{"id":"bgbl1-2011-25-7","kind":"bgbl1","year":2011,"number":25,"date":"2011-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/25#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_25.pdf#page=44","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin (Packmittel-Ausbildungsverordnung  PackmAusbV)","law_date":"2011-05-20T00:00:00Z","page":988,"pdf_page":44,"num_pages":8,"content":["988                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum\nPackmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin\n(Packmittel-Ausbildungsverordnung – PackmAusbV)*)\nVom 20. Mai 2011\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                Abschnitt A\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom\nhigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Num-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nmer 1:\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                     1. Entwickeln von Packmitteln,\nministerium für Bildung und Forschung:                              2. Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen,\n3. Rüsten von Fertigungsanlagen,\n§1\n4. Steuern und Überwachen von Produktionsprozes-\nStaatliche                                   sen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n5. Instandhaltung;\nDer Ausbildungsberuf des Packmitteltechnologen\nund der Packmitteltechnologin wird nach § 4 Absatz 1                Abschnitt B\ndes Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.                     Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:\n§2\n1. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus\nDauer der Berufsausbildung                              der Auswahlliste I:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   I.1 Metallbearbeitung,\nI.2 Steuerungstechnik,\n§3\nI.3 Spezielle Fertigungsverfahren,\nStruktur der Berufsausbildung\nI.4 Computergestützte Mustererstellung;\nDie Berufsausbildung gliedert sich in\n2. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3 aus\n1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A                 der Auswahlliste II:\nund C,\nII.1 Stanzformenbau,\n2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-\nII.2 Veredelungstechnik,\nlifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1\nsowie                                                              II.3 Leitstandtechnik und Inlineproduktion,\n3. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-                    II.4 Labor,\nlifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Num-                    II.5 Mechanik und Steuerungstechnik,\nmer 2.\nII.6 Computergestützte Packmittelentwicklung und\nDesign;\n§4\nAbschnitt C\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nden Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche            1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                   2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                              4. Umweltschutz,\n(2) Die Berufsausbildung zum Packmitteltechnolo-                5. Betriebliche Kommunikation,\ngen und zur Packmitteltechnologin gliedert sich wie                 6. Betriebliche Managementsysteme.\nfolgt (Ausbildungsberufsbild):\n§5\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der             Durchführung der Berufsausbildung\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage    Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                               den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011                989\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1                                     §7\nAbsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,                              Abschlussprüfung\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-           (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nbene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6            der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nund 7 nachzuweisen.                                           hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-\nweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung            Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden             Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                           Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen           ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit          Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-             (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden          der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-            Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nmäßig durchzusehen.                                           vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist\n§6                                zugrunde zu legen.\nZwischenprüfung                             (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         bereichen\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          1. Packmittelproduktion,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2. Auftragsvorbereitung und Managementsysteme,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie           (4) Für den Prüfungsbereich Packmittelproduktion\nauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       bestehen folgende Vorgaben:\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungs-                a) die für den Arbeitsauftrag benötigten Unterlagen\nbereichen                                                            und Materialien zum Einrichten von Packmittel-\n1. Produktionsvorbereitung,                                          maschinen zu beschaffen,\n2. Erstellen eines Handmusters                                    b) Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher,\nökologischer, technischer und organisatorischer\nstatt.                                                               