{"id":"bgbl1-2011-25-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":25,"date":"2011-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/25#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_25.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)","law_date":"2011-05-19T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":9,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011                     953\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen)\nund zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)*)\nVom 19. Mai 2011\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                                            §4\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                     Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                     (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach-\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                     liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nministerium für Bildung und Forschung:                              und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche\nGliederung) abweichende Organisation der Ausbildung\n§1\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische\nStaatliche                               Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n(2) Die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann\nDer Ausbildungsberuf des Tourismuskaufmanns                     (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur\n(Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und der                  Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäfts-\nTourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäfts-              reisen) gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):\nreisen) wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-\nAbschnitt A\nsetzes staatlich anerkannt.\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n§2                                  Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten nach\n§ 3 Nummer 1:\nDauer der Berufsausbildung\n1. Gestaltung von Produkten und Leistungen:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n1.1 Tourismusspezifische Systematik,\n§3                                      1.2 Destinationen,\nStruktur der Berufsausbildung                             1.3 Produkte und Leistungen,\n1.4 Eigenveranstaltungen,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in\n1.5 Nachhaltigkeit und Umweltaspekte im Touris-\n1. Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2\nmus;\nAbschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C                   2. Touristisches Marketing:\nsowie                                                               2.1 Marktanalyse und Marketingmaßnahmen,\n2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-                    2.2 Werbung und Verkaufsförderung,\nlifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.                   2.3 Vertriebs- und Absatzkanäle,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des      2.4 Öffentlichkeitsarbeit;\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\n3. Service und Qualität:\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-       3.1 Serviceleistungen,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                   3.2 Qualitätssicherung im Service;","954             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\n4. Kommunikation, Kundenberatung und Verkauf:                                           §5\n4.1 Kundenorientierte     Kommunikation,    Kunden-                Durchführung der Berufsausbildung\nbetreuung,                                             (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\n4.2 Beschwerdemanagement,                                Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer\n4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachauf-             qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1\ngaben;                                              Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\n5. Rechtliche Grundlagen des Tourismus:                     die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\n5.1 Vertragsrecht,                                       und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch\nin den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.\n5.2 Reise- und Beförderungsrecht;\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\n6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:                   des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\n6.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsver-             einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nkehr,                                                  (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n6.2 Kosten- und Leistungsrechnung,                       Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\n6.3 Kaufmännische Steuerung,                             rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\n6.4 Unternehmerisches Handeln;                           haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-\nmäßig durchzusehen.