{"id":"bgbl1-2011-30-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":30,"date":"2011-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften","law_date":"2011-06-20T00:00:00Z","page":1114,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1114            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nGesetz\nzur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften\nVom 20. Juni 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.“\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                                        „§ 8\nÄnderung des                                  An Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden\nBundesversorgungsgesetzes                          Leistungen nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f er-\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der               bracht.“\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),          3. § 9 wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. De-            a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nzember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                        b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen\n1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnach diesem Gesetz durch ein Persönliches\n„(1) Dieses Gesetz wird angewendet auf                      Budget nach § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten\nBuches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der\n1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige und\nBudgetverordnung erbracht:\nderen Hinterbliebene,\n1. Leistungen der Heil- und Krankenbehand-\n2. andere Kriegsopfer, wenn die Schädigung mit                    lung,\neinem Dienst im Rahmen der deutschen Wehr-\n2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\nmacht oder mit einem militärähnlichen Dienst für\nnach den §§ 26 und 26a,\neine deutsche Organisation in ursächlichem Zu-\nsammenhang steht, und deren Hinterbliebene,                 3. Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1\nNummer 3,\n3. andere Kriegsopfer, bei denen die Schädigung in\nDeutschland oder in einem zur Zeit der Schädi-              4. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c\ngung von der deutschen Wehrmacht besetzten                     einschließlich der Hilfe zur Weiterführung\nGebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung ein-                des Haushalts nach § 26d und\ngetreten ist, und deren Hinterbliebene, soweit              5. die Pflegezulage nach § 35.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011            1115\n4. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:                      Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der\n„(5) Zur Versorgung mit Körperersatzstücken                  Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz\nkann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales              oder von der Verwertung eines Vermögens ab-\nmit Leistungserbringern oder deren Verbänden Ver-               hängig gemacht werden, soweit dies für die\neinbarungen abschließen, in denen die zu zahlen-                Leistungsberechtigten, die das Vermögen ein-\nden Vergütungen und besondere Voraussetzungen                   zusetzen haben, und für ihre unterhaltsberech-\nder Versorgung geregelt werden.“                                tigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.\nDies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermö-\n5. § 16b Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:                   gens eine angemessene Lebensführung, die Auf-\n„Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7f                rechterhaltung einer angemessenen Alterssiche-\nund 7g des Einkommensteuergesetzes sowie nach                   rung oder die Sicherstellung einer angemesse-\nden §§ 81 und 82f der Einkommensteuer-Durch-                    nen Bestattung und Grabpflege wesentlich er-\nführungsverordnung hinzuzurechnen.“                             schweren würde. Vermögenswerte aus Nach-\n6. § 18c Absatz 4 Satz 3 wird durch die folgenden                  zahlungen von Renten nach diesem Gesetz blei-\nSätze ersetzt:                                                  ben für einen Zeitraum von einem Jahr unbe-\nrücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2\n„Soweit zur Versorgung mit einem Körperersatz-                  Nummer 1 bis 7 und 9, § 91 des Zwölften\nstück eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Absatz 5              Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3\ngeschlossen worden ist, darf abweichend von                     entsprechend.\nSatz 2 die in dieser Vereinbarung vorgesehene Ver-\ngütung nicht überschritten werden. Ausnahmen von                   (2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige\ndiesen Vorschriften können zugelassen werden.“                  Geldwerte sind folgende Vomhundertsätze des\n7. § 20 wird wie folgt geändert:                                   Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2\nBuchstabe a zu berücksichtigen:\na) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „je“\ndie Wörter „Mitglied und“ sowie nach dem Wort                1. 10 vom Hundert bei Erbringung ergänzender\n„Rentner“ die Wörter „einschließlich Familienan-                 Hilfe zum Lebensunterhalt an Leistungsbe-\ngehörige“ eingefügt.                                             rechtigte einschließlich Sonderfürsorgebe-\nrechtigte, die das 60. Lebensjahr noch nicht\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvollendet haben,\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n2. 20 vom Hundert bei Erbringung ergänzender\n„Für die Berechnung der Teilbeträge wird der\nHilfe zum Lebensunterhalt an Leistungsbe-\nPauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom\nrechtigte, die das 60. Lebensjahr vollendet\nHundert vermindert.“\nhaben, einschließlich Sonderfürsorgeberech-\nbb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:                      tigte sowie an voll Erwerbsgeminderte oder\n„Solange die in Absatz 1 genannten Ver-                     Erwerbsunfähige im Sinne des Sechsten Bu-\ngleichsdaten nicht vorliegen, werden Ab-                    ches Sozialgesetzbuch und den diesem Per-\nschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbe-                    sonenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,\ntrags des Vorjahres vermindert um 10 vom\n3. 20 vom Hundert bei Erbringung aller übrigen\nHundert erbracht.“\nLeistungen, außer für Sonderfürsorgeberech-\n8. § 25d wird wie folgt geändert:                                      tigte, wenn nicht die Voraussetzungen für die\na) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.                                 Zuerkennung des gesetzlichen Schonbetrags\nin Höhe von 40 vom Hundert des Bemes-\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.