{"id":"bgbl1-2011-28-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":28,"date":"2011-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes  Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)","law_date":"2011-06-14T00:00:00Z","page":1050,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1050               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes –\nUmsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte\n(2. EBRG-ÄndG)*)\nVom 14. Juni 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        mervertretern und der zentralen Leitung oder\nsen:                                                                       einer anderen geeigneten Leitungsebene zu\neinem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer in-\nArtikel 1                                    haltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitneh-\nÄnderung des                                      mervertretern auf der Grundlage der erhaltenen\nEuropäische Betriebsräte-Gesetzes                              Informationen ermöglichen, innerhalb einer an-\ngemessenen Frist zu den vorgeschlagenen Maß-\nDas Europäische Betriebsräte-Gesetz vom 28. Okto-                      nahmen, die Gegenstand der Anhörung sind,\nber 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), das zuletzt durch Ar-                    eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb\ntikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I                       des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens\nS. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     oder der gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                          mensgruppe berücksichtigt werden kann. Die\nAnhörung muss den Arbeitnehmervertretern ge-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nstatten, mit der zentralen Leitung zusammenzu-\nfügt:\nkommen und eine mit Gründen versehene Ant-\n„(2) Der Europäische Betriebsrat ist zuständig                 wort auf ihre etwaige Stellungnahme zu erhal-\nin Angelegenheiten, die das gemeinschaftsweit                     ten.“\ntätige Unternehmen oder die gemeinschaftsweit\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.\ntätige Unternehmensgruppe insgesamt oder\nmindestens zwei Betriebe oder zwei Unterneh-                   f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.                      „(7) Unterrichtung und Anhörung des Euro-\nBei Unternehmen und Unternehmensgruppen                           päischen Betriebsrats sind spätestens gleich-\nnach § 2 Absatz 2 ist der Europäische Betriebs-                   zeitig mit der der nationalen Arbeitnehmerver-\nrat nur in solchen Angelegenheiten zuständig,                     tretungen durchzuführen.“\ndie sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-            2. In § 2 Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch\nten erstrecken, soweit kein größerer Geltungs-                 die Wörter „§ 5 Absatz 2 und 3“ und die Angabe\nbereich vereinbart wird.“                                      „§ 35 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 2“\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                          ersetzt.\nc) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Ab-                  3. § 5 wird wie folgt geändert:\nsatz 4 eingefügt:                                              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Unterrichtung im Sinne dieses Gesetzes                       „(1) Die zentrale Leitung hat auf Verlangen ei-\nbezeichnet die Übermittlung von Informationen                     ner Arbeitnehmervertretung die für die Aufnahme\ndurch die zentrale Leitung oder eine andere ge-                   von Verhandlungen zur Bildung eines Europä-\neignete Leitungsebene an die Arbeitnehmerver-                     ischen Betriebsrats erforderlichen Informationen\ntreter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme                    zu erheben und an die Arbeitnehmervertretung\nund Prüfung der behandelten Frage zu geben.                       weiterzuleiten. Zu den erforderlichen Informatio-\nDie Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in                  nen gehören insbesondere die durchschnittliche\neiner Weise und in einer inhaltlichen Ausgestal-                  Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Vertei-\ntung, die dem Zweck angemessen sind und es                        lung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen\nden Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die                       und Betriebe sowie über die Struktur des Unter-\nmöglichen Auswirkungen eingehend zu bewer-                        nehmens oder der Unternehmensgruppe.“\nten und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zu-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Auskünf-\nständigen Organ des gemeinschaftsweit tätigen\nte“ gestrichen.\nUnternehmens oder der gemeinschaftsweit täti-\ngen Unternehmensgruppe vorzubereiten.“                         c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie                         „(3) Jede Leitung eines Unternehmens einer\nfolgt gefasst:                                                    gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe\nsowie die zentrale Leitung sind verpflichtet, die\n„(5) Anhörung im Sinne dieses Gesetzes be-\nInformationen nach Absatz 1 zu erheben und zur\nzeichnet den Meinungsaustausch und die Ein-\nVerfügung zu stellen.“\nrichtung eines Dialogs zwischen den Arbeitneh-\n4. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des      (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die       1989 über die Kontrolle von Unternehmenszu-\nEinsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung        sammenschlüssen (ABl. EG Nr. L 395 S. 1)“ durch\neines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer\nin gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unterneh-          die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ra-\nmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).                       tes vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011             1051\nUnternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom                    wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in\n29.1.2004, S. 1)“ ersetzt.                                      den Europäischen Betriebsrat entsandt.“\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n9. § 23 wird wie folgt geändert:\n„(1) Für jeden Anteil der in einem Mitglied-\nstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Pro-             a) Dem Wortlaut des Absatzes 5 werden die Wörter\nzent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten             „Eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer\nbeschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschafts-                nach ihrer Tätigkeit sollte so weit als möglich\nweit tätigen Unternehmen oder Unternehmens-                  berücksichtigt werden;“ vorangestellt.\ngruppen oder einen Bruchteil davon beträgt,               b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nwird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in\ndas besondere Verhandlungsgremium ent-                       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 4“\nsandt.“                                                          durch die Angabe „§ 22 Absatz 2“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 30\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.                                          und 39 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 35 Ab-\nsatz 2 und § 39“ ersetzt.\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-     10. § 26 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:                                                                            „§ 26\n„Die zentrale Leitung unterrichtet zugleich die                                Ausschuss\nzuständigen europäischen Gewerkschaften und\nArbeitgeberverbände über den Beginn der Ver-                 Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner\nhandlungen und die Zusammensetzung des be-                Mitte einen Ausschuss. Der Ausschuss besteht\nsonderen Verhandlungsgremiums nach § 12                   aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei,\nSatz 1.“                                                  höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschuss-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vor“ die                mitgliedern. Die weiteren Ausschussmitglieder sol-\nWörter „und nach“ eingefügt.                              len in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt\nsein. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                des Europäischen Betriebsrats.“\n„Die Sachverständigen und Gewerkschaftsver-\n11. § 27 wird wie folgt geändert:\ntreter können auf Wunsch des besonderen Ver-\nhandlungsgremiums beratend an den Verhand-                a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32“ durch\nlungen teilnehmen.“                                          die Angabe „§ 29“ ersetzt.\n7. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33“ durch\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                             die Angabe „§ 30“ ersetzt.\n„3. Aufgaben und Befugnisse des Europäischen              c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch\nBetriebsrats sowie das Verfahren zu seiner               die Angabe „§ 26“ ersetzt.\nUnterrichtung und Anhörung; dieses Verfah-\nren kann auf die Beteiligungsrechte der na-      12. Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:\ntionalen Arbeitnehmervertretungen abge-                                 „Dritter Abschnitt\nstimmt werden, soweit deren Rechte hier-\ndurch nicht beeinträchtigt werden,“.                                  Mitwirkungsrechte“.\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-          13. Die §§ 29 und 30, die bisherige Überschrift zum\nfügt:                                                     Dritten Abschnitt und § 31 werden aufgehoben.\n„5. die Einrichtung eines Ausschusses des Eu-        14. Der bisherige § 32 wird § 29.\nropäischen Betriebsrats einschließlich seiner\nZusammensetzung, der Bestellung seiner           15. Der bisherige § 33 wird § 30 und wie folgt geändert:\nMitglieder, seiner Befugnisse und Arbeits-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Um-\nweise,“.                                                 stände“ die Wörter „oder Entscheidungen“ ein-\nc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die                    gefügt.\nNummern 6 und 7.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1“\nd) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Neuver-                    durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.\nhandlung“ ein Komma und die Wörter „Ände-\nrung oder Kündigung“ eingefügt.                           