{"id":"bgbl1-2011-24-5","kind":"bgbl1","year":2011,"number":24,"date":"2011-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/24#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_24.pdf#page=32","order":5,"title":"Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung  GasHDrLtgV)","law_date":"2011-05-18T00:00:00Z","page":928,"pdf_page":32,"num_pages":7,"content":["928             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\nVerordnung\nüber Gashochdruckleitungen\n(Gashochdruckleitungsverordnung – GasHDrLtgV)\nVom 18. Mai 2011\nAuf Grund des § 49 Absatz 4 des Energiewirtschafts-         (4) Soweit Gashochdruckleitungen oder Teile davon\ngesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a          auch Vorschriften unterliegen, die Rechtsakte der Euro-\ndes Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) neu          päischen Union umsetzen, gelten hinsichtlich ihrer Be-\ngefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium         schaffenheit die dort festgelegten Anforderungen; die\nfür Wirtschaft und Technologie:                             Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muss ge-\nmäß den in diesen Vorschriften festgelegten Verfahren\n§1                               festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt eine er-\nneute Überprüfung der Erfüllung der dort vorgesehenen\nGeltungsbereich\nBeschaffenheitsanforderungen im Rahmen der Prüfun-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den    gen vor Bau und Inbetriebnahme nach den §§ 5 und 6,\nBetrieb von Gashochdruckleitungen, die als Energie-         auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1.\nanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der\nVersorgung mit Gas dienen und die für einen maximal                                      §3\nzulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausge-\nAnforderungen bei Errichtung\nlegt sind.\n(1) Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen\n(2) Zu den Gashochdruckleitungen gehören alle dem       sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen\nLeitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbeson-          sicher standhalten und dicht bleiben. Sie sind gegen\ndere Verdichter-, Entspannungs-, Regel- und Mess-           Außenkorrosion und soweit erforderlich gegen Innen-\nanlagen, sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur           korrosion zu schützen. Bei Leitungen in Bergbaugebie-\nOptimierung des Gasbezuges und der Gasdarbietung.           ten ist die Gefahr, die von Bodenbewegungen ausgeht,\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für Gashochdruck-       zu berücksichtigen.\nleitungen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanver-             (2) Gashochdruckleitungen sind zur Sicherung ihres\nfahren unterliegen. Sie gilt ferner nicht für Rohrfern-     Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen\nleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen im Sinne          zu verlegen. Der Verlauf der Gashochdruckleitung und\nder Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September            die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen\n2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 10  sind durch Schilder, Pfähle oder Merksteine zu kenn-\nder Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I                zeichnen.\nS. 1504) geändert worden ist.\n(3) Gashochdruckleitungen sind gegen äußere Ein-\nwirkungen zu schützen. Bei unterirdischer Verlegung\n§2\nmuss die Höhe der Erddeckung den örtlichen Verhält-\nAllgemeine Anforderungen                     nissen angepasst werden. Insbesondere muss ge-\n(1) Gashochdruckleitungen müssen den Anforderun-        sichert sein, dass die Leitungen durch die im Schutz-\ngen der §§ 3 und 4 entsprechen und nach dem Stand           streifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. Die\nder Technik so errichtet und betrieben werden, dass die     Erddeckung muss dauernd erhalten bleiben.\nSicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und           (4) Gashochdruckleitungen müssen ausgerüstet sein\nschädliche Einwirkungen auf den Menschen und die            mit:\nUmwelt vermieden werden.                                    1. Sicherheitseinrichtungen, die unzulässig hohe Drücke\n(2) Es wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb            während des Betriebs und der Förderpause verhin-\ndem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regel-               dern,\nwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasser-             2. Einrichtungen, welche die Betriebsdrücke an\nfaches e. V. eingehalten wird. Sofern fortschrittlichere         wesentlichen Betriebspunkten laufend messen und\nVerfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen vorhan-              anzeigen sowie\nden sind, die nach herrschender Auffassung führender\nFachleute besser gewährleisten, dass die Sicherheit         3. Absperrorganen und Anschlüssen für Ausblas-\nder Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche            einrichtungen an zugänglichen Stellen, um die Gas-\nEinwirkungen auf den Menschen und die Umwelt ver-                leitung jederzeit schnell und gefahrlos außer Betrieb\nmieden werden, und die im Betrieb bereits mit Erfolg             nehmen zu können.