{"id":"bgbl1-2011-30-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":30,"date":"2011-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/30#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_30.pdf#page=12","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2011-06-20T00:00:00Z","page":1124,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1124             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 20. Juni 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          von amtlich anerkannten Überwachungsorga-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   nisationen gebildet und getragen wird, zur\nÜberprüfung der Praxistauglichkeit von Prüf-\nArtikel 1                                      vorgaben oder deren Erarbeitung,“ eingefügt.\nÄnderung des                                  cc) In Buchstabe m werden nach dem Wort\nStraßenverkehrsgesetzes                                  „Mängel“ die Wörter „und die Weitergabe\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                      der festgestellten Mängel an die jeweiligen\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),                     Hersteller von Fahrzeugen und Fahrzeug-\ndas zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai                    teilen sowie das Kraftfahrt-Bundesamt; dabei\n2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie                      ist die Weitergabe personenbezogener Daten\nfolgt geändert:                                                          nicht zulässig“ eingefügt.\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        b) In Nummer 5c werden die Wörter „Stilllegung\noder“ gestrichen.\na) In Satz 2 werden die Wörter „Betriebserlaubnis\noder einer EG-Typgenehmigung“ durch die Wör-           3. § 34 wird wie folgt geändert:\nter „Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder            a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nEG-Typgenehmigung“ ersetzt.\n„Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                       neue Eigentümer bereits seiner Meldepflicht nach\n2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Absatz 4 nachgekommen ist.“\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 4 werden die Wörter „ , und für die\nFahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt sind\naa) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:\nund deren Stilllegung im Fahrzeugbrief vermerkt\n„i) die Anerkennung von                                   ist“ gestrichen.\naa) Stellen zur Prüfung und Begutachtung       4. In § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nvon Fahrzeugen und Fahrzeugteilen             gefügt:\nund\n„(1a) Die nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 ge-\nbb) Stellen zur Prüfung und Zertifizierung        speicherten Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung\nvon Qualitätssicherungssystemen ein-          und Identifizierungsmerkmale von Fahrzeugen dür-\nschließlich der Voraussetzungen hier-         fen den Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Kata-\nfür sowie                                     strophenschutz und Rettungsdienst, wenn dies für\ndie Änderung und Beendigung von Aner-             Zwecke nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich\nkennung und Zertifizierung einschließlich         ist, zur Rettung von Unfallopfern übermittelt wer-\nder hierfür erforderlichen Voraussetzungen        den.“\nfür die Änderung und Beendigung und das        5. In § 36 wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c\nVerfahren; die Stellen zur Prüfung und            eingefügt:\nBegutachtung von Fahrzeugen und Fahr-\nzeugteilen müssen zur Anerkennung die                „(3c) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahr-\nGewähr dafür bieten, dass für die bean-           zeugregister nach § 35 Absatz 1a darf an die\ntragte Zuständigkeit die ordnungsgemäße           Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophen-\nWahrnehmung der Prüfaufgaben nach den             schutz und Rettungsdienst zur Vorbereitung der\nallgemeinen Kriterien zum Betreiben von           Rettung von Personen aus Fahrzeugen durch Abruf\nPrüflaboratorien und nach den erforder-           im automatisierten Verfahren erfolgen.“\nlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien\nan Personal- und Sachausstattung erfol-                                  Artikel 2\ngen wird,“.                                                           Änderung des\nbb) In Buchstabe l werden nach den Wörtern                                  Gesetzes über die\n„Durchführung von Untersuchungen und                      Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes\nPrüfungen“ die Wörter „ , einschließlich den          § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines\nAnforderungen an eine zentrale Stelle, die         Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt\nvon Trägern der Technischen Prüfstellen und        Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011                 1125\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 288 der                   ten, Scheine, Papiere, Plaketten, Folien und\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                        Stempel zu gewährleisten,“.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 3\nÄnderung des\na) Buchstabe b wird aufgehoben.\nKraftfahrsachverständigengesetzes\nb) Der bisherige Buchstabe c wird der neue Buch-\nDas Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. De-\nstabe b und wie folgt gefasst:\nzember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Arti-\n„b) die Anerkennung von Technischen Diensten,              kel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I\ndie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens              S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nFahrzeuge oder Fahrzeugteile prüfen,“.                1. § 2 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Buchstabe d wird der neue Buch-                 a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „24“\nstabe c und wie folgt gefasst:                                    durch die Angabe „23“ ersetzt.\n„c) die Anerkennung von Konformitätsbewer-                    b) In Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort\ntungsstellen, die die Qualitätssicherung bei                 „Kraftfahrzeugelektrikermeister“ die Wörter „oder\nder Herstellung von Fahrzeugen und Fahr-                     eine Ausbildung als Kraftfahrzeugtechniker an\nzeugteilen bewerten und überwachen,“.                        einer staatlich anerkannten Fachschule“ einge-\nd) Buchstabe e wird aufgehoben.                                      fügt.\n2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                              2. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „und Abs. 2“ durch\ndie Wörter „ , Absatz 2 und § 3“ ersetzt.\n„7. die Bewertung der Qualitätssicherung bei\nder Herstellung und dem Vertrieb von Fahrer-                                           Artikel 4\nkarten, Führerscheinen, Zulassungsbescheini-\ngungen, Plaketten, Prüffolien und Stempeln, um                                      Inkrafttreten\ndie vorgeschriebene und ordnungsgemäße Her-                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nstellung, Verwahrung und Verteilung dieser Kar-           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juni 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}