{"id":"bgbl1-2011-25-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":25,"date":"2011-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/25#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_25.pdf#page=22","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin (Buchbinder-Ausbildungsverordnung  BuchbAusbV)","law_date":"2011-05-20T00:00:00Z","page":966,"pdf_page":22,"num_pages":10,"content":["966                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin\n(Buchbinder-Ausbildungsverordnung – BuchbAusbV)*)\nVom 20. Mai 2011\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                         §4\nordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung                Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für                       (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                       ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\n§1\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nStaatliche                             sonderheiten die Abweichung erfordern.\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n(2) Die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur\nDer Ausbildungsberuf des Buchbinders und der                   Buchbinderin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-\nBuchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung                   rufsbild):\nfür die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 der                   Abschnitt A\nAnlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten in den Pflichtqualifikation nach § 3 Nummer 1:\n§2\n1. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,\nDauer der Berufsausbildung\n2. Einrichten von Arbeitsplätzen, Geräten, Maschinen\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  und Anlagen,\n3. Herstellen buchbinderischer Erzeugnisse,\n§3\n4. Bewerten und Auswählen von Verarbeitungstechni-\nStruktur der Berufsausbildung                          ken,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in                          5. Pflegen und Warten;\n1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A            Abschnitt B\nund C sowie                                                   Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\n2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-               und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:\nlifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1           1. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus\nsowie                                                             der Auswahlliste I:\n3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-                   I.1 Unternehmerisches Handeln,\nlifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.                I.2 Kaufmännische Auftragsbearbeitung,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     I.3 Einrahmen von Bildern und Objekten,\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der\nI.4 Fertigen von Behältnissen,\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-       I.5 Instandsetzen von Büchern und Objekten,\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                      I.6 Gestalten buchbinderischer Erzeugnisse,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011               967\nI.7 Ausführen von Sonderausstattungen,                           des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes\nI.8 Kaschieren und Aufziehen,                                    sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,\nI.9 Ausführen von Akzidenzarbeiten;                           b) Auftragsdaten zu übernehmen und zu prüfen,\nProduktdaten sowie manuelle und maschinelle\n2. eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der                   Fertigungstechniken im Planungsprozess umzu-\nAuswahlliste II:                                                 setzen,\nII.1 Einzel- und Sonderfertigung,\nc) Einrichtetätigkeiten für manuelle und maschinelle\nII.2 Maschinelle Fertigung;                                      Fertigung zu planen, dabei Wechselwirkungen\nAbschnitt C                                                           von Vorprodukten, Materialien und Maschinen\nim Verarbeitungsprozess zu berücksichtigen,\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in\nden Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:                      d) verarbeitungsspezifische Berechnungen durchzu-\nführen;\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,           2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n4. Umweltschutz,\n(5) Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Ferti-\n5. Betriebliche und kundenorientierte Kommunikation.\ngungstechniken bestehen folgende Vorgaben:\n§5                                1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nbuchbinderische Erzeugnisse zu planen, herzustel-\nDurchführung der Berufsausbildung\nlen und den Fertigungsprozess mit praxisüblichen\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,           Unterlagen zu dokumentieren;\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\n2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nseine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen doku-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-\nmentieren;\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen           3. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.