{"id":"bgbl1-2011-27-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":27,"date":"2011-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/27#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_27.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)","law_date":"2011-06-03T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":9,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011                1025\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes\n(GWDAPrV)\nVom 3. Juni 2011\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-              § 26   Täuschung, Ordnungsverstoß\nbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)             § 27   Wiederholung von Prüfungen\nin Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahn-              § 28   Bestehen der Laufbahnprüfung\nverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ver-            § 29   Abschlusszeugnis\nordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                § 30   Prüfungsakten, Einsichtnahme\nStadtentwicklung:\nTeil 4\nInhaltsübersicht\nSonstige Vorschriften\nTeil 1\n§ 31 Übergangsvorschriften\nAllgemeines                             § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§  1  Diplomstudium                                              Anlage (zu § 29 Absatz 1 Satz 2)\n§  2  Studienziele\n§  3  Dienstbehörden, Dienstaufsicht                                                        Teil 1\n§  4  Einstellungsvoraussetzungen\nAllgemeines\n§  5  Auswahlverfahren\n§  6  Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen\n§1\n§  7  Urlaub\n§  8  Dauer des Vorbereitungsdienstes                                                  Diplomstudium\n§  9  Ausbildungsakten                                              Das Diplomstudium „Wetterdienst“ an der Fach-\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\nTeil 2                              (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den\nStudium                               gehobenen Wetterdienst des Bundes.\n§ 10  Aufbau des Studiums\n§ 11  Fachhochschule                                                                           §2\n§ 12  Studieninhalte                                                                     Studienziele\n§ 13  Praktika\nDas Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-\n§ 14  Ausbildungsstelle, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und\nAusbilder                                                  senschaft und Praxis sowohl die wissenschaftlichen\n§ 15  Leistungsnachweise während des Grundstudiums\nKenntnisse und Methoden als auch die berufsprakti-\n§ 16  Leistungsnachweise während des Hauptstudiums und der\nschen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung\nPraktika                                                   der Aufgaben des gehobenen Wetterdienstes des Bun-\ndes erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu ver-\nTeil 3                              antwortlichem Handeln in einem freiheitlichen demo-\nPrüfungen                              kratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu\ngehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föde-\n§ 17  Zwischenprüfung\nralen und internationalen Raum. Die Studierenden sol-\n§ 18  Laufbahnprüfung\nlen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich\n§ 19  Prüfungsamt\nständig wandelnden Herausforderungen der Bundes-\n§ 20  Prüfende, Prüfungskommissionen\nverwaltung gerecht werden zu können.\n§ 21  Diplomarbeit\n§ 22  Schriftliche Diplomprüfung\n§3\n§ 23  Mündliche Diplomprüfung\n§ 24  Bewertung von Prüfungsleistungen und Leistungsnach-                    Dienstbehörden, Dienstaufsicht\nweisen                                                        (1) Der Deutsche Wetterdienst ist Einstellungsbe-\n§ 25  Fernbleiben, Rücktritt                                     hörde für Studierende, die nach Beendigung der Aus-","1026              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011\nbildung ihren Dienst beim Deutschen Wetterdienst auf-         Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Stu-\nnehmen sollen. Er ist für die Ausschreibung und Durch-        dienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teil-\nführung des Auswahlverfahrens, die Entscheidung über          nehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindes-\ndie Einstellung sowie die Betreuung der von ihm ein-          tens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber\ngestellten Studierenden verantwortlich und für diese          zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze\ndie zuständige Dienstbehörde. Er entscheidet in Ab-           zur Verfügung stehen. Zugelassen wird, wer nach den\nsprache mit der Ausbildungsleitung über Verkürzung            eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; be-\noder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.                  rücksichtigt werden hierbei insbesondere die nach Art\n(2) Die Wehrbereichsverwaltung West ist Einstel-          und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden\nlungsbehörde für Studierende, die nach Beendigung             Zeugnisnoten. Daneben werden schwerbehinderte und\nder Ausbildung ihren Dienst im Geoinformationsdienst          diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehe-\nder Bundeswehr in einer zivilen oder militärischen Lauf-      malige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit\nbahn aufnehmen sollen. Sie ist für die von ihr einge-         Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahl-\nstellten Studierenden die zuständige Dienstbehörde            verfahren zugelassen.\nund entscheidet in Absprache mit der Ausbildungs-                 (3) Die Auswahlkommission besteht aus\nleitung und im Einvernehmen mit dem Amt für Geo-              1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\ninformationswesen der Bundeswehr auch über Verkür-                 Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem,\nzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Für\ndie Ausschreibung und Durchführung des Auswahlver-            2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beam-\nfahrens sowie für die Betreuung der Studierenden ist               ten des höheren Dienstes, die bei Bewerbungen für\ndas Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr                    den Deutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetter-\nverantwortlich. Das Bundesministerium der Verteidi-                dienst und bei Bewerbungen für den Geoinforma-\ngung kann die Aufgaben der Einstellungsbehörde auf                 tionsdienst der Bundeswehr dem Geoinformations-\nandere Behörden übertragen.                                        