{"id":"bgbl1-2011-25-6","kind":"bgbl1","year":2011,"number":25,"date":"2011-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/25#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_25.pdf#page=32","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung (Druckverarbeiter- Ausbildungsverordnung  DruckverarbAusbV)","law_date":"2011-05-20T00:00:00Z","page":976,"pdf_page":32,"num_pages":12,"content":["976                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung\n(Druckverarbeiter-Ausbildungsverordnung – DruckverarbAusbV)*)\nVom 20. Mai 2011\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                  Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                       menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                  insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                 sonderheiten die Abweichung erfordern.\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                      (2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen\nnisterium für Bildung und Forschung:                                Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druck-\nverarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufs-\n§1                                  bild):\nStaatliche                               Abschnitt A\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nDer Ausbildungsberuf des Medientechnologen                      higkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Num-\nDruckverarbeitung und der Medientechnologin Druck-                  mer 1:\nverarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-                  1. Planen des Ablaufs von Verarbeitungsaufträgen,\ndungsgesetzes staatlich anerkannt.\n2. Rüsten und Konfigurieren von Verarbeitungsanla-\n§2                                      gen,\nDauer der Berufsausbildung                          3. Steuern und Überwachen von Produktionsprozes-\nsen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n4. Verarbeitungstechnologien und -prozesse,\n§3                                  5. Instandhalten von Verarbeitungsanlagen;\nStruktur der Berufsausbildung                        Abschnitt B\nDie Berufsausbildung gliedert sich in                           Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:\n1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A\nund C,                                                         1. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus\nder Auswahlliste I:\n2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-\nlifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1                I.1 Produktionsvorbereitung, Versandraumtechnik,\nsowie                                                              I.2 Linienführung,\n3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-                    I.3 Maschinentechnik und erweiterte Instandhal-\nlifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.                      tung,\nI.4 Klebebindetechnik,\n§4\nI.5 Sammelhefttechnik,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\nI.6 Spezielle Druckweiterverarbeitungsprozesse,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nI.7 Deckenbandfertigung;\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\n2. eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des      Auswahlliste II:\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nII.1 Zeitungsproduktion,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-       II.2 Akzidenzproduktion,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                   II.3 Buchproduktion;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011               977\nAbschnitt C                                                          schinen im Verarbeitungsprozess zu berücksich-\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in              tigen,\nden Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:                     d) verarbeitungsspezifische Berechnungen durchzu-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                           führen;\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,          2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n4. Umweltschutz,\n(5) Für den Prüfungsbereich Verarbeitungstechnik\n5. Betriebliche Kommunikation.                                bestehen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n§5\na) betriebstypische Verarbeitungsaggregate nach\nDurchführung der Berufsausbildung                         Auftragsdaten und Vorgaben einzustellen,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,          b) Prozesskontrollen sowie Mess- und Prüfvorgänge\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-                 durchzuführen und deren Ergebnisse zur Opti-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-                 mierung des Verarbeitungsprozesses und des\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-               Verarbeitungsergebnisses zu nutzen,\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nc) Probeprodukte manuell und maschinell zu ferti-\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\ngen,\nund Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-\nbene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6                d) seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu\nund 7 nachzuweisen.                                                  