{"id":"bgbl1-2011-24-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":24,"date":"2011-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts","law_date":"2011-05-23T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["898              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\nGesetz\nzur Durchführung\nder Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung\nbestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen\nauf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts\nVom 23. Mai 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                    Abschnitt 4\nsen:                                                                               Datenerhebung\ndurch die zentrale Behörde\nArtikel 1                            § 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung\nGesetz                                   oder Änderung eines Titels\n§ 17 Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreck-\nzur Geltendmachung                                barerklärung und Vollstreckung eines Titels\nvon Unterhaltsansprüchen                         § 18 Benachrichtigung über die Datenerhebung\nim Verkehr mit ausländischen Staaten                     § 19 Übermittlung und Löschung von Daten\n(Auslandsunterhaltsgesetz – AUG)\nAbschnitt 5\nInhaltsübersicht\nVerfahrenskostenhilfe\nKapitel 1\n§ 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskos-\nAllgemeiner Teil                             tenhilfe\nAbschnitt 1                            § 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach\nder Richtlinie 2003/8/EG\nAnwendungsbereich;                           § 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG)\nBegriffsbestimmungen                               Nr. 4/2009\n§ 1 Anwendungsbereich                                         § 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbar-\n§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften                 erklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen\n§ 3 Begriffsbestimmungen                                           Titeln\n§ 24 Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegen-\nAbschnitt 2                                 seitigkeit\nZentrale Behörde\nAbschnitt 6\n§ 4 Zentrale Behörde\nErgänzende\n§ 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde\nZuständigkeitsregelungen;\n§ 6 Unterstützung durch das Jugendamt                                     Zuständigkeitskonzentration\nAbschnitt 3                            § 25 Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der\nVerordnung (EG) Nr. 4/2009\nErsuchen um                             § 26 Örtliche Zuständigkeit\nUnterstützung in Unterhaltssachen\n§ 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständig-\nUnterabschnitt 1                            keit\nAusgehende Ersuchen                        § 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung\n§ 29 Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)\n§ 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzen-        Nr. 1896/2006\ntration\n§ 8 Inhalt und Form des Antrages\nKapitel 2\n§ 9 Umfang der Vorprüfung\n§ 10 Übersetzung des Antrages                                                       Anerkennung und\n§ 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde                 Vollstreckung von Entscheidungen\n§ 12 Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland                                Abschnitt 1\nVerfahren ohne Exequatur\nUnterabschnitt 2\nnach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009\nEingehende Ersuchen\n§ 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen\n§ 13 Übersetzung des Antrages                                 § 31 Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung\n§ 14 Inhalt und Form des Antrages                                  der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG)\n§ 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung                     Nr. 4/2009","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011                                         899\n§ 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung                                                         Abschnitt 4\n§ 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel                            Anerkennung und\nund Einspruch                                                         Vo l l s t rec k un g v o n U nt e r h al t s t i t e ln\n§ 34 Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines aus-                 n ac h v ö l k er rec ht l i ch en Ver t r ä g e n\nländischen Titels\nUnterabschnitt 1\nAbschnitt 2                                                            Allgemeines\n§ 57  Anwendung von Vorschriften\nGerichtliche                           § 58  Anhörung\nZ u s t än d ig ke i t f ü r Ver f ah ren\n§ 59  Beschwerdefrist\nz u r A n e r k e n n u n g u n d Vo l l s t re c k b a r-\nerklärung ausländischer Entscheidungen                         § 60  Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes\n§ 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration;                                   Unterabschnitt 2\nVerordnungsermächtigung\nAnerkennung\nund Vollstreckung\nAbschnitt 3                                                    von Unterhaltstiteln nach\ndem Haager Übereinkommen\nVe r f a h r e n m i t E x e q u a t u r                    vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung\nn a c h d e r V e r o r d n u n g ( E G ) N r. 4 / 2 0 0 9         und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen\nund den Abkommen der Europäischen Union\n§ 61 Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung\nUnterabschnitt 1                        § 62 Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager\nÜbereinkommens\nZulassung der\nZwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln                                           Unterabschnitt 3\nÜbereinkommen\n§ 36  Antragstellung\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und\n§ 37  Zustellungsempfänger                                                 die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\n§ 38  Verfahren                                                        in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988\n§ 39  Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen\n§ 63 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren\n§ 40  Entscheidung\n§ 41  Vollstreckungsklausel                                                                      Abschnitt 5\n§ 42  Bekanntgabe der Entscheidung\nVer f ah ren b e i f ö r m l i ch er G e g e ns ei t i g k ei t\n§ 64 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde, Rechtsbeschwerde                                                        Kapitel 3\nVollstreckung,\n§ 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Be-\nVollstreckungsabwehrantrag,\nschwerdefrist\nbesonderes Verfahren; Schadensersatz\n§ 44 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im\nBeschwerdeverfahren                                                                        Abschnitt 1\n§ 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde                            Vo l l s t r e c k u n g , Vo l l s t r e c k u n g s -\n§ 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde                       a b w e h r a n t r a g , b e s o n d e r e s Ve r f a h r e n\n§ 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde                 § 65 Vollstreckung\n§ 48 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde          § 66 Vollstreckungsabwehrantrag\n§ 67 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für voll-\nUnterabschnitt 3                              streckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat\n§ 68 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen,\nBeschränkung der                               deren Anerkennung festgestellt ist\nZwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln\nund unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung                                          Abschnitt 2\n§ 49  Prüfung der Beschränkung                                                               Schadensersatz\n§ 50  Sicherheitsleistung durch den Schuldner                           w e g e n u n g e r e c h t f e r t i g t e r Vo l l s t r e c k u n g\n§ 51  Versteigerung beweglicher Sachen                             § 69 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung\n§ 52  Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; be-\nsondere gerichtliche Anordnungen                                                               Kapitel 4\n§ 53 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des                                        Entscheidungen\nersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung\ndeutscher Gerichte; Mahnverfahren\n§ 54 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdege-\nricht zugelassenen Zwangsvollstreckung                       § 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG)\nNr. 4/2009\n§ 71 Bescheinigungen zu inländischen Titeln\nUnterabschnitt 4                        § 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvoll-\nstreckung im Ausland\nFeststellung der Anerkennung\neiner ausländischen Entscheidung                   § 73 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Ver-\nwendung im Ausland\n§ 55 Verfahren                                                     § 74 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland\n§ 56 Kostenentscheidung                                            § 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland","900              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\nKapitel 5                         3. der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhalts-\nKosten; Übergangsvorschriften                     ansprüchen, wenn eine der Parteien im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes und die andere Partei in\nAbschnitt 1                              einem anderen Staat, mit dem die Gegenseitigkeit\nKosten                                verbürgt ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\n§ 76 Übersetzungen                                           Die Gegenseitigkeit nach Satz 1 Nummer 3 ist verbürgt,\nwenn das Bundesministerium der Justiz dies festge-\nAbschnitt 2                          stellt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat\n(förmliche Gegenseitigkeit). Staaten im Sinne des Sat-\nÜbergangsvorschriften\nzes 1 Nummer 3 sind auch Teilstaaten und Provinzen\n§ 77 Übergangsvorschriften                                   eines Bundesstaates.\n(2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen\nKapitel 1\ngehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaat-\nA l l g e m e i n e r Te i l                liches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses\nGesetzes vor. Die Regelungen der in Absatz 1 Satz 1\nAbschnitt 1                          Nummer 1 genannten Verordnung und Abkommen wer-\nden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen\nAnwendungsbereich;                         Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses\nBegriffsbestimmungen                        Gesetzes nicht berührt.\n§1                                                            §2\nAnwendungsbereich                                                   Allgemeine\n(1) Dieses Gesetz dient                                                gerichtliche Verfahrensvorschriften\n1. der Durchführung folgender Verordnung und folgen-            Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist,\nder Abkommen der Europäischen Union:                     werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfah-\nren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\na) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom          freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.\n18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das\nanwendbare Recht, die Anerkennung und Voll-\n§3\nstreckung von Entscheidungen und die Zusam-\nmenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom                              Begriffsbestimmungen\n10.1.2009, S. 1);\nIm Sinne dieses Gesetzes\nb) des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen\nder Europäischen Gemeinschaft und dem König-          1. sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Euro-\nreich Dänemark über die gerichtliche Zuständig-           päischen Union,\nkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von        2. sind völkerrechtliche Verträge multilaterale und bila-\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen                terale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge,\n(ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62), soweit dieses\nAbkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden              3. sind Berechtigte\nist;\na) natürliche Personen, die einen Anspruch auf Un-\nc) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007                       terhaltsleistungen haben oder geltend machen,\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-\nkennung und Vollstreckung von Entscheidungen              b) öffentlich-rechtliche Leistungsträger, die Unter-\nin Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom                   haltsansprüche aus übergegangenem Recht gel-\n21.12.2007, S. 3), soweit dieses Übereinkommen                tend machen, soweit die Verordnung (EG)\nauf Unterhaltssachen anzuwenden ist;                          Nr. 4/2009 oder der auszuführende völkerrecht-\nliche Vertrag auf solche Ansprüche anzuwenden\n2. der Ausführung folgender völkerrechtlicher Verträge:              ist,\na) des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober              4. sind Verpflichtete natürliche Personen, die Unterhalt\n1973 über die Anerkennung und Vollstreckung               schulden oder denen gegenüber Unterhaltsansprü-\nvon Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II               che geltend gemacht werden,\nS. 826);\n5. sind Titel gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche\nb) des Übereinkommens vom 16. September 1988                 Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-         die durchzuführende Verordnung oder der jeweils\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-          auszuführende völkerrechtliche Vertrag anzuwenden\nund Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658),                ist,\nsoweit dieses Übereinkommen auf Unterhalts-\nsachen anzuwenden ist;                                6. ist Ursprungsstaat der Staat, in dem ein Titel errich-\ntet worden ist, und\nc) des New Yorker UN-Übereinkommens vom\n20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Un-         7. ist ein Exequaturverfahren das Verfahren, mit dem\nterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II              ein ausländischer Titel zur Zwangsvollstreckung im\nS. 150);                                                  Inland zugelassen wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011                 901\nAbschnitt 2                                                        §6\nZentrale Behörde                                   Unterstützung durch das Jugendamt\nWird die zentrale Behörde tätig, um Unterhaltsan-\n§4                               sprüche Minderjähriger und junger Volljähriger, die das\n21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geltend zu\nZentrale Behörde\nmachen und durchzusetzen, kann sie das Jugendamt\n(1) Zentrale Behörde für die gerichtliche und außer-      um Unterstützung ersuchen.\ngerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unter-\nhaltssachen nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für                                  Abschnitt 3\nJustiz. Die zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit\nallen zuständigen Stellen im In- und Ausland. Mitteilun-                             Ersuchen um\ngen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen                  Unterstützung in Unterhaltssachen\nweiter.\n(2) Das Verfahren der zentralen Behörde gilt als Jus-                        Unterabschnitt 1\ntizverwaltungsverfahren.                                                     Ausgehende Ersuchen\n(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\ntigt, Aufgaben der zentralen Behörde entsprechend Ar-                                     §7\ntikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 auf                                  Vorprüfung\neine andere öffentliche Stelle zu übertragen oder eine                         durch das Amtsgericht;\njuristische Person des Privatrechts mit den entspre-                         Zuständigkeitskonzentration\nchenden Aufgaben zu beleihen. Die Beliehene muss                (1) Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages\ngrundlegende Erfahrungen bei der Durchsetzung von            auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch\nUnterhaltsansprüchen im Ausland nachweisen können.           das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen\nDen Umfang der Aufgabenübertragung legt das Bun-             Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufent-\ndesministerium der Justiz fest. Die Übertragung ist          halt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des\nvom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger           Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pan-\nbekannt zu geben. Die Beliehene unterliegt der Fach-         kow-Weißensee.\naufsicht des Bundesministeriums der Justiz. § 5 Ab-\nsatz 5 und die §§ 7 und 9 werden auf die Tätigkeit der          (2) Das Vorprüfungsverfahren ist ein Justizverwal-\nBeliehenen nicht angewendet.                                 tungsverfahren.\n(3) Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kos-\n§5                               ten erhoben.\nAufgaben und\nBefugnisse der zentralen Behörde                                                §8\n(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltend-                      Inhalt und Form des Antrages\nmachung von Unterhaltsansprüchen nach diesem Ge-                (1) Der Inhalt eines an einen anderen Mitgliedstaat\nsetz erfolgt über die zentrale Behörde als Empfangs-         mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gerichteten\nund Übermittlungsstelle.                                     Antrages richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung\n(2) Die zentrale Behörde unternimmt alle geeigneten       (EG) Nr. 4/2009.\nSchritte, um den Unterhaltsanspruch des Berechtigten            (2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll der\ndurchzusetzen. Sie hat hierbei die Interessen und den        Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltend-\nWillen des Berechtigten zu beachten.                         machung des Anspruchs von Bedeutung sein können,\ninsbesondere\n(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)\nNr. 4/2009 richten sich die Aufgaben der zentralen           1. den Familiennamen und die Vornamen des Berech-\nBehörde nach den Artikeln 50, 51, 53 und 58 dieser               tigten; ferner seine Anschrift, den Tag seiner Geburt,\nVerordnung.                                                      seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine\nBeschäftigung sowie gegebenenfalls den Namen\n(4) Die zentrale Behörde gilt bei eingehenden Ersu-\nund die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters,\nchen als bevollmächtigt, im Namen des Antragstellers\nselbst oder im Wege der Untervollmacht durch Vertreter       2. den Familiennamen und die Vornamen des Verpflich-\naußergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden. Sie ist       teten; ferner seine Anschrift, den Tag, den Ort und\ninsbesondere befugt, den Unterhaltsanspruch im Wege              das Land seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit,\neines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses zu regeln.           seinen Beruf oder seine Beschäftigung, soweit der\nFalls erforderlich, darf sie auch einen Unterhaltsantrag         Berechtigte diese Angaben kennt, und\nstellen und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels be-     3. nähere Angaben\ntreiben.\na) über die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt\n(5) Die zentrale Behörde übermittelt die von den Ver-             wird;\npflichteten eingezogenen Unterhaltsgelder an die Be-\nrechtigten nach den für Haushaltsmittel des Bundes               b) über die Art und Höhe des geforderten Unter-\ngeltenden Regeln. Satz 1 gilt für die Rückübermittlung               halts;\nüberzahlter Beträge oder für andere bei der Wahrneh-             c) über die finanziellen und familiären Verhältnisse\nmung der Aufgaben der zentralen Behörde erforderlich                 des Berechtigten, sofern diese Angaben für die\nwerdende Zahlungen entsprechend.                                     Entscheidung bedeutsam sein können;","902              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\nd) über die finanziellen und familiären Verhältnisse                               § 10\ndes Verpflichteten, soweit diese bekannt sind.\nÜbersetzung des Antrages\nEin Antrag eines Berechtigten im Sinne des § 3 Num-\nmer 3 Buchstabe b soll die in den Nummern 1 und 3               (1) Der Antragsteller hat dem Antrag nebst Anlagen\nBuchstabe c genannten Angaben der Person enthalten,          von einem beeidigten Übersetzer beglaubigte Überset-\nderen Anspruch übergegangen ist.                             zungen in der Sprache des zu ersuchenden Staates\n(3) Einem Antrag nach Absatz 2 sollen die zugehö-         beizufügen. Die Artikel 20, 28, 40, 59 und 66 der Ver-\nrigen Personenstandsurkunden und andere sachdien-            ordnung (EG) Nr. 4/2009 bleiben hiervon unberührt. Ist\nliche Schriftstücke beigefügt sein. Das in § 7 benannte      im Anwendungsbereich des jeweils auszuführenden\nGericht kann von Amts wegen alle erforderlichen Er-          völkerrechtlichen Vertrages eine Übersetzung von\nmittlungen anstellen.                                        Schriftstücken in eine Sprache erforderlich, die der zu\nersuchende Staat für zulässig erklärt hat, so ist die\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Antrag vom\nÜbersetzung von einer Person zu erstellen, die zur An-\nAntragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder\nfertigung von Übersetzungen in einem der Vertrags-\nvon einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung\nstaaten befugt ist.\neiner Vollmacht zu unterschreiben. Soweit dies nach\ndem Recht des zu ersuchenden Staates erforderlich ist,          (2) Beschafft der Antragsteller trotz Aufforderung\nist die Richtigkeit der Angaben vom Antragsteller oder       durch die zentrale Behörde die erforderliche Überset-\nvon dessen gesetzlichem Vertreter eidesstattlich zu ver-     zung nicht selbst, veranlasst die zentrale Behörde die\nsichern. Besonderen Anforderungen des zu ersuchen-           Übersetzung auf seine Kosten.\nden Staates an Form und Inhalt des Ersuchens ist zu\ngenügen, soweit dem keine zwingenden Vorschriften               (3) Das nach § 7 Absatz 1 zuständige Amtsgericht\ndes deutschen Rechts entgegenstehen.                         befreit den Antragsteller auf Antrag von der Erstat-\n(5) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Antrag an die    tungspflicht für die Kosten der von der zentralen Be-\nEmpfangsstelle des Staates zu richten, in dem der An-        hörde veranlassten Übersetzung, wenn der Antragstel-\nspruch geltend gemacht werden soll.                          ler die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzun-\ngen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach § 113\n§9                              des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nUmfang der Vorprüfung                       barkeit in Verbindung mit § 115 der Zivilprozessord-\n(1) Der Vorstand des Amtsgerichts oder der im             nung erfüllt.\nRahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte\nbestimmte Richter prüft                                         (4) § 1077 Absatz 4 der Zivilprozessordnung bleibt\nunberührt.\n1. in Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3), ob nach dem deutschen\nRecht die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinrei-                                   § 11\nchende Aussicht auf Erfolg haben würde,\nWeiterleitung des\n2. in den übrigen Fällen, ob der Antrag mutwillig oder                Antrages durch die zentrale Behörde\noffensichtlich unbegründet ist.\n(1) Die zentrale Behörde prüft, ob der Antrag den\nBejaht er in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 die Er-\nförmlichen Anforderungen des einzuleitenden auslän-\nfolgsaussicht, stellt er hierüber eine Bescheinigung aus,\ndischen Verfahrens genügt. Sind diese erfüllt, so leitet\nveranlasst deren Übersetzung in die Sprache des zu\nsie den Antrag an die im Ausland zuständige Stelle wei-\nersuchenden Staates und fügt diese Unterlagen dem\nter. Soweit erforderlich, fügt sie dem Ersuchen eine\nErsuchen bei.\nÜbersetzung dieses Gesetzes bei.\n(2) Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg (Absatz 1 Satz 1 Num-          (2) Die zentrale Behörde überwacht die ordnungs-\nmer 1) oder ist der Antrag mutwillig oder offensichtlich     mäßige Erledigung des Ersuchens.\nunbegründet (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), lehnt der\nRichter die Weiterleitung des Antrages ab. Die ableh-           (3) Lehnt die zentrale Behörde die Weiterleitung des\nnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antrag-          Antrages ab, ist § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 entspre-\nsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Sie     chend anzuwenden.\nist nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-\nverfassungsgesetz anfechtbar.                                                          § 12\n(3) Liegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet\ndas Gericht den Antrag nebst Anlagen und vorliegen-                            Registrierung eines\nden Übersetzungen mit je drei beglaubigten Abschrif-                     bestehenden Titels im Ausland\nten unmittelbar an die zentrale Behörde.                        Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inlän-\n(4) Im Anwendungsbereich des New Yorker UN-               dische gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger\nÜbereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Gel-               Titel im Sinne des § 3 Nummer 5 vor, so kann der Be-\ntendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland              rechtigte auch ein Ersuchen auf Registrierung der Ent-\n(BGBl. 1959 II S. 150) legt der Richter in den Fällen        scheidung im Ausland stellen, soweit das dort geltende\ndes Absatzes 2 Satz 1 den Antrag der zentralen Be-           Recht dies vorsieht. Die §§ 7 bis 11 sind entsprechend\nhörde zur Entscheidung über die Weiterleitung des            anzuwenden; eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des\nAntrages vor.                                                vorgelegten inländischen Titels findet nicht statt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011                903\nUnterabschnitt 2                                                       § 15\nEingehende Ersuchen                                                Behandlung einer\nvorläufigen Entscheidung\n§ 13                                  In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Ab-\nÜbersetzung des Antrages                      satz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Ent-\nscheidung, die ohne die Anhörung des Verpflichteten\n(1) Ist eine Übersetzung von Schriftstücken erforder-      vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das\nlich, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.           ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Er-\n(2) Die Richtigkeit der Übersetzung ist von einer Per-     suchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. § 8 Ab-\nson zu beglaubigen, die in den nachfolgend genannten          satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.\nStaaten hierzu befugt ist:\n1. in einem der Mitgliedstaaten oder in einem anderen                                Abschnitt 4\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                     Datenerhebung durch die zentrale Behörde\npäischen Wirtschaftsraum;\n2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden                                     § 16\nvölkerrechtlichen Vertrages oder\nAuskunftsrecht der\n3. in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit förmlich                        zentralen Behörde zur\nverbürgt ist (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).                     Herbeiführung oder Änderung eines Titels\n(3) Die zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu           (1) Ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berech-\nwerden, solange Mitteilungen oder beizufügende                tigten oder des Verpflichteten nicht bekannt, so darf die\nSchriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst            zentrale Behörde zur Erfüllung der ihr nach § 5 oblie-\noder in die deutsche Sprache übersetzt sind. Im An-           genden Aufgaben bei einer zuständigen Meldebehörde\nwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist            Angaben zu dessen Anschriften sowie zu dessen\nsie hierzu jedoch nur befugt, wenn sie nach dieser Ver-       Haupt- und Nebenwohnung erheben.\nordnung eine Übersetzung verlangen darf.\n(2) Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu\n(4) Die zentrale Behörde kann in Verfahren mit förm-       ermitteln ist, darf die zentrale Behörde folgende Daten\nlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)         erheben:\nim Verkehr mit bestimmten Staaten oder im Einzelfall\n1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-\nvon dem Erfordernis einer Übersetzung absehen und\nrung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den der-\ndie Übersetzung selbst besorgen.\nzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Betrof-\nfenen;\n§ 14\n2. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten des Be-\nInhalt und Form des Antrages                        troffenen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des\n(1) Der Inhalt eines Antrages aus einem anderen Mit-           Straßenverkehrsgesetzes;\ngliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark              3. wenn der Betroffene ausländischen Streitkräften an-\nrichtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG)                  gehört, die in Deutschland stationiert sind, von der\nNr. 4/2009.                                                       zuständigen Behörde der Truppe die ladungsfähige\n(2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll der        Anschrift des Betroffenen.