dienst der Bundeswehr angehören, und\n3. je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe-\n(3) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht\nnen Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und\nder Leitung ihrer Einstellungsbehörde. Während der\ndes Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.\nAusbildung an der Fachhochschule und in Dienststellen\nder Bundeswehr oder des Deutschen Wetterdienstes              Als Mitglieder der Auswahlkommission können auch\nunterstehen sie der Dienstaufsicht der Leitungen dieser       vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder vergleich-\nBehörden.                                                     bare Tarifbeschäftigte bestellt werden. Die Mitglieder\nsind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die\n(4) Der Deutsche Wetterdienst leitet die Ausbildung.\nAuswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.\nStimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleich-\n§4\nheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den\nEinstellungsvoraussetzungen                    Ausschlag. Der Deutsche Wetterdienst und der Geo-\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,       informationsdienst der Bundeswehr bestellen aus ihrem\nwer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Ein-             Bereich die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aus-\nstellungsvoraussetzungen                                      wahlkommission für die Dauer von vier Jahren. Wieder-\nbestellung ist zulässig.\n1. die gesundheitlichen Anforderungen des Wechsel-\nschichtdienstes erfüllt,                                     (4) Es können mehrere Auswahlkommissionen ein-\ngerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen,\n2. ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen\ndass in den Auswahlverfahren die gleichen Bewer-\nsowie ein hinreichendes Farberkennungs- und Farb-\ntungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.\nunterscheidungsvermögen besitzt und\n3. bei einer Bewerbung beim Geoinformationsdienst                                         §6\nder Bundeswehr\nSchwerbehinderte\na) für eine zivile Laufbahn die Bereitschaft erklärt               und diesen gleichgestellte Menschen\nhat, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als\n(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten\nSoldat teilzunehmen, oder\nMenschen werden in den Auswahl- und Prüfungsver-\nb) für eine militärische Laufbahn ein Eignungsfest-      fahren sowie zum Erbringen von Leistungsnachweisen\nstellungsverfahren erfolgreich absolviert hat.        Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung ange-\nmessenen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungs-\n§5                              behörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der\nAuswahlverfahren                         Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehin-\ndertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichte-\n(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob       rungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderun-\ndie Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis-           gen herabgesetzt werden.\nsen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für\nden Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahl-               (2) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen\nverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem           trifft das Prüfungsamt.\nmündlichen Teil.\n§7\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-                                       Urlaub\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-              Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Er-\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und              holungsurlaubs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011           1027\n§8                                                         § 11\nDauer des Vorbereitungsdienstes                                       Fachhochschule\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.               Die Dienstbehörden weisen die Aufstiegsbeamtinnen\nund Aufstiegsbeamten dem Zentralbereich der Fach-\n(2) Ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungs-        hochschule zum Grundstudium und dem Fachbereich\ndienst für die Laufbahn des mittleren naturwissen-           Wetterdienst der Fachhochschule zum Hauptstudium\nschaftlichen Dienstes kann bis zur Dauer von sechs           zu. Für die übrigen Studierenden übernehmen die Ein-\nMonaten auf den Vorbereitungsdienst für den gehobe-          stellungsbehörden diese Aufgabe.\nnen Wetterdienst angerechnet werden, wenn das Errei-\nchen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.                                   § 12\nDabei können Abweichungen vom Studienplan oder\nvom Ausbildungsplan zugelassen werden, wenn sie                                   Studieninhalte\nder zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdiens-          (1) Studieninhalte des Grundstudiums, die sich an\ntes entsprechen.                                             allgemeinen Aufgaben des gehobenen Dienstes aus-\nrichten, sind:\n§9                               1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-\nAusbildungsakten                             waltungshandelns,\n2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver-\nFür die Studierenden werden beim Deutschen Wet-\nwaltungshandelns,\nterdienst Ausbildungsakten geführt, in die der Ausbil-\ndungsplan, alle Leistungsnachweise, Aufsichtsarbeiten        3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-\nund Beurteilungen aufzunehmen sind.                              waltungshandelns,\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal-\nTe i l 2                               tungshandelns, Organisation und Informationstech-\nnik,\nStudium\n5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal-\n§ 10                                  tungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik)\nund\nAufbau des Studiums\n6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.