Vorgaben kundenorientiert durchzuführen und zu\n(4) Für den Prüfungsbereich Produktionsvorberei-                  dokumentieren,\ntung bestehen folgende Vorgaben:                                  c) Maschinen und Anlagen zu rüsten,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,         d) die Produktion anzufahren und zu steuern, das\na) zur Umsetzung der Kundenanforderungen Arbeits-                Produktionsergebnis zu prüfen, zu beurteilen\nschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Ma-            und zu optimieren,\nterialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-,         e) das Packmittel in der vorgegebenen Qualität ter-\nGesundheits- und Umweltschutzes sowie der                     mingerecht und wirtschaftlich herzustellen sowie\nWirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,                        Maßnahmen zur Behebung von Störungen einzu-\nb) Auftragsdaten zum Rüsten und Steuern der                      leiten,\nPackmittelmaschine umzusetzen,                             f) Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchzu-\nc) die Auswahl von Materialien und Werkzeugen so-                führen sowie Sicherheitseinrichtungen auf ihre\nwie Fertigungs- und Lagermöglichkeiten darzu-                 Wirksamkeit zu überprüfen,\nstellen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen             g) Prozessdaten und Produktionsbedingungen zu\naufzuzeigen;                                                  kommunizieren und zu dokumentieren;\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich      2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nbearbeiten;                                                   grunde zu legen:\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                          Einrichten und Fahren von Maschinen und Anlagen\n(5) Für den Prüfungsbereich Erstellen eines Hand-              für zwei Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung\nmusters bestehen folgende Vorgaben:                               einer der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahl-\nqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,         Nummer 1 sowie einer der im Ausbildungsvertrag\na) Packmittel unter Beachtung technischer und                 festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2\norganisatorischer Vorgaben zu entwerfen,                   Abschnitt B Nummer 2;\nb) technische Zeichnungen von Hand anzufertigen,          3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situa-\ntives Fachgespräch durchführen;\nc) Handmuster manuell herzustellen;\n4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb\n2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen;                dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-\n3. die Prüfungszeit beträgt drei Stunden.                         tens zehn Minuten dauern.","990               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\n(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsvorbereitung                3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nund Managementsysteme bestehen folgende Vorga-                         Sozialkunde                              10 Prozent.\nben:\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          Leistungen\na) Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nökologischer, technischer und organisatorischer\nVorgaben kundenorientiert zu planen,                       2. im Prüfungsbereich „Packmittelproduktion“ mit min-\nb) vor- und nachgelagerte Produktionsbereiche zu                   destens „ausreichend“,\nberücksichtigen,                                           3. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche\nc) Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten,                   mit mindestens „ausreichend“ und\nfür die Auftragsdokumentation zusammenzustel-              4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nlen und zu sichern,\nd) Informationen zu Maschinen und Anlagen, zum                 bewertet worden sind.\nProduktionsprozess, zu Materialien und Werk-                  (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nzeugen zu nutzen sowie Problemlösungen zu ent-             der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-\nwickeln,                                                   bereiche „Auftragsvorbereitung und Managementsys-\ne) Instrumente und Vorschriften des Qualitäts- und             teme“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine\nHygienemanagements zu erläutern,                           mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nf) prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich           sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nbearbeiten;                                                    das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                           Verhältnis von 2:1 zu gewichten.\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                                             §9\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,                            Anrechnungsregelung\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nNach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nzum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschinen-\nstellen und zu beurteilen;\nund Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter- und\n2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-           Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer einer\nlich bearbeiten;                                               Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen oder zur\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                            Packmitteltechnologin um zwei Jahre verkürzt werden.