{"id":"bgbl1-2011-29-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":29,"date":"2011-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen","law_date":"2011-06-16T00:00:00Z","page":1090,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1090                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011\nSechstes Gesetz\nzur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen*)\nVom 16. Juni 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      5. § 14 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei“ durch\ndas Wort „während“ ersetzt.\nInhaltsübersicht\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Ab-\nArtikel\nsatz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntwein-\nÄnderung des Biersteuergesetzes                                  1\nmonopolgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a Ab-\nÄnderung des Branntweinmonopolgesetzes                           2\nsatz 1“ ersetzt.\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes                                 3\nÄnderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-                       6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nsteuergesetzes                                                   4       „am siebten Tag des“ die Wörter „auf die Steuer-\nÄnderung des Fünften Gesetzes zur Änderung von                           entstehung“ eingefügt.\nVerbrauchsteuergesetzen                                          5\n7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                                6       „überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine\nInkrafttreten                                                    7       Steuerbefreiung an“ eingefügt.\nArtikel 1                             8. In § 20 Absatz 6 wird das Wort „treffen“ durch das\nWort „erlassen“ ersetzt.\nÄnderung des\nBiersteuergesetzes                            9. § 23 wird wie folgt gefasst:\nDas Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I                                                „§ 23\nS. 1870, 1908) wird wie folgt geändert:                                                    Steuerbefreiungen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          (1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es ge-\na) In der Angabe zu § 23 werden das Komma und                      werblich verwendet wird\ndas Wort „Steuerentlastungen“ gestrichen.                      1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu\nb) Nach der Angabe zu § 23 wird die Angabe „§ 23a                      nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen\nVerwender“ eingefügt.                                              reine Alkohol-Wasser-Mischungen,\n2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die ein“                  2. zur Herstellung von Essig,\ndurch die Wörter „die ein oder mehrere“ ersetzt.                   3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                           Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel\nsind,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung\naa) In dem Einleitungsteil vor Nummer 1 werden                     von\nnach dem Wort „Steueraussetzung“ ein\na) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht\nKomma und die Wörter „auch über Dritt-\nmehr als 1,2 Volumenprozent,\nländer oder Drittgebiete,“ eingefügt.\nb) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nund andere alkoholhaltige Getränke,\n„2. in Betriebe von Verwendern (§ 23a Ab-\n5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-\nsatz 1) oder“.\nerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit\nb) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Klammerzusatz                         einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern\n„(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1                   Alkohol je 100 Kilogramm,\ndes Branntweinmonopolgesetzes)“ durch den\n6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-\nKlammerzusatz „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.\nerzeugnissen zur Herstellung von anderen Le-\nc) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch das                     bensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht\nWort „übergeführt“ ersetzt.                                        mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, aus-\n4. In § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1                        genommen Bier und andere alkoholhaltige Ge-\nwird jeweils das Wort „überführt“ durch das Wort                       tränke.\n„übergeführt“ ersetzt.                                                (2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn\nes\n*) Artikel 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Durchführungs-\nbeschlusses 2010/710/EU des Rates vom 22. November 2010 zur           1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuer-\nErmächtigung Deutschlands, Italiens und Österreichs, eine von             lagers zu den betrieblich erforderlichen Untersu-\nArtikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung einzu-        chungen und Prüfungen verbraucht oder für\nführen, und zur Änderung der Entscheidung 2007/250/EG, um die\nGeltungsdauer der Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zu ver-        Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht ent-\nlängern (ABl. L 309 vom 25.11.2010, S. 5).                                nommen wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011              1091\n2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken              1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur\nverwendet wird, die nicht der Biersteuer unter-              Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nliegen,\na) das Erlaubnis- und das Verwendungsverfah-\n3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zustän-                  ren sowie das Steueranmeldungsverfahren zu\ndigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung                 regeln,\ndieser Behörde entnommen wird,\nb) für Betriebe, die Bier verwenden und zugleich\n4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,                            Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine\n5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter                 besondere Überwachung vorzuschreiben,\nals Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.                  c) für Betriebe, die Bier unvergällt zur steuer-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                  freien Verwendung beziehen oder einsetzen,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                     die Leistung einer Sicherheit zu verlangen;\ndes Bundesrates\n2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung\n1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur\na) Mindestmengen für die Verwendung von Bier\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nvorzuschreiben,\na) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-\nlassen,                                                  b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht\nauf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.