{"id":"bgbl1-2011-27-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":27,"date":"2011-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/27#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_27.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse","law_date":"2011-06-03T00:00:00Z","page":1020,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1020   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse\nVom 3. Juni 2011\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 3. Juni 2011 (BGBl. I S. 1018)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Preisnotierungen für But-\nter, Käse und andere Milcherzeugnisse unter ihrer neuen Überschrift in der vom\n17. Juni 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die am 6. Dezember 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 27. November\n1997 (BGBl. I S. 2768),\n2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 379 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4269),\n4. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 300 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n5. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 421 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und\n6. den am 17. Juni 2011 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 3. Juni 2011\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011              1021\nVerordnung\nüber Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse\n§1                                  (2a) Die Länder, in denen die Notierungskommissio-\nBegriffsbestimmungen                        nen ihren Sitz haben, können im Einvernehmen mit den\nanderen Ländern vereinbaren, dass eine Notierungs-\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                       kommission die Notierung für beide in Abatz 1 genann-\n1. Butter: Markenbutter im Sinne der Butterverordnung,       ten Gebiete vornimmt.\n2. Käse: Käse im Sinne der Käseverordnung,                      (3) Jede Notierungskommission gibt sich eine Ge-\nschäftsordnung, die der Genehmigung der nach Lan-\n3. andere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im              desrecht zuständigen Behörde des Landes bedarf, in\nSinne der Milcherzeugnisverordnung, soweit in            dem die Notierungskommission ihren Sitz hat (zustän-\ndieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes       dige Behörde). Diese führt hierzu das Einvernehmen mit\nbestimmt ist.                                            den zuständigen Behörden der Länder herbei, die an\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind ferner                der Vereinbarung nach den Absätzen 2 und 2a teilneh-\nmen (beteiligte Behörden).\n1. Hersteller: Unternehmen, die Butter, Käse oder an-\ndere Milcherzeugnisse herstellen und direkt an Ab-          (4) Die beteiligten Länder regeln die Finanzierung im\nsatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker       Rahmen der Vereinbarung nach den Absätzen 2 und 2a.\nliefern,\n§3\n2. Absatzzentralen: Unternehmen, die anstelle von Her-\nstellern Butter, Käse oder andere Milcherzeugnisse         Zusammensetzung der Notierungskommissionen\ndirekt an andere Absatzzentralen, Händler, Verarbei-        (1) Jede Notierungskommission besteht aus einem\nter oder Verpacker liefern,                              Vorsitzenden und mindestens sechs und höchstens\n3. Händler: Unternehmen, die Butter, Käse oder andere        14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte Vertreter der\nMilcherzeugnisse an eigene Niederlassungen oder          Händler sowie der Verarbeiter und Verpacker (Käufer)\nFilialen oder an Wiederverkäufer, Verarbeiter, Ver-      und Vertreter der Hersteller und Absatzzentralen (Ver-\npacker, gewerbliche Verwender oder Großver-              käufer) sein müssen. Die zuständige Behörde bestimmt\nbraucher liefern, ohne Hersteller oder Absatzzentrale    im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden die Zahl\nzu sein.                                                 der Mitglieder.\n(2) Die Mitglieder sollen in der Milchwirtschaft oder\n§2                               dem Fachhandel tätig sein. Sie werden von der zustän-\nBildung von Notierungskommissionen                 digen Behörde für die Dauer mindestens eines und\nhöchstens dreier Kalenderjahre bestellt. Vor der Bestel-\n(1) Zur Feststellung von Preisen und des Marktver-        lung sollen die in den beteiligten Ländern vertretenen\nlaufes (Notierung) können für folgende Gebiete von zu        Verbände der Käufer und Verkäufer gehört werden.\ndem jeweiligen Gebiet gehörenden Ländern Notie-\n(3) Der Vorsitzende soll durch berufliche Tätigkeit mit\nrungskommissionen mit den erforderlichen Einrichtun-\nder Milchwirtschaft und dem Fachhandel vertraut, nicht\ngen (Notierungseinrichtungen) gebildet werden:\njedoch Käufer oder Verkäufer sein. Er wird von den Mit-\n1. für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg,              gliedern für die Dauer mindestens eines und höchstens\nBayern und Sachsen und                                   dreier Kalenderjahre mit einfacher Mehrheit gewählt\n2. für das Gebiet der übrigen Länder.                        