{"id":"bgbl1-2011-28-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":28,"date":"2011-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_28.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin","law_date":"2011-06-08T00:00:00Z","page":1058,"pdf_page":10,"num_pages":17,"content":["1058               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin*)\nVom 8. Juni 2011\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                   (2) Die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                  Bootsbauerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungs-\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                       berufsbild):\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nAbschnitt A\nist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der\nHandwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der                 Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                   higkeiten:\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                 1. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk-\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                       zeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen,\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\n2. Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstof-\n§1                                       fen, Herstellen von Werkstücken,\nStaatliche                                3. Herstellen von Verbindungen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                        4. Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerk-\nDer Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der                         stoffen,\nBootsbauerin wird                                                    5. Behandeln von Oberflächen,\n1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes                      6. Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Mo-\nund                                                                 dellen,\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                 7. Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck\ndas Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“                      und Aufbau,\nder Anlage A der Handwerksordnung                               8. Setzten von Masten und Spieren,\nstaatlich anerkannt.                                                 9. Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und\nSystemen, Durchführen von Funktionsprüfungen,\n§2\n10. Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken\nDauer der Berufsausbildung                               sowie Maßnahmen zum Brandschutz,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                        11. Instandhalten,\n12. Transportieren und Lagern;\n§3\nStruktur der Berufsausbildung                        Abschnitt B\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame                Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nAusbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der               und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und\nFachrichtungen                                                      Umbau:\n1. Neu-, Aus- und Umbau oder                                        1. Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und\nDecks,\n2. Technik.\n2. Herstellen von Innenausbauten,\n§4                                  3. Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Mas-\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                        ten und Spieren,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                4. Herstellen von Aufbauten,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-               5. Herstellen von strukturgebenden und statisch rele-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche                vanten Bauteilen,\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\n6. Reparieren,\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische                7. Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen;\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                            Abschnitt C\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-    und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik:\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- 1. Prüfen von technischen Anlagen und Systemen,\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf-    2. Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungs-\nfentlicht.                                                           einrichtungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011             1059\n3. Installieren und Warten von bordelektrischen und          prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür\nbordelektronischen Komponenten,                          erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die\n4. Montieren und Warten von Energiespeichern, Nut-           notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten\nzen von Energiequellen,                                  besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-\ntelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-\n5. Montieren und Warten von mechanischen und hy-             stoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde\ndraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen,             zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits\n6. Montieren und Warten von antriebs- und vortriebs-         Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschluss-\ntechnischen Anlagen,                                     prüfung waren, in Teil 2 der Gesellen- oder Abschluss-\n7. Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von              prüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die\nRiggsystemen,                                            Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\n8. Montieren und Warten von technischen Bordeinrich-            (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\ntungen,                                                  Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit 25 Pro-\nzent und Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung\n9. Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und           mit 75 Prozent gewichtet.\nSystemen;\nAbschnitt D                                                                               §7\nTeil 1 der\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nGesellen- oder Abschlussprüfung\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                    (1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung soll\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-          zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nbes,                                                       (2) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung er-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,        streckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei\n4. Umweltschutz,                                           Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschul-\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-\nunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nten im Team,\nBerufsausbildung wesentlich ist.