{"id":"bgbl1-2011-30-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":30,"date":"2011-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/30#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_30.pdf#page=14","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz  OGAW-IV-UmsG)","law_date":"2011-06-22T00:00:00Z","page":1126,"pdf_page":14,"num_pages":49,"content":["1126                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nbetreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren\n(OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG)*)\nVom 22. Juni 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                        b) Die Angabe zu § 13 wird durch die folgenden\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                         Angaben ersetzt:\nInhaltsübersicht                                     „§ 13 Inländische Zweigniederlassungen und\ngrenzüberschreitender Dienstleistungs-\nArtikel  1    Änderung des Investmentgesetzes\nverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaf-\nArtikel  2    Änderung des Kreditwesengesetzes\nten\nArtikel  3    Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\nArtikel  4    Änderung des Wertpapierprospektgesetzes                        § 13a Besonderheiten für die Verwaltung richt-\nArtikel  5    Änderung des Geldwäschegesetzes                                      linienkonformer Sondervermögen durch\nArtikel  6    Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes                          EU-Verwaltungsgesellschaften“.\nArtikel  7    Änderung des Einkommensteuergesetzes                        c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\nArtikel  8    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                        „§ 15 Meldungen an die Europäische Kommis-\nArtikel  9    Änderung des Investmentsteuergesetzes                                sion“.\nArtikel 10    Änderung des Zerlegungsgesetzes\nd) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 11    Änderung des REIT-Gesetzes\nArtikel 12    Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes                         „§ 20 Beauftragung und jährliche Prüfung“.\nArtikel 13    Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung                e) Die Angabe zu § 40 wird durch die folgenden\nArtikel 14    Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor-              Angaben ersetzt:\nschriften über die Lohnsteuerhilfevereine\nArtikel 15 Inkrafttreten\n„§ 40 Genehmigung der Verschmelzung\n§ 40a Verschmelzung eines EU-Investment-\nArtikel 1                                           vermögens auf ein richtlinienkonformes\nSondervermögen\nÄnderung des\n§ 40b Verschmelzungsplan\nInvestmentgesetzes\n§ 40c Prüfung der Verschmelzung\nDas Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003\n§ 40d Verschmelzungsinformationen\n(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden                       § 40e Rechte der Anleger\nist, wird wie folgt geändert:                                                § 40f Kosten der Verschmelzung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           § 40g Wirksamwerden der Verschmelzung\na) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe                         § 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung“.\neingefügt:                                                      f) Die Angabe zu § 42 wird durch die folgenden\nAngaben ersetzt:\n„§ 12a Besonderheiten für die Verwaltung von\nEU-Investmentvermögen durch Kapital-                    „§ 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anle-\nanlagegesellschaften“.                                        gerinformationen\n§ 42a Information mittels eines dauerhaften\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung                                               Datenträgers“.\n– der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-      g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:\nwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für ge-\nmeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom\n„§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjah-\n17.11.2009, S. 32),                                                          res-, Zwischen-, Auflösungs- und Ab-\n– der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur                 wicklungsberichts“.\nDurchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforde-\nh) Nach der Angabe zu § 45 werden die folgenden\nrungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement           Angaben eingefügt:\nund den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Ver-\nwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42) und                              „Abschnitt 1a\n– der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur                      Master-Feeder-Strukturen\nDurchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fonds-              § 45a Genehmigung des Feederfonds\nverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeige-\nverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010,       § 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Struk-\nS. 16).                                                                      turen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011              1127\n§ 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapital-                „§ 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfah-\nanlagegesellschaft und Depotbank                                  ren“.\n§ 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt               u) Nach der Angabe zu § 147 wird folgende An-\n§ 45e Abwicklung eines Masterfonds                             gabe angefügt:\n„§ 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des\n§ 45f Verschmelzung oder Spaltung des Mas-\n§ 127 Absatz 5“.\nterfonds\n2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 45g Umwandlung in Feederfonds oder Ände-\nrung des Masterfonds“.                             a) In Nummer 1 werden die Wörter „Investment-\nfonds im Sinne des § 2 Abs. 1“ durch die Wörter\ni) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:\n„Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2“\n„§ 61 Erwerb von Anteilen an Investmentver-                   ersetzt.\nmögen“.\nb) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgen-\nj) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe                  den Nummern 2 bis 4 ersetzt:\nangefügt:                                                     „2. die Aufsicht über inländische Investment-\n„§ 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschrän-                           gesellschaften, die Anteile oder Aktien an\nkungen für Feederfonds“.                                  inländischen Investmentvermögen nach\nk) In der Angabe zu § 93 wird das Wort „Verkaufs-                     Maßgabe der Nummer 1 oder an EU-Invest-\nprospekte“ durch das Wort „Verkaufsprospekt“                       mentvermögen ausgeben,\nersetzt.                                                      3. den beabsichtigten und den tatsächlichen\nl) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:                         öffentlichen Vertrieb von ausländischen In-\nvestmentanteilen im Sinne des § 2 Absatz 9\n„§ 94 Rechnungslegung für Spezial-Sonder-                          sowie den beabsichtigten und tatsächlichen\nvermögen“.                                                 Vertrieb von Anteilen an ausländischen In-\nm) Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe                       vestmentvermögen, die hinsichtlich der An-\neingefügt:                                                         lagepolitik Anforderungen unterliegen, die\n„§ 99a Sondervorschriften für selbstverwal-                        denen nach § 112 Absatz 1 vergleichbar\ntende Investmentaktiengesellschaften“.                    sind, sowie\n4. die Verwaltung von richtlinienkonformen\nn) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:\nSondervermögen durch eine EU-Verwal-\n„§ 103 Ausgabe der Aktien“.                                        tungsgesellschaft im Inland.“\no) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:             3. § 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflich-               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nten“.\n„(1) Inländische     Investmentgesellschaften\np) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:                   sind Kapitalanlagegesellschaften und Invest-\n„§ 123 Maßgebliche Sprachfassung“.                            mentaktiengesellschaften. EU-Investmentgesell-\nschaften sind EU-Verwaltungsgesellschaften\nq) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:                   und EU-Investmentvermögen in Satzungsform,\n„§ 127 Prospekthaftung und Haftung für die                    die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat\nwesentlichen Anlegerinformationen“.                  der Europäischen Union oder einem anderen\nr) Die Angabe zu § 129 wird wie folgt gefasst:                   Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum haben und den Anfor-\n„§ 129 Veröffentlichungspflichten“.                           derungen an eine Verwaltungsgesellschaft oder\ns) Nach § 129 werden die Angaben zum Ab-                         eine Investmentgesellschaft im Sinne der Richt-\nschnitt 3 wie folgt gefasst:                                  linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments\n„Abschnitt 3                               und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinie-\nrung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nÖffentlicher                              betreffend bestimmte Organismen für gemein-\nVertrieb von EU-Investmentanteilen                     same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes                      L 302 vom 17.11.2009, S. 32) entsprechen.“\n§ 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-In-             b) In Absatz 2 werden nach den Wörter „inländi-\nvestmentanteilen anwendbare Vorschrif-                sche Investmentvermögen“ die Wörter „in Ver-\nten                                                   tragsform“ eingefügt.\n§ 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von              c) Absatz 4 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nEU-Investmentanteilen im Inland\n„7. Anteile oder Aktien an inländischen Invest-\n§ 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum                        mentvermögen sowie an entsprechenden\nöffentlichen Vertrieb im Inland                            ausländischen Investmentvermögen,“.\n§ 133 Untersagung und Einstellung des öffent-              d) In Absatz 5 wird das Wort „Unternehmen“ durch\nlichen Vertriebs                                      die Wörter „inländische Unternehmen“ ersetzt.\n§ 134 (weggefallen)“.                                      e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nt) Nach der Angabe zu § 143b wird folgende An-                       „(6) Kapitalanlagegesellschaften sind inländi-\ngabe eingefügt:                                               sche Unternehmen, deren Hauptzweck in der","1128            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nVerwaltung von inländischen Investmentvermö-               l) Die folgenden Absätze 25 bis 28 werden ange-\ngen oder EU-Investmentvermögen sowie der in-                  fügt:\ndividuellen Vermögensverwaltung besteht.“                         „(25) Verschmelzungen im Sinne dieses Ge-\nf) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                 setzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines\nfügt:                                                         inländischen Investmentvermögens\n„(6a) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Un-                1. durch Übertragung sämtlicher Vermögens-\nternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-                      werte und Verbindlichkeiten eines oder meh-\nstaat der Europäischen Union oder einem an-                        rerer übertragender Investmentvermögen auf\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den                         ein anderes bestehendes übernehmendes\nEuropäischen Wirtschaftsraum, die den Anforde-                     inländisches Investmentvermögen oder EU-\nrungen an eine Verwaltungsgesellschaft im                          Investmentvermögen (Verschmelzung durch\nSinne der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen.“                      Aufnahme) oder\ng) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-                 2. durch Übertragung sämtlicher Vermögens-\nfügt:                                                              werte und Verbindlichkeiten zweier oder meh-\nrerer übertragender Investmentvermögen auf\n„(8a) EU-Investmentvermögen sind Invest-                        ein neues, dadurch gegründetes überneh-\nmentvermögen, die dem Recht eines anderen                          mendes inländisches Investmentvermögen\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder                        oder EU-Investmentvermögen (Verschmel-\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens                        zung durch Neugründung)\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum unter-\nstehen und die unabhängig von ihrer Rechtsform                jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder\nden Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG                   Aktien des übernehmenden Investmentvermö-\nentsprechen.“                                                 gens an die Anleger oder Aktionäre des über-\ntragenden Investmentvermögens sowie gegebe-\nh) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:                             nenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht\n„(10) EU-Investmentanteile sind Anteile an                 mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils\neinem EU-Investmentvermögen, die von einer                    oder einer Aktie am übertragenden Investment-\nEU-Investmentgesellschaft oder einer Kapitalan-               vermögen. Verschmelzungen eines EU-Invest-\nlagegesellschaft ausgegeben werden.“                          mentvermögens auf ein richtlinienkonformes\nSondervermögen, eine richtlinienkonforme Invest-\ni) In Absatz 11 Satz 2 wird in Nummer 7 am Ende\nmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschafts-\nder Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-\nvermögen einer richtlinienkonformen Invest-\ngende Nummer 8 angefügt:\nmentaktiengesellschaft können darüber hinaus\n„8. ein ausländischer Masterfonds ausschließ-                 gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1\nlich Anteile an einen oder mehrere inländi-              Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG\nsche Feederfonds ausgibt.“                               erfolgen.\nj) Die Absätze 17 und 18 werden wie folgt gefasst:                   (26) Feederfonds im Sinne dieses Gesetzes\n„(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Geset-                sind Sondervermögen, Investmentaktiengesell-\nzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlage-                 schaften, Teilgesellschaftsvermögen einer In-\ngesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft                  vestmentaktiengesellschaft oder EU-Invest-\nihren Sitz hat oder in dem ein Investmentvermö-               mentvermögen, die mindestens 85 Prozent ihres\ngen zugelassen wurde.                                         Vermögens in einem Masterfonds anlegen.\n(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Geset-                      (27) Masterfonds im Sinne dieses Gesetzes\nzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlage-                 sind richtlinienkonforme Sondervermögen, richt-\ngesellschaft                                                  linienkonforme Investmentaktiengesellschaften\noder Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinien-\n1. eine Zweigniederlassung unterhält oder im                  konformen Investmentaktiengesellschaft, EU-In-\nWege des grenzüberschreitenden Dienstleis-                vestmentvermögen, Sonstige Sondervermögen\ntungsverkehrs tätig wird, oder                            oder Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,\n2. die Absicht anzeigt, Anteile an einem richt-               die Anteile an mindestens einen Feederfonds\nlinienkonformen Sondervermögen oder Ak-                   ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds\ntien einer richtlinienkonformen Investmentak-             sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.\ntiengesellschaft oder eines Teilgesellschafts-                (28) Dauerhafter Datenträger im Sinne dieses\nvermögens einer richtlinienkonformen Invest-              Gesetzes ist jedes Medium, das den Anlegern\nmentaktiengesellschaft zu vertreiben.“                    gestattet, Informationen für eine ihrem Zweck\nk) Die Absätze 21 und 22 werden wie folgt gefasst:               angemessene Dauer zu speichern, einzusehen\nund unverändert wiederzugeben.“\n„(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses\nGesetzes sind Unternehmen, die Mutterunter-             4. § 2a wird wie folgt geändert:\nnehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-               a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nbuchs sind.                                                       „(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusam-\n(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses                    menwirken mit anderen Personen oder Unter-\nGesetzes sind Unternehmen, die Tochterunter-                  nehmen eine bedeutende Beteiligung an einer\nnehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-                  Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben (interes-\nbuchs sind.“                                                  sierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt un-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011             1129\nverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 2c Absatz 1               Union und der anderen Vertragsstaaten des Ab-\nSatz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes gilt ent-                 kommens über den Europäischen Wirtschafts-\nsprechend; § 2c Absatz 1 Satz 5 und 6 des Kre-                 raum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige\nditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden                   eine der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3\nmit der Maßgabe, dass die Anzeigen jeweils nur                 des Kreditwesengesetzes aufgeführten natür-\ngegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.                    lichen oder juristischen Personen ist. § 8 Ab-\n(2) Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach                 satz 3 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes\nAbsatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem                  gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat in ihrer\nDatum des Schreibens, mit dem sie den Eingang                  Entscheidung alle Bemerkungen oder Vorbehalte\nder vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt                der für den Anzeigepflichtigen zuständigen\nhat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum); im                  Stelle anzugeben.“\nÜbrigen gilt § 2c Absatz 1a des Kreditwesenge-              d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „hat dies\nsetzes entsprechend. Die Bundesanstalt kann                    der Bundesanstalt“ die Wörter „unverzüglich\ninnerhalb des Beurteilungszeitraums den beab-                  schriftlich“ eingefügt.\nsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung               e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\noder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen\ndie Annahme rechtfertigen, dass                                   „(7) Das Bundesministerium der Finanzen\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\n1. die Kapitalanlagegesellschaft nicht in der                  nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nLage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsan-              nähere Bestimmungen zu erlassen über Art,\nforderungen insbesondere nach der Richtlinie               Umfang, Zeitpunkt, Form und Übertragungsweg\n2009/65/EG zu genügen, oder                                der nach den Absätzen 1 und 6 zu erstattenden\n2. die Kapitalanlagegesellschaft durch die Be-                 Anzeigen sowie über die Unterlagen, die mit der\ngründung oder Erhöhung der bedeutenden                     Anzeige vorzulegen sind. Es kann diese Ermäch-\nBeteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden                tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-\nBeteiligung in einen Unternehmensverbund                   anstalt übertragen.“\neingebunden würde, der durch die Struktur            5. § 3 wird wie folgt geändert:\ndes Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte\nwirtschaftliche Transparenz eine wirksame               a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Die Be-\nAufsicht über die Kapitalanlagegesellschaft,               zeichnung „Kapitalanlagegesellschaft“,“ das\neinen wirksamen Informationsaustausch zwi-                 Wort „ „Investmentvermögen“ “ und ein Komma\nschen den zuständigen Stellen oder die Auf-                eingefügt.\nteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen             b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Invest-\nbeeinträchtigt, oder                                       mentgesellschaften mit Sitz in einem anderen\n3. einer der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1                 Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nund 3 bis 6 des Kreditwesengesetzes ge-                    einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nnannten Fälle, die entsprechend gelten, vor-               über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch\nliegt.                                                     das Wort „EU-Investmentgesellschaften“ er-\nsetzt.\n§ 2c Absatz 1b Satz 2 bis 8 des Kreditwesenge-\nsetzes ist entsprechend anzuwenden. Wider-               6. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „Investmentfonds“\nspruch und Anfechtungsklage haben keine auf-                durch das Wort „Sondervermögens“ ersetzt.\nschiebende Wirkung.“                                     7. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:                  aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Invest-\n„(4) In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                     mentaktiengesellschaft“ ein Komma und die\nbis 3 des Kreditwesengesetzes genannten                             Wörter „die Verwaltung eines richtlinien-\nFällen kann die Bundesanstalt dem Inhaber der                       konformen Sondervermögens durch eine\nbedeutenden Beteiligung und den von ihm                             EU-Verwaltungsgesellschaft, die Tätigkeiten\nkontrollierten Unternehmen die Ausübung des                         von ausländischen Investmentgesellschaf-\nStimmrechts untersagen und anordnen, dass                           ten, die keine EU-Investmentgesellschaften\nüber die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt                   sind,“ eingefügt.\nwerden darf; Widerspruch und Anfechtungs-                      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nklage haben keine aufschiebende Wirkung. Im                         „Dabei kann die Bundesanstalt insbeson-\nFall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht                    dere\nam Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag\nder Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesell-                         1. von jedermann Auskünfte einholen, die\nschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treu-                       Vorlage von Unterlagen und die Überlas-\nhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung                           sung von Kopien verlangen sowie\ndes Stimmrechts überträgt. § 2c Absatz 2 Satz 3                     2. bereits existierende Aufzeichnungen von\nbis 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend                         Telefongesprächen und Datenübermitt-\nanzuwenden.                                                            lungen anfordern,\n(5) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet                   soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\ndie Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen                       dies für die Überwachung eines Verbots oder\nder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen                        Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist.","1130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nDie Bundesanstalt hat im Rahmen der ihr zu-             bb) In Nummer 2 wird das Wort „Sondervermö-\ngewiesenen Aufgaben Missständen entge-                        gen“ durch das Wort „Investmentvermögen“\ngenzuwirken, welche die ordnungsgemäße                        ersetzt.\nVerwaltung von Investmentvermögen, die\ncc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anle-\nordnungsgemäße Erbringung von Dienstleis-\nger“ die Wörter „und der Aktionäre einer\ntungen oder Nebendienstleistungen nach § 7\nvon ihr verwalteten Investmentaktiengesell-\nAbsatz 2 oder die Tätigkeit einer Depotbank\nschaft“ eingefügt.\nnach diesem Gesetz beeinträchtigen oder\nerhebliche Nachteile für den Finanzmarkt             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbewirken können. Die Bundesanstalt kann\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAnordnungen treffen, die geeignet und erfor-\nderlich sind, diese Missstände zu beseitigen                  „Die Kapitalanlagegesellschaft muss so\noder zu verhindern.“                                          organisiert sein, dass das Risiko von Inte-\nressenkonflikten zwischen\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                              1. der Gesellschaft und den Anlegern, Aktio-\n„(1a) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar                          nären einer von ihr verwalteten Invest-\ngewordene Anordnungen, die sie nach Absatz 1                          mentaktiengesellschaft oder Kunden,\nwegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote                          2. verschiedenen Anlegern, Aktionären einer\ndieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internet-                    von ihr verwalteten Investmentaktienge-\nseite öffentlich bekanntmachen, es sei denn,                          sellschaft oder Kunden,\ndiese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte\nerheblich gefährden, sich nachteilig auf die Inte-                 3. einem Anleger, Aktionär einer von ihr ver-\nressen der Anleger auswirken oder zu einem un-                        walteten     Investmentaktiengesellschaft\nverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten                         oder Kunden und einem Investmentver-\nführen.“                                                              mögen oder\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                         4. zwei Investmentvermögen\n„dieses Gesetzes unterliegt“ die Wörter „oder                      möglichst gering ist.“\nein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2\nvorliegt“ eingefügt.                                         bb) In Satz 2 wird das Wort „Sondervermögens“\ndurch das Wort „Investmentvermögens“ und\n8. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „inländi-                    das Wort „Transaktionskosten“ durch die\nsche Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1                       Wörter „unangemessene Kosten, Gebühren\nNr. 1“ durch die Wörter „inländische Investmentver-                   und Praktiken“ ersetzt.\nmögen oder EU-Investmentvermögen“ ersetzt.\nd) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\n9. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund 3b eingefügt:\na) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör-\n„(3a) Verwaltet eine Kapitalanlagegesellschaft\ntern „Verwaltung von Investmentvermögen“ die\nMasterfonds und Feederfonds, muss sie so\nWörter „(kollektive Vermögensverwaltung)“ ein-\norganisiert sein, dass das Risiko von Interessen-\ngefügt.\nkonflikten zwischen Feederfonds und Master-\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.                                    fonds oder zwischen Feederfonds und anderen\nc) In Nummer 6a wird nach den Wörtern „Beendi-                  Anlegern des Masterfonds möglichst gering ist.\ngung der Verwaltung von“ das Wort „Anteilen“                 Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbeson-\ndurch das Wort „Vermögen“ ersetzt und werden                 dere geeignete Regelungen zu den Kosten und\njeweils nach dem Wort „Anleger“ die Wörter                   Gebühren festlegen, die der Feederfonds zu\n„und Kunden“ eingefügt.                                      tragen hat. Sie muss gegebenenfalls geeignete\nRegelungen festlegen zu Rückerstattungen des\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                    Masterfonds an den Feederfonds sowie zu den\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Anteil- oder Aktienklassen des Masterfonds, die\naa) In Satz 1 wird das Wort „inländischen“ ge-               von Feederfonds erworben werden können.\nstrichen und nach dem Wort „Anleger“ die                    (3b) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ange-\nWörter „oder Aktionäre einer von ihr verwal-            messene Grundsätze und Verfahren anzuwen-\nteten Investmentaktiengesellschaft“ einge-              den, um eine Beeinträchtigung der Marktstabi-\nfügt.                                                   lität und Marktintegrität zu verhindern. Dabei\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Depot-                   sind insbesondere angemessene Maßnahmen\nbank“ die Wörter „und ausschließlich im In-             zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berech-\nteresse der Anleger beziehungsweise der                 nung und Veröffentlichung des Wertes von\nAktionäre einer von ihr verwalteten Invest-             Investmentvermögen, insbesondere von Master-\nmentaktiengesellschaft“ eingefügt.                      fonds und Feederfonds, zu treffen. Missbräuch-\nliche Marktpraktiken sind zu verhindern, ins-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            besondere die kurzfristige, systematische Speku-\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort                         lation mit Investmentanteilen durch Ausnutzung\n„Anleger“ ein Komma und die Wörter „der                 von Kursdifferenzen an Börsen und anderen\nAktionäre einer von ihr verwalteten Invest-             organisierten Märkten und damit verbundene\nmentaktiengesellschaft“ eingefügt.                      Möglichkeiten, Arbitragegewinne zu erzielen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011            1131\ne) In Absatz 4 wird das Wort „Anlegers“ durch das                        der von ihr verwalteten Investmentver-\nWort „Kunden“ und das Wort „Anleger“ durch                            mögen und Kunden, ihren Vertriebsge-\ndas Wort „Kunde“ ersetzt.                                             sellschaften sowie der Bundesanstalt\nf) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                      oder den zuständigen Stellen des Her-\nkunftsstaates des EU-Investmentvermö-\n„(5) Das Bundesministerium der Finanzen hat                        gens nachkommt.“\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nmungen zu erlassen                                               „(2) Das Bundesministerium der Finanzen hat\n1. zu Verhaltensregeln, die den Anforderungen                 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nnach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2                   mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nentsprechen,                                               mungen zu den Verfahren und Vorkehrungen\nfür eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation\n2. über die Mittel und Verfahren, die für eine ord-\nnach Absatz 1 sowie für den Fall, dass eine Ka-\nnungsgemäße Geschäftstätigkeit der Kapital-\npitalanlagegesellschaft Feederfonds oder Mas-\nanlagegesellschaft erforderlich sind,\nterfonds verwaltet, zu erlassen. Das Bundes-\n3. über die Maßnahmen, die die Kapitalanlage-                 ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung\ngesellschaft zu ergreifen hat, um Interessen-              durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\nkonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit              übertragen.“\nihnen umzugehen und sie offenzulegen sowie\n12. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2\num geeignete Kriterien zur Abgrenzung der\nwird jeweils das Wort „Sondervermögen“ durch das\nArten von Interessenkonflikten festzulegen,\nWort „Investmentvermögen“ ersetzt.\ndie den Interessen des Investmentvermögens\nschaden könnten, und                               13. § 12 wird wie folgt gefasst:\n4. über die Strukturen und organisatorischen                                       „§ 12\nAnforderungen, die zur Verringerung von Inte-                          Zweigniederlassung und\nressenkonflikten nach Absatz 3 Satz 1 erfor-              grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr\nderlich sind.\n(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bun-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die               desanstalt die Absicht, eine Zweigniederlassung in\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die               einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nBundesanstalt übertragen.“                                Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-\n11. § 9a wird wie folgt geändert:                                kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und dessen           zu errichten, um die kollektive Vermögensverwal-\nSatz 2 wird wie folgt geändert:                           tung und Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1,\n3 und 4 auszuüben, unverzüglich mit den Angaben\naa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „nach“\nnach Satz 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss neben\ndas Wort „Herkunft,“ eingefügt und werden\nder Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes\ndie Wörter „und Abschlusszeitpunkt“ durch\nenthalten:\ndie Wörter „ , Abschlusszeitpunkt und -ort“\nersetzt.                                             1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweig-\nniederlassung errichtet werden soll,\nbb) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und werden die folgenden               2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten\nNummern 7 bis 9 angefügt:                                Dienstleistungen und Nebendienstleistungen ge-\nmäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie\n„7. eine ordnungsgemäße Verwaltung und\n2009/65/EG und der organisatorische Aufbau\nBuchhaltung,\nder Zweigniederlassung hervorgehen und der\n8. geeignete Verfahren und Vorkehrungen,                 eine Beschreibung des Risikomanagement-Ver-\ndie gewährleisten, dass die Kapitalanlage-           fahrens umfasst, das von der Kapitalanlagege-\ngesellschaft ordnungsgemäß mit Anleger-              sellschaft erarbeitet wurde; der Geschäftsplan\nbeschwerden umgeht und dass Anleger                  muss ferner eine Beschreibung der Verfahren\nund Aktionäre der von ihr verwalteten                und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15\nInvestmentvermögen ihre Rechte unein-                der Richtlinie 2009/65/EG enthalten,\ngeschränkt wahrnehmen können, insbe-\nsondere falls die Kapitalanlagegesell-           3. die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapital-\nschaft EU-Investmentvermögen verwal-                 anlagegesellschaft im Aufnahmestaat angefor-\ntet; Anleger und Aktionäre eines von ihr             dert und Schriftstücke zugestellt werden kön-\nverwalteten Investmentvermögens müs-                 nen, und\nsen die Möglichkeit erhalten, Beschwer-          4. die Namen der Personen, die die Zweignieder-\nden in der Amtssprache oder einer der                lassung leiten werden.\nAmtssprachen des Herkunftsstaates des            Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten\nEU-Investmentvermögens einzureichen,             kein Grund, die Angemessenheit der Organisations-\nund                                              struktur und der Finanzlage der Kapitalanlage-\n9. geeignete Verfahren und Vorkehrungen,             gesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundes-\ndie gewährleisten, dass die Kapitalanla-         anstalt die Angaben nach Satz 2 innerhalb von zwei\ngegesellschaft ihren Informationspflich-         Monaten nach Eingang der vollständigen Unterla-\nten gegenüber den Anlegern, Aktionären           gen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates","1132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nund teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesell-           vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen\nschaft unverzüglich mit. Sie unterrichtet die zustän-         des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigen-\ndigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls              den Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit.\nüber die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalan-            Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen\nlagegesellschaft angehört. Lehnt die Bundesanstalt            Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über\nes ab, die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 an die                die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlage-\nzuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiter-               gesellschaft angehört. Die Kapitalanlagegesell-\nzuleiten, teilt sie dies der Kapitalanlagegesellschaft        schaft kann ihre Tätigkeit im Aufnahmestaat, unmit-\nunverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei            telbar nachdem die Bundesanstalt die zuständigen\nMonaten nach Eingang der vollständigen Anzeige                Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet hat, auf-\nnach Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit.             nehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die nach\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf erst die            Satz 1 Nummer 2 angezeigt wurden, hat die Kapi-\nZweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit               talanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den\naufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der zuständi-             zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Än-\ngen Stelle des Aufnahmestaates über die Melde-                derungen vor dem Wirksamwerden der Änderungen\npflichten und die anzuwendenden Bestimmungen                  schriftlich anzuzeigen.