\nerprobt wurden, kann die zuständige Behörde im Ein-         Die Zahl und die Art der Einrichtungen müssen der Be-\nzelfall deren Einhaltung fordern.                           triebsweise der Gashochdruckleitung und den örtlichen\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von           Verhältnissen angepasst sein.\nden Vorschriften der §§ 3 und 4 und Abweichungen                (5) Werden Gashochdruckleitungen mit anderen\nvom Stand der Technik zulassen, soweit die gleiche          Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind\nSicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.              Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011                      929\neinträchtigung der Sicherheit der Leitungen aus-                       4. Regelungen zur regelmäßigen Schulung des Perso-\nschließen. Dies gilt entsprechend, wenn Gashoch-                            nals.\ndruckleitungen andere Leitungen kreuzen.\nDer Betreiber hat die für den bestimmungsgemäßen\n(6) In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von               Betrieb, für Betriebsstörungen und für die Über-\nGasen gerechnet werden muss, insbesondere in                           wachung erforderlichen Anordnungen schriftlich festzu-\nSchächten, Verdichter-, Entspannungs-, Mess- und                       legen, regelmäßig zu aktualisieren und allen Mitarbei-\nRegelanlagen, sind Vorkehrungen zum Schutz gegen                       tern und beauftragten Personen zugänglich zu machen.\ndie gefährlichen Eigenschaften der Gase zu treffen.\n(4) Es wird vermutet, dass der Betreiber der Gas-\n§4                                    hochdruckleitung die Anforderungen nach Absatz 3 er-\nfüllt, wenn er das Technische Sicherheitsmanagement-\nAnforderungen beim Betrieb                            system des Deutschen Vereins des Gas- und Wasser-\n(1) Der Betreiber einer Gashochdruckleitung hat                   faches e. V oder ein vergleichbares System anwendet\nsicherzustellen, dass diese in ordnungsgemäßem Zu-                     und dessen Einhaltung durch eine unparteiische,\nstand erhalten sowie überwacht und überprüft wird. Er                  externe Stelle überprüft worden ist.\nhat notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unverzüg-\nlich vorzunehmen und die den Umständen nach erfor-                                                 §5\nderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Hierzu\nsind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:                           Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben\n1. Die Trasse der Gashochdruckleitung ist in regel-                        (1) Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung\nmäßigen Abständen zu überprüfen, insbesondere                    beabsichtigt, hat\nzu begehen, zu befahren oder zu befliegen. Bei der\nFestlegung der Zeitabstände sind die örtlichen Ver-              1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem\nhältnisse zu berücksichtigen. Es sind mindestens die                  geplanten Beginn der Errichtung der zuständigen\nim Arbeitsblatt G 466-1 des Deutschen Vereins des                     Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung\nGas- und Wasserfaches e. V. (Stand April 2002)1)                      der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich\nfestgelegten Zeiträume zu beachten.                                   anzuzeigen und zu beschreiben,\n2. Für den Betrieb von Gashochdruckleitungen sind                      2. der Anzeige die gutachterliche Äußerung eines\nBetriebsstellen einzurichten, die ständig bereit sind,                Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht,\nMeldungen entgegenzunehmen, und die unverzüg-                         dass die angegebene Beschaffenheit der Gashoch-\nlich die zur Beseitigung einer Störung erforderlichen                 druckleitung den Anforderungen der §§ 2 und 3 ent-\nMaßnahmen einleiten können.                                           sprechen.\n3. Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadens-                         (2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben in-\nbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu                nerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden,\nunterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen                 wenn die angegebene Beschaffenheit der Gashoch-\nund auszurüsten, dass er in der Lage ist, Folge-                 druckleitung nicht den Anforderungen der §§ 2 und 3\nschäden zu verhindern oder zu beseitigen, notwen-                entspricht.\ndige Ausbesserungen sofort vorzunehmen und er-\nforderliche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz                       (3) Die Frist nach Absatz 2 beginnt, sobald die voll-\nvon Menschen, sofort zu ergreifen.                               ständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung\nder zuständigen Behörde vorliegen. Die Frist kann ein-\n(2) Wesentliche Betriebsvorgänge, die regelmäßige\nmal um vier Wochen verlängert werden, wenn dies zur\nÜberprüfung und die Instandhaltung der Gashoch-\nPrüfung des Vorhabens zwingend erforderlich ist. Die\ndruckleitung sind zu dokumentieren.\nFristen, die für ein Planfeststellungs- oder Plan-\n(3) Der Betreiber einer Gashochdruckleitung muss                  genehmigungsverfahren nach § 43 Satz 1 Nummer 2\nzur Gewährleistung der technischen Sicherheit als Be-                  oder § 43b Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschafts-\nstandteil der Betriebsführung über ein Management-                     gesetzes gelten, bleiben hiervon unberührt.\nsystem verfügen, das mindestens Folgendes umfasst:\n(4) Mit der Errichtung der Gashochdruckleitung darf\n1. eine eindeutige Betriebsorganisation mit einer Fest-                erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder nach Ein-\nlegung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten              gang der Mitteilung, dass keine Beanstandung erfolgt,\nauf allen hierarchischen Ebenen,                                 begonnen werden. Bei einer fristgerechten Beanstan-\n2. Regelungen für eine reibungslose Abwicklung aller                   dung darf erst nach Behebung des Mangels begonnen\nTätigkeiten einschließlich eines Systems zur Ermitt-             werden. Dies gilt nicht für Teile der Gashochdruck-\nlung und zum Management von Risiken während                      leitung, die nicht beanstandet wurden.\ndes bestimmungsgemäßen Betriebs der Gashoch-\ndruckleitung und bei einer Störung des Betriebs,                     (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gashoch-\ndruckleitungen unter 1 000 Meter Länge. Werden\n3. Regelungen zur Überwachung der Gashochdruck-                        solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen\nleitung gemäß Absatz 1 und zur Dokumentation der                 die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 vor Beginn der\nBetriebsvorgänge und Überwachungsdaten gemäß                     Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überlassen.\nAbsatz 2,                                                        Der Sachverständige hat die Unterlagen der Vorabbe-\nscheinigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beizufügen.\n1\n) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesell- Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde zusam-\nschaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig\nniedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches       men mit der Vorabbescheinigung gemäß § 6 Absatz 3\ne. V.                                                              Satz 1 zu übersenden.","930                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\n§6                                    (2) Der Betreiber hat alle zur Gewährleistung der\nSicherheit notwendigen Druckabsenkungen und Be-\nInbetriebnahme und Untersagung des Betriebs\ntriebseinstellungen, die nicht lediglich durch Instand-\n(1) Die Gashochdruckleitung darf erst in Betrieb ge-        haltungsarbeiten an oder Überprüfungen der Leitung\nnommen werden,                                                  bedingt sind, sowie alle Stilllegungen unverzüglich der\n1. wenn ein Sachverständiger auf Grund einer Prüfung            zuständigen Behörde anzuzeigen.\nhinsichtlich der Dichtheit und Festigkeit und des Vor-         (3) Hält ein Sachverständiger wegen erheblicher\nhandenseins der notwendigen Sicherheitseinrich-            Mängel oder aus sonstigen Gründen die Einstellung\ntungen sowie der Wechselwirkung mit anderen                des Betriebs oder die Stilllegung der Gashochdruck-\nLeitungen, einschließlich der Wechselwirkung mit           leitung zur Abwendung von Gefahren für erforderlich,\nverbundenen Leitungen, festgestellt hat, dass gegen        so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich\ndie Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung keine           mitzuteilen.\nsicherheitstechnischen Bedenken bestehen, und er\nhierüber eine Bescheinigung (Vorabbescheinigung)                                        §8\nerteilt hat. § 2 Absatz 4 bleibt unberührt;\nWesentliche Änderungen und Arbeiten an\n2. wenn der Betreiber gegenüber der zuständigen Be-                in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen\nhörde nachgewiesen hat, dass er die Anforderungen              (1) Soll eine Gashochdruckleitung oder ein Leitungs-\nnach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3              abschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden,\nerfüllt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten für die  so gelten die §§ 2 bis 6 entsprechend. Als wesentliche\nPrüfung der Nachweise § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1            Änderung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ände-\nund Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.                    