{"id":"bgbl1-2011-26-6","kind":"bgbl1","year":2011,"number":26,"date":"2011-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/26#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_26.pdf#page=9","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DPAG ÜbertrAnO)","law_date":"2011-05-26T00:00:00Z","page":1009,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2011             1009\nAnordnung\nzur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG\n(DPAG ÜbertrAnO)\nVom 26. Mai 2011\nDer Vorstand der Deutschen Post AG ordnet nach            2. einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden\n– § 1 Absatz 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,            dienstlichen Gründen die Führung der Dienstge-\nder durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Ge-             schäfte zu verbieten,\nsetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert        3. über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von\nworden ist, in Verbindung mit Abschnitt I der Anord-          Belohnungen oder Geschenken, die Beamtinnen\nnung des Bundesministeriums der Finanzen zur                  und Beamten, auch nach Beendigung des Beamten-\nÜbertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für             verhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden,\nden Bereich der Deutschen Post AG vom 27. Mai                 zu entscheiden,\n2004 (BGBl. I S. 1185),                                   4. einer Beamtin oder einem Beamten die Ausübung\n– § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes                 von Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu ver-\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),                         sagen,\n– § 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom                  5. Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),                             sowie früheren Beamtinnen oder Beamten mit Ver-\nsorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäf-\n– § 71 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes                 tigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen und\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),\n6. Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen\n– § 99 Absatz 5 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes                 zu gewähren oder zu versagen.\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),\n– § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes                                         II.\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),                          Befugnisse im Bereich des Besoldungsrechts\n– § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung                Der Service Niederlassung Human Ressources\nvon Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter            Deutschland in Dortmund wird die Befugnis übertragen,\ndes Bundes in der Fassung der Bekanntmachung              von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge aus Bil-\nvom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) sowie                  ligkeitsgründen abzusehen, soweit die Überzahlung im\nEinzelfall den Betrag von ursprünglich 5 000 Euro nicht\n– § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\nübersteigt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni\n2009 (BGBl. I S. 1434)\nIII.\nan:\nVorbehaltsklausel\nI.                                   Der Vorstand der Deutschen Post AG behält sich vor,\ndie übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in be-\nBefugnisse im Bereich                       stimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium\ndes allgemeinen Beamtenrechts                     des Verfahrens selbst wahrzunehmen.\nDen Leiterinnen und Leitern der selbstständigen\nNiederlassungen, Service Niederlassungen, Geschäfts-                                     IV.\nbereiche Vertrieb, bei den Shared Service Centern den                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nLeiterinnen und Leitern oder Sprecherinnen und Spre-            Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-\nchern der Geschäftsleitung sowie der Leiterin oder dem       lichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur\nLeiter der Personalabteilung der Zentrale wird für ihren     Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Be-\nZuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,               amtenrechts im Bereich der Deutschen Post AG vom\n1. über die Zuweisung einer Tätigkeit zu entscheiden,        11. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 34) außer Kraft.\nBonn, den 26. Mai 2011\nDeutsche Post AG\nDer Vorstand\nW. Scheurle"]}