\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,                 (3) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung be-\n7. Anwenden und Erstellen von technischen Unter-           steht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.\nlagen,                                                     (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I be-\n8. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von           stehen folgende Vorgaben:\nMaßen und Konturen,                                     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n9. Qualitätssichernde Maßnahmen,                               a) Arbeitsschritte planen und festlegen,\n10. Kundenorientierung und Serviceleistungen.                    b) Arbeitsmittel festlegen,\n§5                                   c) Messungen durchführen,\nDurchführung der Berufsausbildung                      d) technische Unterlagen nutzen,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,          e) Fertigungsverfahren auswählen,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,          f) Werkstoffe, Materialien und Zubehör be- und ver-\ndass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifi-                 arbeiten,\nzierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3          g) Verbindungen herstellen,\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-\nh) Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,\nbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und\nKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in          i) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\nden Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 nachzuweisen.              heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nrücksichtigen,\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\nj) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nHintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nweise begründen\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden             kann;\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-         2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nßig durchzusehen.                                                grunde zu legen:\nPlanen und Herstellen eines Bauteiles unter Anwen-\n§6                                   dung manueller und maschineller Bearbeitungstech-\nGesellenprüfung, Abschlussprüfung                      niken, lösbarer und unlösbarer Verbindungen sowie\n(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht               Vorbehandeln von Oberflächen;\naus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1        3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und\nund 2. Durch die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist             hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh-\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-         ren sowie Aufgabenstellungen, die sich auf das Prü-\nfähigkeit erworben hat. In der Gesellen- oder Abschluss-         fungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten;","1060              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ninnerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene               a) Auftragsdaten bearbeiten und Informationen aus-\nFachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die                    werten,\nschriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 60 Minuten\ndurchgeführt werden.                                          b) Zeichnungen und Aufrisse anfertigen,\nc) Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Ferti-\n§8                                      gungsverfahren festlegen,\nTeil 2 der                              d) Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen\nGesellen- oder Abschlussprüfung                           und Maschinen unterscheiden,\nin der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau                    e) Planungsunterlagen zur Herstellung von Boots-\nrümpfen, Decks, Innenausbauten, Aufbauten,\n(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung er-\noder Formen erstellen, oder Planungsunterlagen\nstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-\nzur Reparatur von Booten erstellen,\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-             f) Oberflächenherstellung darstellen,\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                  g) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,\n(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung be-             h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nsteht aus den Prüfungsbereichen:                                      heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,\nzur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit\n1. Arbeitsauftrag II,\nund zur Qualitätssicherung berücksichtigen\n2. Planung und Fertigung,                                         kann;\n3. Montage und Instandhaltung,                                2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  bearbeiten;\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II beste-\nhen folgende Vorgaben:                                           (5) Für den Prüfungsbereich Montage und Instand-\nhaltung bestehen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er folgende An-\na) Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,                  forderungen darstellen kann:\nb) Fertigungsmethoden für strukturgebende und                 a) Luken, Fenster und Decksbeschläge montieren,\nstatisch relevante Bauteile festlegen,                    b) Masten aufstellen, ausrichten und sichern,\nc) Rumpfteile oder Baugruppen aus unterschied-                c) technische Geräte, Anlagen und Systeme einbau-\nlichen Materialien herstellen oder instand setzen,            en,\nd) Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festle-                d) Oberflächen prüfen und instand setzen,\ngen und Oberflächen behandeln,                            e) Instandhaltungsarbeiten durchführen,\ne) Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,                 f) Boote transportieren und lagern;\nf) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-         2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,            bearbeiten;\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur         3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nrücksichtigen,\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\ng) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen      1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nHintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-               wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nweise begründen                                           hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nkann;                                                         beurteilen kann;\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-          2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ngrunde zu legen:                                              bearbeiten;\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nHerstellen oder Instandsetzen eines Rumpfteiles\noder einer Baugruppe unter Verwendung unter-\n§9\nschiedlicher Werkstoffe;\nGewichtungs- und Bestehensregelung\n3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit              in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau\npraxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie\nhierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh-             (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nren;                                                      ten:\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I         25 Prozent,\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; in-\nnerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fach-       2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II        35 Prozent,\ngespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.                3. Prüfungsbereich Planung und Fertigung 15 Prozent,\n(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung          4. Prüfungsbereich Montage und Instand-\nbestehen folgende Vorgaben:                                       haltung                                 15 Prozent,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011              1061\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                              h) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen\nSozialkunde                               10 Prozent.           Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-\n(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestan-              weise begründen\nden, wenn die Leistungen                                         kann;\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens         2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\n„ausreichend“,                                               grunde zu legen:\n2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens           Montieren, Prüfen und Instandsetzen von techni-\n„ausreichend“,                                               schen Anlagen, Systemen und Bordeinrichtungen\n3. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „aus-                   sowie Ein- und Auswintern;\nreichend“,                                               3. der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen, mit\n4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche               praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie\nvon Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                  hierüber ein situatives Fachgespräch führen;\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-         4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden;\ngend“                                                        innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch\nin höchstens 20 Minuten erfolgen.\nbewertet worden sind.\n(4) Für den Prüfungsbereich Planung, Montage und\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nInstallation bestehen folgende Vorgaben:\nder in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit\nschlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbe-          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nreiche „Planung und Fertigung“, „Montage und In-                 a) Aufbau und Funktionen von technischen Anlagen\nstandhaltung“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“                    und Systemen darstellen,\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nzu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung              b) Auftragsdaten bearbeiten und Informationen aus-\nden Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Er-                werten,\ngebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-             c) Zeichnungen und Pläne anfertigen und anwen-\nrige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-                den,\nzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.\nd) Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Mon-\ntageverfahren festlegen,\n§ 10\ne) Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen\nTeil 2 der\nund Maschinen unterscheiden,\nGesellen- oder Abschlussprüfung\nin der Fachrichtung Technik                        f) Planungsunterlagen zur Montage, Installation und\nWartung von technischen Anlagen und Systemen\n(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung er-\nerstellen,\nstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im              g) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-            h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                    heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,\n(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung be-               zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit\nsteht aus den Prüfungsbereichen:                                    und zur Qualitätssicherung berücksichtigen\n1. Arbeitsauftrag II,                                            kann;\n2. Planung, Montage und Installation,                        2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\n3. Störungssuche und Instandsetzung,                             bearbeiten;\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II be-            (5) Für den Prüfungsbereich Störungssuche und In-\nstehen folgende Vorgaben:                                    standsetzung bestehen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\na) Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,                 a) Ursachen von Störungen an technischen Anlagen\nund Systemen feststellen,\nb) technische Anlagen, Systeme und Bordeinrich-\ntungen montieren,                                         b) Planungsunterlagen zur Instandsetzung und Ver-\nänderung von technischen Anlagen erstellen,\nc) Funktionsprüfungen durchführen,\nc) Service- und Wartungspläne erstellen,\nd) technische Anlagen und Systeme ein- oder aus-\nwintern,                                                  d) Schäden an Riggsystemen beurteilen, Planungs-\nunterlagen zur Vermeidung von Schäden erstellen\ne) Störungen feststellen und beheben,\nf) Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,                e) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,\ng) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-            f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,               heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur                zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-            und zur Qualitätssicherung berücksichtigen\nrücksichtigen,                                            kann;","1062             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich          3. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nbearbeiten;                                                       chend“,\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                          4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-               von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                   gend“\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-               bewertet worden sind.\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nbeurteilen kann;                                              der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich          schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbe-\nbearbeiten;                                                   reiche „Planung, Montage und Installation“, „Störungs-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                           suche und Instandsetzung“ und „Wirtschafts- und\nSozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa\n§ 11                                   15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nGewichtungs- und Bestehensregelung\nlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\nin der Fachrichtung Technik\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-             lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\nten:                                                              wichten.\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I           25 Prozent,\n§ 12\n2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II          35 Prozent,\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n3. Prüfungsbereich Planung, Montage\nund Installation                          15 Prozent,            Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n4. Prüfungsbereich Störungssuche und                              dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nInstandsetzung                            15 Prozent,         der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                               wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nSozialkunde                               10 Prozent.\n(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestan-                                        § 13\nden, wenn die Leistungen                                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\n„ausreichend“,                                                Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens            dung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin vom 26. Juni\n„ausreichend“,                                                2000 (BGBl. I S. 987) außer Kraft.\nBerlin, den 8. Juni 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011                1063\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 24.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                      4\n1   Einrichten, Bedienen und         a) Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheits-\nInstandhalten von Werk-             und Umweltschutz an Geräten und Maschinen nut-\nzeugen, Geräten, Maschinen          zen\nund Vorrichtungen\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen,\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 1)                           insbesondere nach Art der Bearbeitung sowie unter\nBerücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte,\nauswählen                                                    4\nc) Handwerkzeuge handhaben und instand halten\nd) Geräte, Maschinen und Vorrichtungen einstellen, be-\ndienen und instand halten\ne) Maschinenwerkzeuge einstellen, instand halten und\nlagern\nf) Betriebsmittel nach Betriebsvorschriften warten\ng) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Be-\nhebung ergreifen, Sicherheitsregeln beachten, ins-                       2\nbesondere zur Vermeidung von Gefahren durch elek-\ntrischen Strom\n2   Bearbeiten, Verarbeiten und      a) Hölzer, Holzwerkstoffe, Kunststoffhalbzeuge, Eisen-\nLagern von Werkstoffen,             und Nichteisenmetalle nach Arten und Eigenschaften\nHerstellen von Werkstücken          unterscheiden und nach Verwendungszweck aus-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A           wählen\nNummer 2)\nb) Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunst-\nstoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, nach Anriss\nmanuell und maschinell trennen\nc) Holz und Holzwerkstoffe manuell und maschinell zu-\nschneiden\nd) Hölzer unter Berücksichtigung von Feuchte stapeln\nund lagern\ne) Werkstoffe und Materialien, insbesondere unter Be-\nrücksichtigung von Sicherheitsvorschriften, lagern\n12\nf) Innen- und Außengewinde herstellen\ng) Werkstücke aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisen-\nmetallen auf Maß und Form feilen\nh) Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen manuell\nauf Maß und Form hobeln und stemmen\ni) Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunst-\nstoffen unter Beachtung der Maßhaltigkeit maschinell\nhobeln und fräsen\nj) Werkstücke bohren und senken, Toleranzen beachten\nk) Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunst-\nstoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, kalt und warm\numformen","1064            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 24.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\n3   Herstellen von Verbindungen    a) konstruktive Längs-, Quer-, Eck-, Diagonal- und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A         Kreuzverbindungen, insbesondere durch Schäften,\nNummer 3)                         Laschen und Stoßen, herstellen\nb) Holzverbindungen durch Schrauben, Nageln und\nDübeln herstellen\nc) Kleber und Zusatzmittel unterscheiden, nach Ver-\nwendungszweck auswählen\nd) Spann- und Presseinrichtungen auswählen und vor-\nbereiten\ne) Verbindungsflächen und Kleber, insbesondere unter\nBeachtung von Verarbeitungsvorschriften sowie des\nGesundheits- und Umweltschutzes, vorbereiten, Teile\ndurch Kleben verbinden                                      10\nf) faserverstärkte Kunststoffe durch Laminieren verbin-\nden\ng) Fügeteile aus unterschiedlichen Werkstoffen durch\nLaminieren und Kleben verbinden\nh) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbe-\nsondere unter Beachtung der Oberflächenform und\nOberflächenbeschaffenheit sowie der Materialfestig-\nkeit, verschrauben und nieten\ni) Betriebsbereitschaft von Schweißeinrichtungen her-\nstellen, Metallteile, insbesondere aus Stahl, durch\nHeften