\nund Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-\nbene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6                                         §7\nund 7 nachzuweisen.\nGesellenprüfung\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                 (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                            der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen           sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit           keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-           nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden           schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-           dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.\nßig durchzusehen.\n(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\n§6                                Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nZwischenprüfung                          vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         dung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende           grunde zu legen.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      bereichen\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-\n1. Buchbinderische Fertigung,\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-        2. Auftragsplanung und Kommunikation,\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.      3. Fertigungstechniken und buchbinderische Gestal-\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe-              tung,\nreichen                                                        4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n1. Arbeitsplanung und\n(4) Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Ferti-\n2. Buchbinderische Fertigungstechniken                         gung bestehen folgende Vorgaben:\nstatt.                                                         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung beste-              a) Arbeitsabläufe zu planen,\nhen folgende Vorgaben:\nb) Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Grund-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,             einstellungen zu justieren und maschinentechni-\na) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzule-            sche Zusammenhänge bei Funktionsprüfungen\ngen, Materialien auszuwählen, Anforderungen                  zu berücksichtigen,","968              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nc) die für den Arbeitsauftrag benötigten Vorgaben        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nund Materialien zum Einrichten von Maschinen              a) Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Ein-\nund Geräten zu beschaffen,                                    satzgebiete zu unterscheiden und Hauptprodukt-\nd) den Arbeitsplatz sowie Maschinen und Geräte                   gruppen zuzuordnen,\neinzurichten,                                             b) Produktionsbedingungen in Bezug auf Gestal-\ne) Produkte in der vorgegebenen Qualität terminge-               tung, Materialien und Fertigungstechniken ein-\nrecht, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung              schließlich der betrieblichen Rahmenbedingun-\nder Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits-                  gen zu beurteilen und darzustellen,\nund Umweltschutzes herzustellen,                          c) qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimie-\nf) Fertigungsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen                 rung der Fertigung anzuwenden,\nund zu optimieren,                                        d) fertigungstechnische Berechnungen durchzufüh-\nren;\ng) Fertigungsdaten zu kommunizieren und mit pra-\nxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;              2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\ngrunde zu legen:                                         3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\na) in der Wahlqualifikation Einzel- und Sonderferti-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\ngung ist ein Produkt zu gestalten, herzustellen\noder instand zu setzen; dabei ist eine der im Aus-    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen          allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nnach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu be-             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nrücksichtigen oder                                        stellen und zu beurteilen;\nb) in der Wahlqualifikation Maschinelle Fertigung        2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-\nsind drei unterschiedliche Maschinen einzustellen         lich bearbeiten;\nsowie ein Fertigungsmuster herzustellen; dabei        3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten\nWahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B                                 §8\nNummer 1 zu berücksichtigen;\nGewichtungs- und Bestehensregelung\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situa-\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ntives Fachgespräch durchführen und seine Arbeiten\ngewichten:\nmit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;\n1. Prüfungsbereich Buchbinderische\n4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb\nFertigung                                50 Prozent,\ndieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-\ntens zehn Minuten dauern.                                