{"id":"bgbl1-2011-30-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":30,"date":"2011-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/30#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_30.pdf#page=63","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung","law_date":"2011-06-21T00:00:00Z","page":1175,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011             1175\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung\nVom 21. Juni 2011\nAuf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des                   gende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung                    der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel\nfür Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntma-                  der Mindestgrundrente nach dem Bundesversor-\nchung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet                   gungsgesetz.“\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-        2. § 3 wird wie folgt geändert:\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                  aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Zweiten\nÄnderung der                                      Buch Sozialgesetzbuch erbracht“ die Wörter\nArbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung                          „oder betriebliche Darlehen aufgenommen“\nDie Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom                    eingefügt.\n17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 17 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I\n„Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren\nS. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nFinanzierung andere Darlehen verwandt wer-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         den.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 2\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                          Nr. 1a“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 Num-\n„2. Leistungen, die ausdrücklich für die bei             mer 1“ ersetzt.\nder Leistung nach § 19 Absatz 2 Satz 1        3. § 4 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nin Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zwei-\n„4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnis-\nten Buches Sozialgesetzbuch zu berück-\nsen.“\nsichtigenden ersparten häuslichen Ver-\nbrauchsausgaben erbracht werden, bis          4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzur Höhe des Betrages nach § 5a Num-              a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1\nmer 3,“.                                             Nr. 3“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Satz 1\nbb) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11b Ab-                   Nummer 3“ ersetzt.\nsatz 2“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 2\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11b Absatz 1\nSatz 1“ ersetzt.\nNummer 3“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 1\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.\n„(6) Die Verletztenrente nach dem Siebten               c) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nBuch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Ein-\nkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund                 „a) ein Betrag in Höhe von 15,33 Euro monatlich\neines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Natio-                  als mit seiner Erzielung verbundene notwen-\nnalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen De-                     dige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen\nmokratischen Republik erlittenen Gesundheits-                     nach § 3,“.\nschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich\ndie Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betra-                                 Artikel 2\nges nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des                                Inkrafttreten\nBundesversorgungsgesetzes, die für den Grad\nder Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der je-          (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-\nweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit ent-           satzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft.\nspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit         (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c tritt mit Wirkung\num 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichti-       vom 1. Januar 2011 in Kraft.\nBerlin, den 21. Juni 2011\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}