{"id":"bgbl1-2011-23-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":23,"date":"2011-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2011-05-13T00:00:00Z","page":850,"pdf_page":2,"num_pages":42,"content":["850              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 13. Mai 2011\nAuf Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Ermitt-        15. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1\nlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten              des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I\nund Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März                S. 3376),\n2011 (BGBl. I S. 453) wird nachstehend der Wortlaut          16. den teils am 1. April 2007, teils am 1. Januar 2009\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der seit dem              in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n1. April 2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die             26. März 2007 (BGBl. I S. 378),\nNeufassung berücksichtigt:\n17. den am 1. Mai 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n1. den teils am 1. Januar 2004, teils am 1. Januar             Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538),\n2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\n18. den teils am 1. Mai 2007, teils am 1. Januar 2008 in\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),\nKraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 2a        20. April 2007 (BGBl. I S. 554),\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),\n19. den am 26. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 1a\n3. den teils am 6. August 2004, teils am 1. Januar             des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457),\n2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\n20. den am 28. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 6\nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014),\nAbsatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2007\n4. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2         (BGBl. I S. 1970),\ndes Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I\n21. den teils am 1. Juni 2007, teils am 1. Oktober 2007\nS. 2902),\nin Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n5. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2a        10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2326),\ndes Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818),        22. den am 1. Oktober 2007 in Kraft getretenen Artikel 2\n6. den teils am 1. September 2005, teils am 1. Oktober         des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I\n2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes             S. 2329),\nvom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407),                  23. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3\n7. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4         des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I\nAbsatz 35 des Gesetzes vom 22. September 2005               S. 3024),\n(BGBl. I S. 2809),                                      24. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1\n8. den am 31. Dezember 2005 in Kraft getretenen Ar-            des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I\ntikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005                  S. 3141),\n(BGBl. I S. 3675),                                      25. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2\n9. den am 31. Dezember 2005 in Kraft getretenen Ar-            des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I\ntikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005                  S. 3245),\n(BGBl. I S. 3676),                                      26. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3\n10. den teils am 1. April 2006, teils am 1. Juli 2006 in         des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I\nKraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom                 S. 3254),\n24. März 2006 (BGBl. I S. 558),                         27. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2\n11. den teils am 1. August 2006, teils am 1. Januar              des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681),\n2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes         28. den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 1\nvom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706),                        des Gesetzes vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1506),\n12. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti-        29. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2a\nkel 253 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                 des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2407),                                          S. 1856),\n13. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 10     30. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I                  des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2742),                                                   S. 2859),\n14. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 2      31. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbsatz 16 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006                 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2748),                                          S. 2917),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011               851\n32. den am 1. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 3     40. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1a\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I                 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I\nS. 2955), dieser wiederum geändert durch Artikel 16         S. 1417),\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959),\n41. den am 28. Oktober 2010 in Kraft getretenen Arti-\n33. den am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen                kel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I\nArtikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008                S. 1422),\n(BGBl. I S. 2959),\n34. den teils am 1. Februar 2009, teils am 6. März 2009,    42. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 15\nteils am 1. Juli 2009 und teils am 1. August 2009 in        des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\nKraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 2. März         S. 1885),\n2009 (BGBl. I S. 416),\n43. den am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Artikel 1\n35. den am 22. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1a         des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939),           S. 1933),\n36. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Arti-\n44. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 2a\nkel 14b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1990),\nS. 2309),\n37. den am 17. April 2010 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410),       45. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1\n38. den am 3. Juni 2010 in Kraft getretenen Artikel 3a          des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 452)\ndes Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671),             und\n39. den teils am 11. August 2010, teils am 1. Januar        46. den teils am 1. Januar 2011, teils am 1. April 2011\n2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes             in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genann-\nvom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112),                       ten Gesetzes.\nBerlin, den 13. Mai 2011\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen","852              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\nSozialgesetzbuch (SGB)\nZweites Buch (II)\n– Grundsicherung für Arbeitsuchende –\nInhaltsübersicht                                                     Abschnitt 2\nKapitel 1                                                  Leistungen zur\nSicherung des Lebensunterhalts\nFördern und Fordern\nUnterabschnitt 1\n§  1  Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende                          Leistungsanspruch\n§  2  Grundsatz des Forderns                                  § 19  Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung\n§  3  Leistungsgrundsätze                                           und Teilhabe\n§  4  Leistungsformen\n§  5  Verhältnis zu anderen Leistungen                                                 Unterabschnitt 2\n§  6  Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende                          Arbeitslosengeld II und Sozialgeld\n§  6a Zugelassene kommunale Träger\n§ 20  Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts\n§  6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger\n§ 21  Mehrbedarfe\n§  6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler\nTräger und bei Beendigung der Trägerschaft              § 22  Bedarfe für Unterkunft und Heizung\n§ 6d Jobcenter                                                § 22a Satzungsermächtigung\n§ 22b Inhalt der Satzung\n§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung\nKapitel 2\n§ 23  Besonderheiten beim Sozialgeld\nAnspruchsvoraussetzungen\nUnterabschnitt 3\n§  7  Leistungsberechtigte\nAbweichende\n§  7a Altersgrenze                                                    Leistungserbringung und weitere Leistungen\n§  8  Erwerbsfähigkeit\n§ 24  Abweichende Erbringung von Leistungen\n§  9  Hilfebedürftigkeit\n§ 25  Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Renten-\n§ 10  Zumutbarkeit                                                  versicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der\n§ 11  Zu berücksichtigendes Einkommen                               Unfallversicherung\n§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen                   § 26  Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen\n§ 11b Absetzbeträge                                           § 27  Leistungen für Auszubildende\n§ 12  Zu berücksichtigendes Vermögen\n§ 12a Vorrangige Leistungen                                                            Unterabschnitt 4\n§ 13  Verordnungsermächtigung                                              Leistungen für Bildung und Teilhabe\n§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe\nKapitel 3                          § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe\nLeistungen                          § 30 (weggefallen)\nAbschnitt 1                                                   Unterabschnitt 5\nSanktionen\nLeistungen zur\nEingliederung in Arbeit                        § 31  Pflichtverletzungen\n§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen\n§ 14  Grundsatz des Förderns                                  § 31b Beginn und Dauer der Minderung\n§ 15  Eingliederungsvereinbarung                              § 32  Meldeversäumnisse\n§ 15a Sofortangebot\n§ 16  Leistungen zur Eingliederung                                                     Unterabschnitt 6\n§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen\nVerpflichtungen Anderer\n§ 16b Einstiegsgeld\n§ 33  Übergang von Ansprüchen\n§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen\n§ 34  Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten\n§ 16d Arbeitsgelegenheiten\n§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen\n§ 16e Leistungen zur Beschäftigungsförderung\n§ 34b Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften\n§ 16f Freie Förderung\n§ 35  Erbenhaftung\n§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit\n§ 17  Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Einglie-\nderung                                                                                 Kapitel 4\n§ 18  Örtliche Zusammenarbeit                                         Gemeinsame Vorschriften für Leistungen\n§ 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zustän-\nAbschnitt 1\ndigen Stellen\n§ 18b Kooperationsausschuss                                               Z u s t ä n d i g k e i t u n d Ve r f a h r e n\n§ 18c Bund-Länder-Ausschuss                                   § 36 Örtliche Zuständigkeit\n§ 18d Örtlicher Beirat                                        § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus\n§ 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt       § 37 Antragserfordernis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                       853\n§ 38   Vertretung der Bedarfsgemeinschaft                       § 59   Meldepflicht\n§ 39   Sofortige Vollziehbarkeit                                § 60   Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter\n§ 40   Anwendung von Verfahrensvorschriften                     § 61   Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in\n§ 41   Berechnung der Leistungen                                       Arbeit\n§ 42   Auszahlung der Geldleistungen                            § 62   Schadenersatz\n§ 42a  Darlehen\n§ 43   Aufrechnung                                                                         Kapitel 9\n§ 43a  Verteilung von Teilzahlungen                                                  Bußgeldvorschriften\n§ 44   Veränderung von Ansprüchen                               § 63   Bußgeldvorschriften\nAbschnitt 2                                                      Kapitel 10\nEinheitliche Entscheidung                                    Bekämpfung von Leistungsmissbrauch\n§ 64   Zuständigkeit\n§ 44a  Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit\n§ 44b  Gemeinsame Einrichtung\nKapitel 11\n§ 44c  Trägerversammlung\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 44d  Geschäftsführerin, Geschäftsführer\n§ 44e  Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Wei-      § 65   Allgemeine Übergangsvorschriften\nsungszuständigkeit                                       § 65a  (weggefallen)\n§ 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln                         § 65b  (weggefallen)\n§ 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrich-    § 65c  (weggefallen)\ntung                                                     § 65d  Übermittlung von Daten\n§ 44h Personalvertretung                                        § 65e  Übergangsregelung zur Aufrechnung\n§ 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubilden-     § 66   Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in\ndenvertretung                                                   Arbeit\n§ 44j Gleichstellungsbeauftragte                                § 67   Freibetragsneuregelungsgesetz\n§ 44k Stellenbewirtschaftung                                    § 68   Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetz-\n§ 45 (weggefallen)                                                     buch und anderer Gesetze\n§ 69   Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Ar-\nKapitel 5                                  beitsuchende\n§ 70   Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung aufent-\nFinanzierung und Aufsicht                            halts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen\n§ 46   Finanzierung aus Bundesmitteln                                  Union\n§ 47   Aufsicht                                                 § 71   Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches\n§ 48   Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger                Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose\nmit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspek-\n§ 48a  Vergleich der Leistungsfähigkeit                                tive\n§ 48b  Zielvereinbarungen                                       § 72   Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozial-\n§ 49   Innenrevision                                                   gesetzbuch und anderer Gesetze\n§ 73   Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen\nKapitel 6                                  Instrumente\n§ 74   (weggefallen)\nDatenerhebung, -verarbeitung und\n-nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung             § 75   Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der\nGrundsicherung für Arbeitsuchende – Anwendbarkeit\n§ 50   Datenübermittlung                                               des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b\n§ 51   Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten       § 76   Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der\ndurch nichtöffentliche Stellen                                  Grundsicherung für Arbeitsuchende\n§ 51a  Kundennummer                                             § 77   Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Ände-\n§ 51b  Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der            rung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nGrundsicherung für Arbeitsuchende\n§ 51c  (weggefallen)                                                                    Kapitel 1\n§ 52   Automatisierter Datenabgleich\nFördern und Fordern\n§ 52a  Überprüfung von Daten\n§1\nKapitel 7\nAufgabe und Ziel der\nStatistik und Forschung\nGrundsicherung für Arbeitsuchende\n§ 53   Statistik und Übermittlung statistischer Daten\n(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es\n§ 53a  Arbeitslose\nLeistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu füh-\n§ 54   Eingliederungsbilanz\nren, das der Würde des Menschen entspricht.