2. Prüfungsbereich Auftragsplanung\nund Kommunikation                        20 Prozent,\n(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und\nKommunikation bestehen folgende Vorgaben:                    3. Prüfungsbereich Fertigungstechniken\nund buchbinderische Gestaltung           20 Prozent,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\na) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,          Sozialkunde                              10 Prozent.\ntechnischer und organisatorischer Vorgaben kun-          (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\ndenorientiert zu planen, durchzuführen und zu         Leistungen\ndokumentieren,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nb) Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informa-\ntionen vor- und nachgelagerter Bereiche zu pla-       2. im Prüfungsbereich „Buchbinderische Fertigung“ mit\nnen,                                                      mindestens „ausreichend“,\n3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit\nc) Auftragsdaten auszuwerten, zu kommunizieren\nmindestens „ausreichend“ und\nund zu dokumentieren,\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nd) Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien,\nsowie deren Wechselwirkungen untereinander            bewertet worden sind.\nund mit den eingesetzten Maschinen und Geräten           (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nzu berücksichtigen,                                   der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-\ne) planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;         bereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder\n„Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung“\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine münd-\nbearbeiten;                                              liche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\ndies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\n(6) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechniken           sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nund buchbinderische Gestaltung bestehen folgende             das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nVorgaben:                                                    Verhältnis von 2:1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011                     969\n§9                                                                 § 10\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten              Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\ndieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine               Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nZwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragspar-               dung zum Buchbinder/zur Buchbinderin vom 8. Dezem-\nteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zu-           ber 1995 (BGBl. I S. 1610), die durch Artikel 1 der Ver-\nrückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften                ordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1577) geändert\ndieser Verordnung fortgesetzt werden.                             worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 20. Mai 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","970              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                    Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                              3                                     4\n1   Planen und                  a) Arbeitsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Umsetz-\nOrganisieren von               barkeit der Vorgaben abschätzen\nArbeitsabläufen\nb) Arbeitsabläufe nach organisatorischen, fertigungstechni-\n(§ 4 Absatz 2\nschen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen, dabei\nAbschnitt A Nummer 1)\nGestaltungsaspekte berücksichtigen\nc) Materialeinsatz disponieren, Verfügbarkeit von Materia-      22\nlien, Werkzeugen und Geräten sicherstellen\nd) Materialeingangskontrolle durchführen\ne) Materialfluss sowie material- und transportgerechte\nLagerung von Produkten planen\n2   Einrichten von              a) Arbeitsplätze, Geräte und Werkzeuge herrichten\nArbeitsplätzen, Geräten,    b) Maschinen und Anlagen rüsten\nMaschinen und Anlagen\n(§ 4 Absatz 2               c) Zusatzeinrichtungen einstellen\nAbschnitt A Nummer 2)       d) Probeprodukte erstellen und Übereinstimmung mit den          28\nAnforderungen überprüfen, bei Abweichungen Einstel-\nlungen optimieren\ne) Freigabe einholen und Fertigung beginnen\n3   Herstellen                  a) Materialien, insbesondere durch Schneiden, Falzen,\nbuchbinderischer               Sammeln, Heften, Kleben, Binden, Prägen, manuell und\nErzeugnisse                    maschinell bearbeiten\n(§ 4 Absatz 2\nb) Maschinen und Geräte bedienen, Arbeitsabläufe steuern,\nAbschnitt A Nummer 3)\nArbeitsergebnisse dokumentieren\nc) Produkte auf Standgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen\nd) Verarbeitungsprozesse überwachen, Wechselwirkungen           28\nzwischen Materialien, klimatischen Einflüssen sowie Ver-\nedelungsprozessen berücksichtigen, Qualitätsprüfungen\ndurchführen und Fertigungsabläufe optimieren\ne) Produkte verpacken, transportieren, lagern und versand-\nfertig machen\n4   Bewerten und                a) Verarbeitungstechniken und Verfahren hinsichtlich der zu\nAuswählen von                  erzielenden Produktqualität einschließlich Kosten und\nVerarbeitungstechniken         Ressourcenschonung beurteilen