\nAntrag alle Angaben enthalten, die für die Geltend-              (3) Kann die zentrale Behörde den Aufenthaltsort\nmachung des Anspruchs von Bedeutung sein können,              des Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 nicht\ninsbesondere                                                  ermitteln, darf sie einen Suchvermerk im Zentralregister\n1. bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsfor-     veranlassen.\nderung die Modalitäten für die Berechnung dieser\nIndexierung und                                                                      § 17\n2. bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen                      Auskunftsrecht zum Zweck\nZinsen den gesetzlichen Zinssatz sowie den Beginn                     der Anerkennung, Vollstreckbar-\nder Zinspflicht.                                                  erklärung und Vollstreckung eines Titels\nIm Übrigen gilt § 8 Absatz 2 entsprechend.                       (1) Ist die Unterhaltsforderung tituliert und weigert\nsich der Schuldner, auf Verlangen der zentralen Be-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 soll der Antrag vom\nhörde Auskunft über sein Einkommen und Vermögen\nAntragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder\nzu erteilen, oder ist bei einer Vollstreckung in die vom\nvon einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung\nSchuldner angegebenen Vermögensgegenstände eine\neiner Vollmacht unterschrieben und mit einer Stellung-\nvollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu er-\nnahme der ausländischen Stelle versehen sein, die den\nwarten, stehen der zentralen Behörde zum Zweck der\nAntrag entgegengenommen und geprüft hat. Diese\nAnerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung\nStellungnahme soll auch den am Wohnort des Berech-\neines Titels die in § 16 geregelten Auskunftsrechte zu.\ntigten erforderlichen Unterhaltsbetrag nennen. Der An-\nDie zentrale Behörde darf nach vorheriger Androhung\ntrag und die Anlagen sollen zweifach übermittelt wer-\naußerdem\nden. Die zugehörigen Personenstandsurkunden und\nandere sachdienliche Schriftstücke sollen beigefügt           1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-\nund sonstige Beweismittel genau bezeichnet sein.                  rung den Namen, die Vornamen, die Firma sowie","904               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\ndie Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber der ver-                                  § 21\nsicherungspflichtigen     Beschäftigungsverhältnisse                           Zuständigkeit für\ndes Schuldners erheben;                                                   Anträge auf Verfahrens-\n2. bei dem zuständigen Träger der Grundsicherung für                 kostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG\nArbeitsuchende einen Leistungsbezug nach dem                 (1) Abweichend von § 1077 Absatz 1 Satz 1 der\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung            Zivilprozessordnung erfolgt in Unterhaltssachen die\nfür Arbeitsuchende – abfragen;                            Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natür-\n3. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den         licher Personen auf grenzüberschreitende Verfahrens-\nKreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgaben-       kostenhilfe nach § 1076 der Zivilprozessordnung durch\nordnung bezeichneten Daten des Schuldners abzu-           das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen\nrufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);                 Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufent-\nhalt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des\n4. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Hal-            Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pan-\nterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrs-          kow-Weißensee.\ngesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der\nSchuldner eingetragen ist, erheben.                          (2) Für eingehende Ersuchen gilt § 1078 Absatz 1\nSatz 1 der Zivilprozessordnung.\n(2) Daten über das Vermögen des Schuldners darf\ndie zentrale Behörde nur erheben, wenn dies für die                                       § 22\nVollstreckung erforderlich ist.\nVerfahrenskostenhilfe nach\nArtikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009\n§ 18\n(1) Für Anträge nach Artikel 56 der Verordnung (EG)\nBenachrichtigung über die Datenerhebung                 Nr. 4/2009 erhält eine Person, die das 21. Lebensjahr\n(1) Die zentrale Behörde benachrichtigt den Antrag-        noch nicht vollendet hat, gemäß Artikel 46 der Verord-\nsteller grundsätzlich nur darüber, ob ein Auskunftser-        nung (EG) Nr. 4/2009 Verfahrenskostenhilfe unabhängig\nsuchen nach den §§ 16 und 17 erfolgreich war.                 von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Durch die Be-\nwilligung von Verfahrenskostenhilfe wird sie endgültig\n(2) Die zentrale Behörde hat den Betroffenen unver-        von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozess-\nzüglich über die Erhebung von Daten nach den §§ 16            ordnung genannten Kosten befreit. Absatz 3 bleibt un-\nund 17 zu benachrichtigen, es sei denn, die Vollstre-         berührt.\nckung des Titels würde dadurch vereitelt oder wesent-\nlich erschwert werden. Ungeachtet des Satzes 1 hat die           (2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann\nBenachrichtigung spätestens 90 Tage nach Erhalt der           nur abgelehnt werden, wenn der Antrag mutwillig oder\nAuskunft zu erfolgen.                                         offensichtlich unbegründet ist. In den Fällen des Arti-\nkels 56 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung\n(EG) Nr. 4/2009 werden die Erfolgsaussichten nicht ge-\n§ 19\nprüft.\nÜbermittlung und Löschung von Daten\n(3) Unterliegt der Antragsteller in einem gerichtlichen\n(1) Die zentrale Behörde darf personenbezogene Da-         Verfahren, kann das Gericht gemäß Artikel 67 der Ver-\nten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen        ordnung (EG) Nr. 4/2009 eine Erstattung der im Wege\nübermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5         der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten verlan-\nobliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen       gen, wenn dies unter Berücksichtigung der finanziellen\nnur für den Zweck verwendet werden, für den sie über-         Verhältnisse des Antragstellers der Billigkeit entspricht.\nmittelt worden sind.\n§ 23\n(2) Daten, die zum Zweck der Anerkennung, Voll-\nstreckbarerklärung oder Vollstreckung nicht oder nicht                      Verfahrenskostenhilfe für die\nmehr erforderlich sind, hat die zentrale Behörde unver-              Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und\nzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.           Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln\n§ 35 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt               Hat der Antragsteller im Ursprungsstaat für das Er-\nunberührt.                                                    kenntnisverfahren ganz oder teilweise Verfahrenskos-\ntenhilfe erhalten, ist ihm für das Verfahren der Anerken-\nAbschnitt 5                           nung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung der\nEntscheidung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.\nVerfahrenskostenhilfe                       Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird\nder Antragsteller endgültig von der Zahlung der in\n§ 20                              § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten\nVoraussetzungen für die                      Kosten befreit. Dies gilt nicht, wenn die Bewilligung\nBewilligung von Verfahrenskostenhilfe                nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufge-\nhoben wird.\nAuf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist\n§ 113 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in                                         § 24\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\nligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit den §§ 114                            Verfahrenskostenhilfe für\nbis 127 der Zivilprozessordnung entsprechend anzu-                   Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit\nwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-               Bietet in Verfahren gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\nstimmt ist.                                                   mer 3 die beabsichtigte Rechtsverfolgung eingehender","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011               905\nErsuchen hinreichende Aussicht auf Erfolg und er-                                      § 26\nscheint sie nicht mutwillig, so ist dem Berechtigten\nÖrtliche Zuständigkeit\nauch ohne ausdrücklichen Antrag Verfahrenskosten-\nhilfe zu bewilligen. In diesem Fall hat er weder Monats-        (1) Örtlich zuständig nach Artikel 3 Buchstabe c der\nraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu           Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist das Amtsgericht,\nleisten. Durch die Bewilligung von Verfahrenskosten-\n1. bei dem die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache\nhilfe wird der Berechtigte endgültig von der Zahlung\nim ersten Rechtszug anhängig ist oder war, solange\nder in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genann-\ndie Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache anhängig\nten Kosten befreit, sofern die Bewilligung nicht nach\nist;\n§ 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben\nwird.                                                        2. bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vater-\nschaft im ersten Rechtszug anhängig ist, wenn Kin-\nAbschnitt 6                             desunterhalt im Rahmen eines Abstammungsverfah-\nrens geltend gemacht wird.\nErgänzende Zuständigkeitsregelungen;                 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt für den Erlass\nZuständigkeitskonzentration                    einer einstweiligen Anordnung § 248 Absatz 2 des Ge-\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\n§ 25                            Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\nInternationale Zuständigkeit                      (2) § 233 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-\nnach Artikel 3 Buchstabe c                    miliensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nder Verordnung (EG) Nr. 4/2009                  willigen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.\n(1) Die deutschen Gerichte sind in Unterhaltssachen                                 § 27\nnach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nNr. 4/2009 zuständig, wenn                                                    Örtliche Zuständigkeit\nfür die Auffang- und Notzuständigkeit\n1. Unterhalt im Scheidungs- oder Aufhebungsverbund\ngeltend gemacht wird und die deutschen Gerichte             Sind die deutschen Gerichte nach den Artikeln 6\nfür die Ehe- oder die Lebenspartnerschaftssache          oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 international zu-\nnach den folgenden Bestimmungen zuständig sind:          ständig, ist ausschließlich das Amtsgericht Pankow-\nWeißensee in Berlin örtlich zuständig.\na) im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)\nNr. 2201/2003 des Rates vom 27. November                                        § 28\n2003 über die Zuständigkeit und die Anerken-\nnung von Entscheidungen in Ehesachen und in                         Zuständigkeitskonzentration;\nVerfahren betreffend die elterliche Verantwortung                    Verordnungsermächtigung\nund zur Aufhebung der Verordnung (EG)                    (1) Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Auf-\nNr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1)       enthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge\nnach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung,            in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buch-\nstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aus-\nb) nach § 98 Absatz 1 des Gesetzes über das Ver-\nschließlich das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in\nfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\ndessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amts-\nc) nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes über das Ver-        gericht. Für den Bezirk des Kammergerichts ist das\nfahren in Familiensachen und in den Angelegen-        Amtsgericht Pankow-Weißensee zuständig.\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;                 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese\n2. Unterhalt in einem Verfahren auf Feststellung der         Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen\nVaterschaft eines Kindes geltend gemacht wird und        Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn\ndie deutschen Gerichte für das Verfahren auf Fest-       in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet\nstellung der Vaterschaft international zuständig sind    sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder meh-\nnach                                                     rerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregie-\nrungen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-\na) § 100 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfah-          ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nren in Familiensachen und in den Angelegenhei-\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und sowohl                                 § 29\nder Berechtigte als auch der Verpflichtete Deut-\nsche sind,                                                                Zuständigkeit im\nAnwendungsbereich\nb) § 100 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfah-                     der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006\nren in Familiensachen und in den Angelegenhei-\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.                    In Bezug auf die Zuständigkeit im Anwendungsbe-\nreich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europä-\n(2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c ist nicht         ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember\nanzuwenden, wenn deutsche Gerichte auf Grund der             2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfah-\ndeutschen Staatsangehörigkeit nur eines der Beteilig-        rens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1) bleibt § 1087\nten zuständig sind.                                          der Zivilprozessordnung unberührt.","906               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\nKapitel 2                             Auf Verlangen ist eine Übersetzung der Entscheidung\nvorzulegen. In diesem Fall ist die Entscheidung von\nAnerkennung und                              einer Person, die in einem Mitgliedstaat hierzu befugt\nVo l l s t re c k u n g v o n E n t s c h e i d u n g e n   ist, in die deutsche Sprache zu übersetzen.