{"id":"bgbl1-2011-27-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":27,"date":"2011-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/27#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_27.pdf#page=19","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung","law_date":"2011-06-06T00:00:00Z","page":1035,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011               1035\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Eichordnung\nVom 6. Juni 2011\nEs verordnen                                                     (3) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung ein\n– auf Grund des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 1 Satz 2            Jahr oder mehr, beginnt die Gültigkeitsdauer mit\nNummer 2 und 3 Buchstabe a und h, des § 3 Ab-                  Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät\nsatz 1a Nummer 2 und des § 3 Absatz 2 Nummer 1a,               zuletzt geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nach-\njeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 4               eichung in den ersten drei Monaten eines Kalender-\ndes Eichgesetzes, von denen § 3 Absatz 1a durch                jahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluss an\nArtikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom                die Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Eichung\n2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) eingefügt worden ist           bemessen.\nund § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Eichgesetzes zu-                   (4) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung we-\nletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom                niger als zwölf Monate, beginnt die Gültigkeits-\n2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist,           dauer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das\nnach Anhörung der betroffenen Kreise die Bundes-               Messgerät zuletzt geeicht wurde.\nregierung und\n(5) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die erste\n– auf Grund des § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des                 Gültigkeitsdauer der Eichung mit Ablauf des Kalen-\nEichgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom             derjahres, in dem die Metrologie-Kennzeichnung\n7. März 2011 (BGBl. I S. 338) neu gefasst worden ist,          nach § 7m Absatz 1 auf dem Messgerät angebracht\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-             wurde.“\ngie:\n5. Teil 8 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                              Das Wort „Schankgefäße“ wird gestrichen.\nÄnderung der Eichordnung                       6. § 54 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nDie Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I                  bis 5 ersetzt:\nS. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes             „(3) Der zu Verpflichtende soll bei der Eidesleis-\nvom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert                 tung die rechte Hand erheben. Werden mehrere\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             Personen gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eides-\n1. § 7f Absatz 3 wird aufgehoben.                               formel von jeder Person zu sprechen.\n2. In § 7h wird nach den Wörtern „mit Ausnahme der                 (4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung\nAusschankmaße nach § 3a“ die Angabe „Absatz 1“               geleistet werden. Gibt der zu Verpflichtende an,\neingefügt.                                                   dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen\n3. § 10b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       keinen Eid leisten wolle, so richtet der Beamte an\nihn die Worte: „Sie geloben, dass Sie die Ihnen als\n„(1) Wird Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 3          bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) obliegen-\nNummer 1 des Energiesteuergesetzes gekenn-                   den Pflichten jederzeit gewissenhaft und unpartei-\nzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird                isch erfüllen werden.“ Der zu Verpflichtende spricht\n(leichtes Heizöl), im geschäftlichen Verkehr nach            hierauf die Worte: „Ich gelobe es.“ Das Gelöbnis\nVolumen abgegeben, ist das Volumen im Betriebs-              steht dem Eid gleich.\nzustand nach den allgemein anerkannten Regeln\nder Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Cel-                (5) Gibt der zu Verpflichtende an, dass er als\nsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen                Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemein-\nder Abrechnung zugrunde zu legen.“                           schaft eine Beteuerungsformel dieser Gemein-\nschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid\n4. § 12 wird wie folgt gefasst:\noder dem Gelöbnis anfügen.“\n„§ 12\n7. § 64 wird wie folgt geändert:\nAllgemeines\na) In der Überschrift wird das Wort „Inhabers“\n(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei            durch das Wort „Betreibers“ ersetzt.\nJahre befristet, soweit sich nicht aus diesem Teil\noder aus Anhang B etwas anderes ergibt.                      b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „In-\nhaber“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt.\n(2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung\neiner befristeten oder inhaltlich beschränkten               c) In Nummer 1 werden die Wörter „ihre vor-\nBauartzulassung eine kürzere Gültigkeitsdauer der                schriftsmäßige Beurkundung“ durch die Wörter\nEichung festlegen. Das gilt nicht für die auf zehn               „den vorschriftsmäßigen Nachweis der Wägeer-\nJahre befristete EWG-Bauartzulassung.                            gebnisse“ ersetzt.","1036             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                  (6) Nachweise nach Absatz 5 sind der zustän-\n„3. an der öffentlichen Waage nur Betriebsper-                digen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im\nsonal zu beschäftigen, das über den Nach-                 Original oder in Kopie vorzulegen. Die zustän-\nweis der erforderlichen Sachkunde verfügt;                dige Behörde kann eine Beglaubigung der Kopie\nder Betreiber darf die Waage nur dann selbst              sowie eine deutsche Übersetzung verlangen. Sie\nbedienen, wenn er über den Nachweis der                   bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der\nSachkunde verfügt,“.                                      