\nsungsbetrags vorliegen,\n9. § 25e wird wie folgt geändert:\n4. 40 vom Hundert bei Erbringung von Pflege-\na) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Grundbe-\ngeldleistungen an Schwerstpflegebedürftige\ntrages“ durch die Wörter „Grundbetrags nach\nnach § 26c Absatz 8 Satz 3, von Blindenhilfe\nNummer 1“ ersetzt.\nnach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                allen übrigen Leistungen an Sonderfürsorge-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „den Beschä-                     berechtigte mit Ausnahme der ergänzenden\ndigten“ durch das Wort „Beschädigte“, die                   Hilfe zum Lebensunterhalt,\nWörter „dem Beschädigten“ durch die Wör-                zuzüglich eines Betrags in Höhe von 4 vom\nter „den Beschädigten“ und die Wörter „Ge-              Hundert des Bemessungsbetrags für den über-\nwährung der“ durch die Wörter „Leistung                 wiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebens-\nvon“ ersetzt.                                           partner und in Höhe von 2 vom Hundert für jede\nbb) In Satz 3 werden jeweils vor dem Wort „der“              weitere vom Leistungsberechtigten allein oder\ndie Wörter „die oder“ eingefügt.                        zusammen mit dem Ehegatten oder Lebenspart-\nc) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort               ner überwiegend allein unterhaltene Person.“\n„Hilfe“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.                b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n10. § 25f wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „den Beschä-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                      digten“ durch das Wort „Beschädigte“ und\n„(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare                    das Wort „dem“ durch das Wort „von“ er-\nVermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus                       setzt.","1116             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der Beschä-                                      „§ 27e\ndigte lebt“ durch die Wörter „Beschädigte               Für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 und\nleben“ ersetzt.                                      für Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfol-\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „lebt der Be-             gen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstel-\nschädigte“ durch die Wörter „leben Beschä-           lung wenigstens 50 beträgt, sowie für Hirnbeschä-\ndigte“ ersetzt.                                      digte haben die Hauptfürsorgestellen die Leistun-\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          gen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer\nwirksamen Sonderfürsorge zu erbringen.“\n„(5) Sind Beschädigte und ihre Ehegatten\noder Lebenspartner oder sind beide Elternteile        16. § 30 wird wie folgt geändert:\nvon minderjährigen unverheirateten Beschädig-             a) In Absatz 1 Satz 4 werden vor dem Punkt am\nten blind oder behindert im Sinne des § 1 Ab-                 Ende die Wörter „ , soweit damit keine Schlech-\nsatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung                 terstellung der Kinder und Jugendlichen verbun-\ndes § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Bu-                   den ist“ eingefügt.\nches Sozialgesetzbuch, gelten die Absätze 2\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nund 4 mit der Maßgabe, dass für Ehegatten oder\nLebenspartner von Beschädigten und für den El-                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nternteil von minderjährigen unverheirateten Be-                   „Das Vergleichseinkommen errechnet sich\nschädigten ein Betrag in Höhe von 12 vom Hun-                     nach den Sätzen 2 bis 5.“\ndert des Bemessungsbetrags anzusetzen ist.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n11. § 26 wird wie folgt geändert:\n„Zur Ermittlung des Durchschnittseinkom-\na) In Absatz 2 wird das Wort „des“ durch das Wort                    mens sind die Grundgehälter der Besol-\n„von“ ersetzt.                                                    dungsgruppen der Bundesbesoldungsord-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das                     nung A aus den vorletzten drei der Anpas-\nWort „erbracht“ ersetzt.                                          sung vorangegangenen Kalenderjahren heran-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 zuziehen.“\naa) In Nummer 2 erster Teilsatz werden nach                   cc) Die Sätze 3, 4 und 7 werden aufgehoben.\ndem Wort „Übergangsgeld“ die Wörter „un-                 dd) In dem neuen Satz 7 werden die Angabe „1\nter Beachtung des § 50 des Neunten Buches                    bis 8“ durch die Angabe „1 bis 5“, die An-\nSozialgesetzbuch“ eingefügt.                                 gabe „§ 56 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 56\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „Hilfen“ durch                      Absatz 1“ und die Angabe „Satz 9“ durch die\ndas Wort „Leistungen“ ersetzt.                               Angabe „Satz 6“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 Satz 1 erster Teilsatz wird das Wort          c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n„Hilfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.                 „(§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozi-\nalgesetzbuch)“ durch die Wörter „(§ 241 des\ne) In Absatz 6 werden das Wort „Hilfen“ durch das\nFünften Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.\nWort „Leistungen“ und das Wort „gewähren“\ndurch das Wort „erbringen“ ersetzt.                       d) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „das\n12. § 26c wird wie folgt geändert:                                   Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-\nschaftsgruppe, der der oder die Beschädigte\na) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                    ohne den Nachschaden angehören würde“\n„Die Bestimmungen des § 63 Satz 4 bis 6 des                   durch die Wörter „das Grundgehalt der Besol-\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-                  dungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A,\nsprechend.“                                                   der der oder die Beschädigte ohne den Nach-\nb) Nach Absatz 10 Satz 6 werden die folgenden                    schaden zugeordnet würde“ ersetzt.\nSätze eingefügt:                                          e) Absatz 16 wird aufgehoben.\n„§ 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-                 f) Absatz 17 wird Absatz 16.