\nzugegangen ist oder, sofern diese sich nicht äußert,              (5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsich-\nseit der Übermittlung der Angaben durch die Bun-              tigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu\ndesanstalt an die zuständige Stelle des Aufnahme-             errichten oder gemäß Absatz 4 im Wege des grenz-\nstaates nach Absatz 1 Satz 3 zwei Monate vergan-              überschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätig-\ngen sind.                                                     keiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 aus-\n(3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Ab-             zuüben, müssen mindestens ein richtlinienkon-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden,                formes Sondervermögen, eine richtlinienkonforme\nhat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesan-               Investmentaktiengesellschaft oder ein EU-Invest-\nstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahme-               mentvermögen verwalten.\nstaates die Änderungen mindestens einen Monat                     (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nvor dem Wirksamwerden der Änderungen schrift-                 ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nlich anzuzeigen. Die Bundesanstalt entscheidet in-            mung des Bundesrates zu bestimmen, dass die\nnerhalb eines Monats nach Eingang der Ände-                   Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweig-\nrungsanzeige, ob hinsichtlich der Änderungen nach             niederlassung in einem Drittstaat entsprechend\nSatz 1 Gründe bestehen, die Angemessenheit der                anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des\nOrganisationsstruktur und der Finanzlage der Ka-              Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen\npitalanlagegesellschaft anzuzweifeln. Die Bundes-             der Europäischen Union mit Drittstaaten erforder-\nanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahme-           lich ist.“\nstaates Änderungen ihrer Einschätzung an der              14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\nAngemessenheit der Organisationsstruktur und der\nFinanzlage der Kapitalanlagegesellschaft sowie                                         „§ 12a\nÄnderungen der Sicherungseinrichtung unverzüg-                                     Besonderheiten\nlich mit.                                                              für die Verwaltung von EU-Investment-\n(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Ab-               vermögen durch Kapitalanlagegesellschaften\nsicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-                  (1) Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft\nleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat              über eine Zweigniederlassung oder im Wege des\nder Europäischen Union oder einem anderen Ver-                grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs die\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                Verwaltung von EU-Investmentvermögen auszu-\nWirtschaftsraum die kollektive Vermögensverwal-               üben, fügt die Bundesanstalt der Anzeige nach\ntung oder Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1,             § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine\n3 und 4 auszuüben. Die Anzeige muss neben der                 Bescheinigung darüber bei, dass die Kapitalanlage-\nErklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes ent-              gesellschaft eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb\nhalten:                                                       erhalten hat, die einer Zulassung gemäß der Richt-\n1. die Bezeichnung des Staates, in dem die grenz-             linie 2009/65/EG entspricht, sowie eine Beschrei-\nüberschreitende Dienstleistung ausgeübt wer-              bung des Umfangs dieser Erlaubnis. In diesem Fall\nden soll, und                                             hat die Kapitalanlagegesellschaft den zuständigen\nStellen des Aufnahmestaates ferner folgende Un-\n2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten                 terlagen zu übermitteln:\nDienstleistungen und Nebendienstleistungen\ngemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie             1. die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank\n2009/65/EG hervorgehen und der eine Beschrei-                  im Sinne der Artikel 23 und 33 der Richtlinie\nbung des Risikomanagement-Verfahrens um-                       2009/65/EG und\nfasst, das von der Kapitalanlagegesellschaft er-          2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben\narbeitet wurde; der Geschäftsplan muss ferner                  nach § 16 bezüglich der Aufgaben der Port-\neine Beschreibung der Verfahren und Vereinba-                  folioverwaltung und der administrativen Tätig-\nrungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richt-                keiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie\nlinie 2009/65/EG enthalten.                                    2009/65/EG.\nDie Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach                Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft bereits EU-\nSatz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang der                Investmentvermögen der gleichen Art in diesem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011              1133\nAufnahmestaat, ist ein Hinweis auf die bereits über-              Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesellschaft,\nmittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine               die Anteile eines von ihr verwalteten EU-Invest-\nÄnderungen ergeben.                                               mentvermögens im Inland öffentlich zu vertrei-\nben, ohne eine inländische Zweigniederlassung\n(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zustän-\nzu errichten oder im Wege des grenzüberschrei-\ndigen Stellen des Aufnahmestaates über jede\ntenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden,\nÄnderung des Umfangs der Zulassung der Kapital-\nunterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121\nanlagegesellschaft. Sie aktualisiert die Informa-\nbis 127 sowie den §§ 130 bis 133. § 53 des Kre-\ntionen, die in der Bescheinigung nach Absatz 1\nditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 nicht\nSatz 1 enthalten sind. Alle nachfolgenden inhalt-\nanzuwenden.\nlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Ab-\nsatz 1 Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft                      (2) Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwal-\nden zuständigen Stellen des Aufnahmestaates un-                   tungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweig-\nmittelbar mitzuteilen.                                            niederlassung im Inland zu errichten, innerhalb\nvon zwei Monaten nach Eingang der Anzeige\n(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahme-\ngemäß Absatz 1 Satz 1 auf die Meldungen an\nstaates von der Bundesanstalt auf Grundlage der\ndie Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätig-\nBescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte da-\nkeiten vorgeschrieben sind, und auf die nach\nrüber an, ob die Art des EU-Investmentvermögens,\nAbsatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestimmungen\ndessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaub-\nhinzuweisen. Nach Eingang der Mitteilung der\nnis der Kapitalanlagegesellschaft erfasst ist, oder\nBundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in\nfordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1\nSatz 1 genannten Frist, kann die Zweignieder-\nSatz 2 übermittelten Unterlagen, gibt die Bundes-\nlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit auf-\nanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeits-\nnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die die\ntagen ab.\nEU-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Arti-\n(4) Auf die Tätigkeit einer Kapitalanlagegesell-              kel 17 Absatz 2 Buchstabe b bis d der Richtlinie\nschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind                 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Her-\ndie §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des                  kunftsstaates angezeigt hat, hat die EU-Verwal-\nEU-Investmentvermögens anzuwendenden Vor-                         tungsgesellschaft dies der Bundesanstalt min-\nschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richt-               destens einen Monat vor dem Wirksamwerden\nlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzu-                     der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Ab-\nwenden. Soweit diese Tätigkeit über eine Zweig-                   satz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.\nniederlassung ausgeübt wird, ist § 9 Absatz 2 in\n(3) Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwal-\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9\ntungsgesellschaft, die beabsichtigt, im Inland\nAbsatz 5 nicht anzuwenden.“\nim Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-\n15. § 13 wird wie folgt geändert:                                     tungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb eines\nMonats nach Eingang der Anzeige gemäß Ab-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 Satz 1 auf die Meldungen an die Bundes-\n„§ 13                                  anstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten vorge-\nschriebenen sind, und auf die nach Absatz 4\nInländische Zweigniederlassungen\nSatz 3 anzuwendenden Bestimmungen hinzu-\nund grenzüberschreitender Dienstleistungs-\nweisen. Die EU-Verwaltungsgesellschaft kann\nverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften“.\nihre Tätigkeit unmittelbar nach Unterrichtung\nb) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:                  der Bundesanstalt durch die zuständigen Stellen\ndes Herkunftsstaates aufnehmen. Ändern sich\n„(1) Eine EU-Verwaltungsgesellschaft darf\ndie Verhältnisse, die die EU-Verwaltungsgesell-\nohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine in-\nschaft entsprechend Artikel 18 Absatz 1 Buch-\nländische Zweigniederlassung oder im Wege\nstabe b der Richtlinie 2009/65/EG der zuständi-\ndes grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-\ngen Stelle ihres Herkunftsstaates angezeigt hat,\nkehrs im Inland die kollektive Vermögensverwal-\nhat die EU-Verwaltungsgesellschaft dies der\ntung von richtlinienkonformen Sondervermögen\nBundesanstalt vor dem Wirksamwerden der Än-\nsowie Dienstleistungen und Nebendienstleistun-\nderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Absatz 3\ngen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4\nund die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.\nerbringen, wenn die zuständigen Stellen des\nHerkunftsstaates                                                (4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne\ndes Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 3 und 4,\n1. durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsich-\n§ 9 Absatz 2 und 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 19a,\ntigten Tätigkeiten abgedeckt haben und\n§ 19c Absatz 1 Nummer 7 sowie die §§ 19g,\n2. der Bundesanstalt eine Anzeige über die                   121, 124, 125, 128 und 129 dieses Gesetzes an-\nAbsicht übermittelt haben, eine inländi-                  zuwenden. Soweit diese Zweigniederlassungen\nsche Zweigniederlassung im Sinne des                      Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne\nArtikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 der                    des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen,\nRichtlinie 2009/65/EG zu errichten oder                   sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11\nTätigkeiten im Wege des grenzüberschreiten-               sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Ab-\nden Dienstleistungsverkehrs im Sinne des                  satz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes\nArtikels 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der                    sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche\nRichtlinie 2009/65/EG zu erbringen.                       Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend an-","1134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nzuwenden, dass mehrere Niederlassungen der-                 (2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über\nselben EU-Verwaltungsgesellschaft als eine               die EU-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung\nZweigniederlassung gelten. Auf die Tätigkeiten           eines richtlinienkonformen Sondervermögens erfor-\nim Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-            dert, kann die Bundesanstalt von den zuständigen\ntungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die              Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungs-\n§§ 19g, 121, 124, 125, 128 und 129 dieses Ge-            gesellschaft Erläuterungen zu den Unterlagen nach\nsetzes entsprechend anzuwenden.“                         Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage der Be-\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          scheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darü-\nber anfordern, ob die Art des richtlinienkonformen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs-            Sondervermögens, dessen Verwaltung beabsichtigt\ngesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“         ist, von der Zulassung der EU-Verwaltungsgesell-\ndurch das Wort „EU-Verwaltungsgesell-                schaft erfasst ist.\nschaft“ ersetzt und nach der Angabe „Ab-\nsatz 4“ die Wörter „und § 13a Absatz 4“ ein-            (3) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates\ngefügt.                                              der EU-Verwaltungsgesellschaft haben die in der\nBescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsgesell-          Informationen zu aktualisieren und die Bundesan-\nschaft“ durch das Wort „EU-Verwaltungsge-            stalt über jede Änderung des Umfangs der Zulas-\nsellschaft“ ersetzt.                                 sung der EU-Verwaltungsgesellschaft zu unterrich-\nd) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Verwal-              ten. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu\ntungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1                den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die EU-\nSatz 1“ durch die Wörter „EU-Verwaltungsge-              Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt unmit-\nsellschaft“ und die Wörter „die Richtigkeit der          telbar mitzuteilen.\nvon der Verwaltungsgesellschaft für die zustän-             (4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines\ndigen Stellen des Herkunftsstaates zu aufsicht-          richtlinienkonformen Sondervermögens untersagen,\nlichen Zwecken übermittelten Daten zu überprü-           wenn\nfen“ durch die Wörter „die Richtigkeit der Daten\nzu überprüfen, die von der EU-Verwaltungs-               1. die EU-Verwaltungsgesellschaft den Anforde-\ngesellschaft für die zuständigen Stellen des                 rungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der Richt-\nHerkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken                   linie 2009/65/EG nicht entspricht,\nübermittelt wurden,“ ersetzt.                            2. die EU-Verwaltungsgesellschaft von den zustän-\n16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                         digen Stellen ihres Herkunftsstaates keine Zu-\nlassung zur Verwaltung der Art von richtlinien-\n„§ 13a                                  konformen Sondervermögen erhalten hat, deren\nBesonderheiten für                             Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, oder\ndie Verwaltung richtlinienkonformer Sonder-             3. die EU-Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen\nvermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften                    nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.\n(1) Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesell-               Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die\nschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege              zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-\ndes grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-                 Verwaltungsgesellschaft anzuhören.\nkehrs die Verwaltung eines richtlinienkonformen\nSondervermögens, ist von den zuständigen Stellen                 (5) Auf die Tätigkeit einer EU-Verwaltungsgesell-\ndes Herkunftsstaates der Anzeige nach § 13 Ab-                schaft, die richtlinienkonforme Sondervermögen\nsatz 1 Satz 1 eine Bescheinigung darüber beizu-               verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach\nfügen, dass die EU-Verwaltungsgesellschaft in ih-             § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128\nrem Herkunftsstaat eine Zulassung gemäß der                   und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an\nRichtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschrei-            die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft“\nbung des Umfangs dieser Zulassung sowie Einzel-               das Wort „EU-Verwaltungsgesellschaft“ tritt.“\nheiten darüber, auf welche Arten von EU-Invest-           17. § 15 wird wie folgt gefasst:\nmentvermögen diese Zulassung beschränkt ist.\n„§ 15\nDie EU-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesan-\nstalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu über-                  Meldungen an die Europäische Kommission\nmitteln:                                                         (1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen\n1. die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank            Kommission unverzüglich\nim Sinne des Artikels 23 oder des Artikels 33 der        1. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen eine\nRichtlinie 2009/65/EG und                                    Zweigniederlassung in einem anderen Mitglied-\n2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben                      staat der Europäischen Union oder einem ande-\nbezüglich der Portfolioverwaltung und der admi-              ren Vertragsstaat des Abkommens über den\nnistrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II              Europäischen Wirtschaftsraum nicht errichtet\nder Richtlinie 2009/65/EG.                                   worden ist, weil die Bundesanstalt die Weiter-\nVerwaltet die EU-Verwaltungsgesellschaft bereits                  leitung der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 5\nrichtlinienkonforme Sondervermögen der gleichen                   abgelehnt hat;\nArt, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Un-        2. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maß-\nterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderun-                  nahmen nach § 13 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6\ngen ergeben. § 43 bleibt unberührt.                               Satz 1 ergriffen wurden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011           1135\n3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die Kapital-                  unverzüglich den zuständigen Stellen der ande-\nanlagegesellschaften bei der Errichtung von                  ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nZweigniederlassungen, der Gründung von Toch-                 oder der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nterunternehmen oder beim Betreiben von Dienst-               mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,\nleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7                in denen Anteile an einem richtlinienkonformen\nAbsatz 2 Nummer 1, 3 und 4 in einem Drittstaat               Sondervermögen gemäß den Vorschriften der\ngestoßen sind;                                               Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, mit-\nzuteilen. Betrifft die Maßnahme ein richtlinien-\n4. jede nach § 2a angezeigte Absicht von einem\nkonformes Sondervermögen, das von einer EU-\nUnternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine\nVerwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die\nbedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlage-\nBundesanstalt die Mitteilung nach Satz 2 auch\ngesellschaft zu erwerben;\ngegenüber den zuständigen Stellen des Her-\n5. jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach               kunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft\n§ 7 durch ein Tochterunternehmen eines Unter-                abzugeben.“\nnehmens mit Sitz in einem Drittstaat.                     c) Die folgenden Absätze 5 bis 10 werden ange-\nDie Meldungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sind                    fügt:\nnur auf Verlangen der Europäischen Kommission                       „(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-\nabzugeben. Ferner meldet die Bundesanstalt der                   haltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote\nEuropäischen Kommission allgemeine Schwierig-                    oder Gebote nach den Vorschriften dieses Ge-\nkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim                 setzes oder nach entsprechenden Vorschriften\nVertrieb von Anteilen in einem Drittstaat haben.                 der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, teilt\n(2) Die gegenüber der Europäischen Kommis-                    sie diese den zuständigen Stellen des Staates\nsion bestehenden Meldepflichten nach § 60 Ab-                    mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige\nsatz 2 Satz 4 und § 133 Absatz 3 Satz 3 bleiben                  Handlung stattfindet oder stattgefunden hat\nunberührt.“                                                      oder der nach dem Recht der Europäischen\nUnion für die Verfolgung des Verstoßes zu-\n18. § 16 wird wie folgt geändert:                                    ständig ist. Erhält die Bundesanstalt eine ent-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern                    sprechende Mitteilung von zuständigen aus-\n„ihrer Anleger“ die Wörter „und Kunden“ einge-               ländischen Stellen, unterrichtet sie diese über\nfügt.                                                        Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchun-\ngen.\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „den Verkaufs-\nprospekten nach § 42“ durch die Wörter „dem                     (6) Die Bundesanstalt kann bei der Ausübung\nVerkaufsprospekt nach § 42 Absatz 1“ ersetzt.                der Aufgaben und Befugnisse, die ihr nach die-\nsem Gesetz übertragen werden, die zuständigen\nc) In Absatz 5 wird das Wort „erfolgten“ durch das               Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\nWort „bestehenden“ ersetzt.                                  ischen Union oder der anderen Vertragsstaaten\n19. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum um Informationsaustausch, Zusam-\na) In Satz 1 wird das Wort „zwingend“ gestrichen.                menarbeit bei Überwachungstätigkeiten, eine\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Informationen und                Überprüfung vor Ort oder um eine Ermittlung im\nUnterlagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4“                   Hoheitsgebiet dieses anderen Staates ersuchen.\ndurch die Wörter „Informationen und Unterlagen               Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermitt-\ngemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.                   lung durch die zuständigen ausländischen Stel-\nlen, kann die Bundesanstalt beantragen, dass\n20. § 19 wird wie folgt geändert:\nihre Bediensteten an den Untersuchungen teil-\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze                nehmen. Mit Einverständnis der zuständigen\nersetzt:                                                     ausländischen Stellen kann sie die Überprüfung\n„Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zustän-              vor Ort oder die Ermittlung selbst vornehmen\ndigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der                und hierfür Wirtschaftsprüfer oder Sachverstän-\nEuropäischen Union und der anderen Vertrags-                 dige beauftragen; die zuständigen ausländi-\nstaaten des Abkommens über den Europäischen                  schen Stellen, auf deren Hoheitsgebiet die Er-\nWirtschaftsraum zusammen. Sie übermittelt ih-                mittlung oder Überprüfung vor Ort erfolgen soll,\nnen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte                können verlangen, dass ihre eigenen Bedienste-\nund Informationen, wenn dies zur Wahrnehmung                 ten an den Untersuchungen teilnehmen. Bei Un-\nder in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten                tersuchungen einer Zweigniederlassung einer\nAufgaben und Befugnisse oder der durch natio-                Kapitalanlagegesellschaft in einem Aufnahme-\nnale Rechtsvorschriften übertragenen Befug-                  staat durch die Bundesanstalt genügt eine vor-\nnisse erforderlich ist.“                                     herige Unterrichtung der zuständigen Stellen\ndieses Staates.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\n(7) Wird die Bundesanstalt von den zustän-\nersetzt:\ndigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der\n„Ferner hat die Bundesanstalt in Bezug auf ein               Europäischen Union oder eines anderen Ver-\nrichtlinienkonformes Sondervermögen getrof-                  tragsstaates des Abkommens über den Europä-\nfene Maßnahmen, insbesondere eine Anordnung                  ischen Wirtschaftsraum um eine Überprüfung\nder Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen,                 vor Ort oder Ermittlung ersucht,","1136           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\n1. führt sie die Überprüfung vor Ort oder Ermitt-             austausch zwischen zuständigen Behörden (ABl.\nlung selbst durch,                                        L 176 vom 10.7.2010, S. 16).“\n2. gestattet sie den ersuchenden Stellen, die         21. In § 19b wird jeweils das Wort „Anleger“ durch das\nÜberprüfung oder Ermittlung durchzuführen             Wort „Kunden“ ersetzt.\noder\n22. In § 19c Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe\n3. gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sach-            „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ er-\nverständigen, die Überprüfung oder Ermitt-            setzt.\nlung durchzuführen.\n23. In § 19f Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden\nIm Fall einer Überprüfung vor Ort oder einer              Sätze eingefügt:\nErmittlung nach Satz 1 Nummer 1 kann die ersu-\n„Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 7\nchende Stelle beantragen, dass ihre eigenen\nAbsatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbracht, umfasst die\nBediensteten an den von der Bundesanstalt\nPrüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 3\ndurchgeführten Untersuchungen teilnehmen. Er-\ngenannten Vorschriften des Wertpapierhandelsge-\nfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung\nsetzes. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der\nnach Satz 1 Nummer 2, kann die Bundesanstalt\ngesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 3 genannten\nverlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an\nden Untersuchungen teilnehmen.                            Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ganz\noder teilweise absehen, soweit dies aus besonde-\n(8) Die Bundesanstalt kann ein Ersuchen um             ren Gründen, insbesondere wegen der Art und des\nInformationsaustausch nach Absatz 1, um Über-             Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt\nprüfung oder Ermittlung nach Absatz 7 Satz 1              ist.“\noder um eine Teilnahme nach Absatz 7 Satz 2\nnur verweigern, wenn                                  24. § 20 wird wie folgt geändert:\n1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\noder die öffentliche Ordnung der Bundes-                                         „§ 20\nrepublik Deutschland beeinträchtigt werden\nBeauftragung und jährliche Prüfung“.\nkönnte oder\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die\nbetreffenden Personen bereits ein gericht-                „Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft inländi-\nliches Verfahren eingeleitet worden ist oder              sche Investmentvermögen, muss die Depotbank\neine unanfechtbare Entscheidung ergangen                  ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nist.                                                      haben und zum Betreiben des Einlagen- und\nKommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht                  Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2\nnach oder macht sie von ihrem Recht nach                      Nummer 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zu-\nSatz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden               gelassen sein.“\nStelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar;          c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „De-\nbei einer Verweigerung nach Satz 1 Nummer 2                   potbank“ die Wörter „für inländische Invest-\nsind genaue Informationen über das gerichtliche               mentvermögen“ eingefügt.\nVerfahren oder die unanfechtbare Entscheidung\nd) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a\nzu übermitteln.\nbis 2c eingefügt:\n(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt\n„(2a) Mindestens ein Geschäftsleiter des\nnach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemes-\nKreditinstituts, das als Depotbank beauftragt\nsenen Frist Folge geleistet oder wird es ohne\nwerden soll, muss über die hierfür erforderliche\nhinreichende Gründe abgelehnt, kann die Bun-\nErfahrung verfügen. Das Kreditinstitut muss be-\ndesanstalt den Ausschuss der europäischen\nreit und in der Lage sein, die für die Erfüllung\nWertpapierregulierungsbehörden, der durch den\nder Depotbankaufgaben erforderlichen organi-\nBeschluss 2009/77/EG der Kommission vom\nsatorischen Vorkehrungen zu schaffen.\n23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschus-\nses der europäischen Wertpapierregulierungs-                     (2b) Die Depotbank muss ein haftendes\nbehörden (ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18) ein-                Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro\ngesetzt worden ist, hiervon unterrichten.                     haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine\nWertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Ab-\n(10) Das nähere Verfahren für den Informati-\nsatz 3 des Depotgesetzes ist.\nonsaustausch sowie die Ermittlungen oder Über-\nprüfungen vor Ort richtet sich nach den Artikeln 6               (2c) Die Depotbank und die Kapitalanlagege-\nbis 13 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der                   sellschaft haben eine Vereinbarung abzuschlie-\nKommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung                  ßen, um sicherzustellen, dass die Depotbank\nder Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen                    ihre Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann.\nParlaments und des Rates im Hinblick auf Form                 Die Vereinbarung muss die Inhalte über den In-\nund Inhalt des Standardmodells für das Anzeige-               formationsaustausch, die in den Artikeln 30\nschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die                     bis 33 und 35 der Richtlinie 2010/43/EU der\nNutzung elektronischer Kommunikationsmittel                   Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung\ndurch die zuständigen Behörden für die Anzeige                der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen\nund die Verfahren für Überprüfungen vor Ort                   Parlaments und des Rates im Hinblick auf orga-\nund Ermittlungen sowie für den Informations-                  nisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011              1137\nWohlverhalten, Risikomanagement und den In-               kate in ein gesperrtes Depot zu legen. Sie darf die\nhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle              Wertpapiere nur folgenden Instituten oder Einrich-\nund Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom               tungen zur Verwahrung anvertrauen:\n10.7.2010, S. 42) genannt sind, berücksichtigen.          1. einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1\nDie Vereinbarung unterliegt dem Recht des Her-                Absatz 3 des Depotgesetzes,\nkunftsstaates des Investmentvermögens. Die\nVereinbarung kann auch verschiedene Invest-               2. einem anderen inländischen Kreditinstitut, das\nmentvermögen betreffen; in diesem Fall hat sie                über die Erlaubnis zum Betreiben des Depot-\neine Liste aller Investmentvermögen zu enthal-                geschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5\nten, auf die sich die Vereinbarung bezieht. Über              in Verbindung mit § 32 des Kreditwesengesetzes\ndie in Artikel 30 Buchstabe c und d der Richtlinie            verfügt,\n2010/43/EU genannten Mittel und Verfahren                 3. einer ausländischen Wertpapierfirma, die zum\nkann auch eine gesonderte schriftliche Vereinba-              Verwahrgeschäft gemäß Anhang I Abschnitt B\nrung geschlossen werden.“                                     Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Euro-\ne) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.                        päischen Parlaments und des Rates vom\n25. § 21 wird wie folgt geändert:                                    21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumen-\nte, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                  und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie\n„Erlässt die Bundesanstalt eine Übertragungs-                 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und\nanordnung nach § 48a Absatz 1 oder § 48k                      des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie\nAbsatz 1 des Kreditwesengesetzes gegenüber                    93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom\neiner Depotbank mit der Folge, dass deren                     30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in\nDepotbankaufgaben auf einen übernehmenden                     der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist,\nRechtsträger übergehen, gilt der durch die An-                oder\nordnung herbeigeführte Depotbankwechsel als\n4. einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der\ngenehmigt, sobald die Anordnung gemäß § 48g\ndie Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1\nAbsatz 1 des Kreditwesengesetzes der Depot-\ndes Depotgesetzes entsprechend erfüllt.\nbank bekannt gegeben wird. Die Bundesanstalt\nhat die Kapitalanlagegesellschaften und Invest-              (2) Die zum Investmentvermögen gehörenden\nmentaktiengesellschaften, die die Depotbank               Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die\nbeauftragt haben, unverzüglich nach Bekannt-              Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den\ngabe der Übertragungsanordnung über den                   gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf\nWechsel der Depotbank zu unterrichten.“                   Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 6“\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\ndurch die Angabe „§ 20 Absatz 2b“ ersetzt.\nEuropäischen Wirtschaftsraum zu übertragen,\nc) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:            wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank\n„(3) Die Depotbank hat der Bundesanstalt auf          anweist. Die Guthaben können auch auf Sperr-\nAnfrage alle Informationen zur Verfügung zu stel-         konten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten,\nlen, die die Depotbank zur Wahrnehmung ihrer              deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung\nAufgaben erhalten hat und die die Bundesanstalt           der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschafts-\nbenötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen              rechts gleichwertig sind, übertragen werden.“\ndieses Gesetzes überwachen zu können.                 28. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(4) Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der\n„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat unter Be-\nDepotbank Maßnahmen auf der Grundlage des\nteiligung der Depotbank für die Fälle einer fehler-\n§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kre-\nhaften Berechnung von Anteilwerten und ohne\nditwesengesetzes oder wird ein Moratorium\nBeteiligung der Depotbank für die Fälle einer Ver-\nnach § 47 des Kreditwesengesetzes erlassen,\nletzung von Anlagegrenzen geeignete Entschädi-\nhat die Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich\ngungsverfahren für die betroffenen Anleger vorzu-\neine neue Depotbank zu beauftragen; Absatz 1\nsehen. Die Verfahren müssen insbesondere die Er-\nbleibt unberührt. Bis zur Beauftragung der neuen\nstellung eines Entschädigungsplans umfassen und\nDepotbank kann die Kapitalanlagegesellschaft\ndie Prüfung des Entschädigungsplans sowie der\nmit Genehmigung der Bundesanstalt bei einem\nEntschädigungsmaßnahmen durch einen Wirt-\nanderen Kreditinstitut im Sinne des § 20 Absatz 1\nschaftsprüfer vorsehen. Das Bundesministerium\nund 2 ein Sperrkonto errichten, über das die Ka-\nder Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\npitalanlagegesellschaft Zahlungen für Rechnung\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere\ndes Sondervermögens tätigen oder entgegen-\nBestimmungen zu den Entschädigungsverfahren\nnehmen kann.“\nund deren Durchführung zu erlassen, insbesondere\n26. In § 23 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „vorbe-            zu\nhaltlich § 40 Satz 1“ durch die Wörter „vorbehaltlich\n§ 40h Absatz 1 und 2 sowie § 45g Absatz 4“ einge-            1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der\nfügt.                                                            Beteiligung der depotführenden Stellen des An-\nlegers und einer Mindesthöhe der fehlerhaften\n27. § 24 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                      Berechnung des Anteilswertes, ab der das Ent-\n„(1) Die Depotbank hat die zum Investmentver-                 schädigungsverfahren durchzuführen ist, sowie\nmögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifi-                 gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines verein-","1138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nfachten Entschädigungsverfahrens bei Unter-                  1. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken\nschreitung einer bestimmten Gesamtschadens-                     des Investmentvermögens, wie sie im Ver-\nhöhe,                                                           kaufsprospekt oder gegebenenfalls in den\nVertragsbedingungen dargelegt sind,\n2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder\nSondervermögen vorzunehmenden Entschädi-                     2. Merkmale des Auftrags,\ngungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Ba-                   3. Merkmale der Vermögensgegenstände und\ngatellgrenzen, bei denen solche Entschädi-\n4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die der\ngungsmaßnahmen einen unverhältnismäßigen\nAuftrag weitergeleitet werden kann.