{"id":"bgbl1-2011-24-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":24,"date":"2011-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/24#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_24.pdf#page=29","order":4,"title":"Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln","law_date":"2011-05-23T00:00:00Z","page":925,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011                        925\nGesetz\nüber die vorläufige Durchführung\nunmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die\nZulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln*)\nVom 23. Mai 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    Gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nsen:                                                                   Lebensmittelsicherheit einem Antrag nach Artikel 51\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 statt, wird die\n§1                                     Zulassung des betroffenen Pflanzenschutzmittels er-\nweitert.\nZuständigkeit\nfür die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln                         (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit ist ferner zuständig\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit ist zuständig                                   1. für alle sonstigen Entscheidungen, Genehmigungen\noder Zulassungen sowie alle sonstigen Verfahren im\n1. für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach\nZusammenhang mit der Genehmigung oder Zulas-\nArtikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des\nsung von Pflanzenschutzmitteln, die durch die Ver-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Mitgliedstaaten als\n21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von\nAufgabe zugewiesen sind,\nPflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der\nRichtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Ra-                    2. für die Mitwirkungshandlungen bei der Genehmi-\ntes (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1),                               gung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten,\ndie durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den\n2. für die vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutz-\nMitgliedstaaten als Aufgabe zugewiesen sind, ein-\nmittels nach Artikel 30 der Verordnung (EG)\nschließlich der Zusammenarbeit mit den für die\nNr. 1107/2009,\nZulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständigen\n3. für die gegenseitige Anerkennung der Zulassung                        Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europä-\neines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 40 der                      ischen Kommission sowie für die Übermittlung von\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009,                                       Informationen an die zuständigen Behörden anderer\n4. für die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzen-                      Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission,\nschutzmittels nach Artikel 43 der Verordnung (EG)                    soweit eine entsprechende Informationspflicht in\nNr. 1107/2009,                                                       der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist,\n5. für die Aufhebung oder Änderung der Zulassung                     3. für die Beteiligung an Prüfungen von Zulassungsan-\neines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 44 der                      trägen durch andere Mitgliedstaaten und der Ab-\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009,                                       gabe von Stellungnahmen nach den Artikeln 35\nund 36 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.\n6. für die Aufhebung oder Änderung der Zulassung\neines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 45 der                     (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4,\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009,                                   7, 8 und 9 sowie im Fall des Absatzes 1 Nummer 5\nund 6, sofern es sich um eine Änderung der bestehen-\n7. für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit                 den Zulassung handelt, jeweils auch in Verbindung mit\ngeringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung                   § 2, sowie im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 gilt\n(EG) Nr. 1107/2009,                                              für die Beteiligung anderer Behörden des Bundes § 15\n8. für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das                Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in\neinen gentechnisch veränderten Organismus ent-                   der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998\nhält, nach Artikel 48 der Verordnung (EG)                        (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14\nNr. 1107/2009,                                                   des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)\ngeändert worden ist, entsprechend. Das Bundesamt für\n9. für die Erweiterung einer Zulassung eines Pflanzen-\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für\nschutzmittels nach Artikel 51 der Verordnung (EG)\ndie Abgabe der Bewertungen und Stellungnahmen eine\nNr. 1107/2009 und\nFrist setzen, wenn dies erforderlich ist, um eine durch\n10. für Entscheidungen nach den Artikeln 52 bis 54 der                 die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgegebene Frist\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009.                                   einzuhalten.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\n(4) Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-   nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zulassungs-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften    antrag § 12 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes in\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft   der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,  (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14\nsind beachtet worden.                                               des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)","926              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\ngeändert worden ist, und die auf Grund dieser Vor-              (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nschrift erlassene Rechtsverordnung entsprechend.             Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der\nAbsätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des\n§2                                Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder\nErgänzende                            Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen\nBestimmungen für den Inhalt der Zulassung              bestimmten Zeitraum anordnen.\nDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-              (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des\nmittelsicherheit entscheidet im Rahmen der Zulassung         Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwal-\nergänzend zu den in Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Ver-       tungsverfahrensgesetzes entsprechend.\nordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestim-             (6) Für Genehmigungen nach Artikel 52 der Verord-\nmungen über                                                  nung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die Absätze 1 bis 5\n1. die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier         sowie § 16g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2\nund die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Aus-        des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,\nwirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, er-\nforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließ-         3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom\nlich solcher über                                        9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden\nist, entsprechend.