\ngesetzbuch, § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Bu-\n17. Dem § 33 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nches Sozialgesetzbuch und § 66 Absatz 4 Satz 2\ngefügt:\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten\nentsprechend. In diesen Fällen ist ein vorrangig          „Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbs-\nnach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geleis-             tätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im\ntetes Pflegegeld auf die Leistungen nach § 26c            Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-\nAbsatz 9 Satz 1 und 2 anzurechnen.“                       zes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der\nden jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des\n13. In § 27a Satz 2 wird das Wort „Kapitel“ durch das\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über-\nWort „Kapitels“ ersetzt.\nsteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende\n14. § 27d Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat\na) In Satz 1 werden die Wörter „das Fünfte,“ durch           vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des\ndie Angabe „die §§ 47, 49 bis 52, das“ ersetzt.           Lebensmonats liegt.“\nb) In Satz 4 werden das Wort „den“ durch das Wort        18. § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt\n„dem“ und das Wort „Beträgen“ durch das Wort              geändert:\n„Umfang“ ersetzt.                                         a) In Buchstabe b werden die Wörter „höchstens\n15. § 27e wird wie folgt gefasst:                                    vier Kalendermonaten“ durch die Wörter „in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011              1117\nRegel höchstens sieben Kalendermonaten“ er-           21. § 64 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:                           aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein                   bb) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche und\nfreiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des                    deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohn-\nJugendfreiwilligendienstegesetzes oder ei-                     sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten\nnen Freiwilligendienst im Sinne des Be-                        haben, mit denen die Bundesrepublik\nschlusses Nr. 1031/2000/EG des Euro-                           Deutschland diplomatische Beziehungen\npäischen Parlaments und des Rates vom                          unterhält,“ durch die Wörter „Berechtigte\n13. April 2000 zur Einführung des gemein-                      mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt\nschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“                         im Ausland“ ersetzt.\n(ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1) oder einen\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nanderen Dienst im Ausland im Sinne von\n§ 14b des Zivildienstgesetzes oder einen          22. § 64a wird wie folgt geändert:\nentwicklungspolitischen     Freiwilligendienst        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bun-\naa) In Satz 2 wird vor dem Wort „notwendigen“\ndesministeriums für wirtschaftliche Zusam-\ndas Wort „medizinisch“ eingefügt.\nmenarbeit und Entwicklung vom 1. August\n2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Frei-                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nwilligendienst aller Generationen nach § 2                     „Die Heilbehandlung wegen Schädigungs-\nAbsatz 1a des Siebten Buches Sozial-                           folgen kann auch im Geltungsbereich dieses\ngesetzbuch leistet oder“.                                      Gesetzes nach vorheriger Genehmigung\n19. § 40a wird wie folgt geändert:                                        durch die zuständige Verwaltungsbehörde\ndurchgeführt werden, wenn medizinische\na) In Absatz 2 werden die Wörter „der Berufs- oder                    oder Kostengründe dies erfordern.“\nWirtschaftsgruppe, der der Verstorbene ange-\nhört hat oder ohne die Schädigung nach seinen             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nLebensverhältnissen, Kenntnissen oder Fähig-                     „(2) Versorgungskrankengeld und Beihilfe\nkeiten wahrscheinlich angehört hätte“ durch die               nach § 17 sind ausgeschlossen. Leistungen der\nWörter „aus dem Grundgehalt der Besoldungs-                   Heil- und Krankenbehandlung nach § 10\ngruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der                     Absatz 2, 4, 5 und 6 Satz 1 und § 11 Absatz 4\nder Verstorbene ohne die Schädigung nach                      werden in Höhe der im Wohnsitzstaat üblichen\nseinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und                   Leistungen erstattet; Absatz 6 bleibt unberührt.\nFähigkeiten wahrscheinlich zugeordnet worden                  Sollte eine Ermittlung der Heilbehandlungs-\nwäre“ ersetzt.                                                kosten im Wohnsitzstaat nicht möglich sein,\nb) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-              kann eine Zuwendung bis zur einfachen Höhe\ngefügt:                                                       der üblichen Leistungen erbracht werden, die\nder Versorgungsberechtigte im Inland erhalten\n„Die Anwendbarkeit von Absatz 3 bleibt hiervon                würde.“\nunberührt.“\nc) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\n20. § 45 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\na) In Buchstabe b werden die Wörter „höchstens\n„(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann\nvier Kalendermonaten“ durch die Wörter „in der\nanstelle von Leistungen nach den Absätzen 1\nRegel höchstens sieben Kalendermonaten“ er-\nbis 3 auch Beiträge für eine Versicherung der\nsetzt.\nBerechtigten im Wohnsitzstaat übernehmen,\nb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                           wenn eine besondere Härte vorliegt, oder Leis-\n„c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein frei-             tungen in Zusammenarbeit mit einer auslän-\nwilliges ökologisches Jahr im Sinne des                   dischen Krankenversicherung, mit der sie einen\nJugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen              Vertrag geschlossen hat, erbringen.“\nFreiwilligendienst im Sinne des Beschlusses       23. § 64b wird wie folgt gefasst:\nNr. 1031/2000/EG des Europäischen Par-\n„§ 64b\nlaments und des Rates vom 13. April 2000\nzur Einführung des gemeinschaftlichen Ak-                (1) Berechtigte nach § 64 erhalten bei Bedürftig-\ntionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom               keit\n18.5.2000, S. 1) oder einen anderen Dienst            1. Krankenhilfe nach § 26b,\nim Ausland im Sinne von § 14b des Zivil-              2. Hilfe zur Pflege nach § 26c Absatz 8,\ndienstgesetzes oder einen entwicklungspoli-\ntischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im             3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach\nSinne der Richtlinie des Bundesministeriums               § 27a.\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-           Dasselbe gilt für die mit Berechtigten nach Satz 1 in\nwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008               einem Haushalt lebenden Angehörigen, wenn Be-\nS. