{"id":"bgbl1-2011-29-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":29,"date":"2011-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/29#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_29.pdf#page=7","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"2011-06-16T00:00:00Z","page":1095,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011            1095\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 16. Juni 2011\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit § 93 Absatz 1              § 28 Berufung von Offizieren mit Hochschul-\nNummer 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der                          ausbildung oder sonstigen zivilen Befähi-\nBekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482),                        gungen in das Dienstverhältnis einer Be-\nvon denen § 27 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 10                         rufssoldatin oder eines Berufssoldaten“.\nBuchstabe a und b des Gesetzes vom 5. Februar 2009              d) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet die Bun-           folgt gefasst:\ndesregierung:\n„§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere\nArtikel 1                                  § 39 (weggefallen)“.\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der            e) In der Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt 2 wird die\nBekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl. I S. 1098),                 Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 1\ndie zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April             Satz 1 Nummer 2 bis 7“ ersetzt.\n2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie\nf) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:\nfolgt geändert:\n„§ 47 (weggefallen)“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe\nzu § 5a eingefügt:                                       a) In Nummer 2 werden die Wörter „Grundwehr-\ndienst oder daran anschließenden freiwilligen\n„§ 5a Dienstzeiterfordernisse“.\nzusätzlichen Wehrdienst“ durch die Wörter\nb) In der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die             „Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-\nAngabe „§ 1 Nr. 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 1              gesetzes“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 2 bis 7“ ersetzt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nc) Die Angaben zu den §§ 26 bis 28 werden wie\nfolgt gefasst:                                              „Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgrad-\nbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbe-\n„§ 26 Offiziere mit Hochschulausbildung                     zeichnung enthalten, sind die entsprechenden\n§ 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigun-             Bezeichnungen und Zusätze der Marine und\ngen                                                  des Sanitätsdienstes mit umfasst.“","1096              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                   nennung wirksam geworden ist. Dabei gilt bei einer\n„§ 3                              Einstellung oder Einberufung mit einem höheren als\ndem untersten Dienstgrad der Mannschaften die\nOrdnung der Laufbahnen                        Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine\nDie Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten                Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Sol-\nsind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der                datin oder der Soldat eingestellt oder einberufen\nUnteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Ein-         worden ist, erforderlich ist. Bei Soldatinnen oder\nzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser               Soldaten, die vor ihrer Einstellung Dienst als Beam-\nVerordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwen-            tinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz, in der\nden.“                                                         Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der\n4. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          Länder geleistet haben, wird diese Dienstzeit auf\ndie entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die\n„(4) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis              Voraussetzung für die Beförderungen sind.\neiner Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\nkann schriftlich zugesichert werden, dieses Dienst-              (3) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit\nverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufs-              1. in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Sol-\nsoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln,                   datin oder dem Soldaten dieser Dienstgrad ver-\nsobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür er-               liehen worden ist; dies gilt nicht für die Zeit in\nfüllt sind.“                                                      einem vorläufigen Dienstgrad, den frühere Ange-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                      hörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee\nauf Anordnung des Bundesministeriums der Ver-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              teidigung während des Dienstverhältnisses be-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            sonderer Art geführt haben;\n„Den in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 Genann-            2. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sach-\nten kann abweichend von Absatz 2 ein                     bezüge für die Tätigkeit in öffentlichen zwi-\nhöherer Dienstgrad verliehen werden                      schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\n1. für eine militärische Verwendung, wenn                tungen oder zur Übernahme von Aufgaben der\ndie für diese Verwendung erforderlichen               Entwicklungszusammenarbeit;\nmilitärischen Kenntnisse und Fähigkeiten          3. