{"id":"bgbl1-2011-28-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":28,"date":"2011-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/28#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_28.pdf#page=6","order":2,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz","law_date":"2011-06-08T00:00:00Z","page":1054,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1054            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nVom 8. Juni 2011\nAuf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7\nNummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium\nder Finanzen:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-\ntungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 13a wird aufgehoben.\n2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 10 gestrichen.\nb) Die Nummern 4.1.1.2 bis 4.1.1.2.2 werden wie folgt gefasst:\n„4.1.1.2     Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb\n4.1.1.2.1    Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb                                 30 000\n(§ 7 Abs. 1 InvG)\n4.1.1.2.2    Erlaubniserweiterung                                                    50 % bis 100 %\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis       der Gebühr nach\nNummer 4.1.1.2.1“.\nc) Die Nummer 4.1.1.2.3 wird aufgehoben.\nd) Nach der Nummer 4.1.1.3.2 wird folgende Nummer 4.1.1.3.3 angefügt:\n„4.1.1.3.3   Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften          250“.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes\n(§ 19f Abs. 2 Satz 4 InvG)\ne) In Nummer 4.1.1.5.2 werden die Wörter „12,5 % der nach Nummer 4.1.1.2 ermittelten Gebühr, höchstens\njedoch 3 000 EUR“ durch die Wörter „10 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1“ ersetzt.\nf) Die Nummern 4.1.1.11 bis 4.1.1.11.3 werden wie folgt gefasst:\n„4.1.1.11    Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Sonderver-\nmögen auf ein anderes Investmentvermögen\n4.1.1.11.1   Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine                   1 500\nSondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen\nRisiken oder Sonstige Sondervermögen sind\n(§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG)\n4.1.1.11.2   Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen oder Dach-              3 000 bis 5 000\nSondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstigen Sonder-\nvermögen\n(§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG)\n4.1.1.11.3   Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Sonder-          1 500 bis 3 000“.\nvermögen auf ein EU-Investmentvermögen\n(§ 40 Abs. 1 Alt. 2 InvG)\ng) Nach der Nummer 4.1.1.11.3 wird folgende Nummer 4.1.11.4 angefügt:\n„4.1.1.11.4  Genehmigung der Verschmelzung von Teilfonds eines Umbrellafonds wie Nummer 4.1.1.11.1,\nim Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvG          4.1.1.11.2\nund 4.1.1.11.3“.\nh) Nach der Nummer 4.1.1.13.4 werden folgende Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.14.9 eingefügt:\n„4.1.1.14    Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen\n(§§ 45a bis 45f InvG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011          1055\n4.1.1.14.1    Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds            1 500 bis 4 000\n(§ 45a Abs. 1 Satz 1 InvG)\n4.1.1.14.2    Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen                 165\nStellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds\n(§ 45a Abs. 5 Satz 1 InvG)\n4.1.1.14.3    Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung           1 500 bis 4 000\ndes Masterfonds\n(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)\n4.1.1.14.4    Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver-                  1 500\nmögen, das kein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit\nzusätzlichen Risiken oder Sonstiges Sondervermögen und kein\nFeederfonds ist\n(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)\n4.1.1.14.5    Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver-             3 000 bis 5 000\nmögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risken oder\nSonstiges Sondervermögen, das kein Feederfonds ist\n(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)\n4.1.1.14.6    Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-       50 % der Gebühr nach\nzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-       Nummer 4.1.1.14.1\nfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds\nbleibt\n(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG)\n4.1.1.14.7    Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-       wie Nummer 4.1.1.14.1\nzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-\nfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der\nVerschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird\n(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG)\n4.1.1.14.8    Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-       wie Nummer 4.1.1.14.1\nzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-\nfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus\nder Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds\nwird\n(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG)\n4.1.1.14.9    Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.4,\nzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-           4.1.1.14.5“.\nfonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen\numgewandelt wird, das kein Feederfonds ist\n(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG)\ni) Die bisherigen Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.16 werden die Nummern 4.1.1.15 bis 4.1.1.17.\nj) Die Nummer 4.1.2.2 wird wie folgt gefasst:\n„4.1.2.2      Amtshandlungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer Invest-\nmentaktiengesellschaft“.\nk) In Nummer 4.1.2.2.2 werden die Wörter „unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisum-\nfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis“ gestrichen.\nl) Nach der Nummer 4.1.2.2.2 werden die folgenden Nummern 4.1.2.2.3 und 4.1.2.2.4 angefügt:\n„4.1.2.2.3    Genehmigung der Umwandlung einer fremdverwalteten Investment-           50 % bis 100 %\naktiengesellschaft in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesell-    der Gebühr nach\nschaft                                                                 Nummer 4.1.2.2.1\n(§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG)\n4.1.2.2.4     Genehmigung der Übertragung der Fremdverwaltung einer Invest-        wie Nummer 4.1.1.10“.\nmentaktiengesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft\noder EU-Verwaltungsgesellschaft\n(§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG)","1056            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011\nm) In Nummer 4.1.2.3.2 wird die Angabe „12,5 %“ durch die Angabe „10 %“ ersetzt.\nn) Die Nummer 4.1.2.9 wird wie folgt gefasst:\n„4.1.2.9      Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Investment-\naktiengesellschaften und Teilgesellschaftsvermögen auf Investment-\nvermögen“.\no) Der Nummer 4.1.2.9 werden folgende Nummern 4.1.2.9.1 bis 4.1.2.9.5 angefügt:\n„4.1.2.9.1    Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen,         wie Nummer 4.1.1.11.1\ndie keine Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschafts-\nvermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschafts-\nvermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen\n(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)\n4.1.2.9.2     Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen,         wie Nummer 4.1.1.11.2\ndie Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen\nmit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen\nsind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen\n(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)\n4.1.2.9.3     Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Teilge-       wie Nummer 4.1.1.11.3\nsellschaftsvermögen auf ein EU-Investmentvermögen\n(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)\n4.1.2.9.4     Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell-              1 500 bis 5 000\nschaft auf ein anderes inländisches Investmentvermögen\n(§ 99 Abs. 6 InvG)\n4.1.2.9.5     Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell-             1 500 bis 3 000“.\nschaft auf ein EU-Investmentvermögen\n(§ 99 Abs. 6 InvG)\np) Nach der Nummer 4.1.2.11 werden folgende Nummern 4.1.2.12 bis 4.1.2.12.9 eingefügt:\n„4.1.2.12     Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen für Investmentaktien-\ngesellschaften\n(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 45a bis 45f InvG)\n4.1.2.12.1    Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds        wie Nummer 4.1.1.14.1\n(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 InvG)\n4.1.2.12.2    Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen       wie Nummer 4.1.1.14.2\nStellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds\n(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 5 Satz 1 InvG)\n4.1.2.12.3    Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung       wie Nummer 4.1.1.14.3\ndes Masterfonds\n(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)\n4.1.2.12.4    Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Teilgesell-        wie Nummer 4.1.1.14.4\nschaftsvermögen, das kein Feederfonds ist                                 und 4.1.1.14.5\n(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)\n4.1.2.12.5    Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in eine Invest-            wie Nummer 4.1.2.2.1\nmentaktiengesellschaft, die kein Feederfonds ist\n(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)\n4.1.2.12.6    Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-          50 % der Gebühr\nzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- nach Nummer 4.1.1.14.1\nfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds\nbleibt\n(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG)\n4.1.2.12.7    Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-       wie Nummer 4.1.1.14.1\nzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-\nfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der\nVerschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird\n(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011            1057\n4.1.2.12.8    Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-       wie Nummer 4.1.1.14.1\nzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-\nfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus\nder Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds\nwird\n(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG)\n4.1.2.12.9    Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.4,\nzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-            4.1.1.14.5\nfonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentver-            und 4.1.2.2.1“.\nmögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist\n(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG)\nq) Die Nummer 4.1.3.1 wird wie folgt gefasst:\n„4.1.3.1      Bescheinigungen“.\nr) Der Nummer 4.1.3.1 werden folgende Nummern 4.1.3.1.1 bis 4.1.3.1.2 angefügt:\n„4.1.3.1.1    Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sonder-                     770\nvermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der\nRichtlinie 2009/65/EG erfüllen und Prüfung der Vollständigkeit der\neingereichten Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds\noder Teilgesellschaftsvermögen gesondert\n(§ 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit\n§ 128 Abs. 2 Satz 2 InvG)\n4.1.3.1.2     Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach Anlage II der Verord-           165“.\nnung (EU) Nr. 584/2010\n(§ 128 Abs. 4 InvG)\ns) In Nummer 4.1.3.2 werden die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“ durch die Wörter „bei\nUmbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ ersetzt.\nt) In Nummer 4.1.3.3 werden die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“ durch die Wörter „bei\nUmbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ und die Angabe „1 500“\ndurch die Angabe „500“ ersetzt.\nu) In den Nummern 4.1.3.4 und 4.1.3.5 werden jeweils die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“\ndurch die Wörter „bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ er-\nsetzt.\nv) Nummer 4.1.3.6 wird wie folgt gefasst:\n„4.1.3.6      Bearbeitung der Anzeige nach § 133 Abs. 7 InvG; je Teilfonds oder             250“.\nTeilgesellschaftsvermögen gesondert\nw) Nach der Nummer 4.1.3.6 wird folgende Nummer 4.1.3.7 angefügt:\n„4.1.3.7      Bearbeitung der Anzeige nach § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds oder             750“.\nTeilgesellschaftsvermögen gesondert\nx) In Nummer 4.2.1 wird das Wort „Sondervermögen“ durch die Wörter „inländisches Investmentvermögen“\nund die Angabe „§ 7 Satz 3“ durch die Angabe „§ 7 Satz 4“ ersetzt.\ny) Die Nummern 5.1.1 und 10 bis 10.3.8 werden aufgehoben.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in\nKraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und y tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.\nBerlin, den 8. Juni 2011\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}