und von der zuständigen Behörde bestellt. Bei Stim-\nmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.\n(2) Eine Notierungskommission kommt zustande,\nwenn sich so viele Länder eines in Absatz 1 beschrie-           (4) Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied sind\nbenen Gebietes an der Bildung der jeweiligen Notie-          mindestens ein, höchstens drei Stellvertreter zu bestel-\nrungskommission beteiligen, dass mindestens 75 Pro-          len. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.\nzent der in dem Gebiet hergestellten Menge des zu               (5) Die Ausübung des Vorsitzes oder der Mitglied-\nnotierenden Erzeugnisses erfasst werden, und die be-         schaft in der Notierungskommission ist ehrenamtlich.\nteiligten Länder den Sitz der Kommission vereinbaren.        Bei Beginn der Tätigkeit sind die ehrenamtlich Tätigen","1022               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011\nzur gewissenhaften Ausübung und zur Verschwiegen-              3. die Preisgrenzen der Einzelpreise, für die Meldungen\nheit besonders zu verpflichten. Die den §§ 84 bis 86               zugrunde liegen, die über der festgesetzten Min-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden                   destmenge liegen; dabei werden von der gemelde-\nlandesrechtlichen Vorschriften sind anzuwenden.                    ten Gesamtmenge jeweils 15 Prozent der Mengen\nmit den höchsten und niedrigsten Preisen gekappt,\n§4                               4. die Notierung, deren Preisspanne sich innerhalb der\nSitzungen, Beschlüsse und Niederschriften                    gemeldeten Einzelpreise bewegen und die grund-\n(1) Jede Notierungskommission notiert die Preise                sätzlich den gewogenen Durchschnittspreis enthal-\nnach einer Aussprache, die mündlich oder fernmünd-                 ten muss, und\nlich erfolgen kann. Die Preise der in Anlage I genannten,      5. die Beschreibung der aktuellen Markttendenz, wobei\nin Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse sollen               die Preise von Geschäften, die bis zur Notierungs-\nam Mittwoch jeder Woche für die vorhergehende Kalen-               sitzung bekannt geworden sind, berücksichtigt wer-\nderwoche notiert werden. Ein Notierungstermin kann                 den.\nentfallen, wenn der Mittwoch auf einen gesetzlichen\nFeiertag fällt. Er kann auf den vorhergehenden Tag vor-           (4) Eine Notierung wird vorgenommen, wenn min-\ngezogen werden, wenn der Mittwoch auf einen regional           destens drei Meldungen über eine Gesamtmenge von\ngeltenden Feiertag fällt. Ein Notierungstermin in der          mindestens 10 t je Erzeugnis vorliegen.\nletzten Woche des Jahres kann entfallen.\n§6\n(2) Die Sitzungen der Notierungskommission sind\nnicht öffentlich; Gäste können zugelassen werden. Be-                       Repräsentative Preisermittlung\nauftragte des Bundesministeriums für Ernährung, Land-             (1) Die Notierungseinrichtungen haben für die in\nwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministe-           Anlage II genannten, in Deutschland hergestellten\nriums für Wirtschaft und Technologie und der fachlich          Milcherzeugnisse auf der Grundlage von freiwilligen\nzuständigen Landesbehörden der beteiligten Länder              Preismeldungen der Verkäufer eine repräsentative Er-\noder der von diesen bestimmten Behörden können je-             mittlung der Nettopreise ab Werk des Herstellers vor-\nderzeit bei der Sitzung zugegen sein. Den Beauftragten         zunehmen. Die Preise sollen am Mittwoch jeder Woche\nist auf Verlangen das Wort zu erteilen, Einsicht in die        für die vorhergehende Kalenderwoche ermittelt werden.\nNotierungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu               § 2 Absatz 2a und § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gelten\ngeben.                                                         entsprechend. Der repräsentative Preis ist unter Hinzu-\n(3) Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn der            ziehung von Vertretern der Käufer und Verkäufer nach\nVorsitzende und mindestens je die Hälfte der Mitglieder        einer Aussprache, die mündlich oder fernmündlich er-\nder Gruppen der Käufer und der Verkäufer anwesend              folgen kann, festzustellen. Jede Notierungseinrichtung\nsind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-             gibt sich dafür eine Geschäftsordnung, die der Geneh-\nmehrheit gefasst. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.         migung der zuständigen Behörde bedarf. § 2 Absatz 3\n(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit-           Satz 2 gilt entsprechend.