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sach-\nund die erforderliche Lebenserfahrung                 bezüge, der dienstlichen Interessen oder öffent-\ndurch eine berufliche Tätigkeit in Streit-            lichen Belangen dient, bis zur Dauer von insge-\nkräften oder streitkräfteähnlichen Einrich-           samt zwei Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht,\ntungen erworben worden sind, oder                     wenn der Urlaub für eine der folgenden Tätigkei-\n2. für eine militärfachliche Verwendung, ins-            ten erteilt worden ist:\nbesondere eine solche, die einem Berufs-              a) für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assis-\nbild aus dem Bereich des Gesundheits-,                    tentin oder wissenschaftlicher Assistent oder\nVerwaltungs-, Logistik- oder Medienwe-                    als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer\nsens oder einem technischen Beruf ent-                    bei Fraktionen des Deutschen Bundestages\nspricht, wenn die für diese Verwendung                    oder der Landtage,\nerforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-               b) für eine Tätigkeit bei der Deutschen Flug-\nten und die erforderliche Lebenserfahrung                 sicherung GmbH,\ndurch eine zivilberufliche Tätigkeit erwor-\nben worden sind.“                                     c) für eine Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaf-\nten des Bundes oder Gesellschaften mit Bun-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 6“                   desbeteiligung oder\ndurch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6“\nersetzt.                                                 d) für eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen\ndie Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben\ncc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 1 Nr. 7“ durch                   auf vertraglicher Grundlage zusammenarbei-\ndie Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.                    tet;\nb) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.                     4. einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Solda-\n6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                           tengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Ab-\n„§ 5a                                  satz 5 des Soldatengesetzes; nimmt eine Solda-\ntin oder ein Soldat Elternzeit oder Urlaub einmal\nDienstzeiterfordernisse                         in Anspruch, ist der Zeitraum der tatsächlichen\n(1) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Ver-                Verzögerung zu berücksichtigen, höchstens je-\nordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens                   doch ein Jahr; dies gilt auch, wenn Elternzeit\nein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Be-                oder Urlaub in mehreren Zeitabschnitten genom-\nförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige               men wird; wird die Elternzeit oder der Urlaub\nDienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden                    wiederholt oder nacheinander in Anspruch ge-\nmusste.                                                           nommen, ist insgesamt höchstens ein Zeitraum\n(2) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung                   von zwei Jahren zu berücksichtigen.\nVoraussetzung für eine Beförderung sind, werden               Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist nur anzuwenden, wenn\nab dem Tag der Einstellung gerechnet oder, falls              die Soldatin oder der Soldat Aufgaben wahrnimmt,\ndie Dienstzeit in einem bestimmten Dienstgrad                 die ihrem oder seinem Dienstgrad entsprechen.\nabgeleistet sein muss, ab dem Tag, an dem die Er-             Das Bundesministerium der Verteidigung hat bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011              1097\nGewährung des Urlaubs schriftlich festzustellen,                   Bei erneuter Begründung eines Wehrdienst-\ndass die Voraussetzungen vorliegen.                                verhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflicht-\n(4) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die                    gesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften\nnach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Be-                  Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese\nförderung sind, werden Teilzeitbeschäftigung und                   Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwen-\nVollzeitbeschäftigung gleich behandelt.“                           dung keine andere Laufbahnzuordnung erfor-\ndert.“\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\n8. § 7 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 7\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDienstgradbezeichnung der\n„Laufbahnwechsel aus dem Sanitätsdienst,                   früheren Soldatinnen und früheren Soldaten\ndem Militärmusikdienst oder dem Geoinfor-\nmationsdienst der Bundeswehr in einen an-                 Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen\nderen Bereich oder umgekehrt sind nur mit              ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad\nZustimmung der Soldatin oder des Soldaten              mit dem Zusatz „der Reserve“ oder „d. R.“ weiter-\nzulässig.“                                             führen, wenn\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2“ durch             1. ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeit-\ndie Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.                 weilig verliehen worden ist und\ncc) In Satz 5 wird das Wort „zwei“ durch das                2. sie nicht berechtigt sind, diesen Dienstgrad mit\nWort „drei“ ersetzt.                                      dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ zu füh-\nren.\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:\nWährend eines erneuten Wehrdienstverhältnisses\n„(3) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht               entfällt der Zusatz nach Satz 1.“\nfür ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der\nBeendigung ihres Dienstverhältnisses je nach er-         9. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und\nreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Lauf-              das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet“ gestri-\nbahngruppe der Mannschaften oder der Unter-                 chen.