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller          schädigte den Lebensunterhalt des Familienmit-\nGenerationen nach § 2 Absatz 1a des Siebten           glieds überwiegend bestreiten, sowie für Witwen,\nBuches Sozialgesetzbuch leistet, längstens            Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, hinterblie-\nbis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,“.            bene Lebenspartnerinnen und Waisen.","1118              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\n(2) Leistungen werden nur insoweit erbracht, als           nach dem Ende des abgelaufenen Kalenderjahres\nBeschädigte oder Hinterbliebene keine anderwei-               bei der Feststellung der einkommensabhängigen\ntigen Leistungen für denselben Leistungszweck er-             Leistungen der durchschnittliche Kurs dieses Jah-\nhalten.                                                       res zugrunde zu legen. In Fällen, in denen die Kurse\n(3) Art, Form und Maß der Leistungen und der               während des Kalenderjahres größeren Schwankun-\nEinsatz von Einkommen und Vermögen richten sich               gen unterliegen, kann der durchschnittliche Kurs je-\nnach den besonderen Verhältnissen des Auf-                    weils für einen größeren Zeitabschnitt ermittelt wer-\nenthaltsstaates unter Berücksichtigung der not-               den.“\nwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort. Die Träger            26. § 64e wird aufgehoben.\nder Kriegsopferfürsorge entscheiden nach pflicht-         27. § 64f wird wie folgt geändert:\ngemäßem Ermessen über die Leistungserbringung.\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(4) Bei der Entscheidung über eine Leistung der\nKrankenhilfe nach § 26b und bei der Feststellung                     „(3) § 60 gilt mit der Maßgabe, dass in den\nder Pflegestufe, die für Leistungen nach § 26c                    Fällen des Absatzes 4 eine Minderung oder Ent-\nAbsatz 8 erforderlich ist, kann das Zeugnis eines                 ziehung der Leistung erst mit Ablauf des dritten\namtlich bestellten Arztes oder des Vertrauensarztes               Monats nach Ablauf des Monats eintritt, in dem\nder zuständigen deutschen Auslandsvertretung                      der Bescheid oder die Mitteilung bekannt gege-\nhinzugezogen werden. Stehen solche Ärzte nicht                    ben worden ist.“\nzur Verfügung, kann das Zeugnis anderer Ärzte vor             b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nOrt hinzugezogen werden.                                             „(4) Die Träger der Kriegsopferversorgung\n(5) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der An-                und der Kriegsopferfürsorge arbeiten unmittel-\nwendung der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 eine                 bar mit den deutschen Dienststellen im Ausland\nbesondere Härte ergibt, können mit Zustimmung                     zusammen.“\ndes zuständigen Bundesministeriums weitere in             28. § 65 wird wie folgt geändert:\nden §§ 26 bis 27d genannte Leistungen erbracht\nwerden.“                                                      a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nfügt:\n24. § 64c wird wie folgt geändert:\n„(4) In dem in Artikel 3 des Einigungsver-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntrages genannten Gebiet führen auch andere An-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 Abs. 3                  sprüche, die auf gleicher Ursache beruhen, zu\nbis 16“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 3                  einem Ruhen des Anspruchs auf Versorgungs-\nbis 15“ ersetzt.                                         bezüge. Dies gilt bei der Kriegsbeschädigten-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Berufs-                  rente, dem Pflegegeld, dem Blindengeld und\noder Wirtschaftsgruppe, der der Beschä-                  dem Sonderpflegegeld sowie bei der von einer\ndigte im Inland angehören würde“ durch die               Kriegsbeschädigtenrente abgeleiteten Hinter-\nWörter „des Grundgehalts der Besoldungs-                 bliebenenrente nach dem Rentenangleichungs-\ngruppen der Bundesbesoldungsordnung A,                   gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495)\nder der Beschädigte im Inland zugeordnet                 für den Betrag, der vom Träger der Rentenver-\nwerden würde“ ersetzt.                                   sicherung allein auf Grund der Kriegsbeschä-\ndigung gezahlt wird.“\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „der Berufs-\noder Wirtschaftsgruppe, der der Beschä-              b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\ndigte vor der Übersiedlung angehört hat“         29. In § 81a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gewäh-\ndurch die Wörter „des Grundgehalts der Be-           rung“ durch das Wort „Erbringung“ ersetzt.\nsoldungsgruppe der Bundesbesoldungsord-\n30. § 84a wird wie folgt gefasst:\nnung A, der der Beschädigte vor der Über-\nsiedlung zugeordnet worden wäre“ ersetzt.                                     „§ 84a\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sach-\ngebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in\nc) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4\nVerbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages\nund 5.\nvom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067)\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                          ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.“\n„(6) Bestattungsgeld wird beim Tod von Be-         31. Dem § 85 wird folgender Satz angefügt:\nschädigten bis zur Höhe des Betrags in § 36 Ab-\nsatz 1 Satz 2 zweite Alternative, beim Tod von            „Satz 1 gilt nicht für eine den ursächlichen Zusam-\nHinterbliebenen bis zur Höhe des Betrags in § 53          menhang verneinende Entscheidung, die nach dem\nSatz 2 zweite Alternative geleistet.“                     8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet getroffen worden ist.“\n25. Dem § 64d Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nangefügt:                                                 32. § 87 wird wie folgt gefasst:\n„Bei Einkünften aus Staaten mit schwankendem                                            „§ 87\nGeldwert und damit verbundenen erheblichen                       (1) Wurde der Berufsschadensausgleich vor dem\nKursänderungen ist entsprechend der Regelung in               1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der\n§ 60a Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. In diesen Fällen          Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens fest-\nist, sofern die Kursänderungen im Laufe des Kalen-            gestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1\nderjahres in einem gleichbleibenden Rahmen liegen,            Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011                 1119\nDabei ist § 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden.                 jeweils geltenden Fernunterrichtsschutzgesetz“ er-\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für Anträge auf An-              setzt.