\n(1) Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und\n(2) Studieninhalte des Hauptstudiums I sind:\nFähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen des\ngehobenen Wetterdienstes. Das Studium umfasst                1. allgemeine Meteorologie,\nFachstudien an der Fachhochschule sowie Praktika.            2. Mathematik, Statistik, theoretische Meteorologie,\n(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:     3. Physik,\n4. Klimatologie und\nStudien-          Grundstudium               6 Monate       5. informationstechnische Anwendungen in der Meteo-\nabschnitt I\nrologie.\nPraktikum I       beim Deutschen Wetter- 6 Monate              (3) Im Hauptstudium II werden die bisherigen Ausbil-\ndienst oder beim Geoin-                   dungsinhalte durch die folgenden Studieninhalte er-\nformationsdienst der Bun-                 gänzt, erweitert und vertieft:\ndeswehr                                   1. synoptische Meteorologie,\nStudien-          Hauptstudium I             6 Monate       2. meteorologische Beratung einschließlich Flugme-\nabschnitt II                                                    teorologie,\n3. Geografie,\nPraktikum II      beim Deutschen Wetter- 6 Monate\ndienst oder beim Geoin-                   4. meteorologische Messverfahren,\nformationsdienst der Bun-                 5. meteorologische und geophysikalische Beratungs-\ndeswehr                                       verfahren sowie\nStudien-          Hauptstudium II            6 Monate       6. fachbezogenes Englisch.\nabschnitt III\n§ 13\nPraktikum III a   Diplomarbeit               2 Monate                               Praktika\nPraktikum III b   beim Deutschen Wetter- 2 Monate              (1) Während der Praktika, die auch praxisbezogene\ndienst                                    Lehrveranstaltungen umfassen, erwerben die Studie-\nrenden Fachkenntnisse und Fähigkeiten als Grundlage\nPraktikum III c   Prüfungszeit               2 Monate       für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien\nerworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen,\n(3) Der Studienverlauf und die Inhalte der Studien-       diese in der Praxis anzuwenden.\nabschnitte richten sich nach dem Studienplan für das            (2) Einzelheiten, insbesondere die Studiengebiete\nDiplomstudium „Wetterdienst“. Der Studienplan be-            der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Ein-\nstimmt auch die Stundenzahlen der Studieninhalte so-         satzgebiete während der Praktika, werden im Ausbil-\nwie die Art der Leistungsnachweise.                          dungsrahmenplan geregelt, der vom Deutschen Wetter-","1028            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011\ndienst in Zusammenarbeit mit dem Geoinformations-           3. Präsentationen,\ndienst der Bundeswehr erstellt wird.                        4. Projektarbeiten,\n(3) Der Deutsche Wetterdienst ist im Einvernehmen        5. mündlichen Beiträgen, insbesondere zu Fachge-\nmit dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr für die            sprächen oder in Kolloquien,\nGestaltung, Durchführung und Überwachung der Prak-\ntika verantwortlich. Sie finden in Schulungseinrichtun-     6. Anwendungen in der Informationstechnik und\ngen und Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes          7. kurzen schriftlichen oder mündlichen Leistungstests.\nund des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr                 (2) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilneh-\nstatt.                                                      men und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts\n(4) Die Studierenden erhalten von den Ausbildungs-       nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungs-\nstellen, denen sie nach dem Ausbildungsplan für min-        nachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung\ndestens einen Monat zugewiesen werden, unverzüglich         zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis\nnach Abschluss einer Ausbildungseinheit eine Beurtei-       zum ersten Tag der schriftlichen Diplomprüfung er-\nlung. Diese muss Angaben zur Dauer sowie zu Unter-          bracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet. Die\nbrechungen der Ausbildung, zu Fähigkeiten, zum Ent-         §§ 25 und 26 sind entsprechend mit der Maßgabe an-\nwicklungspotenzial und zur erbrachten Leistung der          zuwenden, dass über die Folgen das Prüfungsamt ent-\nStudierenden enthalten. § 24 Absatz 1 und 3 gilt ent-       scheidet.\nsprechend. Die Beurteilungen sind mit den Studieren-           (3) Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt der\nden zu besprechen.                                          Fachbereich Wetterdienst den Studierenden ein Zeug-\nnis aus, in dem ihre Leistungen im Hauptstudium mit\n§ 14                             Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeug-\nAusbildungsstelle,                       nis schließt mit der Angabe der Durchschnittsrang-\nAusbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder          punktzahl. Diese ist das arithmetische Mittel der Rang-\npunkte, die in den Leistungsnachweisen erzielt worden\n(1) Jede Behörde oder Dienststelle, der Studierende      sind. Haben Studierende Fächer belegt, in denen keine\nzur Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsstelle),       Leistungsnachweise gefordert sind, wird ihnen im\nbestellt eine Ausbildungsleitung und deren Vertretung.      Zeugnis die Teilnahme bescheinigt.\nDie Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße\nDurchführung des Praktikums verantwortlich und berät           (4) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltun-\ndie Studierenden sowie die Ausbildenden.                    gen sind mindestens zwei Leistungsnachweise in Form\nvon Präsentationen, Projektarbeiten oder kurzen\n(2) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Studie-     schriftlichen oder mündlichen Leistungstests zu erbrin-\nrende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan,         gen.\naus dem sich die Studiengebiete ergeben, in denen sie\noder er ausgebildet wird. Die Studierenden, das Prü-           (5) Zum Abschluss der Praktika stellt der Deutsche\nfungsamt und die Einstellungsbehörden erhalten je eine      Wetterdienst den Studierenden ein zusammenfassen-\nAusfertigung.                                               