\nAbschnitt 1                                                      § 33\nVerfahren ohne Exequatur                                        Einstweilige Einstellung\nnach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009                                     bei Wiedereinsetzung,\nRechtsmittel und Einspruch\n§ 30                                 (1) Hat der Schuldner im Ursprungsstaat Wiederein-\nVerzicht auf                          setzung beantragt oder gegen die zu vollstreckende\nVollstreckungsklausel; Unterlagen                  Entscheidung einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel\neingelegt, gelten die §§ 707, 719 Absatz 1 der Zivilpro-\n(1) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 17\nzessordnung und § 120 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Ge-\noder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, findet die\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nVollstreckung aus dem ausländischen Titel statt, ohne\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\ndass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.\n(2) Zuständig ist das in § 35 Absatz 1 und 2 be-\n(2) Das Formblatt, das dem Vollstreckungsorgan\nstimmte Gericht.\nnach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48\nAbsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vorzulegen ist,\nsoll mit dem zu vollstreckenden Titel untrennbar ver-                                    § 34\nbunden sein.                                                                       Bestimmung des\n(3) Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Absatz 1 Buch-                         vollstreckungsfähigen\nstabe d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eine Überset-                      Inhalts eines ausländischen Titels\nzung oder ein Transkript vorzulegen, so sind diese Un-           (1) Lehnt das Vollstreckungsorgan die Zwangsvoll-\nterlagen von einer Person, die in einem der Mitglied-         streckung aus einem ausländischen Titel, der keiner\nstaaten hierzu befugt ist, in die deutsche Sprache zu         Vollstreckungsklausel bedarf, mangels hinreichender\nübersetzen.                                                   Bestimmtheit ab, kann der Gläubiger die Bestimmung\ndes vollstreckungsfähigen Inhalts (Konkretisierung) des\n§ 31                              Titels beantragen. Zuständig ist das in § 35 Absatz 1\nAnträge auf                           und 2 bestimmte Gericht.\nVerweigerung, Beschränkung                         (2) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich ge-\noder Aussetzung der Vollstreckung                   stellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wer-\nnach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009             den. Das Gericht kann über den Antrag ohne mündliche\n(1) Für Anträge auf Verweigerung, Beschränkung             Verhandlung entscheiden. Vor der Entscheidung, die\noder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der         durch Beschluss ergeht, wird der Schuldner angehört.\nVerordnung (EG) Nr. 4/2009 ist das Amtsgericht als Voll-      Der Beschluss ist zu begründen.\nstreckungsgericht zuständig. Örtlich zuständig ist das           (3) Konkretisiert das Gericht den ausländischen Titel,\nin § 764 Absatz 2 der Zivilprozessordnung benannte            findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt,\nGericht.                                                      ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Der\n(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Verweige-         Beschluss ist untrennbar mit dem ausländischen Titel\nrung der Vollstreckung (Artikel 21 Absatz 2 der Verord-       zu verbinden und dem Schuldner zuzustellen.\nnung (EG) Nr. 4/2009) ergeht durch Beschluss. § 770              (4) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde\nder Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.          nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nDer Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde            und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nnach § 793 der Zivilprozessordnung. Bis zur Entschei-         barkeit statthaft. § 61 des Gesetzes über das Verfahren\ndung nach Satz 1 kann das Gericht Anordnungen nach            in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-\n§ 769 Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung treffen.         willigen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.\n(3) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschrän-\nkung der Zwangsvollstreckung (Artikel 21 Absatz 3 der                                 Abschnitt 2\nVerordnung (EG) Nr. 4/2009) entscheidet das Gericht\ndurch einstweilige Anordnung. Die Entscheidung ist un-                      Gerichtliche Zuständigkeit für\nanfechtbar.                                                            Verfahren zur Anerkennung und Voll-\nstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen\n§ 32\n§ 35\nEinstellung der Zwangsvollstreckung\nGerichtliche Zuständigkeit;\nDie Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 775\nZuständigkeitskonzentration;\nNummer 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung\nVerordnungsermächtigung\nauch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn\nder Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des               (1) Über einen Antrag auf Feststellung der Anerken-\nUrsprungsstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder          nung oder über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung\nüber die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt.          eines ausländischen Titels nach den Abschnitten 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011                907\nund 4 entscheidet ausschließlich das Amtsgericht, das            (4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstre-\nfür den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in         ckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über-\ndessen Zuständigkeitsbezirk                                   setzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen je\n1. sich die Person, gegen die sich der Titel richtet, ge-     zwei Abschriften beigefügt werden.\nwöhnlich aufhält oder\n§ 37\n2. die Vollstreckung durchgeführt werden soll.\nZustellungsempfänger\nFür den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das\n(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zu-\nAmtsgericht Pankow-Weißensee.\nstellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Absatz 1\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese         Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis\nZuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen            zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an ihn\nAmtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn          durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und\nin einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet            Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.\nsind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder meh-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen\nrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregie-\nVerfahrensbevollmächtigten für das Verfahren benannt\nrungen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-\nhat, an den im Inland zugestellt werden kann.\nordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Verfahren nach der\n(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklä-        Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nicht anzuwenden.\nrung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat,\nkann diese Urkunde auch von einem Notar für voll-\n§ 38\nstreckbar erklärt werden im Anwendungsbereich\nVerfahren\n1. der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder\n(1) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Ver-\n2. des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über               handlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung        dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten statt-\nund Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und        finden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte\nHandelssachen.                                            hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Be-\nDie Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarer-       schleunigung dient.\nklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.                      (2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch\neinen Rechtsanwalt nicht erforderlich.\nAbschnitt 3\n§ 39\nVerfahren mit Exequatur\nnach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009                                       Vollstreckbarkeit\nund den Abkommen der Europäischen Union                               ausländischer Titel in Sonderfällen\n(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt\nUnterabschnitt 1                            des Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicher-\nheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt\nZulassung der\neiner anderen Tatsache ab oder wird die Vollstre-\nZwangsvollstreckung\nckungsklausel zugunsten eines anderen als des in\naus ausländischen Titeln\ndem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen\nanderen als den darin bezeichneten Schuldner bean-\n§ 36                               tragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der\nAntragstellung                          Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer\nVoraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder\n(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel\ngegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht\nwird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen,\ndes Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet\ndass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel verse-\nist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei\nhen wird.\ndenn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklau-       sind.\nsel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich einge-\n(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt\nreicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle\nwerden, so ist auf Antrag des Antragstellers der An-\nerklärt werden.\ntragsgegner zu hören. In diesem Fall sind alle Beweis-\n(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsver-         mittel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche\nfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abge-             Verhandlung anordnen.\nfasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine\nÜbersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer                                       § 40\nPerson bestätigt worden ist, die in einem der folgenden\nEntscheidung\nStaaten hierzu befugt ist:\n(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzu-\n1. in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Ver-          lassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen            Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Be-\nWirtschaftsraum oder                                      schluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deut-\n2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden          scher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des\nvölkerrechtlichen Vertrages.                              Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf","908               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\ndie Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils           schrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen\nauszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf            Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie\nvon dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die            der gemäß § 40 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen\nKosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessord-          Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Dem Antrag-\nnung entsprechend anzuwenden.                                 steller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlus-\nses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Aus-\n(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begrün-\nfertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die\ndet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen verse-\nbewirkte Zustellung zu übersenden.\nhenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller\naufzuerlegen.                                                    (2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der\n(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Be-          Vollstreckungsklausel ab (§ 40 Absatz 2), ist der Be-\nteiligten wirksam.                                            schluss dem Antragsteller zuzustellen.\n§ 41                                             Unterabschnitt 2\nVollstreckungsklausel                            Beschwerde, Rechtsbeschwerde\n(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 40 Absatz 1\nerteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-                                  § 43\nstreckungsklausel in folgender Form:\nBeschwerdegericht;\n„Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunter-\nEinlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist\nhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).\nGemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung des                       (1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.\nGerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstre-\nckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten …                 (2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug\n(Bezeichnung des Gläubigers) gegen … (Bezeichnung             ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung\ndes Schuldners) zulässig.                                     der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen\nDie zu vollstreckende Verpflichtung lautet:                   Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer\nBeschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll\n… (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen             der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift\nTitel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache;         soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Ab-\naus dem Beschluss nach § 40 Absatz 1 zu überneh-              schriften beigefügt werden.\nmen).\nDie Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur                  (3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-\nSicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine           ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\ngerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass         Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.\ndie Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden\n(4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die\ndarf.“\nZulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen\nLautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Voll-\nstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:                 1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)\nNr. 4/2009 und des Abkommens vom 19. Oktober\n„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur\n2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nSicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner\nund dem Königreich Dänemark über die gerichtliche\ndie Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-\nZuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-\nheit in Höhe von … (Angabe des Betrages, wegen\nckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-\ndessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.