{"id":"bgbl1-2011-28-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":28,"date":"2011-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/28#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_28.pdf#page=27","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau","law_date":"2011-06-09T00:00:00Z","page":1075,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011              1075\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau\nVom 9. Juni 2011\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5          4. Anlage 1 (zu § 5) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1              a) Die laufende Nummer 1.2 Spalte 3 wird wie folgt\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                      geändert:\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                        „a) Abläufe und Rahmenbedingungen des\nministerium für Bildung und Forschung:                                     Containerverkehrs erläutern“.\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „mit ande-\nArtikel 1                                     ren Verkehrsträgern planen und organisieren“\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum                        durch die Wörter „mit verschiedenen Ver-\nSchifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau vom                      kehrsträgern planen“ ersetzt.\n22. Juli 2004 (BGBl. I S. 1874) wird wie folgt geändert:        b) Die laufende Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Absatz 2 Nummer 1.3 werden nach dem Wort                 aa) In Spalte 2 werden nach dem Wort „Contai-\n„Containern“ die Wörter „oder anderen Ladungs-                     nern“ die Wörter „oder anderen Ladungs-\nträgern“ eingefügt.                                                trägern“ eingefügt.\n2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           bb) Spalte 3 wird wie folgt gefasst:\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                               „a) Einsatz von Containern oder anderen\naa) In Satz 1 Buchstabe b wird das Wort „Contai-                    Ladungsträgern überwachen\nnereinsatz“ durch die Wörter „intermodale                   b) Bereitstellung der notwendigen Ladungs-\nVerkehre“ ersetzt.                                              träger nach Kundenanforderung veranlas-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                  sen\n„Dabei soll er zeigen, dass er Transporte im                c) Maßnahmen zur Sicherung der Einsatz-\nLinienverkehr, unter Berücksichtigung von                       bereitschaft von Containern oder anderen\nContainern oder anderen Ladungsträgern,                         Ladungsträgern veranlassen\neinschließlich des Vor- und Nachlaufs orga-                 d) an der zeitlichen und räumlichen Einsatz-\nnisieren und überwachen, Angebote kalku-                        planung für Container oder andere La-\nlieren, Dokumente bearbeiten, Abläufe im                        dungsträger unter Berücksichtigung der\nLinienverkehr darstellen und Marktentwick-                      Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten\nlungen beurteilen kann.“                                        mitwirken“.\nb) Nach Nummer 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-            c) Die laufende Nummer 1.4 Spalte 3 wird wie folgt\ngefügt:                                                     geändert:\n„Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungs-                 aa) Dem Buchstaben d werden die Wörter „ , Ver-\nbetriebs sind zu berücksichtigen.“                              ladebereitschaft der Ladung sicherstellen“\n3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              angefügt.\na) In Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b werden die                   bb) In Buchstabe e werden nach dem Wort „Kon-\nWörter „Abwicklung von Reise- und Zeitfracht-                   nossemente“ die Wörter „(Bills of Lading),\nverträgen“ durch das Wort „Vertragsabwicklung“                  Seefrachtbriefe (Sea Waybills)“ eingefügt.\nersetzt.                                                    cc) In Buchstabe g werden nach dem Wort „Kon-\nb) Nach Nummer 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-                   nossemente“ die Wörter „(Bills of Lading)“\ngefügt:                                                         eingefügt.\n„Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungs-              d) Die laufende Nummer 2.2 Spalte 3 wird wie folgt\nbetriebs sind zu berücksichtigen.“                          geändert:","1076            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011\naa) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch                  a) In Absatz 1 Nummer II. 1.3 werden nach dem\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                     Wort „Containern“ die Wörter „oder anderen La-\nbb) In Buchstabe c wird das Wort „Reisevorkalku-                 dungsträgern“ eingefügt.\nlationen“ durch das Wort „Vorkalkulationen“               b) In Absatz 2 Nummer II. 1.3 werden nach dem\nersetzt.                                                     Wort „Containern“ die Wörter „oder anderen La-\ncc) In Buchstabe h wird das Wort „Reiseergeb-                    dungsträgern“ eingefügt.\nnisse“ durch das Wort „Ergebnisse“ ersetzt.\n5. Die Anlage 2 (zu § 5) Fachrichtung Linienfahrt Ab-                                    Artikel 2\nschnitt B 3. Ausbildungsjahr wird wie folgt geändert:            Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\nBerlin, den 9. Juni 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer"]}