\nAbschnitt B                                                                             §6\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nZwischenprüfung\nund Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten\nnach § 3 Nummer 2:                                             (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte\n1. Reisevermittlung:                                        des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1.1 Vorbereitung und Beratung,                              (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n1.2 Verkauf,                                             Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf\n1.3 Nachbereitung und Service;\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n2. Reiseveranstaltung:                                      stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n2.1 Vorbereitung und Nachbereitung,                         (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\nKundenorientierte Reiseplanung statt.\n2.2 Leistungseinkauf und Vertragsgestaltung,\n(4) Für den Prüfungsbereich Kundenorientierte Reise-\n2.3 Vertriebsmedien und -kanäle,\nplanung bestehen folgende Vorgaben:\n2.4 Kundenservice;                                       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n3. Geschäftsreisen:                                             a) Kundengespräche vorbereiten,\n3.1 Planung und Organisation,                                b) Reiseformen erarbeiten und zielgruppengerecht\n3.2 Reservierung und Buchung,                                   auswerten,\n3.3 Reisekostenabrechnung und Controlling;                   c) Informationen zu Preis- und Leistungsangeboten\nvon Leistungsträgern recherchieren sowie\nAbschnitt C\nd) wirtschaftliche und soziale Prozesse im Unter-\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in            nehmen berücksichtigen\nden Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 1:\nkann;\n1. Der Ausbildungsbetrieb:\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Aus-               bearbeiten;\nbildungsbetriebes,                                  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche\nGrundlagen, Personalwirtschaft,                                                 §7\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der                                 Abschlussprüfung\nArbeit,                                                (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\n1.4 Umweltschutz;                                        der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-\n2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommuni-          weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen\nkationstechniken:                                        Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen\n2.1 Arbeitsorganisation,                                 Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Be-\n2.2 Informations- und Datenkommunikationstech-           rufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus-\nniken,                                              bildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\ndungsordnung ist zugrunde zu legen.\n2.3 Kommunikation und Kooperation,\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\n2.4 Beschaffung,                                         bereichen:\n2.5 Datenschutz und Datensicherheit.                     1. Geschäftsprozesse im Tourismus,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011                955\n2. Kaufmännische Steuerung und Dienstleistungen in               nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B zugrunde zu legen;\nder touristischen Wertschöpfungskette,                       dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minu-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde,                                 ten einzuräumen;\n4. Fallbezogenes Fachgespräch.                               3. die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten.\n(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im             (7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nTourismus bestehen folgende Vorgaben:                        ten:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     1. Geschäftsprozesse im Tourismus            40 Prozent,\na) Produkte und Leistungen gestalten, organisieren       2. Kaufmännische Steuerung und\nund abwickeln,                                            Dienstleistungen in der\nb) Marketingstrategien entwickeln und umsetzen,              touristischen Wertschöpfungskette        20 Prozent,\nc) Betriebsabläufe organisieren                          3. Wirtschafts- und Sozialkunde              10 Prozent,\nkann;                                                    4. Fallbezogenes Fachgespräch                30 Prozent.\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                                 (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n(4) Für den Prüfungsbereich Kaufmännische Steue-\nrung und Dienstleistungen in der touristischen Wert-         2. in den Prüfungsbereichen Geschäftsprozesse im\nschöpfungskette bestehen folgende Vorgaben:                      Tourismus und Fallbezogenes Fachgespräch mit\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         mindestens „ausreichend“,\na) Steuerung und Kontrolle der touristischen Dienst-     3. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche\nleistungen sowie der innerbetrieblichen Prozesse          mit mindestens „ausreichend“ und\ndurchführen und hierauf bezogene Rechenvor-           4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\ngänge bearbeiten,\nbewertet worden sind.