\npassung des Berufsschadensausgleichs nach § 30\n4. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2“\nAbsatz 16 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden\ndurch die Angabe „§ 27b Absatz 2“ ersetzt.\nFassung.\n5. § 21 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Wurde der Schadensausgleich vor dem 1. Juli\n2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag              a) In Nummer 1 werden die Wörter „des für“ durch\ndes jeweiligen Vergleichseinkommens nach § 30                     die Wörter „der für“ und die Wörter „Regelsatzes\nAbsatz 5 festgestellt und dann jährlich mit dem in                nach dem Zwölften Buch“ durch die Wörter „Re-\n§ 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz                    gelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des\nangepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend an-                 Zwölften Buches“ ersetzt.\nzuwenden. War für den Verstorbenen vor dem 1. Juli             b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2“\n2011 ein höheres als das sich nach Satz 1 erge-                   durch die Angabe „§ 27b Absatz 2“ ersetzt.\nbende Vergleichseinkommen festgesetzt worden,\nso tritt dieses an die Stelle des nach § 30 Absatz 5           c) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „des\nermittelten Vergleichseinkommens.                                 Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozial-\ngesetzbuch“ durch die Wörter „der Regelbe-\n(3) Für Leistungen nach § 64a gilt § 10 Absatz 7               darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölf-\nmit der Maßgabe, dass Leistungen ausgeschlossen                   ten Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-\nsind, wenn Berechtigte oder diejenigen Personen,                  stufe 1)“ und das Wort „und“ durch die Wörter\nfür die Krankenbehandlung beantragt wird, nach                    „zuzüglich der“ ersetzt und hinter dem Wort\ndem 2. Februar 2011 eine im Wohnsitzstaat übliche                 „Haushaltsangehörigen“ die Wörter „maßgeben-\ngesetzliche oder vergleichbare Versicherung ge-                   den Regelbedarfsstufe“ eingefügt.\nkündigt haben oder auf Antrag von der Versiche-\nrungspflicht befreit wurden.                                6. § 24 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII                  a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nSachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a                       „(2) Unterschreitet das Erwerbseinkommen\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990                        von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der\n(BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist bei der Berechnung               Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe\nder Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht                    des Erwerbseinkommens anzuerkennen. Über-\nanzuwenden.“                                                      steigt das Erwerbseinkommen von Leistungsbe-\nrechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfs-\nArtikel 2                                   stufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe von 40 vom\nÄnderung der                                   Hundert der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich des\nVerordnung zur Kriegsopferfürsorge                          Betrags nach Absatz 3 anzuerkennen.\nDie Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja-                      (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ist als\nnuar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 18               zusätzlicher Freibetrag ein Betrag anzuerkennen,\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904)                  der folgende Vomhundertsätze des Betrags be-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         trägt, der 40 vom Hundert der Regelbedarfs-\nstufe 1 übersteigt:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie\nfolgt gefasst:                                                    1. 25 vom Hundert bei Empfängern einer Pflege-\nzulage nach Stufe III bis VI,\n„§ 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der\nLeistung“.                                                2. 20 vom Hundert bei Empfängern einer Pflege-\nzulage nach Stufe I oder II,\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\n3. 15 vom Hundert bei Beschädigten mit einem\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                         Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100,\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                              4. 10 vom Hundert bei Beschädigten mit einem\n„(2) Zum Nachweis der Voraussetzungen                           Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70,\nnach Absatz 1 ist die Stellungnahme einer                          bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen Le-\nfachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige                        benspartnern, hinterbliebenen Lebenspartne-\nStellen sind insbesondere die Industrie- und                       rinnen, Vollwaisen und Elternpaaren, auch\nHandelskammern, Handwerkskammern, berufs-                          wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und\nständische Kammern, Fachverbände und Kredit-                  5. 5 vom Hundert bei Beschädigten mit einem\ninstitute. Bestehen begründete Zweifel an den                      Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40,\nKenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der                       bei Halbwaisen und Elternteilen.“\nselbständigen Tätigkeit, kann die Teilnahme an\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nMaßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur\nfügt:\nVorbereitung der Existenzgründung verlangt wer-\nden; die Kosten für diese Maßnahmen werden                        „(4) Die Summe der Freibeträge nach den Ab-\nals Beihilfe erstattet.“                                      sätzen 2 und 3 darf 50 vom Hundert der Regel-\nbedarfsstufe 1 nicht unterschreiten.“\n3. In § 12 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 12\ndes Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August               c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die\n1976 (BGBl. I S. 2525)“ durch die Wörter „dem                     Wörter „bis zu“ werden gestrichen.","1120             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie               b) In Absatz 3 wird das Wort „gewähren“ durch das\nfolgt geändert:                                               Wort „berücksichtigen“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Eckregel-        13. § 45 wird wie folgt geändert:\nsatzes nach dem Zwölften Buch“ durch die              a) In Absatz 3 werden die Wörter „bis zu“ ge-\nWörter „der Regelbedarfsstufe 1“ ersetzt.                