Nachweise.\ne) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Namen                          (7) Ergibt eine Nachprüfung, dass ein wesent-\nund Namenszug“ das Wort „der“ durch das Wort                  licher Unterschied zwischen der Qualifikation\n„des“ und die Wörter „öffentlich bestellten                   des Antragstellers und der nach Absatz 2 erfor-\nWäger“ durch das Wort „Betriebspersonals“ er-                 derlichen Qualifikation besteht, der nicht durch\nsetzt.                                                        Berufserfahrung ausgeglichen werden kann,\nkann dem Antragsteller nach seiner Wahl eine\n8. § 64a wird wie folgt geändert:\nEignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                  auferlegt werden. Die zuständige Behörde be-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     stätigt innerhalb eines Monats den Empfang\nder von dem Antragsteller eingereichten Unter-\n9. In § 64b wird das Wort „Inhabers“ durch das Wort                 lagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unter-\n„Betreibers“ ersetzt.                                            lagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren\n10. § 65 wird aufgehoben.                                            für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung\n11. § 66 wird wie folgt geändert:                                    muss innerhalb von drei Monaten nach Einrei-\nchen der vollständigen Unterlagen abgeschlos-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    sen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen\n„Die Prüfung ist bei der zuständigen Behörde                  um einen Monat verlängert werden.\nschriftlich zu beantragen.“\n(8) Wer zur Durchführung von Wägungen in\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „die                   einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nBestellung“ durch die Wörter „der Nachweis                    Union oder in einem Vertragsstaat des Abkom-\nder Sachkunde“ ersetzt.                                       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nc) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                     rechtmäßig niedergelassen ist und nur vorüber-\ngehend im Inland tätig werden will, hat diese Ab-\n„2. die Rechtsvorschriften, die im Hinblick auf\nsicht vorher schriftlich der zuständigen Behörde\neinen ordnungsgemäßen Wiegevorgang zu\nanzuzeigen.“\nbeachten sind,“.\n12. § 67 wird aufgehoben.\nd) In Absatz 3 wird das Wort „Wäger“ durch das\nWort „Antragsteller“ ersetzt.                         13. § 68 wird aufgehoben.\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                      14. § 69 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Dem Nachweis der erforderlichen Sach-                                        „§ 69\nkunde gleichzustellen ist die öffentliche Bestel-\nlung als öffentlicher Wäger, wenn diese am                                     Pflichten bei der\n17. Juni 2011 gültig war.“                                          Durchführung öffentlicher Wägungen\nf) Dem Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5                   Der Betreiber öffentlicher Waagen und das Be-\nbis 8 angefügt:                                           triebspersonal haben öffentliche Wägungen\n„(5) Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1               1. gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,\nstehen Ausbildungs- und Befähigungsnach-                  2. abzulehnen, wenn der Betreiber der öffentlichen\nweise gleich, wenn diese                                      Waage, das die Wägung durchführende Be-\n1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-                 triebspersonal, oder einer ihrer Angehörigen im\nischen Union oder in einem anderen Vertrags-               Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der\nstaat des Abkommens über den Europä-                       Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse\nischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden,                 an dem Wägeergebnis hat.“\nund\n15. § 70 wird wie folgt geändert:\n2. gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht,\ndass der Antragsteller die betreffenden Anfor-         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nderungen des Absatzes 2 erfüllt.                                                    „§ 70\nDabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus                            Nachweis des Wägeergebnisses“.\ndenen hervorgeht, dass der Antragsteller im\nAusstellungsstaat bereits gleichwertigen oder             b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nauf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen                       „(1) Wägeergebnisse darf nur derjenige be-\nvergleichbaren Anforderungen und Kontrollen                   scheinigen, der diese selbst ermittelt hat.“\nunterworfen ist. Die Sachkunde gilt ferner dann\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nals nachgewiesen, wenn der Antragsteller in ei-\nnem der in Satz 1 genannten Staaten innerhalb                     „(2) Das Wägeergebnis ist durch Unterschrift\nder letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre als              nach den Vorgaben der Sätze 2 bis 4 zu beschei-\nWäger tätig war.                                              nigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011                        1037\nd) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-              „16. Messgeräte zur Füllung von Ausschank-\nfügt:                                                              maßen,“.\n„Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die             b) Nummer 24 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:\nArt des Wägegutes sind anzugeben.“                           „h) Selbstfahrervermietfahrzeugen,“.\ne) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          c) In Nummer 28 Buchstabe f wird die Zahl\n„(3) Der Betreiber der öffentlichen Waage                 „245 000“ durch die Zahl „123 000“ ersetzt.