\nb) betriebliche Kennzahlen ermitteln und zur Ent-\nscheidungsvorbereitung auswerten,                        (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nc) kaufmännische Schlussfolgerungen aus betrieb-         der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nlichen Kennzahlen für den Betriebserfolg ableiten     fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\nund Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Kal-        ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\nkulationen durchführen                                gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\n15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nkann;                                                    der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\nbearbeiten;                                              das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                      lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\nwichten.\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\n§8\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                            Zusatzqualifikationen\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und            (1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte\nbeurteilen kann;                                         Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Ab-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     schnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt\nbearbeiten;                                              werden.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                         (2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt\n(6) Für den Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachge-         die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche\nspräch bestehen folgende Vorgaben:                           Gliederung entsprechend.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n§9\na) Aufgabenstellungen analysieren und Lösungs-\nwege entwickeln und begründen,                                    Prüfung der Zusatzqualifikationen\nb) Geografiekenntnisse anwenden, service-, kun-             (1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Ab-\nden- und ergebnisorientiert sowie situationsbezo-     schlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszu-\ngen kommunizieren,                                    bildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforder-\nc) wirtschaftliche, rechtliche und ökologische Zu-       lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermit-\nsammenhänge beachten                                  telt worden sind.\nkann;                                                       (2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation\ngilt § 7 Absatz 6 entsprechend.\n2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch\ndurchführen, dabei soll er eine von zwei ihm zur            (3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist\nWahl gestellten Aufgaben lösen; den Aufgabenstel-        bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende\nlungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit        Leistungen erbracht hat.","956            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\n§ 10                                                                § 11\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten            Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung             Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den              dung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrs-\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,              kauffrau vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 806) außer\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.                     Kraft.\nBerlin, den 19. Mai 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011                   957\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen)\nund zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikations-\neinheiten nach § 3 Nummer 1\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\n1    Gestaltung von Produkten und\nLeistungen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)\n1.1 Tourismusspezifische Systematik          a) nach Deutschland hereinkommenden (Incoming Tourism) und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                  aus Deutschland herausgehenden Tourismus (Outgoing Tourism)\nNummer 1.1)                                sowie Inlandstourismus (Domestic Tourism) unterscheiden\nb) Individual-, Veranstalter- und Geschäftsreisen unterscheiden\nc) Merkmale unterschiedlicher Reiseformen erarbeiten und zielgrup-\npengerecht auswerten\nd) Bedeutung der touristischen Wertschöpfungskette erläutern und\nden eigenen Betrieb in diese einordnen\n1.2 Destinationen                            a) Informationen über geografische, klimatische und ökologische\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                  Gegebenheiten von Destinationen zusammenstellen und dabei po-\nNummer 1.2)                                litische, wirtschaftliche, kulturelle und historische Gegebenheiten\nberücksichtigen\nb) Destinationen zielgruppenorientiert prüfen und auswählen\nc) länderspezifische Reise- und Gesundheitsbestimmungen und\nsicherheitsrelevante Gegebenheiten berücksichtigen\nd) Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen für unter-\nschiedliche Destinationen zielgruppenorientiert auswählen\ne) über Aufgaben