\nAufwand verursachen würden,\nGeschäftsabschlüsse für das Investmentvermö-\n3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt\ngen zu nicht marktgerechten Bedingungen sind\nund gegebenenfalls den zuständigen Stellen\nunzulässig, wenn sie für das Investmentvermö-\ndes Herkunftsstaates der ein richtlinienkonfor-\ngen nachteilig sind.“\nmes Sondervermögen verwaltenden EU-Verwal-\ntungsgesellschaft,                                       b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „in den\nVerkaufsprospekten“ durch die Wörter „im Ver-\n4. Informationspflichten gegenüber den betroffe-                kaufsprospekt oder in den wesentlichen Anle-\nnen Anlegern,                                                gerinformationen“ ersetzt.\n5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschä-       32. § 37 wird wie folgt geändert:\ndigungsplans und Einzelheiten der Entschädi-\ngungsmaßnahmen sowie                                     a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Anleger sind über die Aussetzung und\n6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädi-\nWiederaufnahme der Rücknahme der Anteile\ngungsplans und der Entschädigungsmaßnah-\nunverzüglich nach der Bekanntmachung im\nmen durch einen Wirtschaftsprüfer.\nelektronischen Bundesanzeiger mittels eines\nDas Bundesministerium der Finanzen kann diese                   dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.“\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die                 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nBundesanstalt übertragen.“                                      fügt:\n29. § 32 wird wie folgt geändert:                                      „(2a) Wird die Rücknahme der Anteile eines\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe                  Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den\n„Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Angabe                     Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesell-\n„Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.                             schaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 dazu\nberechtigt, die Rücknahme der Anteile des Fee-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Verwal-\nderfonds während des gleichen Zeitraums aus-\ntungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie\nzusetzen.“\n85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Union oder in einem an-       33. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den               „Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt\nEuropäischen Wirtschaftsraum“ durch das Wort             gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften\n„EU-Verwaltungsgesellschaften“ ersetzt.                  Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.“\n30. § 34 wird wie folgt geändert:                           34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                „§ 40\naa) In Satz 1 wird das Wort „Rechte“ durch das                     Genehmigung der Verschmelzung\nWort „Ausgestaltungsmerkmale“ ersetzt.                 (1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „gewähren glei-          ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch\nche Rechte“ durch die Wörter „haben glei-           gegründetes übernehmendes Sondervermögen (in-\nche Ausgestaltungsmerkmale“ ersetzt.                ländische Verschmelzung) oder eines richtlinien-\nkonformen Sondervermögens auf ein anderes be-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „müssen“                stehendes oder ein neues, dadurch gegründetes\ndurch die Wörter „dürfen nur“ ersetzt.                   übernehmendes EU-Investmentvermögen (grenz-\n31. § 36 wird wie folgt geändert:                               überschreitende Verschmelzung) bedarf der vorhe-\nrigen Genehmigung der Bundesanstalt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft des übertragen-\n„(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat alle an-       den Sondervermögens hat dem Genehmigungsan-\ngemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei                trag im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme\nErwerb und Veräußerung von Vermögensgegen-               folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:\nständen das bestmögliche Ergebnis für das\nInvestmentvermögen zu erzielen. Dabei hat sie            1. der Verschmelzungsplan nach § 40b,\nden Kurs oder den Preis, die Kosten, die Ge-             2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine\nschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Aus-                aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts ge-\nführung und Abrechnung, den Umfang und die                   mäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie\nArt des Auftrags sowie alle sonstigen, für die               2009/65/EG und der wesentlichen Anleger-\nAuftragsausführung relevanten Aspekte zu be-                 informationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie\nrücksichtigen. Die Gewichtung dieser Faktoren                2009/65/EG des übernehmenden EU-Invest-\nbestimmt sich nach folgenden Kriterien:                      mentvermögens,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011             1139\n3. eine Erklärung der Depotbanken des übertra-                   sowohl gemäß § 132 im Inland als auch gemäß\ngenden Sondervermögens und des überneh-                      Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG zumindest\nmenden Sondervermögens oder EU-Investment-                   in den gleichen Mitgliedstaaten der Europä-\nvermögens zu ihrer Prüfung nach § 40c Ab-                    ischen Union oder Vertragsstaaten des Abkom-\nsatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden                  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nVerschmelzung gemäß Artikel 41 der Richt-                    der Vertrieb der Anteile angezeigt wurde, in de-\nlinie 2009/65/EG und                                         nen für das übertragende richtlinienkonforme\n4. die Verschmelzungsinformationen nach § 40d                    Sondervermögen der Vertrieb der Anteile gemäß\nAbsatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden                Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG angezeigt\nVerschmelzung gemäß Artikel 43 der Richtlinie                wurde,\n2009/65/EG, die den Anlegern des übertragen-             3. die Bundesanstalt keine oder keine weitere\nden Sondervermögens und des übernehmenden                    Nachbesserung der Verschmelzungsinformatio-\nSondervermögens oder EU-Investmentvermö-                     nen nach Absatz 4 verlangt hat oder im Fall einer\ngens zu der geplanten Verschmelzung übermit-                 grenzüberschreitenden Verschmelzung keinen\ntelt werden sollen.                                          Hinweis der zuständigen Stellen des Herkunfts-\nIm Falle einer Verschmelzung durch Neugründung                   staates des übernehmenden EU-Investmentver-\neines Sondervermögens ist dem Genehmigungs-                      mögens erhalten hat, dass die Verschmelzungs-\nantrag nach Satz 1 ein Antrag auf Genehmigung                    informationen nicht zufriedenstellend im Sinne\nder Vertragsbedingungen des neu zu gründenden                    des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1\nSondervermögens nach § 43 beizufügen. Im Falle                   der Richtlinie 2009/65/EG sind oder die Bundes-\neiner Verschmelzung durch Neugründung eines EU-                  anstalt eine Mitteilung der zuständigen Stellen\nInvestmentvermögens ist dem Genehmigungsan-                      des Herkunftsstaates im Sinne des Artikels 39\ntrag nach Satz 1 ein Nachweis des Antrags auf Ge-                Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 der Richtlinie\nnehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu                     2009/65/EG erhalten hat, dass die Nachbesse-\ngründenden EU-Investmentvermögens bei der zu-                    rung der Verschmelzungsinformationen zufrie-\nständigen Stelle des Herkunftsstaates beizufügen.                denstellend ist, und\nDie Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1              4. bei einer Verschmelzung durch Neugründung ei-\nbis 4 sind in deutscher Sprache und bei einer                    nes EU-Investmentvermögens ein Nachweis der\ngrenzüberschreitenden Verschmelzung auch in der                  Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu\nAmtssprache oder in einer der Amtssprachen der                   gegründeten EU-Investmentvermögens durch\nzuständigen Stellen des Herkunftsstaates des über-               die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von\nnehmenden EU-Investmentvermögens oder einer                      der EU-Investmentgesellschaft des neu gegrün-\nvon diesen gebilligten Sprache einzureichen.                     deten EU-Investmentvermögens der Bundesan-\n(3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert                   stalt eingereicht wurde.\ndie Bundesanstalt innerhalb einer Frist von zehn                (6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalanlagege-\nArbeitstagen nach Eingang des Genehmigungs-                  sellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vor-\nantrags an. Liegt der vollständige Antrag vor, über-         lage der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit,\nmittelt die Bundesanstalt bei einer grenzüberschrei-         ob die Verschmelzung genehmigt wird. Der Lauf der\ntenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des             Frist nach Satz 1 ist gehemmt, solange die Bundes-\nHerkunftsstaates des übernehmenden EU-Invest-                anstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungs-\nmentvermögens unverzüglich Abschriften der An-               informationen nach Absatz 4 verlangt oder ihr bei\ngaben und Unterlagen nach Absatz 2.                          einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eine\n(4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern an-          Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunfts-\ngemessene Verschmelzungsinformationen zur Ver-               staates des übernehmenden EU-Investmentvermö-\nfügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie             gens vorliegt, dass die Verschmelzungsinforma-\ndie potenziellen Auswirkungen der geplanten Ver-             tionen nicht zufriedenstellend sind. Im Fall einer\nschmelzung auf die Anleger des übertragenden                 grenzüberschreitenden Verschmelzung und Frist-\nund des übernehmenden Sondervermögens. Sie                   hemmung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die\nkann von der Kapitalanlagegesellschaft des über-             Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft nach\ntragenden Sondervermögens schriftlich verlangen,             20 Arbeitstagen mitteilt, dass die Genehmigung\ndass die Verschmelzungsinformationen für die An-             erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung\nleger des übertragenden Sondervermögens klarer               der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates er-\ngestaltet werden. Soweit sie eine Nachbesserung              halten hat, dass die Nachbesserung der Verschmel-\nder Verschmelzungsinformationen für die Anleger              zungsinformationen zufriedenstellend ist und damit\ndes übernehmenden Sondervermögens für erfor-                 die Hemmung der Frist beendet ist. Bei einer grenz-\nderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen         überschreitenden Verschmelzung unterrichtet die\nnach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß              Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Her-\nAbsatz 2 schriftlich eine Änderung verlangen.                kunftsstaates des übernehmenden EU-Investment-\nvermögens darüber, ob sie die Genehmigung erteilt\n(5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante              hat.\nVerschmelzung, wenn\n(7) Im Falle der Verschmelzung durch Neugrün-\n1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen              dung eines Sondervermögens gilt § 43 Absatz 2 mit\nder §§ 40a bis 40d entspricht,                           der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von vier\n2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung             Wochen eine Frist von 20 Arbeitstagen tritt. Werden\nfür das übernehmende EU-Investmentvermögen               fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen","1140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nangefordert, beginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1         3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Ver-\ngenannten Frist mit dem Eingang der angeforderten                schmelzung auf die Anleger des übertragenden\nAngaben oder Unterlagen erneut.                                  Sondervermögens und des übernehmenden\nSondervermögens oder EU-Investmentvermö-\n§ 40a                                   gens,\n4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung\nVerschmelzung\nder Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-\neines EU-Investmentvermögens\nten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtausch-\nauf ein richtlinienkonformes Sondervermögen\nverhältnisses,\n(1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplan-            5. die Methode zur Berechnung des Umtauschver-\nten Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens                   hältnisses,\nauf ein richtlinienkonformes Sondervermögen Ab-\nschriften der Angaben und Unterlagen nach Arti-              6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem\nkel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von den                die Verschmelzung wirksam wird,\nzuständigen Stellen des Herkunftsstaates des über-           7. die für die Übertragung von Vermögenswerten\ntragenden EU-Investmentvermögens übermittelt,                    und den Umtausch von Anteilen geltenden Be-\nprüft sie, ob den Anlegern angemessene Ver-                      stimmungen und\nschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt              8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung\nwerden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen                gemäß § 2 Absatz 25 Satz 1 Nummer 2 die Ver-\nAuswirkungen der geplanten Verschmelzung auf                     tragsbedingungen oder die Satzung des neuen\ndie Anleger des übernehmenden richtlinienkonfor-                 Sondervermögens oder EU-Investmentvermö-\nmen Sondervermögens. Soweit die Bundesanstalt                    gens.\neine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie\nWeitere Angaben sind zulässig, können aber nicht\ninnerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der\nvon der Bundesanstalt verlangt werden.\nvollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Arti-\nkel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der\n§ 40c\nEU-Investmentgesellschaft schriftlich eine Ände-\nrung der Verschmelzungsinformationen für die An-                          Prüfung der Verschmelzung\nleger des übernehmenden richtlinienkonformen                    (1) Die Depotbanken des übertragenden Sonder-\nSondervermögens verlangen.                                   vermögens und des übernehmenden Sonderver-\n(2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesse-             mögens oder EU-Investmentvermögens haben die\nrung der Verschmelzungsinformationen nach Ab-                Übereinstimmung der Angaben nach § 40b Satz 3\nsatz 1, setzt sie die zuständigen Stellen des Her-           Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses\nkunftsstaates des übertragenden EU-Investment-               Gesetzes und den Vertragsbedingungen des jewei-\nvermögens über ihre Unzufriedenheit in Kenntnis.             ligen Sondervermögens zu überprüfen.\nSobald sie von der Kapitalanlagegesellschaft des                (2) Die Verschmelzung ist entweder durch eine\nübernehmenden richtlinienkonformen Sonderver-                Depotbank, durch einen Wirtschaftsprüfer oder\nmögens eine zufriedenstellende Nachbesserung                 durch den Abschlussprüfer des übertragenden\nder Verschmelzungsinformationen erhalten hat, teilt          Sondervermögens oder des übernehmenden Son-\nsie dies den zuständigen Stellen des Herkunfts-              dervermögens oder EU-Investmentvermögens zu\nstaates des übertragenden EU-Investmentvermö-                prüfen. Die Prüfung ist mit einer Erklärung darüber\ngens mit, spätestens jedoch innerhalb von 20 Ar-             abzuschließen, ob bei der Verschmelzung,\nbeitstagen.                                                  1. die Kriterien, die für die Bewertung der Vermö-\ngensgegenstände und gegebenenfalls der Ver-\n§ 40b                                   bindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des\nUmtauschverhältnisses beschlossen worden\nVerschmelzungsplan                             sind, beachtet wurden,\nDie Vertretungsorgane der an der Verschmelzung            2. sofern eine Barzahlung erfolgt, die Barzahlung je\nbeteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaft-                 Anteil entsprechend den getroffenen Vereinba-\nliche Rechnung der Anleger des übertragenden                     rungen berechnet wurde und\nSondervermögens und der Anleger des überneh-\n3. die Methode, die zur Berechnung des Um-\nmenden Sondervermögens oder übernehmenden\ntauschverhältnisses beschlossen worden ist, be-\nEU-Investmentvermögens einen gemeinsamen Ver-\nachtet wurde und das tatsächliche Umtausch-\nschmelzungsplan aufzustellen. Soweit unterschied-\nverhältnis zu dem Zeitpunkt, auf den die Berech-\nliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt\nnung dieses Umtauschverhältnisses erfolgte,\nsind handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf\nnach dieser Methode berechnet wurde.\nden § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs keine Anwendung findet. Der Verschmel-                 § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b\nzungsplan muss mindestens die folgenden Anga-                und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entspre-\nben enthalten:                                               chend.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nSondervermögen oder EU-Investmentvermögen,\nministerium der Justiz durch Rechtsverordnung\n2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung               ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestim-\nund die Beweggründe dafür,                               mungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011             1141\nInhalte sowie Umfang und Darstellungen des Prü-                  der Anteile gemäß § 40e Absatz 1 sowie die Frist\nfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung             für die Wahrnehmung dieses Rechts,\nder Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.\n4. maßgebliche Verfahrensaspekte und den geplan-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die\nten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmel-\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nzung wirksam wird, nach Maßgabe des Artikels 4\nBundesanstalt übertragen.\nAbsatz 5 bis 8 der Richtlinie 2010/44/EU und\n§ 40d                                5. eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anleger-\ninformationen gemäß § 42 Absatz 2 oder Arti-\nVerschmelzungsinformationen\nkel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh-\n(1) Den Anlegern des übertragenden Sonder-                    menden Sondervermögens oder EU-Investment-\nvermögens und des übernehmenden Sonderver-                       vermögens nach Maßgabe des Artikels 5 der\nmögens oder EU-Investmentvermögens sind von                      Richtlinie 2010/44/EU.\nder Kapitalanlagegesellschaft geeignete und prä-\nWerden zu Beginn der Verschmelzungsinformatio-\nzise Informationen über die geplante Verschmel-\nnen die wesentlichen Punkte der Verschmelzung\nzung zu übermitteln, damit sie sich ein verlässliches\nzusammengefasst, ist darin auf den jeweiligen Ab-\nUrteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf\nschnitt im Dokument zu verweisen, der die weiteren\nihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 40e\nInformationen enthält. Die Verschmelzungsinforma-\nausüben können (Verschmelzungsinformationen).\ntionen sind den Anlegern auf einem dauerhaften\nHierbei sind insbesondere die Vorgaben nach Arti-\nDatenträger zu übermitteln und auf der Internetseite\nkel 3 der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission\nder Kapitalanlagegesellschaft zugänglich zu ma-\nvom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie\nchen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Über-\n2009/65/EG des Europäischen Parlaments und\nmittlung der Verschmelzungsinformationen an die\ndes Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fonds-\nAnleger im elektronischen Bundesanzeiger bekannt\nverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und\nzu machen; dabei ist mitzuteilen, wo und auf wel-\ndas Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010,\nche Weise weitere Informationen hierzu erlangt wer-\nS. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16) zu beachten.\nden können. Die Übermittlung der Verschmelzungs-\n(2) Die Verschmelzungsinformationen sind den              informationen gilt drei Tage nach der Aufgabe zur\nAnlegern des übertragenden Sondervermögens                   Post oder Absendung als erfolgt. Dies gilt nicht,\nund des übernehmenden Sondervermögens oder                   wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger\nEU-Investmentvermögens erst zu übermitteln,                  den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeit-\nnachdem die Bundesanstalt oder, bei der Ver-                 punkt erreicht hat.\nschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf\n(4) Wurde die Absicht, EU-Investmentanteile am\nein richtlinienkonformes Sondervermögen, die zu-\nübertragenden oder übernehmenden EU-Invest-\nständigen Stellen des Herkunftsstaates die ge-\nmentvermögen im Geltungsbereich dieses Geset-\nplante Verschmelzung genehmigt haben. Zwischen\nzes zu vertreiben, gemäß § 132 angezeigt, müssen\nder Übermittlung der Verschmelzungsinformationen\ndie Verschmelzungsinformationen der Bundesan-\nund dem Fristablauf für einen Antrag auf Rück-\nstalt in deutscher Sprache unverzüglich eingereicht\nnahme oder gegebenenfalls Umtausch ohne wei-\nwerden. Die EU-Investmentgesellschaft oder die\ntere Kosten gemäß § 40e Absatz 1 muss ein Zeit-\nKapitalanlagegesellschaft, die diese Informationen\nraum von mindestens 30 Tagen liegen.\nzu übermitteln hat, ist verantwortlich für die Über-\n(3) Die Verschmelzungsinformationen haben die             setzung. Die Übersetzung hat den Inhalt des Origi-\nfolgenden Angaben zu umfassen:                               nals richtig und vollständig wiederzugeben.\n1. Hintergrund und Beweggründe für die geplante\nVerschmelzung,                                                                    § 40e\n2. potenzielle Auswirkungen der geplanten Ver-                                 Rechte der Anleger\nschmelzung auf die Anleger nach Maßgabe\n(1) Die Anleger des übertragenden Sonderver-\ndes Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie\nmögens und des übernehmenden Sondervermö-\n2010/44/EU, insbesondere hinsichtlich wesent-            gens oder EU-Investmentvermögens haben das\nlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik\nRecht, von der Kapitalanlagegesellschaft\nund -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis,\nJahres- und Halbjahresberichte, etwaige Beein-           1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne wei-\nträchtigung der Wertentwicklung und gegebe-                  tere Kosten zu verlangen, mit Ausnahme der\nnenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger,             Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten\ndass ihre steuerliche Behandlung im Zuge der                 einbehalten werden,\nVerschmelzung Änderungen unterworfen sein\n2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile\nkann,\nohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile\n3. spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die               eines anderen Sondervermögens oder EU-In-\ngeplante Verschmelzung nach Maßgabe des Arti-                vestmentvermögens, das mit den bisherigen\nkels 4 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/44/EU,             Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von dersel-\ninsbesondere auf zusätzliche Informationen, auf              ben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem\nErhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers             Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne\ngemäß § 40c Absatz 2 auf Anfrage, auf kosten-                des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört,\nlose Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch                   verwaltet wird, oder","1142            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\n3. im Fall einer Verschmelzung von Immobilien-               4. das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gege-\nSondervermögen und Infrastruktur-Sonderver-                  benenfalls der Barzahlung in Höhe von nicht\nmögen den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere                mehr als 10 Prozent des Nettoinventarwerts die-\nKosten zu verlangen in Anteile eines anderen Im-             ser Anteile zum Übertragungsstichtag festgelegt\nmobilien-Sondervermögens oder Infrastruktur-                 worden ist.\nSondervermögens, das mit den bisherigen Anla-               (2) Es kann ein anderer Stichtag bestimmt wer-\ngegrundsätzen vereinbar ist.                             den, mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam\nDieses Recht besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die            werden soll. Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer\nAnleger sowohl des übertragenden Sondervermö-                gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der\ngens als auch des übernehmenden Sondervermö-                 stimmberechtigten Aktionäre der übernehmenden\ngens oder EU-Investmentvermögens nach § 40d                  oder übertragenden Investmentaktiengesellschaft\nAbsatz 2 über die geplante Verschmelzung unter-              oder des übernehmenden oder übertragenden\nrichtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor             EU-Investmentvermögens liegen. Im Übrigen ist\ndem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschver-                Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die\nhältnisses nach § 40g Absatz 1 Nummer 3 oder                 Werte des übernehmenden und des übertragenden\nArtikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie             Sondervermögens zu diesem Stichtag zu berech-\n2009/65/EG. § 80c Absatz 3 und 4, auch in Verbin-            nen und das Umtauschverhältnis zu diesem Stich-\ndung mit § 83 Absatz 2 oder mit § 90d Absatz 3,              tag festzulegen ist.\nbleiben unberührt. Rückgabeerklärungen, die ein                 (3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten\nAnleger vor Verschmelzung bezüglich der von ihm              Kapitalanlagegesellschaften und die Depotbanken\ngehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der Ver-              haben die hierfür erforderlichen technischen Um-\nschmelzung weiter und beziehen sich dann auf                 buchungen und rechtsgeschäftliche Handlungen\nAnteile des Anlegers an dem übernehmenden                    vorzunehmen und sich gegenseitig hierüber zu\nInvestmentvermögen mit entsprechendem Wert.                  unterrichten.\n(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absat-                  (4) Die Kapitalanlagegesellschaft des überneh-\nzes 1 kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen             menden Sondervermögens hat das Wirksamwer-\nabweichend von § 37 Absatz 1 die zeitweilige Aus-            den der Verschmelzung im elektronischen Bundes-\nsetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder             anzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend\ngestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Grün-             verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder\nden des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.                  in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektroni-\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anle-           schen Informationsmedien bekannt zu machen. Bei\ngern des übertragenden Sondervermögens und                   einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie\ndes übernehmenden Sondervermögens oder EU-                   das Wirksamwerden der Verschmelzung nach den\nInvestmentvermögens sowie der Bundesanstalt                  entsprechenden Rechtsvorschriften des Herkunfts-\nauf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung           staates des übernehmenden EU-Investmentver-\ndes Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu            mögens zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt ist\nstellen.                                                     hierüber zu unterrichten; bei der Verschmelzung\neines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinien-\n§ 40f                                konformes Sondervermögen sind auch die zustän-\ndigen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden\nKosten der Verschmelzung\nEU-Investmentvermögens zu unterrichten.\nEine Kapitalanlagegesellschaft darf jegliche Kos-\n(5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder\nten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der\nAbsatz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für\nVerschmelzung verbunden sind, weder dem über-\nnichtig erklärt werden.\ntragenden Sondervermögen noch dem überneh-\nmenden Sondervermögen oder EU-Investmentver-\n§ 40h\nmögen noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.\nRechtsfolgen der Verschmelzung\n§ 40g                                   (1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat fol-\nWirksamwerden der Verschmelzung                     gende Auswirkungen:\n(1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Ge-             1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-\nschäftsjahres des übertragenden Sondervermö-                     ten des übertragenden Sondervermögens gelten\ngens wirksam, sofern                                             als auf das übernehmende Sondervermögen\noder EU-Investmentvermögen übertragen,\n1. die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr\ngenehmigt worden ist,                                    2. die Anleger des übertragenden Sondervermö-\ngens werden Anleger des übernehmenden Son-\n2. soweit erforderlich die Hauptversammlungen der                dervermögens oder EU-Investmentvermögens;\nbeteiligten Investmentvermögen zugestimmt ha-                sie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan\nben,                                                         vorgesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung\n3. die Werte des übernehmenden und des übertra-                  in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer\ngenden Sondervermögens oder EU-Investment-                   Anteile am übertragenden Sondervermögen,\nvermögens zum Ende des Geschäftjahres des                    wobei dies nicht gilt, soweit das übernehmende\nübertragenden Sondervermögens (Übertra-                      Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen\ngungsstichtag) berechnet worden sind, und                    Anteilsinhaber des übertragenden Sonderver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011             1143\nmögens ist; Rechte Dritter an den Anteilen be-            c) In Absatz 2a wird das Wort „ausführlichen“ ge-\nstehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen              strichen.\nweiter, und                                               d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n3. das übertragende Sondervermögen erlischt mit                  aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Vertragsbe-\ndem Wirksamwerden der Verschmelzung.                              dingungen“ das Komma durch das Wort\n(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat                       „und“ ersetzt und werden die Wörter „aus-\nfolgende Auswirkungen:                                                führlichen und im vereinfachten“ gestrichen.\n1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-                 bb) In Satz 3 werden die Wörter „ausführlichen\nten der übertragenden Sondervermögen werden                       und vereinfachten“ gestrichen.\nauf das neu gegründete übernehmende Sonder-\ne) In Absatz 5 wird das Wort „ausführlichen“ gestri-\nvermögen oder EU-Investmentvermögen über-\nchen.\ntragen,\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n2. die Anleger der übertragenden Sondervermögen\nwerden Anleger des neu gegründeten Sonder-                   aa) In Satz 1 wird das Wort „ausführliche“ gestri-\nvermögens oder EU-Investmentvermögens; sie                        chen.\nhaben, soweit dies im Verschmelzungsplan vor-                bb) In Satz 2 wird das Wort „ausführlichen“ ge-\ngesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in                      strichen.\nHöhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer An-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Sowohl im ver-\nteile an dem übertragenden Sondervermögen;\neinfachten als auch im ausführlichen“ durch\nRechte Dritter an den Anteilen bestehen an den\ndas Wort „Im“ ersetzt.\nan ihre Stelle tretenden Anteilen weiter und\n3. die übertragenden Sondervermögen erlöschen                 g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nmit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.                        „(7) Der Jahresbericht eines Feederfonds\n(3) Die neuen Anteile des übernehmenden Son-                  muss zusätzlich zu den in § 44 Absatz 1 vorge-\ndervermögens gelten mit Beginn des Tages, der                    sehenen Informationen eine Erklärung zu den\ndem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anle-                zusammengefassten Gebühren von Feederfonds\ngern des übertragenden Sondervermögens oder                      und Masterfonds enthalten.“\nEU-Investmentvermögens ausgegeben.“                       36. § 42 wird wie folgt geändert:\n35. § 41 wird wie folgt geändert:                                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ausführlichen“                                     „§ 42\ngestrichen.                                                                   Verkaufsprospekt\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   und wesentliche Anlegerinformationen“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „im vereinfach-           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nten Verkaufsprospekt“ durch die Wörter „in\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden wesentlichen Anlegerinformationen“ er-\nsetzt.                                                       „Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die\nvon ihr verwalteten Sondervermögen die we-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „ausführlichen“ ge-\nsentlichen Anlegerinformationen und einen\nstrichen.\nVerkaufsprospekt mit den Vertragsbedingun-\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                gen dem Publikum zugänglich zu machen.“\n„Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige              bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sowohl der\nZahl dar, die auf den Zahlen des vorange-                    ausführliche als auch der vereinfachte Ver-\ngangenen Geschäftsjahres basiert. Sie um-                    kaufsprospekt müssen“ durch die Wörter\nfasst sämtliche vom Sondervermögen im                        „Der Verkaufsprospekt muss“ ersetzt.\nJahresverlauf getragenen Kosten und Zah-\ncc) In Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das\nlungen im Verhältnis zum durchschnittlichen\nWort „ausführliche“ gestrichen und in Num-\nNettoinventarwert des Sondervermögens\nmer 8 das Wort „Rechte“ durch das Wort\nund wird in den wesentlichen Anlegerinfor-\n„Ausgestaltungsmerkmale“ ersetzt.\nmationen unter der Bezeichnung „laufende\nKosten“ nach Artikel 10 Absatz 2 Buch-                  dd) In Satz 4 wird das Wort „ausführlichen“ ge-\nstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010                     strichen.\nder Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durch-           c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nführung der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-             fügt:\npäischen Parlaments und des Rates im Hin-\nblick auf die wesentlichen Informationen für               „(1a) Der Verkaufsprospekt eines Feeder-\nden Anleger und die Bedingungen, die ein-               fonds hat über die Angaben nach Absatz 1\nzuhalten sind, wenn die wesentlichen Infor-             hinaus mindestens folgende weitere Angaben\nmationen für den Anleger oder der Prospekt              zu enthalten:\nauf einem anderen dauerhaften Datenträger               1. eine Erläuterung, dass es sich um den Fee-\nals Papier oder auf einer Website zur Ver-                  derfonds eines bestimmten Masterfonds han-\nfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom                      delt und er als solcher dauerhaft mindestens\n10.7.2010, S. 1) zusammengefasst; sie ist                   85 Prozent seines Wertes in Anteile dieses\nals Prozentsatz auszuweisen.“                               Masterfonds anlegt,","1144            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\n2. die Angabe des Risikoprofils, sowie ob die                Anlegerinformationen nach der Verordnung (EU)\nWertentwicklung von Feederfonds und Mas-                  Nr. 583/2010. Für Sondervermögen, die keine\nterfonds identisch sind oder in welchem Aus-              richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne\nmaß und aus welchen Gründen sie sich unter-               der §§ 46 bis 65 sind, ist die Verordnung (EU)\nscheiden, und eine Beschreibung der gemäß                 Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte,\n§ 63a getätigten Anlagen,                                 Form und Gestaltung der wesentlichen Anleger-\n3. eine kurze Beschreibung des Masterfonds,                  informationen entsprechend anzuwenden, so-\nseiner Struktur, seines Anlageziels und seiner            weit sich aus den nachfolgenden Vorschriften\nAnlagestrategie einschließlich des Risiko-                nichts anderes ergibt.