dokumentieren;\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung           2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                 dabei soll er zwei Verarbeitungsaggregate nach Vor-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                               gaben einstellen und seine Arbeiten dokumentieren;\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen          3. die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-                                      §7\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden                              Abschlussprüfung\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-             (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nßig durchzusehen.                                             der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\n§6                                sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\nZwischenprüfung                          keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-        Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie        vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       dung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.     grunde zu legen.\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe-            (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nreichen                                                       bereichen\n1. Arbeitsplanung und                                         1. Druckverarbeitung,\n2. Verarbeitungstechnik                                       2. Auftragsplanung und Kommunikation,\nstatt.                                                        3. Prozesstechnologie,\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung beste-         4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nhen folgende Vorgaben:                                           (4) Für den Prüfungsbereich Druckverarbeitung be-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     stehen folgende Vorgaben:\na) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzule-    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\ngen, Materialien auszuwählen, Anforderungen               a) Prozessabläufe zu planen,\ndes Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes\nb) Verarbeitungsanlagen hinsichtlich ihrer Grundein-\nsowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,\nstellungen zu justieren und maschinentechnische\nb) Auftragsdaten zu übernehmen und zu prüfen,                   Zusammenhänge bei Funktionsprüfungen zu be-\nProdukt- und Prozessdaten im Planungsprozess                 rücksichtigen,\numzusetzen,                                               c) die für den Arbeitsauftrag benötigten Vorgaben\nc) Einrichte- und Steuerungsprozesse an Verarbei-               und Materialien zum Einrichten von Verarbei-\ntungsmaschinen zu planen, dabei Wechselwir-                  tungsanlagen zu beschaffen sowie Verarbei-\nkungen von Vorprodukten, Materialien und Ma-                 tungsanlagen zu rüsten,","978              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nd) die Produktion zu starten und zu steuern, das             c) qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimie-\nProduktionsergebnis zu prüfen, zu beurteilen                  rung des Verarbeitungsergebnisses anzuwenden\nund zu optimieren,                                            sowie prozessbezogene Mess- und Prüfverfahren\ne) Produkte in der vorgegebenen Qualität terminge-               zu nutzen,\nrecht, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung          d) Funktionen von Maschinenelementen sowie Maß-\nder Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits-                  nahmen zur Instandhaltung von Maschinen und\nund Umweltschutzes herzustellen,                              Anlagen zu beurteilen,\nf) Maßnahmen zur Behebung von Störungen einzu-               e) prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;\nleiten,                                               2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ng) Prozessdaten und die sich im Produktionsablauf            bearbeiten;\nergebenden veränderten Produktionsbedingun-           3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\ngen sowie maschinentechnischen Abweichungen\nzu kommunizieren und zu dokumentieren;                   (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\n2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-\ngrunde zu legen:                                         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nHerstellen eines Produkts auf einer integrierten Ver-        sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\narbeitungsanlage