{"id":"bgbl1-2011-24-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":24,"date":"2011-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/24#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_24.pdf#page=24","order":2,"title":"Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)","law_date":"2011-05-23T00:00:00Z","page":920,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["920             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\nGesetz\nzur Beschleunigung der Zahlung\nvon Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung\ndes Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes\n(ZEALG)\nVom 23. Mai 2011\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                forderung des Unterschiedsbetrages nach Absatz 5\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         Satz 2.\n(3) Hat die Ausgleichsverwaltung vor dem 1. Juli\nArtikel 1                              2009 von dem Rückforderungstatbestand Kenntnis\nÄnderung des                              erlangt, setzt das zuständige Ausgleichsamt oder\nEntschädigungsgesetzes                          Landesausgleichsamt den nach den Vorschriften\nDas Entschädigungsgesetz in der Fassung der Be-             des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückfor-\nkanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das          derungsbetrag durch Bescheid fest. Hat die Aus-\nzuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom             gleichsverwaltung die Kenntnis nach dem 30. Juni\n12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist,           2009 erlangt, ermittelt das Bundesausgleichsamt\nwird wie folgt geändert:                                       den Rückforderungsbetrag. Zur Bestimmung der\nEntschädigung zieht das Bundesausgleichsamt in\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 7 werden nach dem Wort „Ent-           beiden Fällen den Rückforderungsbetrag von der\nschädigung“ die Wörter „und bei Abzug des Lasten-           bestandskräftig festgesetzten gekürzten Bemes-\nausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4“ ein-           sungsgrundlage ab, die Differenz wird nach § 2 Ab-\ngefügt.                                                     satz 2 Satz 1 abgerundet. Die Entschädigung ist ab\n2. In § 3 Absatz 6 wird die Angabe „2“ durch die               dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der\nAngabe „6“ ersetzt.                                         Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 zu ver-\n3. § 8 wird wie folgt gefasst:                                 zinsen.\n„§ 8                                  (4) Das Bundesausgleichsamt stellt die Entschä-\ndigung und die Zinsen sowie im Fall des Absatzes 3\nEntschädigung bei Abzug von Lastenausgleich              Satz 2 den Rückforderungsbetrag durch einen Be-\n(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des            scheid fest.\nVermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvor-\n(5) Nach Bestandskraft des Bescheides nach Ab-\ngänger für zu entschädigende Vermögenswerte\nsatz 4 wird die Summe aus Entschädigung und Zin-\nHauptentschädigung nach dem Lastenausgleichs-\nsen mit der Vorabzahlung nach Absatz 2 verrechnet.\ngesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid\nEinen Unterschiedsbetrag zulasten des Berechtigten\nüber die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage.\nfordert das Bundesausgleichsamt zurück; ist der\nEine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder von\nBerechtigte eine Erbengemeinschaft, eine juristische\nder in Satz 1 genannten Behörde festgestellte ge-\nPerson, eine Personengesellschaft des Handels-\nkürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensaus-\nrechts oder eine Familienstiftung, sind dessen Betei-\ngleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3\nligte beziehungsweise Mitglieder daneben als Ge-\ndes Lastenausgleichsgesetzes.\nsamtschuldner rückzahlungspflichtig. Einen Unter-\n(2) Das Bundesausgleichsamt weist zwei Monate            schiedsbetrag zugunsten des Berechtigten zahlt\nnach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1             das Bundesausgleichsamt aus; dazu erhält der\nals Abschlag einen Betrag in Höhe der gekürzten             Berechtigte die Zinsen auf die Differenz zwischen\nBemessungsgrundlage abzüglich eines vorläufig ge-           der Entschädigung und dem Betrag nach Absatz 2\nschätzten Rückforderungsbetrages nach § 349 des             Satz 1 Halbsatz 1 ab dem Kalendermonat der Be-\nLastenausgleichsgesetzes vorab zur Auszahlung an;           kanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 bis zum\nzeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab         Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Beschei-\ndem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Be-            des nach Absatz 4.\nkanntgabe des Bescheides nach Absatz 1. Den\n(6) § 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lasten-\nRückforderungsbetrag schätzt die nach § 312 Ab-\nausgleichs entsprechend.\nsatz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zustän-\ndige Behörde der Ausgleichsverwaltung auf der                  (7) Hat die Ausgleichsverwaltung am 28. Mai\nGrundlage der erfüllten Hauptentschädigung. Die             2011 einen Bescheid über den nach den Vorschrif-\nAuszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rück-            ten des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rück-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011               921\nforderungsbetrag bereits bekannt gegeben, so rich-        2. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ntet sich das Verfahren des Abzugs von Lastenaus-\ngleich nach der bis dahin geltenden Fassung dieses               „(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes ge-\nGesetzes.