{"id":"bgbl1-2011-23-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":23,"date":"2011-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/23#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_23.pdf#page=44","order":2,"title":"Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung","law_date":"2011-05-18T00:00:00Z","page":892,"pdf_page":44,"num_pages":5,"content":["892                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\nVerordnung\nzur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften\nan die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau\nder Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung1) 2)\nVom 18. Mai 2011\nAuf Grund                                                             Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2010\n– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num-                         (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, unter Wahrung\nmer 2 Buchstabe a und d des Chemikaliengesetzes                       der Rechte des Bundestages,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008                 verordnet die Bundesregierung:\n(BGBl. I S. 1146), nach Anhörung der beteiligten\nKreise,                                                                                      Artikel 1\n– des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und des § 27                                             Änderung der\nAbsatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengeset-                              Chemikalien-Ozonschichtverordnung\nzes,                                                                  Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. No-\n– des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des Kreislauf-                vember 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5\nwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. Septem-                    der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)\nber 1994 (BGBl. I S. 2705), unter Wahrung der                      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nRechte des Bundestages,                                            1. § 1 wird wie folgt geändert:\n– des § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 4 in Verbindung mit                       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nnach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wah-                          „(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der\nrung der Rechte des Bundestages sowie                                     Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-\n– des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltver-                           tember 2009 über Stoffe, die zum Abbau der\nträglichkeitsprüfung, der durch Artikel 11 Nummer 0b                      Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009,\n1\nS. 1), in der jeweils geltenden Fassung.“\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-       b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Bau-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften           und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie        und Stadtentwicklung“ und die Wörter „zuletzt\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,         geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nsind beachtet worden.                                                      25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389)“ durch die Wörter\n2\n) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie             „das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Geset-\n2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt              zes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert\n(ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).                                         worden ist“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                 893\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                        cc) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:\n„§ 2                                        „Soweit der Betreiber einer Entsorgungsan-\nAnzeige der Verwendung von Halonen                            lage nach § 42 des „Kreislaufwirtschafts-\nund Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 3\nWer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der                       der Nachweisverordnung vom 20. Okto-\nVerordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in Anhang VI                     ber 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4\nder Verordnung aufgeführten kritischen Verwen-                         des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I\ndungszwecke Einrichtungen, die Halone enthalten,                       S. 1462) geändert worden ist, in der jeweils\ninstalliert, Halone in Verkehr bringt, verwendet oder                  geltenden Fassung, über die Entsorgung ge-\nlagert oder das Inverkehrbringen oder die Verwen-                      regelter Stoffe im Sinne von Artikel 3 Num-\ndung von Halonen einstellt, hat dies der zuständigen                   mer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Re-\nBehörde jährlich zum 31. März für das vorangegan-                      gister zu führen hat, werden die nach Satz 1\ngene Kalenderjahr jeweils unter Angabe von Menge                       erforderlichen Aufzeichnungen durch die Re-\nund Art der eingesetzten Halone sowie der zur Ver-                     gister nach der Nachweisverordnung ersetzt.\nringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen                       In diesem Fall ist bei der Führung des Regis-\nschriftlich anzuzeigen, soweit nicht der zuständigen                   ters nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverord-\nBehörde diese Angaben bereits auf Grund der                            nung in den in das Register einzustellenden\nBerichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG)                          Begleitdokumenten zusätzlich im Feld „Frei\nNr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zuge-                       für Vermerke” und bei Führung der Register\ngangen sind.“                                                          nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisver-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                           ordnung zusätzlich zur Angabe des Abfall-\nschlüssels und der Abfallart jeweils der ent-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   sorgte Stoff oder die entsprechende Stoff-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                  gruppe nach Anhang I der Verordnung (EG)\nNr. 1005/2009 zu nennen und anzugeben,\n„Für die Rückgewinnung von geregelten Stof-                    ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte.\nfen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Ver-                   Die Bestimmungen zur elektronischen Nach-\nordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22                     weis- und Registerführung nach den §§ 17\nAbsatz 1 und 4 der Verordnung (EG)                             bis 22 der Nachweisverordnung finden ent-\nNr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein                    sprechende Anwendung mit der Maßgabe,\nsolcher fehlt, der Besitzer der Einrichtung                    dass die für die zusätzlichen Angaben nach\noder des Produkts, das den geregelten Stoff                    Satz 4 erforderlichen Schnittstellen nach\nenthält, verantwortlich.“                                      § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverord-\nbb) In Satz 3 werden nach der Angabe „(BGBl. I                      nung vom Bundesministerium für Umwelt,\nS. 762)“ ein Komma und die Wörter „das zu-                     Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt\nletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Au-                 gegeben werden.“\ngust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden         4. § 4 wird wie folgt gefasst:\nist,“ eingefügt.\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „zuletzt geändert                                     „§ 4\ndurch Artikel 265 der Verordnung vom 25. No-                          Verhinderung des Austritts\nvember 2003 (BGBl. I S. 2304)“ durch die                      in die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen;\nWörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-              Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht\nnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)\ngeändert worden ist“ ersetzt.                             (1) Wer Einrichtungen oder Produkte, die gere-\ngelte Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel, Treib-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und Zubereitun-            mittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten,\ngen“ gestrichen.                                       betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt\noder geregelte Stoffe als Ausgangsstoff oder Verar-\nbb) In Satz 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I\nbeitungshilfsstoff verwendet oder geregelte Stoffe\nS. 1918)“ ein Komma und die Wörter „die\nbei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbe-\ndurch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Okto-\nabsichtigt erzeugt, hat ein Austreten dieser Stoffe\nber 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden\nmittels der nach Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung\nist,“ eingefügt.\n(EG) Nr. 1005/2009 durch die Kommission festgeleg-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           ten Techniken oder Praktiken in die Atmosphäre zu\nverhindern. Sofern die Kommission eine Technik\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\noder Praktik nicht nach Artikel 23 Absatz 7 der Ver-\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder               ordnung (EG) Nr. 1005/2009 festgelegt hat und die\nZubereitungen“ gestrichen.                      Verhinderung des Austretens geregelter Stoffe nach\ndem Stand der Technik nicht möglich ist, ist das\nbbb) In Nummer 2 und im Satzteil danach\nAustreten geregelter Stoffe auf das dem Stand der\nwerden jeweils die Wörter „und Zuberei-\nTechnik entsprechende Maß zu reduzieren. Satz 1\ntungen“ gestrichen.\ngilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung\nbb) In Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort           von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwe-\n„drei“ ersetzt.                                        cken.","894              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\n(2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die            technischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in\ndrei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe im               den Kältemittelkreislauf erfordern, durch Be-\nSinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG)                triebspersonal durchgeführt werden, welches zu-\nNr. 1005/2009 als Kältemittel enthalten, hat dafür zu           vor durch einen Sachkundigen unterwiesen wur-\nsorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regel-             de. Über die erfolgte Unterweisung wird ein\nmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden.               Nachweis ausgestellt, der der zuständigen Be-\nDie Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen und              hörde auf Verlangen vorzulegen ist.“\nWartungen ist abhängig vom Alter, der Beschaffen-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nheit und der Größe der betreffenden Einrichtungen\nund Produkte und muss in einem Betriebshandbuch                 aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\nunter Berücksichtigung der vom Hersteller gemach-                     Komma ersetzt.\nten Angaben festgeschrieben sein. Soweit nicht                  bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-\nDichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23                  gefügt:\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vorge-                     „ 4. eine Sachkundebescheinigung für die\nschrieben sind, hat der Betreiber sicherzustellen,                         entsprechende Tätigkeit nach § 5 Ab-\ndass Einrichtungen und Produkte nach Satz 1 min-                           satz 2 Satz 1 der Chemikalien-Klima-\ndestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten                        schutzverordnung vom 2. Juli 2008\nGeräts auf Undichtigkeiten überprüft und festge-                           (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Arti-\nstellte Undichtigkeiten sofort repariert werden.                           kel 4 der Verordnung vom 9. Novem-\n(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass über                        ber 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert wor-\ndie Inspektionen und Wartungen nach Absatz 2                               den ist, vorweisen kann oder“.\nSatz 1 sowie die Dichtheitsprüfungen und etwaigen               cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und\nReparaturen nach Absatz 2 Satz 3 im Betriebshand-                     darin werden die Wörter „nach den Num-\nbuch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter                      mern 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „nach\noder rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen                        den Nummern 1, 2, 3 oder 4“ ersetzt und\ngeführt und der zuständigen Behörde auf Verlangen                     Satz 2 gestrichen.\nvorgelegt werden und dass diese Aufzeichnungen\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zubereitungen“\nsowie die Aufzeichnungen nach Artikel 23 Absatz 3\ndurch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nder Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach ihrer Erstel-\nlung mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.        6. § 6 wird wie folgt geändert:\nDie §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs in der             a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Ab-\nmer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nsatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikalien-\ndas zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nvom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden\nist, gelten sinngemäß.“                                         1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                         nen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten\n„(1) Die Rückgewinnung von geregelten                         eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,\nStoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Ver-            3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten\nordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22                       eines dort genannten Stoffes nicht reduziert,\nAbsatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EG)\nNr. 1005/2009, die Rücknahme solcher Stoffe                 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,\noder von Gemischen, die diese Stoffe mit einem                   dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspi-\nMassengehalt von insgesamt mehr als 1 Prozent                    ziert und gewartet wird,\nenthalten nach § 3 Absatz 2, die Inspektion und             5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt,\nWartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder                  dass eine Einrichtung oder ein Produkt über-\nProdukten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sowie Dicht-                  prüft und eine Undichtigkeit repariert wird oder\nheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23             6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009                       dort genannte Tätigkeit durchführt.\nund § 4 Absatz 2 Satz 3 dürfen nur von Personen\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\ndurchgeführt werden, die\nNummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes\n1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen                 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\nhaben,                                                   § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine\n2. über die hierzu erforderliche technische Aus-            dort genannte Aufzeichnung geführt, vorgelegt\nstattung verfügen,                                       und aufbewahrt wird.\n3. zuverlässig sind und                                         (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nNummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes\n4. im Falle der Dichtheitskontrollen nach Arti-             handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\nkel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG)                      Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung\nNr. 1005/2009 hinsichtlich dieser Tätigkeit kei-         (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments\nnen Weisungen unterliegen.                               