der Reiseleitung im Zielgebiet informieren\nf) Angebote von Leistungsträgern innerhalb des Zielgebietes berück-\nsichtigen\ng) Krisenmanagementregeln beachten\n1.3 Produkte und Leistungen                  a) branchenspezifische Informations-, Produktions- und Buchungs-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                  systeme nutzen sowie Buchungen durchführen\nNummer 1.3)\nb) Informationen zu Preis- und Leistungsangeboten von Verkehrsträ-\ngern, Unterkunftsarten und sonstigen reiserelevanten Leistungen\nermitteln und auswerten\nc) Kategorien der Leistungsträger zielgruppengerecht auswählen\nd) Dienstleistungs- und Servicequalität bei der Produkt- und\nLeistungserstellung berücksichtigen, um Wettbewerbsvorteile zu\nerzielen\ne) Reiseunterlagen und -nachweise erstellen\nf) Umbuchungen, Rücknahmen, Stornierungen und Erstattungen\ndurchführen\n1.4 Eigenveranstaltungen                     a) Einzelleistungen zu einem touristischen Paket bündeln\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A               b) Einzelleistungen in der Destination recherchieren und beschaffen\nNummer 1.4)\nc) Kalkulationen durchführen und Preise unter Berücksichtigung\nbetrieblicher und rechtlicher Vorgaben gestalten\nd) individuelle Reisen ausarbeiten und deren Ablauf organisieren","958               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\ne) offene sowie geschlossene Gruppenreisen ausarbeiten und deren\nAblauf organisieren\nf) Vorgang nach Durchführung der Reise abschließen; Kunden-\nzufriedenheit abfragen und auswerten sowie Nachkalkulation\ndurchführen\n1.5 Nachhaltigkeit und Umweltaspekte        a) Produkte und Leistungen unter Nachhaltigkeits- und Umwelt-\nim Tourismus                              aspekten prüfen und beurteilen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennutzung\nNummer 1.5)\nin der Destination ermitteln und Reisenden erläutern\nc) Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennutzung\nermitteln und bei der Reisegestaltung berücksichtigen\nd) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Res-\nsourcenverwendung bei der Reiseorganisation berücksichtigen\ne) Reisende über branchenspezifische Umweltschutzmaßnahmen\nund Nachhaltigkeitsprogramme informieren\n2    Touristisches Marketing\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)\n2.1 Marktanalyse und                        a) Ergebnisse der Marktbeobachtung und Marktanalysen für die Ent-\nMarketingmaßnahmen                        wicklung, Planung und Durchführung von Marketingmaßnahmen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                 nutzen\nNummer 2.1)\nb) marktrelevante Informationen und Daten beschaffen, zur Entschei-\ndungsfindung aufbereiten, präsentieren und vermitteln\nc) Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente ein-\nsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigen\nd) Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen\n2.2 Werbung und Verkaufsförderung           a) bei der Entwicklung und Umsetzung von Werbekonzepten mitwir-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                 ken und diese für die Verkaufsförderung nutzen\nNummer 2.2)\nb) Werbemittel erstellen\nc) Werbeaktionen planen, kalkulieren und durchführen; zielgruppen-\nspezifische Medien einsetzen\nd) Maßnahmen zur Kundenbindung entwickeln, umsetzen und Erfolg\nkontrollieren\n2.3 Vertriebs- und Absatzkanäle             a) Vertriebs- und Absatzkanäle recherchieren, vergleichen und an der\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                 Zielgruppe ausrichten\nNummer 2.3)\nb) Medien sowie technische Möglichkeiten für eine zielgruppen-\ngerechte Ansprache und Kundenbindung recherchieren, nutzen\nund ihren Einsatz prüfen\n2.4 Öffentlichkeitsarbeit                   a) an Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes zur Öffentlichkeitsarbeit\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                 mitwirken\nNummer 2.4)\nb) Daten und Informationen für die Erfolgskontrolle aufbereiten\n3    Service und Qualität\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)\n3.1 Serviceleistungen                       a) Bedeutung von Service für den betrieblichen Erfolg, die Kunden-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                 zufriedenheit und Kundenbindung begründen und an der Entwick-\nNummer 3.1)                               lung von Serviceleistungen mitwirken\nb) Serviceleistungen zur Unterstützung der Kundenzufriedenheit und\nKundenbindung als verkaufsfördernde Maßnahme anbieten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011               959\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\n3.2 Qualitätssicherung im Service           a) betriebliche Prozesse zur Qualitätssicherung im Service mitge-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                 stalten und die zugehörigen Instrumente anwenden\nNummer 3.2)\nb) unterschiedliche Daten zur Qualitätsmessung aufbereiten, analy-\nsieren und Ergebnisse zielgerichtet anwenden\nc) Qualitätskontrolle kontinuierlich optimieren\nd) Kundenzufriedenheit prüfen und eigenes Verhalten anpassen\n4    Kommunikation, Kundenberatung\nund Verkauf\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)\n4.1 Kundenorientierte Kommunikation,        a) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen\nKundenbetreuung                        b) Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nplanen, durchführen und nachbereiten\nNummer 