rung anzusehen, die die Sicherheit der Gashochdruck-\n(2) Die Gashochdruckleitung ist binnen einer ange-          leitung beeinträchtigen kann. Die Auswechslung von\nmessenen Frist nach Erteilung der Vorabbescheinigung            Teilen der Gashochdruckleitung ist nicht als wesent-\nabschließend durch den Sachverständigen daraufhin zu            liche Änderung anzusehen, wenn die neuen Teile die\nprüfen, ob sie den Anforderungen nach den §§ 2 und 3            Sicherheitsanforderungen in mindestens gleichwertiger\nentspricht. Die Frist kann von der zuständigen Behörde          Weise erfüllen.\nfestgesetzt werden und sollte in der Regel zwölf Mo-                (2) Sollen an einer in Betrieb befindlichen Gashoch-\nnate nicht überschreiten. Der Sachverständige erteilt           druckleitung Arbeiten vorgenommen werden, so ist vor\nüber die Prüfung eine Schlussbescheinigung. Sie ent-            Durchführung der Arbeiten ein Sachverständiger zu\nhält Angaben über Art, Umfang und Ergebnis der ein-             hören. Eine vorherige Anhörung ist nicht erforderlich,\nzelnen durchgeführten Prüfungen sowie eine gutachter-           wenn durch die Arbeiten die Sicherheit der Gashoch-\nliche Äußerung darüber, ob die Gashochdruckleitung              druckleitung nicht beeinträchtigt werden kann oder\nden Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entspricht.               wenn eine drohende Gefahr ein sofortiges Eingreifen\n(3) Eine Abschrift der Vorab- und der Schlussbe-            erfordert. Die Anhörung ist in diesen Fällen unverzüg-\nscheinigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde            lich nachzuholen.\nzu übersenden. Die Inbetriebnahme der Gashochdruck-\nleitung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.                                              §9\n(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der                           Auskunfts- und Anzeigepflicht\nGashochdruckleitung untersagen oder von Bedingun-                   (1) Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat der\ngen und Auflagen abhängig machen, wenn durch die                zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzu-\nVorab- oder die Schlussbescheinigung des Sachver-               zeigen:\nständigen nicht nachgewiesen ist, dass die Gashoch-\n1. jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der\ndruckleitung den jeweils zu prüfenden Anforderungen\nGashochdruckleitung, bei dem ein Mensch getötet\nentspricht. Das Gleiche gilt, wenn sich nachträglich\noder erheblich verletzt worden ist,\nherausstellt, dass die Beschaffenheit der Gashoch-\ndruckleitung oder ihre Betriebsweise einschließlich             2. jeden Schadensfall, bei dem die Gashochdruck-\ndes Betriebsmanagementsystems nach § 4 Absatz 3                      leitung in einem die Sicherheit der Umgebung ge-\nnicht oder nicht mehr den Anforderungen der Verord-                  fährdenden Ausmaß undicht geworden ist oder bei\nnung entspricht, es sei denn, der Betreiber weist nach,              dem nicht unwesentliche Sach- oder Umwelt-\ndass die Sicherheit der Gashochdruckleitung dadurch                  schäden eingetreten sind,\nnicht gefährdet ist.                                            3. jeden sich bei der Überwachung gemäß § 4 Absatz 1\nergebenden Umstand, der in nicht unerheblichem\n§7                                     Maße Personen, Sachen oder die Umwelt konkret\nDruckabsenkung,                               gefährdet.\nBetriebseinstellung und Stilllegung                    (2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, von dem\n(1) Ist eine Gashochdruckleitung nicht in ordnungs-         Anzeigepflichtigen Auskünfte über Art und Ursache des\ngemäßem Zustand und entstehen hierdurch Gefahren,               Unfalles, des Schadensfalles oder der konkreten Ge-\nmuss, soweit erforderlich, der Druck unverzüglich ab-           fährdung sowie über die Behebung der Ursache zu ver-\ngesenkt oder der Betrieb der Leitung unverzüglich ein-          langen.\ngestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn an einer in Be-             (3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, vom Be-\ntrieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorge-          treiber Auskünfte über Maßnahmen nach § 4 Absatz 1\nnommen werden oder sonstige Umstände eintreten,                 Satz 3 und Maßnahmen der Überwachung nach § 4 Ab-\ndurch die die Sicherheit der Leitung gefährdet wird.            satz 1 Satz 1 und deren Ergebnis zu verlangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011                      931\n§ 10                                      gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln\nErneute und wiederkehrende                                zu überprüfen,\nPrüfungen von Gashochdruckleitungen                        4. dass die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhän-\n(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass                       gig vom Auftraggeber und von Dritten, insbesondere\nGashochdruckleitungen zu überprüfen sind, wenn hier-                      von Personen, die an der Planung oder Errichtung,\nfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn                      dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung\nein Schadensfall eingetreten ist.                                         der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt\noder in anderer Weise von den Ergebnissen der\n(2) Die zuständige Behörde kann wiederkehrende\nPrüfung oder Bescheinigung abhängig sind, ausge-\nÜberprüfungen von Gashochdruckleitungen anordnen,\nübt wird; der Sachverständige darf keine Aufgaben\nwenn ihre Erkenntnisse gemäß § 9 dieser Verordnung\nübernehmen, deren Erledigung berechtigte Zweifel\noder gemäß § 49 Absatz 6 oder 7 des Energiewirt-\nan der Unparteilichkeit entstehen lassen könnten,\nschaftsgesetzes dies erfordern.