verbinden\n4   Herstellen und Verarbeiten     a) Verfahren zur Herstellung von Faserverbundwerk-\nvon Faserverbundwerkstoffen       stoffen unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Vorschriften zum Gesundheits- und Umweltschutz\nNummer 4)\nbei der Herstellung und Verarbeitung von Faserver-\nbundwerkstoffen anwenden\nc) Komponenten, insbesondere Kunstharze, Härter, Be-\nschleuniger, Inhibitoren, Füllstoffe, Verstärkungs- und\nKernmaterialien, zur Herstellung von faserverstärkten\nKunststoffen nach Arten und Eigenschaften unter-\nscheiden, nach Verwendungszweck auswählen und                4\nvorbereiten,\nd) Kunstharze anmischen und auftragen\ne) Formen, insbesondere durch Schleifen, Polieren und\nAufbringen von Trennschichten, vorbereiten\nf) Laminate unter Verwendung von Verstärkungs- und\nSandwichmaterialien herstellen\ng) Kleinbauteile aus Faserverbundwerkstoffen herstellen\nh) Teile entformen, Sichtprüfung durchführen\n5   Behandeln von Oberflächen      a) Verfahren und Materialien zur Behandlung von Ober-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A         flächen unterscheiden\nNummer 5)\nb) Oberflächen, insbesondere durch Reinigen, vorbe-\nhandeln und Ergebnisse beurteilen\nc) Oberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbe-\nsondere durch Auftragen von Holz- und Korrosions-\nschutzmitteln sowie durch Grundieren und Spach-\nteln, behandeln\n3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011             1065\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 24.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\nd) Schleifmittel für manuelles und maschinelles Schlei-\nfen auswählen\ne) Oberflächen durch abtragende Verfahren, insbeson-\ndere durch manuelles und maschinelles Schleifen,\nbehandeln\nf) Beschichtungsmaterialien für den Innen- und Außen-\nbereich auswählen\ng) manuelle Beschichtungstechniken auswählen und                          2\nanwenden\n6   Herstellen von Vorrichtungen, a) Vorrichtungen für Bau und Montage unterscheiden\nSchablonen und Modellen            und auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Vorrichtungen, insbesondere Helling und Mallen, für\nNummer 6)\nBau und Montage herstellen                                             4\nc) Schablonen für Abwicklungen und Zuschnitte her-\nstellen\nd) dreidimensionale Modelle herstellen\n7   Einbauen von Ausrüstungs-       a) Ausrüstungsteile unterscheiden\nteilen im Bereich Deck und      b) Durchbrüche in Decks und Aufbauten herstellen,\nAufbau\ntechnische Vorgaben berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                                                                    3\nNummer 7)                       c) Ausrüstungsteile, insbesondere unter Berücksich-\ntigung konstruktiver Vorgaben, auf Decks und an Auf-\nbauten montieren\nd) Luken und Fenster einpassen, eindichten und mon-\ntieren sowie auf Funktion und Dichtigkeit prüfen\ne) Decksbeschläge nach Funktion unterscheiden, jus-                       4\ntieren und unter Beachtung des Korrosionsschutzes\nmontieren sowie auf Funktion prüfen\n8   Setzen von Masten und           a) Masten, stehendes und laufendes Gut nach Arten\nSpieren                            und Materialien unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Beschläge und mechanische Ausrüstungen an Mas-\nNummer 8)\nten und Spieren montieren\nc) laufendes Gut einscheren\nd) stehendes Gut am Mast anschlagen und sichern                           4\ne) Masten und Spieren einschließlich Beschläge auf\nVollständigkeit und Funktion prüfen\nf) Masten anschlagen, aufstellen, ausrichten und si-\nchern\n9   Einbauen von technischen        a) Unterkonstruktionen zur Aufnahme von technischen\nGeräten, Anlagen und               Geräten und Anlagen herstellen, einpassen und ein-\nSystemen, Durchführen von          bauen\nFunktionsprüfungen\nb) Fundamente, insbesondere zur Aufnahme von Ma-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 9)                          schinen und Aggregaten, aus Holz, Kunststoff oder\nMetall sowie aus Werkstoffkombinationen herstellen,       4\neinpassen und einbauen\nc) mit Betriebsstoffen vorschriftsmäßig umgehen, aus-\ngelaufene und verschüttete Stoffe aufnehmen und\nder Entsorgung zuführen, Vorschriften des Gewässer-\nschutzes beachten","1066             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 24.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\nd) Wellenanlagen unter Beachtung von Toleranzen aus-\nrichten und einbauen\ne) Ruderblätter und Ruderkoker herstellen und montie-\nren\nf) Tank-, Rohr- und Schlauchleitungssysteme einbauen                      7\nund auf Dichtigkeit prüfen\ng) Querstrahlruder rumpfseitig einbauen\nh) Anlagen und Einbauten auf Funktionen prüfen\n10 Anwenden von Dämm- und            a) Dämmstoffe und Isoliermaterialien nach Verwen-\nIsolierungstechniken sowie         dungszweck unterscheiden und auswählen\nMaßnahmen zum Brand-\nb) Dämm- und Isolierungstechniken auswählen\nschutz\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A       c) Dämm- und Isolierungsmaßnahmen, insbesondere\n3\nNummer 10)                         gegen Feuchtigkeit, Schall, Wärme, Kälte und Brand,\ndurchführen\nd) bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen,\nrechtliche Grundlagen beachten\n11 Instandhalten                     a) Rümpfe und Aufbauten zum Zweck der Werterhal-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A          tung inspizieren, Ergebnisse dokumentieren\nNummer 11)\nb) Reparaturen vorbereiten und ausführen\n4\nc) vorbereitende Maßnahmen zur Einlagerung, insbe-\nsondere zur Substanzerhaltung und Vermeidung von\nSchäden, durchführen\nd) Inspektion von Anlagen und Systemen, insbesondere\nunter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vor-\nschriften, vorbereiten, durchführen und dokumen-\ntieren.                                                                3\ne) Störungen, Fehlfunktionen und Schäden auf mög-\nliche Ursachen untersuchen, Maßnahmen zur Scha-\ndensbegrenzung sowie zur Behebung ergreifen\n12 Transportieren und Lagern         a) Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften,\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A          insbesondere beim Slippen, Kranen und Abpallen,\nNummer 12)                         anwenden\nb) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie\nAnschlag- und Transporthilfen auswählen und ein-\nsetzen, ergonomische Gesichtspunkte berücksich-           6\ntigen\nc) handbediente und motorgetriebene Hebezeuge be-\ndienen, Lasten anschlagen und sichern\nd) Transporte, insbesondere von Booten, durchführen,\nLasten absetzen, sichern und lagern\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-,\nAus- und Umbau\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde\nin Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. bis 42. Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Herstellen und Instandhalten    a) Rumpfarten und -formen unterscheiden, Konstruk-\nvon Rümpfen und Decks              tionszeichnungen lesen und anwenden, Konstruk-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B          tionsvorgaben berücksichtigen\nNummer 1)\nb) Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berück-\nsichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011             1067\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde\nin Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. bis 42. Monat\n1                   2                                              3                                   4\nc) Laminierformen unter Berücksichtigung konstruktiver\nErfordernisse herstellen und instand halten\nd) Rumpfteile aus Holz, insbesondere in formverleimter,\nkarweeler, geklinkerter sowie Leisten- und Sperrholz-\nbauweise und Decks herstellen\ne) Rumpfteile und Decks aus faserverstärktem Kunst-\nstoff, insbesondere in Volllaminat- und Sandwichbau-            12\nweise, herstellen\nf) Rumpfteile und Decks aus Stahl und Aluminium her-\nstellen\ng) Rumpfteile und Decks in Kompositbauweise herstel-\nlen\nh) Rumpfteile miteinander sowie mit Decks und Schot-\nten, mit tragenden Verbänden und örtlichen Verstei-\nfungen verbinden\ni) Decksbeläge aus unterschiedlichen Werkstoffen, ins-\nbesondere aus Holz- und Kunststoff, aufbringen\nj) Instandhaltungsarbeiten an Rümpfen und Decks\ndurchführen\n2   Herstellen von Innenaus-       a) Bauarten, Bauweisen und Konstruktionsmerkmale\nbauten                            unterscheiden und auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berück-\nNummer 2)\nsichtigen\nc) Bauteile für den Innenausbau herstellen                         10\nd) Bauteile zu Baugruppen zusammenfügen, in den\nRumpf einpassen und montieren\ne) Innenausbauten komplettieren und Funktionen prü-\nfen\n3   Herstellen, Instandhalten und a) Fertigungsverfahren für Masten und Spieren unter-\nReparieren von Masten und         scheiden und auswählen\nSpieren\nb) Masten und Spieren, insbesondere aus Holz, unter\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nBerücksichtigung von konstruktiven Vorgaben, Kun-\nNummer 3)\ndenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen,\nherstellen                                                       5\nc) Masten und Spieren instand halten\nd) Sichtprüfung an Masten und Spieren durchführen,\nSchäden feststellen und Maßnahmen zu deren Be-\nhebung ergreifen\n4   Herstellen von Aufbauten       a) Bauteile für Aufbauten aus Holz, Kunststoff oder\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B         Metall herstellen\nNummer 4)\nb) Bauteile zu Aufbauten, insbesondere unter Berück-\nsichtigung von Werkstoffkombination, Dichtigkeit,\nSchwundverhalten und Kraftfluss, zusammenfügen                   8\nc) Aufbauten unter Berücksichtigung konstruktiver Vor-\ngaben auf Decks montieren\nd) Luken und Deckel unter Berücksichtigung von kon-\nstruktiven Besonderheiten herstellen\n5   Herstellen von strukturgeben- a) Längs- und Querverbände, insbesondere hinsichtlich\nden und statisch relevanten       statischer und dynamischer Belastungen, unterschei-\nBauteilen                         den\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Fertigungsmethoden und Materialien auswählen\nNummer 5)                                                                                          8","1068            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde\nin Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. bis 42. Monat\n1                   2                                              3                                   4\nc) Längs- und Querverbände, insbesondere nach Bau-\nzeichnungen und Schablonen, herstellen\nd) Festigkeit und Struktur gebende Bauteile einbauen,\nbeschädigte Bauteile instand setzen\n6   Reparieren                     a) Rümpfe und Aufbauten auf Struktur- und Material-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B         schäden untersuchen, Ergebnisse dokumentieren\nNummer 6)\nb) Reparaturpläne erstellen\nc) Voraussetzungen zur Durchführung von Reparaturen\nherstellen, Reparaturen nach Reparaturplänen durch-             10\nführen\nd) Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen an reparierten\nTeilen durchführen, Prüfarbeiten und Ergebnisse do-\nkumentieren\n7   Herstellen und Instandsetzen   a) Arten von Be- und Entschichtungssystemen unter-\nvon Oberflächen                   scheiden\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Be- und Entschichtungssysteme und -verfahren, ins-\nNummer 7)\nbesondere unter Berücksichtigung des Untergrundes\nund der vorgesehenen Verwendung, auswählen\nc) Be- und Entschichtungen im Außen- und Innenbe-\nreich durchführen, Anwendungsvorschriften beach-\nten sowie Bestimmungen der Arbeitssicherheit und\ndes Umweltschutzes einhalten.\nd) Oberflächenbeschädigungen im Innenbereich fest-\nstellen und dokumentieren\n10\ne) Oberflächenbeschädigungen im Über- und Unter-\nwasserbereich, insbesondere Feuchtigkeitsunter-\nwanderungen, Osmosebildung und Delaminierungen,\nfeststellen und dokumentieren\nf) Maßnahmen zur Behebung von Oberflächenschäden\nim Außen- und Innenbereich ergreifen, insbesondere\nBeschädigungen der Lackierung und der Feinschicht\nunter Beachtung der Farbangleichung instand setzen\ng) Maßnahmen zum vorbeugenden Oberflächenschutz\nim Unterwasserbereich unterscheiden, auswählen\nund durchführen\nAbschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde\nin Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. bis 42. Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Prüfen von technischen         a) Bestandteile und Funktionen von technischen An-\nAnlagen und Systemen              lagen und Systemen, insbesondere von elektrischen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C         und elektronischen Anlagen und Systemen im Sicher-\nNummer 1)                         heitskleinspannungsbereich, Antriebs- und Vortriebs-\nanlagen sowie hydraulischen und mechanischen An-\nlagen, unterscheiden\nb) Prüfgeräte auswählen, Prüfungen, insbesondere                    5\nFunktionsprüfungen, an elektrischen und elektro-\nnischen Anlagen und Systemen im Sicherheitsklein-\nspannungsbereich durchführen\nc) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung er-\ngreifen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011             1069\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde\nin Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. bis 42. Monat\n1                    2                                              3                                   4\n2   Montieren und Warten von        a) Bestandteile und Funktionen von Ver- und Entsor-\nVer- und Entsorgungseinrich-       gungseinrichtungen, insbesondere von Trinkwasser-,\ntungen                             Seewasser-, Grauwasser- und Schwarzwasseranlagen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C          