\na) den zum Schutz von Gewässern erforderlichen\nAbstand bei der Anwendung,                                                     §4\nb) die zur Anwendung berechtigten Personen und                                    Kosten\nc) spezifische Risikominderungsmaßnahmen in be-             (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nstimmten Gebieten,                                   Lebensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren und\n2. die Einstufung über die Eignung des Pflanzen-             Auslagen) für\nschutzmittels für nicht berufliche Anwender zur          1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf\nAnwendung im Haus- und Kleingartenbereich unter              Grund dieses Gesetzes oder nach unmittelbar\nBerücksichtigung insbesondere der Eigenschaften              geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nder Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwen-              schaft oder der Europäischen Union im Anwen-\ndungsform und der Verpackungsgröße,                          dungsbereich dieses Gesetzes, einschließlich Wider-\n3. die Eignung zur Anwendung auf Flächen, die von der            ruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens einer\nAllgemeinheit genutzt werden,                                Zulassung oder Genehmigung, und\n4. die Art der Verpackung.                                   2. berichterstattende Tätigkeiten nach Artikel 7, 22\noder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.\n§3                                Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1\nWiderruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung               ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des\nBundesinstituts für Risikobewertung, des Julius Kühn-\n(1) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn\nInstituts und des Umweltbundesamtes verbundene\n1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buch-        Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Fall des\nstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009      Satzes 1 Nummer 2 sind die Kosten von demjenigen\nvorliegen oder                                           zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes,\n2. der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine              Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst;\nPflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG)             in diesem Fall gilt das Verwaltungskostengesetz ent-\nNr. 1107/2009 verstoßen hat.                             sprechend.\n(2) Zulassungen können widerrufen werden, wenn               (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im\n1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 oder         Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\nAbsatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/       und für Wirtschaft und Technologie durch Rechts-\n2009 vorliegen,                                          verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\n2. der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45        rates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt      bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze\nhat oder                                                 vorzusehen. Werden gebührenpflichtige Tatbestände\n3. wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr ge-         geregelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbundes-\nbrachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der        amtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Ein-\nZusammensetzung des zugelassenen Pflanzen-               vernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-\nschutzmittels abweicht.                                  schutz und Reaktorsicherheit erforderlich. Der Nutzen\nder Pflanzenschutzmittel für die Allgemeinheit ist ange-\n(3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der             messen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Aus-\nAntragsteller die Zulassung                                  lagen können abweichend vom Verwaltungskostenge-\n1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-           setz geregelt werden.\nchung oder\n2. unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3                                  §5\nBuchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009                            Übergangsregelung für\nerwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsver-          bestehende Zulassungen und Genehmigungen\nfahrensgesetzes unberührt.                                      (1) Die Entscheidung über einen Antrag auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011                          927\n1. die Zulassung oder die Genehmigung des Inverkehr-                        worden ist, dürfen noch bis zu dem in Artikel 52 Ab-\nbringens eines Pflanzenschutzmittels ausgenommen                        satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimm-\ndie Feststellung der Verkehrsfähigkeit paralleleinge-                   ten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, es sei\nführter Pflanzenschutzmittel                                            denn, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung endet\n2. die Genehmigung der Anwendung eines Pflanzen-                            zu einem früheren Zeitpunkt durch Widerruf oder\nschutzmittels,                                                          Rücknahme.\nder der jeweils zuständigen Behörde am 13. Juni 2011\n§6\nvorliegt und noch nicht beschieden ist, bestimmt sich\nnach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der                                           Bußgeldvorschriften\nBekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971,                           (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\n1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes                 nung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments\nvom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor-                   und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inver-\nden ist.                                                               kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhe-\n(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf die Fest-                bung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des\nstellung der Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter                    Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) verstößt, in-\nPflanzenschutzmittel, der dem Bundesamt für Verbrau-                   dem er vorsätzlich oder fahrlässig\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit am 13. Juni\n1. ohne Zulassung nach Artikel 28 Absatz 1 der Verord-\n2011 vorliegt und noch nicht beschieden ist, erfolgt\nnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Pflanzenschutzmittel in\nab dem 14. Juni 2011 nach Maßgabe des Artikels 52\nVerkehr bringt oder\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. § 3 Absatz 6 gilt\nentsprechend.                                                          2. ohne Genehmigung nach Artikel 52 Absatz 1 Satz 1\n(3) Für Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Juni                       der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Pflanzen-\n2011 zugelassen worden sind, gilt das Pflanzenschutz-                       schutzmittel im Parallelhandel einführt, in Verkehr\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                                bringt oder verwendet.\n14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt                     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010                     bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\n(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, mit folgenden\nMaßgaben:                                                                  (3) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Ord-\nnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können einge-\n1. Pflanzenschutzmittel dürfen noch in Verkehr ge-                     zogen werden.\nbracht werden, bis ihre Zulassung durch Zeitablauf\nendet, es sei denn, die Zulassung endet zu einem                                                   §7\nfrüheren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme.\nInkrafttreten\n2. Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkehrsfähig-\nkeitsbescheinigung vor dem 14. Juni 2011 erteilt                       Dieses Gesetz tritt am 14. Juni 2011 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Mai 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}