\noffiziere übergeführt. Es werden übergeführt:          10. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Anwärterinnen und Anwärter mit einem                        „(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefrei-\nMannschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der              ter und Stabsgefreiter müssen nicht durchlaufen\nMannschaften der Reserve,                               werden.“\n2. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienst-          11. § 10 wird wie folgt geändert:\ngrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabs-            a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2“ durch die\nunteroffizier in eine Laufbahn der Fachunter-              Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\noffiziere der Reserve,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienst-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 7“\ngrad Fähnrich oder Oberfähnrich in eine Lauf-\ndurch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“\nbahn der Feldwebel der Reserve.\nersetzt.\nNach der Überführung entfällt der für Anwärte-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nrinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur\nDienstgradbezeichnung. Fahnenjunker führen                          „Das Bundesministerium der Verteidigung\nden Dienstgrad Unteroffizier, Fähnriche den                         kann die Anrechnung von Zeiten im Sinne\nDienstgrad Feldwebel und Oberfähnriche den                          des Satzes 3 zulassen, sofern Reservistin-\nDienstgrad Hauptfeldwebel. Bei einer Rückfüh-                       nen und Reservisten Aufgaben wahrnehmen,\nrung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldaten-                        die zumindest ihrem Dienstgrad und den\ngesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.                     Aufgaben aus einem Beorderungsverhältnis\nentsprechen.“\n(4) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad\nherabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn           12. § 11 wird wie folgt geändert:\nnur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt                 a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Laufbah-\nwird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung                    nen“ die Wörter „der Fachunteroffiziere“ einge-\nohne den für Anwärterinnen und Anwärter vor-                   fügt, werden die Wörter „ , des Geoinformations-\ngesehenen Zusatz. Für erneute Beförderungen                    dienstes der Bundeswehr“ gestrichen und wird\ngelten die Regelungen für Anwärterinnen und                    in Nummer 1 die Angabe „25. Lebensjahr“ durch\nAnwärter im jeweiligen Dienstgrad entspre-                     die Angabe „30. Lebensjahr“ ersetzt.\nchend; ausgenommen sind die jeweiligen Prü-                 b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Laufbahn“\nfungserfordernisse.                                            die Wörter „der Fachunteroffiziere“ und nach\n(5) Absatz 4 gilt für Unteroffiziere in einer               dem Wort „Orchesterinstrument“ die Wörter\nLaufbahn der Fachunteroffiziere entsprechend.“                 „oder ein Instrument des Spielmannszuges“ ein-\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                               gefügt.\n„(6) Soldatinnen und Soldaten, die keiner                c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nReservelaufbahn angehören, wechseln mit der                       „(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen\nBeendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die                im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum\nihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn.                  Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit","1098              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011\ndem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unter-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\noffizieranwärter)“ oder „(UA)“.“\n„(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebel-\n13. § 12 wird wie folgt gefasst:                                     anwärter können zum Feldwebel nur befördert\n„§ 12                                   werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung be-\nstanden haben, die sich aus einem allgemein-\nBeförderung der\nmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zu-\nUnteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter\nsammensetzt (Feldwebelprüfung). Bestehen sie\n(1) Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin             einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal\noder eines Unteroffizieranwärters ist nach folgen-               zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelas-\nden Dienstzeiten zulässig:                                       sen werden. Die militärfachliche Ausbildung\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,                              muss mehrere Monate dauern und in Form von\n2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,                         Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil\nder Feldwebelprüfung kann durch einen verwert-\n3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühes-                 baren Berufsabschluss ersetzt werden.“\ntens jedoch neun Monate nach der Ernennung\nzum Gefreiten.                                            c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nDie Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad              18. § 17 wird wie folgt geändert:\nObergefreiter brauchen nicht durchlaufen zu wer-\na) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die\nden.\nWörter „oder einen Vorbereitungsdienst für eine\n(2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizier-             Laufbahn des mittleren nichttechnischen Diens-\nanwärter haben eine Unteroffizierprüfung abzule-                 tes erfolgreich abgeschlossen hat“ gestrichen.\ngen, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und\neinem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fach-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nunteroffizierprüfung). Bestehen sie einen Teil der               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nPrüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung\ndieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militär-                  aaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das\nfachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern                              Wort „technischen“ gestrichen.