strichen.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Beschädig-\n7. In § 26 Satz 1 werden die Wörter „des Eckregel-                  ter“ das Wort „beziehen,“ gestrichen und nach\nsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“                  den Wörtern „nach § 27 des Bundesversor-\ndurch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1“ ersetzt.              gungsgesetzes“ das Wort „beziehen,“ eingefügt.\n8. In § 35 Absatz 4 wird das Wort „soweit“ durch das        14. In § 47 Satz 1 werden die Wörter „bis zu“ durch die\nWort „wenn“ ersetzt.                                          Wörter „in Höhe von“ ersetzt.\n9. § 36 Absatz 2 Nummer 3 wird aufgehoben.                  15. § 51 wird wie folgt geändert:\n10. § 42 wird wie folgt geändert:                                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                                          „§ 51\nund 2 ersetzt:\nEinschränkung der Leistung;\n„(1) Zum allgemeinen Ausgleich der durch die                             Kürzung der Leistung“.\nSchädigung geminderten Lebensstellung ist\nb) In Satz 1 wird das Wort „Gewährung“ durch das\nvom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag\nWort „Erbringung“ ersetzt.\nabzusetzen, der folgenden Anteil des Bemes-\nsungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buch-               c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 39“ durch die An-\nstabe a des Bundesversorgungsgesetzes be-                     gabe „§ 39a“ ersetzt.\nträgt:                                                16. In § 53 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „um in\n1. 0,8 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug              eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu wer-\nvon Berufsschadensausgleich oder Hinter-               den,“ gestrichen.\nbliebenen mit Bezug von Schadensausgleich,        17. In § 58 Satz 1 werden die Wörter „des Versorgungs-\n2. 0,4 vom Hundert bei Schwerbeschädigten                  amts“ durch die Wörter „der nach Landesrecht zu-\nund Hinterbliebenen und                                ständigen Stelle“ und die Wörter „das Versorgungs-\namt“ durch die Wörter „diese Stelle“ ersetzt.\n3. 0,2 vom Hundert bei sonstigen Beschädigten.\n(2) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebens-                                    Artikel 3\nunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungs-\nÄnderung des\ngesetzes und bei den Hilfen in besonderen\nOpferentschädigungsgesetzes\nLebenslagen nach § 27d des Bundesversor-\ngungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfas-            Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der\nsen, beträgt der Freibetrag abweichend von Ab-        Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),\nsatz 1 folgenden Anteil des Bemessungsbe-             das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni\ntrags:                                                2009 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. 0,4 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug\nvon Berufsschadensausgleich oder Hinter-          1. § 1 wird wie folgt geändert:\nbliebenen mit Bezug von Schadensausgleich,            a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.\n2. 0,2 vom Hundert bei Schwerbeschädigten                 b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „sei-\nund Hinterbliebenen und                                  ne“ durch das Wort „sein“ ersetzt.\n3. 0,1 vom Hundert bei sonstigen Beschädig-               c) In Absatz 12 wird Satz 1 aufgehoben.\nten.“\nd) In Absatz 13 werden nach den Wörtern „der Kran-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                kenkassen je“ die Wörter „Mitglied und“ und nach\nsätze 3 und 4.                                               dem Wort „Rentner“ die Wörter „einschließlich\n11. In § 43 Satz 1 werden jeweils die Wörter „bis zu“               Familienangehörige“ eingefügt.\ndurch die Wörter „in Höhe von“ ersetzt.                  2. § 3a wird wie folgt geändert:\n12. § 44 wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „am\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Tatort“ durch die Wörter „außerhalb des Gel-\n„(1) Bei Barvermögen und sonstigen Geld-                  tungsbereichs dieses Gesetzes“ ersetzt.\nwerten ist zum allgemeinen Ausgleich der ge-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nminderten Lebensstellung der jeweilige gesetz-               aa) In Satz 2 werden die Wörter „mit einem Grad\nliche Schonbetrag wie folgt zu erhöhen:                           der Schädigungsfolgen (GdS) unter 25“ durch\n1. bei Empfängern von Berufsschadens- und                         die Wörter „ab einem Grad der Schädigungs-\nSchadensausgleich um 60 vom Hundert,                          folgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20“\n2. bei sonstigen Schwerbeschädigten und Hin-                      ersetzt.\nterbliebenen um 30 vom Hundert und                       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n3. bei sonstigen Beschädigten um 15 vom Hun-                      „Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust\ndert.“                                                        von Gliedmaßen in Kombination mit einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011             1121\nSchädigung von Sinnesorganen oder in Kom-             Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar\nbination mit einer Hirnschädigung oder bei            bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 29 Absatz 1\nschweren Verbrennungen beträgt die Einmal-            Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu er-\nzahlung 25 632 Euro. Ist die Gliedmaße noch           bringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person\nvorhanden aber nicht funktionsfähig, ist dies         noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Be-\nnur dann wie ein Verlust der Gliedmaße zu             darfe entstanden sind. Soweit die leistungsberech-\nbewerten, wenn sich ausschließlich aus der            tigte Person in den Fällen des Absatzes 8 nachweist,\nFunktionsunfähigkeit mindestens ein GdS er-           dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der in\ngibt, der auch bei Verlust der gleichen Glied-        Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden\nmaße bestehen würde.“                                 diese Aufwendungen abweichend von § 29 Absatz 1\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wird eine            Satz 1 durch Geldleistung an die leistungsberech-\nPerson, bei der die Voraussetzungen nach Ab-              tigte Person erstattet.