\n§8                                                               § 10\nGewichtungs- und Bestehensregelung                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ngewichten:                                                            Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\n1. Prüfungsbereich Packmittelproduktion        60 Prozent,         bildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpa-\n2. Prüfungsbereich Auftragsvorbereitung                            ckungsmittelmechanikerin vom 5. April 2001 (BGBl. I\nund Managementsysteme                      30 Prozent,         S. 494) außer Kraft.\nBerlin, den 20. Mai 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011                 991\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                       4\n1   Entwickeln von Packmitteln    a) fertigungstechnische Parameter erfassen und in Pro-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A        duktionsdaten umsetzen, dabei Kundenvorgaben\nNummer 1)                        und produktspezifische Besonderheiten sowie öko-\nnomische und ökologische Gesichtspunkte berück-\nsichtigen\nb) Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung,\nFunktion und Normen gestalten                                10\nc) technische Zeichnungen manuell und computerun-\nterstützt mit Standardsoftware erstellen\nd) Handmuster manuell und maschinell herstellen sowie\nauf Funktion und Maßhaltigkeit prüfen\n2   Vorbereiten und Planen von    a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und\nProduktionsprozessen             Realisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollie-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A        ren\nNummer 2)\nb) vorgelagerte Prozesse bezüglich der Wechselwirkun-\ngen von verschiedenen Produktionsschritten oder\nVerfahren beurteilen\nc) Produktionsabläufe hinsichtlich der zu erzielenden\nQualität der Packmittel einschließlich Kosten- und\nRessourcenschonung beurteilen\nd) Produktionsprozess nach wirtschaftlichen und öko-                        12\nlogischen Gesichtspunkten festlegen\ne) Packstoffe und Packhilfsmittel hinsichtlich Verwend-\nbarkeit, Lagerung, Verarbeitung sowie Gebrauchs-\nnutzung des Endproduktes beurteilen und unter\nBerücksichtigung des Materialverhaltens einsetzen\nf) Produkt- und Prozessdaten erstellen und bei der\nPlanung von Aufträgen unter Berücksichtigung von\nweiteren Verarbeitungsschritten nutzen\ng) Verpackung und Lagerung der gefertigten Produkte\nunter Berücksichtigung spezifischer Vorgaben sowie\ninnerbetrieblicher und logistischer Prozesse festlegen\nh) Qualitätssicherungs-Unterlagen und auftragsbezo-\ngene Datenblätter nach betrieblichen Vorgaben und\nKundenwünschen erstellen\n8\ni) Materialien und Werkzeuge für die Produktion aus-\nwählen und beschaffen\nj) Werkzeuge maschinen- und auftragsspezifisch zu-\nsammenstellen, anfertigen, vormontieren, einstellen,\nprüfen und instand setzen","992             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n3   Rüsten von Fertigungs-        a) Auftragsdaten für die Maschinensteuerung überneh-\nanlagen                          men, Maschinen produkt- und produktionsorientiert\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A        einrichten\nNummer 3)\nb) Probeprodukt erstellen und Übereinstimmung mit\nden Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen\nParameter optimieren\nc) Freigabe erteilen, dokumentieren und Produktion             20\nstarten\nd) Prozesskontrollsysteme einstellen\ne) Fertigungsanlagen abrüsten, Werkzeuge nach Ein-\nsatz kontrollieren und Prüfergebnis dokumentieren\nf) Werkzeuge instandhaltungsgerecht einlagern\n4   Steuern und Überwachen von a) Produktion unter Berücksichtigung von Leistung und\nProduktionsprozessen             Ausschussminimierung steuern                                            26\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Prozesskontrolle durchführen, Fehler beheben\nNummer 4)\nc) Materialfluss sicherstellen\nd) qualitätssichernde Maßnahmen             produktbezogen\ndurchführen und dokumentieren                               10\ne) Produktionsdaten dokumentieren\n5   Instandhaltung                a) technische Zeichnungen lesen, Skizzen anfertigen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A     b) Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Trennen,\nNummer 5)                                                                                     6\nBohren und Kaltfügen, be- und verarbeiten\nc) Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen\nd) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit über-\nprüfen\ne) mechanische, hydraulische, pneumatische und elek-\ntrisch betriebene Komponenten und Systeme unter-\nscheiden, Wartung und Reinigung durchführen, Ver-\nschleißteile austauschen\nf) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststel-                      10\nlen, Ursachen beseitigen\ng) Fehler beschreiben und Behebung veranlassen\nh) Grundeinstellungen der Maschine überprüfen und\nMaschine nach Vorgaben justieren\ni) Maschineneinstellungen und Austausch von Teilen\nsowie Prüfergebnisse dokumentieren\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten aus den Wahlqualifikationen\n1. Auswahlliste I\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\nI.1  Metallbearbeitung             a) technische Zeichnungen für Werkstücke anfertigen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B     b) Werkstoffe manuell und maschinell, insbesondere\nNummer I.1)\ndurch Schleifen, Reiben, Gewindeschneiden, Umfor-\nmen, bearbeiten\n8","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011               993\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                    4\nc) Maß, Form und Lage von Bauteilen unter Berücksich-\ntigung von Toleranzen beurteilen\nd) Maschinenelemente und Bauteile einpassen, montie-\nren und demontieren\nI.2  Steuerungstechnik             a) Steuerungsarten und Signalverarbeitung unterschei-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B        