\n(3) Die Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2                 5. dass die antragstellende Person auf Grund ihrer\nsind durch einen von der zuständigen Behörde ausge-                       persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie\nwählten Sachverständigen vornehmen zu lassen. Art                         ihres Verhaltens zuverlässig ist, das heißt die Ge-\nund Umfang der Prüfungen richten sich nach dem sie                        währ für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr ob-\nauslösenden Anlass. Unter gleichwertigen Prüfverfah-                      liegenden Aufgaben bietet.\nren ist dasjenige auszuwählen, bei dessen Anwendung                      (2) Sachverständige haben ihre Tätigkeit regelmäßig\ndie Versorgung am wenigsten beeinträchtigt wird.                     auszuüben; sie haben sich regelmäßig entsprechend\ndem Stand der Technik weiterzubilden und regelmäßig\n§ 11                                 an einem Erfahrungsaustausch teilzunehmen.\nAnerkennung von Sachverständigen2)                            (3) Gutachterliche Äußerungen gemäß § 6 Absatz 1\n(1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung                  Nummer 1 und Absatz 2 sind außer bei Verdichter-,\nsind Personen, die von der zuständigen Behörde für                   Mess- und Regelanlagen den Sachverständigen von\ndie Überprüfung der technischen Sicherheit von Gas-                  akkreditierten Inspektionsstellen im Sinne des § 13 Ab-\nhochdruckleitungen auf Grund eines schriftlichen An-                 satz 1 Nummer 1 vorbehalten. Satz 1 gilt nicht zuguns-\ntrags nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.                  ten von Sachverständigen von Inspektionsstellen, die\n(2) Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a des                Teil eines Unternehmens sind, das eine Gashochdruck-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungs-                     leitung betreibt, und die Überprüfungen im eigenen\nverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den                Unternehmen vornehmen.\nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abge-\nwickelt werden.                                                                                    § 13\nNachweis der Qualifikation und Ausrüstung\n§ 12\n(1) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 12 Ab-\nVoraussetzungen                              satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vermutet, wenn die\nfür die Anerkennung von Sachverständigen                     antragstellende Person einen der folgenden Nachweise\n(1) Sachverständige sind anzuerkennen, wenn sie                 vorlegt:\ndie erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unab-\n1. den Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Kon-\nhängigkeit besitzen. Hierfür ist Folgendes nachzu-\nformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2\nweisen:\nNummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des\n1. der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen                         Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli\ntechnischen oder naturwissenschaftlichen Studiums                   2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und\nan einer Universität, Hochschule oder Fachhoch-                     Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Ver-\nschule,                                                             marktung von Produkten und zur Aufhebung der Ver-\n2. die konkrete fachliche Qualifikation für die vorzu-                    ordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218\nnehmenden technischen Prüfungen, insbesondere                       vom 13.8.2008, S. 30), die als Stelle für die Über-\ndie Kenntnisse des Stands der Technik, des tech-                    prüfung der technischen Sicherheit von Gashoch-\nnischen Regelwerks und der einschlägigen Rechts-                    druckleitungen nach dieser Verordnung gemäß\nvorschriften,                                                       Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008\n3. Zugriff auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung                  akkreditiert ist (Inspektionsstelle),\nder Überprüfungen notwendig sind; sofern der                   2. ein gültiges Zertifikat einer Konformitätsbewertungs-\nSachverständige nicht über eigene Mittel verfügt,                   stelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verord-\nsondern sich der des Auftraggebers oder Dritter be-                 nung (EG) Nr. 765/2008, die für die Zertifizierung von\ndient, genügt es, dass der Sachverständige in der                   Personen für die Überprüfung der technischen\nLage ist, die Prüfmittel und den Prüfaufbau auf ihre                Sicherheit von Gashochdruckleitungen nach dieser\nEignung und Konformität mit den anwendbaren                         Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist (Zertifizie-\n2\n) Die §§ 11 bis 14, 16 und 18 dienen der Umsetzung der Richtlinie       rungsstelle). Das Zertifikat darf höchstens fünf Jahre\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen\ngültig sein.