\n§ 55   Wirkungsforschung\n(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die\nKapitel 8                           Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsbe-\nrechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfs-\nMitwirkungspflichten\ngemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass\n§ 56   Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähig-   sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grund-\nkeit                                                     sicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten\n§ 57   Auskunftspflicht von Arbeitgebern                        können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte\n§ 58   Einkommensbescheinigung                                  bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbs-","854              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\ntätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern,      tigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den\nsoweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten kön-        Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind\nnen. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als       1. die Eignung,\ndurchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der\nGrundsicherung sind insbesondere darauf auszurich-           2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die\nten, dass                                                        familiäre Situation,\n1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit ver-       3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und\nmieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftig-     4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung\nkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit\nder erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berück-\nverringert wird,\nsichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt wer-\n2. die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten          den, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätig-\nPerson erhalten, verbessert oder wieder hergestellt      keit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die\nwird,                                                    Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu\nbeachten.\n3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfä-\nhigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird,           (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das\n25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unver-\n4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von er-       züglich nach Antragstellung auf Leistungen nach die-\nwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder er-       sem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine\nziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen,        Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Leistungsbe-\nberücksichtigt werden,                                   rechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbil-\n5. behindertenspezifische Nachteile überwunden wer-          dung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit da-\nden,                                                     rauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeits-\ngelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen\n6. Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbs-          Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.\ntätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.\n(2a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das\n(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst         58. Lebensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in\nLeistungen                                                   Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.\n1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürf-            (2b) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken,\ntigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit       dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht\nund                                                      über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem\nNiveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenz-\n2. zur Sicherung des Lebensunterhalts.                       rahmens für Sprachen verfügen und die\n1. zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44\n§2                                    des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind,\nGrundsatz des Forderns                      2. nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet wer-\n(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit            den können oder\nihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen         3. einen Anspruch nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bun-\nmüssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verrin-            desvertriebenengesetzes haben,\ngerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine er-        an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthalts-\nwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv\ngesetzes teilnehmen, sofern sie nicht unmittelbar in\nan allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit\neine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können\nmitwirken, insbesondere eine Eingliederungsverein-           und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs\nbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf           daneben nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zur Teil-\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht\nnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorran-\nmöglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte      gige Maßnahme aufzunehmen.\nPerson eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegen-\nheit zu übernehmen.                                             (3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts\ndürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftig-\n(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit        keit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach\nihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen         diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den\nhaben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu         Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und\nnutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und        der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden\nKräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberech-        Personen.\ntigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des\nLebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer                                     §4\nBedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.\nLeistungsformen\n§3                                   (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende werden erbracht in Form von\nLeistungsgrundsätze\n1. Dienstleistungen,\n(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können er-\nbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Besei-         2. Geldleistungen und\ntigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürf-        3. Sachleistungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011              855\n(2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf         Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen ertei-\nhin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die         len können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den\nmit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Per-         Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.\nsonen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer           § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1\nTräger, insbesondere der Kranken- und Rentenver-             und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maß-\nsicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger         gabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben\nwirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche          nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.\nZugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der ge-\n(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden\nsellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu die-\nermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die\nsem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen,\nZuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung\nden Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und\nfür Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsauf-\nGemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Ver-         bau ihrer Länder anzupassen.\nbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort\nzusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in\n§ 6a\ngeeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und\nJugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe mög-                      Zugelassene kommunale Träger\nlichst in Anspruch nehmen.                                       (1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunal-\nträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004\n§5                                (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger\nVerhältnis zu anderen Leistungen                  der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen           zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bun-\nAnderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistun-      desministerium für Arbeit und Soziales durch Rechts-\ngen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermes-          verordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbe-\nsensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden,          fristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen\nweil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.          Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbe-\nhörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Num-\n(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des         mer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.\nLebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistun-\ngen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus.            (2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer\nLeistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften             kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit\nBuches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.              und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zu-\n(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung\nstimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie\neinen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines ande-\nren Trägers nicht, können die Leistungsträger nach die-      1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,\nsem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und          2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach\nRechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne           Absatz 5 zu schaffen,\nVerschulden der Leistungsträger nach diesem Buch\nverstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger      3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beam-\nnach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen,          tinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nsoweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Ver-              nehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der\nfahren selbst betreiben.                                          Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im\nGebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeits-\n§6                                     gemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter\nAufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach\nTräger der                                 § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der\nGrundsicherung für Arbeitsuchende                       Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,\n(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:\n4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbe-\n1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), so-              hörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen\nweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,                        nach diesem Buch abzuschließen, und\n2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen      5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach\nnach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozial-           § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu er-\ngeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für           heben und gemäß den Regelungen nach § 51b\nden Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet               Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um\nwird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1                bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisbe-\nNummer 1 und 2, § 27 Absatz 3 sowie für die Leis-             richterstattung, Wirkungsforschung und Leistungs-\ntungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht              vergleiche zu ermöglichen.\nandere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).\nFür die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entspre-\nZu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahr-       chend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Ver-\nnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen           tretungskörperschaften der kommunalen Träger einer\nAußendienst zur Bekämpfung von Leistungsmiss-                Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der\nbrauch einrichten.                                           Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde.\n(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwie-          Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelasse-\nweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder              nen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent\nGemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1            der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsge-\nSatz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem               meinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember","856              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\n2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen              gaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Ab-\nTrägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in de-      satz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.\nnen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis          § 46 Absatz 5 bis 8 bleibt unberührt.\nzum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet\n(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln\nwurde (Aufgabenträger).\ndes Bundes durch die zugelassenen kommunalen Trä-\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales        ger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des\nwird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach            Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder\nAbsatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die           Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen\nVerteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4         kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.\nauf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates zu regeln.                                 (3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leis-\ntungsgewährung zu prüfen.\n(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. De-\nzember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt             (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nwerden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis            prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen\nzum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar              Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt\n2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit        sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und\ndie Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelasse-          Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem\nnen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar           vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelas-\n2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2                sene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontroll-\nSatz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbe-          system errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der\nfristet erteilt.                                             Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem\nBundesministerium für Arbeit und Soziales eine Be-\n(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der            urteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund\nBundesagentur errichten und unterhalten die zugelas-         und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesminis-\nsenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für          terium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfun-\ndie Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.                 gen bei einem zugelassenen kommunalen Träger ge-\n(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales        genüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landes-\nkann mit Zustimmung der zuständigen obersten Lan-            behörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der\ndesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustim-               Prüfung.\nmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf\n(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nAntrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der\nkann von dem zugelassenen kommunalen Träger die\nZustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde\nErstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des\nbedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und\nBundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstat-\nSoziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne\ntende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen.\nZustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet\nDer Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozent-\nmit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalen-\npunkte über dem Basiszinssatz.\nderjahres.\n(7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zu-                                  § 6c\nstimmung der obersten Landesbehörde bedarf, wider-\nruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium                          Personalübergang bei\nfür Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1                     Zulassung weiterer kommunaler\noder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                     Träger und bei Beendigung der Trägerschaft\ndes Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung auf-             (1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerin-\ngrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr              nen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag\ndem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Ab-            vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der        nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten\nZulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann          Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Ab-\nbis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum         satz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommuna-\n1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt wer-         len Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeit-\nden.                                                         punkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst\ndes kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden\n§ 6b                               bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die\nRechtsstellung der                        Versetzung eines nach Satz 1 übergetretenen Beamtin-\nzugelassenen kommunalen Träger                    nen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bun-\ndesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundes-\n(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind an-          agentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetre-\nstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zu-       tenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen\nständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1            und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum\nSatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den                Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bun-\n§§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64        desagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1\nund 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die          übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern\nRechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.                 verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers\n(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grund-           dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung\nsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwal-      im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei\ntungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Auf-           Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                857\nschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für            (5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach\nZulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweite-         Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines an-\nrungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.                     deren Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarif-\nrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden.\n(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trä-\nWenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht\ngers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten,\nmöglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätig-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen\nkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsent-\nTrägers, die am Tag vor der Beendigung der Träger-\ngelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszah-\nschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger\nlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem\nnach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum\nArbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeit-\nZeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Geset-\npunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt\nzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Aus-\nbei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.\nzubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1\nentsprechend.\n§ 6d\n(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des\nJobcenter\nAbsatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines\nanderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit            Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die\ndem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerin-       zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die\nnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2          Bezeichnung Jobcenter.\nkraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers\nüber, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3                                Kapitel 2\nin die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnis-                Anspruchsvoraussetzungen\nsen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom\nZeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerin-\n§7\nnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils gel-\ntenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den                             Leistungsberechtigte\nBeamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder                  (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Perso-\nArbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder          nen, die\nArbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger\n1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze\nschriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versor-\nnach § 7a noch nicht erreicht haben,\ngungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1\noder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt             2. erwerbsfähig sind,\n§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-               3. hilfebedürftig sind und\nchend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastentei-\n4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik\nlungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten\nDeutschland haben\nDienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staats-\nvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzu-             (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen\nwenden.                                                      sind\n(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1             1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der\noder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trä-           Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Ar-\ngers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt              beitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des\nübertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Be-             § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizü-\ndeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienst-             gigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehö-\nstellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bis-          rigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,\nherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnah-              2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthalts-\nmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes            recht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche er-\nAmt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden.                gibt, und ihre Familienangehörigen,\nVerringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag          3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-\nvon Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder ent-             leistungsgesetzes.\nsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger\nSonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat            Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Aus-\nder aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu ge-          länder, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2\nwähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der           Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundes-\nDifferenz zwischen den auszugleichenden Dienstbe-            republik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche\nzügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmen-             Bestimmungen bleiben unberührt.\nden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Aus-           (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit er-\ngleichszulage werden alle Erhöhungen der auszuglei-          werbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfs-\nchenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger an-            gemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistun-\ngerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig.         gen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemm-\nAls Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich        nisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leis-\ndie Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt be-       tungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden.\nzogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen             Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort\nErhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Be-         genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung\namtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeich-            und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt\nnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer            zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Be-\nDienst“ („a. D.“) führen.                                    darfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu","858              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\nberücksichtigenden Einkommens oder            Vermögens      Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs\nselbst nicht leistungsberechtigt sind.                       ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in\n(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören                       Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund\nliegt insbesondere vor bei\n1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,\n1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme\n2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haus-              der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,\nhalt lebende Elternteil eines unverheirateten er-\nwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr          2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspoli-\nnoch nicht vollendet hat, und die im Haushalt le-             tischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwe-\nbende Partnerin oder der im Haushalt lebende Part-            cken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt,\nner dieses Elternteils,                                       oder\n3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leis-       3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.\ntungsberechtigten\nDie Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den\na) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin          Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs\noder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegat-       kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in\nte,                                                   Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwe-\nb) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspart-        senheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei\nnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende         Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.\nLebenspartner,                                            (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen\nc) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leis-         des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der\ntungsberechtigten Person in einem gemeinsamen         §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach för-\nHaushalt so zusammenlebt, dass nach verstän-          derungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27\ndiger Würdigung der wechselseitige Wille anzu-        hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung\nnehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen       des Lebensunterhalts.\nund füreinander einzustehen.                              (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubil-\n4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten             dende,\nKinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Per-\n1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbil-\nsonen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht\ndungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Aus-\nvollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Si-\nbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Absatz 1\ncherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem\ndes Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsaus-\nEinkommen oder Vermögen beschaffen können.\nbildungsbeihilfe haben,\n(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für-\neinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird         2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des\nvermutet, wenn Partner                                            Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66\nAbsatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten\n1. länger als ein Jahr zusammenleben,                             Buches bemisst oder\n2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,\n3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule\n3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder              oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie\n4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des                  aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbil-\nanderen zu verfügen.                                          dungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Aus-\nbildungsförderung haben.\n(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in\neiner stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente\n§ 7a\nwegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung\noder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art be-                               Altersgrenze\nzieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung\nPersonen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind,\nist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug rich-\nerreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in\nterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.\ndem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen,\nAbweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem\ndie nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird\nBuch,\ndie Altersgrenze wie folgt angehoben:\n1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in\neinem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) un-             für den    erfolgt eine      den Ablauf des Monats,\ntergebracht ist oder                                        Geburts-     Anhebung          in dem ein Lebensalter\njahrgang    um Monate             vollendet wird von\n2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht\nund unter den üblichen Bedingungen des allgemei-           1947               1       65 Jahren und 1 Monat\nnen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wö-\nchentlich erwerbstätig ist.                                1948               2       65 Jahren und 2 Monaten\n(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten            1949               3       65 Jahren und 3 Monaten\nkeine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung\ndes zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb             1950               4       65 Jahren und 4 Monaten\ndes zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und des-\nhalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung       1951               5       65 Jahren und 5 Monaten\nstehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                859\nfür den    erfolgt eine     den Ablauf des Monats,\nes die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe\nGeburts-     Anhebung         in dem ein Lebensalter       übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtig-\njahrgang    um Monate            vollendet wird von        ter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.\n1952               6      65 Jahren und 6 Monaten              (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein\nKind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollen-\n1953               7      65 Jahren und 7 Monaten\ndung des sechsten Lebensjahres betreut.\n1954               8      65 Jahren und 8 Monaten              (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofor-\n1955               9      65 Jahren und 9 Monaten           tige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu\nberücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder\n1956              10      65 Jahren und 10 Monaten          für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.\n1957              11      65 Jahren und 11 Monaten             (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft\nmit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermu-\n1958              12      66 Jahren                         tet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies\n1959              14      66 Jahren und 2 Monaten           nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden\nkann.\n1960              16      66 Jahren und 4 Monaten\n1961              18      66 Jahren und 6 Monaten                                      § 10\nZumutbarkeit\n1962              20      66 Jahren und 8 Monaten\n(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Per-\n1963              22      66 Jahren und 10 Monaten          son ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass\nab 1964           24      67 Jahren.                        1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder\nseelisch nicht in der Lage ist,\n§8                               2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der\nErwerbsfähigkeit                            bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich er-\n(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder          schweren würde, weil die bisherige Tätigkeit beson-\nBehinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter            dere körperliche Anforderungen stellt,\nden üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-            3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes\nmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig             oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners\nzu sein.                                                         gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das\n(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen               das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel\nund Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die              nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tages-\nAufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt            einrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vor-\nwerden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Be-              schriften des Achten Buches oder auf sonstige\nschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39             Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommuna-\ndes Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausrei-                 len Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbs-\nchend.                                                           fähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tages-\nbetreuung des Kindes angeboten wird,\n§9                               4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder\nHilfebedürftigkeit                          eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die\nPflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden\n(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt\nkann,\nnicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichti-\ngenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und              5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger\ndie erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere          Grund entgegensteht.\nvon Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleis-\n(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar,\ntungen, erhält.\nweil\n(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft\n1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit ent-\nleben, sind auch das Einkommen und Vermögen des\nspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberech-\nPartners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kin-\ntigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt\ndern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer\nwurde,\nBedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunter-\nhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen               2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähi-\nsichern können, sind auch das Einkommen und Vermö-               gen leistungsberechtigten Person als geringerwertig\ngen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Be-            anzusehen ist,\ndarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden\n3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbs-\nPartners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsge-\nfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt\nmeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräf-\nist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbil-\nten und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfs-\ndungsort,\ngemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum\nGesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Be-       4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den\ndarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7            bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leis-\nAbsatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit               tungsberechtigten Person,","860              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\n5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit ver-        berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch\nbunden ist, es sei denn, es liegen begründete An-        im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend\nhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit      von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen\nkünftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.\n1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an           den erzieherischen Einsatz erbracht werden,\nMaßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.\na) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,\n§ 11                                  b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind voll-\nständig,\nZu berücksichtigendes Einkommen\n2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches.\n(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnah-\nmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b            (4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind\nabzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a ge-          nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie\nnannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksich-              die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so\ntigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewähr-          günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach\nten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt         diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.\ndienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskin-             (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne\ndergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen             hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben,\nKind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld          sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit\nfür zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit\nes bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebens-         1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten\nunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benö-            grob unbillig wäre oder\ntigt wird.                                                   2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so\n(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu be-              günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen\nrücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden            nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.\nEinnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen\nTagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Be-                                        § 11b\nschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende                             Absetzbeträge\nEinnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitab-\nständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.                  (1) Vom Einkommen abzusetzen sind\n(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem         1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,\nsie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat      2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich\ndes Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksich-                der Beiträge zur Arbeitsförderung,\ntigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind,\n3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-\nwerden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der\ngen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Bei-\nLeistungsanspruch durch die Berücksichtigung in ei-\nträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund\nnem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeit-\nund Höhe angemessen sind; hierzu gehören Bei-\nraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und\nträge\nmonatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu be-\nrücksichtigen.                                                   a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der\nPflegebedürftigkeit für Personen, die in der ge-\n§ 11a                                     setzlichen Krankenversicherung nicht versiche-\nrungspflichtig sind,\nNicht zu\nberücksichtigendes Einkommen                         b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Ver-\nsicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-\n(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind\nsicherung befreit sind,\n1. Leistungen nach diesem Buch,\nsoweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst\n2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungs-                    werden,\ngesetz und nach den Gesetzen, die eine entspre-\n4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des\nchende Anwendung des Bundesversorgungsgeset-\nEinkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindest-\nzes vorsehen,\neigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergeset-\n3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesent-            zes nicht überschreiten,\nschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an\n5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen\nKörper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur\nnotwendigen Ausgaben,\nHöhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bun-\ndesversorgungsgesetz.                                    6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,\n(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens,            7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-\nder kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2               verpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind              oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsver-\nnicht als Einkommen zu berücksichtigen.                          einbarung festgelegten Betrag,\n(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher       8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren\nVorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck               Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bun-\nerbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu               desausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 71","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                   861\noder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung                ten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die\nder Leistungen der Ausbildungsförderung für min-                Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgever-\ndestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den              mögen nicht vorzeitig verwendet,\nVorschriften der Ausbildungsförderung berücksich-         3.    geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge die-\ntigte Betrag.                                                   nen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor\nBei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11              dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer\nAbsatz 3 Satz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im              unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht\nZuflussmonat entfallenden Beträge nach den Num-                     verwerten kann und der Wert der geldwerten An-\nmern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.                               sprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der\nerwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und\n(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die                deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch je-\nerwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Ab-                weils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt               nicht übersteigt,\n100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monat-\nliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht,         4.    ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in\nwenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte                Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemein-\nnachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1                 schaft lebenden Leistungsberechtigten.\nSatz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro über-           Bei Personen, die\nsteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindes-       1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der\ntens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die               Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils\nnach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkom-                  9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche\nmensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1             nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48 750 Euro,\nund 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des\nBetrages von 100 Euro monatlich der Betrag von                2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar\n175 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages                 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach\nvon 400 Euro der Betrag von 175 Euro tritt. § 11a                 Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert\nAbsatz 3 bleibt unberührt.                                        der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3\njeweils 49 500 Euro,\n(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die\n3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf\nerwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen\nder Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils\naus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen.\n10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche\nDieser beläuft sich\nnach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50 250 Euro\n1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das               nicht übersteigen.\n100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro\nbeträgt, auf 20 Prozent und                                  (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen\n1. angemessener Hausrat,\n2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das\n1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro       2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Be-\nbeträgt, auf 10 Prozent.                                      darfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,\nAnstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbs-       3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Al-\nfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindes-             tersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensge-\ntens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemein-                  genstände in angemessenem Umfang, wenn die\nschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges               erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder\nKind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.                            deren Partnerin oder Partner von der Versicherungs-\npflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-\nfreit ist,\n§ 12\n4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemes-\nZu berücksichtigendes Vermögen                        sener Größe oder eine entsprechende Eigentums-\n(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögens-             wohnung,\ngegenstände zu berücksichtigen.                               5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Be-\nschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks\n(2) Vom Vermögen sind abzusetzen\nvon angemessener Größe bestimmt ist, soweit die-\n1.    ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je voll-           ses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebe-\nendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemein-           dürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser\nschaft lebende volljährige Person und deren Part-           Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des\nnerin oder Partner, mindestens aber jeweils                 Vermögens gefährdet würde,\n3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede voll-     6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offen-\njährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner        sichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen\njeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbe-               eine besondere Härte bedeuten würde.\ntrag nicht übersteigen,\nFür die Angemessenheit sind die Lebensumstände\n1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für            während des Bezugs der Leistungen zur Grundsiche-\njedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,          rung für Arbeitsuchende maßgebend.\n2.    Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht aus-           (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu\ndrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermö-         berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt\ngens einschließlich seiner Erträge und der geförder-    maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder","862               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\nerneute Bewilligung der Leistungen der Grundsiche-                                   Kapitel 3\nrung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem\nErwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.                                      Leistungen\nWesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu\nberücksichtigen.                                                                     Abschnitt 1\n§ 12a                                     Leistungen zur Eingliederung in Arbeit\nVorrangige Leistungen\n§ 14\nLeistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistun-\ngen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die da-                          Grundsatz des Förderns\nfür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur\nDie Träger der Leistungen nach diesem Buch unter-\nVermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminde-\nstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend\nrung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend\nmit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für\nvon Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,\nArbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder\n1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente         einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbs-\nwegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder         fähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in\n2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinder-              einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benen-\nzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in An-           nen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch er-\nspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebe-         bringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirt-\ndürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft      schaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die\nfür einen zusammenhängenden Zeitraum von min-             Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.\ndestens drei Monaten beseitigt würde.\n§ 15\n§ 13                                           Eingliederungsvereinbarung\nVerordnungsermächtigung\n(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales          dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leis-\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-            tungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung\nnisterium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundes-            erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungs-\nrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,                    vereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll ins-\nbesondere bestimmen,\n1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu\nberücksichtigen sind und wie das Einkommen im             1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur\nEinzelnen zu berechnen ist,                                   Eingliederung in Arbeit erhält,\n2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als             2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsbe-\nVermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert             rechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in\ndes Vermögens zu ermitteln ist,                               Arbeit mindestens unternehmen müssen und in wel-\n3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen                 cher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,\nabzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,\n3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger an-\n4. welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für              derer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsbe-\neinzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hil-           rechtigte zu beantragen haben.\nfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher\nEigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der          Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate\nBemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zu-              geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliede-\ngrunde zu legen ist.                                      rungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder\nfolgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales          gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt\nwird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates              eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen            die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt\nVoraussetzungen und für welche Dauer Leistungsbe-             erfolgen.\nrechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres aus-\nnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht               (2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch\nverpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in       vereinbart werden, welche Leistungen die Personen er-\nAnspruch zu nehmen.                                           halten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungs-\nberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales          Personen sind hierbei zu beteiligen.