absatz 2\nell prüfen, Fehler beheben, Prüfergebnisse bewerten und\nAbschnitt H Nummer 8)\ndokumentieren\n6\nc) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren\nd) Werk- und Hilfsstoffe sowie Produkte unter Beachtung\nihrer Eigenschaften lagern\ne) Zwischen- und Endkontrollen durchführen\nf) Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollieren,\nQualitätsmerkmale feststellen\ng) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler\nbeseitigen                                                                  3\nh) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Ar-\nbeitsbereich beitragen\n9   Verkaufen von             a) Produkte verkaufs- und versandfertig aufmachen\nProdukten                 b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und pro-\n(§ 4 Absatz 2\nduktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und           4\nAbschnitt H Nummer 9)\nauswerten\nc) Unternehmen nach außen darstellen\nd) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorien-\ntiert auswählen und anwenden\ne) Verkaufsgespräche führen, Geschäftsvorgänge durch-\nführen und abschließen\nf) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen, insbe-\nsondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbe-\ndarf berücksichtigen, Angebote unterbreiten                                 4\ng) betriebliche Werbemaßnahmen entwickeln und umsetzen\nh) Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktent-\nwicklung, gestalten\ni) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen,\nChancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen","1196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011\nAnlage 2\n(zu § 14)\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Paramentik\nLfd.           Teil der                                   Zu vermittelnde                      Zeitliche Richtwerte\nNr.     Zusatzqualifikation                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                in Wochen\n1                2                                              3                                        4\n1   Gestalten von             a) Kunden im Kirchenraum beraten, insbesondere im Hinblick\nParamenten                   auf religiöse Symbole und liturgische Farben im Kirchen-\njahr\nb) visuelle Wirkung und harmonisches Einfügen von Para-\nmenten im Raum berücksichtigen\nc) Kirchenräume mit Paramenten ausgestalten, insbesondere\nGestaltungselemente für liturgische Orte aufeinander ab-\nstimmen                                                                 4\nd) Besonderheiten der liturgischen Gewandung und der Kir-\nchenausstattung berücksichtigen\ne) Entwürfe für Paramente nach Kundenauftrag ausarbeiten,\nreligiöse Symbole und Formen sowie liturgische Farben\neinsetzen, Materialauswahl und Gestaltungstechnik fest-\nlegen\n2   Anfertigen von            a) Stickrahmen einrichten, Stickböden vorbereiten\nParamenten                b) Stiche ausführen, insbesondere Kloster- und Nonnenstich,\nKonturenstiche, Faden- und nichtfadengebundene Stick-\nsowie Spitzentechniken anwenden\nc) farbige Stickereien, insbesondere Ajourstickerei, Gold- und\nMetallstickerei, Seidenstickerei und Nadelmalerei, anfer-\ntigen\nd) Weißstickereien, insbesondere mit Hohlsaum- und Durch-                 10\nbruchtechniken, anfertigen\ne) Stoff-, Faden- und Schnurapplikationen anbringen\nf) Hochwebstühle einrichten, Materialien berechnen und vor-\nbereiten, Werkzeichnungen erstellen\ng) Bildgewebe an Hochwebstühlen anfertigen, Knüpftechni-\nken anwenden, Farbschattierungen einarbeiten\nh) Paramente mit Stick- und Webtechniken herstellen\n3   Fertigstellen und         a) Abschlussarbeiten ausführen und Paramente konfektionie-\nInstandhalten von            ren\nParamenten\nb) Paramente reinigen, aufarbeiten und ergänzen\n4\nc) Paramente pflegen und aufbewahren\nd) Aufhängungsvorrichtungen konstruieren und anbringen,\nvisuelle Wirkung im Raum beurteilen"]}