\nund in Form von Lehrgängen stattfinden. Der mili-                     bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Or-\ntärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann                          thopädiemechaniker oder Orthopädie-\ndurch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt                             mechanikerin,“ sowie „Tiergesund-\nwerden.“                                                                     heitsaufseherin oder Tiergesundheits-\n14. In § 13 Absatz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 5                          aufseher,“ gestrichen.\nAbs. 4“ durch die Angabe „§ 5a Absatz 1“ ersetzt.\nccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort\n15. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                        „abgeschlossen“ die Wörter „oder eine\n„(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schrift-                          gleichwertige Qualifikation erworben“\nverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier                           eingefügt.\nihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz                        bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\n„(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“                setzt:\noder „(UA)“.“\n16. § 15 wird wie folgt geändert:                                         „Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1\nvor, kann für eine militärfachliche Verwen-\na) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „25. Le-                      dung mit einem höheren Dienstgrad, höchs-\nbensjahr“ durch die Angabe „30. Lebensjahr“ er-                   tens jedoch mit dem Dienstgrad Stabsfeld-\nsetzt.                                                            webel, eingestellt werden, wer die beson-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   dere Eignung für den höheren Dienstgrad\n„(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen                     durch eine hauptberufliche Tätigkeit erwor-\nim Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum                    ben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss\nFeldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem                      nach dem Erwerb der in Satz 1 genannten\nZusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelan-                    Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden\nwärter)“ oder „(FA)“.“                                            sein und nach Fachrichtung und Schwierig-\nkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwen-\n17. § 16 wird wie folgt geändert:                                         dung entsprechen. Die Mindestdauer der Tä-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  tigkeit beträgt für eine Einstellung\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                          1. als Oberfeldwebel ein Jahr,\neingefügt:\n2. als Hauptfeldwebel fünf Jahre und\n„2. zum Obergefreiten nach sechs Mona-\nten,“.                                                   3. als Stabsfeldwebel neun Jahre.“\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die             c) In den Absätzen 4, 5 und 6 wird jeweils die An-\nNummern 3 bis 5.                                        gabe „§ 5 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 5a Ab-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                            satz 1“ ersetzt.\n„Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienst-       19. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3\ngrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen          bis 7“ durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“\nwerden.“                                             ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011              1099\n20. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                „(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen\n„(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schrift-               im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum\nverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre               Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwe-                    dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieran-\nbelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.“              wärter)“ oder „(OA)“.“\n21. § 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       25. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr            a) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienst-               aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\ngradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelan-                          eingefügt:\nwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.“\n„2. zum Obergefreiten nach sechs Mona-\n22. In der Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 wird                         ten“.\ndie Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 1\nSatz 1 Nummer 2 bis 7“ ersetzt.                                   bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die\nNummern 3 bis 6.\n23. § 22 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2“ durch die\nWörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.                          „Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienst-\ngrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              werden.“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7“        26. Die §§ 26 bis 28 werden wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7“\nersetzt.                                                                        „§ 26\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                    Offiziere mit Hochschulausbildung\n„Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der                (1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine\nFachunteroffiziere der Reserve führen sie im          Hochschulausbildung erfordern, müssen für die\nSchriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum           Einstellung als Offizier in das Dienstverhältnis einer\nUnteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit          Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit fol-\ndem Zusatz „(Reserveunteroffizier-Anwärte-            gende Voraussetzungen erfüllt sein:\nrin)“, „(Reserveunteroffizier-Anwärter)“ oder         1. Bachelor- oder gleichwertiger Hochschulab-\n„(RUA)“; nach der Zulassung zu einer Lauf-                schluss in der für die Verwendung erforderlichen\nbahn der Feldwebel der Reserve führen sie                 Fachrichtung,\nim Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung\nzum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung              2. Verpflichtung zum Dienst in der Bundeswehr für\nmit dem Zusatz „(Reservefeldwebel-Anwär-                  mindestens drei Jahre sowie\nterin)“, „(Reservefeldwebel-Anwärter)“ oder           3. erfolgreiche Ableistung einer Eignungsübung.\n„(RFA)“.“\n(2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                          Oberleutnant. Es kann eingestellt werden\n„§ 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“             1. als Hauptmann, wer\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2                  a) die besondere Eignung für die dem höheren\nbis 6“ durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2                      Dienstgrad entsprechende Verwendung nach\nbis 6“ ersetzt.                                                   dem Erwerb des Hochschulabschlusses\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                 durch eine hauptberufliche Tätigkeit von min-\ndestens zwei Jahren erworben hat, die nach\naa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nFachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit\n„§ 13 Absatz 1 und § 17 Absatz 2 gelten ent-                 einer Verwendung dieses Dienstgrades ent-\nsprechend. Für Verwendungen im Truppen-                      spricht, oder\ndienst der Marine gilt dies mit der Maßgabe,\nb) ein der jeweiligen Verwendung entsprechen-\ndass an die Stelle der Bildungsvorausset-\ndes Hochschulstudium mit einem Master\nzungen des § 17 Absatz 2 der Besitz des\noder mit einem gleichwertigen Abschluss ab-\nnautischen Befähigungszeugnisses „Kapitän\ngeschlossen hat,\nauf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von\n6 000 Bruttoraumzahlen in der mittleren               2. als Major, wer\nFahrt“ treten kann. Der jeweilige Dienstgrad              a) ein der jeweiligen Verwendung entsprechen-\nwird für die Dauer der Wehrdienstleistung                    des Hochschulstudium mit einem Master\nvorläufig verliehen.“                                        oder mit einem gleichwertigen Abschluss ab-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                 geschlossen hat und die besondere Eignung\n„§ 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“                    für den höheren Dienstgrad nach dem Erwerb\ndes Abschlusses durch eine hauptberufliche\n24. § 23 wird wie folgt geändert:                                        Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und\na) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „25. Le-                     sechs Monaten erworben hat, die nach Fach-\nbensjahr“ durch die Angabe „30. Lebensjahr“ er-                   richtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer\nsetzt.                                                            Verwendung dieses Dienstgrades entspricht,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               b) die Befähigung zum Richteramt hat,","1100             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011\nc) die Befähigung für eine Laufbahn des höhe-             in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder\nren Dienstes des Bundes erlangt hat oder               eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer\nd) den Grad eines Doktoringenieurs oder, wenn             einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:\nnach Landesrecht an dessen Stelle der Grad             1. eine nach deutschem Recht gültige Berufsflug-\neines Doktors der Naturwissenschaften tritt,               zeugführerlizenz und eine Instrumentenflugbe-\ndiesen erworben hat,                                       rechtigung,\n3. als Oberstleutnant, wer                                    2. eine nach deutschem Recht gültige Berufshub-\na) die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt                   schrauberführerlizenz und eine Instrumenten-\nund                                                        flugberechtigung,\nb) die darüber hinausgehende Eignung durch                3. eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsen-\neine diesem Dienstgrad entsprechende Tätig-                lizenz,\nkeit von mindestens drei weiteren Jahren er-           4. ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän\nworben hat,                                                auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fi-\n4. als Oberst, wer                                                schereifahrzeuge,\n5. ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der\na) die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllt\nMaschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,\nund\n6. ein Zeugnis über die Befähigung zum nautischen\nb) die darüber hinausgehende Eignung durch\nWachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Aus-\neine diesem Dienstgrad entsprechende Tätig-\nnahme der Fischereifahrzeuge,\nkeit von mindestens drei weiteren Jahren er-\nworben hat.                                            7. ein Zeugnis über die Befähigung zum techni-\nschen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen.\n(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Ab-\nsatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad                (2) § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2\nMajor.                                                        Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 6 gilt\nentsprechend mit der Maßgabe, dass keine Hoch-\n(4) Für Verwendungen im Truppendienst, die\nschulausbildung erforderlich ist.