“\nb) die Vergällungsmittel und die Art und Weise\nder Vergällung zu bestimmen und dabei zuzu-      11. § 28 wird wie folgt geändert:\nlassen, dass bei der Herstellung von Waren           a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc\nvon der Vergällung abgesehen werden kann,                wird die Angabe „§ 137“ durch die Angabe „§ 8“\nsoweit Steuerbelange nicht gefährdet er-                 ersetzt.\nscheinen,\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nc) anzuordnen, dass Bier zur Herstellung von\nArzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder              „2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfrei-\nzur Herstellung von Essig zu vergällen ist                   heit für Bier, soweit dadurch nicht unange-\noder dass besondere Überwachungsmaß-                         messene Steuervorteile entstehen, unter den\nnahmen getroffen werden,                                     Voraussetzungen anzuordnen, unter denen\nes nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009\nd) anzuordnen, dass die Betriebe auf ihre Kos-\ndes Rates vom 16. November 2009 über das\nten Vergällungsmittel bereitzuhalten haben\ngemeinschaftliche System der Zollbefreiun-\nund dass davon sowie von dem vergällten Al-\ngen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in\nkohol unentgeltlich Proben entnommen wer-\nder jeweils geltenden Fassung und anderen\nden dürfen;\nvon der Europäischen Gemeinschaft oder der\n2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtge-                  Europäischen Union erlassenen Rechtsvor-\nwerbliche steuerbefreite Verwendung nach Ab-                     schriften vom Zoll befreit werden kann, und\nsatz 1 zuzulassen.“                                              die notwendigen Verfahrensvorschriften zu\n10. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:                            erlassen sowie zur Sicherung des Steuerauf-\nkommens anzuordnen, dass bei einem Miss-\n„§ 23a\nbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer\nVerwender                                     entsteht;“.\n(1) Wer Bier in den Fällen des § 23 Absatz 1          12. § 29 wird wie folgt geändert:\nsteuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis.\nSie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Perso-          a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 1\nnen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit             Nummer 5“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 2\nkeine Bedenken bestehen.                                         Nummer 5“ ersetzt.\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in          b) Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht                     aa) Die Wörter „zum Verfahren der Sicherheits-\nmehr erfüllt ist.                                                     leistung“ werden durch die Wörter „zur\n(3) Die Steuer entsteht, wenn das Bier entgegen                    Sicherheitsleistung“ ersetzt.\nder in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestim-                   bb) Die Wörter „§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit\nmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zuge-                      § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolge-\nführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des                 setzes“ werden durch die Angabe „§ 23a\n§ 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Bieres                       Absatz 1“ ersetzt.\nnicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der\nvorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der\nArtikel 2\nzweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die\nVerwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung                                 Änderung des\ngleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat                       Branntweinmonopolgesetzes\nunverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.                § 99b des Branntweinmonopolgesetzes in der im\nDie Steuer ist sofort fällig.                            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-       veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung          Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I\ndes Bundesrates                                          S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:","1092            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011\n„§ 99b                                                      Artikel 4\nBranntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung                             Änderung des\nvon Lebensmitteln und Arzneimitteln nur verwendet                                Schaumwein- und\nwerden, wenn er aus landwirtschaftlichen Rohstoffen                     Zwischenerzeugnissteuergesetzes\nim Sinn des Artikels 38 des Vertrags über die Arbeits-\nDas Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-\nweise der Europäischen Union hergestellt worden ist.“\ngesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010\nArtikel 3\n(BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt\nÄnderung des                           geändert:\nTabaksteuergesetzes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDas Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 1870), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De-          a) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe\nzember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist,                  eingefügt:\nwird wie folgt geändert:                                            „§ 23a Verwender“.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 b) In der Angabe zu § 33 werden die Wörter „und in\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             andere“ durch ein Komma und die Wörter „in\nandere oder über andere“ ersetzt.\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „des            c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:\nBuchstaben b“ durch die Wörter „der                 „§ 34   (weggefallen)“.\nBuchstaben b und c“ ersetzt.                2. § 23 wird wie folgt gefasst:\nbbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:\n„§ 23\n„b) bis 30. April 2011 1,4 Cent je Stück\nSteuerbefreiungen\nund 1,47 Prozent des Kleinverkaufs-\npreises;“.                                     (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn\nccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-             er gewerblich verwendet wird\nstabe c.                                        1. zur Herstellung von Arzneimitteln mit Ausnahme\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                         reiner Alkohol-Wasser-Mischungen, durch dazu\nnach Arzneimittelrecht Befugte,\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter\n„Buchstaben b bis f“ durch die Wörter           2. zur Herstellung von Essig,\n„Buchstaben b bis g“ ersetzt.                   3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder\nbbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:                Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel\n„b) bis 30. April 2011 34,06 Euro je                sind,\nKilogramm und 18,57 Prozent                 4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung\ndes Kleinverkaufspreises, mindes-               von\ntens 53,28 Euro je Kilogramm;“.                 a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht\nccc) Die bisherigen Buchstaben b bis f wer-                  mehr als 1,2 Volumenprozent,\nden die Buchstaben c bis g.\nb) anderen      Lebensmitteln,     ausgenommen\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                          Schaumwein oder andere alkoholhaltige Ge-\n„Zigarette“ ein Komma und die Wörter „mindes-                    tränke,\ntens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1\nNummer 1 Buchstabe g ergibt.“ eingefügt.                  5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-\nerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindes-                 einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern\ntens 95,04 Euro je Kilogramm“ durch die Wörter                Alkohol je 100 Kilogramm,\n„mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Ab-\nsatz 1 Nummer 3 Buchstabe g ergibt.“ ersetzt.             6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-\nerzeugnissen zur Herstellung von anderen Le-\nd) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                 bensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht\n„Berechnungen zum Mindeststeuersatz für Ziga-                 mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, aus-\nretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Fein-               genommen Schaumwein und andere alkohol-\nschnitt erfolgen jeweils auf drei Stellen nach                haltige Getränke.\ndem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten,\n(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer be-\nZigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt wird\nfreit, wenn er\nauf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“\n1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuer-\n2. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlagers zu den betrieblich erforderlichen Unter-\na) Das Nummer 1 Buchstabe f abschließende Semi-                  suchungen und Prüfungen verbraucht oder für\nkolon wird durch ein Komma ersetzt.                           Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht ent-\nb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:                          nommen wird,\n„g) im Steuerlager zur Herstellung von Erzeug-            2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken\nnissen verwendet werden, die nicht der                   verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer\nTabaksteuer unterliegen;“.                               unterliegen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011                1093\n3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zustän-                b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden und\ndigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung                   zugleich Ausschank und Kleinhandel betrei-\ndieser Behörde entnommen wird,                                    ben, eine besondere Überwachung vorzu-\nschreiben,\n4. unter Steueraufsicht vernichtet wird.\nc) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird                        steuerfreien Verwendung beziehen oder ein-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung                                    setzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlan-\n1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur                         gen;\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung               2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung\na) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-                a) Mindestmengen für die Verwendung von\nlassen,                                                        Schaumwein vorzuschreiben,\nb) die Vergällungsmittel und die Art und Weise                b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht\nder Vergällung zu bestimmen und dabei zuzu-                    auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.“\nlassen, dass bei der Herstellung von Waren         4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nvon der Vergällung abgesehen werden kann,\n„(2) Auf Wein sind folgende Vorschriften ent-\nsoweit Steuerbelange nicht gefährdet erschei-\nsprechend anzuwenden:\nnen,\n1. § 1 Absatz 3 und 4 sowie\nc) anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstel-\nlung von Arzneimitteln zum äußerlichen Ge-             2. vorbehaltlich des § 33 bei Beförderungen von\nbrauch oder zur Herstellung von Essig zu                   Wein aus anderen, in andere oder über andere\nvergällen ist oder dass besondere Über-                    Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16\nwachungsmaßnahmen getroffen werden,                        und 17 und 21 Absatz 7.“\n5. § 33 wird wie folgt gefasst:\nd) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den\nBetrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind                                    „§ 33\nund dass davon und von dem vergällten                                Beförderungen aus anderen,\nSchaumwein unentgeltlich Proben entnommen                    in andere oder über andere Mitgliedstaaten\nwerden dürfen;\n(1) Beförderungen von Wein aus anderen, in an-\n2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtge-           dere oder über andere Mitgliedstaaten im gewerb-\nwerbliche steuerbefreite Verwendung nach Ab-              lichen Verkehr und die daran beteiligten Betriebe\nsatz 1 zuzulassen.“                                       und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Ab-\n3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:                     satz 1 Satz 2) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217\nder Abgabenordnung sind für diese Beförderungen\n„§ 23a                                entsprechend anzuwenden.\nVerwender                                  (2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit\neiner durchschnittlichen Erzeugung von weniger\n(1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Ab-\nals 1 000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr\nsatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaub-\n(1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden\nnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt\nJahres) sind von dem Verfahren nach § 5 befreit;\nPersonen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-\nfür sie gilt die Erlaubnis nach § 5 für die Beförderung\nsigkeit keine Bedenken bestehen.