\n(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) und der Richtlinie 2006/123/EG     (2) Die Vermutung des Absatzes 1 Nummer 1 gilt nur\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember\n2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom        für die in der Akkreditierungsurkunde aufgeführten\n27.12.2006, S. 36).                                              Überprüfungstätigkeiten; die Vermutung gemäß Ab-","932               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\nsatz 1 Nummer 2 gilt nur für die von der Zertifizierung          (2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein\nerfassten Tätigkeiten.                                        Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist,\n(3) Die Vermutung gemäß Absatz 1 gilt nur, wenn            vorzulegen.\nund solange\n§ 15\n1. die Inspektionsstelle oder Zertifizierungsstelle regel-\nmäßig, mindestens jährlich überprüft, dass der                            Übergangsvorschriften\nSachverständige den Anforderungen nach § 12 Ab-\nDie Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Num-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 genügt,\nmer 2 bis 5 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 14 gelten\n2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 die Inspektions-          auch für Sachverständige, die vor Inkrafttreten dieser\nstelle und ihr mit der Leitung oder Durchführung der      Verordnung anerkannt wurden. Anerkennungen sind in-\nPrüfungen beauftragtes Personals unabhängig ist           nerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten der Verord-\nvon Dritten, insbesondere von Personen, die an der        nung an das neue Recht anzupassen. Sofern hierfür\nPlanung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb        zusätzliche oder neue Nachweise erforderlich sind, sind\noder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashoch-         diese innerhalb von 22 Monaten ab Inkrafttreten der\ndruckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von        Verordnung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.\nden Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung\nabhängig sind.                                                                      § 16\n(4) Sofern die Stelle Teil eines Unternehmens ist, das                          Anerkennung\nGashochdruckleitungen betreibt, ist eine Unabhängig-                        gleichwertiger Nachweise\nkeit im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 nur gegeben,                         aus anderen Mitgliedstaaten\nwenn\n(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung\n1. die Stelle organisatorisch abgegrenzt ist,\nstehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderun-\n2. sie innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehört,         gen nach den §§ 12 bis 14, die in einem anderen Mit-\nüber Berichtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilich-    gliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-\nkeit sicherstellen und belegen,                           ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\n3. die Stelle und die dort angestellten Sachverstän-          päischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, in-\ndigen nicht für die Planung, die Errichtung, den Ver-     ländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen\ntrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der Gas-       gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die\nhochdruckleitung verantwortlich sind,                     Anforderungen nach den §§ 12 bis 14 erfüllt sind. Dabei\nsind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervor-\n4. die Stelle sowie die dort angestellten Sachverstän-        geht, dass die antragstellende Person im Ausstellungs-\ndigen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Un-       staat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Ziel-\nabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässig-     setzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderun-\nkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Kon-         gen und Kontrollen unterworfen ist.\nflikt kommen können.