“\nsatz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im Ausland      2. In Absatz 11 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt ge-\ngetötet“ durch die Wörter „Ist eine Person, bei der       fasst:\ndie Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an           „Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des\nden Folgen der Schädigung gestorben“ ersetzt.             18. Lebensjahres, denen für die Zeit vom 1. Januar\n3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         bis zum 31. März 2011 Aufwendungen für Teilhabe\nam sozialen und kulturellen Leben entstanden sind,\na) In Satz 3 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.\nwerden abweichend von § 28 Absatz 7 als Bedarf\nb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die An-           monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die im Zeitraum\ngabe „Satz 3“ ersetzt.                                    vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 nach den Sät-\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                 zen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe werden\nabweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geld-\na) In Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 1 bis 7“\nleistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis\ndie Wörter „mit Ausnahme des § 3a“ eingefügt.\nzum 31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu be-\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                       rücksichtigenden Bedarfe können in den Fällen des\n„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-           Absatzes 8 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1\nnannten Gebiet gilt dieses Gesetz für Ansprüche           auch durch Geldleistung gedeckt werden.“\naus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 began-\ngen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1                                Artikel 3b\nbis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus                                Änderung des\nTaten, die in dem in Satz 4 genannten Gebiet in                  Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nder Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober          § 131 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – So-\n1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der           zialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember\n§§ 10a und 10c. In den Fällen des § 3a gilt dieses    2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3\nGesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach         des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ge-\ndem 30. Juni 2009 begangen worden sind.“              ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n5. Nach § 10a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-       1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\ngefügt:\n„(2) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 34 Ab-\n„Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten                satz 2, 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis\nauch Personen, die in dem in Artikel 3 des Eini-              zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rückwir-\ngungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz                kend beantragt, gilt dieser Antrag als zum 1. Januar\noder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeit-             2011 gestellt.\npunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung\nin der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober               (3) In den Fällen des Absatzes 2 sind Leistungen\n1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.“             für die Bedarfe nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,\nSatz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar\nbis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 34a Ab-\nArtikel 3a\nsatz 2 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter\nÄnderung des                               zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                       Person noch keine Aufwendungen zur Deckung die-\n§ 77 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-             ser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungs-\nsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Be-            berechtigte Person in den Fällen des Absatzes 2\nkanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) wird              nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur De-\nwie folgt geändert:                                              ckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden\nsind, werden diese Aufwendungen abweichend von\n1. Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:\n§ 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung an die\n„(8) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 28 Ab-           leistungsberechtigte Person erstattet.“\nsatz 2 und 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar\n2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbis zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rück-\nwirkend beantragt, gilt dieser Antrag abweichend              a) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.\nvon § 37 Absatz 2 Satz 2 als zum 1. Januar 2011               b) Die neuen Sätze 2 und 3 werden wie folgt ge-\ngestellt.                                                         fasst:\n(9) In den Fällen des Absatzes 8 sind Leistungen               „Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung\nfür die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,               des 18. Lebensjahres, denen für die Zeit vom","1122              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011\n1. Januar bis zum 31. März 2011 Aufwendungen           S. 3054), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom\nfür Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben         28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird\nentstanden sind, werden abweichend von § 34            wie folgt geändert:\nAbsatz 7 als Bedarf monatlich 10 Euro berück-          1. § 80 Satz 3 wird aufgehoben.\nsichtigt. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum\n31. März 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu be-           2. § 81e wird wie folgt geändert:\nrücksichtigenden Bedarfe werden abweichend                 a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Semikolon und der\nvon § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung                  nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.\ngedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis zum\nb) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.\n31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berück-\nsichtigenden Bedarfe können in den Fällen des             (5) § 47 Absatz 1 Satz 3 des Zivildienstgesetzes in\nAbsatzes 2 abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1        der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005\nauch durch Geldleistung gedeckt werden.