{"id":"bgbl1-2011-24-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":24,"date":"2011-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/24#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_24.pdf#page=27","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des BVL-Gesetzes","law_date":"2011-05-23T00:00:00Z","page":923,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011               923\nErstes Gesetz\nzur Änderung des BVL-Gesetzes\nVom 23. Mai 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               b) Die bisherigen Absätze 1a, 1b und 2 werden die\nsen:                                                                 neuen Absätze 2, 3 und 4.\nc) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1a\nArtikel 1\nNr. 2 oder Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 2\nDas BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I                        Nummer 2 oder Nummer 3“ ersetzt.\nS. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert wor-            d) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter „Euro-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                    päischen Gemeinschaft erforderliche allgemeine\nVerwaltungsvorschriften können vom Bundesamt\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nim Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Benehmen mit dem nach Absatz 3“ durch die\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                           Wörter „Europäischen Gemeinschaft oder der\n„3. Vorbereitung, Begleitung und Nachbe-                   Europäischen Union erforderliche allgemeine Ver-\nreitung einschließlich Berichterstattung               waltungsvorschriften können vom Bundesamt im\nvon Überprüfungen durch Einrichtungen                  Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im Be-\nder Europäischen Union oder durch Ein-                 nehmen mit dem nach Absatz 5“ ersetzt.\nrichtungen von Drittländern in den in Num-         e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die neuen\nmer 1 genannten Bereichen, sowie in den                Absätze 5 bis 9.\nBereichen Tierseuchen und Tierschutz,“.\nf) Der bisherige Absatz 8 wird neuer Absatz 10; in\nbb) In Nummer 8 werden nach den Wörtern\nihm wird nach den Wörtern „Bundesinstitut für\n„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter\nRisikobewertung“ das Wort „(Bundesinstitut)“\n„oder der Europäischen Union“ eingefügt.\neingefügt.\ncc) In Nummer 9 werden die Wörter „Antibiotika-\nresistenz und Verzehrserhebungen“ durch die        2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 1a“\nWörter „Verzehrserhebungen sowie Durch-                durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 und 2“ ersetzt.\nführung von Datensammlungen und Bericht-           3. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nerstattung im Bereich Antibiotikaresistenz“\nersetzt.                                               a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ndd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch                  „1. Entscheidungen der Europäischen Gemein-\nein Komma ersetzt.                                              schaft oder Entscheidungen oder Beschlüsse\nee) Folgende Nummer 11 wird angefügt:                               der Europäischen Union zur Durchführung\nvon Rechtsakten der Europäischen Gemein-\n„11. Wahrnehmung der Funktion einer bera-\nschaft oder der Europäischen Union im An-\ntenden und koordinierenden Stelle bei\nwendungsbereich der genannten Gesetze im\nAngelegenheiten der Ausfuhr von Tieren,\nBundesanzeiger oder im elektronischen Bun-\ntierischen Erzeugnissen und Futtermit-\ndesanzeiger*) bekannt zu machen,“.\nteln in den Bereichen Lebensmittel-\nsicherheit und Futtermittelsicherheit,           b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „im Bun-\nTierseuchen und Tierschutz, einschließ-              desanzeiger“ die Wörter „oder im elektronischen\nlich der Listung von Betrieben und der               Bundesanzeiger*)“ eingefügt.\nMitwirkung bei der Bearbeitung von Be-\nanstandungen durch Drittländer.“             *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de","924             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\n4. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „für             BVL-Gesetzes in der ab dem 28. Mai 2011 geltenden\nRisikobewertung“ gestrichen.                                      Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 2                                                                Artikel 3\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Mai 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}