4.1)\nc) eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksichtigen;\nkundenorientiert verhalten und kommunizieren\nd) Kunden über aktuelle Reisehinweise und -warnungen informieren\n4.2 Beschwerdemanagement                    a) Beschwerden und Reklamationen unterscheiden, rechtliche\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                 Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden\nNummer 4.2)\nb) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bear-\nbeiten\nc) Beschwerden und Reklamationen für eine kundenorientierte\nGeschäftspolitik nutzen\n4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei         a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFachaufgaben                           b) fremdsprachige Informationen nutzen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 4.3)                            c) Auskünfte einholen und erteilen, auch in einer fremden Sprache\nd) situationsgerecht in einer Fremdsprache korrespondieren und\nkommunizieren\n5    Rechtliche Grundlagen des Tourismus\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)\n5.1 Vertragsrecht                           a) allgemeines Vertragsrecht anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A              b) Vertragsarten unterscheiden\nNummer 5.1)\nc) versicherungs- und haftungsrechtliche Regelungen berücksich-\ntigen\n5.2 Reise- und Beförderungsrecht            a) Reiserecht aufgabenbezogen anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A              b) Beförderungs- und Beherbergungsbestimmungen beachten\nNummer 5.2)\nc) Passagierrechte unterschiedlicher Beförderungsarten berücksich-\ntigen\nd) Rahmenbedingungen der Genehmigung zur Personenbeförderung\nerläutern\n6    Kaufmännische Steuerung und\nKontrolle\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)\n6.1 Rechnerische Abwicklung und             a) Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfas-\nZahlungsverkehr                           sen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Abrechnungsgesellschaf-\nNummer 6.1)\nten prüfen\nc) Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechnerisch\nbearbeiten und abschließen\nd) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten","960               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\n6.2 Kosten- und Leistungsrechnung           a) Kosten erbrachter Leistungen ermitteln, erfassen und bewerten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A              b) Kalkulationen durchführen\nNummer 6.2)\nc) Erlöse erbrachter Leistungen erfassen und bewerten\nd) an der Erfolgsrechnung mitwirken\n6.3 Kaufmännische Steuerung                 a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                 anwenden\nNummer 6.3)\nb) Statistiken erstellen und zur Vorbereitung von Entscheidungen\naufbereiten\nc) betriebsübliche Kennzahlen ermitteln und auswerten sowie\nKonsequenzen für das Unternehmen aufzeigen\n6.4 Unternehmerisches Handeln               a) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                 unternehmerischen Handelns aufzeigen\nNummer 6.4)\nb) rechtliche und finanzielle Bedingungen zur Führung eines Unter-\nnehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahl-\nqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 2\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\n1    Reisevermittlung\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)\n1.1 Vorbereitung und Beratung               a) Kundentypen unterscheiden und auf spezifische Kundenwünsche\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B                 eingehen\nNummer 1.1)\nb) Destinationskenntnisse und Reisethemen erarbeiten, aufbereiten\nund dem Kunden erläutern\nc) im Beratungsgespräch Kundenwünsche ermitteln und eingrenzen\nd) Produkte und Dienstleistungen verschiedener Anbieter verglei-\nchen, bewerten und über diese Auskunft geben\ne) über Tarifbestimmungen aufklären\nf) über Einreise- und Gesundheitsbestimmungen, insbesondere Imp-\nfungen, aufklären\n1.2 Verkauf                                 a) Verkaufstechniken situationsorientiert anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B              b) Kunden zu Einzelleistungen einer Reise abschlussorientiert be-\nNummer 1.2)\nraten\nc) Computerreservierungssystem bei der Buchung nutzen\nd) Zusatzleistungen abschlussorientiert anbieten und verkaufen\ne) ausgewählte Reisekomponenten buchen\nf) Vertrag abschließen\n1.3 Nachbereitung und Service               a) Geschäftsvorgänge und Belege unter Berücksichtigung betrieb-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B                 licher und rechtlicher Regelungen erfassen und bearbeiten\nNummer 1.3)\nb) besondere Anforderungen und Bedarfe der Reisenden zur Kun-\ndenbindung berücksichtigen\n2    Reiseveranstaltung\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)\n2.1 Vorbereitung und Nachbereitung          a) Produktions- und Arbeitsschritte in die touristische Wertschöp-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B                 fungskette einordnen und ausführen\nNummer 2.1)\nb) Deckungsbeitragsrechnungen für betriebliche Produkte erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011               961\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\nc) Produktions- und Reservierungssysteme unterscheiden und an-\nwenden\nd) Produktmanagementprozesse unterscheiden und umsetzen\ne) Produktrentabilität auswerten und Ergebnisse bei der weiteren\nProduktplanung