{"id":"bgbl1-2011-25-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":25,"date":"2011-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/25#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_25.pdf#page=8","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes","law_date":"2011-05-25T00:00:00Z","page":952,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["952              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes\nVom 25. Mai 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               1. eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE\nsen:                                                                 oder einer gleichwertigen Klasse vor dem\n10. September 2008 oder\nArtikel 1                                2. eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE\nDas Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom                   oder einer gleichwertigen Klasse vor dem\n14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird wie folgt geän-               10. September 2009\ndert:                                                            besessen haben und die ihnen entzogen worden ist,\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungs-\na) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein               dauer abgelaufen ist.“\nKomma ersetzt.                                          4. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule                  aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe\nund Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer                       „§ 3“ die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und\nGrundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2                      Satz 2“ eingefügt.\noder während der Weiterbildung nach § 5 ein-               bb) In Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe\ngesetzt werden,                                                 „§ 3“ die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und\n7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beför-                     Satz 2“ eingefügt.\nderung von Personen oder Gütern zu privaten            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nZwecken.“\n„Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis\n2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             im Falle des § 3 Satz 2 entsprechend.“\na) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buch-              5. Dem § 7 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\nstabe b werden jeweils nach den Wörtern „Erwerb\neiner jeweils maßgeblichen“ die Wörter „Grund-             „Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungs-\nqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder“             stätten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 obliegt den\neingefügt.                                                 Industrie- und Handelskammern. Für diese gelten\ndie Sätze 4 und 5 entsprechend.“\nb) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe\n„§ 4 Abs. 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.                                     Artikel 2\n3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:                         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n„Satz 1 gilt auch für Fahrer und Fahrerinnen, die          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Mai 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nPeter Ramsauer"]}