sowie von Pumpen und Lenzsystemen, unterschei-\nNummer 2)                          den\nb) Grau- und Schwarzwasserentsorgungsanlagen, ins-\nbesondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmun-\ngen, montieren und warten\nc) Systeme zur Frisch- und Seewasserversorgung, ins-\nbesondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmun-\ngen, montieren und warten                                        8\nd) Wasseraufbereitungsanlagen zur Erwärmung, Filte-\nrung und Entsalzung montieren und warten\ne) Pumpen montieren und regeltechnische Anlagen\neinschließlich der Leitungssysteme installieren, War-\ntungsarbeiten durchführen\nf) Störungen an Ver- und Entsorgungseinrichtungen\nfeststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und\ndokumentieren\n3   Installieren und Warten von     a) Aufbau, Funktionen und Vernetzungen von bordelek-\nbordelektrischen und bord-         trischen und bordelektronischen Systemen unter-\nelektronischen Komponenten         scheiden\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) Kabellaufpläne anwenden und Veränderungen doku-\nNummer 3)\nmentieren\nc) elektrische Leitungen im Sicherheitskleinspannungs-\nbereich verlegen und verbinden, Normen und Vor-\nschriften einhalten\nd) Kabelbahnen, insbesondere für elektrische Leitungen\nim 230/400 Volt Bereich, verlegen                                8\ne) Leitungen im 230/400 Volt Bereich unter Leitung und\nAufsicht einer Elektrofachkraft verlegen, Normen und\nVorschriften beachten\nf) Datenleitungen verlegen und verbinden, Herstelleran-\ngaben beachten\ng) Geräte und elektrische Verbraucher im Sicherheits-\nkleinspannungsbereich installieren, anschließen und\nFunktionsfähigkeit herstellen\n4   Montieren und Warten von        a) Arten und Eigenschaften von Spannungsquellen und\nEnergiespeichern, Nutzen von       Energiespeichern unterscheiden\nEnergiequellen\nb) Energiebilanzen erstellen und auswerten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nNummer 4)                       c) Energiespeicher auswählen, installieren, sichern und\nanschließen, Normen und Vorschriften beachten\nd) Ladetechniken unterscheiden, Spannungsquellen,\ninsbesondere Landanschluss, motor- und windgetrie-               8\nbene Generatoren sowie Solarzellen, auswählen und\ninstallieren\ne) Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren,\nSicherheitsbestimmungen beachten\nf) Energiespeicher prüfen und lagern sowie unter Be-\nachtung der Vorschriften der Entsorgung zuführen","1070             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde\nin Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. bis 42. Monat\n1                    2                                              3                                   4\n5   Montieren und Warten von        a) Arten, Aufbau und Funktionen von mechanischen\nmechanischen und hydrau-           und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstun-\nlischen Systemen sowie von         gen unterscheiden und nach Verwendungszweck\nAusrüstungen                       auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nNummer 5)                       b) Hebe-, Zug- und Schubsysteme sowie Querstrahl-,\nWinden- und Trimmausrüstungen montieren, in Be-                  6\ntrieb nehmen sowie auf Funktionen prüfen\nc) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung er-\ngreifen und dokumentieren\nd) Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren,\nSicherheitsbestimmungen beachten\n6   Montieren und Warten von        a) Arten, Aufbau und Funktionen von antriebs- und vor-\nantriebs- und vortriebstech-       triebstechnischen Anlagen unterscheiden und nach\nnischen Anlagen                    Verwendungszweck auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) Verbrennungs- und Elektromotoren ein- und aus-\nNummer 6)\nbauen\nc) Betriebssysteme, insbesondere Kraftstoff-, Kühl- und\nAbgassysteme sowie Meß- und Regelsysteme, ein-\nbauen\nd) vortriebstechnische Anlagen, insbesondere Wende-\ngetriebe, Wellensysteme, Saildrives und Aquamatic-              10\nAntriebe, einbauen\ne) Propellerarten unterscheiden, nach Verwendungs-\nzweck auswählen und montieren\nf) Anlagen in Betrieb nehmen und auf Funktionen prü-\nfen\ng) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung er-\ngreifen und dokumentieren\nh) Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren,\nSicherheitsbestimmungen beachten\n7   Ausrüsten, Montieren, Warten a) Rigg- und Montagepläne lesen und anwenden\nund Trimmen von Riggsyste- b) Ausrüstungen an Masten und Spieren, insbesondere\nmen\nelektrische und hydraulische Reffeinrichtungen, mon-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\ntieren und warten\nNummer 7)\nc) Ausrüstungen an Masten und Spieren auf Verschleiß,\nFunktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse doku-\nmentieren                                                        4\nd) Riggsysteme nach Vorgaben, insbesondere von Her-\nstellern, Konstrukteuren und Eignern, trimmen\ne) Schäden an Riggsystemen, insbesondere Korrosi-\nonsschäden, beurteilen, vorbeugende Maßnahmen\nund Maßnahmen zur Behebung ergreifen\n8   Montieren und Warten von        a) technische Bordeinrichtungen, insbesondere Feuer-\ntechnischen Bordeinrichtun-        löschsysteme, Sicherheitseinrichtungen, Ankerein-\ngen                                richtungen, Gasanlagen, Heizungs-, Klima- und Lüf-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C          tungsanlagen, Kühlaggregate und Unterhaltungs-\nNummer 8)                          elektronik, unterscheiden\nb) technische Bordeinrichtungen montieren\nc) Feuerlöschsysteme und Gasanlagen vorinstallieren,                8\ngesetzliche Vorschriften einhalten\nd) technische Bordeinrichtungen warten\ne) Störungen an technischen Bordeinrichtungen fest-\nstellen, Maßnahmen zur Behebung von Störungen er-\ngreifen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011             1071\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde\nin Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n25. bis 42. Monat\n1                    2                                             3                                    4\n9   Ein- und Auswintern von         a) Bestandsaufnahmen von technischen Anlagen und\ntechnischen Anlagen und            Systemen durchführen\nSystemen\nb) Servicepläne zur Ein- und Auswinterung erstellen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nNummer 9)                       c) Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen,\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-\ntieren\nd) technische Anlagen, insbesondere Trinkwasser- und\nAbwassersysteme, Heizungs- und Klimaanlagen,                     6\nHaupt- und Nebenaggregate, Pumpensysteme, Vor-\nrats- und Sammeltankanlagen korrosions- und frost-\nsicher einwintern, Sicherheitsvorschriften beachten\ne) technische Anlagen und Systeme auswintern, Be-\ntriebsbereitschaft