“\nchen innerhalb der Frist des Artikels 32 Absatz 5 der\n(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder            Verordnung (EG) Nr. 4/2009,\nmehrere der durch die ausländische Entscheidung zu-\nerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel           2. im Anwendungsbereich des Übereinkommens vom\nniedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des              30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit\nGegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die              und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-\nVollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel             scheidungen in Zivil- und Handelssachen\nnach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai\na) innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn\n2011 (BGBl. I S. 898)“ zu bezeichnen.\nder Antragsgegner seinen Wohnsitz im Inland hat,\n(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-                oder\nbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit\ndem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf              b) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung,\ndie Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu ver-               wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im\nbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des                Ausland hat.\nTitels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.   Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreck-\nbarerklärung dem Antragsgegner entweder persönlich\n§ 42                            oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Ver-\nBekanntgabe der Entscheidung                     längerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist aus-\ngeschlossen.\n(1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung zu\n(§ 40 Absatz 1), sind dem Antragsgegner eine beglau-             (5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von\nbigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Ab-         Amts wegen zuzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011               909\n§ 44                                                         § 47\nEinwendungen gegen                                               Einlegung und\nden zu vollstreckenden                                Begründung der Rechtsbeschwerde\nAnspruch im Beschwerdeverfahren\n(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der\n(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich       Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.\ngegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus                 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 71\neiner Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen          Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in\nden Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die         Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\nGründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass          ligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Soweit die\nder Entscheidung entstanden sind.                            Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Be-\n(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulas-         schwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichts-\nsung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen         hofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die\nVergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann      Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss\nder Schuldner die Einwendungen gegen den Anspruch            abweicht, bezeichnet werden.\nselbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Be-\nschränkung geltend machen.                                                              § 48\nVerfahren und\n§ 45                                    Entscheidung über die Rechtsbeschwerde\nVerfahren und                              (1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob\nEntscheidung über die Beschwerde                    der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der\nEuropäischen Union, eines einschlägigen völkerrecht-\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-           lichen Vertrages oder sonstigen Bundesrechts oder\nschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne            einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich\nmündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwer-            sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus\ndegegner ist vor der Entscheidung zu hören.                  erstreckt.\n(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-           (2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbe-\nordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle An-      schwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\nträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird        Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind\ndie mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die        die §§ 73 und 74 des Gesetzes über das Verfahren in\nLadung § 215 der Zivilprozessordnung.                        Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-\n(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses        willigen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.\nist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch                (3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel\ndann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss          erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen\nverkündet worden ist.                                        wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle\ndieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 40 Absatz 1\n(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdege-\nSatz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 gelten entspre-\nrichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals\nchend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangs-\nzuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Ge-\nvollstreckung entfällt.\nschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstre-\nckungsklausel. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41\nund 42 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein                            Unterabschnitt 3\nZusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln                            Beschränkung\nzur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzuneh-                       der Zwangsvoll-\nmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung                         streckung auf Sicherungs-\nnach § 52 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusat-              maßregeln und unbeschränkte\nzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.               Fortsetzung der Zwangsvollstreckung\n§ 46                                                         § 49\nStatthaftigkeit und                                     Prüfung der Beschränkung\nFrist der Rechtsbeschwerde\nEinwendungen des Schuldners, dass bei der\n(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts            Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Siche-\nfindet die Rechtsbeschwerde statt.                           rungsmaßregeln nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009\noder dem auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Mo-          oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden\nnats einzulegen.                                             Anordnung (§ 52 Absatz 2) nicht eingehalten werde,\n(3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zu-         oder Einwendungen des Gläubigers, dass eine be-\nstellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3).                    stimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit die-\nser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Er-\n(4) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-         innerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem\nliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen       Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung)\nGerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.                        geltend zu machen.","910             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\n§ 50                             sehen hat, ist auf Antrag des Gläubigers über Maßre-\ngeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das\nSicherheitsleistung\nZeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die-\ndurch den Schuldner\nses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstre-\n(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Ti-        ckung unbeschränkt stattfinden darf.\ntel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maß-\n(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag\nregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuld-\nzu erteilen,\nner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung\neiner Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden,           1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwer-\nwegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf.                   defrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,\n(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und         2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des\nbereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzu-          Schuldners zurückgewiesen und keine Anordnung\nheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Ur-            nach § 52 Absatz 2 erlassen hat,\nkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung\n3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-\nerforderliche Sicherheitsleistung nachweist.\nschwerdegerichts nach § 52 Absatz 2 aufgehoben\nhat (§ 52 Absatz 3 Satz 2) oder\n§ 51\n4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangs-\nVersteigerung beweglicher Sachen                      vollstreckung zugelassen hat.\nIst eine bewegliche Sache gepfändet und darf die            (3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung,\nZwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Siche-         selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung be-\nrung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht         schränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Be-\nauf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und         schluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur\nder Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer       Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkün-\nbeträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder            det oder zugestellt ist.\nwenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten\nverursachen würde.\n§ 54\n§ 52                                                  Unbeschränkte\nFortsetzung der durch das Beschwerde-\nUnbeschränkte                                 gericht zugelassenen Zwangsvollstreckung\nFortsetzung der Zwangsvollstreckung;\nbesondere gerichtliche Anordnungen                     (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem\nder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwer-\n(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde           degerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz\ndes Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvoll-          erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund\nstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des       der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur\nGläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu,        Sicherung hinausgehen darf (§ 45 Absatz 4 Satz 3), ist\nso kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur          auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Siche-\nSicherung hinaus fortgesetzt werden.                        rung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Ur-\n(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwer-         kundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vor-\ndegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur       gelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbe-\nEinlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Ent-            schränkt stattfinden darf.\nscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstre-            (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag\nckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über         zu erteilen,\nMaßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anord-\nnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft ge-           1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Ein-\nmacht wird, dass die weiter gehende Vollstreckung               legung der Rechtsbeschwerde (§ 46 Absatz 2) keine\ndem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil               Beschwerdeschrift eingereicht hat,\nbringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist ent-       2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-\nsprechend anzuwenden.                                           schwerdegerichts nach § 52 Absatz 2 aufgehoben\n(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der             hat (§ 52 Absatz 3 Satz 2) oder\nBundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine An-        3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde\nordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichts-             des Schuldners zurückgewiesen hat.\nhof kann auf Antrag des Gläubigers eine nach Absatz 2\nerlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abän-\nUnterabschnitt 4\ndern oder aufheben.\nFeststellung der\n§ 53                                             Anerkennung einer\nausländischen Entscheidung\nUnbeschränkte\nFortsetzung der durch das Gericht des ersten\n§ 55\nRechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung\nVerfahren\n(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des             (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Ge-\nersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel ver-       genstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011                     911\nStaat anzuerkennen ist, sind die §§ 36 bis 38, 40 Ab-                                     § 60\nsatz 2, die §§ 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die §§ 46, 47\nsowie 48 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.                                 Beschränkung der\nZwangsvollstreckung kraft Gesetzes\n(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be-\nschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.            Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßre-\ngeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der\nBeschwerde noch läuft und solange über die Be-\n§ 56                              schwerde noch nicht entschieden ist.\nKostenentscheidung\nUnterabschnitt 2\nIn den Fällen des § 55 Absatz 2 sind die Kosten dem\nAntragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be-                                   Anerkennung\nschwerde (§ 43) auf die Entscheidung über den Kosten-                      u n d Vo l l s t r e c k u n g v o n\npunkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem             Unterhaltstiteln nach dem Haager\nAntragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner              Übereinkommen vom 2. Oktober 1973\ndurch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag           ü b e r d i e A n e r k e n n u n g u n d Vo l l s t re -\nauf Feststellung gegeben hat.                                  ckung von Unterhaltsentscheidungen\nAbschnitt 4                                                        § 61\nAnerkennung und                                              Einschränkung der\nAnerkennung und Vollstreckung\nVollstreckung von Unterhaltstiteln\nnach völkerrechtlichen Verträgen                     (1) Öffentliche Urkunden aus einem anderen Ver-\ntragsstaat werden nur anerkannt und vollstreckt, wenn\nUnterabschnitt 1                           dieser Staat die Erklärung nach Artikel 25 des Überein-\nkommens abgegeben hat.