\n(2) Eine Gleichwertigkeit im Sinne des Absatzes 1\n(5) Endet die Akkreditierung einer Inspektionsstelle\nwird vermutet, wenn zum Nachweis der fachlichen\noder Zertifizierungsstelle durch Zeitablauf, Widerruf\nQualifikation des Sachverständigen gemäß § 12 Ab-\noder auf sonstige Art und Weise, so endet damit auch\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 mindestens ein Diplom gemäß\ndie Vermutung nach Absatz 1 zugunsten des Sachver-\nArtikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des\nständigen, der dieser Stelle angehört oder durch sie\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-\nzertifiziert ist.\ntember 2005 über die Anerkennung von Berufsquali-\nfikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) vorgelegt\n§ 14                              wird, das von einer zuständigen Behörde eines anderen\nNachweis                             Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Ver-\nder Zuverlässigkeit des Sachverständigen               tragsstaats des Abkommens über den Europäischen\n(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 12 Ab-       Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und das in\nsatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in der Regel nicht gegeben,        dem ausstellenden Staat erforderlich ist, um als Sach-\nwenn die antragstellende Person                               verständiger für die Überprüfung der technischen\nSicherheit von Gashochdruckleitungen tätig zu werden.\n1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß       Sofern die Tätigkeit als Sachverständiger im Niederlas-\n§ 45 des Strafgesetzbuchs nicht mehr besitzt,             sungsstaat nicht durch eine Rechts- oder Verwaltungs-\n2. in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen          vorschrift an den Besitz bestimmter Berufsqualifikatio-\nTat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr       nen gebunden ist, gilt dasselbe, wenn die antragstel-\nals sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von            lende Person zusätzlich in den letzten zehn Jahren vor\nmehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und        Antragstellung mindestens zwei Jahre als Sachverstän-\nwenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde               diger für die Überprüfung von Gashochdruckleitungen\nliegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung      tätig gewesen ist.\nder Sachverständigenaufgaben nicht geeignet ist,             (3) Den in Absatz 2 genannten Nachweisen gleich-\n3. ihre Pflichten im Rahmen der Sachverständigen-             gestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausge-\ntätigkeit bei einer Überprüfung der technischen           stellt wurden, sofern diese Nachweise in einem der in\nSicherheit im Gasbereich nach dieser Verordnung           Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden\noder nach anderen Vorschriften grob fahrlässig oder       sind und dieser Staat dem Inhaber der Nachweise\nvorsätzlich verletzt hat.                                 bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011                   933\nJahre Berufserfahrung als Sachverständiger für die          maligen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Dabei sind\nÜberprüfung von Gashochdruckleitungen zu haben.             folgende Unterlagen vorzulegen:\n(4) Unterscheiden sich die den Nachweisen nach           1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nAbsatz 1 bis 3 zugrunde liegenden Ausbildungsinhalte\n2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur\nwesentlich von den Anforderungen nach § 12 Absatz 1\nAusübung der Tätigkeiten als Sachverständiger für\nSatz 2 Nummer 1 und 2 und § 13 und gleichen die von\ndie Überprüfung der technischen Sicherheit von\nder antragstellenden Person in der Berufspraxis erwor-\nGashochdruckleitungen in einem der in Satz 1 ge-\nbenen Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede\nnannten Staaten,\nnicht aus, so kann die zuständige Behörde der antrag-\nstellenden Person nach deren Wahl einen Anpassungs-         3. der Nachweis, dass die Ausübung der Tätigkeiten\nlehrgang oder eine Eignungsprüfung auferlegen. An-              nach Nummer 2 nicht, auch nicht vorübergehend,\npassungslehrgang und Eignungsprüfung sollen sich                untersagt ist,\nauf den Ausgleich der festgestellten Defizite beschrän-\n4. sofern der Beruf oder die Ausbildung hierzu im Nie-\nken. Diese Maßnahme kann insbesondere die Kennt-\nderlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltungs-\nnisse des Standes der Technik, des technischen Regel-\nvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher\nwerkes und der einschlägigen Rechtsvorschriften be-\nQualifikationen gebunden ist, ein Nachweis dieser\ntreffen.\nBerufsqualifikation; andernfalls sind vorhandene\n(5) Die Nachweise sind im Original oder in Kopie vor-        Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise sowie\nzulegen. Die Behörde kann verlangen, dass die Unter-            der Nachweis vorzulegen, dass die Tätigkeit im\nlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher          Niederlassungsstaat während der vorhergehenden\nÜbersetzung vorgelegt werden.                                   zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt\nworden ist.