\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum                     (3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bil-\nzeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Absatz 4a) sowie dazu        dungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in wel-\nzu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzun-         chem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die\ngen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb         oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte schaden-\ndes zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen,            ersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme aus\nohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu             einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht zu\nverlieren.                                                    Ende führt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011               863\n§ 15a                                                         § 16a\nSofortangebot                                   Kommunale Eingliederungsleistungen\nErwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten            Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfas-\nzwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung         senden Betreuung und Unterstützung bei der Einglie-\ndes Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch           derung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die\nnoch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei          für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leis-\nder Beantragung von Leistungen nach diesem Buch               tungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich\nunverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an-       sind, erbracht werden:\ngeboten werden.                                               1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter\nKinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,\n§ 16\n2. die Schuldnerberatung,\nLeistungen zur Eingliederung\n3. die psychosoziale Betreuung,\n(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur\n4. die Suchtberatung.\nfür Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches.\nSie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und\nSechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften                                     § 16b\nKapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels                                  Einstiegsgeld\nund die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o,\n421p, 421q und 421t Absatz 4 bis 6 des Dritten Buches            (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann\ngeregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungs-          erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos\nleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsbe-           sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen\nrechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99,           oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld\n100 Nummer 1 und 4, § 101 Absatz 1, 2 und 5, die              erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den\n§§ 102, 103 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 109            allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Ein-\nund 111 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2         stiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfe-\nNummer 4, die §§ 36, 46 Absatz 3 und § 77 Absatz 3            bedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbs-\ndes Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.              tätigkeit entfällt.\n(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeit-\n(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt,\nraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens\ngelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Vorausset-\n24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe\nzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Aus-\ndes Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der\nnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des\nArbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemein-\nDritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen\nschaft berücksichtigt werden, in der die oder der er-\nfür die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an\nwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.\ndie Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosen-\ngeld II tritt. § 45 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches           (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\ngilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Ver-         wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nmittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach              nisterium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundes-\ndem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder um-          rates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das\ngehen darf. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem              Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist\nBuch stehen den in § 421f Absatz 1 Nummer 1 des               neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2\nDritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich             genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die\ngeförderten Beschäftigung und den in § 421g Absatz 1          oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils\nSatz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaf-           maßgebenden Regelbedarf herzustellen.\nfungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.\n(3) Abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 des Dritten                                  § 16c\nBuches können Leistungen auch für die Anbahnung                                    Leistungen zur\nund Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung er-                      Eingliederung von Selbständigen\nbracht werden.\n(1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen\n(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsiche-      Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptbe-\nrung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermitt-          rufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur\nlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen           gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selb-\nStellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das              ständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die\nBundesministerium für Arbeit und Soziales wird er-            Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung              innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft\ndes Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglich-            überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der\nkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fällig-       Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agen-\nkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausfüh-          tur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen\nrung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.                    Stelle verlangen.\n(5) Die Entscheidung über Leistungen und Maßnah-              (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine\nmen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches trifft der nach         selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen\n§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der nach § 6b               oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für\nAbsatz 1 zuständige Träger.                                   die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die","864              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\nAusübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und           1. das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn\nangemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von               eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet,\n5 000 Euro nicht übersteigen.                                    das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zah-\nlende Arbeitsentgelt und\n§ 16d                             2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Ge-\nArbeitsgelegenheiten                           samtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Bei-\ntrags zur Arbeitsförderung.\nFür erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine\nWird dem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichssys-\nArbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten ge-\ntems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der\nschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffent-\nErstattung der Beschäftigungszuschuss entsprechend\nlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten geför-\nzu mindern.\ndert, ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten\nzuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene              (3) Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann erbracht\nEntschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese          werden\nArbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des       1. für Kosten für eine begleitende Qualifizierung in pau-\nArbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz           schalierter Form bis zu einer Höhe von 200 Euro\nund das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der                     monatlich sowie\nRegelungen über das Urlaubsentgelt sind entspre-\nchend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung               2. in besonders begründeten Einzelfällen einmalig für\nihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Leistungsberech-            weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers für\ntigte nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.                besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäf-\ntigungsmöglichkeiten. Die Übernahme von Investi-\ntionskosten ist ausgeschlossen.\n§ 16e\n(4) Die Förderdauer beträgt\nLeistungen\n1. für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate.\nzur Beschäftigungsförderung\nDer Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne\n(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von er-              zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden,\nwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Vermittlungs-             wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Ar-\nhemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss                beitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1\nals Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen                voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate\ndes Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen                nicht möglich ist,\nKosten erhalten. Voraussetzung ist, dass                     2. für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nummer 1\n1. die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte das           bis zu zwölf Monate je Arbeitnehmerin oder Arbeit-\n18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im          nehmer.\nSinne des § 18 des Dritten Buches ist und in ihren          (5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Ab-\noder seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindes-           satz 4 Nummer 1 Satz 2 kann der Beschäftigungszu-\ntens zwei weitere in ihrer oder seiner Person lie-       schuss gegenüber der bisherigen Förderhöhe um bis zu\ngende Vermittlungshemmnisse besonders schwer             10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit die Leis-\nbeeinträchtigt ist,                                      tungsfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungs-\n2. die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf       berechtigten zugenommen hat und sich die Vermitt-\nder Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für       lungshemmnisse verringert haben.\neinen Zeitraum von mindestens sechs Monaten be-             (6) Werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte für\ntreut wurde und Eingliederungsleistungen unter Ein-      die Dauer der Erbringung des Beschäftigungszuschus-\nbeziehung der übrigen Leistungen nach diesem             ses eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die\nBuch erhalten hat,                                       Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.\n3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeits-           (7) Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht,\nmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Mo-      dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in eine\nnate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht möglich        konkrete zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach\nist und                                                  Absatz 1 Satz 1 vermittelt werden kann. Die Förderung\nist auch aufzuheben, wenn nach jeweils zwölf Monaten\n4. zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem er-             der Förderdauer feststeht, dass die Arbeitnehmerin\nwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein Arbeitsver-       oder der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit ohne eine\nhältnis mit in der Regel voller Arbeitszeit unter        Förderung nach Absatz 1 Satz 1 aufnehmen kann. Eine\nVereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder,       Förderung ist nur für die Dauer des Bestehens des Ar-\nwenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung fin-       beitsverhältnisses möglich.\ndet, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen\nArbeitsentgelts begründet wird. Die vereinbarte Ar-         (8) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer\nbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht   Frist gekündigt werden\nunterschreiten.                                          1. von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer,\n(2) Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet             wenn sie oder er eine Erwerbstätigkeit auf dem all-\nsich nach der Leistungsfähigkeit der oder des erwerbs-           gemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann,\nfähigen Leistungsberechtigten und kann bis zu 75 Pro-        2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die För-\nzent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts be-            derung nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 aufgehoben\ntragen. Berücksichtigungsfähig sind                              wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                865\n(9) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu ver-       len ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15\nmuten ist, dass der Arbeitgeber                              entsprechend.\n1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsver-\nhältnisses veranlasst hat, um einen Beschäftigungs-                                  § 17\nzuschuss zu erhalten, oder                                              Einrichtungen und Dienste\nfür Leistungen zur Eingliederung\n2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis er-\nbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht               (1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung\nmehr in Anspruch nimmt.                                  