{"id":"bgbl1-2011-25-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":25,"date":"2011-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/25#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_25.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft","law_date":"2011-05-25T00:00:00Z","page":950,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["950                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011\nGesetz\nzur Auflösung und Abwicklung\nder Anstalt Absatzförderungsfonds\nder deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der\nAnstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft\nVom 25. Mai 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über\nsen:                                                           das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirt-\nschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckver-\nArtikel 1                        mögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind\nim Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweck-\nGesetz                          vermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen\nzur Auflösung und Abwicklung                     Rentenbank zu verwenden.\nder Anstalt Absatzförderungsfonds\nder deutschen Land- und Ernährungswirtschaft                                           §3\n§1                                                 Aufhebung des\nAbsatzfondsgesetzes und der Verordnung\nAuflösung und Abwicklung                        über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\n(1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deut-               (1) Es werden aufgehoben:\nschen Land- und Ernährungswirtschaft ist aufgelöst.\nBis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt           1. das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nin der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung              machung vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2342),\nder Anstalt ist beendet, sobald                                2. die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-\n1. ihre laufenden Geschäfte beendigt,                              fondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\n2. ihre Verbindlichkeiten erfüllt,                                 vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), die zuletzt durch\nArtikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I\n3. ihre Forderungen eingezogen und                                 S. 1215) geändert worden ist.\n4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach                 (2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwick-\nMaßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist.                lung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen\nNeue Verbindlichkeiten können nur eingegangen wer-             Land- und Ernährungswirtschaft beendet ist, ist das\nden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.               Absatzfondsgesetz, mit Ausnahme des § 2 Absatz 1\n(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundes-          bis 4 Satz 1 und Absatz 6, des § 10 Absatz 1 bis 8,\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-             des § 11 und des § 12, weiter anzuwenden.\nbraucherschutz im Bundesanzeiger oder elektro-\nnischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben.                                             Artikel 2\nGesetz\n§2\nzur Auflösung und Abwicklung\nKostentragung                                  der Anstalt Absatzförderungsfonds\nund Vermögensüberschussverteilung\nder deutschen Forst- und Holzwirtschaft\n(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Ver-\nmögen der Anstalt zu tragen.                                                              §1\n(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Been-\nAuflösung und Abwicklung\ndigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so\ngeht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des                  (1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deut-\nschen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst. Bis zur\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de            Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011                                951\nbisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der                          gen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Renten-\nAnstalt ist beendet, sobald                                                 bank zu verwenden.\n1. ihre laufenden Geschäfte beendigt,\n§3\n2. ihre Verbindlichkeiten erfüllt,\nAufhebung des\n3. ihre Forderungen eingezogen und                                                           Holzabsatzfondsgesetzes\n4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach                                     und der Holzabsatzfondsverordnung\nMaßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist.                                 (1) Es werden aufgehoben:\nNeue Verbindlichkeiten können nur eingegangen                               1. das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Be-\nwerden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.                              kanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I\n(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundes-                            S. 3130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-                           vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1170) geändert wor-\ncherschutz im Bundesanzeiger oder elektronischen                                 den ist,\nBundesanzeiger*) bekannt zu geben.                                          2. die Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999\n(BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n§2                                             nung vom 20. Mai 2007 (BGBl. I S. 939) geändert\nKostentragung                                          worden ist.\nund Vermögensüberschussverteilung                                     (2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwick-\nlung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen\n(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermö-\nForst- und Holzwirtschaft beendet ist, ist das Holzab-\ngen der Anstalt zu tragen.\nsatzfondsgesetz mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 3,\n(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Been-                    des § 4 Absatz 1 Satz 4, des § 10 Absatz 1 bis 6, des\ndigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so                           § 11 und des § 12 weiter anzuwenden.\ngeht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des\nBundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über                                                       Artikel 3\ndas Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirt-\nschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermö-                                                    Inkrafttreten\ngen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im                              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nRahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermö-                            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Mai 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de"]}