\nzende durch Unterstützung eines eingebrachten Antra-              (2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.\nges.\n(3) Die Ergebnisse der repräsentativen Preisermitt-\n(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufer-       lung sind als solche zu kennzeichnen.\ntigen, die mindestens die Namen der anwesenden Per-\nsonen und die Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstim-               (4) Die Notierungseinrichtungen haben die Preise\nmungsverhältnis enthält.                                       nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 festzustellen, umge-\nhend als „repräsentative Preise der Notierungseinrich-\n§5                               tung für … in …“ zu veröffentlichen und der Bundes-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zu-\nInhalt und Veröffentlichung der Notierung               grunde liegenden Mengen mitzuteilen.\n(1) Die Notierungskommission hat auf der Grundlage\nvon freiwilligen Preismeldungen der Käufer und Ver-                                       § 6a\nkäufer die Preise und die Markttendenz nach Maßgabe\nRepräsentative Preiserhebung\nder Absätze 2 und 3 festzustellen und umgehend als\n„Amtliche Preisnotierung der Notierungskommission                 (1) Die Notierungseinrichtungen erheben auf der\nfür ... in ... “ zu veröffentlichen und der Bundesanstalt      Grundlage repräsentativer und freiwilliger Meldungen\nfür Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen.                  der Hersteller die verkauften Mengen und die Netto-\n(2) Zu notieren sind die Nettopreise ab Werk des            preise ab Werk des Herstellers der in Anlage III genann-\nHerstellers der in Anlage I genannten, in Deutschland          ten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Die\nhergestellten Milcherzeugnisse. Eine Notierung der             Erhebungen werden bis zum 10. Tag jeden Monats für\nPreise der in Anlage I genannten Milcherzeugnisse an-          den vorhergehenden Kalendermonat durchgeführt. Die\nderer Herkunft sowie weiterer Milcherzeugnisse kann in         Notierungseinrichtungen ermitteln hieraus den gewo-\nder Geschäftsordnung festgelegt werden.                        genen Durchschnittspreis. § 2 Absatz 2a gilt entspre-\nchend. Für die Geschäftsordnung gilt § 6 Absatz 1\n(3) Die Notierungskommission stellt für jedes zu            Satz 5 und 6 entsprechend.\nnotierende Milcherzeugnis fest\n(2) Die Ergebnisse der Preiserhebung sind als solche\n1. die verkauften Mengen, gestaffelt nach Preisen,             zu kennzeichnen und umgehend der Bundesanstalt für\n2. den gewogenen Durchschnittspreis der gemeldeten             Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde\nGeschäfte,                                                 liegenden Mengen mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011            1023\n§7                                Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten.\nPreisermittlung für das Bundesgebiet                Soweit sie nicht Beamte sind, sind sie nach dem Ver-\npflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469,\nDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung       547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenhei-\nermittelt auf der Grundlage der ihr nach § 5 Absatz 1       ten zu verpflichten.\nvon den Notierungskommissionen und nach § 6 Ab-\nsatz 4 und § 6a Absatz 2 von den Notierungseinrich-\n§9\ntungen mitgeteilten Angaben die Preise für das ge-\nsamte Bundesgebiet.                                              Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nMeldende Unternehmen haben die für die Meldun-\n§8                                gen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend\nVerschwiegenheit                         zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere\nDie Personen, die an der Erarbeitung der Preisnotie-     Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften blei-\nrung mitwirken, sind verpflichtet, über Einrichtungen       ben unberührt.\nund Geschäftsverhältnisse, die sie im Rahmen ihrer\nTätigkeit kennenlernen, Verschwiegenheit zu bewahren                                    § 10\nund sich der Mitteilung oder der Verwertung von                          (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","1024           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011\nAnlage I\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)\n1. Markenbutter\n– geformt in Alu-Folie, 250 g\n– lose in 25 kg-Blocks\n2. Käse\n– Gouda (zwei Monate alt) 45 % und 48 % Fett i. Tr.\n– Edamer 40 % Fett i. Tr.\n– Emmentaler 45 % Fett i. Tr.\nAnlage II\n(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)\n1. Magermilchpulver, Lebensmittel- und Futtermittelqualität\n2. Vollmilchpulver\n3. Molkenpulver\nAnlage III\n(zu § 6a Absatz 1 Satz 1)\n1. Käse\n– Magerquark\n– Mozzarella 40 % und 45 % Fett i. Tr.\n2. Kasein"]}