“               (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert\nArtikel 4                           worden ist, wird aufgehoben.\nAufhebung der                              (6) In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vierten\nAuslandsversorgungsverordnung                     Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften\nDie Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni             für die Sozialversicherung – in der Fassung der Be-\n1990 (BGBl. I S. 1321), die zuletzt durch Artikel 1 der       kanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\nVerordnung vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 340) geändert         S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8\nworden ist, wird aufgehoben.                                  des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) ge-\nändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 in Verbin-\nArtikel 5                           dung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungs-\ngesetzes“ durch die Wörter „dem Bundesversorgungs-\nÄnderung des                           gesetz“ ersetzt.\nInfektionsschutzgesetzes\n(7) In § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des\nIn § 63 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti-      tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung\nkel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)       vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das\ngeändert worden ist, werden nach den Wörtern „der             zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April\nKrankenkassen je“ die Wörter „Mitglied und“ und nach          2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, werden die\ndem Wort „Rentner“ die Wörter „einschließlich Famili-         Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des\nenangehörige“ eingefügt.                                      Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „dem\nBundesversorgungsgesetz“ ersetzt.\nArtikel 6\n(8) In § 69 Absatz 1 Satz 5 des Neunten Buches So-\nÄnderung weiterer Vorschriften\nzialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinder-\n(1) In § 2 Absatz 1 Satz 1 des Dienstbeschädigungs-        ter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni\nausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I             2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Arti-\nS. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes      kel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011\nvom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert              (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird die Angabe\nworden ist, werden die Wörter „in Verbindung mit              „§ 30 Abs. 17“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 16“ er-\n§ 84a Satz 1“ gestrichen.                                     setzt.\n(2) Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung               (9) In § 3 Absatz 4 Satz 6 des Gesetzes über die\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März                Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994\n1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 15a          (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 12\nNummer 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I            des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885)\nS. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         geändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 in Ver-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                               bindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversor-\ngungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Bundesversor-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Soweit\ngungsgesetz“ ersetzt.\nnicht in Absatz 2 für den Bereich der Beschädig-\ntenversorgung etwas anderes bestimmt ist, gilt            (10) § 10 Absatz 1 des Unterstützungsabschlussge-\ndiese Verordnung“ durch die Wörter „Diese Ver-         setzes vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das durch\nordnung gilt“ ersetzt.                                 Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                              (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n„(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen\n2. § 2 Nummer 14 und 15 werden aufgehoben.                    sich die laufenden Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie\n(3) § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Satz 3 des Häftlings-      folgt:\nhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom           Zum 30. Juni 2011 wird der Betrag des jeweiligen Ver-\n2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 2    gleichseinkommens abgesenkt um 20 vom Hundert\ndes Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694) geän-         festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1\ndert worden ist, werden aufgehoben.                           Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmten\n(4) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung           Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 des\nder Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I            Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011             1123\nden. Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sach-            buch gilt mit der Maßgabe, dass die abweichende Leis-\ngebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Eini-        tungserbringung bis zum 31. Mai 2011 erfolgt; dabei\ngungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II            bleibt § 77 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nS. 885, 1067) ist nicht anzuwenden.“                         buch außer Betracht.“\n(11) § 20 Absatz 8 Satz 3 des Bundeskindergeld-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                       Artikel 7\n28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011                                    Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird durch fol-           Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\ngende Sätze ersetzt:                                         am 1. Juli 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 tritt mit\n„§ 77 Absatz 7 und 11 Satz 4 des Zweiten Buches              Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. Artikel 3a, 3b und\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend. § 77 Absatz 9            Artikel 6 Absatz 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar\nund 11 Satz 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-         2011 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juni 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}