\nprofils und Angaben dazu, wo und wie der                      (2a) Für die Immobilien-Sondervermögen nach\naktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds                 § 66 und die Infrastruktur-Sondervermögen nach\nerhältlich ist,                                           § 90a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8\n4. eine Zusammenfassung der Master-Feeder-                   und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht\nVereinbarung nach § 45b Absatz 1 Satz 2                   anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und\noder der entsprechenden internen Regelun-                 Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3\ngen für Geschäftstätigkeiten nach § 45b Ab-               für Immobilien-Sondervermögen und für Infra-\nsatz 1 Satz 3,                                            struktur-Sondervermögen hat eine Bezeichnung\nder wesentlichen Risiken und Chancen, die mit\n5. die Möglichkeiten für die Anleger, weitere In-            einer Anlage in den Immobilien-Sondervermö-\nformationen über den Masterfonds und die                  gen oder Infrastruktur-Sondervermögen verbun-\nMaster-Feeder-Vereinbarung einzuholen,                    den sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesent-\n6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen                  lichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil\nund Kosten, die auf Grund der Anlage in An-               des Sondervermögens haben, hinzuweisen; ins-\nteilen des Masterfonds durch den Feeder-                  besondere sind die Risiken der Immobilieninves-\nfonds zu zahlen sind, sowie der gesamten                  titionen und der Beteiligung an den Immobilien-\nGebühren von Feederfonds und Masterfonds,                 Gesellschaften oder den ÖPP-Projektgesell-\nund                                                       schaften zu bezeichnen. Daneben ist ein Hin-\n7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswir-                weis auf die Beschreibung der wesentlichen\nkungen der Anlage in den Masterfonds für                  Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen. Die\nden Feederfonds.“                                         Darstellung muss den Anleger in die Lage ver-\nsetzen, die Bedeutung und die Wirkung der ver-\nd) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nschiedenen Risikofaktoren zu verstehen. Die Be-\nbis 2c ersetzt:\nschreibung ist in Textform zu erstellen und darf\n„(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen                keine grafischen Elemente aufweisen. Daneben\nsollen die Anleger in die Lage versetzen, Art                sind folgende Angaben aufzunehmen:\nund Risiken des angebotenen Anlageprodukts\n1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investi-\nzu verstehen und auf dieser Grundlage eine fun-\ntion in das Sondervermögen neben den\ndierte Anlageentscheidung zu treffen, und müs-\nChancen auf Wertsteigerungen auch Risiken\nsen folgende Angaben zu den wesentlichen\nverbunden sein können, und\nMerkmalen des betreffenden Sondervermögens\nenthalten:                                                   2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1\nSatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)\n1. Identität des Sondervermögens,\nNr. 583/2010 ein Hinweis auf die Einschrän-\n2. eine kurze Beschreibung der Anlageziele und                    kung der Rückgabemöglichkeiten für den An-\nAnlagepolitik,                                                 leger nach § 80d Absatz 1 Nummer 1 oder\n3. Risiko- und Ertragsprofil der Anlage,                          § 90e Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie ein\n4. Kosten und Gebühren,                                           Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung\nder Rücknahme von Anteilen und deren Fol-\n5. bisherige Wertentwicklung oder gegebenen-                      gen nach § 81.\nfalls Performance-Szenarien und\n(2b) Für die Sondervermögen mit zusätz-\n6. praktische Informationen und Querverweise.                lichen Risiken und die Dach-Sondervermögen\nDiese wesentlichen Elemente muss der Anleger                 mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 bis 120\nverstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche              sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9\nDokumente herangezogen werden müssen. Die                    der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzu-\nwesentlichen Anlegerinformationen sind kurz zu               wenden. Die Darstellung des Risiko- und Er-\nhalten und in allgemein verständlicher Sprache               tragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3\nabzufassen. Sie sind in einem einheitlichen For-             hat für Sondervermögen mit zusätzlichen Risi-\nmat zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen,              ken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen\nund in einer Weise zu präsentieren, die für den              Risiken eine Bezeichnung der wesentlichen Risi-\nAnleger aller Voraussicht nach verständlich ist.             ken und Chancen, die mit einer Anlage in diesen\nSie müssen redlich und eindeutig und dürfen                  Sondervermögen verbunden sind, zu enthalten.\nnicht irreführend sein. Sie müssen mit den                   Dabei ist auf die wesentlichen Risiken hinzuwei-\neinschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts                   sen, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sonder-\nübereinstimmen. Für die richtlinienkonformen                 vermögens haben; im Fall von Dach-Sonderver-\nSondervermögen bestimmen sich die näheren                    mögen mit zusätzlichen Risiken sind auch die\nInhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen                Risiken der Zielfonds einzubeziehen, wenn diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011             1145\neinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil              hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesan-\ndes Sondervermögens haben. Absatz 2a Satz 4                   stalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr\nbis 6 gilt entsprechend. Daneben sind folgende                nach den §§ 12 und 12a verwalteten EU-Invest-\nAngaben aufzunehmen:                                          mentvermögen zur Verfügung zu stellen. Die\n1. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken                einen Feederfonds verwaltende Kapitalanlage-\nund Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen                  gesellschaft hat der Bundesanstalt vorbehaltlich\nRisiken anstelle der Angaben nach Artikel 7               der Einreichungspflicht nach § 45a Absatz 2\nAbsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)                  auch Änderungen des Verkaufsprospekts und\nNr. 583/2010 der Hinweis auf die Möglichkeit              der wesentlichen Anlegerinformationen des\nzur Einschränkung der Rücknahme nach                      Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Ver-\n§ 116;                                                    wendung einzureichen.“\n2. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken        37. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:\nund Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen                                       „§ 42a\nRisiken im Abschnitt „Risiko- und Ertragspro-\nInformation\nfil“ zusätzlich der Warnhinweis nach § 117\nmittels eines dauerhaften Datenträgers\nAbsatz 2 Satz 1;\n(1) Ist für die Übermittlung von Informationen\n3. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken\nnach diesem Gesetz die Verwendung eines dauer-\nim Abschnitt „Praktische Informationen“ zu-\nhaften Datenträgers vorgesehen, ist die Verwen-\nsätzlich zu den in Artikel 20 der Verordnung\ndung eines anderen dauerhaften Datenträgers als\n(EU) Nr. 583/2010 genannten Angaben auch\nPapier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rah-\nder Name des Prime Brokers;\nmenbedingungen, unter denen das Geschäft aus-\n4. für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen               geführt wird, angemessen ist und der Anleger sich\nRisiken zusätzlich zu den Angaben nach Arti-          ausdrücklich für diese andere Form der Übermitt-\nkel 28 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch          lung von Informationen entschieden hat.\nAngaben zum Erwerb ausländischer nicht be-\naufsichtigter Zielfonds nach § 117 Absatz 1              (2) Eine Übermittlung von Informationen im\nSatz 2 Nummer 2;                                      Wege elektronischer Kommunikation gilt im Hin-\nblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen das\n5. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken            Geschäft zwischen der Kapitalanlagegesellschaft\nund Dach-Sondervermögen zusätzlich zu den             und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll,\nAngaben nach Artikel 29 der Verordnung (EU)           als angemessen, wenn der Anleger nachweislich\nNr. 583/2010 auch Angaben zu Krediten und             über einen regelmäßigen Zugang zum Internet ver-\nLeerverkäufen nach § 117 Absatz 1 Num-                fügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger\nmer 4.                                                für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-\n(2c) Die Ermittlung und Erläuterung der Risi-          Adresse angegeben hat.\nken im Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils                 (3) Soweit Anteile nicht von der Kapitalanlagege-\nnach den Absätzen 2a und 2b müssen mit dem                sellschaft verwahrt werden oder diese die Übermitt-\ninternen Verfahren zur Ermittlung, Messung und            lung von Informationen selbst nicht vornehmen\nÜberwachung von Risiken übereinstimmen, das               kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anle-\ndie Kapitalanlagegesellschaft im Sinne der Arti-          ger die Informationen in angemessener Weise für\nkel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU ange-             eine Übermittlung an die Anleger bereitzustellen.\nwendet hat. Verwaltet eine Kapitalanlagegesell-           Die depotführenden Stellen haben die Informatio-\nschaft mehr als ein Investmentvermögen, sind              nen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anle-\ndie hiermit verbundenen Risiken einheitlich zu            gern zu übermitteln. Die Kapitalanlagegesellschaft\nermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern.“             hat der depotführenden Stelle die Aufwendungen\ne) In Absatz 3 werden die Wörter „müssen der aus-            für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für die\nführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt“          Übermittlung des dauerhaften Datenträgers an die\ndurch die Wörter „muss der Verkaufsprospekt“              Anleger zu erstatten. Für die Höhe des Aufwen-\nersetzt.                                                  dungsersatzanspruchs gilt die Verordnung über\nf) In Absatz 4 werden die Wörter „müssen der aus-            den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute\nführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt“          vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) in der jeweils\ndurch die Wörter „muss der Verkaufsprospekt“              geltenden Fassung entsprechend.“\nersetzt.                                              38. § 43 wird wie folgt geändert:\ng) In Absatz 5 werden die Wörter „ausführlichen              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund vereinfachten Verkaufsprospekt“ durch die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme\nWörter „Verkaufsprospekt und den wesentlichen\nder Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1“ ge-\nAnlegerinformationen“ ersetzt.\nstrichen.\nh) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 9 wird das Wort „ausführlichen“ ge-\n„(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der                      strichen.\nBundesanstalt für die von ihr verwalteten inlän-\ndischen Sondervermögen den Verkaufsprospekt               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nund die wesentlichen Anlegerinformationen so-                    „(3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedin-\nwie deren Änderungen unverzüglich nach erst-                  gungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen\nmaliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage                  des Sondervermögens nicht vereinbar sind, er-","1146            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nteilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1                  den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntma-\nerforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapi-                     chung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte\ntalanlagegesellschaft die Änderungen der Ver-                     der vorgesehenen Änderungen der Vertrags-\ntragsbedingungen mindestens drei Monate vor                       bedingungen und ihre Hintergründe sowie\ndem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht                     eine Information über ihre Rechte nach Ab-\nund den Anlegern anbietet,                                        satz 3 in einer verständlichen Art und Weise\n1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne                      mittels eines dauerhaften Datenträgers zu\nweitere Kosten zu verlangen, oder                             übermitteln. Dabei ist mitzuteilen, wo und\nauf welche Weise weitere Informationen über\n2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile                     die Änderung der Vertragsbedingungen er-\nohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile                   langt werden können. Die Übermittlung gilt\neines anderen Sondervermögens oder EU-In-                     drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder\nvestmentvermögens, das mit den bisherigen                     Absendung als erfolgt. Dies gilt nicht, wenn\nAnlagegrundsätzen vereinbar ist und von der-                  feststeht, dass der dauerhafte Datenträger\nselben Kapitalanlagegesellschaft oder von                     den Empfänger nicht oder zu einem späteren\neinem Unternehmen, das demselben Konzern                      Zeitpunkt erreicht hat.“\nim Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs\nangehört, verwaltet wird.                                cc) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „vor Ab-\nlauf von sechs Monaten“ durch die Wörter\nDieses Recht besteht spätestens ab dem Zeit-                      „vor Ablauf von drei Monaten“ ersetzt und\npunkt, in dem die Anleger über die geplante Än-                   die Wörter „ , falls nicht mit Zustimmung\nderung der Vertragsbedingungen nach Absatz 5                      der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt be-\nunterrichtet werden. Sind die in Satz 1 genann-                   stimmt wird“ gestrichen.\nten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2\ngenehmigt oder gelten diese als genehmigt,                   dd) Folgender Satz wird angefügt:\ndürfen diese frühestens drei Monate nach der                      „Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann\nin Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung                      ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden,\nin Kraft treten. Die Änderung der Vertragsbedin-                  soweit es sich um eine Änderung handelt,\ngungen von Immobilien-Sondervermögen und                          die den Anleger begünstigt.“\nInfrastruktur-Sondervermögen ist nur zulässig,\n39. § 43a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwenn diese entweder nach Änderung der Ver-\ntragsbedingungen mit den bisherigen Anlage-               a) In Satz 2 werden die Wörter „vereinfachten und\ngrundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger                  ausführlichen Verkaufsprospekt“ durch die Wör-\nein Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 an-                   ter „Verkaufsprospekt und die wesentlichen\ngeboten wird.“                                               Anlegerinformationen“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         b) In Satz 3 wird das Wort „ausführlichen“ gestri-\nchen.\naa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem\nWort „müssen“ die Wörter „neben der Be-          40. § 44 wird wie folgt geändert:\nzeichnung des Sondervermögens sowie der              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nAngabe des Namens und des Sitzes der Ka-\npitalanlagegesellschaft“ eingefügt.                     „Der Jahresbericht eines Feederfonds muss\nferner Informationen darüber enthalten, wo der\nbb) In Nummer 10 werden die Wörter „ , sowie                 Jahresbericht des Masterfonds zugänglich ist.“\ndie Einzelheiten des Verfahrens der Zusam-\nmenlegung und die Pflichten des Jahresab-            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nschlussprüfers bei der Zusammenlegung.“                 „Der Halbjahresbericht eines Feederfonds muss\ndurch ein Semikolon ersetzt.                            ferner Informationen darüber enthalten, wo der\ncc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:                        Halbjahresbericht des Masterfonds zugänglich\nist.“\n„11. wenn es sich bei dem Sondervermögen\num einen Feederfonds handelt, die Be-           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzeichnung des Masterfonds, in dessen               aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf eine\nAnteile ungeachtet der Anlagegrenzen                    andere Kapitalanlagegesellschaft übertra-\nnach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3                      gen“ die Wörter „oder ein inländisches Son-\nmindestens 85 Prozent des Wertes des                    dervermögen während des Geschäftsjahres\nFeederfonds angelegt werden.“                           auf ein anderes Sondervermögen oder EU-\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                 Investmentvermögen verschmolzen“ einge-\nfügt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die An-\ngaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen“                bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „über-\ngestrichen.                                                  nehmenden Kapitalanlagegesellschaft“ die\nWörter „oder der Investmentgesellschaft\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\ndes übernehmenden Sondervermögens oder\neingefügt:\nEU-Investmentvermögens“ eingefügt.\n„Im Fall von Änderungen der Angaben nach\n§ 41 Absatz 1 Satz 1, Änderungen im Sinne               cc) Satz 3 wird aufgehoben.\ndes Absatzes 3 Satz 1 oder Änderungen in             d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nBezug auf wesentliche Anlegerrechte sind                fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011              1147\n„(4a) Wird ein Sondervermögen abgewickelt,                unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein-\nhat die Depotbank jährlich sowie auf den Tag,                zureichen.“\nan dem die Abwicklung beendet ist, einen Ab-             d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verkaufs-\nwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforde-              prospekt“ die Wörter „und in den wesentlichen\nrungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1                 Anlegerinformationen“ eingefügt.\nentspricht.“\n42. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nfügt:                                                                         „Abschnitt 1a\n„(5a) Der Abschlussprüfer des Feederfonds                            Master-Feeder-Strukturen\nhat in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsver-\nmerk und weitere Informationen nach Artikel 27                                     § 45a\nAbsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU                       Genehmigung des Feederfonds\ndes Abschlussprüfers des Masterfonds zu be-\n(1) Die Anlage eines Feederfonds in einem Mas-\nrücksichtigen. Haben der Feederfonds und der\nterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch\nMasterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre,\ndie Bundesanstalt. Die Anlage eines richtlinienkon-\nhat der Abschlussprüfer des Masterfonds einen\nformen Sondervermögens als Feederfonds in einem\nBericht über die Prüfung der von der Invest-\nMasterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es\nmentgesellschaft des Masterfonds zu erstellen-\nsich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonfor-\nden Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b\nmes Sondervermögen oder ein EU-Investmentver-\nder Richtlinie 2010/44/EU für den Masterfonds\nmögen handelt. Die Anlage eines Sonstigen Son-\nzum Geschäftsjahresende des Feederfonds zu\ndervermögens oder eines Sondervermögens mit\nerstellen. Der Abschlussprüfer des Feederfonds\nzusätzlichen Risiken als Feederfonds in einem Mas-\nhat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jeg-\nterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich\nliche in den vom Abschlussprüfer des Master-\nauch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Son-\nfonds übermittelten Unterlagen festgestellten\ndervermögen oder ein Sondervermögen mit zusätz-\nUnregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen\nlichen Risiken handelt.\nauf den Feederfonds zu nennen. Weder der Ab-\nschlussprüfer des Masterfonds noch der Ab-                  (2) Die Kapitalanlagegesellschaft, die den Fee-\nschlussprüfer des Feederfonds verletzen durch            derfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag\nBefolgung dieser Vorschrift vertragliche oder            folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:\ndurch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorge-          1. die Vertragsbedingungen oder die Satzung von\nsehene Bestimmungen, die die Offenlegung von                 Feederfonds und Masterfonds,\nInformationen einschränken oder die den Daten-\n2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen An-\nschutz betreffen. Eine Haftung des Abschluss-\nlegerinformationen gemäß § 42 Absatz 2 oder\nprüfers oder einer für sie handelnden Person\nArtikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG von Feeder-\naus diesem Grund ist ausgeschlossen.“\nfonds und Masterfonds,\nf) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Auflösungs-\n3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die ent-\nberichte“ durch die Wörter „Auflösungs- und Ab-\nsprechenden internen Regelungen für Ge-\nwicklungsberichte“ ersetzt und nach der Angabe\nschäftstätigkeiten gemäß § 45b Absatz 1 Satz 3\n„Absatz 4“ die Angabe „und 4a“ eingefügt.\noder Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der\n41. § 45 wird wie folgt geändert:                                   Richtlinie 2009/65/EG,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  4. wenn für Masterfonds und Feederfonds ver-\n„§ 45                                 schiedene Depotbanken beauftragt wurden, die\nVeröffentlichung des                          Depotbankenvereinbarung im Sinne des § 45b\nJahres-, Halbjahres-, Zwischen-,                    Absatz 2,\nAuflösungs- und Abwicklungsberichts“.               5. wenn für Masterfonds und Feederfonds ver-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Auflösungsbericht“                schiedene Abschlussprüfer bestellt wurden, die\ndurch die Wörter „Auflösungs- und der Abwick-                Abschlussprüfervereinbarung, und\nlungsbericht“ ersetzt.                                   6. sofern zutreffend, die Informationen für die Anle-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             ger nach § 45g Absatz 1.\n„(3) Für die inländischen Sondervermögen              Bei einem ausländischen Masterfonds hat die Ka-\nsind der Bundesanstalt der Jahresbericht, der            pitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds ver-\nHalbjahresbericht, der Zwischenbericht, der Auf-         waltet, außerdem eine Bestätigung der zuständigen\nlösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht              Stelle des Herkunftsstaates des Masterfonds bei-\nunverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein-            zufügen, dass dieser ein EU-Investmentvermögen\nzureichen. Auf Anfrage der Bundesanstalt sind            ist, selbst nicht Feederfonds ist und keine Anteile\nihr auch für die EU-Investmentvermögen, die              an einem anderen Feederfonds hält. Die Unterlagen\nvon einer Kapitalanlagegesellschaft nach den             sind in einer in internationalen Finanzkreisen üb-\n§§ 12 und 12a verwaltet werden, die Berichte             lichen Sprache beizufügen. Fremdsprachige Unter-\nnach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. Kapitalan-         lagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzu-\nlagegesellschaften, die einen Feederfonds ver-           legen.\nwalten, haben der Bundesanstalt auch für den                (3) Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in ei-\nMasterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht            nen anderen Masterfonds bedarf der vorherigen","1148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nGenehmigung durch die Bundesanstalt gemäß Ab-                 Gesetz oder der zur Umsetzung der Richtlinie\nsatz 1. Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende              2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Herkunfts-\nAngaben und Unterlagen beizufügen:                            staates des Feederfonds zu erfüllen. Beide Invest-\n1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der                mentgesellschaften haben hierüber eine Vereinba-\nVertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4                  rung gemäß den Artikeln 8 bis 14 der Richtlinie\nNummer 11 unter Bezeichnung des Master-                  2010/44/EU abzuschließen (Master-Feeder-Verein-\nfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlage-          barung). Werden Masterfonds und Feederfonds\ngrenzen gemäß § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3              von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft verwal-\nangelegt wird,                                           tet, kann die Vereinbarung durch interne Regelun-\ngen für Geschäftstätigkeiten unter Berücksich-\n2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-                 tigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie\nprospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-           2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.\ntionen, und\n(2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds\n3. die Unterlagen gemäß § 45a Absatz 2.                       unterschiedliche Depotbanken beauftragt wurden,\n(4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung                 haben diese eine Vereinbarung gemäß den Arti-\nnach Absatz 2 oder Absatz 3 abweichend von                    keln 24 bis 26 der Richtlinie 2010/44/EU über den\n§ 43 Absatz 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von 15 Ar-         Informationsaustausch abzuschließen, um sicher-\nbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 oder            zustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Depot-\nAbsatz 3 genannten Unterlagen vollständig vor-                bankenvereinbarung).\nliegen und der Feederfonds, seine Depotbank und                  (3) Wenn für Masterfonds und Feederfonds\nsein Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die                unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt wurden,\nAnforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen.                 haben diese eine Vereinbarung gemäß den Arti-\nLiegen die Voraussetzungen für die Genehmigung                keln 27 bis 28 der Richtlinie 2010/44/EU über den\nnicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antrag-             Informationsaustausch und der Pflichten nach § 44\nsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe          Absatz 5a Satz 1 bis 3 abzuschließen, um sicher-\nder Gründe mitzuteilen und fehlende oder geän-                zustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten\nderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit                erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).\ndem Eingang der angeforderten Angaben oder Un-\nterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten                                     § 45c\nFrist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn\nüber den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der                           Pflichten und Besonderheiten\nFrist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine                 für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank\nMitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag             (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen\nder Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundes-                 von ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des\nanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich               Masterfonds wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung\nzu bestätigen.                                                dieser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen\n(5) Wird beabsichtigt, einen ausländischen Fee-           und Unterlagen der Investmentgesellschaft des\nderfonds in einem richtlinienkonformen Sonder-                Masterfonds, seiner Depotbank oder seines Ab-\nvermögen als Masterfonds anzulegen, stellt die                schlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen\nBundesanstalt auf Antrag der EU-Verwaltungsge-                Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen\nsellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft, die            und Unterlagen zu zweifeln.\nden Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung                    (2) Die Kapitalanlagegesellschaft, die einen Mas-\naus, mit der bestätigt wird, dass es sich bei diesem          terfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des\num ein richtlinienkonformes Sondervermögen han-               Feederfonds in den Anteilen des Masterfonds einen\ndelt, das Sondervermögen selbst nicht ebenfalls               Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen\nFeederfonds ist und keine Anteile an einem Feeder-            Rücknahmeabschlag erheben. Erhält die Kapitalan-\nfonds hält. Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei           lagegesellschaft, die einen Feederfonds verwaltet,\nden zuständigen Stellen des Herkunftsstaates ei-              oder eine in ihrem Namen handelnde Person im\nnes ausländischen Feederfonds und als Nachweis,               Zusammenhang mit einer Anlage in Anteilen des\ndass es sich bei dem Masterfonds um ein richt-                Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebs-\nlinienkonformes Sondervermögen handelt, dieses                provision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil,\nselbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine              sind diese in das Vermögen des Feederfonds ein-\nAnteile an einem Feederfonds hält. Zum Nachweis,              zuzahlen.\ndass keine Anteile an einem Feederfonds gehalten                 (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen\nwerden, hat die Depotbank eine Bestätigung aus-               von ihr verwalteten Masterfonds die Bundesanstalt\nzustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei        unverzüglich über jeden Feederfonds zu unterrich-\nWochen ist.                                                   ten, der in Anteile des Masterfonds anlegt. Haben\nauch ausländische Feederfonds in Anteile des Mas-\n§ 45b                                terfonds angelegt, hat die Bundesanstalt unverzüg-\nVereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen               lich die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des\n(1) Die Investmentgesellschaft des inländischen           Feederfonds über solche Anlagen zu unterrichten.\nMasterfonds hat der Investmentgesellschaft des                   (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen\nFeederfonds alle Unterlagen und Informationen zur             von ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen,\nVerfügung zu stellen, die diese benötigt, um die An-          dass sämtliche Informationen, die infolge der Um-\nforderungen an einen Feederfonds nach diesem                  setzung der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011             1149\nRechtsvorschriften der Europäischen Union, nach               3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die\nden geltenden inländischen Vorschriften, den Ver-                 Bestimmungen dieses Abschnitts sowie\ntragsbedingungen oder der Satzung erforderlich\n4. alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit\nsind,\n§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitge-\n1. der Investmentgesellschaft des Feederfonds,                    teilten Tatsachen,\n2. der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen              die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen\ndes Herkunftsstaates des Feederfonds,                     Abschlussprüfer betreffen.\n3. der Depotbank des Feederfonds und                             (3) Sind nur die Vertragsbedingungen des Fee-\n4. dem Abschlussprüfer des Feederfonds                        derfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes\ngenehmigt worden und erhält die Bundesanstalt\nrechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.                    Informationen entsprechend Absatz 2 von den zu-\n(5) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss Anteile            ständigen Stellen des Herkunftsstaates des auslän-\nan einem Masterfonds, in den mindestens zwei                  dischen Masterfonds, unterrichtet sie die Kapital-\nFeederfonds angelegt sind, nicht beim Publikum                anlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet,\nanbieten.                                                     unverzüglich darüber.\n(6) Die Kapitalanlagegesellschaft eines Feeder-\n§ 45e\nfonds hat der Depotbank des Feederfonds alle In-\nformationen über den Masterfonds mitzuteilen, die                          Abwicklung eines Masterfonds\nfür die Erfüllung der Pflichten der Depotbank erfor-             (1) Die Abwicklung eines inländischen Master-\nderlich sind. Die Depotbank eines inländischen                fonds darf frühestens drei Monate nach dem Zeit-\nMasterfonds hat die Bundesanstalt, die Invest-                punkt beginnen, zu dem alle Anleger des Master-\nmentgesellschaft des Feederfonds und die Depot-               fonds, im Falle eines inländischen Feederfonds die\nbank des Feederfonds unmittelbar über alle Unre-              Bundesanstalt und im Falle eines ausländischen\ngelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Bezug auf          Feederfonds die zuständige Stelle des Herkunfts-\nden Masterfonds feststellt und die eine negative              staates über die verbindliche Entscheidung der Ab-\nAuswirkung auf den Feederfonds haben könnten.                 wicklung informiert worden sind.\nWeder die Depotbank des Masterfonds noch die\nDepotbank des Feederfonds verletzen durch Befol-                 (2) Bei der Abwicklung eines Masterfonds ist\ngung dieser Vorschrift vertragliche oder durch                auch der inländische Feederfonds abzuwickeln, es\nRechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene                sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiter-\nBestimmungen, die die Offenlegung von Informa-                bestehen als Feederfonds durch Anlage in einem\ntionen einschränken oder die den Datenschutz be-              anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des\ntreffen. Eine Haftung der Depotbank oder einer für            Feederfonds in ein inländisches Investmentver-\nsie handelnden Person aus diesem Grund ist aus-               mögen, das kein Feederfonds ist. Dem Geneh-\ngeschlossen.                                                  migungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf\nWeiterbestehen des Feederfonds sind folgende An-\n§ 45d                               gaben und Unterlagen beizufügen und spätestens\nzwei Monate nach Kenntnis der verbindlichen Ent-\nMitteilungspflichten der Bundesanstalt               scheidung über die Abwicklung des Masterfonds\n(1) Sind die Vertragsbedingungen sowohl des                der Bundesanstalt einzureichen:\nMasterfonds als auch des Feederfonds nach den                 1. bei Anlage in einem anderen Masterfonds:\nVorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden,\nunterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalanlagege-               a) der Antrag auf Genehmigung des Weiterbe-\nsellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unver-                     stehens,\nzüglich über jede                                                 b) der Antrag auf Genehmigung der Änderung\n1. Entscheidung,                                                      der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Ab-\nsatz 4 Nummer 11 mit Bezeichnung des\n2. Maßnahme,                                                          Masterfonds, in dessen Anteile mindestens\n3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die                       85 Prozent des Wertes des Sondervermögens\nBestimmungen dieses Abschnitts sowie                              angelegt werden sollen,\n4. alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit              c) die vorgenommenen Änderungen des Ver-\n§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitge-                      kaufsprospekts und der wesentlichen Anle-\nteilten Tatsachen,                                                gerinformationen und\ndie den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen                  d) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2;\nAbschlussprüfer betreffen.                                    2. bei Umwandlung des inländischen Feederfonds\n(2) Sind nur die Vertragsbedingungen des Mas-                  in ein inländisches Investmentvermögen, das\nterfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes                    kein Feederfonds ist:\ngenehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt                  a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung\ndie zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des                      der Vertragsbedingungen,\nausländischen Feederfonds unverzüglich über jede\nb) die vorgenommenen Änderungen des Ver-\n1. Entscheidung,\nkaufsprospekts und der wesentlichen Anle-\n2. Maßnahme,                                                          gerinformationen.","1150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nWenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds              Bankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmi-\ndie Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds                gung nach Absatz 2 als Abwicklungserlöse erhalten\nmehr als fünf Monate vor dem Beginn der Abwick-              hat, dürfen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2\nlung des Masterfonds über ihre verbindliche Ent-             Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich zum\nscheidung zur Abwicklung informiert hat, hat die             Zwecke eines effizienten Liquiditätsmanagements\nKapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abwei-             angelegt werden. Die Kapitalanlagegesellschaft\nchend von der Frist nach Satz 2 den Genehmi-                 darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1\ngungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach              Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.\nSatz 2 Nummer 1 und 2 spätestens drei Monate vor\nder Abwicklung des Masterfonds der Bundesan-                                         § 45f\nstalt einzureichen.