c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Maß-\nnahmen“ die Wörter „oder Entscheidungen“ ein-\n8. § 22 wird wie folgt geändert:\ngefügt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n16. Der bisherige § 34 wird § 31 und die Wörter „§ 32\n„(2) Für jeden Anteil der in einem Mitglied-\nAbs. 2 Nr. 5 bis 10 und § 33“ werden durch die\nstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Pro-\nWörter „§ 29 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 und § 30“\nzent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten\nersetzt.\nbeschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschafts-\nweit tätigen Unternehmen oder Unternehmens-          17. Nach dem neuen § 31 wird folgende Überschrift\ngruppen oder einen Bruchteil davon beträgt,               eingefügt:","1052              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011\n„Vierter Abschnitt                        1. Zusammenschluss von Unternehmen oder Un-\nÄnderung der Zusammensetzung,                           ternehmensgruppen,\nÜbergang zu einer Vereinbarung“.                   2. Spaltung von Unternehmen oder der Unterneh-\nmensgruppe,\n18. § 35 und die bisherige Überschrift zum Vierten Ab-\nschnitt werden aufgehoben.                                    3. Verlegung von Unternehmen oder der Unterneh-\nmensgruppe in einen anderen Mitgliedstaat oder\n19. Der bisherige § 36 wird § 32 und in Absatz 2 Satz 1\nDrittstaat oder Stilllegung von Unternehmen\nwird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 4“ durch die An-\noder der Unternehmensgruppe,\ngabe „§ 22 Absatz 2“ ersetzt.\n4. Verlegung oder Stilllegung von Betrieben, soweit\n20. Der bisherige § 37 wird § 33.                                      sie Auswirkungen auf die Zusammensetzung\n21. Die bisherige Überschrift zum Fünften Teil wird auf-               des Europäischen Betriebsrats haben können.\ngehoben.                                                          (2) Abweichend von § 10 entsendet jeder von\n22. Nach dem neuen § 33 wird folgende Überschrift                 der Strukturänderung betroffene Europäische Be-\neingefügt:                                                    triebsrat aus seiner Mitte drei weitere Mitglieder in\ndas besondere Verhandlungsgremium.\n„Fünfter Teil\n(3) Für die Dauer der Verhandlung bleibt jeder\nGemeinsame Bestimmungen“.\nvon der Strukturänderung betroffene Europäische\n23. Der bisherige § 38 wird § 34.                                 Betriebsrat bis zur Errichtung eines neuen Europä-\n24. Der bisherige § 39 wird § 35 und wie folgt geändert:          ischen Betriebsrats im Amt (Übergangsmandat). Mit\nder zentralen Leitung kann vereinbart werden, nach\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 32 und 33                  welchen Bestimmungen und in welcher Zusam-\nAbs. 1“ durch die Wörter „§§ 29 und 30 Ab-               mensetzung das Übergangsmandat wahrgenom-\nsatz 1“ ersetzt.                                         men wird. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 35“ durch            mit der zentralen Leitung nach Satz 2, wird das\ndie Angabe „§ 36“ ersetzt.                               Übergangsmandat durch den jeweiligen Europä-\nischen Betriebsrat entsprechend der für ihn im Un-\n25. Nach dem neuen § 35 werden die folgenden §§ 36\nternehmen oder der Unternehmensgruppe gelten-\nbis 39 eingefügt:\nden Regelung wahrgenommen. Das Übergangs-\n„§ 36                              mandat endet auch, wenn das besondere Verhand-\nUnterrichtung                           lungsgremium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1\nder örtlichen Arbeitnehmervertreter                 fasst.\n(1) Der Europäische Betriebsrat oder der Aus-                 (4) Kommt es nicht zu einer Vereinbarung nach\nschuss (§ 30 Absatz 2) berichtet den örtlichen Ar-            § 18 oder § 19, ist in den Fällen des § 21 Absatz 1\nbeitnehmervertretern oder, wenn es diese nicht                ein Europäischer Betriebsrat nach den §§ 22 und 23\ngibt, den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unter-              zu errichten.\nnehmen über die Unterrichtung und Anhörung.\n§ 38\n(2) Das Mitglied des Europäischen Betriebsrats\noder des Ausschusses, das den örtlichen Arbeit-                                     Fortbildung\nnehmervertretungen im Inland berichtet, hat den                   (1) Der Europäische Betriebsrat kann Mitglieder\nBericht in Betrieben oder Unternehmen, in denen               zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveran-\nSprecherausschüsse der leitenden Angestellten be-             staltungen bestimmen, soweit diese Kenntnisse\nstehen, auf einer gemeinsamen Sitzung im Sinne                vermitteln, die für die Arbeit des Europäischen Be-\ndes § 2 Absatz 2 des Sprecherausschussgesetzes                triebsrats erforderlich sind. Der Europäische Be-\nzu erstatten. Dies gilt nicht, wenn ein nach § 23 Ab-         triebsrat hat die Teilnahme und zeitliche Lage recht-\nsatz 6 bestimmter Angestellter an der Sitzung zur             zeitig der zentralen Leitung mitzuteilen. Bei der\nUnterrichtung und Anhörung des Europäischen Be-               Festlegung der zeitlichen Lage sind die betrieb-\ntriebsrats teilgenommen hat. Wird der Bericht nach            lichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der\nAbsatz 1 nur schriftlich erstattet, ist er auch dem           Europäische Betriebsrat kann die Aufgaben nach\nzuständigen Sprecherausschuss zuzuleiten.                     diesem Absatz auf den Ausschuss nach § 26 über-\ntragen.\n§ 37                                  (2) Für das besondere Verhandlungsgremium\nWesentliche Strukturänderung                     und dessen Mitglieder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3\nentsprechend.