\nkeine Hochschulausbildung erfordern, kann als\nOberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin\n§ 28\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch einge-\nstellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem                             Berufung von Offizieren\nBachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss ab-                    mit Hochschulausbildung oder sonstigen\ngeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden                     zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis\nhat. Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 24 Absatz 2                 einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\nSatz 2 gelten entsprechend.                                      (1) Bewerberinnen und Bewerbern um eine Ein-\n(5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4                 stellung nach den §§ 26 und 27 kann schriftlich zu-\nerfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die          gesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei\nkeine Hochschulausbildung erfordern, auch mit                 Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis\neinem höheren Dienstgrad eingestellt werden,                  einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten um-\nwenn die besondere Eignung für die dem höheren                gewandelt wird, wenn\nDienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen                 1. die Bewerberin oder der Bewerber sich im An-\neiner hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurde.                  schluss an die Eignungsübung mindestens zwei\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                                Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder\n(6) Eine Beförderung ist in den Fällen der Ab-                 er als Offizier eingestellt wird, und\nsätze 2, 4 und 5 zulässig                                     2. zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkennt-\n1. zum Hauptmann nach vier Jahren seit Einstel-                   nisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der\nlung als Oberleutnant,                                        Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum\nBerufssoldaten eignet.\n2. zum Major nach zwei Jahren und sechs Monaten\nseit Ernennung zum Hauptmann und nach er-                 Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuwei-\nfolgreicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr-         sen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlän-\ngang,                                                     gert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindest-\ndauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus\n3. zum Oberst                                                 besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht\na) nach zehn Jahren seit Ernennung zum Haupt-             wird. Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer\nmann,                                                  Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbe-\nb) nach sieben Jahren seit Einstellung als Major          züge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen In-\noder                                                   teressen noch öffentlichen Belangen dient.\nc) nach sechs Jahren seit Einstellung als                    (2) Nach den §§ 26 und 27 eingestellte Soldatin-\nOberstleutnant.                                        nen und Soldaten sind so zu verwenden, dass sie\ndie Bewährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1 Num-\n§ 27                                mer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstel-\nlung erfüllen können, sofern keine besonderen\nOffiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen             dienstlichen Gründe für eine andere Verwendung\n(1) Für Verwendungen als Offizier im Truppen-              vorliegen. Eine Verwendung im Sinne des Satzes 1\ndienst kann unbeschadet des § 26 als Oberleutnant             wird nicht unterbrochen durch Zeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011           1101\n1. eines Erholungsurlaubs,                                            „2. zum Obergefreiten nach sechs Mona-\n2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Be-                          ten,“.\nsoldung,                                                     bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die\n3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,                           Nummern 3 bis 6.\n4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung              b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nvom Dienst für besondere zeitliche Belastungen               „§ 5a Absatz 1 ist nicht anzuwenden.“\n(§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),                 30. § 32 wird wie folgt geändert:\n5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\noder\n„(3) Mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt, Ober-\n6. einer Dienstreise.\nstabsveterinär oder Oberstabsapotheker kann\n(3) Bei einer Einstellung ohne Zusicherung nach               eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genann-\nAbsatz 1 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf              ten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerken-\nvon drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt                 nung nachweist als\nwerden.\n1. Gebietsärztin oder Gebietsarzt,\n(4) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf\n2. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt,\nLebenszeit können unmittelbar im Anschluss an die\nEignungsübung in das Dienstverhältnis einer Be-                  3. Fachapothekerin oder Fachapotheker oder\nrufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen wer-              4. Fachtierärztin oder Fachtierarzt.\nden.“\nAls Oberstabsveterinär kann auch eingestellt\n27. § 29 wird wie folgt geändert:                                    werden, wer mindestens zwei Jahre hauptberuf-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „im Zeitpunkt der               lich als Amtstierärztin oder Amtstierarzt tätig\nZulassung mindestens 21 Jahre alt sind,“ gestri-             war.“\nchen.                                                     