\nVerschmelzung oder Spaltung des Masterfonds\n(3) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung in-\n(1) Eine Verschmelzung eines inländischen Mas-\nnerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen,\nterfonds kann nur dann wirksam werden, wenn\nwenn alle in Absatz 2 genannten Angaben und\ndie Kapitalanlagegesellschaft die Verschmelzungs-\nUnterlagen vollständig vorliegen und die Anforde-\ninformationen nach § 40d mindestens 60 Tage vor\nrungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die\ndem geplanten Übertragungsstichtag allen Anle-\nVoraussetzungen für die Genehmigung nicht vor,\ngern des Masterfonds auf einem dauerhaften Da-\nhat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesell-\ntenträger übermittelt. Im Fall eines inländischen\nschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe\nFeederfonds sind die Verschmelzungsinformatio-\nder Gründe mitzuteilen und fehlende oder geän-\nnen darüber hinaus auch der Bundesanstalt und\nderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit\nim Fall eines ausländischen Feederfonds den zu-\ndem Eingang der angeforderten Angaben oder Un-\nständigen Stellen des Herkunftsstaates zu übermit-\nterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten\nteln.\nFrist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn\nüber den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der                 (2) Bei der Verschmelzung eines Masterfonds\nFrist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine            oder der Spaltung eines ausländischen Master-\nMitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag         fonds ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei\nder Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesan-              denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbe-\nstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu             stehen des Investmentvermögens. Eine solche Ge-\nbestätigen.                                                  nehmigung ist nur zulässig, wenn der Feederfonds\n(4) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder-             1. Feederfonds desselben Masterfonds bleibt, so-\nfonds hat die Investmentgesellschaft des Master-                 weit der Masterfonds übernehmendes Invest-\nfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung                 mentvermögen einer Verschmelzung ist oder\nzu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen                ohne wesentliche Veränderungen aus einer\nzu ergreifen, um die Anforderungen nach § 45g zu                 Spaltung hervorgeht,\nerfüllen.                                                    2. Feederfonds eines anderen aus der Verschmel-\n(5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder-                 zung oder Spaltung hervorgegangenen Master-\nfonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des                      fonds wird, soweit der Masterfonds übertragen-\nFeederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei                    des Investmentvermögen einer Verschmelzung\nMonate nach Kenntnisnahme der geplanten Ab-                      ist und der Feederfonds Anteile am überneh-\nwicklung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger                menden Masterfonds erhält oder der Feeder-\ndes Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch                  fonds nach einer Spaltung eines Masterfonds\neine Bekanntmachung im elektronischen Bundes-                    Anteile am Investmentvermögen erhält und die-\nanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträ-                 ses sich nicht wesentlich vom Masterfonds un-\ngers zu unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-              terscheidet,\nchend.                                                       3. Feederfonds eines anderen nicht aus der Ver-\n(6) Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds                  schmelzung oder Spaltung hervorgegangen\nan den Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der                  Masterfonds wird, oder\nFeederfonds in einen neuen Masterfonds gemäß                 4. in ein inländisches Investmentvermögen umge-\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anla-                 wandelt wird, das kein Feederfonds ist.\ngegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\nändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmi-                (3) Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanla-\ngung mit einer Nebenbestimmung, dass der Fee-                gegesellschaft auf Weiterbestehen des Feeder-\nderfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat               fonds gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben und\nentweder                                                     Unterlagen beizufügen und spätestens einen Monat\nnach Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung\n1. als Barzahlung, oder                                      des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen:\n2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest                1. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Num-\nteilweise in Form einer Übertragung von Vermö-               mer 1:\ngensgegenständen, wenn die Kapitalanlagege-\nsellschaft des Feederfonds damit einverstanden               a) gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung\nist und die Master-Feeder-Vereinbarung oder die                 der Änderung der Vertragsbedingungen, und\ninternen Regelungen für Geschäftstätigkeiten                 b) gegebenenfalls die vorgenommenen Ände-\nund die verbindliche Entscheidung zur Abwick-                   rungen des Verkaufsprospekts und der\nlung des Masterfonds dies vorsehen.                             wesentlichen Anlegerinformationen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011             1151\n2. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Num-                gers zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-\nmer 2 oder Nummer 3:                                     chend.\na) der Antrag auf Genehmigung der Änderung                  (7) Die Kapitalanlagegesellschaft des Master-\nder Vertragsbedingungen gemäß § 43 Ab-                fonds muss der Investmentgesellschaft des Fee-\nsatz 4 Nummer 11 unter Bezeichnung des                derfonds vor dem Wirksamwerden einer Verschmel-\nMasterfonds, in dessen Anteile ungeachtet             zung die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher An-\nder Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und                teile einräumen, es sei denn, die Bundesanstalt\n§ 64 Absatz 3 angelegt wird,                          oder die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates\nb) die vorgenommenen Änderungen des Ver-                 des Feederfonds haben ein Weiterbestehen des\nkaufsprospekts und der wesentlichen Anle-             Feederfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1\ngerinformationen, und                                 oder Nummer 2 genehmigt. Die Kapitalanlagege-\nsellschaft des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht\nc) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2;\nentsprechend den Vorgaben des § 40e Absatz 1\n3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Num-                auch ausüben, wenn die Bundesanstalt in den Fäl-\nmer 4:                                                   len des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 ihre\na) der Antrag auf Genehmigung der Änderung               Genehmigung nicht spätestens einen Arbeitstag\nder Vertragsbedingungen und                           vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung oder\nSpaltung erteilt hat. Die Kapitalanlagegesellschaft\nb) die vorgenommenen Änderungen des Ver-\ndes Feederfonds kann dieses Rückgaberecht ferner\nkaufsprospekts und der wesentlichen Anle-\nausüben, um das Rückgaberecht der Anleger des\ngerinformationen.\nFeederfonds nach § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nWenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds              zu wahren. Bevor die Kapitalanlagegesellschaft des\nder Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds die            Feederfonds das Rückgaberecht ausübt, hat sie\nVerschmelzungsinformationen nach § 40d mehr als              andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten in Er-\nvier Monate vor der geplanten Verschmelzung oder             wägung zu ziehen, durch die Transaktionskosten\nSpaltung übermittelt hat, hat die Kapitalanlagege-           oder andere negative Auswirkungen auf die Anleger\nsellschaft des Feederfonds abweichend von der                des Feederfonds vermieden oder verringert werden\nFrist nach Satz 1 den Genehmigungsantrag und                 können.\ndie Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1\nbis 3 spätestens drei Monate vor dem Wirksamwer-                (8) Übt die Kapitalanlagegesellschaft des Fee-\nden der Verschmelzung eines Masterfonds oder der             derfonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Mas-\nSpaltung eines ausländischen Masterfonds der                 terfonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag ent-\nBundesanstalt einzureichen.                                  weder\n(4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung in-             1. als Barzahlung oder\nnerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen,         2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest\nwenn alle in Absatz 3 genannten Angaben und                      teilweise in Form einer Übertragung von Vermö-\nUnterlagen vollständig vorliegen und die Anforde-                gensgegenständen, wenn sie damit einverstan-\nrungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die                den ist und die Master-Feeder-Vereinbarung dies\nVoraussetzungen für die Genehmigung nicht vor,                   vorsieht.\nhat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesell-\nschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe          Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds darf\nder Gründe mitzuteilen und fehlende oder geän-               erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1\nderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit               Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.\ndem Eingang der angeforderten Angaben oder Un-               Sie darf Barzahlungen, die sie nach Satz 1 Num-\nterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten            mer 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage gemäß\nFrist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn         Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 lediglich\nüber den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der              für eine effiziente Liquiditätssteuerung anlegen.\nFrist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine\nMitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag                                  § 45g\nder Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesan-\nstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu                                 Umwandlung in\nbestätigen.                                                      Feederfonds oder Änderung des Masterfonds\n(5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder-                (1) Werden die Vertragsbedingungen eines Son-\nfonds hat die Investmentgesellschaft des Master-             dervermögens im Rahmen der Umwandlung in einen\nfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung             Feederfonds erstmals als Vertragsbedingungen\nzu unterrichten und die Maßnahmen nach § 45g                 dieses Feederfonds genehmigt oder wird die An-\nzu ergreifen.                                                lage eines Feederfonds in einen Masterfonds bei\neinem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds\n(6) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder-\ngemäß § 45a Absatz 1 erneut genehmigt, hat die\nfonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Ab-\nKapitalanlagegesellschaft den Anlegern folgende\nwicklung des Feederfonds spätestens einen Monat\nInformationen auf einem dauerhaften Datenträger\nnach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder\nzur Verfügung zu stellen:\nSpaltung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger\ndes Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch              1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage\neine Bekanntmachung im elektronischen Bundes-                    des Feederfonds in Anteile des Masterfonds ge-\nanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträ-                 nehmigt hat,","1152             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\n2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach                    potenzials durch den Einsatz von Derivaten nach\n§ 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie                 § 63a Satz 3 Nummer 2 mit\n2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds,                 1. dem tatsächlichen Marktrisikopotenzial des\n3. das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in                   Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten\ndem Masterfonds oder, wenn er bereits in dem                    im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in\nMasterfonds angelegt hat, das Datum des                         dem Masterfonds oder\nTages, an dem seine Anlagen die bisher für ihn               2. dem höchstmöglichen Marktrisikopotenzial\ngeltenden Anlagegrenzen übersteigen werden,                     des Masterfonds durch den Einsatz von Deri-\nund                                                             vaten gemäß seiner Vertragsbedingungen\n4. den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben,                   oder seiner Satzung im Verhältnis zur Anlage\ninnerhalb von 30 Tagen die kostenlose Rück-                     des Feederfonds in dem Masterfonds.“\nnahme ihrer Anteile zu verlangen, gegebenen-             b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nfalls unter Anrechnung der Gebühren, die zur\nAbdeckung der Rücknahmekosten entstanden                     aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nsind.                                                            eingefügt:\nDiese Informationen müssen spätestens 30 Tage                        „2a. vorzuschreiben, wie Geschäfte nach\nvor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Datum                                den §§ 54 und 57 in die Berechnung\nzur Verfügung gestellt werden. Die in Satz 1 Num-                         des Marktrisikopotenzials einzubezie-\nmer 4 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der                           hen sind,“.\nInformationen.                                                   bb) In Nummer 3 werden die Wörter „einschließ-\n(2) Wurde ein EU-Investmentvermögen in einen                      lich deren Anlagegrenzen,“ gestrichen.\nausländischen Feederfonds umgewandelt oder än-                   cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\ndert ein ausländisches EU-Investmentvermögen als                     eingefügt:\nFeederfonds seinen Masterfonds und wurde das\n„3a. Bestimmungen über die Berechnung\nEU-Investmentvermögen oder der ausländische\nund Begrenzung des Anrechnungsbe-\nFeederfonds bereits gemäß § 132 zum öffentlichen\ntrages für das Kontrahentenrisiko nach\nVertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1\n§ 60 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 festzu-\nder Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen\nlegen,“.\nden Anlegern in deutscher Sprache auf einem dau-\nerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die       45. In § 52 Nummer 4 Buchstabe d wird nach dem\nEU-Verwaltungsgesellschaft oder Kapitalanlagege-             Wort „zugelassen“ das Wort „sind“ eingefügt, wer-\nsellschaft, die den ausländischen Feederfonds ver-           den die Wörter „des Europäischen Parlaments und\nwaltet, ist für die Erstellung der Übersetzung ver-          des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für\nantwortlich. Die Übersetzung muss den Inhalt des             Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien\nOriginals richtig und vollständig wiedergeben.               85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der\nRichtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-\nments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-\nnung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1\nlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1),\nSatz 2 genannten Frist nur Anteile des Masterfonds\ndie durch die Richtlinie 2006/31/EG des Euro-\nunter Berücksichtigung der bisher geltenden Anla-\npäischen Parlaments und des Rates vom 5. April\ngegrenzen erwerben.\n2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) geändert worden ist,“\n(4) In den Fällen der Umwandlung in einen Fee-            durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-\nderfonds nach Absatz 1 ist die Übertragung aller             sung“ ersetzt und werden nach dem Wort „erfüllt,“\nVermögensgegenstände des in den Feederfonds                  die Wörter „zum Handel zugelassen“ eingefügt.\numgewandelten Sondervermögens an den Master-\n46. § 54 wird wie folgt geändert:\nfonds gegen Ausgabe von Anteilen am Master-\nfonds zulässig.“                                             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Konzern-\nunternehmen im Sinne des § 18 des Aktienge-\n43. § 50 wird wie folgt geändert:\nsetzes“ durch die Wörter „konzernangehörige\na) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „EG-In-                 Unternehmen im Sinne des § 290 des Handels-\nvestmentanteile“ durch die Wörter „EU-Invest-                gesetzbuchs“ ersetzt.\nmentanteile“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder\n„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für                   Verpfändung von Wertpapieren“ die Wörter\nRechnung eines Masterfonds keine Anteile an                      „oder Geldmarktinstrumenten“ eingefügt.\neinem Feederfonds halten.“\nbb) In Satz 2 am Ende wird der Punkt durch ein\n44. § 51 wird wie folgt geändert:                                        Semikolon ersetzt und werden die folgenden\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                     Wörter angefügt:\nfügt:                                                            „die Anlage in Geldmarktinstrumenten in der\n„(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für                  Währung des Guthabens kann auch im\ndie Zwecke der Einhaltung des Absatzes 2 das                     Wege des Pensionsgeschäftes nach § 57 er-\nMarktrisikopotenzial eines Feederfonds berech-                   folgen.“\nnen aus der Kombination seines Marktrisiko-                  cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011               1153\n„Die zur Sicherheit nach Satz 1 übereigneten     52. In § 80d Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das\nWertpapiere dürfen mit Zustimmung der De-            Wort „ausführliche“ gestrichen.\npotbank bei einem geeigneten Kreditinstitut      53. In § 82 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „50 Pro-\nverwahrt werden.“                                    zent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.\ndd) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern          54. Dem § 85 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Erträge aus“ die Wörter „der Anlage\nder“ eingefügt.                                      „Nach Maßgabe des § 61 Satz 1 darf die Kapital-\nanlagegesellschaft in Anteilen an einem einzigen\n47. § 57 wird wie folgt geändert:\nInvestmentvermögen nach § 84 Absatz 1 Nummer 2\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.              Buchstabe a sowie § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des\nWertes des Sondervermögens anlegen; § 61 Satz 2\n48. § 60 wird wie folgt geändert:\nist nicht anzuwenden.“\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n55. § 90e wird wie folgt geändert:\n„Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „abweichend von\nKommission ein Verzeichnis der in Satz 2 ge-\n§ 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder-\nnannten Kategorien von Schuldverschreibungen\nvermögen lediglich“ und das Wort „ausführ-\nund Emittenten; diesem Verzeichnis ist ein Ver-\nlichen“ gestrichen.\nmerk beizufügen, in dem die Art der Deckung\nerläutert wird.“                                         b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das\nb) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter                 Wort „ausführliche“ gestrichen.\n„in Derivaten, die nicht zum Handel an einer         56. § 90h wird wie folgt geändert:\nBörse zugelassen oder in einen anderen organi-           a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „des § 2\nsierten Markt einbezogen sind“ und das Komma                 Abs. 4 Nr. 7“ durch die Wörter „der §§ 50, 66, 83,\ngestrichen.                                                  90g und 112 sowie an entsprechenden auslän-\nc) In Absatz 7 werden die Wörter „Konzernunter-                  dischen Investmentvermögen“ ersetzt.\nnehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes“             b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörter „un-\ndurch die Wörter „Unternehmen, die demselben                 verbrieften Darlehensforderungen“ die Wörter\nKonzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-                „einschließlich solcher, die als sonstige Anlage-\nbuchs angehören,“ ersetzt.                                   instrumente im Sinne des § 52 erwerbbar sind,“\n49. Die Überschrift von § 61 wird wie folgt gefasst:                 eingefügt.\n„§ 61                              c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nErwerb von Anteilen an Investmentvermögen“.                      „(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf\n50. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:                        die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 95 Prozent\ndes Wertes des Sondervermögens in unver-\n„§ 63a\nbriefte Darlehensforderungen von regulierten\nAnlagegrenzen                               Mikrofinanz-Instituten anlegen. Regulierte Mikro-\nund Anlagebeschränkungen für Feederfonds                     finanz-Institute im Sinne des Satzes 1 sind Un-\nDie Kapitalanlagegesellschaft hat für einen Fee-              ternehmen,\nderfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61                  1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in\nSatz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent                       ihrem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von\ndes Wertes des Feederfonds in Anteile eines Mas-                     Kreditinstituten zuständigen Behörde zuge-\nterfonds anzulegen. Der Feederfonds darf erst dann                   lassen sind und nach international anerkann-\nüber die Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64                     ten Grundsätzen beaufsichtigt werden,\nAbsatz 3 hinaus in einem Masterfonds anlegen,\n2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Geld-\nwenn die Genehmigung nach § 45a erteilt worden\ndarlehen an Klein- und Kleinstunternehmer\nist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b\nfür deren unternehmerische Zwecke darstellt\nAbsatz 1 und, falls erforderlich, die Depotbanken-\nund\nvereinbarung nach § 45b Absatz 2 und die Ab-\nschlussprüfervereinbarung nach § 45b Absatz 3                    3. bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben\nwirksam geworden sind. Die Kapitalanlagegesell-                      an einen einzelnen Darlehensnehmer den Be-\nschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Fee-                    trag von insgesamt 10 000 Euro nicht über-\nderfonds anlegen in                                                  schreitet.\n1. Bankguthaben nach § 49, sofern diese täglich                  Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapi-\nverfügbar sind, und                                          talanlagegesellschaft auch bis zu 75 Prozent des\n2. Derivate nach § 51 Absatz 1, sofern diese aus-                Wertes des Sondervermögens in unverbriefte\nschließlich für Absicherungszwecke verwendet                 Darlehensforderungen von unregulierten Mikro-\nwerden.                                                      finanz-Instituten anlegen, deren Geschäftstätig-\nkeit die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten\n§ 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.“                    Kriterien erfüllt und die seit mindestens drei Jah-\n51. In § 65 Satz 3 werden nach den Wörtern „seit Er-                 ren neben der allgemeinen fachlichen Eignung\nrichtung eines Sondervermögens“ die Wörter „so-                  über ein ausreichendes Erfahrungswissen für\nwie nach vollzogener Verschmelzung durch das                     die Tätigkeit im Mikrofinanzsektor verfügen, ein\nübernehmende Sondervermögen“ eingefügt.                          nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen kön-","1154               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nnen und deren ordnungsgemäße Geschäftsor-                        „(3) § 42 ist auf Spezial-Sondervermögen\nganisation sowie deren Risikomanagement von                   nicht anzuwenden.“\neinem im Staat des Mikrofinanz-Instituts nieder-       63. § 94 wird wie folgt geändert:\ngelassenen Wirtschaftsprüfer geprüft sowie von\nder Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig kon-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ntrolliert werden. Die Kapitalanlagegesellschaft                                      „§ 94\ndarf Vermögensgegenstände desselben Mikro-\nRechnungslegung\nfinanz-Instituts jedoch nur in Höhe von bis zu\nfür Spezial-Sondervermögen“.\n10 Prozent und von mehreren Mikrofinanz-Insti-\ntuten desselben Landes nur in Höhe von bis zu              b) In Satz 1 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Satz 3\n15 Prozent des Wertes des Sondervermögens                     Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 1\nerwerben.“                                                    Satz 3 Nummer 1 bis 4a“ ersetzt.\n57. In § 90i Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einmal             c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 44 Abs. 2“ durch\nhalbjährlich“ durch die Wörter „einmal vierteljähr-               die Wörter „§ 44 Absatz 2 und § 111 Absatz 1\nlich“ ersetzt.“                                                   Satz 4“ ersetzt.\n58. § 90j wird wie folgt geändert:                             64. § 95 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „abweichend von               a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\n§ 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder-                 gefügt:\nvermögen lediglich“ und das Wort „ausführ-                    „Erfolgt bei einem bereits angezeigten Spezial-\nlichen“ gestrichen.                                           Sondervermögen ein Wechsel der Depotbank,\nb) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das                  so ist dies der Bundesanstalt unverzüglich nach\nWort „ausführliche“ gestrichen.                               Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.“\n59. In § 90m Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 des             b) Absatz 5a wird aufgehoben.\nAktiengesetzes“ durch die Angabe „§ 290 des Han-\nc) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 80 Abs. 3\ndelsgesetzbuchs“ ersetzt.\nSatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 80 Absatz 1\n60. § 90p wird wie folgt geändert:                                    Satz 2“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „abweichend von               d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n§ 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1“ und das Wort\n„ausführlichen“ gestrichen.                                      „(7) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht auf\nPublikums-Sondervermögen verschmolzen wer-\nb) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das                  den, Publikums-Sondervermögen dürfen nicht\nWort „ausführliche“ gestrichen.                               auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen wer-\n61. § 91 wird wie folgt geändert:                                     den. Die §§ 40, 40b, 40c und 40g sind auf Spe-\na) In Absatz 2 wird die Angabe „30 bis 86“ durch                  zial-Sondervermögen nur mit den folgenden\ndie Wörter „30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41              Maßgaben entsprechend anzuwenden:\nbis 45, 46 bis 86“ ersetzt.                                   1. eine Genehmigung der Verschmelzung von\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 Spezial-Sondervermögen gemäß § 40 durch\ndie Bundesanstalt ist nicht erforderlich, die\naa) In Nummer 2 am Ende wird das Wort „und“                      Anleger müssen der Verschmelzung nach\ngestrichen.                                                 Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch zu-\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                             stimmen;\n„3. § 51 Absatz 2, die §§ 59, 69 und § 82                2. hinsichtlich § 40b können die Angaben nach\nAbsatz 3 mit der Maßgabe, dass die                      dem dortigen Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4\nBelastung nach § 82 Absatz 3 Satz 1                     im Verschmelzungsplan unterbleiben;\ninsgesamt 50 Prozent des Verkehrs-                   3. hinsichtlich § 40c Absatz 1 kann eine Prüfung\nwertes der im Sondervermögen befind-                    durch die Depotbanken mit Zustimmung\nlichen Immobilien nicht überschreiten                   der Anleger unterbleiben, der gesamte Ver-\ndarf, unberührt bleiben, und“.                          schmelzungsvorgang ist jedoch vom Ab-\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                             schlussprüfer zu prüfen;\n„4. die Anlagegrenzen nach § 90h Absatz 4                4. § 40g Absatz 4 ist nicht anzuwenden.“\nSatz 1 hinsichtlich der in § 52 Satz 1\ne) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nNummer 1 genannten Vermögensgegen-\nstände, sofern es sich um Aktien handelt,               „(8) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht\nund Beteiligungen an Unternehmen, die                Masterfonds oder Feederfonds einer Master-\nnicht zum Handel an einer Börse zuge-                Feeder-Struktur sein, wenn Publikums-Sonder-\nlassen oder in einen organisierten Markt             vermögen Masterfonds oder Feederfonds der-\neinbezogen sind, unberührt bleiben.“                 selben Master-Feeder-Struktur sind.“\n62. § 93 wird wie folgt geändert:                                  f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift wird das Wort „Verkaufspro-                    „(9) § 23 Absatz 1 Satz 3, die §§ 41 und 43\nspekte“ durch das Wort „Verkaufsprospekt“ er-                 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 45 und 68a sind auf\nsetzt.                                                        Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        65. § 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011              1155\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kapitalan-                        § 53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesell-\nlagegesellschaft“ die Wörter „oder im Fall ei-                    schaftsvermögens betragen.“\nner richtlinienkonformen Investmentaktienge-             c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nsellschaft eine EU-Verwaltungsgesellschaft“ ein-\ngefügt.                                                         „(6) Auf die Fälle der Verschmelzung einer\nInvestmentaktiengesellschaft auf eine andere In-\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kapitalanlage-               vestmentaktiengesellschaft, ein Teilgesellschafts-\ngesellschaft“ die Wörter „oder einer EU-Verwal-              vermögen einer Investmentaktiengesellschaft,\ntungsgesellschaft“ eingefügt.                                ein Sondervermögen oder ein EU-Investment-\nc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                         vermögen sind die Vorschriften des Umwand-\n„§ 38 ist entsprechend anzuwenden mit der                    lungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden,\nMaßgabe, dass die Kündigungsfrist gemäß                      soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2\n§ 38 Absatz 1 auch für die Investmentaktienge-               bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes er-\nsellschaft gilt. § 39 ist entsprechend anzuwen-              gibt. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 ent-\nden mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht                haltenen Maßgaben finden Anwendung. Die Sat-\nüber das Gesellschaftsvermögen nur dann auf                  zung einer Investmentaktiengesellschaft darf\ndie Depotbank zur Abwicklung übergeht, wenn                  für die Zustimmung der Aktionäre zu einer\ndie Investmentaktiengesellschaft sich nicht in               Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der\neine selbstverwaltende Investmentaktiengesell-               tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der\nschaft umwandelt oder keine weitere Kapitalan-               Hauptversammlung anwesenden oder vertrete-\nlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft             nen Aktionäre verlangen.“\nbenennt und dies jeweils von der Bundesanstalt       68. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:\ngenehmigt wird. Die §§ 13 und 13a gelten ent-                                    „§ 99a\nsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle\ndes Wortes „richtlinienkonformes Sondervermö-                             Sondervorschriften für\ngen“ das Wort „richtlinienkonforme Investment-            selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften\naktiengesellschaft“ tritt.“                                 (1) § 99 Absatz 3 gilt für selbstverwaltende In-\n66. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      vestmentaktiengesellschaften mit der Maßgabe,\ndass darüber hinaus § 9 Absatz 2, 3, 3a, 3b und\na) In Satz 4 wird das Wort „sechs“ durch das Wort           die nach § 9 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung\n„zwei“ ersetzt.                                          sowie § 9a Absatz 1 und die nach § 9a Absatz 2\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:               erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzu-\n„Im Fall einer Antragstellung für eine selbstver-        wenden sind.\nwaltende Investmentaktiengesellschaft nach Ab-              (2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen ent-\nsatz 1a erhöht sich die Frist des Satzes 4 auf           sprechend den Vorgaben des § 40f nicht den Anla-\nsechs Monate.“                                           geaktionären zugerechnet werden.“\n67. § 99 wird wie folgt geändert:                           69. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  „(5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzu-\n„§ 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d              wenden auf die Verschmelzung\ndes Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien             1. eines Sondervermögens auf eine Investmentak-\neiner fremdverwalteten Investmentaktiengesell-               tiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschafts-\nschaft nicht anzuwenden.“                                    vermögen einer Investmentaktiengesellschaft,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-\naa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                  mentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilge-\nsellschaftsvermögen derselben Investmentak-\n„5. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedin-             tiengesellschaft,\ngungen“ treten die Wörter „Satzung und\nAnlagebedingungen“;“.                            3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-\nmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschafts-\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-                vermögen einer anderen Investmentaktiengesell-\nsetzt:                                                   schaft,\n„Eine Investmentaktiengesellschaft darf be-          4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-\nwegliches und unbewegliches Vermögen                     mentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen\nauch dann erwerben, wenn es für den Be-                  oder ein EU-Investmentvermögen oder\ntrieb der Investmentaktiengesellschaft not-\nwendig ist (Investmentbetriebsvermögen).             5. eines EU-Investmentvermögens auf eine richtli-\nDen Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus                nienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder\nder Begebung von Anlageaktien bestreiten.                auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlini-\nSie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu                enkonformen Investmentaktiengesellschaft.\n10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens              Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft\naufnehmen, soweit dies den Erwerb von un-            darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Ver-\nbeweglichem Vermögen ermöglichen soll,               schmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsäch-\ndas für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwen-         lich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptver-\ndig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zu-          sammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre\nsammen mit der Kreditaufnahme gemäß                  verlangen. Auf die in Satz 1 genannten Fälle sind","1156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\ndie Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht           78. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nanzuwenden.“                                                 a) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend von\n70. In § 101 werden nach dem Wort „Investmentaktien-                § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder-\ngesellschaft“ die Wörter „oder eines Teilgesell-                vermögen lediglich“ und das Wort „ausführ-\nschaftsvermögens“ und nach dem Wort „Satzung“                   lichen“ gestrichen und nach dem Wort „Ver-\ndie Wörter „oder Anlagebedingungen“ eingefügt                   tragsbedingungen“ die Wörter „und die wesent-\nund folgender Satz angefügt:                                    lichen Anlegerinformationen“ eingefügt.\n„§ 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-             b) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort\nden.“                                                           „ausführliche“ gestrichen.\n71. § 103 wird wie folgt geändert:                           79. § 121 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 103                                                       „§ 121\nAusgabe der Aktien“.                              Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten“.