\nAllgemeines\n(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-\nscheidungen aus einem anderen Vertragsstaat über\n§ 57                              Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in der Sei-\nAnwendung von Vorschriften                     tenlinie und zwischen Verschwägerten ist auf Verlangen\ndes Antragsgegners zu versagen, wenn\nAuf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von\n1. nach den Sachvorschriften des Rechts desjenigen\nausländischen Unterhaltstiteln nach den in § 1 Absatz 1\nStaates, dem der Verpflichtete und der Berechtigte\nSatz 1 Nummer 2 bezeichneten völkerrechtlichen Ver-\nangehören, eine Unterhaltspflicht nicht besteht oder\nträgen sind die Vorschriften der §§ 36 bis 56 entspre-\nchend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts          2. der Verpflichtete und der Berechtigte nicht die glei-\nanderes bestimmt ist.                                            che Staatsangehörigkeit haben und keine Unter-\nhaltspflicht nach dem am gewöhnlichen Aufenthalts-\n§ 58                                  ort des Verpflichteten geltenden Recht besteht.\nAnhörung\n§ 62\nDas Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36\nBeschwerdeverfahren\nohne Anhörung des Antragsgegners.\nim Anwendungsbereich\ndes Haager Übereinkommens\n§ 59\n(1) Abweichend von § 59 Absatz 2 Satz 1 beträgt die\nBeschwerdefrist                         Frist für die Beschwerde des Schuldners gegen die Zu-\nlassung der Zwangsvollstreckung zwei Monate, wenn\n(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug          die Zustellung an den Schuldner im Ausland erfolgen\nergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung         muss.\nder Vollstreckungsklausel ist innerhalb eines Monats\nnach Zustellung einzulegen.                                     (2) Das Oberlandesgericht kann seine Entscheidung\nüber die Beschwerde gegen die Zulassung der\n(2) Muss die Zustellung an den Antragsgegner im           Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners aus-\nAusland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfol-         setzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungs-\ngen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach Ab-        staat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt wurde\nsatz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem          oder die Frist hierfür noch nicht verstrichen ist. Im letz-\nBeschluss nach § 40 oder nachträglich durch besonde-         teren Fall kann das Oberlandesgericht eine Frist be-\nren Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung er-            stimmen, innerhalb der das Rechtsmittel einzulegen ist.\ngeht, eine längere Beschwerdefrist. Die nach Satz 1          Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung auch von\nfestgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde          einer Sicherheitsleistung abhängig machen.\nist auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung\n(§ 42 Absatz 1 Satz 2) zu vermerken. Die Bestimmun-             (3) Absatz 2 ist in Verfahren auf Feststellung der An-\ngen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch         erkennung einer Entscheidung entsprechend anwend-\nim Fall der nachträglichen Festsetzung unberührt.            bar.","912                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\nUnterabschnitt 3                            nung (EG) Nr. 4/2009 und in diesem Gesetz nichts an-\nÜbereinkommen über die                             deres bestimmt ist.\ngerichtliche Zuständigkeit\nu n d d i e Vo l l s t re c k u n g g e r i c h t -                               § 66\nlicher Entscheidungen in Zivil- und                                      Vollstreckungsabwehrantrag\nHandelssachen vom 16. September 1988                               (1) Ist ein ausländischer Titel nach den Artikeln 17\noder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequa-\n§ 63                           turverfahren vollstreckbar, so kann der Schuldner Ein-\nSonderregelungen                         wendungen, die sich gegen den Anspruch selbst rich-\nfür das Beschwerdeverfahren                      ten, in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessord-\n(1) Die Frist für die Beschwerde des Antragsgegners         nung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen\ngegen die Entscheidung über die Zulassung der                   die Einwendungen beruhen, erst nach Erlass des Titels\nZwangsvollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt             entstanden sind und im Ursprungsstaat nicht mehr\nvon dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung              durch ein Rechtsmittel oder durch einen Rechtsbehelf\ndem Antragsgegner entweder in Person oder in seiner             geltend gemacht werden können.\nWohnung zugestellt worden ist, wenn der Antragsgeg-                (2) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu-\nner seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen           gelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen\nVertragsstaat dieses Übereinkommens hat. Eine Verlän-           den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der\ngerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausge-          Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die\nschlossen. § 59 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.                  Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst\n(2) § 62 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-           entstanden sind:\nden.                                                            1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er die Be-\nschwerde hätte einlegen können, oder\nAbschnitt 5                           2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Be-\nVerfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit                    endigung dieses Verfahrens.\n(3) Der Antrag nach § 767 der Zivilprozessordnung\n§ 64                           ist bei dem Gericht zu stellen, das über den Antrag auf\nVollstreckbarkeit ausländischer Titel                Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. In\nden Fällen des Absatzes 1 richtet sich die Zuständigkeit\n(1) Die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Ver-\nnach § 35 Absatz 1 und 2.\nfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit nach § 1 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 3 richtet sich nach § 110 Absatz 1 und 2\n§ 67\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-                                Verfahren nach\nbarkeit. Die Rechtskraft der Entscheidung ist für die                          Aufhebung oder Änderung\nVollstreckbarerklärung nicht erforderlich.                                  eines für vollstreckbar erklärten\nausländischen Titels im Ursprungsstaat\n(2) Ist der ausländische Titel für vollstreckbar zu er-\nklären, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei in             (1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet\nseinem Vollstreckungsbeschluss den in dem ausländi-             worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der\nschen Titel festgesetzten Unterhaltsbetrag hinsichtlich         Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulas-\nHöhe und Dauer der zu leistenden Zahlungen abän-                sung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend ma-\ndern. Ist die ausländische Entscheidung rechtskräftig,          chen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zu-\nso ist eine Abänderung nur nach Maßgabe des § 238               lassung in einem besonderen Verfahren beantragen.\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen                  (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Ge-\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-           richt ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug\nbarkeit zulässig.                                               über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel\nentschieden hat.\nKapitel 3                                (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder\nVo l l s t re c k u n g ,                 zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über\nVo l l s t r e c k u n g s a b w eh r a n t r a g , b e -   den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung ent-\ns o n d e re s Ve r f a h r e n ; S c h a d e n s e r s a t z   schieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Be-\nschluss ergeht, ist der Gläubiger zu hören. § 45 Ab-\nAbschnitt 1                           satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. Die\nVollstreckung, Vollstreckungs-\nFrist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen\nabwehrantrag, besonderes Verfahren                    Monat. Im Übrigen sind die §§ 58 bis 60, 62, 63 Ab-\nsatz 3 und die §§ 65 bis 74 des Gesetzes über das\n§ 65                           Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-\nVollstreckung                          ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzu-\nFür die Vollstreckung von ausländischen Unterhalts-         wenden.\ntiteln gilt § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Ver-              (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und\nfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten             die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in der Verord-         regeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011                 913\nentsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Voll-             (2) Hat der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der\nstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung        Frist des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nzulässig.                                                   Nr. 4/2009 eingereicht oder liegen die Voraussetzungen\ndes Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG)\n§ 68                              Nr. 4/2009 nicht vor, weist das Gericht den Antrag\nAufhebung oder Änderung                      durch Beschluss zurück. Der Beschluss kann ohne\nausländischer Entscheidungen,                   mündliche Verhandlung ergehen.\nderen Anerkennung festgestellt ist\n(3) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 der\nWird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie er-       Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, so wird das Verfahren\ngangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die         fortgeführt. Es wird in die Lage zurückversetzt, in der es\ndavon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in       sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Die §§ 343\ndem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der          bis 346 der Zivilprozessordnung werden entsprechend\nAnerkennung geltend machen, so ist § 67 Absatz 1            angewendet. Auf Antrag des Schuldners ist die\nbis 4 entsprechend anzuwenden.                              Zwangsvollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung\neinzustellen.\nAbschnitt 2\nSchadensersatz wegen                                                    § 71\nungerechtfertigter Vollstreckung\nBescheinigungen zu inländischen Titeln\n§ 69\n(1) Die Gerichte, Behörden oder Notare, denen die\nSchadensersatz wegen                        Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt,\nungerechtfertigter Vollstreckung                sind zuständig für die Ausstellung\n(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf\ndie Beschwerde (§ 43) oder die Rechtsbeschwerde             1. des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buch-\n(§ 46) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubi-           stabe b, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 40\nger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem               Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung\nSchuldner durch die Vollstreckung des Titels oder               (EG) Nr. 4/2009,\ndurch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung\nentstanden ist.                                             2. der Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57\nund 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007\n(2) Das Gleiche gilt, wenn                                   über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-\n1. die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 67              nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-\naufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur             und Handelssachen.\nZwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung\nzum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des             (2) Soweit nach Absatz 1 die Gerichte für die Aus-\nStaates, in dem sie ergangen ist, noch mit einem        stellung des Formblatts oder der Bescheinigungen zu-\nordentlichen Rechtsmittel angefochten werden            ständig sind, werden diese Unterlagen von dem Gericht\nkonnte oder                                             des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn das\n2. ein nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009       Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von\nohne Exequaturverfahren vollstreckbarer Titel im Ur-    diesem. Funktionell zuständig ist die Stelle, der die\nsprungsstaat aufgehoben wurde und der Titel zum         Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt.\nZeitpunkt der Zwangsvollstreckungsmaßnahme              Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Aus-\nnoch mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte an-      stellung des Formblatts oder der Bescheinigung gelten\ngefochten werden können.                                die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entschei-\ndung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel ent-\n(3) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das         sprechend.\nGericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-\nzug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungs-         (3) Die Ausstellung des Formblatts nach Artikel 20\nklausel zu versehen, entschieden hat. In den Fällen des     Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48 Absatz 3 der Ver-\nAbsatzes 2 Nummer 2 richtet sich die Zuständigkeit          ordnung (EG) Nr. 4/2009 schließt das Recht auf Ertei-\nnach § 35 Absatz 1 und 2.                                   lung einer Klausel nach § 724 der Zivilprozessordnung\nnicht aus.