\nmuss die bei ihm vorhandenen Unterlagen über          20. Anhang B wird wie folgt geändert:\ndie bescheinigten öffentlichen Wägungen für die\na) In der Tabellenüberschrift werden nach den\nDauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeit-\nWörtern „Gültigkeitsdauer in Jahren“ ein Komma\npunkt der Beendigung des Wiegevorgangs, auf-\nsowie die Wörter „sofern nicht anders angege-\nbewahren.“\nben“ eingefügt.\n16. In § 71 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 7.3 wird nach der Zahl „25“ die An-\n„§ 71                                 gabe „m³/h“ eingefügt.\nWägen in besonderen Fällen“.                    c) In Nummer 7.4 werden nach der Angabe\n17. § 74 wird wie folgt geändert:                                   „4 000 m³/h“ die Wörter „bis kleiner 16 000 m³/h“\neingefügt.\na) Die Nummern 24, 24a und 25 werden durch die\nfolgenden Nummern 24 bis 30 ersetzt:                      d) Nach Nummer 7.13 wird folgende Nummer 7.14\neingefügt:\n„24. entgegen § 64 Nummer 3 an der Waage Be-\ntriebspersonal beschäftigt oder selbst die                                                              Gültigkeits-\nOrdnungs-\nWaage bedient,                                                           Messgeräteart                     dauer\nnummer\nin Jahren\n25. entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-        „7.14       Gaszähler nach Anlage 7\nAbschnitt 1, soweit nicht\ntig erstattet,\nunter Nummer 7.1 bis\n26. entgegen § 69 Nummer 2 eine öffentliche                              Nummer 7.13 dieses An-\nWägung nicht ablehnt,                                              hangs etwas anderes\nfestgelegt ist . . . . . . . . . . .     5“.\n27. entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis\nbescheinigt,                                        e) Nummer 18.1 wird aufgehoben.\n28. entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ein Wägeer-             f) In Nummer 18.5 wird die Zahl „0,5“ durch die\ngebnis nicht richtig, nicht vollständig oder           Angabe „6 Monate“ ersetzt.\nnicht in der vorgeschriebenen Weise be-\nscheinigt,                                          g) In Nummer 22.1 Satz 1 wird die Angabe „PTB-\nMitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340“ durch die\n29. entgegen § 70 Absatz 3 eine Unterlage                    Angabe „PTB-Mitteilungen 120 (2010) Nr. 1\nnicht oder nicht mindestens zwei Jahre auf-            S. 39“ ersetzt.\nbewahrt,\nh) Nummer 22.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n30. entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 oder Ab-\nsatz 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe                „Wird die Messrichtigkeit für die Teilgeräte Re-\nnicht vermerkt,“.                                      chenwerk beziehungsweise drahtgewickelte\nTemperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm)\nb) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 31 und                   Temperaturfühler in Schichttechnik nach dem in\nder den Satz abschließende Punkt wird durch                  Satz 1 näher bezeichneten Verfahren nachge-\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                     wiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um\nc) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 an-                   jeweils fünf Jahre.“\ngefügt:                                               21. Anhang D wird wie folgt geändert:\n„32. entgegen § 77 Absatz 3 in Verbindung mit             a) In Nummer 3.3 Satz 2 werden die Wörter „Be-\n§ 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 46 der Eich-               trägt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger\nordnung in der am 12. Februar 2007 gelten-             als ein Jahr“ durch die Wörter „Beträgt die Gül-\nden Fassung ein Schankgefäß in Verkehr                 tigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Mo-\nbringt oder in Betrieb nimmt.“                         nate“ ersetzt.\n18. § 77 wird wie folgt geändert:                                b) Nummer 3.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             „Der Kalendermonat, in dem die Gültigkeit der\n„(3) Schankgefäße dürfen bis zum 30. Okto-                Eichung endet, ist auf der Klebemarke kenntlich\nber 2016 nur nach den §§ 44 bis 46 der Eich-                 zu machen.“\nordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden              c) Nummer 5 wird aufgehoben.\nFassung in Verkehr gebracht und in Betrieb ge-        22. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\nnommen werden.“\na) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1“ durch\ndie Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.                   „Für die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt\ndas Verfahren nach Anhang II Nr. 1 der Richt-\n19. Anhang A wird wie folgt geändert:                               linie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments\na) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:                            und des Rates vom 23. April 2009 über nicht-","1038           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011\nselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung)                    e) In Nummer 4.1.9 wird die Angabe „Richtlinie\n(ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6) in der jeweils                  90/384/EWG“ durch die Wörter „Richtlinie\ngeltenden Fassung.“                                              2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung“\nb) In Nummer 3.1 wird die Angabe „Richtlinie                        ersetzt.\n90/384/EWG“ durch die Wörter „Richtlinie                  23. Anlage 10 Nummer 5 2. Spiegelstrich wird wie folgt\n2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung“                  geändert:\nersetzt.\nc) In Nummer 3.2 wird die Angabe „Richtlinie                     In der zweiten Zeile wird die Angabe „XIII (2)“ durch\n90/384/EWG“ durch die Wörter „Richtlinie                      die Angabe „XIIII (2)“ ersetzt.\n2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung“\nersetzt.                                                                            Artikel 2\nd) In Nummer 3.3 Satz 1 wird die Angabe „Richt-                                      Inkrafttreten\nlinie 90/384/EWG“ durch die Wörter „Richt-\nlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fas-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsung“ ersetzt.                                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Juni 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}