\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n72. In § 105 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz                  „(1) Rechtzeitig vor Vertragsschluss sind dem\neingefügt:                                                      am Erwerb eines Anteils Interessierten die\n„Unternehmensaktionäre können die Rücknahme                     wesentlichen Anlegerinformationen in der gel-\nihrer Aktien jedoch nur verlangen, wenn alle Unter-             tenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu\nnehmensaktionäre zustimmen und bezogen auf alle                 stellen. Darüber hinaus sind dem am Erwerb\nEinlagen der Unternehmensaktionäre der Betrag                   eines Anteils Interessierten und dem Anleger\ndes Anfangskapitals gemäß § 96 Absatz 5 Satz 1                  auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der\nnicht unterschritten wird; im Fall einer fremdverwal-           letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbe-\nteten Investmentaktiengesellschaft darf bezogen                 richt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem\nauf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein                 Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen\nBetrag von 50 000 Euro nicht unterschritten wer-                oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der\nden.“                                                           Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, wo der\nam Erwerb eines Anteils Interessierte oder der\n73. In § 110 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wör-\nAnleger diese im Geltungsbereich dieses Geset-\ntern „vergleichbaren Vermögensgegenständen und\nzes kostenlos erhalten kann. Die in den Sätzen 1\nSchulden“ das Wort „(Investmentanlagevermögen)“\nbis 3 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen)\neingefügt.\nsind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten\n74. In § 110a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern               und dem Anleger auf einem dauerhaften Daten-\n„Bestimmungen der Satzung“ die Wörter „und der                  träger oder einer Internetseite gemäß Artikel 38\nAnlagebedingungen“ eingefügt.                                   der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Verfügung\n75. § 111 wird wie folgt geändert:                                  zu stellen; der am Erwerb eines Anteils Inte-\nressierte und der Anleger können jederzeit\na) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden\nverlangen, die Verkaufsunterlagen kostenlos in\nSätze eingefügt:\nPapierform zu erhalten. Zusätzlich ist eine\n„Dabei gelten die Verweise in § 110 Absatz 2                 jeweils geltende Fassung der wesentlichen\nbis 5 auf § 44 Absatz 1 nur in dem für den Halb-             Anlegerinformationen auf der Internetseite der\njahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 erforder-                  Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen\nlichen Umfang. Soweit eine Prüfung oder prüfe-               Investmentgesellschaft oder der EU-Investment-\nrische Durchsicht durch den Abschlussprüfer er-              gesellschaft zugänglich zu machen. Der am\nfolgt, gilt § 110a Absatz 2 bis 4 entsprechend.“             Erwerb eines Anteils Interessierte ist darauf hin-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „ist § 110“ durch die            zuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes\nWörter „sind die §§ 110 und 110a“ ersetzt.                   und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist eine\nDurchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss\n76. § 111a wird wie folgt geändert:                                 auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 37x des              übersenden, die jeweils einen Hinweis auf die\nWertpapierhandelsgesetzes“ durch die Wörter                  Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rück-\n„§ 37w des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.               nahmeabschlags und eine Belehrung über das\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „im Ver-                 Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 ent-\nkaufsprospekt“ die Wörter „und den in den we-                halten müssen.“\nsentlichen Anlegerinformationen“ eingefügt.               c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2\n77. In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-                eingefügt:\nmögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7,                  „(2) Dem am Erwerb eines Anteils an einem\n10 und 11“ durch die Wörter „Vermögensgegen-                    Feederfonds Interessierten und dem Anleger\nstände nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 4, 10                     eines Feederfonds sind auch der Verkaufs-\nund 11 sowie Anteile an Investmentvermögen nach                 prospekt sowie Jahres- und Halbjahresbericht\nMaßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an                 des Masterfonds auf Verlangen kostenlos in\nentsprechenden ausländischen Investmentvermö-                   Papierform zur Verfügung zu stellen. Soweit eine\ngen“ ersetzt.                                                   Master-Feeder-Vereinbarung gemäß § 45b Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011               1157\nsatz 1 abgeschlossen wurde, ist diese den Anle-                   die gemäß Artikel 64 der             Richtlinie\ngern des Feederfonds und des Masterfonds auf                      2009/65/EG zu erstellen sind.“\nVerlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.“            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nd) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „ausführlichen“              fügt:\ngestrichen.                                                      „(1a) Übersetzungen von wesentlichen Anle-\n80. § 122 wird wie folgt geändert:                                   gerinformationen und Unterlagen gemäß Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              satz 1 Satz 1 müssen unter der Verantwortung\nder ausländischen Investmentgesellschaft, der\n„(1) Für nach § 132 zum Vertrieb angezeigte                EU-Investmentgesellschaft oder bei Verwaltung\nEU-Investmentanteile hat die EU-Investment-                   eines EU-Investmentvermögens in Vertragsform\ngesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft               durch die Kapitalanlagegesellschaft erstellt wer-\nfolgende Unterlagen und Angaben im Geltungs-                  den und den Inhalt der ursprünglichen Informa-\nbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache                  tionen richtig und vollständig wiedergeben.“\noder in einer in internationalen Finanzkreisen\nüblichen Sprache zu veröffentlichen:                      c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. den Jahresbericht für den Schluss eines je-                aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „EG-\nden Geschäftsjahres,                                            Investmentanteile“ jeweils durch das Wort\n„EU-Investmentanteile“ ersetzt.\n2. den Halbjahresbericht,\nbb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „im\n3. den Verkaufsprospekt,                                           Geltungsbereich dieses Gesetzes“ die Wör-\n4. die Vertragsbedingungen oder die Satzung,                       ter „oder in den im Verkaufsprospekt\n5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise der An-                        bezeichneten elektronischen Informations-\nteile sowie                                                     medien“ eingefügt.\n6. sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem                cc) Folgender Satz wird angefügt:\nHerkunftsstaat des EU-Investmentvermögens                       „Die Anleger sind zudem entsprechend\nzu veröffentlichen sind.                                        § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers\nDie wesentlichen Anlegerinformationen gemäß                        über Änderungen der Vertragsbedingungen,\nArtikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne                     die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen\nÄnderung gegenüber der im Herkunftsstaat ver-                      nicht vereinbar sind, die wesentliche An-\nwendeten Fassung in deutscher Sprache zu                           legerrechte berühren oder die Vergütungen\nveröffentlichen. Die in den Sätzen 1 und 2                         und Aufwendungserstattungen betreffen,\nbeschriebenen Anforderungen gelten auch für                        die aus dem Investmentvermögen entnom-\njegliche Änderungen der genannten Informa-                         men werden können, einschließlich der Hin-\ntionen und Unterlagen. Für die Häufigkeit der                      tergründe der Änderungen und der Rechte\nVeröffentlichungen von Ausgabe- und Rück-                          der Anleger in einer verständlichen Art und\nnahmepreis gelten die Vorschriften des Her-                        Weise zu unterrichten; dabei ist mitzuteilen,\nkunftsstaates des EU-Investmentvermögens                           wo und auf welche Weise weitere Informa-\nentsprechend. Die Anleger sind entsprechend                        tionen hierzu erlangt werden können.“\n§ 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers              d) In Absatz 3 wird das Wort „EG-Investmentan-\nzu unterrichten über                                          teile“ durch das Wort „EU-Investmentanteile“ er-\n1. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile                   setzt.\neines Investmentvermögens,                         81. § 123 wird wie folgt gefasst:\n2. die Kündigung der Verwaltung eines Invest-                                      „§ 123\nmentvermögens oder dessen Abwicklung,                                Maßgebliche Sprachfassung\n3. Änderungen der Vertragsbedingungen, die                   (1) Sämtliche Veröffentlichungen und Werbe-\nmit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht             schriften, die sich auf Anteile an einem inländischen\nvereinbar sind, die wesentliche Anleger-               Investmentvermögen oder auf ausländische Invest-\nrechte berühren oder die Vergütungen und               mentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind,\nAufwendungserstattungen betreffen, die aus             beziehen, sind in deutscher Sprache abzufassen\ndem Investmentvermögen entnommen wer-                  oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen.\nden können, einschließlich der Hintergründe            Dabei ist der deutsche Wortlaut der in § 121\nder Änderungen sowie der Rechte der An-                Absatz 1 genannten Unterlagen und der in Satz 1\nleger in einer verständlichen Art und Weise;           genannten Unterlagen und Veröffentlichungen\ndabei ist mitzuteilen, wo und auf welche               maßgeblich.\nWeise weitere Informationen hierzu erlangt\nwerden können,                                            (2) Bei EU-Investmentanteilen ist der deutsche\nWortlaut der wesentlichen Anlegerinformationen\n4. die Verschmelzung von Investmentvermö-                 für die Prospekthaftung nach § 127 maßgeblich;\ngen in Form von Verschmelzungsinforma-                 für die übrigen in § 122 Absatz 1 Satz 1 genannten\ntionen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie            Unterlagen ist die im Geltungsbereich dieses Ge-\n2009/65/EG zu erstellen sind, und                      setzes veröffentlichte Sprachfassung zugrunde zu\n5. die Umwandlung eines Investmentvermögens               legen. Erfolgt die Veröffentlichung auch in deut-\nin einen Feederfonds oder die Änderung ei-             scher Sprache, so ist der deutsche Wortlaut maß-\nnes Masterfonds in Form von Informationen,             geblich.“","1158             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\n82. § 124 wird wie folgt geändert:                                   kauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der\na) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1                    Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten\nvorangestellt:                                                Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem\nZeitpunkt, in dem er von der Fehlerhaftigkeit\n„(1) Werbung muss eindeutig als solche er-                 der wesentlichen Anlegerinformationen Kenntnis\nkennbar sein. Sie muss redlich und eindeutig                  erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so\nsein und darf nicht irreführend sein. Insbeson-               kann er die Zahlung des Betrages verlangen,\ndere darf Werbung, die eine Aufforderung zum                  um den der von ihm gezahlte Betrag den Rück-\nErwerb von Anteilen eines inländischen Invest-                nahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräu-\nmentvermögens, EU-Investmentanteilen oder                     ßerung übersteigt.“\nausländischen Investmentanteilen und spezi-\nfische Informationen darüber enthält, keine Aus-          d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsagen treffen, die im Widerspruch zu Informa-                 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach\ntionen des Verkaufsprospekts und den in § 42                      Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“\nAbsatz 2, Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG                    eingefügt und die Wörter „der Verkaufspro-\noder § 137 Absatz 2 genannten wesentlichen                        spekte“ durch die Wörter „des Verkaufspro-\nAnlegerinformationen stehen oder die Bedeu-                       spekts oder die Unrichtigkeit der wesent-\ntung dieser Informationen herabstufen. Bei                        lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.\nschriftlicher Werbung ist darauf hinzuweisen,                 bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach\ndass ein Verkaufsprospekt existiert, und dass                     Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“\ndie in § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der                          eingefügt und die Wörter „der Verkaufs-\nRichtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen                      prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-\nAnlegerinformationen verfügbar sind. Dabei ist                    prospekts oder die Unrichtigkeit der wesent-\nanzugeben, wo und in welcher Sprache diese                        lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.\nInformationen oder Unterlagen für den Anleger\noder den am Erwerb eines Anteils Interessierten           e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nerhältlich sind und welche Zugangsmöglich-                    aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach\nkeiten bestehen.“                                                 Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und in                      eingefügt und die Wörter „der Verkaufs-\nseinem Satz 5 wird das Wort „EG-Investment-                       prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-\nanteile“ durch das Wort „EU-Investmentanteile“                    prospekts oder die Unrichtigkeit der wesent-\nersetzt.                                                          lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                 bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach\nfügt:                                                             Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“\neingefügt und die Wörter „der Verkaufs-\n„(2a) Jede Werbung für einen Feederfonds in                    prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-\nTextform muss einen Hinweis enthalten, dass                       prospekts oder die Unrichtigkeit der wesent-\ndieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines                     lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.\nVermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt.“\nf) Absatz 5 wird aufgehoben.\nd) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „EG-Invest-\nmentanteilen“ durch das Wort „EU-Investment-          84. § 128 wird wie folgt gefasst:\nanteilen“ ersetzt.                                                                „§ 128\n83. § 127 wird wie folgt geändert:                                                   Anzeigepflicht\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      (1) Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft,\n„§ 127                              Anteile an einem von ihr verwalteten richtlinienkon-\nformen Sondervermögen in einem anderen Mit-\nProspekthaftung und Haftung                    gliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nfür die wesentlichen Anlegerinformationen“.            anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu ver-\naa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „ausführ-         treiben, hat sie dies der Bundesanstalt mit einem\nlichen oder vereinfachten“ gestrichen.               Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung\n(EU) Nr. 584/2010 in einer in internationalen Finanz-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verkaufs-            kreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen, so-\nprospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-           weit nicht die Verwendung einer Amtssprache bei-\nprospekts“ ersetzt.                                  der Mitgliedstaaten vereinbart wurde. Der Anzeige\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          sind in jeweils geltender Fassung beizufügen:\n„(2) Sind in den wesentlichen Anlegerinforma-          1. die Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt\ntionen enthaltene Angaben irreführend, unrichtig              sowie der letzte Jahresbericht und der anschlie-\noder nicht mit den einschlägigen Stellen des                  ßende Halbjahresbericht,\nVerkaufsprospekts vereinbar, so kann derjenige,           2. die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß\nder auf Grund der wesentlichen Anlegerinfor-                  § 42 Absatz 2.\nmationen Anteile gekauft hat, von der Kapital-\nanlagegesellschaft oder ausländischen Invest-             Die nach Satz 2 Nummer 1 beizufügenden Unter-\nmentgesellschaft und von demjenigen, der diese            lagen sind entweder zu übersetzen\nAnteile im eigenen Namen gewerbsmäßig ver-                1. in die Amtssprache des Aufnahmestaates,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011              1159\n2. in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates,            tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-\n3. in eine von den zuständigen Stellen des Auf-             stalt übertragen.“\nnahmestaates akzeptierte Sprache oder               85. § 129 wird wie folgt gefasst:\n4. in eine in internationalen Finanzkreisen ge-                                      „§ 129\nbräuchliche Sprache.                                                   Veröffentlichungspflichten\nDie wesentlichen Anlegerinformationen sind in der              (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sämtliche\nAmtssprache oder in einer der Amtssprachen des              in § 128 Absatz 1 genannten Unterlagen sowie\nAufnahmestaates oder in einer von den zustän-               deren Änderungen auf ihrer Internetseite oder einer\ndigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten              Internetseite, die sie im Anzeigeschreiben gemäß\nSprache vorzulegen. Übersetzungen sind in der               Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 ge-\nVerantwortung der Kapitalanlagegesellschaft zu er-          nannt hat, zu veröffentlichen. Sie hat den zuständi-\nstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen            gen Stellen des Aufnahmestaates Zugang zu dieser\nInformationen richtig und vollständig wiedergeben.          Internetseite zu gewähren.\n(2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Ab-               (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die veröf-\nsatz 1 übermittelten Unterlagen vollständig sind.           fentlichten Unterlagen und Übersetzungen auf\nFehlende Angaben und Unterlagen fordert die                 dem neuesten Stand zu halten. Die Kapitalanlage-\nBundesanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen als           gesellschaft hat die zuständigen Stellen des Auf-\nErgänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist             nahmestaates auf elektronischem Wege über jede\nder Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten               Änderung an den in § 128 Absatz 1 genannten\nnach der Erstattung der Anzeige oder der letzten            Unterlagen sowie darüber, wo diese Unterlagen im\nErgänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls ist            Internet verfügbar sind, zu unterrichten. Die Kapital-\neine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 3                 anlagegesellschaft hat hierbei entweder die Ände-\nausgeschlossen. Die Frist nach Satz 3 ist eine              rungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder\nAusschlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit         eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments\nmöglich.                                                    als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen\nFormat beizufügen.\n(3) Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang\nder vollständigen Anzeige bei der Bundesanstalt                (3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach\nübermittelt sie den zuständigen Stellen des Aufnah-         Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die\nmestaates diese Anzeige sowie eine Bescheinigung            Vermarktung gemäß Anhang I Teil B der Verordnung\ngemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010,           (EU) Nr. 584/2010 oder die vertriebenen Anteilklas-\ndass es sich um ein richtlinienkonformes Sonder-            sen ändern, hat die Kapitalanlagegesellschaft dies\nvermögen handelt. Das Anzeigeschreiben und die              den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates vor\nBescheinigung sind den zuständigen Stellen des              Umsetzung der Änderung in Textform mitzuteilen.“\nAufnahmestaates in einer in internationalen Finanz-     86. Nach § 129 wird Abschnitt 3 wie folgt gefasst:\nkreisen gebräuchlichen Sprache zu übermitteln, so-                                „Abschnitt 3\nweit nicht die Verwendung einer Amtssprache\nbeider Mitgliedstaaten vereinbart wurde. Die Bun-                             Öffentlicher Vertrieb\ndesanstalt benachrichtigt die Kapitalanlagegesell-                        von EU-Investmentanteilen\nschaft oder die EU-Verwaltungsgesellschaft unmit-                    im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ntelbar über die Übermittlung. Die Kapitalanlagege-\nsellschaft kann ihre Anteile ab dem Datum dieser                                      § 130\nBenachrichtigung im Aufnahmestaat auf den Markt                        Auf den öffentlichen Vertrieb von\nbringen. Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung             EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften\ndes Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den                  (1) Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Invest-\nArtikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.          mentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(4) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1                sind die Vorschriften dieses Abschnitts und die\nstellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapital-            Vorschriften des Abschnitts 1, soweit sie auf\nanlagegesellschaft eine Bescheinigung gemäß An-             EU-Investmentanteile Anwendung finden, anzu-\nhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass          wenden.\ndie Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt             (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer\nsind.                                                       Internetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie\n(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat das An-            2010/44/EU die Anforderungen, die bei öffent-\nzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in              lichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im\nAbsatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen über das               Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten\nMelde- und Veröffentlichungssystem der Bundes-              sind.\nanstalt zu übermitteln.\n§ 131\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                           Pflichten bei öffentlichem\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen                     Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland\nüber Art, Umfang und Form der einzureichenden                  (1) Die EU-Investmentgesellschaft oder die Ka-\nUnterlagen nach Absatz 5 und über die zulässigen            pitalanlagegesellschaft muss für den öffentlichen\nDatenträger und Übertragungswege erlassen. Das              Vertrieb von EU-Investmentanteilen unter Ein-\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-             haltung der deutschen Rechts- und Verwaltungs-","1160            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nvorschriften sämtliche Vorkehrungen treffen, die er-         Der öffentliche Vertrieb kann aufgenommen wer-\nforderlich sind, um sicherzustellen, dass Zahlungen          den, wenn die EU-Investmentgesellschaft oder\nan die Anteilinhaber im Inland geleistet werden und          die Kapitalanlagegesellschaft von der zuständigen\nRückkauf und Rücknahme der Anteile im Inland                 Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investment-\nerfolgen. Sie hat mindestens ein inländisches                vermögens über diese Übermittlung unterrichtet\nKreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlas-         wurde. Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung\nsung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland zu            des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den\nbenennen, über welche die Zahlungen, die für die             Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.\nAnleger bestimmt sind, geleitet werden und über                 (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten\nwelche die Rücknahme von Anteilen durch die EU-              Unterlagen sind entweder in einer deutschen Über-\nInvestmentgesellschaft oder die Kapitalanlage-               setzung oder in einer Übersetzung in eine in inter-\ngesellschaft abgewickelt werden kann, soweit die             nationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache\nEU-Investmentanteile zumindest teilweise als ge-             vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\ndruckte Einzelurkunden ausgegeben werden.                    genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind\n(2) Die EU-Investmentgesellschaft oder Kapital-           in deutscher Sprache vorzulegen. Übersetzungen\nanlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im In-          sind in der Verantwortung der EU-Investmentge-\nland vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger        sellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes alle Infor-               erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen\nmationen und Unterlagen sowie Änderungen dieser              Informationen richtig und vollständig wiedergeben.\nInformationen und Unterlagen erhalten, die sie               Soweit die Bundesanstalt und die zuständige Stelle\ngemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den               des Herkunftsstaates nicht vereinbart haben, dass\nAnlegern im Herkunftsstaat des EU-Investmentver-             das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1\nmögens liefern muss.                                         Nummer 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 1\nSatz 1 Nummer 2 in einer Amtssprache beider Mit-\n(3) Angaben über die nach den Absätzen 1 und 2            gliedstaaten übermittelt werden können, sind diese\ngetroffenen Maßnahmen sind in den Verkaufs-                  in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuch-\nprospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich                 lichen Sprache vorzulegen.\ndieses Gesetzes verbreitet ist. Bei Umbrella-\nKonstruktionen mit mindestens einem Teilfonds,                  (3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des\ndessen Anteile im Geltungsbereich dieses Ge-                 Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen,\nsetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und              Zertifikate oder Informationen, die nicht in Artikel 93\nmindestens einem weiteren Teilfonds, für den keine           der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind.\nAnzeige nach § 132 erstattet wurde, ist druck-                  (4) Die EU-Investmentgesellschaft oder die Ka-\ntechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle           pitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt über\ndarauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds          Änderungen der Vertragsbedingungen oder der\nkeine Anzeige erstattet wurde und Anteile dieser             Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresbe-\nTeilfonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht           richts, des Halbjahresberichts und der wesent-\nöffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren          lichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der\nTeilfonds sind namentlich zu bezeichnen.                     Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu un-\nterrichten sowie darüber, wo diese Unterlagen in\n§ 132                                elektronischer Form verfügbar sind. Für diese\nZwecke hat die Bundesanstalt eine E-Mail-Adresse\nAnzeige von EU-Investmentanteilen                   anzugeben, an die die Aktualisierungen und Ände-\nzum öffentlichen Vertrieb im Inland                rungen sämtlicher in Satz 1 genannter Unterlagen\n(1) Beabsichtigt eine EU-Investmentgesellschaft           übermittelt werden müssen. Die EU-Investment-\noder die Kapitalanlagegesellschaft im Geltungs-              gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat\nbereich dieses Gesetzes EU-Investmentanteile                 bei der Übersendung entweder die Änderungen\nöffentlich zu vertreiben, prüft die Bundesanstalt,           oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine\nob die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates              geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als\ndes EU-Investmentvermögens folgende Unterlagen               Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen\nübermittelt haben:                                           Format beizufügen.\n1. das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Ver-                 (5) Im Fall einer Änderung der Informationen\nordnung (EU) Nr. 584/2010,                               über die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93\nAbsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilten\n2. die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verord-             Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung\nnung (EU) Nr. 584/2010, dass es sich um ein EU-          der vertriebenen Anteilklassen teilt die EU-Invest-\nInvestmentvermögen handelt,                              mentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesell-\n3. die Vertragsbedingungen oder die Satzung                  schaft der Bundesanstalt vor Umsetzung der Ände-\ndes EU-Investmentvermögens, den Verkaufs-                rung diese Änderung in Textform mit.\nprospekt sowie den letzten Jahresbericht und\nden anschließenden Halbjahresbericht gemäß                                       § 133\nArtikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie                              Untersagung und\n2009/65/EG,                                                      Einstellung des öffentlichen Vertriebs\n4. die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG ge-              (1) Die Bundesanstalt ist befugt, zum Schutz der\nnannten wesentlichen Anlegerinformationen.               Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforder-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011             1161\nlich und geeignet sind, einschließlich einer Untersa-       Verwaltungsgesellschaft mit. Sie macht die Unter-\ngung des öffentlichen Vertriebs, wenn                       sagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt,\n1. Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen           falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat.\nsonstige Vorschriften des deutschen Rechts ver-         Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekannt-\nstoßen,                                                 machung nach Satz 2 Kosten, sind diese der\nBundesanstalt von der EU-Investmentgesellschaft\n2. die Verpflichtungen nach § 131 nicht oder nicht          oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstatten.\nmehr erfüllt sind.\n(6) Teilt die zuständige Stelle des Herkunfts-\n(2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-          staates des EU-Investmentvermögens der Bundes-\npunkte für die Annahme, dass eine EU-Investment-            anstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs\ngesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die        von EU-Investmentanteilen mit, hat die EU-Invest-\nEU-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses              mentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft\nGesetzes vertreibt, gegen Vorschriften dieses Ge-           dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzei-\nsetzes verstößt, und hat die Bundesanstalt keine            ger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der\nBefugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre Erkennt-        Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt\nnisse den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates          kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-\ndes EU-Investmentvermögens mit und fordert diese            Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlage-\nauf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.                      gesellschaft vornehmen, wenn die Veröffent-\n(3) Wenn Verstöße gegen Vorschriften dieses              lichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die\nGesetzes durch die Maßnahmen der zuständigen                Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 7 bleibt\nStellen des Herkunftsstaates des EU-Investment-             unberührt.\nvermögens nicht beendet werden oder wenn sich                  (7) Teilt die zuständige Stelle des Herkunfts-\ndiese Maßnahmen als nicht geeignet oder als unzu-           staates des EU-Investmentvermögens der Bundes-\nlänglich erweisen, ist die Bundesanstalt befugt,            anstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs\n1. nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des           von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Um-\nHerkunftsstaates des EU-Investmentvermögens             brella-Konstruktion mit, hat die EU-Investment-\nim Rahmen ihrer Aufsicht und Überwachung der            gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft die\nVorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts          Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unter-\ndieses Kapitels zum Schutz der Anleger alle             lagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unter-\nMaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und            richten. Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4\ngeeignet sind, einschließlich einer Untersagung         zu berücksichtigen. Die geänderten Unterlagen\ndes weiteren öffentlichen Vertriebs;                    dürfen erst danach im Geltungsbereich dieses\nGesetzes eingesetzt werden. Die EU-Investment-\n2. die Angelegenheit erforderlichenfalls dem durch\ngesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat\nden Beschluss 2009/77/EG der Kommission\ndie Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüg-\nvom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Aus-\nlich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-\nschusses der europäischen Wertpapierregulie-\nlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen.\nrungsbehörden (ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18)\nDie Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf\neingesetzten Ausschuss der europäischen Wert-\nKosten der EU-Investmentgesellschaft oder der\npapierregulierungsbehörden mitzuteilen.\nKapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die\nMaßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind                  Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung\nauch zu ergreifen, wenn der Herkunftsstaat des EU-          nicht erfüllt wird.“\nInvestmentvermögens nicht innerhalb einer an-\n87. In § 135 Satz 1 wird jeweils das Wort „EG-Invest-\ngemessenen Frist Maßnahmen ergreift und die\nmentanteile“ durch das Wort „EU-Investmentan-\nEU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlage-\nteile“ ersetzt.\ngesellschaft, die Anteile dieses EU-Investment-\nvermögens im Geltungsbereich dieses Gesetzes            88. § 136 wird wie folgt geändert:\nvertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist,      a) In Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil\ndie den Interessen der Anleger im Geltungsbereich               das Wort „EG-Investmentanteile“ durch das\ndieses Gesetzes eindeutig zuwiderläuft. Die Euro-               Wort „EU-Investmentanteile“ ersetzt.\npäische Kommission ist unverzüglich über jede\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „85/611/EWG“\nnach Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu un-\ndurch die Angabe „2009/65/EG“ ersetzt.\nterrichten.\n89. § 137 wird wie folgt geändert:\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nMaßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund 3 Satz 1 Nummer 1 haben keine aufschiebende                 aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort\nWirkung.                                                             „ausführliche“ gestrichen.\n(5) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stel-            bb) In den Sätzen 3 und 6 wird jeweils das Wort\nlen des Herkunftsstaates des EU-Investmentver-                       „ausführlichen“ gestrichen.\nmögens die Untersagung des öffentlichen Vertriebs\nmit. Soweit der Herkunftsstaat dieses EU-Invest-            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nmentvermögens ein anderer ist als der Herkunfts-                   „(2) Für die ausländischen Investmentanteile\nstaat der verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft,              sind wesentliche Anlegerinformationen zu er-\nteilt die Bundesanstalt die Untersagung auch den                stellen. § 42 Absatz 2 gilt entsprechend. Für die\nzuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-                wesentlichen Anlegerinformationen über aus-","1162            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nländische Investmentanteile, die hinsichtlich                   lösungsbericht“ die Wörter „oder einen Ab-\nder Anlagepolitik Anforderungen unterliegen,                    wicklungsbericht“ eingefügt.\ndie denen nach den §§ 66 bis 82 oder nach\nff) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Halbjah-\nden §§ 90a bis 90f entsprechen, sind die An-\nresbericht“ das Wort „oder“ durch ein\nforderungen nach § 42 Absatz 2a und 2c zu\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort\nbeachten. Für die wesentlichen Anlegerinforma-\n„Auflösungsbericht“ die Wörter „oder den\ntionen von ausländischen Investmentanteilen,\nAbwicklungsbericht“ eingefügt.