b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          „(4) Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt, Ober-\n„Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz                   feldveterinär oder Oberfeldapotheker kann ein-\n„(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder            gestellt werden, wer die in Absatz 3 in Verbin-\n„(OA)“ führen im Schriftverkehr                              dung mit Absatz 1 genannten Voraussetzungen\n1. Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum                erfüllt und die besondere Eignung für die dem\nOberfähnrich,                                            höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung\ndurch eine hauptberufliche Tätigkeit von min-\n2. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis                 destens zwei Jahren erworben hat. Die hauptbe-\nzu ihrer Beförderung zum Offizier.“                      rufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in\n28. § 30 wird wie folgt geändert:                                    Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 genannten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Bildungs- und Zusatzvoraussetzungen geleistet\nworden sein. Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „25. Lebens-\nkönnen auch Fachärztinnen oder Fachärzte für\njahr“ durch die Angabe „30. Lebensjahr“ er-\nMund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eingestellt\nsetzt.\nwerden. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entspre-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                         chend.\n„2. die Berechtigung zum Studium der Hu-                   (5) Mit dem Dienstgrad Oberstarzt, Oberst-\nmanmedizin, der Pharmazie, der Tier-                veterinär oder Oberstapotheker kann für eine\nmedizin oder der Zahnmedizin an allen               diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung\nöffentlichen Hochschulen der Bundes-                eingestellt werden, wer die in Absatz 4 in Ver-\nrepublik Deutschland besitzt und“.                  bindung mit den Absätzen 3 und 1 genannten\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                 Voraussetzungen erfüllt und die besondere Eig-\nnung für die dem höheren Dienstgrad entspre-\n„(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die\nchende Verwendung durch eine darüber hinaus-\nLaufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes\ngehende hauptberufliche Tätigkeit erworben hat.\nkann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch ein-\nAbsatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.\ngestellt werden, wer den ersten Abschnitt der\närztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder                 (6) § 28 gilt entsprechend. Das Bundesminis-\npharmazeutischen Prüfung bestanden und sich                  terium der Verteidigung kann in besonders be-\nfür mindestens 13 Jahre zum Dienst in der Bun-               gründeten Fällen Ausnahmen von den Fristen\ndeswehr verpflichtet hat.                                    nach § 28 Absatz 1 zulassen.“\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im       31. § 34 wird wie folgt geändert:\nSchriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit             a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „25. Le-\ndem Zusatz „(Sanitätsoffizier-Anwärterin)“, „(Sa-            bensjahr“ durch die Angabe „30. Lebensjahr“ er-\nnitätsoffizier-Anwärter)“ oder „(SanOA)“.“                   setzt.\n29. § 31 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         „(2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                     im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung\neingefügt:                                              mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizier-Anwärte-","1102              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011\nrin)“ oder „(Militärmusikoffizier-Anwärter)“ oder             Die Anwärterinnen und Anwärter führen im\n„(MilMusikOA)“.“                                              Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit\n32. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     dem Zusatz „(Reserveoffizier-Anwärterin)“ oder\n„(Reserveoffizier-Anwärter)“ oder „(ROA)“. § 40\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                    gilt entsprechend.\nfügt:\n(3) Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten ent-\n„2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,“.\nsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die                      Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verlie-\nNummern 3 bis 6.                                              hen. Er kann nach einem Wehrdienst von min-\n33. In § 37 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort                    destens 24 Tagen endgültig verliehen werden.“\n„Kapellmeisterexamen“ die Wörter „oder einer                  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Grund-\ngleichwertigen Hochschulprüfung“ eingefügt.                       wehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Dienst\n34. § 38 wird wie folgt gefasst:                                      nach dem Wehrpflichtgesetz“ durch die Wörter\n„§ 38                                  „Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-\ngesetzes“ ersetzt.\nEinstellung und Beförderung der Offiziere\nd) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinfor-\nmationsdienstes der Bundeswehr kann in das                        „§ 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“\nDienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines       39. § 45 wird wie folgt gefasst:\nSoldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein Stu-\ndium auf einem geowissenschaftlichen Fachgebiet                                        „§ 45\nabgeschlossen hat.                                                                  Ausnahmen\n(2) Die §§ 26 und 28 gelten entsprechend. So-                 (1) Der Bundespersonalausschuss kann auf An-\nfern das Studium mit einem Master oder einem                  trag des Bundesministeriums der Verteidigung für\ngleichwertigen Abschluss abgeschlossen worden                 einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnah-\nist, ist für eine Beförderung zum Major kein Stabs-           men von Vorschriften dieser Verordnung zulassen;\noffizierlehrgang erforderlich.