des Zeugnis aus, das die Bewertungen der Leistungs-\nnachweise nach Absatz 4 und die Beurteilungen nach\n(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende       § 13 Absatz 4 enthält. Das Zeugnis schließt mit der An-\nzugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön-      gabe der Durchschnittsrangpunktzahl. Diese ist das\nnen. Soweit erforderlich, werden sie von anderen            arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.\nDienstgeschäften entlastet. Die Ausbildenden informie-\nren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Ausbil-                               Te i l 3\ndungsstand.\nPrüfungen\n§ 15\n§ 17\nLeistungsnachweise\nZwischenprüfung\nwährend des Grundstudiums\n(1) Um das Grundstudium abzuschließen, haben die\nWährend des Grundstudiums sind vier schriftliche\nStudierenden in einer Zwischenprüfung nachzuweisen,\nAufsichtsarbeiten anzufertigen, deren Aufgaben-\ndass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht\nschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach\nhaben, der eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums\n§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte\nerwarten lässt.\nnach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt\nwerden.                                                        (2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier schrift-\nlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte\n§ 16                             jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1\nNummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Ab-\nLeistungsnachweise während\nsatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden. Zur\ndes Hauptstudiums und der Praktika\nBearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen jeweils drei\n(1) Während des Hauptstudiums sind mindestens            Zeitstunden zur Verfügung.\nzwölf Leistungsnachweise zu erbringen, die mindes-             (3) Der Zentralbereich der Fachhochschule führt die\ntens eine Woche im Voraus angekündigt werden, davon         Zwischenprüfung durch und legt deren Einzelheiten\nsechs schriftliche Aufsichtsarbeiten. Leistungsnach-        fest; die §§ 25 und 26 gelten entsprechend.\nweise werden durchgeführt in Form von:\n(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei\n1. schriftlichen Aufsichtsarbeiten,                         schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit fünf\n2. schriftlichen Ausarbeitungen,                            Rangpunkten bewertet worden sind und wenn insge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011              1029\nsamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden        Mindestens drei Mitglieder einer Prüfungskommission\nist. Diese ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte,      sollen dem Deutschen Wetterdienst oder dem\ndie in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielt worden    Geoinformationsdienst der Bundeswehr angehören;\nsind.                                                        zwei Mitglieder sollen Lehrkräfte der Fachhochschule\n(5) Die Fachhochschule stellt den Studierenden über       sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für\ndas Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein             die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Wieder-\nZeugnis aus, das die Noten und die erzielten Rang-           bestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der\npunkte der einzelnen Aufsichtsarbeiten sowie die             Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentli-\nDurchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischen-        chen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskom-\nprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Fachhoch-        missionen vorschlagen. Die Prüfungskommission ist\nschule einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht-        beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzen-\nbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheini-             den drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie ent-\ngung über die erbrachten Studienleistungen, aus der          scheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit\nhervorgeht, welche Studiengebiete belegt worden sind,        gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-\nwie sie bewertet worden sind und wie viele Rangpunkte        schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nerzielt worden sind.                                            (4) Für jede Diplomarbeit werden zwei Beamtinnen\noder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes\n§ 18                              als Prüfende bestellt. Ihre Bestellung erfolgt, sobald\nLaufbahnprüfung                         das Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist.\nErstprüfende oder Erstprüfender ist, wer das Thema\nDie Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie be-        der Diplomarbeit vorgeschlagen hat.\nsteht aus der Zwischenprüfung, den Leistungsnachwei-\n(5) Zur Bewertung der schriftlichen Diplomprüfung\nsen im Hauptstudium, den Leistungen in den Praktika,\nbestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Mitglie-\neiner Diplomarbeit sowie einer schriftlichen und einer\nder der Prüfungskommission oder der Prüfungskom-\nmündlichen Diplomprüfung. Sie dient dazu, die Eignung\nmissionen für jede schriftliche Arbeit zwei Prüfende\nund Befähigung der Studierenden für die Laufbahn des\nund legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender\ngehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes des Bun-\nund wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist.\ndes festzustellen.\n(6) Die Prüfenden bewerten die Diplomarbeiten oder\n§ 19                              die schriftliche Diplomprüfung unabhängig voneinan-\nder. Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Be-\nPrüfungsamt\nwertung durch die Erstprüfenden haben.\nFür die Organisation und Durchführung der Diplom-\narbeit und der schriftlichen und mündlichen Diplomprü-                                  § 21\nfung richtet der Deutsche Wetterdienst ein Prüfungsamt\nDiplomarbeit\nein. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung kann die Aufgaben des Prüfungsamtes                 (1) In der Diplomarbeit sollen die Studierenden nach-\nauch ganz oder teilweise auf andere Behörden über-           weisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebe-\ntragen.                                                      