\n(6) Werden im Herkunftsstaat Unterlagen, die dem\ngemäß § 14 Absatz 2 vorzulegenden Führungszeugnis              (2) Die zuständige Behörde überprüft, ob ein we-\ngleichwertig sind, nicht ausgestellt, so können sie         sentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation\ndurch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach       des Sachverständigen und der im Inland nach § 12 er-\ndem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Hand-           forderlichen Qualifikation besteht, durch den eine Be-\nlung ersetzt werden.                                        einträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicher-\nheit zu erwarten ist. Ist dies der Fall, so gibt die zustän-\n§ 17                              dige Behörde dem Sachverständigen innerhalb eines\nMonats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der\nMeldepflichten\nNachprüfung Gelegenheit, die für eine ausreichende\n(1) Der Sachverständige hat wesentliche Änderun-         berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und\ngen der für die Anerkennung relevanten Umstände der         Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung\nzuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, insbe-        nachzuweisen.\nsondere eine Änderung der Zugehörigkeit zu einer\n(3) § 13a Absatz 2 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 der\nInspektionsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1,\nGewerbeordnung gelten entsprechend. Trifft die zu-\nden Entzug oder das Erlöschen einer Zertifizierung im\nständige Behörde innerhalb der in § 13a Absatz 2 Satz 3\nSinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder einen Wechsel\nund 5 genannten Fristen keine Entscheidung, so darf\ndes Arbeitgebers.\nder Sachverständige tätig werden.\n(2) Inspektionsstellen teilen der zuständigen Be-\nhörde mit, wenn die Zugehörigkeit eines anerkannten                                     § 19\nSachverständigen zu dieser Stelle endet. Zertifizie-\nrungsstellen teilen der zuständigen Behörde den Ent-                          Ordnungswidrigkeiten\nzug oder das Erlöschen der von ihnen erteilten Zertifi-        Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Num-\nzierungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 mit.          mer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vor-\n(3) Die zuständige Behörde meldet dem Bundes-            sätzlich oder fahrlässig\nministerium für Wirtschaft und Technologie und den zu-      1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\nständigen Behörden der anderen Bundesländer einmal              die Gashochdruckleitung in ordnungsgemäßem Zu-\njährlich zum 15. Januar die anerkannten Sachver-                stand erhalten, überwacht oder überprüft wird,\nständigen.\n2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 eine dort ge-\nnannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vor-\n§ 18\nnimmt,\nAnzeige\n3. entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8\nder vorübergehenden grenz-\nAbsatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nüberschreitenden Tätigkeit von Sachverständigen\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\n(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats           Form oder nicht rechtzeitig erstattet,\nder Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des\n4. entgegen § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nAbsatz 1 Satz 1 eine Gashochdruckleitung in Betrieb\nals Sachverständiger für die Überprüfung der tech-\nnimmt,\nnischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen in\neinem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen ist          5. entgegen § 7 Absatz 1 den Druck nicht oder nicht\nund in Deutschland nur vorübergehend tätig werden               rechtzeitig absenkt oder den Betrieb der Leitung\nwill, hat dies der zuständigen Behörde vor der erst-            nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,","934             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\n6. entgegen § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 eine An-                 1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n2. Gefahren zu befürchten sind.\nrechtzeitig erstattet oder\n7. entgegen § 7 Absatz 3 eine Mitteilung nicht oder\n§ 21\nnicht rechtzeitig macht.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 20\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nBestehende Gashochdruckleitungen                           in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Gashoch-\nDie zuständige Behörde kann verlangen, dass Gas-                 druckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I\nhochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-            S. 3591), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung\nnung bereits errichtet sind, den Vorschriften dieser Ver-           vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nordnung entsprechend angepasst werden, wenn                         den ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Mai 2011\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}