“                                                    mäß § 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landes-\nbehörde übertragen worden, ist gegen deren\n4. In § 12 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz               Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine\neingefügt:                                                    entsprechende Entscheidung eines Landesamtes\n„Auf die nach § 8 Absatz 4 zu treffende Entschei-             zulässig.“\ndung wird § 32 Absatz 1 des Vermögensgesetzes\nnicht angewendet.“                                        3. § 29 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 2                                                     Artikel 4\nÄnderung des\nAufhebung des\nLastenausgleichsgesetzes\nVertriebenenzuwendungsgesetzes\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I         1. Das Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Sep-\nS. 248), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Geset-          tember 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), das zuletzt\nzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden             durch Artikel 4 Absatz 43 des Gesetzes vom 22. Sep-\nist, wird wie folgt geändert:                                     tember 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist,\nwird aufgehoben.\n1. Dem § 292a wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Für die Erstattung von Kriegsschadenrente         2. Auf Verfahren, die am 28. Mai 2011 noch nicht\nsowie von Zuschüssen im Sinne von § 276 Absatz 2              abgeschlossen sind, finden die Vorschriften des\nund 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berech-             Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter\ntigten ausgezahlt wurden, gilt § 118 Absatz 3 und 4           Anwendung.\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entspre-\nchend.“                                                                            Artikel 5\n2. § 349 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                Ersten Verordnung zur Durchführung des\n„Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund            Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes\nanderer gesetzlicher Vorschriften Entschädi-\n§ 1 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Durch-\ngungsleistungen oder sonstige Ausgleichszah-\nführung des Beweissicherungs- und Feststellungs-\nlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen\ngesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727) wird\ngekürzt worden sind.“\nwie folgt gefasst:\nb) Der folgende Satz wird angefügt:\n„(1) Beim Landesausgleichsamt Berlin werden die\n„Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleis-\nfolgenden nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes zu bilden-\ntungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Ent-\nden Auskunftstellen eingerichtet:\nschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu\nviel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufor-      1. die Auskunftstelle Ost-Berlin für das Gebiet des\ndern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit         Sowjetsektors von Berlin,\nder nach § 7 des Entschädigungsgesetzes ge-\nkürzten Bemessungsgrundlage statt.“                   2. die Auskunftstelle Brandenburg für das Gebiet des\nLandes Brandenburg.“\nArtikel 3\nÄnderung des                                                    Artikel 6\nVermögensgesetzes\nÄnderung des\nDas Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-                            Aufbauhilfefondsgesetzes\nmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2009            § 8 Absatz 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes vom\n(BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt         19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), das zuletzt\ngeändert:                                                     durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006\n1. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\na) In Satz 1 werden die Wörter „ein Amt, mehrere\nÄmter, das Landesamt zur Regelung offener Ver-           „(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spä-\nmögensfragen oder das Landesausgleichsamt“            testens bis zum Ende des Jahres 2016 nach Absatz 2\ndurch die Wörter „eine andere Behörde“ ersetzt.       verbraucht werden, sind diese abzüglich der zu diesem\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener\nentsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in\n„Nach der Übertragung kann das zuvor zustän-          den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2017\ndige Amt geschlossen werden.“                         an Bund und Länder zu erstatten. Bis spätestens zum\nc) In Satz 3 werden die Wörter „diese Ermäch-             Ende des Jahres 2020 sind alle nicht verbrauchten Mit-\ntigung“ durch die Wörter „die Ermächtigung nach       tel entsprechend Satz 1 an Bund und Länder zu erstat-\nSatz 1“ ersetzt.                                      ten.“","922             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\nArtikel 7                                (2) Die Erste Verordnung zur Durchführung des\nBeweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. August 1965 (BGBl. I S. 727), die durch Artikel 5\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung         dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar\nin Kraft.                                                     2012 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Mai 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}