wiederherstellen und Funktionen\nprüfen\nf) durchgeführte Arbeiten dokumentieren\nAbschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                         Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nNummer 1)\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nAusbildungsbetriebes               erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nNummer 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- während\nben                                                   der gesamten\nAusbildung\n3   Sicherheit und Gesundheits-     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- zu vermitteln\nschutz bei der Arbeit              beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D          meidung ergreifen\nNummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen","1072            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                    4\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D      im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\nNummer 4)                      dere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten von     a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nArbeitsabläufen, Arbeiten im      barkeit prüfen\nTeam\nb) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D\nfertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-\nNummer 5)\npunkte festlegen\nc) Maßnahmen für den konstruktiven Materialschutz im\nInnen- und Außenbereich berücksichtigen\nd) Einsatz von Arbeitsmitteln planen und Sicherungs-         5\nmaßnahmen anwenden\ne) Materialbedarf ermitteln und Material bereitstellen\nf) Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergo-\nnomische Gesichtspunkte berücksichtigen\ng) Leitern, Arbeits-, Trag- und Schutzgerüste auf Ver-\nwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie auf-\nund abbauen\nh) Arbeitsabläufe bei Herstellung, Montage, Instandhal-\ntung und Reparatur unter Beachtung terminlicher\nVorgaben planen, vorbereiten und dokumentieren\ni) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-                     2\nzen\nj) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse\nder Zusammenarbeit auswerten\n6   Betriebliche und technische    a) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-\nKommunikation                     gerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deut-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D         sche und englische Fachausdrücke anwenden\nNummer 6)\nb) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-\ntieren\n4\nc) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-\nzes beachten, Daten aktualisieren und sichern\nd) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und\ndokumentieren\ne) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren\nBeteiligten treffen\nf) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von branchenspezifischer                    2\nSoftware bearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011               1073\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                      4\n7   Anwenden und Erstellen von     a) technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten, Ta-\ntechnischen Unterlagen            bellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und Hand-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D         bücher, anwenden, auch in englischer Sprache\nNummer 7)\nb) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter\nBerücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken\nanwenden                                                    4\nc) Normen anwenden\nd) Material- und Stücklisten erstellen\ne) Aufrisse anfertigen und Maße übertragen\nf) Linienrisse, Generalpläne und Übersichtspläne, Bau-\nzeichnungen und Installationspläne anwenden\ng) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der\nkonstruktiven Anforderungen, insbesondere auf den                       4\nSchnürboden, übertragen\nh) Abwicklungen und Austragungen durchführen\n8   Messen, Prüfen, Anreißen       a) Mess- und Anreißwerkzeuge, insbesondere für Län-\nsowie Übertragen von Maßen        gen-, Winkel-, Dicken-, Innen-, Konturen- und Rich-\nund Konturen                      tungsmessungen, auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D\nb) Längen- und Winkelmessungen durchführen, Ergeb-\nNummer 8)\nnisse dokumentieren\nc) Richtungsmessungen, insbesondere mit Lot, Was-\nserwaage, Schlauchwaage und Laser, durchführen,             5\nErgebnisse dokumentieren\nd) Bezugslinien, Umrisse und Bohrungsmitten unter Be-\nrücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen\nund markieren\ne) Werkstücke und Bauteile auf Maßhaltigkeit und Tole-\nranzen prüfen\n9   Qualitätssichernde Maß-        a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen\nnahmen                            unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D\nb) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit\nNummer 9)\nder Prüfmittel feststellen, betriebliche Prüfvorschrif-\nten anwenden und Ergebnisse dokumentieren\nc) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden\n4\nd) Oberflächen, insbesondere von Produkten, durch\nSichtprüfung beurteilen\ne) Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergeb-\nnisse dokumentieren\nf) Wareneingangs- und Lieferscheinkontrollen durch-\nführen\ng) Qualität von vorbehandelten und zugelieferten Pro-\ndukten prüfen und sichern, Normen und Spezifika-\ntionen anwenden\nh) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung von\nQualitätsstandards prüfen\ni) Bedeutung und Wirksamkeit von qualitätssichernden                       4\nMaßnahmen unter Berücksichtigung von technischen\nUnterlagen beurteilen, Verfahren anwenden","1074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                    4\nj) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen\nfeststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Be-\nhebung ergreifen\nk) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-\nfen im eigenen Bereich beitragen\n10 Kundenorientierung und           a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\nServiceleistungen                 zum dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg bei-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D         tragen                                                    3\nNummer 10)\nb) Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und\nServiceleistungen informieren\nc) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle\nBesonderheiten und Verhaltensregeln berücksich-\ntigen, Kunden beraten\nd) Kunden auf Wartungsintervalle und Instandhaltungs-\narbeiten hinweisen\ne) Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und                         3\ndokumentieren\nf) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über War-\ntungs- und Pflegearbeiten informieren\ng) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen\nzur Behebung ergreifen"]}