\nvon Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in           als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, dass sie\nAbsatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr             diese Beförderung aufnehmen wollen.\nerfüllt ist.                                                     (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein               mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nentgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweck-             mung des Bundesrates\nbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr              1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der\nzugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall             Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1\ndes § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des                      und 2 zu erlassen und dabei insbesondere die\nSchaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er                 Beförderungen aus anderen, in andere oder über\nals nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zu-                    andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung\ngeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1                 oder im steuerrechtlich freien Verkehr näher zu\nsteht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Ver-                regeln;\ngällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er\n2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein er-\nhat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.\nzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen\nDie Steuer ist sofort fällig.\nErzeugung von weniger als 1 000 Hektoliter Wein\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, dass sie die\nmächtigt, durch Rechtsverordnung                                  für den Versand von Traubenwein nach dem\nWeinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere ver-\n1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur\nwenden können und diejenigen Betriebe, die die\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nnach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen,\na) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das                  von der Pflicht zur Führung besonderer steuer-\nSteueranmeldungsverfahren zu regeln,                       licher Aufzeichnungen zu befreien.“","1094            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011\n6. § 34 wird aufgehoben.                                          „Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5\n7. § 35 wird wie folgt gefasst:                                   Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b\nund d Doppelbuchstabe bb.“\n„§ 35\nOrdnungswidrigkeiten                                                Artikel 6\nOrdnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-                                Änderung des\nmer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich                            Umsatzsteuergesetzes\noder leichtfertig\n§ 13b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der\n1. entgegen § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit          Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I\n§ 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischen-            S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt         5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird\noder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt,            wie folgt geändert:\n2. entgegen § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, je-          1. In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 9 der Punkt\nweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder             durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-\n§ 32 Absatz 2 Nummer 2, Schaumwein, ein                     mer 10 angefügt:\nZwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht\nrechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig          „10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von\nübernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert                integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen\noder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder                  zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeig-\nneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie\n3. entgegen                                                         in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen\na) § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder                  eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens\nSatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 29                  5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen\nAbsatz 3, oder                                               des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.“\nb) § 21 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit         2. In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\n§ 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2,              „In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3\neine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig er-               genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger\nstattet.“                                                   die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juris-\ntische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 bis 7\nArtikel 5                                 sowie 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leis-\nÄnderung des                                tungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unterneh-\nFünften Gesetzes zur                             mer ist.“\nÄnderung von Verbrauchsteuergesetzen\nArtikel 7\nDas Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauch-\nsteuergesetzen vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I                                        Inkrafttreten\nS. 2221) wird wie folgt geändert:                                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 12                  am 1. Juli 2011 in Kraft.\nund 12a wird aufgehoben.                                      (2) Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a\n2. In Artikel 7 wird Absatz 2 Nummer 2 wie folgt ge-          und Buchstabe d treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011\nfasst:                                                     in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juni 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}