{"id":"bgbl1-2011-27-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":27,"date":"2011-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse","law_date":"2011-06-03T00:00:00Z","page":1018,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1018             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse\nVom 3. Juni 2011\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                     fügt:\n– des § 20 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des                      „(2a) Die Länder, in denen die Notierungs-\nMilch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                kommissionen ihren Sitz haben, können im Ein-\nTeil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten               vernehmen mit den anderen Ländern vereinba-\nbereinigten Fassung, von denen § 20 Absatz 3 zu-                   ren, dass eine Notierungskommission die Notie-\nletzt durch Artikel 198 der Verordnung vom 31. Okto-               rung für beide in Absatz 1 genannten Gebiete\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im                 vornimmt.“\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-               c) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die\nschaft und Technologie und nach Bekanntgabe an                     Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „den Ab-\nden Bundestag,                                                     sätzen 2 und 2a“ ersetzt.\n– des § 15 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-            4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nsatz 2 des Gesetzes über Meldungen über Marktord-              „Vertreter der Händler“ die Wörter „sowie der Ver-\nnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung                   arbeiter und Verpacker“ eingefügt.\nvom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) nach An-\nhörung der zuständigen obersten Landesbehörden              5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsowie                                                             „(1) Jede Notierungskommission notiert die\nPreise nach einer Aussprache, die mündlich oder\n– des § 32 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-\nfernmündlich erfolgen kann. Die Preise der in\nsatz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fas-\nAnlage I genannten, in Deutschland hergestellten\nsung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005\nMilcherzeugnisse sollen am Mittwoch jeder Woche\n(BGBl. I S. 1847), von denen § 32 Absatz 1 zuletzt\nfür die vorhergehende Kalenderwoche notiert wer-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009\nden. Ein Notierungstermin kann entfallen, wenn der\n(BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, im Einverneh-\nMittwoch auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Er\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nkann auf den vorhergehenden Tag vorgezogen\nTechnologie:\nwerden, wenn der Mittwoch auf einen regional gel-\ntenden Feiertag fällt. Ein Notierungstermin in der\nArtikel 1                                letzten Woche des Jahres kann entfallen.“\nDie Verordnung über Preisnotierungen für Butter,            6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nKäse und andere Milcherzeugnisse vom 27. November\n1997 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 421 der        a) In Satz 1 wird die Angabe „frei Händler“ durch\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                    die Angabe „ab Werk des Herstellers“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    b) In Satz 2 werden die Wörter „ , ausgenommen\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-                die in Anlage II genannten,“ gestrichen.\nfasst:                                                    7. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 6a eingefügt:\n„Verordnung                                                       „§ 6\nüber Preisnotierung, Preisermittlung                            Repräsentative Preisermittlung\nund Preiserhebung für Milcherzeugnisse“.\n(1) Die Notierungseinrichtungen haben für die in\n2. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                Anlage II genannten, in Deutschland hergestellten\n„3. andere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im             Milcherzeugnisse auf der Grundlage von freiwilligen\nSinne der Milcherzeugnisverordnung, soweit in            Preismeldungen der Verkäufer eine repräsentative\ndieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas an-           Ermittlung der Nettopreise ab Werk des Herstellers\nderes bestimmt ist.“                                     vorzunehmen. Die Preise sollen am Mittwoch jeder\nWoche für die vorhergehende Kalenderwoche er-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                 mittelt werden. § 2 Absatz 2a und § 4 Absatz 1\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Notierungs-             Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Der repräsenta-\nkommissionen“ die Wörter „mit den erforder-               tive Preis ist unter Hinzuziehung von Vertretern der\nlichen Einrichtungen (Notierungseinrichtungen)“           Käufer und Verkäufer nach einer Aussprache, die\neingefügt.                                                mündlich oder fernmündlich erfolgen kann, festzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011                        1019\nstellen. Jede Notierungseinrichtung gibt sich dafür                 9. Der bisherige § 7 wird aufgehoben.\neine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der                    10. In § 8 wird Satz 3 gestrichen.\nzuständigen Behörde bedarf. § 2 Absatz 3 Satz 2\ngilt entsprechend.                                                11. Die Anlagen I bis III werden wie folgt gefasst:\n(2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.                                 „Anlage I\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)\n(3) Die Ergebnisse der repräsentativen Preiser-\nmittlung sind als solche zu kennzeichnen.                              1. Markenbutter\n(4) Die Notierungseinrichtungen haben die                                – geformt in Alu-Folie, 250 g\nPreise nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 festzu-                             – lose in 25 kg-Blocks\nstellen, umgehend als „repräsentative Preise der                       2. Käse\nNotierungseinrichtung für … in …“ zu veröffent-\n– Gouda (zwei Monate alt) 45 % und 48 % Fett\nlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft\ni. Tr.\nund Ernährung mit den zugrunde liegenden Men-\ngen mitzuteilen.                                                            – Edamer 40 % Fett i. Tr.\n– Emmentaler 45 % Fett i. Tr.\n§ 6a\nRepräsentative Preiserhebung                               Anlage II\n(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)\n(1) Die Notierungseinrichtungen erheben auf der\nGrundlage repräsentativer und freiwilliger Meldun-                     1. Magermilchpulver, Lebensmittel- und Futtermit-\ngen der Hersteller die verkauften Mengen und die                           telqualität\nNettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage III                  2. Vollmilchpulver\ngenannten, in Deutschland hergestellten Milch-                         3. Molkenpulver\nerzeugnisse. Die Erhebungen werden bis zum\n10. Tag jeden Monats für den vorhergehenden                            Anlage III\nKalendermonat durchgeführt. Die Notierungsein-                         (zu § 6a Absatz 1 Satz 1)\nrichtungen ermitteln hieraus den gewogenen\nDurchschnittspreis. § 2 Absatz 2a gilt entspre-                        1. Käse\nchend. Für die Geschäftsordnung gilt § 6 Absatz 1                           – Magerquark\nSatz 5 und 6 entsprechend.                                                  – Mozzarella 40 % und 45 % Fett i. Tr.\n(2) Die Ergebnisse der Preiserhebung sind als                       2. Kasein“.\nsolche zu kennzeichnen und umgehend der Bun-\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit                                               Artikel 2\nden zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen.“\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n8. Der bisherige § 6 wird neuer § 7; er wird wie folgt               schaft und Verbraucherschutz kann die Verordnung\ngeändert:                                                         über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung\na) Im bisherigen Satz 1 werden nach den Wörtern                   für Milcherzeugnisse in der vom 17. Juni 2011 gelten-\n„nach § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissio-                 den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nnen“ die Wörter „und nach § 6 Absatz 4 und § 6a\nAbsatz 2 von den Notierungseinrichtungen“ ein-                                            Artikel 3\ngefügt.                                                           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Juni 2011\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}