nen Frist eine für die Studienziele relevante Problem-\nstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig\n§ 20                              zu bearbeiten. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit\ndie jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der\nPrüfende, Prüfungskommissionen\nDiplomarbeit kenntlich gemacht werden.\n(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewer-         (2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag\ntung der Diplomarbeit, richtet für die schriftliche und die\neiner oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fach-\nmündliche Diplomprüfung eine oder mehrere Prüfungs-\nhochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgege-\nkommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Er-       ben; dabei wird die für die Durchführung der Praktika\nsatzmitglieder. Bei der Einrichtung mehrerer Prüfungs-\nzuständige Ausbildungsbehörde beteiligt. Lehrbeauf-\nkommissionen ist sicherzustellen, dass die gleichen\ntragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt,\nBewertungsmaßstäbe angelegt werden.                          soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule\n(2) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentschei-         nicht zur Verfügung stehen. Die Studierenden können\ndungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.                gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten The-\n(3) Eine Prüfungskommission besteht aus                   menwünsche äußern. Thema und Ausgabezeitpunkt\nsind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Ver-\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren              änderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlos-\nDienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem,             sen sind.\n2. je zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und              (3) Für die Bearbeitung stehen den Studierenden\ngehobenen Dienstes, von denen mindestens eine            acht Wochen zur Verfügung; während dieser Zeit wer-\noder einer dem gehobenen oder höheren naturwis-          den sie von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen des\nsenschaftlichen Dienst des Bundes angehört, als          Studiums freigestellt. Die Frist beginnt mit der Ausgabe\nBeisitzende.                                             des Themas. In begründeten Fällen kann das Prüfungs-\nAus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Vertretung          amt auf schriftlichen Antrag die Frist um höchstens vier\nder oder des Vorsitzenden bestellt. Als Mitglieder einer     Wochen verlängern. Der Fachbereich Wetterdienst der\nPrüfungskommission oder Prüfende der Diplomarbeit            Fachhochschule legt Einzelheiten zur Form und zur Ver-\nkönnen auch vergleichbare Soldatinnen und Soldaten           öffentlichung der Diplomarbeit fest. Bei der Abgabe\nund vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden.         müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass","1030             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011\nsie die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mit-        nen Studierenden auf schriftlichen Antrag die von ihnen\nwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und         in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rang-\nHilfsmittel benutzt haben.                                   punkte mit. Die Mitteilung der Nichtzulassung bedarf\nder Schriftform und wird mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\n(4) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie min-\nrung versehen.\ndestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.\nÜber die in der Diplomarbeit abschließend erzielte\n(2) Die Dauer der mündlichen Diplomprüfung darf\nRangpunktzahl stellt das Prüfungsamt den Studieren-\n40 Minuten je Studierender oder je Studierendem nicht\nden ein Zeugnis aus.\nunterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten.\nIn der mündlichen Diplomprüfung sollen die Studieren-\n§ 22                            den zeigen, dass sie komplexe Aufgabenstellungen aus\nSchriftliche Diplomprüfung                    den Studieninhalten des Hauptstudiums erörtern und\nlösen können. Als Abschluss der mündlichen Diplom-\n(1) Die schriftliche Diplomprüfung besteht aus sechs\nprüfung halten die Studierenden einen Vortrag von\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten. Zugelassen wird, wer\nlängstens zehn Minuten. Das Thema wird aus den Prü-\nmit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und im Zeug-\nfungsfächern nach § 22 Absatz 1 Satz 4 entnommen\nnis nach § 16 Absatz 3 mindestens die Durchschnitts-\nund ist ihnen mindestens eine halbe Stunde vor Beginn\nrangpunktzahl 5 erreicht hat. Das Prüfungsamt be-\ndes Vortrags in der mündlichen Diplomprüfung bekannt\nstimmt den Inhalt der schriftlichen Aufsichtsarbeiten\nzu geben. Die mündliche Diplomprüfung wird als Grup-\nauf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des\npenprüfung durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe soll aus\nGeoinformationsdienstes der Bundeswehr. Die Themen\nhöchstens fünf Studierenden bestehen.\nder sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden aus\nfolgenden Prüfungsfächern entnommen:\n(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\n1. allgemeine Meteorologie/theoretische Meteorologie,        sion leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Stu-\ndierenden in geeigneter Weise geprüft werden.\n2. synoptische Meteorologie,\n3. meteorologische Beratung und Flugmeteorologie,               (4) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die\n4. angewandte Meteorologie und Klimatologie,                 Studierenden nicht widersprechen. Angehörige des\nPrüfungsamtes können unabhängig vom Einverständ-\n5. Mathematik und informationstechnische Anwendun-           nis der Studierenden anwesend sein. Das Prüfungsamt\ngen in der Meteorologie und                             kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe-\n6. meteorologische Messverfahren.                            riums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des\nBundesministeriums der Verteidigung, der Präsidentin\nDie Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum            oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen\nBeginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.              