{"id":"bgbl1-2011-25-8","kind":"bgbl1","year":2011,"number":25,"date":"2011-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/25#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_25.pdf#page=52","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung","law_date":"2011-05-26T00:00:00Z","page":996,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["996               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nVerordnung\nzur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung\nVom 26. Mai 2011\nAuf Grund des § 34 Absatz 6 und des § 49a Absatz 5          4. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort\nSatz 1 des Patentgesetzes, von denen § 34 Absatz 6                „Zunamen“ das Komma und das Wort „Wohnsitz“\ndurch Artikel 7 Nummer 16 Buchstabe b und c des Ge-               gestrichen.\nsetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und\n5. In § 9 Absatz 9 werden nach dem Wort „sein“ das\n§ 49a Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buch-\nKomma und die Wörter „wenn dies das Verständnis\nstabe c des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I\ndes Patentanspruchs erleichtert“ gestrichen.\nS. 2521) geändert worden ist, und des § 4 Absatz 4\ndes Gebrauchsmustergesetzes, der zuletzt durch                 6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom                   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden\nist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-                „Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form\nVerordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom                   eingereicht, ist zusätzlich ein Datenträger einzu-\n24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,                  reichen, der das Sequenzprotokoll in maschi-\nverordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:                        nenlesbarer Form enthält.“\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Datenträger\nArtikel 1                                 sind“ durch die Wörter „Der Datenträger ist“\nÄnderung                                  und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ er-\nder Patentverordnung                              setzt.\nDie Patentverordnung vom 1. September 2003                     c) In Satz 3 werden die Wörter „Den Datenträgern“\n(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-           durch die Wörter „Dem Datenträger“ und die\nnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geän-                   Wörter „auf den Datenträgern“ durch die Wörter\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            „auf dem Datenträger“ ersetzt.\n7. § 15 wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie\nfolgt gefasst:                                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung“.                          aa) In Satz 2 wird das Wort „Reinschriften“\ndurch die Wörter „eine Reinschrift der An-\n2. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nmeldungsunterlagen“ und das Wort „berück-\n„(7) Die Angaben zum geographischen Her-                          sichtigen“ durch das Wort „berücksichtigt“\nkunftsort biologischen Materials nach § 34a Satz 1                   ersetzt.\ndes Patentgesetzes sind dem Antrag auf einem ge-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nsonderten Blatt beizufügen.“\nb) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\nWörter „den Reinschriften“ durch die Wörter\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      „der Reinschrift“ ersetzt.\n„§ 6                             c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Reinschrif-\nten nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine Erklärung\nFormerfordernisse der Anmeldung“.\nbeizufügen, dass die Reinschriften keine über\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            die vom Deutschen Patent- und Markenamt vor-\ngeschlagenen Änderungen hinausgehenden Än-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nderungen enthalten“ durch die Wörter „der Rein-\n„Bei schriftlichen Anmeldungsunterlagen mit             schrift nach Absatz 1 Satz 2 eine Erklärung bei-\nmehr als 300 Seiten ist zusätzlich ein Daten-           zufügen, dass die Reinschrift keine über die vom\nträger einzureichen, der die Anmeldungsun-              Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschla-\nterlagen in maschinenlesbarer Form enthält.“            genen Änderungen hinausgehenden Änderun-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „die Daten-                  gen enthält“ ersetzt.\nträger“ durch die Wörter „den Datenträger“        8. § 19 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „Den Datenträ-\n„Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden\ngern“ durch die Wörter „Dem Datenträger“\nSchutzzertifikats und der Antrag auf Verlänge-\nund die Wörter „auf den Datenträgern“ durch\nrung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzer-\ndie Wörter „auf dem Datenträger“ ersetzt.\ntifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und in                 vom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-\ndrei Stücken“ gestrichen.                                    gegebenen Formblättern einzureichen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011                997\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag“ die                                 Artikel 2\nWörter „auf Erteilung eines ergänzenden Schutz-\nzertifikats“ eingefügt.                                                       Änderung\nder Gebrauchsmusterverordnung\n9. § 20 wird wie folgt gefasst:\n„§ 20                               Die Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004\nErgänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel         (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-\nnung vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) geän-\nDer Antrag auf Erteilung eines ergänzenden\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nSchutzzertifikats für Arzneimittel und der Antrag\nauf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden          1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „und jeweils in\nSchutzzertifikats für Arzneimittel müssen jeweils           zwei Stücken“ gestrichen.\ndie Angaben und Unterlagen enthalten, die in Arti-\nkel 8 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Euro-         2. In § 5 Absatz 9 werden nach dem Wort „sein“ das\npäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai                Komma und die Wörter „wenn dies das Verständnis\n2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arz-          des Schutzanspruchs erleichtert“ gestrichen.\nneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1) bezeich-\nnet sind.“\nArtikel 3\n10. In § 21 werden vor den Wörtern „des Rates“ die\nWörter „des Europäischen Parlaments und“ einge-                                Inkrafttreten\nfügt und die Angabe „(ABl. EG Nr. L 198 S. 30)“\ndurch die Angabe „(ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30)“         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nersetzt.                                                 in Kraft.\nMünchen, den 26. Mai 2011\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nRudloff-Schäffer"]}