\n(1) Ändert sich die Struktur des gemeinschafts-\nweit tätigen Unternehmens oder der gemein-                                             § 39\nschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe wesent-\nlich und bestehen hierzu keine Regelungen in gel-                                     Kosten,\ntenden Vereinbarungen oder widersprechen sich                            Sachaufwand und Sachverständige\ndiese, nimmt die zentrale Leitung von sich aus oder               (1) Die durch die Bildung und Tätigkeit des Eu-\nauf Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter (§ 9         ropäischen Betriebsrats und des Ausschusses ent-\nAbsatz 1) die Verhandlung über eine Vereinbarung              stehenden Kosten trägt die zentrale Leitung. Die\nnach § 18 oder § 19 auf. Als wesentliche Struktur-            zentrale Leitung hat insbesondere für die Sitzungen\nänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten insbe-                und die laufende Geschäftsführung in erforder-\nsondere                                                       lichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011                1053\npersonal, für die Sitzungen außerdem Dolmetscher                    barung nach Satz 1 befristet geschlossen wor-\nzur Verfügung zu stellen. Sie trägt die erforderlichen              den, können die Parteien ihre Fortgeltung be-\nReise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des                     schließen, solange die Vereinbarung wirksam ist;\nEuropäischen Betriebsrats und des Ausschusses.                      Absatz 4 gilt entsprechend.“\n§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.                            28. In § 43 Absatz 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 1 wer-\n(2) Der Europäische Betriebsrat und der Aus-                  den jeweils die Wörter „§ 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2“\nschuss können sich durch Sachverständige ihrer                   durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2“\nWahl unterstützen lassen, soweit dies zur ord-                   ersetzt.\nnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-             29. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlich ist. Sachverständige können auch Beauftragte\nvon Gewerkschaften sein. Werden Sachverständige                  a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Auskunft“\nhinzugezogen, beschränkt sich die Kostentra-                        durch die Wörter „die Informationen“ und das\ngungspflicht auf einen Sachverständigen, es sei                     Wort „erteilt“ durch die Wörter „erhebt oder wei-\ndenn, eine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 sieht                   terleitet“ ersetzt.\netwas anderes vor.“                                              b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 32 Abs. 1\n26. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     oder § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1“\ndurch die Wörter „§ 29 Absatz 1 oder § 30 Ab-\n„Für nach § 38 erforderliche Fortbildungen gilt § 37\nsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1“ sowie die\nAbsatz 6 Satz 1 und 2 des Betriebsverfassungs-\nAngabe „§ 26 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26“\ngesetzes entsprechend.“\nersetzt.\n27. § 41 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                                          Artikel 2\n„dieses Gesetzes“ die Wörter „außer in den Fäl-                                Änderung des\nlen des § 37“ eingefügt.                                                  Arbeitsgerichtsgesetzes\nb) In Absatz 4 werden der Punkt am Ende durch ein              In § 82 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes\nKomma ersetzt und die Wörter „soweit es sich            in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979\nnicht um wesentliche Strukturänderungen im              (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 6 des\nSinne des § 37 handelt.“ angefügt.                      Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert\nc) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern               worden ist, wird die Angabe „§ 41“ durch die Wörter\n„dieses Gesetzes“ die Wörter „außer in den Fäl-         „§ 41 Absatz 1 bis 7“ ersetzt.\nlen des § 37“ eingefügt.\nd) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                                                   Artikel 3\n„(8) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Un-                        Bekanntmachungserlaubnis\nternehmen und Unternehmensgruppen, in denen                Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann\nzwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni               den Wortlaut des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in\n2011 eine Vereinbarung über die grenzübergrei-          der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nfende Unterrichtung und Anhörung unterzeich-            Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nnet oder überarbeitet wurde, sind außer in den\nFällen des § 37 die Bestimmungen dieses Ge-                                        Artikel 4\nsetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1996\n(BGBl. I S. 1548, 2022), zuletzt geändert durch                                 Inkrafttreten\nArtikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n(BGBl. I S. 1983), anzuwenden. Ist eine Verein-         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Juni 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}