der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen\n(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstun-    mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesen-\nden zur Verfügung. Es dürfen nur die angegebenen             heit in der mündlichen Diplomprüfung allgemein oder\nHilfsmittel benutzt werden. Die Aufsichtführenden ha-        im Einzelfall gestatten. Zuhörerinnen und Zuhörer dür-\nben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung            fen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen ma-\nund der Abgabe der schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie       chen. Die Teilnahmerechte der Personalvertretungen,\nin Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im             der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehin-\nSinne des § 6 und besondere Vorkommnisse zu doku-            dertenvertretungen bleiben unberührt. Bei den Beratun-\nmentieren.                                                   gen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglie-\nder und die Protokollführerin oder der Protokollführer\n(3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an-\nanwesend sein.\nstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die\nfür sämtliche Arbeiten der oder des Studierenden gleich         (5) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung\nist. Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kenn-      werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder\nziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. Die    dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unter-\nÜbersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen       schreiben. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbe-\nBewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bekannt        reitungsdienstes abgeschlossen sein.\ngegeben werden.\n(4) Erscheinen Studierende verspätet zu einer               (6) Die mündliche Diplomprüfung ist bestanden,\nschriftlichen Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 25       wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 er-\nverfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.     reicht worden ist.\n(5) Die schriftliche Diplomprüfung ist bestanden,\nwenn mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten                                     § 24\nmindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden\nsind.                                                                             Bewertung von\nPrüfungsleistungen und Leistungsnachweisen\n§ 23\n(1) Die Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise\nMündliche Diplomprüfung\nwerden mit Rangpunkten und der sich daraus ergeben-\n(1) Wer die schriftliche Diplomprüfung bestanden         den Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden\nhat, wird vom Prüfungsamt zur mündlichen Diplomprü-          dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an\nfung zugelassen. Das Prüfungsamt teilt den zugelasse-        der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011            1031\nProzentualer Anteil\nvor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer\nder erreichten                                            Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. Diese ist\nPunktzahl an       Rangpunkte            Note            das arithmetische Mittel der Rangpunkte, die in den\nder erreichbaren                                           Einzelprüfungen erzielt wurden.\nPunktzahl\n100,00 bis 93,70          15                                                           § 25\nsehr gut                           Fernbleiben, Rücktritt\n93,69 bis 87,50          14\n(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Diplom-\n87,49 bis 83,40          13                                arbeit, der schriftlichen oder mündlichen Diplomprü-\n83,39 bis 79,20          12                 gut            fung oder eines ihrer Teile ohne Genehmigung des Prü-\nfungsamtes gilt diese Prüfung oder der Prüfungsteil als\n79,19 bis 75,00          11                                nicht bestanden.\n74,99 bis 70,90          10                                   (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-\n70,89 bis 66,70          9             befriedigend        migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht\nbegonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,\n66,69 bis 62,50          8                                 wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll\n62,49 bis 58,40          7                                 die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich\nein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen\n58,39 bis 54,20          6             ausreichend         des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Zeugnis oder\n54,19 bis 50,00          5                                 das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen,\ndie oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt\n49,99 bis 41,70          4                                 worden ist.\n41,69 bis 33,40          3                                    (3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung\noder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet,\n33,39 bis 25,00          2          nicht ausreichend      ob und inwieweit die bereits abgegebenen Arbeiten ge-\n24,99 bis 12,50          1                                 wertet werden. Soweit bei einer Verhinderung während\nder Diplomarbeit mindestens die Hälfte der Bearbei-\n12,49 bis 0,00           0\ntungszeit zur Verfügung steht, verlängert das Prüfungs-\namt die Bearbeitungszeit auf schriftlichen Antrag der\n(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen            oder des Studierenden entsprechend, ansonsten gilt\nLeistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstel-        die Diplomarbeit als nicht begonnen.\nlung zu berücksichtigen.\n(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden                                        § 26\nRangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen auf\nTäuschung, Ordnungsverstoß\nzwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung be-\nrechnet.                                                         (1) Studierenden, die bei der Diplomprüfung oder bei\neinem ihrer Teile eine Täuschung versuchen oder daran\n(4) Die Diplomarbeit wird bewertet, indem das arith-\nmitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen,\nmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfenden\nsoll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils\ngebildet wird, es sei denn, die Bewertungen weichen\nunter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungs-\num mehr als drei Rangpunkte voneinander ab. Bei sol-\namtes oder der Prüfungskommission gestattet werden.\nchen Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Bewer-\nBei einem erheblichen Verstoß können sie von der wei-\ntungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt\nteren Teilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil\ndie Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht\nausgeschlossen werden.\nmehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel\ngebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das                 (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\nPrüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfen-        schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens\nden, aus deren oder dessen Bewertung zusammen mit             an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-\nden Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden, die             stoßes während der schriftlichen Diplomprüfung oder\nsich aus dem Einigungsversuch ergeben haben, das              während der Diplomarbeit entscheidet das Prüfungs-\narithmetische Mittel gebildet wird. Wenn die errechnete       amt. Die Entscheidung während der mündlichen Di-\nRangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, wird bei Nachkom-          plomprüfung trifft die Prüfungskommission. § 20 Ab-\nmastellen ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkom-           satz 2 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt oder die\nmastellen abgerundet. Die Dauer des Bewertungsver-            Prüfungskommission kann je nach Schwere des Ver-\nfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.                stoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prü-\n(5) Die Bewertung der schriftlichen Diplomprüfung          fungsteile anordnen, die Prüfungsteile mit null Rang-\nerfolgt durch die nach § 20 Absatz 4 bestellten Prüfen-       punkten bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht\nden. Weichen die Bewertungen voneinander ab, ent-             bestanden erklären.\nscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehr-                 (3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer\nheit. Wird die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder        Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der\nnicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rang-      Diplomarbeit festgestellt wird, gilt Absatz 2 entspre-\npunkten bewertet.                                             chend.\n(6) Die Leistungen der mündlichen Diplomprüfung               (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nwerden von der Prüfungskommission bewertet. Die               Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst nach ih-\noder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung           rem Abschluss nachgewiesen werden, kann das Prü-","1032            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011\nfungsamt nach Anhörung des Deutschen Wetterdiens-           3. die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses\ntes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr             über die Praktika mit 15 Prozent,\ndie Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag          4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,\nder mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.\n5. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen\n(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach           Diplomprüfung mit 35 Prozent,\nden Absätzen 2 bis 4 anzuhören.\n6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen\n§ 27                                  Diplomprüfung mit 15 Prozent.\nWiederholung von Prüfungen                     Wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindes-\ntens 5 beträgt, wird bei Nachkommastellen ab 50 auf-\n(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat,         gerundet, bei kleineren Nachkommastellen abgerundet.\nkann sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe            Die Gesamtnote wird nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Spal-\ndes Gesamtergebnisses der Zwischenprüfung und               te 2 und 3 festgelegt.\nspätestens fünf Monate nach dem Ende des Grund-\nstudiums wiederholen; in begründeten Fällen kann die           (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insge-\noberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zu-          samt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden\nlassen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wieder-       ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewer-\nholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Ist auch die Wie-      tungen.\nderholung erfolglos, ist das Studium beendet.                  (3) Im Anschluss an die mündliche Diplomprüfung\n(2) Wer im Hauptstudium weniger als die Durch-           teilt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Er-\nschnittsrangpunktzahl 5 erreicht hat, kann Teile des        gebnis mit und erläutert es auf Wunsch kurz.\nHauptstudiums einschließlich der Leistungsnachweise\neinmal wiederholen. Welche Teile zu wiederholen sind,                                  § 29\nentscheidet das Prüfungsamt. Der Vorbereitungsdienst                            Abschlusszeugnis\nwird entsprechend verlängert. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\nsprechend.\nein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Ver-\n(3) Studierende, die die schriftliche oder die münd-     leihung des Diplomgrades. Auf schriftlichen Antrag\nliche Diplomprüfung nicht bestanden haben oder deren        stellt die Fachhochschule einen Nachweis über das er-\nDiplomprüfung als nicht bestanden gilt, können sie ein-     zielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung\nmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in          aus.