{"id":"bgbl1-2011-29-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":29,"date":"2011-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/29#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_29.pdf#page=17","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote","law_date":"2011-06-17T00:00:00Z","page":1105,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011                   1105\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote*)\nVom 17. Juni 2011\nEs verordnen auf Grund                                                Ernährung in schriftlicher oder elektronischer\nForm zu übermitteln.\n– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\nund b und Nummer 2 des Bundes-Immissions-                                (3) Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Ab-\nschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-                    satz 1 Satz 3 bis 10 des Bundes-Immissions-\nstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes                        schutzgesetzes genannten Zweck abgegeben\nvom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden                   wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach\nist, die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig-                  Absatz 1 Satz 1 zu führen. Die Abgabe zu dem in\nten Kreise, sowie                                                     Satz 1 genannten Zweck ist in geeigneter Form\nnachzuweisen.“\n– des § 37d Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes, von dem Nummer 2                     3. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ndurch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes              4. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-Immissi-\nvom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden               onsschutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand:\nist, das Bundesministerium der Finanzen im Ein-                   November 2003)“ durch die Wörter „Bundes-Immis-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,                   sionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Ver-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:                                ordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich-\nnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen\nArtikel 1                                 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) die in der\nDie Verordnung zur Durchführung der Regelungen                    DIN EN 14214, Ausgabe April 2010,“ ersetzt.\nder Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I                5. Folgender § 7 wird angefügt:\nS. 60) wird wie folgt geändert:                                                                 „§ 7\n1. Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben an-                     Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe\ngefügt:\n(1) Biokraftstoffe werden doppelt gewichtet auf\n„§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraft-                    die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a\nstoffe                                                    Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3\n§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen“.                              des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerech-\nnet, wenn sie hergestellt worden sind aus\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-\na) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.                                  laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:                     finden,\n2. Reststoffen,\n„(2) Der Verpflichtete hat im Rahmen seiner\nAufzeichnungen nach Absatz 1 anzugeben, zu                   3. zellulosehaltigem Non-Food-Material oder\nwelchem Anteil es sich bei den von ihm in Verkehr            4. lignozellulosehaltigem Material.\ngebrachten Biokraftstoffen um Biokraftstoffe im\nSinne des § 7 handelt. Auf Verlangen der zustän-             Bei Biokraftstoffen, die anteilig aus den in Satz 1 ge-\ndigen Stelle hat der Verpflichtete geeignete Nach-           nannten Materialien hergestellt wurden, wird nur der\nweise nach Satz 1 vorzulegen. Soweit diese                   Anteil des Biokraftstoffs doppelt gewichtet, der aus\nNachweise die Einhaltung des § 3 Absatz 1 in                 den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt\nVerbindung mit Absatz 4 der Biokraftstoff-Nach-              wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 gilt die dop-\nhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009                 pelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von\n(BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verord-           Zellulose und Hemizellulose. Im Fall von Satz 1\nnung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 814) geändert             Nummer 4 gilt die doppelte Gewichtung nur in Be-\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung, be-            zug auf den Anteil von Zellulose, Hemizellulose und\ntreffen, hat der Verpflichtete Kopien dieser Nach-           Lignin. Die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-\nweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und               verordnung zu erfüllenden Anforderungen an Bio-\nkraftstoffe bleiben unberührt.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG        (2) Eine doppelte Gewichtung nach Absatz 1 ist\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009       nur möglich, wenn der Biokraftstoff aus den in Ab-\nzur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen\nund zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien      satz 1 Satz 1 genannten Materialien ganz oder an-\n2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).        teilig physisch hergestellt wurde. Dies schließt die","1106           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011\nVerwendung von Massenbilanzsystemen im Sinne                 3. Gülle und Stallmist, sowie\nvon Teil 3 Abschnitt 2 der Biokraftstoff-Nachhaltig-\nkeitsverordnung zum Nachweis der Herkunft des so             4. Stroh.\nhergestellten Biokraftstoffs vom Hersteller des Bio-            (5) Non-Food-Materialien sind Stoffe, die keine\nkraftstoffs nicht aus.                                       Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG)\n(3) Soweit Abfälle im Widerspruch zur Pflicht zur         Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und\nAbfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-               des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der\nmer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder               allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des\n§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaft- und           Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen\nAbfallgesetzes zum Zweck der doppelten Gewich-               Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-\ntung erzeugt worden sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht          legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit\nanzuwenden. Auf Biomasse oder Biokraftstoffe, die            (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die\nnur deshalb Abfälle oder Reststoffe sind, weil das           Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom\nVerfalldatum überschritten ist oder weil sie nicht           18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils\nden Anforderungen des § 37b des Bundes-Immis-                geltenden Fassung, sind. Soweit diese Stoffe ledig-\nsionsschutzgesetzes oder der Verordnung über die             lich zum Zweck der doppelten Gewichtung dahinge-\nBeschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten           hend verändert worden sind, dass sie keine Lebens-\nvon Kraft- und Brennstoffen entsprechen, ist Ab-             mittel mehr sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwen-\nsatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2            den.“\ngelten auch für Gemische, die entsprechende Ab-          6. Folgender § 8 wird angefügt:\nfälle oder Reststoffe enthalten. Satz 1 bis 3 sowie\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten für Biokraftstoffe,                                   „§ 8\ndie aus Abfällen hergestellt wurden, die im Ausland\nangefallen sind, entsprechend.                                          Zugänglichkeit der DIN-Normen\n(4) Reststoffe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Num-             DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung ver-\nmer 2 sind                                                   wiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin,\nerschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek\n1. Rohglycerin,                                              archivmäßig gesichert hinterlegt.“\n2. Tallölpech,                                           7. Die Anlage (zu § 4) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 4)\nNachweis der Einhaltung der Normen\nAuf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf fol-\ngende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß § 37b des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der\nVerordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten\nvon Kraft- und Brennstoffen geltenden Norm zu untersuchen:\nEnergieerzeugnis                        Normparameter\nFettsäuremethylester                  Dichte bei 15 Grad C\nSchwefelgehalt\nWassergehalt\nMonoglycerid-Gehalt\nDiglycerid-Gehalt\nTriglycerid-Gehalt\nGehalt an freiem Glycerin\nGehalt an Alkali\nGehalt an Erdalkali\nPhosphorgehalt\nCFPP\nJodzahl\nPflanzenöl                            Dichte bei 15 Grad C\nSchwefelgehalt\nWassergehalt\nSäurezahl\nPhosphorgehalt\nSummengehalt Magnesium/Calcium\nJodzahl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011 1107\nEnergieerzeugnis                           Normparameter\nEthanolkraftstoff (E 85)                   Ethanolgehalt\nWassergehalt\nMethanol\nEthergehalt (5 oder mehr C-Atome)\nHöhere Alkohole C3-C5\nBioethanol                                 Ethanolgehalt\nWassergehalt“.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}