oder mit mehreren Einzelmaschi-             stellen und zu beurteilen;\nnen entsprechend der im Ausbildungsvertrag festge-\nlegten Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Ab-           2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-\nschnitt B Nummer 2; dabei ist eine der im Ausbil-            lich bearbeiten;\ndungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach       3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksich-\ntigen;                                                                               §8\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situa-             Gewichtungs- und Bestehensregelung\ntives Fachgespräch durchführen und seine Arbeiten           (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\nmit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;             gewichten:\n4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb        1. Prüfungsbereich Druckverarbeitung         50 Prozent,\ndieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-\ntens zehn Minuten dauern.                                2. Prüfungsbereich Auftragsplanung\nund Kommunikation                        20 Prozent,\n(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und\nKommunikation bestehen folgende Vorgaben:                    3. Prüfungsbereich Prozesstechnologie        20 Prozent,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,    4. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                          10 Prozent.\na) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,\ntechnischer, organisatorischer und personeller           (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nVorgaben kundenorientiert zu planen, durchzu-         Leistungen\nführen und zu dokumentieren,                          1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nb) Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informa-       2. im Prüfungsbereich „Druckverarbeitung“ mit min-\ntionen vor- und nachgelagerter Produktionsberei-          destens „ausreichend“,\nche zu planen,                                        3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit\nc) Maschinendaten auszuwerten und zu dokumen-                mindestens „ausreichend“ und\ntieren,                                               4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nd) Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien        bewertet worden sind.\nsowie deren Wechselwirkungen untereinander\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nund mit den eingesetzten Maschinen und Anla-\nder schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-\ngen zu berücksichtigen,\nbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder\ne) planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;         „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozial-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     kunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-\nbearbeiten;                                              nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                     Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\ndes Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das\n(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie be-        bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nstehen folgende Vorgaben:                                    Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\na) Verarbeitungsprozesse hinsichtlich ihrer Einsatz-                                 §9\ngebiete zu unterscheiden und Hauptproduktgrup-               Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\npen zuzuordnen,                                          Berufsausbildungsverhältnisse zum Buchbinder und\nb) verarbeitungsspezifische Parameter sowie Pro-         zur Buchbinderin nach der Verordnung über die Berufs-\nduktionsbedingungen in Bezug auf Verarbei-            ausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin vom\ntungsanlagen, Vorprodukte, Materialien, betrieb-      8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1610), die durch die Ver-\nliche Rahmenbedingungen und Produktionsvor-           ordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1577) geändert\ngaben zu beurteilen und zu nutzen,                    worden ist, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011                  979\nstehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung ab-             nen- und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter-\ngelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinba-            und Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer ei-\nren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Aus-            ner Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck-\nbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung            verarbeitung oder zur Medientechnologin Druckverar-\nfortgesetzt werden.                                             beitung um zwei Jahre verkürzt werden.