und auswählen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbeson-\nAbschnitt A Nummer 4)\ndere hinsichtlich Funktion, Aufbau sowie Einsatzmöglich-\n10\nkeiten, beurteilen\nc) Materialverhalten im Fertigungsprozess hinsichtlich der\ngeforderten Qualität beurteilen, dabei Wechselwirkungen\nverschiedener Materialien beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011               971\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\n5   Pflegen und Warten        a) Funktionsprüfungen durchführen sowie Werkzeuge, Ge-\n(§ 4 Absatz 2                räte, Maschinen und Anlagen pflegen, reinigen und war-\nAbschnitt A Nummer 5)        ten\nb) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen                   10\nc) Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu\nderen Behebung ergreifen\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten aus den Wahlqualifikationen\n1. Auswahlliste I\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\nI.1 Unternehmerisches          a) Abläufe kostenbewusst steuern\nHandeln                   b) Auftragsanweisungen und fertigungstechnische Unter-\n(§ 4 Absatz 2\nlagen erstellen\nAbschnitt B Nummer I.1)\nc) Schutzrechte sowie datenschutzrechtliche Aspekte bei\nder Auftragsvorbereitung berücksichtigen\nd) Musterdokumentation anlegen und pflegen                                    13\ne) Trends bewerten und Zielgruppen erschließen\nf) Werbemaßnahmen zur Kundengewinnung und Kunden-\nbindung einschließlich ihrer Kontrollmöglichkeiten dar-\nstellen und durchführen\nI.2 Kaufmännische              a) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen\nAuftragsbearbeitung          und nachbereiten\n(§ 4 Absatz 2\nb) Schriftverkehr durchführen\nAbschnitt B Nummer I.2)\nc) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen\nund auswerten\nd) Angebote nach betrieblichen Vorgaben, insbesondere                         13\nunter Berücksichtigung von Kosten, Zeitaufwand und\nPersonalbedarf, erstellen\ne) betriebliche Leistungen erfassen\nf) Dienstleistungen und Produkte verkaufen\nI.3 Einrahmen von              a) Rahmungen nach Kundenwünschen entwickeln und skiz-\nBildern und Objekten         zieren\n(§ 4 Absatz 2\nb) Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Ele-\nAbschnitt B Nummer I.3)\nmente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien aus-\nwählen\nc) Leinwände aufspannen, Bilder aufziehen                                     13\nd) Passepartouts fertigen\ne) Rahmen herstellen sowie Bilder und Objekte einpassen\nf) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren","972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                        4\nI.4 Fertigen von Behält-       a) Behältnisse, insbesondere Mappen, Ordner, Kästen,\nnissen                       Schuber, Kassetten, Etuis und Versandverpackungen\n(§ 4 Absatz 2                nach Kundenwünschen entwickeln und skizzieren\nAbschnitt B Nummer I.4)\nb) Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Ele-\nmente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien aus-                      13\nwählen\nc) Behältnisse herstellen und ausstatten\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren\nI.5 Instandsetzen              a) Schäden und deren Ursachen an Büchern und Objekten\nvon Büchern und              feststellen und dokumentieren\nObjekten\nb) Vorgehensweise der Instandsetzung unter Berücksichti-\n(§ 4 Absatz 2\ngung der am Buch oder Objekt vorgefundenen Techniken\nAbschnitt B Nummer I.5)\nund Materialien festlegen\nc) Materialien auswählen und auf Verarbeitbarkeit und Ver-                      13\nträglichkeit mit dem instand zu setzenden Buch oder Ob-\njekt prüfen\nd) Instandsetzung durchführen\ne) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren\nI.6 Gestalten                  a) in Abstimmung mit Kunden unter Berücksichtigung von\nbuchbinderischer             Kosten und technischer Realisierbarkeit Gestaltungsvor-\nErzeugnisse                  schläge entwickeln und skizzieren\n(§ 4 Absatz 2\nb) Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Ele-\nAbschnitt B Nummer I.6)\nmente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien aus-\nwählen, Stilepochen und Normen berücksichtigen\n13\nc) Materialien, insbesondere Papiere durch Verändern von\nStruktur, Form und Oberfläche, gestalten\nd) Gestaltungsvorschläge umsetzen und Muster fertigen\ne) Musterkollektionen erstellen und präsentieren\nf) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren\nI.7 Ausführen von              a) Arbeitsabläufe, insbesondere für das Anbringen von\nSonderausstattungen          Taschen, Buchschließen, Mechaniken, Registern, Ösen,\n(§ 4 Absatz 2                Einfassungen, Wattierungen und Applikationen, planen\nAbschnitt B Nummer I.7)\nb) Sonderausstattungen herstellen\n13\nc) Sonderausstattungen anbringen und Funktionalitäten\nfeststellen\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren\nI.8 Kaschieren                 a) Materialien auf Verträglichkeit prüfen und festlegen, Lauf-\nund Aufziehen                richtung bestimmen, produkt- und fertigungsspezifische\n(§ 4 Absatz 2                Gesichtspunkte berücksichtigen\nAbschnitt B Nummer I.8)\nb) Klebetechniken unterscheiden und auswählen\nc) Materialien und Produkte kaschieren, auskaschieren und\nendfertigen                                                                  13\nd) Karten, Poster und Bilder aufziehen und einfassen\ne) Oberflächenschutz und -veredelung auswählen und