\nKapitel 4\nEntscheidungen                                                         § 72\ndeutscher Gerichte; Mahnverfahren\nBezifferung\n§ 70                                            dynamisierter Unterhaltstitel\nzur Zwangsvollstreckung im Ausland\nAntrag des Schuldners\nnach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009              Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach\n(1) Der Antrag des Schuldners auf Nachprüfung der        § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz\nEntscheidung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG)           des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt\nNr. 4/2009 ist bei dem Gericht zu stellen, das die Ent-     werden, gilt § 245 des Gesetzes über das Verfahren in\nscheidung erlassen hat. § 719 Absatz 1 der Zivilpro-        Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\nzessordnung ist entsprechend anwendbar.                     ligen Gerichtsbarkeit.","914              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\n§ 73                                (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3\nVervollständigung inländischer                  der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.\nEntscheidungen zur Verwendung im Ausland\nKapitel 5\n(1) Will ein Beteiligter einen Versäumnis- oder Aner-\nkenntnisbeschluss, der nach § 38 Absatz 4 des Geset-               Kosten; Übergangsvorschriften\nzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ver-                            Abschnitt 1\nkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen\nVertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist                                   Kosten\nder Beschluss auf Antrag dieses Beteiligten zu vervoll-\nständigen. Der Antrag kann bei dem Gericht, das den                                     § 76\nBeschluss erlassen hat, schriftlich gestellt oder zu                              Übersetzungen\nProtokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Über den\nDie Höhe der Vergütung für die von der zentralen\nAntrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.\nBehörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach\n(2) Zur Vervollständigung des Beschlusses sind die        dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.\nGründe nachträglich abzufassen, von den Richtern ge-\nsondert zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu                                Abschnitt 2\nübergeben; die Gründe können auch von Richtern un-\nterschrieben werden, die bei dem Beschluss nicht mit-                         Übergangsvorschriften\ngewirkt haben.\n(3) Für die Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung                                 § 77\nin den nachträglich abgefassten Gründen gelten § 113                           Übergangsvorschriften\nAbsatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in              (1) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-       ausländischen Unterhaltstitels richtet sich für die am\nligen Gerichtsbarkeit und § 320 der Zivilprozessord-         18. Juni 2011 bereits eingeleiteten Verfahren nach dem\nnung. Jedoch können bei der Entscheidung über einen          Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in\nAntrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken,       der Fassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830) im\ndie bei dem Beschluss oder der nachträglichen Abfas-         Anwendungsbereich\nsung der Gründe nicht mitgewirkt haben.\n1. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom\n(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend\n22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständig-\nfür die Vervollständigung von Arrestbefehlen und einst-\nkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von\nweiligen Anordnungen, die in einem anderen Vertrags-\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.\noder Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen und\nL 12 vom 16.1.2001, S. 1),\nnicht mit einer Begründung versehen sind.\n2. des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen\n§ 74                                 der Europäischen Gemeinschaft und dem König-\nreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit\nVollstreckungsklausel\nund die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-\nzur Verwendung im Ausland\nscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.\nVollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einst-             L 299 vom 16.11.2005, S. 62),\nweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in\n3. des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über\neinem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung\nwerden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungs-\nund Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und\nklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstre-\nHandelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3),\nckung im Inland nach § 796 Absatz 1, § 929 Absatz 1\nder Zivilprozessordnung und nach § 53 Absatz 1 und           4. des Übereinkommens vom 16. September 1988\n§ 119 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-               über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-           ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\nrichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.                           Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658) und\n5. des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973\n§ 75                                 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unter-\nMahnverfahren                               haltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 826).\nmit Zustellung im Ausland                        (2) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung\n(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die         eines ausländischen Titels richtet sich für Verfahren\nZustellung des Mahnbescheids in einem anderen Ver-           mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1\ntrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall      Nummer 3), die am 18. Juni 2011 bereits eingeleitet\nkann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten          sind, nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. De-\nGeldsumme in ausländischer Währung zum Gegen-                zember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch Arti-\nstand haben.                                                 kel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006\n(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das ange-       (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist.\nrufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsverein-            (3) Die gerichtliche Zuständigkeit für am 18. Juni\nbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die           2011 noch nicht abgeschlossene Unterhaltssachen\nerforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung bei-      und anhängige Verfahren auf Gewährung von Verfah-\nzufügen.                                                     renskostenhilfe bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011                915\n(4) Die §§ 30 bis 34 sind nur auf Titel anwendbar, die      Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-\nauf der Grundlage des Haager Protokolls vom 23. No-            ändert worden ist, wird folgender § 10a eingefügt:\nvember 2007 über das anwendbare Recht (ABl. L 331\nvom 16.12.2009, S. 19) ergangen sind.                                                    „§ 10a\n(5) Die §§ 16 bis 19 sind auch auf Ersuchen anzu-\n(1) Bei Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG)\nwenden, die bei der zentralen Behörde am 18. Juni\nNr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7\n2011 bereits anhängig sind.\nvom 10.1.2009, S. 1) erfolgt die Gewährung der Be-\nratungshilfe in den Fällen der Artikel 46 und 47 Absatz 2\nArtikel 2                            dieser Verordnung unabhängig von den persönlichen\nÄnderung des                            und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.\nRechtspflegergesetzes                            (2) Für ausgehende Anträge in Unterhaltssachen auf\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969                grenzüberschreitende Beratungshilfe nach § 10 Ab-\n(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-      satz 1 ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesge-\nzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert wor-          richts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen ge-\nden ist, wird wie folgt geändert:                              wöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Für eingehende\nErsuchen ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete\n1. § 20 wird wie folgt geändert:\nGericht zuständig.“\na) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-\nfügt:\nArtikel 4\n„6a. die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des\nAuslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai                                 Änderung der\n2011 (BGBl. I S. 898);“.                                           Zivilprozessordnung\nb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                          Dem § 1077 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der\n„10. die Anfertigung eines Auszugs nach Arti-           Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005\nkel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung        (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die\n(EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember        zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011\n2008 über die Zuständigkeit, das anwend-          (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird folgender\nbare Recht, die Anerkennung und Vollstre-         Satz angefügt:\nckung von Entscheidungen und die Zusam-           „§ 21 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes bleibt un-\nmenarbeit in Unterhaltssachen;“.                  berührt.“\nc) In Nummer 16a werden vor dem Strichpunkt am\nEnde die Wörter „und nach § 51 des Auslands-                                    Artikel 5\nunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I\nS. 898)“ eingefügt.                                                         Änderung des\n2. § 29 wird wie folgt gefasst:                                           Bundeszentralregistergesetzes\n„§ 29                               In § 27 des Bundeszentralregistergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. September\nGeschäfte im\n1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch\ninternationalen Rechtsverkehr\nArtikel 110 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember\nDem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben              2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird nach\nübertragen:                                                der Angabe „(BGBl. I S. 162)“ das Wort „oder“ durch ein\n1. die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetz-        Komma ersetzt, und es werden nach der Angabe\nlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zu-           „(BGBl. I S. 314)“ die Wörter „oder nach den §§ 16\nstellungsanträge;                                       und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai\n2011 (BGBl. I S. 898)“ eingefügt.\n2. die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstüt-\nzung in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslands-\nunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I                                    Artikel 6\nS. 898) sowie die Entscheidung über Anträge\nÄnderung des\nnach § 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgeset-\nzes;                                                                     Anerkennungs- und\nVollstreckungsausführungsgesetzes\n3. die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Ab-\nsatz 1 und die Entscheidung über Anträge nach              Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-\n§ 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechts-        gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-\nverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I         zember 2009 (BGBl. I S. 3830) wird wie folgt geändert:\nS. 162).“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                                a) In den Angaben zu Teil 1 Abschnitt 3 wird das\nWort „Vollstreckungsgegenklage“ jeweils durch\nÄnderung des                                   das Wort „Vollstreckungsabwehrklage“ ersetzt.\nBeratungshilfegesetzes\nb) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:\nNach § 10 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni\n1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 27 des               „§ 33 (weggefallen)“.","916              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\nc) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt                                Artikel 9\ngefasst:\nÄnderung der\n„Abschnitt 2                                          Kostenordnung\n(weggefallen)                       § 148a Absatz 3 der Kostenordnung in der im Bun-\n§§ 37 bis 39 (weggefallen)“.                          desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                              tikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:            S. 2255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe c wird aufgehoben.                      1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Anerkennungs-\nund Vollstreckungsausführungsgesetzes“ die Wörter\nbb) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die\n„oder nach § 35 Absatz 3 des Auslandsunterhalts-\nBuchstaben c bis e.\ngesetzes“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 56 des Aner-\n„(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsun-            kennungs- und Vollstreckungsausführungsgeset-\nterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I               zes“ die Wörter „oder für die Ausstellung des Form-\nS. 898) bleibt unberührt.“                               blatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1\n3. In der Abschnittsüberschrift vor § 11 und in der             des Auslandsunterhaltsgesetzes“ eingefügt.\nÜberschrift des § 14 wird jeweils das Wort „Vollstre-\nckungsgegenklage“ durch das Wort „Vollstre-                                      Artikel 10\nckungsabwehrklage“ ersetzt.                                             Änderung des Gesetzes\n4. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die              über Gerichtskosten in Familiensachen\nAngabe „und 2“ ersetzt.                                     Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über\n5. In § 31 wird die Angabe „§ 53 Absatz 1“ durch die         Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember\nWörter „§ 53 Absatz 1 und § 119“ ersetzt.                2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Arti-\nkel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I\n6. § 33 wird aufgehoben.\nS. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n7. Teil 2 Abschnitt 2 wird aufgehoben.                       1. In Nummer 1711 werden dem Gebührentatbestand\ndie Wörter „oder auf Ausstellung des Formblatts\nArtikel 7                              oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 AUG“\nÄnderung des                              angefügt.\nInternationalen                         2. Nummer 1713 wird wie folgt gefasst:\nFamilienrechtsverfahrensgesetzes\nGebühr\nIn § 18 Absatz 2 des Internationalen Familienrechts-                                                        oder Satz\nverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I                     Nr.         