berücksichtigen\n2.2 Leistungseinkauf und                    a) branchenübliche Grundsätze und betriebsübliche Richtlinien des\nVertragsgestaltung                        Einkaufs sowie der Preisgestaltung anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Informationen und Konditionen unterschiedlicher Leistungsträger\nNummer 2.2)\nvergleichen, auswerten und nutzen\n2.3 Vertriebsmedien und -kanäle             a) Bedeutung der Gestaltung von Vertriebsmedien für die Reisever-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B                 anstaltung begründen; Vertriebsmedien aufgabenorientiert aus-\nNummer 2.3)                               wählen sowie zielgruppen- und verkaufsorientiert aufbereiten\nb) Bedeutung von Vertriebskanälen für den Geschäftserfolg begrün-\nden; Vertriebskanäle aufgabenorientiert auswählen\n2.4 Kundenservice                           a) Anfragen von Reisemittlern oder Endverbrauchern entgegenneh-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B                 men und bearbeiten\nNummer 2.4)\nb) Beschwerden und Reklamationen von Reisemittlern oder Endver-\nbrauchern bearbeiten, dabei die Interessen des Unternehmens\nvertreten sowie kundenorientiert und entsprechend der gesetz-\nlichen und betrieblichen Regelungen handeln\nc) zwischen den Beteiligten im Zielgebiet und dem Kunden vermitteln\nsowie Koordinierungsaufgaben übernehmen\n3    Geschäftsreisen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)\n3.1 Planung und Organisation                a) an der Geschäftsreiseorganisation aus Sicht des Reisenden und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B                 des Firmenkunden mitwirken und dabei Prozessabschnitte der\nNummer 3.1)                               Geschäftsreiseorganisation unterscheiden\nb) Ziele einer Reiserichtlinie erläutern, diese bei der Reiseplanung\nanwenden und den Firmenkunden bei Erstellung und Pflege der\nReiserichtlinie unterstützen\nc) Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie rechtliche Grund-\nlagen für Geschäftsreisen beachten\n3.2 Reservierung und Buchung                a) Buchung von Reisekomponenten unter Berücksichtigung der vor-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B                 gegebenen Budgets und rechtlichen Rahmenbedingungen unter\nNummer 3.2)                               Anwendung von Computerreservierungssystemen (CRS) durch-\nführen\nb) Auswirkungen von Kundenbindungssystemen der Leistungsträger\nauf das Reiseverhalten berücksichtigen und im Sinne der Reise-\nrichtlinie darauf einwirken\nc) Auswirkungen der Preis- und Kapazitätssteuerung der Leistungs-\npartner beachten\nd) Bezahlung von Reisekomponenten vor der Reise prüfen, die jewei-\nligen spezifischen Zahlungsarten und -mittel optimieren und an-\nwenden\n3.3 Reisekostenabrechnung und               a) Reiseverhalten von Geschäftsreisenden dokumentieren\nControlling                            b) Management-Informationssysteme nutzen, um an Steuerungs-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nvorgängen und Vertragsverhandlungen mit Leistungsträgern mit-\nNummer 3.3)\nzuwirken\nc) Reisekostenabrechnung nach Lohnsteuerrichtlinie durchführen","962               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nAbschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\n1    Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur       a) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im\ndes Ausbildungsbetriebes                  gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) Leistungen der Tourismus- und Reisewirtschaft an Beispielen des\nNummer 1.1)\nAusbildungsbetriebes erläutern\nc) Aufbau, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes\nerläutern\nd) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen\ne) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorgani-\nsationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und             a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und\nsozialrechtliche Grundlagen,              die Aufgaben der Beteiligten im dualen Berufsbildungssystem\nPersonalwirtschaft                        beschreiben\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung ver-\nNummer 1.2)\ngleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu\nseiner Umsetzung beitragen\nc) Nutzen betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiter-\nbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwick-\nlung aufzeigen\nd) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären\ne) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie\ndie für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen\nbeachten\nf) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären\ng) Ziele, Bedeutung sowie Aufgaben der Personalführung und Perso-\nnalplanung im Ausbildungsbetrieb erläutern und zu deren Umset-\nzung beitragen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch die berufliche\nbei der Arbeit                            Tätigkeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\nNummer 1.3)\nanwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhal-\ntensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brand-\nbekämpfung ergreifen\n1.4 Umweltschutz                            Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C              Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNummer 1.4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und\nseinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Ener-\ngie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011               