auf-\nbringen\nf) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011               973\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                2                                            3                                      4\nI.9 Ausführen von             a) Schneidevorgänge an der Schneidemaschine program-\nAkzidenzarbeiten             mieren und ausführen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Trenntechniken auftragsbezogen ausführen                                   13\nAbschnitt B Nummer I.9)\nc) Akzidenzprodukte auftragsbezogen herstellen\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren\n2. Auswahlliste II\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                2                                            3                                      4\nII.1 Einzel- und               a) Arbeitsabläufe für Einzel- und Kleinserienfertigung fest-\nSonderfertigung              legen sowie Materialien auf Qualität, Beschaffenheit und\n(§ 4 Absatz 2                Verarbeitungsfähigkeit prüfen\nAbschnitt B\nb) Produkte in manuellen Einband- und Bindetechniken\nNummer II.1)\nsowie mit Plastik-, Spiral- und Drahtkammbindungen\nherstellen\nc) Produkte, insbesondere durch Prägen, Schnittveredeln,\nStanzen, Kapitalen sowie Anbringen von Zeichenbän-\ndern, ausstatten und veredeln                                              26\nd) Mappen und Vollkartonagen herstellen\ne) Schäden an instand zu setzenden Produkten feststellen,\nArbeitsaufwand und -weg planen, Kosten ermitteln und\nInstandsetzung durchführen\nf) Produkte lagern, transport- und versandfertig machen\ng) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren\nII.2 Maschinelle Fertigung     a) Materialien auf Qualität und Beschaffenheit sowie ma-\n(§ 4 Absatz 2                schinelle Verarbeitungsfähigkeit prüfen und bereitstellen\nAbschnitt B\nb) bei der Planung produktionsspezifische Anforderungen\nNummer II.2)\nan Halbfertigprodukte in Bezug auf den weiteren Verar-\nbeitungsprozess berücksichtigen\nc) Maschinen rechnergestützt einstellen, dabei Produkt-\nund Produktionsparameter eingeben\nd) Halbfertig- und Endprodukte maschinell herstellen, dabei\nProduktionsabläufe überwachen, Fertigungsstörungen\nerkennen und beheben\ne) bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alter-                       26\nnativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen\nzwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredelten\nVorprodukten und Fertigungsprozessen treffen\nf) Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen\ndurchführen, Arbeitsergebnis in Bezug auf Verwendbar-\nkeit und Qualität beurteilen, Resultate dokumentieren so-\nwie Belegmuster archivieren\ng) Halbfertigprodukte für den innerbetrieblichen Fertigungs-\nablauf absetzen, Produkte lagern und versenden","974              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nAbschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\n1   Berufsbildung,            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nArbeits- und Tarifrecht      schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt C Nummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des             tern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 4 Absatz 2\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nAbschnitt C Nummer 2)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und            a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten\nGesundheitsschutz            beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermei- Ausbildung\nbei der Arbeit               dung ergreifen                                           zu vermitteln\n(§ 4 Absatz 2\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nAbschnitt C Nummer 3)\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 2             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt C Nummer 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-\nlen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche und          a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,\nkundenorientierte            Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deut-\nKommunikation                scher und englischer Sprache, nutzen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen\nAbschnitt C Nummer 5)\nc) Informationen auswerten und bewerten\nd) Sachverhalte darstellen\ne) betriebsübliche schriftliche und mündliche Kommunika-\ntion durchführen, dabei deutsche und fremdsprachliche\nFachbegriffe verwenden\nf) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011               975\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.  Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1               2                                             3                                     4\ng) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbei-\nterinnen sowie im Team situationsgerecht und zielorien-                     6\ntiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen\nh) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen\nerarbeiten und Konflikte lösen\ni) Sachverhalte und Lösungen visualisieren und präsentie-\nren\nj) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen\nPartnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen\nk) Beratungsgespräche vorbereiten, Kundenwünsche er-\nmitteln und auf Umsetzbarkeit prüfen\nl) Beschwerden und Reklamationen unter Berücksichti-\ngung der Interessen des Betriebes und der Kundschaft\nbearbeiten"]}