\ndie hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen\nunterliegen, die denen nach den §§ 112 und 113              gg) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-\nentsprechen, sind die Anforderungen nach § 42                   mern 6a bis 6c eingefügt:\nAbsatz 2b und 2c zu beachten.“                                  „6a. entgegen § 45e Absatz 1 eine Abwick-\nc) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „ausführliche“                     lung beginnt,\ngestrichen.                                                     6b. entgegen § 45e Absatz 5 Satz 1 oder\n90. In § 139 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter                            § 45f Absatz 6 Satz 1 eine Mitteilung\n„gültige ausführliche Verkaufsprospekt“ durch die                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nWörter „gültige Verkaufsprospekt und die im Zeit-                       oder nicht rechtzeitig macht oder die\npunkt der Anzeige gültigen wesentlichen Anleger-                        Anleger nicht, nicht richtig, nicht voll-\ninformationen“ ersetzt.                                                 ständig, nicht in der vorgesehenen\n91. In § 142 Absatz 1 wird das Wort „EG-Investment-                         Weise oder nicht rechtzeitig unterrich-\nanteilen“ durch das Wort „EU-Investmentanteilen“                        tet,\nersetzt.                                                           6c. entgegen § 45g Absatz 1 Satz 1 oder\n92. § 143 wird wie folgt geändert:                                          Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    genannte Information nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2a Abs. 2                       vorgeschriebenen Weise oder nicht\noder 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2a Ab-                        rechtzeitig zur Verfügung stellt,“.\nsatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.\nhh) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 93\nbb) Nummer 2 wird durch die folgenden Num-                      Abs. 2 Satz 1“ die Wörter „oder § 95 Absatz 1\nmern 2 bis 2b ersetzt:                                      Satz 3“ eingefügt.\n„2. entgegen\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2             aa) In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 1“ ge-\noder einer Rechtsverordnung nach                     strichen.\n§ 12 Absatz 5,                                   bb) Nach Nummer 16 werden die folgenden\nb) § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-                Nummern 16a und 16b eingefügt:\ndung mit einer Rechtsverordnung                      „16a. entgegen § 63a Satz 1 weniger als\nnach § 12 Absatz 5, oder                                    85 Prozent des Wertes des Feeder-\nc) § 12 Absatz 4 Satz 6                                        fonds in Anteile eines Masterfonds an-\nlegt,\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig, nicht in der vorgeschrie-                  16b. entgegen § 63a Satz 2 in einen Mas-\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig                             terfonds anlegt,“.\nerstattet,                                          cc) Nach Nummer 20 wird folgende neue Num-\n2a. entgegen § 40d Absatz 2 Satz 1 eine Ver-                mer 20a eingefügt:\nschmelzungsinformation übermittelt,\n„20a. entgegen § 90h Absatz 7 Satz 4 einen\n2b. entgegen § 40d Absatz 4 Satz 1 eine Ver-                       dort genannten Vermögensgegen-\nschmelzungsinformation der Bundesan-                           stand erwirbt,“.\nstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder            dd) In Nummer 21 werden nach der Angabe\nnicht rechtzeitig einreicht,“.                          „§ 101“ die Angabe „Satz 1“ und nach\ndem Wort „Investmentaktiengesellschaft“\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „Halbsatz 1                   die Wörter „oder eines Teilgesellschaftsver-\neinen vereinfachten oder ausführlichen                      mögens“ eingefügt.\nVerkaufsprospekt“ durch die Wörter „die\nwesentlichen Anlegerinformationen oder                  ee) In Nummer 27 wird die Angabe „§ 133 Abs. 2,\neinen dort genannten Verkaufsprospekt“                      3, 4 oder 4a“ durch die Wörter „§ 133 Ab-\nersetzt.                                                    satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1“ er-\nsetzt.\ndd) In Nummer 4 wird das Wort „ausführlichen“\ngestrichen.                                             ff) Nummer 28 wird die neue Nummer 29 und\ndie bisherige Nummer 29 wird die neue\nee) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 44\nNummer 28.\nAbs. 7 Satz 1,“ die Wörter „oder entgegen\n§ 44 Absatz 4a“ eingefügt, nach dem Wort                gg) In der neuen Nummer 28 wird nach dem\n„Halbjahresbericht“ das Wort „oder“ durch                   Wort „vertreibt“ der Punkt durch das Wort\nein Komma ersetzt und nach dem Wort „Auf-                   „oder“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011                1163\nhh) In der neuen Nummer 29 werden die Wörter             Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\n„§ 133 Abs. 1 Satz 1 oder“ und die Wörter            Bundesanstalt übertragen.\n„EG-Investmentanteilen oder“ gestrichen                 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nund nach dem Wort „aufnimmt“ das Wort                ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\n„oder“ durch einen Punkt ersetzt.                    mung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem\n93. Nach § 143b wird folgender § 143c eingefügt:                 Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\n„§ 143c\nVerbraucherschutz die Streitschlichtungsaufgaben\nBeschwerde- und Schlichtungsverfahren                 nach Absatz 3 auf eine oder mehrere geeignete\n(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen             private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben\nbehaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Be-                 dort zweckmäßiger erledigt werden können. Das\nschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.                     Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-\ntigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-\n(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-         stalt übertragen.“\nschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen\nden Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund an-            94. § 144 wird wie folgt geändert:\ngeben.                                                       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Verbraucher können bei Streitigkeiten im                  aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nZusammenhang mit Vorschriften nach diesem                             „Die wesentlichen Anlegerinformationen\nGesetz die Schlichtungsstelle anrufen, die für die                    über EU-Investmentanteile, die im Geltungs-\naußergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechts-                    bereich dieses Gesetzes vertrieben werden\nstreitigkeiten bei der Bundesanstalt einzurichten ist.                sollen oder dürfen, sind der Bundesanstalt\nHiervon unberührt bleibt das Recht, den Rechtsweg                     erstmals vorzulegen, sobald diese nach den\nzu beschreiten.                                                       Vorschriften eines Mitgliedstaates der\n(4) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1                       Europäischen Union oder eines anderen Ver-\noder Streitigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschrei-                    tragsstaates des Abkommens über den\ntende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundes-                    Europäischen Wirtschaftsraum zu erstellen\nanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen                       sind, spätestens zum 1. Juli 2012.“\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder der                  bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nb) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nden Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die\nbis 6 ersetzt:\n§§ 5b und 19 gelten entsprechend.\n„(4) Wird ein richtlinienkonformes Sonder-\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird                   vermögen auf ein EU-Investmentvermögen\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                  verschmolzen und ist im Herkunftsstaat des\nmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem                     EU-Investmentvermögens die Verwendung des\nBundesministerium der Justiz und dem Bundes-                     vereinfachten Verkaufsprospekts während der\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                    Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der\nVerbraucherschutz die näheren Einzelheiten des                   Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt an die Stelle\nVerfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 3                  der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß\nund die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen                Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über das\nzur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen                übernehmende Sondervermögen, die den An-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und Ver-                  legern nach § 40d Absatz 3 Satz 1 Nummer 5\ntragsstaaten des Abkommens über den Euro-                        zu übermitteln sind, der vereinfachte Verkaufs-\npäischen Wirtschaftsraum zu regeln. Das Verfahren                prospekt des übernehmenden Sondervermö-\nist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten               gens; dies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni\nund muss insbesondere gewährleisten, dass                        2012.\n1. die Schlichtungsstelle unabhängig und unpartei-                  (5) Legt ein Feederfonds in einem ausländi-\nisch handelt,                                                schen Masterfonds an und ist im Herkunftsstaat\n2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich             des ausländischen Masterfonds die Verwendung\nsind,                                                        des vereinfachten Verkaufsprospekts während\nder Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2\n3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens\nder Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt hin-\nrechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsa-\nsichtlich des Masterfonds an die Stelle der in\nchen und Bewertungen vorbringen können, und\n§ 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 45f Absatz 3\n4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Ver-                Satz 1 und § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\ntraulichkeit der Informationen gewährleisten,                vorgesehenen wesentlichen Anlegerinformatio-\nvon denen sie im Schlichtungsverfahren Kennt-                nen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG\nnis erhalten.                                                der vereinfachte Verkaufsprospekt des ausländi-\nDie Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der                   schen Masterfonds; dies gilt jedoch längstens\nUnternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigne-                    bis zum 30. Juni 2012.\nten Verteilungsschlüssels an den Kosten des                         (6) Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in\nVerfahrens zu beteiligen, und Einzelheiten zur                   bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden\nErmittlung des Verteilungsschlüssels enthalten.                  Vertragsbedingungen oder einer bestehenden\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die                      Satzung und bestehenden Anlagebedingungen","1164             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nsowie vor diesem Zeitpunkt gemäß § 43 Absatz 5               zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet\nSatz 1 bekannt gemachte Änderungen dieser                    werden.“\nAngaben eines inländischen Investmentver-\n96. § 146 wird wie folgt geändert:\nmögens bedürfen keiner nachträglichen Ge-\nnehmigung durch die Bundesanstalt.“                       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n95. § 145 wird wie folgt geändert:                                     „(1) Eine richtlinienkonforme Investment-\naktiengesellschaft hat ihre Satzung und ihre\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Anlagebedingungen zum 1. Juli 2011 auf die\ngemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15\n„(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die               des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I\nVertragsbedingungen der von ihr verwalteten                  S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung\nrichtlinienkonformen Sondervermögen zum 1. Juli              dieses Gesetzes anzupassen. Der Antrag auf\n2011 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit                Genehmigung darf nur solche Änderungen der\nArtikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011                    Satzung und Anlagebedingungen beinhalten,\n(BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende               die zwingend für eine Anpassung an die Anfor-\nFassung dieses Gesetzes anzupassen. Der An-                  derungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden\ntrag auf Genehmigung darf nur solche Änderun-                Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4\ngen der Vertragsbedingungen beinhalten, die                  Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind.\nzwingend für eine Anpassung an die Anforderun-               § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5\ngen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung                findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die\ndieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2                   geänderte Satzung und die geänderten Anlage-\nerlassenen Richtlinie erforderlich sind. § 43 Ab-            bedingungen spätestens am 30. Juni 2011 be-\nsatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass                kannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011\ndie geänderten Vertragsbedingungen spätestens                in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit\nam 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und                  § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die\ndiese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 43 Ab-              Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung\nsatz 3 findet keine Anwendung.“                              ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden\n„(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf\nInvestmentaktiengesellschaften, die nicht von\ndie am 1. Juli 2011 bestehenden, nicht von\nAbsatz 1 erfasst sind, kann dieses Gesetz in\nAbsatz 1 erfassten Sondervermögen dieses Ge-                 der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung\nsetz in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden\nnoch bis zum 31. Dezember 2012 weiter ange-\nFassung noch bis zum 31. Dezember 2012\nwendet werden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121,\nweiter anwenden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43,\n123, 124 und 127, jeweils in Verbindung mit § 99\n121, 123, 124 und 127 sind jedoch bereits in\nAbsatz 3, sind jedoch bereits in der ab dem\nder ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung an-\n1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden. In-\nzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die\nvestmentaktiengesellschaften, die nicht von Ab-\nVertragsbedingungen der von ihr verwalteten,\nsatz 1 erfasst sind, haben ihre Satzung und ihre\nnicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen\nAnlagebedingungen spätestens zum 1. Januar\nspätestens zum 1. Januar 2013 an die gemäß\n2013 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit\nArtikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Geset-\nArtikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011\nzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem\n(BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende\n1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes\nFassung dieses Gesetzes anzupassen. § 99 Ab-\nanzupassen. § 43 Absatz 5 findet mit der Maß-                satz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit\ngabe Anwendung, dass die geänderten Ver-\nder Maßgabe Anwendung, dass die geänderte\ntragsbedingungen spätestens am 31. Dezember\nSatzung und die geänderten Anlagebedingun-\n2012 bekannt zu machen sind und diese am\ngen spätestens am 31. Dezember 2012 bekannt\n1. Januar 2013 in Kraft treten; § 43 Absatz 3 fin-\nzu machen sind und diese am 1. Januar 2013 in\ndet keine Anwendung. Von der in § 43 Absatz 5\nKraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit\nvorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des An-\n§ 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die\nlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers\nPflicht zur Eintragung der Satzungsänderung\nkann abgesehen werden, wenn die Änderungen\nins Handelsregister bleibt hiervon unberührt.\nder Vertragsbedingungen lediglich zwingend er-\nVon der in § 99 Absatz 3 in Verbindung mit\nforderliche Anpassungen an die Anforderungen                 § 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unter-\nder ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung die-\nrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften\nses Gesetzes beinhalten.“\nDatenträgers kann abgesehen werden, wenn die\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    Änderungen der Satzung und der Anlagebedin-\ngungen lediglich zwingend erforderliche Anpas-\nd) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                   sungen an die Anforderungen der ab dem 1. Juli\n2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes bein-\n„Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Immobi-                 halten.“\nlien-Sondervermögen dürfen § 82 Absatz 3\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\nSatz 2 und § 91 Absatz 3 Nummer 3 in der vor\ndem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis           97. Folgender § 148 wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011              1165\n„§ 148                                                 Artikel 3\nÜbergangsvorschrift                                         Änderung des\nzur Aufhebung des § 127 Absatz 5                              Wertpapierhandelsgesetzes\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nAuf Ansprüche nach § 127 dieses Gesetzes, die        Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nvor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127         S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nAbsatz 5 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden         vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist,\nFassung weiter anzuwenden.“                             wird wie folgt geändert:\n1. In § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 werden die\nArtikel 2                             Wörter „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom\n20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-\nÄnderung des                             und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte\nKreditwesengesetzes                            Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-            ren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Euro-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März            päischen Parlaments und des Rates vom 9. März\n2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie             2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) geändert worden ist,“\nfolgt geändert:                                                 durch die Wörter „Richtlinie 2009/65/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli\n1. In § 1 Absatz 18 werden die Angaben „73/239/EWG,             2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-\n85/611/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG                 tungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen\nund 2006/49/EG“ durch die Angaben „73/239/EWG,               für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)\n98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG                 (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der jeweils\nund 2009/65/EG“ ersetzt.                                     geltenden Fassung“ ersetzt.\n2. In § 27a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Richt-\n2. In § 2c Absatz 1a Satz 8 Nummer 2 werden die\nlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember\nWörter „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom\n1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-\n20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-\ntungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen\nund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte\nfür gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)\nOrganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-\n(ABl. EG Nr. L 375 S. 3)“ durch die Wörter „Richtlinie\npieren (OGAW)“ durch die Wörter „Richtlinie\n2009/65/EG“, die Wörter „Artikel 25 Abs. 1 Satz 1\n2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des\nder Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „Arti-\nRates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der\nkel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG“\nRechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-\nund die Wörter „Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\nstimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in\nder Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „Arti-\nWertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,\nkel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie\nS. 32)“ ersetzt.\n2009/65/EG“ ersetzt.\n3. In § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter        3. In § 31 Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe „Richt-\n„Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a            linie 85/611/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie\nNr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungs-           2009/65/EG“ ersetzt.\ngesellschaft)“ durch die Wörter „Verwaltungsgesell-\n4. In § 33b Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe a wird die\nschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b\nAngabe „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom\nder Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Verwaltungs-\n20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-\ngesellschaft)“ ersetzt.\nund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte\n4. In § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c                Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-\nwird das Wort „Investmentrichtlinie“ durch die An-           ren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)“ durch die Angabe\ngabe „Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.                        „Richtlinie 2009/65/EG in der jeweils geltenden Fas-\nsung“ ersetzt.\n5. In § 10c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach\nden Wörtern „ein Institut,“ die Wörter „eine Kapital-                            Artikel 4\nanlagegesellschaft,“ und nach den Wörtern „nach\nÄnderung des\ndiesem Gesetz“ die Wörter „oder als Kapitalanlage-\nWertpapierprospektgesetzes\ngesellschaft der Aufsicht nach dem Investmentge-\nsetz“ eingefügt.                                            In § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierprospekt-\ngesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zu-\n6. In § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 werden           letzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 19. Dezember\njeweils die Wörter „Schuldverschreibungen gemäß          2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden die\nArtikel 22 Abs. 4 der Investmentrichtlinie“ durch die    Wörter „mit veränderlichem Kapital“ gestrichen.\nWörter „Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52\nAbsatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.                                     Artikel 5\n7. In § 23a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arti-                              Änderung des\nkels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie“                      Geldwäschegesetzes\ndurch die Wörter „Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2         Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008\nder Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt.                      (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-","1166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden               des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 können die\nist, wird wie folgt geändert:                                       Auskunft auch auf solche Fragen verweigern,\nwenn sich diese auf Informationen beziehen,\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Nie-\ndie sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der\nderlassungen solcher Gesellschaften mit Sitz im\nProzessvertretung des Vertragspartners erhalten\nAusland“ durch die Wörter „Zweigniederlassungen\nhaben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen,\nvon EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des\nwenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertrags-\n§ 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes“ ersetzt.\npartner seine Rechtsberatung für den Zweck der\n2. § 16 wird wie folgt geändert:                                    Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in\nAnspruch genommen hat oder nimmt.\na) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-                (5) Die zuständige Behörde nach Absatz 2\naufsicht für                                             stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte\nAuslegungs- und Anwendungshinweise für die\na) die übrigen Kreditinstitute mit Ausnahme              Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen\nder Deutschen Bundesbank,                             Sicherungsmaßnahmen dieses Gesetzes zur Ver-\nb) Finanzdienstleistungsinstitute   und  Zah-            fügung.\nlungsinstitute,                                          (6) Die zuständige Behörde nach Absatz 2\nc) im Inland gelegene Zweigstellen und                   informiert die Verpflichteten über diejenigen\nZweigniederlassungen von Kreditinstituten,            Staaten, die von ihr als gleichwertige Drittstaaten\nFinanzdienstleistungsinstituten und Zah-              im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.\nlungsinstituten mit Sitz im Ausland,                  Abweichend von Satz 1 erfolgt diese Infor-\nmation durch die Bundesrechtsanwaltskammer\nd) Investmentaktiengesellschaften im Sinne\nfür Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände,\ndes § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes,\ndie Bundessteuerberaterkammer für Steuerbe-\ne) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des              rater und Steuerbevollmächtigte, die Bundes-\n§ 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und               notarkammer für Notare, die Mitglied einer\nNotarkammer sind, und die zuständige oberste\nf) im Inland gelegene Zweigniederlassungen\nLandesbehörde nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für\nvon EU-Verwaltungsgesellschaften im Sin-\nNotare, die nicht Mitglied einer Notarkammer\nne des § 2 Absatz 6a des Investmentgeset-\nsind. Die Information über die Gleichwertigkeit\nzes,“.\neines Drittstaates entbindet die Verpflichteten\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3                 nicht von einer eigenen Risikobewertung im\nbis 6 angefügt:                                              Einzelfall.“\n„(3) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner\nOrgane und dessen Beschäftigte haben der zu-                                    Artikel 6\nständigen Behörde im Sinne des Absatzes 2\nÄnderung des\nNummer 4 bis 9 sowie den Personen und Ein-\nRestrukturierungsfondsgesetzes\nrichtungen, derer sich die zuständige Behörde\nzur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf             § 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. De-\nVerlangen unentgeltlich Auskünfte über alle           zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das durch Artikel 8\nGeschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unter-       des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geän-\nlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in       dert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndiesem Gesetz festgelegten Anforderungen von\nBedeutung sind. Die zuständige Behörde kann,          1. Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nauch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflich-\na) In Satz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit\nteten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Ge-\nder Deutschen Bundesbank“ und das Wort\nsetz festgelegten Anforderungen vornehmen und\n„nicht“ gestrichen.\ndie Durchführung der Prüfungen auf Dritte über-\ntragen. Die Bediensteten der zuständigen Be-              b) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.\nhörde sowie die sonstigen Personen, derer sich\ndie zuständige Behörde bei der Durchführung           2. Folgender Absatz 11 wird angefügt:\nder Prüfungen bedient, können hierzu die Ge-\n„(11) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 10\nschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der\nSatz 2 bis 7 ist vor der Zuleitung an den Bundesrat\nüblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten\ndem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung\nund besichtigen. Die Betroffenen haben Maß-\nkann durch Beschluss des Bundestages geändert\nnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.\noder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundes-\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-        tages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-          sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen            wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht\nder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-           mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechts-\nprozessordnung bezeichneten Angehörigen der               verordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver-        Rechtsverordnung aufgrund des Beschlusses des\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-              Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten\nkeiten aussetzen würde. Verpflichtete im Sinne            Zuleitung an den Bundestag nicht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011               1167\nArtikel 7                               b) In Satz 4 Nummer 2 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-\nÄnderung des\nmer 3 angefügt:\nEinkommensteuergesetzes\n„3. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nmer 1a\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                       a) das inländische Kredit- oder Finanzdienst-\n5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird                     leistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1\nwie folgt geändert:                                                          Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländi-\nsche Wertpapierhandelsunternehmen oder\n1. § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b wird wie folgt                           die inländische Wertpapierhandelsbank,\ngefasst:                                                                  welche die Anteile verwahrt oder verwaltet\n„b) der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein                       und die Kapitalerträge auszahlt oder gut-\nGesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT                        schreibt oder die Kapitalerträge gegen\ngemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes                          Aushändigung der Dividendenscheine aus-\nverliert,“.                                                           zahlt oder gutschreibt oder die Kapitaler-\nträge an eine ausländische Stelle auszahlt,\n2. § 43 wird wie folgt geändert:\nb) die Wertpapiersammelbank, der die Anteile\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               zur Sammelverwahrung anvertraut wurden,\naa) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            wenn sie die Kapitalerträge an eine auslän-\ndische Stelle auszahlt.“\n„Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1\nNummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in            c) In Satz 5 werden die Wörter „ , soweit es sich\nNummer 1a gesondert genannt sind, und                     nicht um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Ab-\nKapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1                satz 1 Nummer 1 Satz 4 handelt,“ gestrichen.\nNummer 2.“                                         4. § 44a wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern\neingefügt:                                                „zu erstatten ist“ die Wörter „oder nach Absatz 10\nkein Steuerabzug vorzunehmen ist“ eingefügt.\n„1a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 aus Aktien, die ent-             b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 50d\nweder gemäß § 5 des Depotgesetzes                   Absatz 1 Satz 3 bis 9“ durch die Wörter „§ 50d\nzur Sammelverwahrung durch eine Wert-               Absatz 1 Satz 3 bis 11“ ersetzt.\npapiersammelbank zugelassen sind und             c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\ndieser zur Sammelverwahrung im Inland\n„(10) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43\nanvertraut wurden, bei denen eine Son-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1a gezahlt, hat die aus-\nderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des\nzahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzuneh-\nDepotgesetzes erfolgt oder bei denen\nmen, wenn\ndie Erträge gegen Aushändigung der\nDividendenscheine ausgezahlt oder gut-              1. der auszahlenden Stelle eine Nichtveranla-\ngeschrieben werden;“.                                   gungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1\nNummer 2 für den Gläubiger vorgelegt wird,\ncc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n2. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung\n„6. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne                    nach Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt\nder Nummern 1 und 1a;“.                                   wird,\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Nummer“                 3. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung\ndie Angabe „1a und“ eingefügt.                                     nach Absatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorge-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 2                     legt wird oder\nbis 4“ durch die Wörter „Nummer 1a bis 4“ er-                  4. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung\nsetzt.                                                             nach Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vor-\n3. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                gelegt wird; in diesen Fällen ist ein Steuerein-\nbehalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nWird der auszahlenden Stelle ein Freistellungs-\n„In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des                   auftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne\n§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie                   des Satzes 1 erfasst, oder führt diese einen Ver-\n7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge,                    lustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter\njedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1                  Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des\nNummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wert-                Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht\npapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle                 vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge zusam-\nim Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den                     men mit den Kapitalerträgen, für die nach Ab-\nFällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6,                  satz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder\n7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge             die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten\nauszahlende Stelle den Steuerabzug für Rech-                   ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten\nnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzu-                  Freistellungsbetrag nicht übersteigen. Absatz 6\nnehmen.“                                                       ist entsprechend anzuwenden.“","1168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\n5. § 45a wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 9\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt                               Änderung des\ndurch die Wörter „ ; die auszahlende Stelle hat die                    Investmentsteuergesetzes\nKapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des         Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember\n§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils ge-            2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 6\nsondert für das Land, in dem sich der Ort der         des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)\nGeschäftsleitung des Schuldners der Kapital-          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nerträge befindet, anzugeben.“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Ab-             a) In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Dach-Son-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter                 dervermögen“ durch das Wort „Dach-Invest-\n„§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4“ und die               mentvermögen“ ersetzt.\nWörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ durch\ndie Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6“             b) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Übertra-\nersetzt.                                                       gung“ durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird der abschließende Punkt            c) In der Angabe zu § 15 werden nach dem Wort\ndurch die Wörter „ , sofern nicht die Voraus-                  „Spezial-Sondervermögen“ die Wörter „und\nsetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind.“                 Spezial-Investmentaktiengesellschaften“ einge-\nersetzt.                                                       fügt.\nd) In der Angabe zu § 17a wird das Wort „Übertra-\n6. § 50d Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngung“ durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.\na) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:              2. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch die folgen-\n„Dem Vordruck ist in den Fällen des § 43 Absatz 1          den Absätze 1, 1a und 2 ersetzt:\nSatz 1 Nummer 1a eine Bescheinigung nach                      „(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf\n§ 45a Absatz 2 beizufügen.“\n1. inländische Investmentvermögen, soweit diese\nb) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz ein-                 gebildet werden,\ngefügt:\na) in Form eines Sondervermögens im Sinne\n„Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Ab-                  des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes,\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1a zu versichern, dass ihm                    das von einer Kapitalanlagegesellschaft im\neine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2                     Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgeset-\nvorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge                 zes verwaltet wird,\nals auszahlende Stelle dem Steuerabzug unter-                  b) in Form eines Sondervermögens im Sinne\nworfen hat, nicht ausgestellt wurde; er hat die                    des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes,\nBescheinigung zehn Jahre nach Antragstellung                       das von einer inländischen Zweigniederlas-\naufzubewahren.“                                                    sung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im\nc) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter „Satz 7“                    Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentge-\ndurch die Wörter „Satz 9“ ersetzt.                                 setzes verwaltet wird,\n7. Nach § 52 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge-                  c) in Form eines Sondervermögens im Sinne\nfügt:                                                                 des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes,\ndas von einer EU-Verwaltungsgesellschaft im\n„(8) § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b in der\nSinne des § 2 Absatz 6a des Investmentge-\nFassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Juni\nsetzes im Wege der grenzüberschreitenden\n2011 (BGBl. I S. 1126) ist erstmals ab dem 1. Januar\nDienstleistung verwaltet wird, und\n2011 anzuwenden.“\nd) in Form einer inländischen Investmentaktien-\n8. Nach § 52a Absatz 16a wird folgender Absatz 16b                        gesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 5 des\neingefügt:                                                            Investmentgesetzes,\n„(16b) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1, § 44a           2. inländische Investmentanteile in Form der An-\nAbsatz 1, 9 und 10, § 45a Absatz 1 bis 3 und § 50d                teile an Sondervermögen nach Nummer 1 Buch-\nAbsatz 1 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes               stabe a bis c (inländische Anteile) oder in Form\nvom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) sind erstmals                 von Aktien an der inländischen Investment-\nauf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger                  aktiengesellschaft nach Nummer 1 Buchstabe d\nnach dem 31. Dezember 2011 zufließen.“                            und\n3. ausländische Investmentvermögen und aus-\nArtikel 8\nländische Investmentanteile im Sinne des § 2\nÄnderung des                                    Absatz 8 bis 10 des Investmentgesetzes.\nKörperschaftsteuergesetzes                             (1a) Für die Anwendung dieses Gesetzes zählt\nIn § 32 Absatz 3 Satz 3 des Körperschaftsteuer-                ein von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes oder\n15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch             einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I              Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a\nS. 1768) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 1             des Investmentgesetzes verwaltetes EU-Invest-\nNr. 1“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 1a“ er-              mentvermögen der Vertragsform zu den ausländi-\nsetzt.                                                            schen Investmentvermögen. Ist nach dem Recht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011               1169\ndes Herkunftsstaates eines Investmentvermögens                    Anleger ausgeschüttet. Hat das Investment-\nnach Satz 1 auf Grund des Sitzes der Kapitalanla-                 vermögen auf den erworbenen Anteil eine\ngegesellschaft im Inland oder der inländischen                    Teilausschüttung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3\nZweigniederlassung der EU-Verwaltungsgesell-                      geleistet, sind dem Anleger neben den Einnah-\nschaft die Bundesrepublik Deutschland zur Rege-                   men anstelle der Ausschüttung auch Beträge in\nlung der umfassenden Besteuerung des Invest-                      Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge zu-\nmentvermögens berufen, so gilt dieses für die An-                 zurechnen. Die Bekanntmachungen nach § 5\nwendung dieses Gesetzes abweichend von Satz 1                     gelten auch für diese Einnahmen und Beträge.\nals inländisches Investmentvermögen. Anteile an                   Für die Anwendung dieses Gesetzes stehen die\neinem Investmentvermögen nach Satz 2 gelten als                   Einnahmen anstelle der Ausschüttung auf den\nAnteile an einem inländischen Investmentvermö-                    Investmentanteil und die Beträge nach Satz 2\ngen. Anteile an einem Investmentvermögen nach                     den ausschüttungsgleichen Erträgen gleich. Die\nSatz 1 zählen zu den ausländischen Investmentan-                  auszahlende Stelle nach § 7 Absatz 1 oder der\nteilen.                                                           Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3a und 3c\nhat die Einnahmen nach Satz 1 vom Veräußerer\n(2) Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und\ndes Anteils einzuziehen.\n§ 2 des Investmentgesetzes mit Ausnahme des § 2\nAbsatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes gelten                        (1b) Erwirbt ein Anleger einen Anteil an einem\nentsprechend. Anleger im Sinne dieses Gesetzes                    inländischen thesaurierenden Investmentver-\nsind die Inhaber von Anteilen an Investment-                      mögen im Laufe des Geschäftsjahres, erhält er\nvermögen, unabhängig von deren rechtlicher Aus-                   ihn aber nach Ablauf des Geschäftsjahres, so\ngestaltung. Inländische Investmentvermögen sind                   gilt dem Anleger ein Betrag zum Ende des Ge-\nzugleich inländische Investmentgesellschaften im                  schäftsjahres als zugeflossen, der in Höhe und\nSinne dieses Gesetzes. Sie werden bei der Gel-                    Zusammensetzung den ausschüttungsgleichen\ntendmachung von Rechten und der Erfüllung von                     Erträgen entspricht. Leistet das Investmentver-\nPflichten nach diesem Gesetz im Falle des                         mögen auf den erworbenen Anteil eine Teilaus-\nschüttung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4, ist\n1. Absatzes 1 Nummer 1\nder Betrag nach Satz 1 um diese Teilausschüt-\na) Buchstabe a durch die Kapitalanlagegesell-                 tung zu erhöhen. Die Bekanntmachungen nach\nschaft,                                                    § 5 gelten auch für den Betrag nach Satz 1 und\nb) Buchstabe b durch die inländische Zweignie-                Teilausschüttungen. Für die Anwendung dieses\nGesetzes stehen die Beträge nach Satz 1 den\nderlassung der ausländischen Verwaltungs-\nausschüttungsgleichen Erträgen und etwaige\ngesellschaft und\nEinnahmen anstelle der Teilausschüttung nach\nc) Buchstabe c durch die inländische Depot-                   Satz 2 der Ausschüttung auf den Investmentan-\nbank und                                                   teil gleich. Der Entrichtungspflichtige nach § 7\n2. Absatzes 1a durch die Kapitalanlagegesellschaft                Absatz 3b, 3d und 4 hat die Steuerabzugsbe-\nträge und eine etwaige Erhöhung nach Satz 2\nvertreten.“                                                       vom Veräußerer des Anteils einzuziehen.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                         (1c) Die Investmentgesellschaft hat in Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              stimmung mit der Depotbank dafür Sorge zu\ntragen, dass durch Anteilsrückgaben, die vor\naa) In Satz 3 wird das Wort „Anteilscheinin-                  dem Tag verlangt oder vereinbart werden, an\nhaber“ durch das Wort „Anleger“ ersetzt.                 dem der Nettoinventarwert des Investmentver-\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                            mögens um die von der auszahlenden Stelle\noder dem Entrichtungspflichtigen zu erhebenden\n„Reicht im Falle der Teilausschüttung die Aus-           Steuerabzugsbeträge vermindert wird, und die\nschüttung nicht aus, um die Kapitalertrag-               nach diesem Tag erfüllt werden, nicht von einem\nsteuer gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 einschließlich           zu niedrigen Umfang des Investmentvermögens\nder bundes- oder landesgesetzlich gere-                  ausgegangen wird und Ausschüttungen an die\ngelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertrag-                Anleger oder als Steuerabzugsbeträge zur Verfü-\nsteuer (Steuerabzugsbeträge) einzubehalten,              gung zu stellende Beträge nur in dem Umfang\ngilt auch die Teilausschüttung dem Anleger               das Investmentvermögen belasten, der den\nmit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in                   Berechnungen der Investmentgesellschaft ent-\ndem die Erträge gemäß § 3 Absatz 1 vom                   spricht.“\nInvestmentvermögen erzielt worden sind,\nals zugeflossen und für den Steuerabzug               c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1\nals ausschüttungsgleicher Ertrag.“                       Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 und 1a“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\nbis 1c eingefügt:                                       4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Satz 1 und 3\nwerden jeweils hinter dem Wort „Investmentgesell-\n„(1a) Erwirbt ein Anleger einen Anteil an ei-           schaft“ die Wörter „oder die ein EU-Investmentver-\nnem ausschüttenden Investmentvermögen unter                mögen der Vertragsform verwaltende Kapitalanla-\nEinschluss des Rechts zum Bezug der Aus-                   gegesellschaft“ eingefügt.\nschüttung, erhält er ihn aber ohne dieses Recht,\nso gelten die Einnahmen anstelle der Aus-               5. § 7 wird wie folgt geändert:\nschüttung als vom Investmentvermögen an den                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:","1170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\naa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die                      a) die Anteile an dem Investmentvermögen\nAngabe „Nummer 1“ durch die Wörter                             verwahrt oder verwaltet und\n„Nummer 1 und 1a“ ersetzt.                                     aa) die Erträge im Sinne des Satzes 1 aus-\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                                             zahlt oder gutschreibt oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                    bb) die Erträge im Sinne des Satzes 1 an\n„(2) Im Falle einer Teilausschüttung nach § 2                        eine ausländische Stelle auszahlt oder\nAbsatz 1 Satz 3 sind auf die ausgeschütteten                     b) die Anteile an dem Investmentvermögen\nund ausschüttungsgleichen Erträge die Ab-                           nicht verwahrt oder verwaltet und\nsätze 1, 3, 3a und 3c anzuwenden; die zu erhe-\naa) die Erträge im Sinne des Satzes 1 aus-\nbende Kapitalertragsteuer ist von dem ausge-\nzahlt oder gutschreibt oder\nschütteten Betrag einzubehalten. Im Falle einer\nTeilausschüttung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 sind                      bb) die Erträge im Sinne des Satzes 1 an\nauf die ausgeschütteten und ausschüttungsglei-                          eine ausländische Stelle auszahlt, oder\nchen Erträge die Absätze 3, 3b, 3d und 4 anzu-               2. die Wertpapiersammelbank, der die Anteile an\nwenden.“                                                         dem Investmentvermögen zur Sammel-\nc) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                      verwahrung anvertraut wurden, wenn sie die\nbis 3d ersetzt:                                                  Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine aus-\n„(3) Eine Kapitalertragsteuer wird von den Er-                ländische Stelle auszahlt.\nträgen aus einem Anteil an einem inländischen                Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Ka-\nInvestmentvermögen erhoben,                                  pitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1\n1. soweit in den Erträgen aus dem Investment-                Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes gel-\nanteil inländische Erträge im Sinne des § 43             tenden Vorschriften des Einkommensteuerge-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie                    setzes entsprechend anzuwenden.\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes enthal-                  (3b) Entrichtungspflichtiger ist bei ausschüt-\nten sind,                                                tungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3\na) von den ausgeschütteten Erträgen nach                 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b die inländische\nMaßgabe des Absatzes 3a und                          Stelle, die im Falle einer Ausschüttung auszah-\nlende Stelle nach Absatz 3a Satz 1 wäre. Die\nb) von den ausschüttungsgleichen Erträgen\nDepotbank hat die Steuerabzugsbeträge den\nnach Maßgabe des Absatzes 3b,\ninländischen Stellen nach Satz 1 auf deren An-\n2. soweit in den Erträgen aus dem Investment-                forderung zur Verfügung zu stellen, soweit nicht\nanteil Erträge aus der Vermietung und Ver-               die inländische Stelle Beträge nach § 2 Ab-\npachtung von und Gewinne aus Veräuße-                    satz 1b einzuziehen hat; nicht angeforderte\nrungsgeschäften mit im Inland belegenen                  Steuerabzugsbeträge hat die Depotbank nach\nGrundstücken       und   grundstücksgleichen             Ablauf des zweiten Monats seit dem Ende des\nRechten enthalten sind,                                  Geschäftsjahres des Investmentvermögens zum\na) von den ausgeschütteten Erträgen nach                 10. des Folgemonats anzumelden und abzufüh-\nMaßgabe des Absatzes 3c und                          ren. Das Investmentvermögen, die Depotbank\nund die sonstigen inländischen Stellen haben\nb) von den ausschüttungsgleichen Erträgen\ndas zur Verfügungstellen und etwaige Rück-\nnach Maßgabe des Absatzes 3d.\nforderungen der Steuerabzugsbeträge nach\nDer Steuerabzug obliegt dem Entrichtungs-                    denselben Regeln abzuwickeln, die für aus-\npflichtigen. Dieser hat die auszuschüttenden                 geschüttete Beträge nach Absatz 3 Satz 1\nBeträge einschließlich der Steuerabzugsbeträge               Nummer 1 Buchstabe a gelten würden. Die\nbei der Depotbank einzuziehen, soweit er sie                 inländische Stelle hat die Kapitalertragsteuer\nnicht nach § 2 Absatz 1a und 1b vom Veräußerer               spätestens mit Ablauf des ersten Monats seit\ndes Anteils einzuziehen hat. Das Investment-                 dem Ende des Geschäftsjahres des Investment-\nvermögen hat der Depotbank die Beträge für                   vermögens einzubehalten und zum 10. des\ndie Ausschüttungen und den Steuerabzug zur                   Folgemonats anzumelden und abzuführen.\nVerfügung zu stellen, die sich nach seinen                   Ergänzend sind die für den Steuerabzug von\nBerechnungen unter Verwendung der von der                    Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1\nDepotbank ermittelten Zahl der Investment-                   Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuerge-\nanteile ergeben.                                             setzes geltenden Vorschriften des Einkommen-\n(3a) Entrichtungspflichtiger ist bei ausge-               steuergesetzes entsprechend anzuwenden.\nschütteten Erträgen im Sinne von Absatz 3                       (3c) Den Steuerabzug hat bei ausgeschütte-\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe a als auszahlende                  ten Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1\nStelle                                                       Nummer 2 Buchstabe a als Entrichtungspflich-\n1. das inländische Kredit- oder Finanzdienst-                tiger die auszahlende Stelle im Sinne des Ab-\nleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1             satzes 3a Satz 1 vorzunehmen. Ergänzend sind\nSatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Ein-                     die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im\nkommensteuergesetzes oder das inländi-                   Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie\nsche Wertpapierhandelsunternehmen, wel-                  Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden\nches, oder die inländische Wertpapierhan-                Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ent-\ndelsbank, welche                                         sprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011             1171\n(3d) Den Steuerabzug nimmt bei ausschüt-                  inländischen Stelle nicht vom Steuerabzug ab-\ntungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3               gesehen, hat die inländische Investmentgesell-\nSatz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Entrichtungs-                schaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertrag-\npflichtiger die inländische Stelle vor, die im Falle         steuer zu erstatten. Die inländische Investment-\neiner Ausschüttung auszahlende Stelle nach Ab-               gesellschaft hat sich von dem ausländischen\nsatz 3c Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a                   Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut\nSatz 1 wäre. Absatz 3b Satz 2 bis 4 ist entspre-             versichern zu lassen, dass der Gläubiger der\nchend anzuwenden. Ergänzend sind die für den                 Kapitalerträge nach den Depotunterlagen als\nSteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des                 Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung\n§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie Satz 2                   oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch\ndes Einkommensteuergesetzes geltenden Vor-                   gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Ver-\nschriften des Einkommensteuergesetzes ent-                   fahren nach den Sätzen 1 und 2 ist auf den Steu-\nsprechend anzuwenden.“                                       erabzug von Erträgen im Sinne des Absatzes 3\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden,\nsoweit die Erträge einem Anleger zufließen oder\n„(4) Von den ausschüttungsgleichen Erträgen               als zugeflossen gelten, der eine nach den\neines inländischen Investmentvermögens mit                   Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Eu-\nAusnahme der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1                     ropäischen Union oder des Europäischen Wirt-\nBuchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b ge-                     schaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne\nnannten hat als Entrichtungspflichtiger die in-              des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeits-\nländische Stelle einen Steuerabzug vorzuneh-                 weise der Europäischen Union oder des Arti-\nmen, die bei Erträgen im Sinne des Absatzes 3                kels 34 des Abkommens über den Europäischen\nSatz 1 Nummer 2 Buchstabe b nach Absatz 3d                   Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäfts-\nSatz 1 als auszahlende Stelle hierzu verpflichtet            leitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines\nwäre. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.                 dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft\nAbsatz 3b Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzu-                im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Kör-\nwenden.“                                                     perschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                             es sich um eine nach den Rechtsvorschriften\neines Mitgliedstaates des Europäischen Wirt-\n„(5) Wird bei ausschüttungsgleichen Erträgen\nschaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine\nnach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nGesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in die-\nund Nummer 2 Buchstabe b sowie nach Absatz 4\nsem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung,\nvon der inländischen Stelle weder vom Steuer-\ndass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen\nabzug abgesehen noch ganz oder teilweise\nbesteht. Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend\nAbstand genommen, wird auf Antrag die ein-\nanzuwenden.“\nbehaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraus-\nsetzungen des § 44a Absatz 4 und des § 44b             6. § 10 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes               a) In der Überschrift wird das Wort „Dach-Sonder-\nin dem dort vorgesehenen Umfang von der in-                  vermögen“ durch das Wort „Dach-Investment-\nländischen Investmentgesellschaft erstattet. Der             vermögen“ ersetzt.\nAnleger hat der Investmentgesellschaft eine\nBescheinigung der inländischen Stelle im Sinne            b) In Satz 1 wird das Wort „Dach-Sondervermö-\nder Absätze 3b, 3d und 4 vorzulegen, aus der                 gens“ durch das Wort „Dach-Investmentvermö-\nhervorgeht, dass diese die Erstattung nicht vor-             gens“ ersetzt.\ngenommen hat und auch nicht vornehmen                     c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwird. Im Übrigen sind die für die Anrechnung                 „Soweit Ziel-Investmentvermögen die Voraus-\nund Erstattung der Kapitalertragsteuer gelten-               setzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind\nden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes                 die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungs-\nentsprechend anzuwenden. Die erstattende in-                 grundlagen des Ziel-Investmentvermögens den\nländische Investmentgesellschaft haftet in sinn-             steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Investment-\ngemäßer Anwendung des § 44 Absatz 5 des                      vermögens zuzurechnen.“\nEinkommensteuergesetzes für zu Unrecht vor-\ngenommene Erstattungen; für die Zahlungs-                 d) Folgender Satz wird angefügt:\naufforderung gilt § 219 der Abgabenordnung                   „Die vorstehenden Sätze sind auch auf Master-\nentsprechend. Für die Überprüfung der Erstat-                Feeder-Strukturen im Sinne des Kapitels 2\ntungen sowie für die Geltendmachung der Rück-                Abschnitt 1a des Investmentgesetzes anzu-\nforderung von Erstattungen oder der Haftung ist              wenden.“\ndas Finanzamt zuständig, das für die Besteue-\nrung der inländischen Investmentgesellschaft           7. § 11 wird wie folgt geändert:\nnach dem Einkommen zuständig ist.“                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                             aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Wird bei einem Gläubiger ausschüttungs-                   „Das inländische Sondervermögen gilt in\ngleicher Erträge im Sinne des Absatzes 4, der als                 den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1\nKörperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung                     Buchstabe a bis c als Zweckvermögen im\noder als natürliche Person weder Wohnsitz noch                    Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des\ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, von der                    Körperschaftsteuergesetzes.“","1172             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                     10. § 15 wird wie folgt geändert:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Invest-           a) Der Überschrift werden die Wörter „und Spezial-\nmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1a                 Investmentaktiengesellschaften“ angefügt.\nSatz 2.“                                             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach den                aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 6, 7 Abs. 4\nWörtern „bei den übrigen Kapitalerträgen“ die                     Satz 2“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.\nWörter „außer Kapitalerträgen im Sinne des\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Sondervermögens“\n§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkom-\ndurch das Wort „Investmentvermögens“ er-\nmensteuergesetzes“ eingefügt.\nsetzt.\n8. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           cc) Satz 8 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in des-                 „Die Kapitalertragsteuer nach Satz 7 und\nsen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Invest-                     nach § 7 ist durch die Investmentgesell-\nmentgesellschaft befindet, oder in den Fällen des                    schaft innerhalb eines Monats nach der Ent-\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, in dessen                         stehung zu entrichten. Die Investmentgesell-\nBezirk die Zweigniederlassung besteht, oder in                       schaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine\nden Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c,                    Steueranmeldung nach amtlich vorgeschrie-\nin dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der in-                   benem Datensatz auf elektronischem Weg\nländischen Depotbank befindet.“                                      nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermitt-\n9. § 14 wird wie folgt geändert:                                        lungsverordnung vom 28. Januar 2003\n(BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8\na) In der Überschrift wird das Wort „Übertragung“                    der Verordnung vom 17. November 2010\ndurch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.                           (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, in\nder jeweils geltenden Fassung zu übermit-\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Übertragung al-\nteln. Im Rahmen der ergänzenden Anwen-\nler Gegenstände eines Sondervermögens“ durch\ndung der Vorschriften des Einkommensteu-\ndas Wort „Verschmelzung“ und die Wörter „§ 40\nergesetzes über den Steuerabzug sind § 44a\ndes Investmentgesetzes“ durch die Wörter\nAbsatz 6 und § 45a Absatz 3 des Einkom-\n„§ 40g des Investmentgesetzes unter alleiniger\nmensteuergesetzes nicht anzuwenden.“\nBeteiligung inländischer Sondervermögen“ er-\nsetzt.                                                    c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   „Von den Erträgen ist Kapitalertragsteuer in\nHöhe von 25 Prozent durch die Investmentge-\n„Ein nach § 40g Absatz 2 Satz 1 des Investment-              sellschaft einzubehalten; Absatz 1 Satz 8 bis 10\ngesetzes bestimmter Übertragungsstichtag gilt                gilt entsprechend.“\nals Geschäftsjahresende des übertragenden\nSondervermögens.“                                     11. § 17a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Übertragung“\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zum\ndurch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.\nÜbertragungsstichtag“ durch die Wörter „zu Be-\nginn des dem Übertragungsstichtag folgenden               b) In Satz 1 werden die Wörter „Übertragungen\nTages“ ersetzt.                                              zwischen Rechtsträgern desselben Staates“\ndurch die Wörter „Verschmelzungen von Invest-\ne) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-                  mentvermögen, die demselben Aufsichtsrecht\ngefügt:                                                      unterliegen,“ und in Nummer 1 die Angabe „§ 40“\n„Erhalten die Anleger des übertragenden Son-                 durch die Angabe „§ 40g“ ersetzt.\ndervermögens eine Barzahlung im Sinne des             12. § 18 wird wie folgt geändert:\n§ 40h des Investmentgesetzes, gilt diese als\na) Absatz 19 wird wie folgt geändert:\nErtrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1\ndes Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht                  aa) In Satz 7 werden vor den Wörtern „erstmals\nBetriebseinnahme des Anlegers, eine Leistung                      auf Kapitalerträge anzuwenden“ die Wörter\nnach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Dop-                        „vorbehaltlich der Sätze 8 und 9“ eingefügt.\npelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes                  bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:\noder eine Leistung nach § 22 Nummer 5 des Ein-\nkommensteuergesetzes ist; § 3 Nummer 40 des                       „Dies gilt für § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nEinkommensteuergesetzes und § 8b Absatz 1                         Buchstabe a entsprechend, soweit dieser\ndes Körperschaftsteuergesetzes und § 5 sind                       inländische Immobilienerträge aus seinem\nnicht anzuwenden. Die Barzahlung ist als Aus-                     Anwendungsbereich ausnimmt.“\nschüttung eines sonstigen Ertrags oder als Teil           b) Die folgenden Absätze 20 und 21 werden ange-\nder Ausschüttung nach § 6 zu behandeln.“                     fügt:\nf) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 werden nach den                     „(20) § 1 Absatz 1, 1a und 2, die §§ 5, 10, 11\nWörtern „andere Investmentgesellschaft“ die                  Absatz 1, § 13 Absatz 5, die §§ 14, 15 Absatz 1\nWörter „oder ein Teilgesellschaftsvermögen                   Satz 2 und § 17a in der Fassung des Artikels 9\neiner anderen Investmentaktiengesellschaft“                  des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I\neingefügt.                                                   S. 1126) sind erstmals auf Geschäftsjahre anzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011             1173\nwenden, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen.          das Land den Steuerbetrag an das Land zu überwei-\nDie §§ 2, 7, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1     sen, in dem sich der Ort der Leitung des Schuldners\nund 8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des          der Kapitalerträge befindet.“\nArtikels 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011\n(BGBl. I S. 1126) sind erstmals auf Kapitalerträge                             Artikel 11\nanzuwenden, die dem Anleger oder in den Fällen                              Änderung des\ndes § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen                                    REIT-Gesetzes\nnach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder\nihm als zugeflossen gelten. Für vor dem 1. Ja-           Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914),\nnuar 2013 als zugeflossen geltende Erträge hat        das durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember\ndie inländische Stelle abweichend von § 7 Ab-         2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie\nsatz 3b Satz 4 und Absatz 4 die Kapitalertrag-        folgt geändert:\nsteuer spätestens mit Ablauf des zweiten Mo-          1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnats seit dem Ende des Geschäftsjahres des In-\n„Die Frist des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bun-\nvestmentvermögens einzubehalten und zum 10.\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zu\ndes Folgemonats anzumelden und abzuführen.\nzwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden,\nSteuerabzugsbeträge, die für vor dem 1. Januar\nwenn Umstände außerhalb des Verantwortungs-\n2013 als zugeflossen geltende Erträge von Ent-\nbereichs des Vor-REIT eine solche Verlängerung\nrichtungspflichtigen bei der Depotbank nicht\nrechtfertigen.“\neingezogen wurden, hat die Depotbank abwei-\nchend von § 7 Absatz 3b Satz 2 Halbsatz 2 spä-        2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1\ntestens mit Ablauf des dritten Monats seit dem            Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1\nEnde des Geschäftsjahres des Investmentver-               Nummer 1, 1a“ ersetzt.\nmögens einzubehalten und zum 10. des Folge-           3. Dem § 23 wird folgender Absatz 11 angefügt:\nmonats anzumelden und abzuführen.\n„(11) § 10 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des\n(21) § 11 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des           Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I\nArtikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009                 S. 1126) ist erstmals ab dem 1. Januar 2011 anzu-\n(BGBl. I S. 1959) ist für Kapitalerträge, die dem         wenden. § 20 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des\nInvestmentvermögen nach dem 31. Dezember                  Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I\n2010 und vor dem 1. Januar 2012 zufließen, mit            S. 1126) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,\nder Maßgabe anzuwenden, dass bei Kapital-                 die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011\nerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1                zufließen.“\nNummer 1 des Einkommensteuergesetzes eine\nErstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b                                  Artikel 12\nAbsatz 6 des Einkommensteuergesetzes nur                                    Änderung des\nzulässig ist, wenn die betreffenden Anteile, aus                     Grunderwerbsteuergesetzes\ndenen die Kapitalerträge stammen, im Zeitpunkt\ndes Gewinnverteilungsbeschlusses neben dem               Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\nwirtschaftlichen Eigentum auch                        Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,\n1804), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom\n1. im zivilrechtlichen Eigentum der Investment-       8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden\naktiengesellschaft oder                           ist, wird wie folgt geändert:\n2. bei Sondervermögen im zivilrechtlichen Ei-         1. § 6a Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ngentum der Kapitalanlagegesellschaft oder             „Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft,\nim zivilrechtlichen Miteigentum der Anleger           an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das\nherrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren\nstehen. Satz 1 gilt nicht bei Kapitalerträgen aus\nAnteilen, wenn es sich um den Erwerb von An-              vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem\nteilen an einem Ziel-Investmentvermögen han-              Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils\ndelt und die Anteile an das Dach-Investmentver-           unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom\nmögen ausgegeben werden.“                                 Hundert ununterbrochen beteiligt ist.“\n2. Dem § 23 wird folgender Absatz 10 angefügt:\nArtikel 10                                „(10) § 6a Satz 4 in der Fassung des Artikels 12\ndes Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ist\nÄnderung des                              erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die\nZerlegungsgesetzes\nnach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden.“\nNach § 1 Absatz 3 des Zerlegungsgesetzes vom\n6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch                                    Artikel 13\nArtikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I                                Änderung der\nS. 1768) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a                   Makler- und Bauträgerverordnung\neingefügt:\nIn § 11 Absatz 2 Satz 2 der Makler- und Bauträger-\n„(3a) Ist ein Steuerbetrag im Sinne des § 43 Absatz 1      verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nSatz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes ei-              7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch\nnem Land zugeflossen, in dem sich der Ort der Leitung         Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I\ndes Schuldners der Kapitalerträge nicht befindet, hat         S. 264) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 124","1174            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nAbs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 1 bis 2a“            (2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum\nersetzt.                                                       Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen\nzu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsge-\nArtikel 14                              setzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedin-\nÄnderung der                              gungen genommen werden.“\nVerordnung zur Durchführung der\nVorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine                                        Artikel 15\nNach der Zwischenüberschrift zum Vierten Teil der                                   Inkrafttreten\nVerordnung zur Durchführung der Vorschriften über die\nLohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I                 (1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e, Nummer 10\nS. 1906), die zuletzt durch Artikel 110 Absatz 4 des           Buchstabe f, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 28 be-\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)                schränkt auf § 28 Absatz 3 Satz 3 und 4, Nummer 34\ngeändert worden ist, wird folgender § 9 eingefügt:             beschränkt auf § 40c Absatz 3, Nummer 44 Buch-\nstabe b, Nummer 84 beschränkt auf § 128 Absatz 6,\n„§ 9                                 Nummer 93 beschränkt auf § 143c Absatz 5 und 6,\nNummer 94 beschränkt auf § 144 Absatz 6, Nummer 95\nVersicherungspflicht\nund 96, Artikel 2 Nummer 5 sowie die Artikel 4 bis 11\n(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich ge-      treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ngen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Geset-\nzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögens-                (2) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in\nschäden zu versichern und die Versicherung während             Kraft.\nder Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der\n(3) Artikel 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in\nVersicherungsschutz muss sich auch auf solche Ver-\nKraft.\nmögensschäden erstrecken, für die der Versicherungs-\nnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Ge-                 (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2011 in\nsetzbuchs einzustehen hat.                                     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juni 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}