963\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1                        2                                                         3\n2    Arbeitsorganisation, Informations-\nund Kommunikationstechniken\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)\n2.1 Arbeitsorganisation                     a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C                 einsetzen\nNummer 2.1)\nb) eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken\naufgabenorientiert einsetzen\nc) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Arbeits-\nleistung berücksichtigen\nd) Informationsquellen nutzen\ne) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der\nArbeitsplatzgestaltung vorschlagen\nf) Organisationsabläufe optimieren\n2.2 Informations- und                       a) Daten erfassen, aufbereiten und pflegen, insbesondere unter Nut-\nDatenkommunikationstechniken              zung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C                 sowie Präsentationssoftware\nNummer 2.2)\nb) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen\nc) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikati-\nonssystemen auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und\nArbeitsanforderungen beschreiben\nd) Informations- und Telekommunikationsdienste kosten- und leis-\ntungsorientiert nutzen\ne) aktuelle Medien für Recherchen nutzen\nf) geeignete Informations- und Reservierungssysteme auswählen\nund nutzen\n2.3 Kommunikation und Kooperation           a) interne und externe Kommunikations- und Kooperationsprozesse\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C                 gestalten\nNummer 2.3)\nb) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\nc) an der Teamentwicklung mitwirken\nd) Information, Kommunikation und Kooperation als Mittel zur Ver-\nbesserung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg\nnutzen\ne) Konfliktursachen in Kommunikations- und Kooperationsprozessen\nanalysieren sowie Konflikte im Sinne eines sachbezogenen Ergeb-\nnisses lösen\nf) Instrumente der Projektarbeit anwenden sowie Projektabläufe und\n-ergebnisse dokumentieren\n2.4 Beschaffung                             a) betrieblichen Beschaffungsbedarf ermitteln\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C              b) Angebote einholen, nach betrieblichen Vorgaben auswerten und\nNummer 2.4)\nBestellungen durchführen\nc) Lieferungen und Leistungen annehmen und kontrollieren, Lage-\nrung und Einsatz veranlassen\nd) bei Mängeln von Lieferungen und Leistungen betriebsübliche\nMaßnahmen durchführen\n2.5 Datenschutz und Datensicherheit         a) rechtliche, betriebliche und kundenspezifische Regelungen zum\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C                 Datenschutz anwenden\nNummer 2.5)\nb) Datenpflege und Datensicherung durchführen und kontrollieren","964             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen)\nund zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)\n– Zeitliche Gliederung –\nDie nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung\nzum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.\nWährend der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der\nBerufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 3.1 Serviceleistungen,\nAbschnitt A Nummer 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben\nzu vermitteln.\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1.5 Nachhaltigkeit und Umweltaspekte im Tourismus,\nAbschnitt C Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,\nAbschnitt C Nummer 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,\nAbschnitt C Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAbschnitt C Nummer 1.4 Umweltschutz,\nAbschnitt C Nummer 2.2 Informations- und Datenkommunikationstechniken,\nAbschnitt C Nummer 2.5 Datenschutz und Datensicherheit\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1.1 Tourismusspezifische Systematik,\nAbschnitt A Nummer 1.3 Produkte und Leistungen,\nAbschnitt A Nummer 4.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,\nAbschnitt C Nummer 2.1 Arbeitsorganisation\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 5.1 Vertragsrecht,\nAbschnitt A Nummer 5.2 Reise- und Beförderungsrecht,\nAbschnitt A Nummer 6.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1.2 Destinationen,\nAbschnitt A Nummer 1.4 Eigenveranstaltungen,\nAbschnitt A Nummer 6.2 Kosten- und Leistungsrechnung,\nAbschnitt C Nummer 2.3 Kommunikation und Kooperation\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 2.1 Marktanalyse und Marketingmaßnahmen,\nAbschnitt A Nummer 3.2 Qualitätssicherung im Service,\nAbschnitt A Nummer 4.2 Beschwerdemanagement\nzu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011          965\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 2.4 Beschaffung\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 2.2 Werbung und Verkaufsförderung,\nAbschnitt A Nummer 2.3 Vertriebs- und Absatzkanäle,\nAbschnitt A Nummer 2.4 Öffentlichkeitsarbeit\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 6.3 Kaufmännische Steuerung\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbild-\npositionen aus § 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 6.4 Unternehmerisches Handeln\nsowie der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 1      Reisevermittlung,\nAbschnitt B Nummer 2      Reiseveranstaltung,\nAbschnitt B Nummer 3      Geschäftsreisen\nzu vermitteln."]}