\n§ 10                                                                § 11\nAnrechnungsregelung\nInkrafttreten\nNach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung\nzum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschi-                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\nBerlin, den 20. Mai 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","980              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.   Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\n1   Planen des Ablaufs von a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Rea-\nVerarbeitungsaufträgen       lisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollieren\n(§ 4 Absatz 2\nb) Vorprodukte auf Vollständigkeit und Verarbeitungsfähig-\nAbschnitt A\nkeit, Seiten- und Nutzenanordnung unter Berücksich-\nNummer 1)\ntigung von Druckweiterverarbeitungsvorgaben und Aus-\nschießregeln sowie Kontrollelemente für die Weiterverar-\nbeitung prüfen\nc) Materialien für die Produktion auswählen und auf Ver-\nwendbarkeit prüfen\nd) Produktionsbedingungen, insbesondere bezüglich der            22\nWechselwirkungen von Verarbeitungsanlagen, Materia-\nlien und Klima, beurteilen\ne) Maschinenbelegung planen und festlegen\nf) Produkt- und Prozessdaten bei der Planung von Auf-\nträgen nutzen\ng) Materialfluss sowie material- und transportgerechte\nLagerung von Produkten planen, dabei innerbetriebliche\nlogistische Prozesse nutzen\n2   Rüsten und                a) Auftragsdaten für die Maschinensteuerung übernehmen,\nKonfigurieren von            Maschinen produkt- und produktionsorientiert einrichten\nVerarbeitungsanlagen\nb) Material bereitstellen, vorbereiten und handhaben\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A               c) Probeprodukte erstellen und Übereinstimmung mit den\nNummer 2)                    Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Maschi-            28\nneneinstellungen optimieren\nd) Prozesskontrollsysteme einstellen\ne) nach Freigabe Einrichtedaten dokumentieren und Pro-\nduktion starten\n3   Steuern und               a) Produktion unter Berücksichtigung von Leistung und\nÜberwachen von               Ausschussminimierung steuern\nProduktionsprozessen\nb) Prozesskontrolle durchführen, Störungen im Prozess und\n(§ 4 Absatz 2\nan Maschinen beheben, Materialfluss sicherstellen\nAbschnitt A\nNummer 3)                 c) Wirkungszusammenhänge von Steuer- und Regelprozes-\nsen sowie Sensoren und mechanischen, pneumatischen,\nhydraulischen, elektrischen, elektronischen und elektro-\n28\npneumatischen Funktionen in Verarbeitungsanlagen und\n-aggregaten berücksichtigen\nd) Arbeitsergebnisse hinsichtlich der Einhaltung von Nor-\nmen und Toleranzen prüfen und beurteilen\ne) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen\nf) Fertigungsdaten protokollieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011               981\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                             3                                     4\n4   Verarbeitungs-            a) Verarbeitungstechniken im Prozessablauf hinsichtlich der\ntechnologien und             zu erzielenden Produktqualität einschließlich Kosten und\n-prozesse                    Ressourcenschonung beurteilen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Verarbeitungsmaschinen und -anlagen hinsichtlich Funk-\nAbschnitt A\nNummer 4)                    tion, Aufbau, Steuerung und Regelung sowie Einsatz-\nmöglichkeiten, Mengenausbringung und Kosten beur-\nteilen\nc) Materialverhalten bezüglich des Fertigungsprozesses                        10\nund der geforderten Qualität beurteilen\nd) Kombinierbarkeit von Aggregaten maschinen- und mate-\nrialbezogen beurteilen\ne) technische Abläufe als integrierten Produktionsprozess\nunter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer\nAspekte darstellen\n5   Instandhalten von         a) Funktionen von Maschinenteilen unter Beachtung von\nVerarbeitungsanlagen         Sicherheitsvorgaben, insbesondere von Sensoren, me-\n(§ 4 Absatz 2                chanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen,\nAbschnitt A                  elektronischen und elektro-pneumatischen Maschinen-\nNummer 5)                    elementen, prüfen\nb) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen\nund beschreiben, Fehler beseitigen und Behebung ver-\nanlassen\nc) Wartung durchführen, Verschleißteile austauschen                           10\nd) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen\ne) Änderungen an Maschineneinstellungen, Austausch von\nMaschinenteilen sowie Prüfergebnisse dokumentieren\nf) Werkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und\nwarten\ng) Schmierstoffe nach Verwendungszweck auswählen und\nunter Beachtung von Schmierplänen einsetzen\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten aus den Wahlqualifikationen\n1. Auswahlliste I\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                             3                                     4\nI.1 Produktions-               a) Beilagen und Vorprodukte auf