\nbegründeten Fällen eine zweite Wiederholung der\n(2) Das Abschlusszeugnis enthält:\nmündlichen oder schriftlichen Diplomprüfung zulassen.\nAuf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das           1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die\nPrüfungsamt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wie-           Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für\nderholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu             den gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst des\nwiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-            Bundes erlangt hat,\ngen sind. Die Wiederholungsfrist soll drei Monate nicht     2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunkt-\nunterschreiten und ein Jahr nicht überschreiten. Die            zahl sowie\nWiederholungsprüfung soll zusammen mit der nächs-\n3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der\nten Laufbahnprüfung abgelegt werden. Die Rangpunkte\nDiplomarbeit.\nund Noten, die bei der Wiederholung erreicht werden,\nersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird          (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\nbis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.           erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Ver-\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                          merk über die nichtbestandene Laufbahnprüfung sowie\neine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistun-\n(4) Wenn die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rang-\ngen, aus der hervorgeht, wie lange die Ausbildung dau-\npunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wieder-\nerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rang-\nholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema\npunkte erzielt wurden.\naus. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Frist zur Wie-\nderholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe\n§ 30\ndes Themas. Gegebenenfalls wird der Vorbereitungs-\ndienst bis zur abschließenden Bewertung der Diplom-                      Prüfungsakten, Einsichtnahme\narbeit verlängert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.          (1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 17\n(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt        Absatz 2 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2, die Diplom-\nwerden.                                                     arbeit, eine Ausfertigung des Protokolls über die münd-\nliche Prüfung sowie je eine Ausfertigung des Zeugnis-\n§ 28                              ses über Hauptstudium und Praktika, des Zwischen-\nBestehen der Laufbahnprüfung                    prüfungszeugnisses und des Abschlusszeugnisses\noder des Bescheids über das Nichtbestehen der Lauf-\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung errech-        bahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.\nnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der            Die Prüfungsakten werden beim Deutschen Wetter-\nLaufbahnprüfung. Dabei werden berücksichtigt:               dienst mindestens fünf Jahre und höchstens zehn\n1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü-          Jahre aufbewahrt.\nfung mit 5 Prozent,                                        (2) Die Studierenden können nach Abschluss der\n2. die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses            Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten neh-\nüber das Hauptstudium mit 15 Prozent,                   men.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011                      1033\nTe i l 4                               2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzu-\nwenden.\nS o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n\n§ 32\n§ 31\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsvorschriften\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nFür Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser Ver-          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-\nordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen ha-                   bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung              nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen\nund Prüfung für den gehobenen nichttechnischen                     Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungs-\nDienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im                 dienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I\nGeophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr                   S. 983), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 17 der Ver-\nvom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 983), die zuletzt durch           ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geän-\nArtikel 3 Absatz 17 der Verordnung vom 12. Februar                 dert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 3. Juni 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer","1034           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011\nAnlage\n(zu § 29 Absatz 1 Satz 2)\nNote\nRangpunkte                                               Note\nals Dezimalzahl\n15,00                         1,0\nab 14,70                         1,1\nab 14,40                         1,2\nsehr gut (1)\nab 14,10                         1,3\nab 13,80                         1,4\nab 13,50                         1,5\nab 13,20                         1,6\nab 12,90                         1,7\nab 12,60                         1,8\nab 12,30                         1,9\nab 12,00                         2,0\ngut (2)\nab 11,70                         2,1\nab 11,40                         2,2\nab 11,10                         2,3\nab 10,80                         2,4\nab 10,50                         2,5\nab 10,20                         2,6\nab 9,90                          2,7\nab 9,60                          2,8\nab 9,30                          2,9\nab 9,00                          3,0\nbefriedigend (3)\nab 8,70                          3,1\nab 8,40                          3,2\nab 8,10                          3,3\nab 7,80                          3,4\nab 7,50                          3,5\nab 7,00                          3,6\nab 6,50                          3,7\nab 6,00                          3,8              ausreichend (4)\nab 5,50                          3,9\nab 5,00                          4,0"]}