Gebührentatbestand            der Gebühr\nS. 162), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes                                                             nach § 28\nFamGKG\nvom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert wor-\nden ist, wird die Angabe „§ 130 Abs. 1“ durch die An-\ngabe „§ 114 Absatz 1“ ersetzt.                                    „1713 Verfahren nach\n1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes\nArtikel 8                                           zur Ausführung des Ver-\ntrags zwischen der Bun-\nÄnderung des                                           desrepublik Deutschland\nGerichtskostengesetzes                                        und der Republik Öster-\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I                         reich vom 6. Juni 1959\nS. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom                       über die gegenseitige\n22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden                          Anerkennung und Voll-\nstreckung von gericht-\nist, wird wie folgt geändert:\nlichen Entscheidungen,\n1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                              Vergleichen und öffent-\na) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ein-                           lichen Urkunden in Zivil-\nund Handelssachen in\ngefügt:\nder im Bundesgesetz-\n„13. nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit                        blatt Teil III, Gliederungs-\ndas Vollstreckungsgericht zuständig ist;“.                      nummer 319-12, veröf-\nfentlichten      bereinigten\nb) Die bisherigen Nummern 13 bis 17 werden die                           Fassung, das zuletzt\nNummern 14 bis 18.                                                    durch Artikel 23 des\n2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1                       Gesetzes vom 27. Juli\nSatz 1 Nr. 13“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1                     2001 (BGBl. I S. 1887)\nNummer 14“ ersetzt.                                                      geändert worden ist, und\n3. In Nummer 2119 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)                        2. § 34 Abs. 1 AUG . . . . . . . . 50,00 EUR“.\nwerden dem Gebührentatbestand die Wörter „oder\nnach § 31 AUG“ angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011                917\nArtikel 11                               b) In Buchstabe b wird das Wort „ , oder“ durch das\nWort „sowie“ ersetzt.\nÄnderung des\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                          c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai                     „c) der Beschluss des Rates vom 30. November\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6                  2009 über den Abschluss des Haager Proto-\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300)                     kolls vom 23. November 2007 über das auf\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            Unterhaltspflichten anzuwendende Recht\ndurch die Europäische Gemeinschaft (ABl.\n1. In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „so-                      L 331 vom 16.12.2009, S. 17) oder“.\nwie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084\nAbs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung“       2. Artikel 17b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „ , jedes Verfahren über Anträge             „Auf die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartner-\nnach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivil-           schaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften\nprozessordnung und über Anträge nach § 31 des                 maßgebende Recht anzuwenden; begründet die\nAuslandsunterhaltsgesetzes“ ersetzt.                          Lebenspartnerschaft danach kein gesetzliches Erb-\n2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        recht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende\nAnwendung.“\na) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n3. Artikel 18 wird aufgehoben.\n„5. das Verfahren\na) über die Erinnerung (§ 573 der Zivilpro-                                Artikel 13\nzessordnung),\nb) über die Rüge wegen Verletzung des An-                                Änderung des\nspruchs auf rechtliches Gehör,                          Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nc) nach Artikel 18 der Verordnung (EG)               § 74 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-\nNr. 861/2007 des Europäischen Parla-           alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der\nments und des Rates vom 13. Juni 2007          Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001\nzur Einführung eines europäischen Verfah-      (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nrens für geringfügige Forderungen,             zes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\nd) nach Artikel 20 der Verordnung (EG)\nNr. 1896/2006 des Europäischen Parla-\n„§ 74\nments und des Rates vom 12. Dezember\n2006 zur Einführung eines Europäischen                       Übermittlung bei Verletzung der\nMahnverfahrens und                                 Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich\ne) nach Artikel 19 der Verordnung (EG)               (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,\nNr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das an-     soweit sie erforderlich ist\nwendbare Recht, die Anerkennung und\n1. für die Durchführung\nVollstreckung von Entscheidungen und die\nZusammenarbeit in Unterhaltssachen;“.              a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll-\nstreckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen\nb) In Nummer 9 werden vor dem Strichpunkt am\noder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder\nEnde ein Komma und die Wörter „die Ausstellung\neines an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs\ndes Formblatts oder der Bescheinigung nach\noder\n§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes“\neingefügt.                                                 b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich\n3. In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird in Absatz 2             nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in\nSatz 1 der Anmerkung zu Nummer 2503 der Punkt                    Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nam Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es                  freiwilligen Gerichtsbarkeit oder\nwerden die Wörter „eine Anrechnung auf die Gebüh-         2. für die Geltendmachung\nren 2401 und 3103 findet nicht statt.“ angefügt.\na) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhalts-\nanspruchs außerhalb eines Verfahrens nach\nArtikel 12                                  Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene\nÄnderung des Einführungs-                              nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts,\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                           insbesondere nach § 1605 oder nach § 1361 Ab-\nsatz 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615l\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-                   Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605 des\nbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom                         Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Auskunft ver-\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),               pflichtet ist, oder\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April\n2011 (BGBl. I S. 615) geändert worden ist, wird wie              b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Ver-\nfolgt geändert:                                                     sorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens\nnach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betrof-\n1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                      fene nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Versorgungs-\na) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ durch ein                ausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist,\nKomma ersetzt.                                                oder","918               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011\n3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22                                      Artikel 15\nNummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine im\nÄnderung der\nVersorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte                  Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nPerson übertragene Rentenanwartschaft, soweit die            Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar\nausgleichspflichtige Person nach § 22 Nummer 1            2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 1 der Verord-\nSatz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2              nung vom 4. April 2011 (BGBl. I S. 549) geändert wor-\ndes Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit             den ist, wird wie folgt geändert:\n§ 4 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes\n1. Nach § 39 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nzur Auskunft verpflichtet ist.\nfügt:\nIn den Fällen der Nummern 2 und 3 ist eine Übermitt-                 „(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automati-\nlung nur zulässig, wenn der Auskunftspflichtige seine             sierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahr-\nPflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in diesem               zeugregister nach § 36 Absatz 2c des Straßenver-\nBuch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35                 kehrsgesetzes die in Absatz 2 Nummer 1 Buch-\ndes Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde,                stabe a und b genannten Daten für Anfragen unter\ninnerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht vollstän-          Verwendung folgender Angaben bereitgehalten wer-\ndig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift des           den:\nAuskunftspflichtigen zum Zwecke der Mahnung über-\nmitteln.                                                          1. im Fall einer natürlichen Person Familienname,\nVornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburts-\n(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die Trä-              name, Datum und Ort der Geburt oder\nger der gesetzlichen Rentenversicherung und durch die             2. im Fall einer juristischen Person, Behörde oder\nTräger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch                Vereinigung der Name oder die Bezeichnung des\nzulässig, soweit sie für die Erfüllung der nach § 5 des              Halters, gegebenenfalls in Verbindung mit der An-\nAuslandsunterhaltsgesetzes der zentralen Behörde (§ 4                schrift des Halters.\ndes Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegenden Aufga-\nben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des                Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehal-\nAuslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecke er-                ten für die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunter-\nforderlich ist.“                                                  haltsgesetzes).“\n2. § 51 Satz 1 wird aufgehoben.\nArtikel 14\nArtikel 16\nÄnderung des\nStraßenverkehrsgesetzes                                           Weitere Änderung\ndes Straßenverkehrsgesetzes\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezem-\ndas zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert\nber 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\n1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 35 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ durch ein\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Komma ersetzt.\naa) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch ein           b) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch das\nKomma ersetzt.                                           Wort „oder“ ersetzt.\nbb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch             c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                 „15. für die in § 802l der Zivilprozessordnung ge-\nnannten Zwecke.“\ncc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\n2. Nach § 36 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-\n„14. für die in § 17 des Auslandsunterhalts-          gefügt:\ngesetzes genannten Zwecke.“\n„(2d) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-\nb) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch            mer 15 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf\ndie Wörter „den in den §§ 16 und 17“ ersetzt und          durch Abruf im automatisierten Verfahren an den\nnach dem Wort „Auslandsunterhaltsgesetzes“                Gerichtsvollzieher erfolgen.“\nwerden die Wörter „vom 23. Mai 2011 (BGBl. I\nS. 898)“ eingefügt.                                                            Artikel 17\n2. Nach § 36 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-                             Weitere Änderung\ngefügt:                                                          der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\n„(2c) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-            In § 39 Absatz 5a der Fahrzeug-Zulassungsverord-\nmer 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf            nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt\ndurch Abruf im automatisierten Verfahren an die zen-      durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist,\ntrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes)        werden nach der Angabe „§ 36 Absatz 2c“ die Angabe\nerfolgen.“                                                „und 2d“ und nach den Wörtern „(§ 4 des Auslandsun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011                    919\nterhaltsgesetzes)“ die Wörter „sowie für den Gerichts-           von Unterhaltsansprüchen im Ausland in der im Bun-\nvollzieher“ eingefügt.                                           desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-\nArtikel 18                                tikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden aufge-\nÄnderung des\nhoben.\nGesetzes zur Reform der\nSachaufklärung in der Zwangsvollstreckung\nArtikel 20\nArtikel 4 Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, Num-\nmer 3 sowie Absatz 17 des Gesetzes zur Reform der                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nSachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom                       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) werden aufgehoben.               und 3 am 18. Juni 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das\nAuslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986\nArtikel 19                                (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10\nÄnderung des Gesetzes                             des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171)\nzu dem Übereinkommen vom                              geändert worden ist, außer Kraft.\n20. Juni 1956 über die Geltendmachung                          (2) Artikel 11 Nummer 3 tritt am Tag nach der Ver-\nvon Unterhaltsansprüchen im Ausland                        kündung in Kraft.\nDie Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu dem Überein-                 (3) Die Artikel 16 und 17 treten am 1. Januar 2013 in\nkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Mai 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}