und des Rates vom 16. September 2009 über\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall               Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen\ndes § 4 Absatz 2 Satz 1 Inspektionen an kälte-              (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in Verbindung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                   895\nmit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 dieser Ver-             Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein\nordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort           Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arz-\ngenannten Produkt oder in einer dort genannten              neimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzun-\nEinrichtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht           gen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und\nzurückgewinnt.“                                             Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimit-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           telgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall\nder Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkran-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine                kung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arznei-\ndort genannte Zubereitung“ gestrichen und              mittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen gel-\ndas Wort „und“ durch das Wort „oder“ er-               tendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.“\nsetzt.\n2. § 2 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „fünf“ durch das\nWort „drei“ ersetzt.                               3. § 3 wird wie folgt gefasst:\n7. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.                                                        „§ 3\n8. § 9 wird § 7 und in der Überschrift das Komma und                               Ordnungswidrigkeiten\ndas Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.                              nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nArtikel 2                                Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikalien-\nÄnderung der                                gesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)\nChemikalien Straf- und Bußgeldverordnung                     Nr. 1005/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder\nfahrlässig\nDie Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Okto-                      1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 die Über-\nber 2005 (BGBl. I S. 3111), die durch Artikel 1 der Ver-             tragung des dort genannten Rechts der Kommis-\nordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1417) geändert                 sion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 nicht rechtzeitig mitteilt,\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                    2. entgegen Artikel 22 Absatz 2 erster Halbsatz ei-\nnen geregelten Stoff oder ein Produkt nicht mit\n„§ 1                                    Hilfe einer in Anhang VII zugelassenen Technolo-\nStraftaten nach                               gie zerstört,\nder Verordnung (EG) Nr. 1005/2009                    3. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht\nNach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,               gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage oder ein\nAbsatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird be-                   System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft\nstraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009               oder eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                         repariert wird,\nvom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Ab-                4. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine\nbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom                        Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Repa-\n31.10.2009, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich                 ratur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzei-\noder fahrlässig                                                   tig auf eine erneute Undichtigkeit überprüft,\n1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produ-            5. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte\nziert,                                                         Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll-\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten                   ständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-\nStoff in den Verkehr bringt oder verwendet,                    ständig oder nicht rechtzeitig der zuständigen\n3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten                   Behörde oder der Kommission zur Verfügung\nStoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr                   stellt,\nbringt,                                                     6. entgegen Artikel 27 Absatz 1 dort genannte Da-\n4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein                ten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nProdukt oder eine Einrichtung in den Verkehr                   der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-\nbringt,                                                        tig übermittelt oder\n5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzein-            7. entgegen Artikel 27 Absatz 7 über die Art der Ver-\nrichtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen                   wendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte,\neinsetzt,                                                      aufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die\ndort genannte Menge an Produkten und Einrich-\n6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten                  tungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nStoff, ein Produkt oder eine Einrichtung einführt,             in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\n7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten                  zeitig berichtet.“\nStoff, ein Produkt oder eine Einrichtung ausführt,\n8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten                                     Artikel 3\nStoff, ein Produkt oder eine Einrichtung aus ei-                               Änderung des\nnem Nichtvertragsstaat einführt oder in einen             Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nNichtvertragsstaat ausführt oder                           In den Nummern 9.5 und 9.6 der Anlage 1 des Ge-\n9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen neuen         setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der\nStoff produziert, einführt, in den Verkehr bringt,      Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010\nverwendet oder ausführt.                                (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 11 des Gesetzes","896                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                     Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).                    Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nvom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-                                      lien-Ozonschichtverordnung in der vom Inkrafttreten\nden ist, werden jeweils die Wörter „Anhang V Num-                                        dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nmer 2“ durch die Wörter „Anhang I Nummer 5“ ersetzt.                                     gesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4                                                                        Artikel 5\nBekanntmachungserlaubnis                                                                       Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                                           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nund Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemika-                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Mai 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}