den\nNummer I.2)\nb) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme\nlesen und skizzieren\nc) Sensoren sowie mechanische, pneumatische und               8\nhydraulische Maschinenteile unter Beachtung von\nSicherheitsvorgaben prüfen und warten\nd) pneumatische Steuerungen nach Vorgaben montie-\nren, anschließen und prüfen\nI.3  Spezielle Fertigungsverfahren a) Fertigungsverfahren zum Kleben oder Kaschieren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B        oder Beschichten oder Versiegeln oder Verschließen\nNummer I.3)                      oder Kodieren oder Etikettieren steuern                    8\nb) Spezialmaschinen rüsten und warten\nI.4  Computergestützte Muster-     a) Daten importieren, konvertieren und exportieren\nerstellung                    b) Konstruktionsvarianten hinsichtlich ihrer Verwendbar-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nkeit beurteilen\nNummer I.4)\nc) Muster nach Vorgabe mittels CAD konstruieren und           8\nausplotten\nd) erstellte Muster auf Funktion und Kundenanforderun-\ngen prüfen\n2. Auswahlliste II\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                    4\nII.1 Stanzformenbau                a) Stanzformenträger vorbereiten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B     b) Schnitt- und Schliffwinkel sowie Rill- und Ritzlinien-\nNummer II.1)\nmaße festlegen\nc) Rill-, Ritz-, Perforier- und Schneidlinien auswählen\nund einpassen                                                          10\nd) Haltepunkte einschleifen\ne) Gummierung einpassen\nf) Stanzformen prüfen und freigeben\nII.2 Veredelungstechnik            a) Veredelungsverfahren, insbesondere für Prägungen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B        oder Druck und Lackierungen oder Kalandrierungen\nNummer II.2)                     oder Perforierungen, steuern                                           10\nb) Spezialmaschinen rüsten und warten\nII.3 Leitstandtechnik und Inline-  a) Auftragsdaten aus Arbeitskarten und EDV überneh-\nproduktion                       men, prüfen und eingeben\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Zusammenwirken der Fertigungsaggregate steuern                         10\nNummer II.3)\nc) Rüstfehler und Abweichungen im Produktionspro-\nzess erkennen und beseitigen","994              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nII.4 Labor                          a) produktspezifische Prüfverfahren auswählen und an-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B         wenden\nNummer II.4)\nb) Packstoffe und Packstoffverbindungen bestimmen\nund auf Funktionen und Eigenschaften prüfen, Prüf-                     10\nergebnisse dokumentieren\nc) Fehlerquellen feststellen, dokumentieren und Besei-\ntigung veranlassen\nII.5 Mechanik und Steuerungs-       a) hydraulische, pneumatische und elektropneuma-\ntechnik                           tische Schaltpläne lesen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Störungen bei mechanischen, elektrischen, elektroni-\nNummer II.5)\nschen, pneumatischen, hydraulischen und elektro-\npneumatischen Maschinenelementen erkennen und                          10\nBehebung veranlassen\nc) pneumatische Schaltungen planen, skizzieren und\naufbauen\nII.6 Computergestützte Packmit-     a) 3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion\ntelentwicklung und Design         von Packmitteln einsetzen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Produktmuster unter Berücksichtigung von Wirkung\nNummer II.6)\nund Funktion grafisch gestalten                                        10\nc) Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druck-\nverfahren bei der Gestaltung berücksichtigen\nd) Nutzenanordnung erstellen\nAbschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1  Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2  Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nAusbildungsbetriebes              erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nNummer 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011                  995\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                       4\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am während\nschutz bei der Arbeit            Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C        Vermeidung ergreifen                                      Ausbildung\nNummer 3)                                                                                  zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\nNummer 4)                     dere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche Kommunikation    a) Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C        Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Spra-\nNummer 5)                        che nutzen\nb) Informationen auswerten, bewerten und Sachverhalte\ndarstellen\nc) schriftliche betriebsübliche Kommunikation durch-\nführen\nd) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen\ne) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-\ngerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten     8\nberücksichtigen\nf) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidun-\ngen erarbeiten und Konflikte lösen\ng) Sachverhalte und Lösungen visualisieren, Ge-\nsprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und\nenglische Fachbegriffe verwenden\nh) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen\nPartnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstim-\nmen, Reklamationen analysieren\n6   Betriebliche Management-      a) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage-\nsysteme                          ments beurteilen und für den kontinuierlichen Verbes-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C        serungsprozess im eigenen Arbeitsbereich einsetzen                        10\nNummer 6)\nb) betriebliche Hygienevorschriften umsetzen"]}