Vollständigkeit, Beschädi-\nvorbereitung,                gungen und anhand von Mustern auf Richtigkeit prüfen\nVersandraumtechnik\nb) logistische und personelle Maßnahmen zur störungs-\n(§ 4 Absatz 2\nfreien und wirtschaftlichen Produktion einleiten\nAbschnitt B\nNummer I.1)               c) Vorprodukte und Beilagen wickeln und palettieren\nd) Inlinefinishing-Aggregate einrichten\ne) Reihenfolge der beizulegenden Produkte bezogen auf\nMaschinenkonfigurationen und Anforderungen eines op-\ntimierten Produktionsablaufs festlegen","982              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\nf) Weiterverarbeitungsanlagen unter Berücksichtigung von\nFormat, Gewicht, Umfang, Oberflächenbeschaffenheit,\nStellung und Anzahl von Klammern der zu verarbeiten-\nden Vorprodukte und Prospekte einrichten und Probelauf                     13\ndurchführen\ng) Transportarbeiten durchführen, dabei Flurförderzeuge\neinsetzen\nh) Daten für Ausgabeprozesse aus vor- und nachgelagerten\nAbteilungen für einen optimierten Produktionsablauf prü-\nfen, überarbeiten und übernehmen\ni) Produktion entsprechend der Touren und Bezirke pro-\ngrammgestützt planen\nj) Produktionsparameter an rechnergesteuerten Anlagen\nund Aggregaten einstellen und Daten übergeben\nk) Speicher für vorgefertigte Produkte warten und Repara-\nturen durchführen\nI.2 Linienführung              a) Personaleinsatz entsprechend der Produktionsanforde-\n(§ 4 Absatz 2                rungen planen\nAbschnitt B\nb) Personal nach Qualifikationsanforderungen einsetzen\nNummer I.2)\nund während des Produktionsablaufes koordinieren\nc) Personal aggregatbezogen unterweisen und kontrol-\nlieren, Arbeitsergebnisse beurteilen                                       13\nd) Einhaltung von Produktionsvorgaben sicherstellen und\ndokumentieren\ne) Sicherheitsunterweisungen durchführen, Einhaltung von\nArbeitsschutzvorschriften überprüfen\nI.3 Maschinentechnik und       a) technische Dokumentationen nutzen\nerweiterte Instandhal-    b) Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädi-\ntung\ngungen und Störungen feststellen und eingrenzen, Maß-\n(§ 4 Absatz 2\nnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen\nAbschnitt B\nNummer I.3)               c) mechanische Bauteile aus- und einbauen, instand setzen\nund Grundeinstellungen nach Vorgaben vornehmen\nd) Anlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und Instand-\nhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der                       13\nvorbeugenden Instandhaltung austauschen und einstel-\nlen\ne) Funktionen von Kraftübertragungs- und Antriebselemen-\nten überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen\nund Behebung veranlassen\nf) Grundeinstellungen und Austausch von Teilen sowie\nPrüfergebnisse dokumentieren\nI.4 Klebebindetechnik          a) Vorprodukte, insbesondere Falzbogen und Buchblöcke,\n(§ 4 Absatz 2                sowie Weiterverarbeitungsmaterialien, bereitstellen\nAbschnitt B\nb) Klebstoffe produkt- und materialbezogen auswählen,\nNummer I.4)\nKlebstoffsysteme vorbereiten und auf Produkt abstim-\nmen\nc) Klebebindeanlage einrichten und bedienen, Produktions-                     13\nablauf überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und\nbeheben\nd) Zusatzaggregate in die Klebebindeanlage auftragsbe-\nzogen einbinden, einrichten und bedienen\ne) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011                 983\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                2                                             3                                       4\nI.5 Sammelhefttechnik         a) Falzbogen und Weiterverarbeitungsmaterialien bereitstel-\n(§ 4 Absatz 2                len\nAbschnitt B\nb) Sammelheftanlage          einschließlich     Drahtheft- und\nNummer I.5)\nSchneideinrichtung auftragsbezogen einrichten und be-\ndienen\nc) Zusatzaggregate in die Sammelheftanlage auftragsbe-                          13\nzogen einbinden, einrichten und bedienen\nd) Produktionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen er-\nkennen und beheben\ne) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren\nI.6 Spezielle Druckweiter-    a) Vorprodukte für spezielle Druckweiterverarbeitungspro-\nverarbeitungsprozesse        zesse, wie Mailing- oder Wandkalenderproduktion oder\n(§ 4 Absatz 2                Einzelblattbindung oder Produktveredelung, bereitstellen\nAbschnitt B\nb) Weiterverarbeitungsmaterialien auswählen, vorbereiten\nNummer I.6)\nund auf Produkt abstimmen\nc) Verarbeitungsanlagen einrichten und bedienen, Produk-                        13\ntionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen erkennen\nund beheben\nd) Zusatzaggregate auftragsbezogen einbinden, einrichten\nund bedienen\ne) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren\nI.7 Deckenbandfertigung       a) Vorsatz- und Weiterverarbeitungsmaterialien bereitstellen\n(§ 4 Absatz 2             b) Vorsatzklebeeinrichtung auftragsbezogen einrichten und\nAbschnitt B\nbedienen\nNummer I.7)\nc) Qualität der Schnittveredelung, insbesondere des Gold-\nund