“                               dies betrifft:\n35. § 39 wird aufgehoben.                                         1. das Höchstalter für die Einstellung,\n36. § 40 wird wie folgt geändert:\n2. die Mindestdienstzeiten für die Beförderung,\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. das Überspringen von Dienstgraden bei der Ein-\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                 stellung oder Beförderung und\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die             4. die Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang.\nNummern 1 bis 3.\n(2) Für die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genann-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bun-\n„Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz                desministerium der Verteidigung über Ausnahmen\n„(Offizieranwärterin)“ oder „(Offizieranwärter)“          nach Absatz 1.“\noder „(OA)“ führen im Schriftverkehr\n40. § 47 wird aufgehoben.\n1. Stabsunteroffiziere bis zu ihrer Beförderung\nzum Fähnrich,                                     41. § 48 wird wie folgt geändert:\n2. Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nOberfähnrich,                                                „(1) Frühere Soldatinnen und frühere Solda-\n3. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis                  ten, deren Laufbahnen weggefallen sind, sind\nzu ihrer Beförderung zum Offizier.“                       bei erneuter Einstellung einer Laufbahn zuzuord-\n37. In der Überschrift des Kapitels 4 Abschnitt 2 wird                nen, die ihrer Eignung, Befähigung und Leistung\ndie Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 1                entspricht. Ihre Zustimmung zum Laufbahn-\nSatz 1 Nummer 2 bis 7“ ersetzt.                                   wechsel ist nicht erforderlich.“\n38. § 43 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember\n2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2016“\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2“ durch die              ersetzt.\nWörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n„(2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genann-                „(4) Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Ab-\nten Soldatinnen und Soldaten können als Anwär-                satz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fas-\nterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Of-               sung eingestellte Offiziere in der Laufbahn der\nfiziere der Reserve des Truppendienstes zuge-                 Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bun-\nlassen werden, wenn sie                                       deswehr gilt für die Beförderung zum Major § 5a\nAbsatz 1. Dies gilt auch für Studierende, die sich\n1. mindestens einen Realschulabschluss oder                   vor dem 1. Juli 2011 zu einem späteren Dienst\neinen als gleichwertig anerkannten Abschluss              als Offizier in der Laufbahn der Offiziere des\nbesitzen oder                                             Geoinformationsdienstes der Bundeswehr ver-\n2. die Voraussetzungen des § 29 erfüllen, ohne                pflichtet haben und deshalb eine Studienbeihilfe\ndass ein Auswahllehrgang erforderlich ist.                von der Bundeswehr erhalten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011    1103\n42. Der Soldatenlaufbahnverordnung wird folgende Anlage angefügt:\n„Anlage\n(zu § 3)\nZuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten\nzu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere\n(1) Die Laufbahngruppe der Mannschaften umfasst folgende Laufbahnen:\n1. Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes,\n2. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes,\n3. Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes,\n4. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes,\n5. Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes,\n6. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes.\n(2) Die Laufbahngruppe der Unteroffiziere umfasst folgende Laufbahnen:\n1. Laufbahnen der Fachunteroffiziere:\na) Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes,\nb) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes,\nc) Laufbahn der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes,\nd) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,\ne) Laufbahn der Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes,\nf) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,\n2. Laufbahnen der Feldwebel:\na) Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes,\nb) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes,\nc) Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,\nd) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes,\ne) Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,\nf) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes,\ng) Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,\nh) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,\ni) Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes,\nj) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes.\n(3) Die Laufbahngruppe der Offiziere umfasst folgende Laufbahnen:\n1. Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes,\n2. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes,\n3. Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes,\n4. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,\n5. Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes,\n6. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,\n7. Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,\n8. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,\n9. Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes,\n10. Laufbahn der Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes.“","1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011\nArtikel 2\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut der Soldaten-\nlaufbahnverordnung in der vom 2. Juli 2011 an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in\nKraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c tritt am 2. Juli 2011 in Kraft.\nBerlin, den 16. Juni 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière"]}