Farbschnitts, beurteilen\nd) Materialien für die Deckenfertigung zuschneiden und be-\nreitstellen\ne) Buchdeckenautomat und Prägepresse auftragsbezogen                            13\neinrichten und bedienen\nf) deckenbandspezifische Einrichtungen in einer Buchferti-\ngungsstraße einschließlich vor- und nachgelagerter Zu-\nsatzaggregate auftragsbezogen einrichten und bedienen\ng) Produktionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen er-\nkennen und beheben\nh) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren\n2. Auswahlliste II\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                2                                             3                                       4\nII.1 Zeitungsproduktion        a) Produktionsprozess mit vorgelagerten Produktionsstufen\n(§ 4 Absatz 2                abstimmen\nAbschnitt B\nb) Produktionsunterlagen prüfen, Reihenfolge der Prozess-\nNummer II.1)\nabläufe entsprechend der spezifischen Zeitungsproduk-\ntion festlegen\nc) gelieferte Vorprodukte, insbesondere Beilagen, auf Verar-\nbeitungsfähigkeit kontrollieren, eigene Vorproduktion\nzwischenspeichern, für die Hauptproduktion bereitstellen\nund innerbetrieblichen Transport disponieren","984              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                2                                             3                                       4\nd) Verarbeitungsmaterialien termingerecht zuführen\ne) Produktionsmuster manuell und maschinell zusammen-\nstellen, anhand der Produktionsmuster im Verarbei-\ntungsprozess Qualität überprüfen und bei Verarbei-\ntungsproblemen Entscheidungen für Alternativen treffen\nf)  Einstecksysteme, Hand- und Stangenanleger, Transpor-\nteure, Produktübergabesysteme, Kreuzleger, Folienein-\nschlagmaschinen, Bindemaschinen, Verteil- und Ab-\ntransportsysteme, Kartenkleber und Adressiersysteme\neinrichten, dabei Prozessparameter eingeben und ein-\nstellen\ng) Zeitungsfertigungslinien anfahren, dabei Materialfluss\nund Zusammenspiel der Einzelaggregate für störungs-\n26\nfreie sowie termin- und qualitätsgerechte Produktion\noptimieren\nh) Produktionsablauf bei Änderungen aus vorgelagerten\nProduktionsstufen unter Berücksichtigung von Ausliefe-\nrungsvorgaben anpassen\ni)  bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alter-\nnativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen\nzwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredel-\nten Vorprodukten, Druckgeschwindigkeit und Versand-\nraumprozessen treffen\nj)  Zeitungsprodukt auf Vollständigkeit und Qualität be-\nurteilen, Ergebnisse dokumentieren, Belegmuster archi-\nvieren\nk) Zeitungspakete fertigstellen und der Auslieferung zufüh-\nren, Zeitungen für den individualisierten Versand zustell-\nfertig machen\nl)  Ladepapiere ausfertigen und Ladungssicherung über-\nprüfen, gesicherte Ladung an Beförderer übergeben\nm) Produktionsmittel für Folgeproduktionen vorrüsten, da-\nbei steuer- und regeltechnische Einrichtungen überprü-\nfen, Fehler beheben oder Behebung veranlassen\nII.2 Akzidenzproduktion        a) Produktionsmittel einschließlich steuer- und regeltech-\n(§ 4 Absatz 2                 nischer Einrichtungen überprüfen, Fehler beheben oder\nAbschnitt B                   Behebung veranlassen\nNummer II.2)\nb) Aufträge planen, mit vor- und nachgelagerten Produk-\ntionsstufen abstimmen\nc) Auftragsunterlagen hinsichtlich ihrer produkt- und wei-\nterverarbeitungsspezifischen Anforderungen prüfen,\nReihenfolge der Prozessabläufe entsprechend der spe-\nzifischen Akzidenzproduktion festlegen\nd) gelieferte Vorprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit kon-\ntrollieren\ne) Verarbeitungsmaterialien auftragsbezogen einsetzen, im\nVerarbeitungsprozess auf Qualität überprüfen, bei Verar-\nbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen\ntreffen\nf)  Fertigungsmuster manuell und maschinell erstellen\ng) Verarbeitungsmaschinen und -anlagen der Akzidenzpro-\nduktion, insbesondere mit Trenn-, Falz-, Sammel-, Um-\nform-, Füge- und Veredelungstechniken, prozessbe-\nzogen einrichten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011               985\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                2                                             3                                     4\nh) Prozessparameter unter Berücksichtigung maschinen-                         26\nspezifischer Bedingungen eingeben und einstellen, für\nWiederholaufträge dokumentieren\ni)  Verarbeitungsmaschinen und -anlagen anfahren, dabei\nMateriallauf und Fertigungsgenauigkeit optimieren, Pro-\nduktionsergebnisse im Arbeitsprozess analysieren, stö-\nrungsfreie Produktion sicherstellen\nj)  bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alter-\nnativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen\nzwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredel-\nten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffen\nk) Zwischenlagerung von Halbfertigprodukten und inner-\nbetrieblichen Transport aufeinander abstimmen und op-\ntimieren\nl)  Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen\ndurchführen, Arbeitsergebnis in Bezug auf Verwendbar-\nkeit und Qualität beurteilen, Resultate dokumentieren\nsowie Belegmuster archivieren\nm) Produkte lager- und versandfertig machen, dabei pro-\nduktspezifische sowie standardisierte und individuali-\nsierte Versandbedingungen berücksichtigen\nII.3 Buchproduktion            a) Produktionsmittel einschließlich steuer- und regeltech-\n(§ 4 Absatz 2                 nischer Einrichtungen überprüfen, Fehler beheben oder\nAbschnitt B                   Behebung veranlassen\nNummer II.3)\nb) Aufträge planen, mit vor- und nachgelagerten Produk-\ntionsstufen abstimmen\nc) Auftragsunterlagen hinsichtlich ihrer produkt- und buch-\nfertigungsspezifischen Anforderungen prüfen, Reihen-\nfolge der Produktionsschritte entsprechend der spezi-\nfischen Buchproduktion festlegen\nd) gelieferte Druckbogen auf Verarbeitungsfähigkeit kon-\ntrollieren\ne) Materialien der Buchfertigung prüfen und auftragsbezo-\ngen einsetzen, im Verarbeitungsprozess auf Qualität\nüberprüfen, bei Verarbeitungsproblemen Entscheidun-\ngen für Alternativen treffen\nf)  Fertigungsmuster manuell und maschinell erstellen\ng) Bogenteile durch Einstecken, Umlegen, Ankleben und\nEinkleben vorrichten\nh) Verarbeitungsmaschinen, insbesondere Schneid-, Falz-,\nZusammentrag- und Bindeaggregate einrichten, dabei\nProzessparameter unter Berücksichtigung maschinen-\nspezifischer Bedingungen eingeben und einstellen\ni)  Buchfertigungsanlagen einschließlich Zusatzaggregaten                     26\neinrichten, dabei anlagenspezifische Prozessparameter\neingeben und einstellen, für Wiederholaufträge doku-\nmentieren\nj)  Verarbeitungsmaschinen und -anlagen anfahren, dabei\nMateriallauf und Fertigungsgenauigkeit optimieren, Pro-\nduktionsergebnisse im Arbeitsprozess analysieren, stö-\nrungsfreie Produktion sicherstellen","986              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\nk) bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alter-\nnativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen\nzwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredel-\nten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffen\nl)  Zwischenlagerung von Halbfertigprodukten und inner-\nbetrieblichen Transport aufeinander abstimmen und op-\ntimieren\nm) Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen\ndurchführen, Verarbeitungsergebnis auf Verwendbarkeit\nund Qualität beurteilen, Ergebnisse dokumentieren, Be-\nlegmuster archivieren\nn) Bücher lager- und versandfertig machen, dabei produkt-\nspezifische sowie standardisierte und individualisierte\nVersandbedingungen berücksichtigen\nAbschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits-   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt C\ndungsvertrag nennen\nNummer 1)\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nOrganisation des              läutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 4 Absatz 2\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nAbschnitt C\nNummer 2)                 c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und            a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten\nGesundheitsschutz             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermei- Ausbildungszeit\nbei der Arbeit                dung ergreifen                                          zu vermitteln\n(§ 4 Absatz 2\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nAbschnitt C\nNummer 3)                     vorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011               987\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                             3                                     4\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 2             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt C               a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nNummer 4)                    betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-\nspielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche              a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,\nKommunikation                Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deut-\n(§ 4 Absatz 2                scher und englischer Sprache, nutzen\nAbschnitt C\nb) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen\nNummer 5)\nc) Informationen auswerten und bewerten\nd) Sachverhalte darstellen\ne) betriebsübliche schriftliche und mündliche Kommunika-\ntion durchführen, dabei deutsche und fremdsprachliche\nFachbegriffe verwenden\nf) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen\n6\ng) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbei-\nterinnen sowie im Team situationsgerecht und zielorien-\ntiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen\nh) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen\nerarbeiten und Konflikte lösen\ni) Sachverhalte und Lösungen visualisieren und präsen-\ntieren\nj) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen\nPartnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen,\nReklamationen beurteilen"]}