in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen\nnach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste\n(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales        nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen\nuntersucht die Auswirkungen auf die erwerbsfähigen           und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in\nLeistungsberechtigten mit besonderen Vermittlungs-           Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Trä-\nhemmnissen, den Arbeitsmarkt und die öffentlichen            ger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der\nHaushalte in den Jahren 2008 bis 2010 und berichtet          freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet\ndem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. De-             der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen\nzember 2011.                                                 unterstützen.\n§ 16f                                 (2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und\nsind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, de-\nFreie Förderung                          nen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der\n(1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der     Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die\nnach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungs-      Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder\nmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einset-    seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über\nzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten          1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,\nEingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur          2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträ-\nEingliederung in Arbeit zu erweitern. Die freien Leistun-\ngen für einzelne Leistungsbereiche zusammenset-\ngen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Bu-                 zen kann, und\nches entsprechen.\n3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der\n(2) Die Ziele der Maßnahmen sind vor Förderbeginn             Leistungen\nzu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisie-\nrung von Maßnahmeinhalten ist zulässig. Die Maßnah-          besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen\nmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder         der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähig-\naufstocken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen               keit entsprechen.\nfür Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener\nZeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht                                   § 18\nauf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Bu-                       Örtliche Zusammenarbeit\nches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden\n(1) Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbrin-\nkann. In Fällen des Satzes 4 ist ein Abweichen von den\ngung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter\nVoraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich gere-\nBerücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten\ngelter Maßnahmen zulässig. Bei Leistungen an Arbeit-\nBuch mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes,\ngeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschun-\ninsbesondere den Gemeinden, den Kreisen und Bezir-\ngen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von\nken, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Ver-\nZuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44\ntretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen\nder Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig\nund Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsstän-\nangelegten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu\ndischen Organisationen zusammen, um die gleichmä-\nüberprüfen und zu dokumentieren.\nßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen\nzu beraten oder zu sichern und Leistungsmissbrauch\n§ 16g                              zu verhindern oder aufzudecken. Die örtlichen Träger\nFörderung bei                           der Sozialhilfe sind verpflichtet, mit den Agenturen für\nWegfall der Hilfebedürftigkeit                  Arbeit zusammenzuarbeiten.\n(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Er-         (1a) Absatz 1 gilt für die kommunalen Träger und die\nwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliede-           zugelassenen kommunalen Träger entsprechend.\nrung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirt-         (2) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das\nschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die      regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für\nMaßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen             Arbeit nach § 9 Absatz 2 des Dritten Buches einzube-\nwird. Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden.       ziehen.\n(2) Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers           (3) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden,\noder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16         Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarun-\nAbsatz 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können auch Leis-          gen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliede-\ntungen nach dem Dritten Kapitel und § 46 Absatz 1            rung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistun-\nSatz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a           gen nach § 16 Absatz 1 schließen, wenn sie den durch\nNummer 1 bis 4 und § 16b erbracht werden, wenn die           eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforde-\nHilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen auf-          rungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die zugelasse-\ngrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfal-           nen kommunalen Träger.","866             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales        hörde und des Bundesministeriums für Arbeit und\nwird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates            Soziales teilnehmen.\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen An-\n(3) Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder ei-\nforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindes-\nnen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsausschuss\ntens genügen muss.\nkeine Einigung über die Person der oder des Vorsitzen-\nden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von\n§ 18a                             den Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeri-\nZusammenarbeit mit den                       ums für Arbeit und Soziales oder den Vertreterinnen\nfür die Arbeitsförderung zuständigen Stellen           und Vertretern der zuständigen obersten Landesbe-\nhörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt;\nBeziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch\ndie erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertrete-\nLeistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen\nrinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit\nfür Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und\nund Soziales. Der Kooperationsausschuss gibt sich\ndie gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der\neine Geschäftsordnung.\nWahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit\nden für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen\nder Bundesagentur für Arbeit eng zusammenzuarbei-                                      § 18c\nten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen                    Bund-Länder-Ausschuss\ninsoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Auf-\ngaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen,           (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales\ninsbesondere über                                           wird ein Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende gebildet. Er beobachtet und berät die zentra-\n1. die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch\nlen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Ar-\nLeistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgese-\nbeitsuchende und Fragen der Aufsicht nach den §§ 47\nhenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung\nund 48, Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a\nin Arbeit,\nAbsatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach\n2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Per-       § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarun-\nsonen.                                                  gen nach § 48b Absatz 1.\n(2) Bei der Beobachtung und Beratung zentraler\n§ 18b                             Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeit-\nKooperationsausschuss                       suchende sowie Fragen des Kennzahlenvergleichs\nnach § 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde und das\nDaten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss\nBundesministerium für Arbeit und Soziales bilden einen\nbesetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundes-\nKooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss\nregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenver-\nkoordiniert die Umsetzung der Grundsicherung für Ar-\nbände und der Bundesagentur. Der Ausschuss kann\nbeitsuchende auf Landesebene. Im Kooperationsaus-\nsich von den Trägern berichten lassen.\nschuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich\ndie Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und               (3) Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach\nIntegrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeit-       den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt mit Vertre-\nsuchende auf Landesebene. § 48b bleibt unberührt.           terinnen und Vertretern der Bundesregierung und der\nDie Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwi-         Aufsichtsbehörden der Länder. Bund und Länder kön-\nschen Bund und Ländern werden mit den Verfahren             nen dazu einvernehmlich Vertreterinnen und Vertreter\nzum Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen dem           der kommunalen Spitzenverbände und der Bundes-\nBundesministerium für Arbeit und Soziales und der           agentur einladen, sofern dies sachdienlich ist.\nBundesagentur sowie deren Konkretisierung in den\nZielvereinbarungen der Bundesagentur und den ge-                                       § 18d\nmeinsamen Einrichtungen abgestimmt. Der Koopera-\ntionsausschuss kann sich über die Angelegenheiten                                Örtlicher Beirat\nder gemeinsamen Einrichtungen unterrichten lassen.\nBei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird\nDer Kooperationsausschuss entscheidet darüber hi-\nein Beirat gebildet. Der Beirat berät die Einrichtung bei\nnaus bei einer Meinungsverschiedenheit über die Wei-\nder Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstru-\nsungszuständigkeit im Verfahren nach § 44e, berät die\nmente und -maßnahmen. Die Trägerversammlung\nTrägerversammlung bei der Bestellung und Abberufung\nberuft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der\neines Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2 Nummer 1\nBeteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere\nund gibt in den Fällen einer Weisung in grundsätzlichen\nden Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertrete-\nAngelegenheiten nach § 44b Absatz 3 Satz 4 eine\nrinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nEmpfehlung ab.\nsowie den Kammern und berufsständischen Organisa-\n(2) Der Kooperationsausschuss besteht aus sechs          tionen. Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des\nMitgliedern, von denen drei Mitglieder von der zustän-      örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen\ndigen obersten Landesbehörde und drei Mitglieder vom        nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des\nBundesministerium für Arbeit und Soziales entsandt          Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsord-\nwerden. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses          nung. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die\nkönnen sich vertreten lassen. An den Sitzungen soll in      zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe,\nder Regel jeweils mindestens eine Mitarbeiterin oder        dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch\nein Mitarbeiter der zuständigen obersten Landesbe-          den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011              867\n§ 18e                             einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld,\nBeauftragte für                        soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem\nVierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leis-\nChancengleichheit am Arbeitsmarkt\ntungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und\n(1) Die Trägerversammlungen bei den gemeinsamen          den Bedarf für Unterkunft und Heizung.\nEinrichtungen bestellen Beauftragte für Chancengleich-\nheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamtinnen              (2) Leistungsberechtigte haben unter den Vorausset-\nund Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,            zungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung\ndenen in den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten          und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistun-\nzugewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar der            gen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches\njeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Ge-        haben. Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von\nschäftsführer zugeordnet.                                   Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des\nBundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie\n(2) Die Beauftragten unterstützen und beraten die        keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur\ngemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Gleichstel-         Deckung von Bedarfen nach § 28.\nlung von Frauen und Männern in der Grundsicherung\nfür Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Ver-         (3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-\neinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlech-      halts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1\ntern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Beratung,       und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berück-\nder Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie des        sichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.\nberuflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern          Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen\nnach einer Familienphase.                                   deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23,\ndarüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch\n(3) Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung des        Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt\nörtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms           weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Ver-\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der         mögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2\ngeschlechter- und familiengerechten fachlichen Auf-         bis 7 nach § 28.\ngabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung zu be-\nteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und\nVorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die                          Unterabschnitt 2\nChancengleichheit von Frauen und Männern haben.                 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld\n(4) Die Beauftragten unterstützen und beraten er-\nwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit diesen                                   § 20\nin einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Ar-\nRegelbedarf zur\nbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorgani-\nSicherung des Lebensunterhalts\nsationen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung\nvon Frauen und Männern in der Grundsicherung für               (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunter-\nArbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Verein-       halts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Kör-\nbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlech-         perpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die\ntern. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe         Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden\nvon Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten             Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen\ndie Beauftragten mit den in Fragen der Gleichstellung       Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täg-\nim Erwerbsleben tätigen Stellen im Zuständigkeitsbe-        lichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teil-\nreich der gemeinsamen Einrichtung zusammen.                 habe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemein-\n(5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in den          schaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschal-\nSitzungen kommunaler Gremien zu Themen, die den             betrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur\nAufgabenbereich der Beauftragten betreffen, von den         Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen ent-\nBeauftragten vertreten.                                     scheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwort-\nlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfal-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die      lender Bedarfe zu berücksichtigen.\nzugelassenen kommunalen Träger.\n(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die allein-\nstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin\nAbschnitt 2\noder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro aner-\nLeistungen zur                         kannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der\nSicherung des Lebensunterhalts                   Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf aner-\nkannt\nUnterabschnitt 1                           1. monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr\nLeistungsanspruch                                noch nicht vollendet haben,\n2. monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen.\n§ 19\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Perso-\nArbeitslosengeld II, Sozialgeld                nen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben\nund Leistungen für Bildung und Teilhabe\nund ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen\n(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Ar-      Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollen-\nbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberech-      dung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Num-\ntigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in      mer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.","868              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\n(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft               (7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf\ndas 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für        anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft\njede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich        installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale\n328 Euro anzuerkennen.                                       Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für\n(5) Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 so-        zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 aner-\nwie nach § 23 Nummer 1 werden jeweils zum 1. Januar          kannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im\neines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches          Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils\nin Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1            1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach\nNummer 1 des Zwölften Buches angepasst. Für die                  § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Ab-\nNeuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 des Zwölf-            satz 3 oder 4,\nten Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Er-            2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach\nmittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das                     § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1\nBundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils           bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,\nspätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die\nHöhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Mo-       3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1\nnate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.               bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten\nbis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder\n§ 21                              4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1\nMehrbedarfe                                bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des\nsechsten Lebensjahres,\n(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absät-\nzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt       soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf be-\nsind.                                                        steht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbe-\ndarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.\n(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften\nSchwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Pro-                (8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbe-\nzent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs aner-            darfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für\nkannt.                                                       erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Re-\ngelbedarfs nicht übersteigen.\n(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren min-\nderjährigen Kindern zusammenleben und allein für de-                                    § 22\nren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf\nanzuerkennen                                                                        Bedarfe für\nUnterkunft und Heizung\n1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2\nmaßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind                (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in\nunter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern      Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, so-\nunter 16 Jahren zusammenleben, oder                      weit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem\nnicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwen-\n2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2             dungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bishe-\nmaßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich            rige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für\ndadurch ein höherer Prozentsatz als nach der             die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des\nNummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von            Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind\n60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden            sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder\nRegelbedarfs.                                            dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der\n(4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsbe-           Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumu-\nrechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-        ten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermie-\nleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige            ten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu sen-\nHilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Ar-         ken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.\nbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1      Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Auf-\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht           wendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese\nwerden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach          unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswech-\n§ 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1              sel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.\nkann auch nach Beendigung der dort genannten Maß-               (2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unab-\nnahmen während einer angemessenen Übergangszeit,             weisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Repa-\nvor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.        ratur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne\n(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen      des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit\nGründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen,          diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie\nwird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.          den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden\n(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf         Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Überstei-\nanerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, lau-      gen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung\nfender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.      und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach\nDer Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere         Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses\nnicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Be-          Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das\nrücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leis-            dinglich gesichert werden soll.\ntungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach              (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf\nerheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab-            für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern\nweicht.                                                      die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                869\ndem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rück-         3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder\nzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie          suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberech-\nbeziehen, bleiben außer Betracht.                                tigten Person bestehen, die Mittel zweckentspre-\n(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue              chend zu verwenden, oder\nUnterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte       4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im\nPerson die Zusicherung des für die Leistungserbrin-              Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberech-\ngung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers               tigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend ver-\nzur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue               wendet.\nUnterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zu-        Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte\nsicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist      Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unter-\nund die Aufwendungen für die neue Unterkunft ange-           kunft und Heizung an den Vermieter oder andere Emp-\nmessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft ört-       fangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.\nlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.\n(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Un-\n(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch          terkunft und Heizung erbracht wird, können auch\nnicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für          Schulden übernommen werden, soweit dies zur Siche-\nUnterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug         rung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleich-\nbis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt,       baren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernom-\nwenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des             men werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig\nVertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der           ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Ver-\nkommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet,           mögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vor-\nwenn                                                         rangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen\n1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozia-        erbracht werden.\nlen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder           (9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung\neines Elternteils verwiesen werden kann,                 von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhält-\n2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den         nisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Ver-\nArbeitsmarkt erforderlich ist oder                       bindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-\n3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vor-         buchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen\nliegt.                                                   Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauf-\ntragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 be-\nUnter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Er-          stimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:\nfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es\nder oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht           1. den Tag des Eingangs der Klage,\nzumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für        2. die Namen und die Anschriften der Parteien,\nUnterkunft und Heizung werden bei Personen, die das          3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,\n25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht aner-\nkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen         4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes\nin eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraus-          und der geltend gemachten Entschädigung und\nsetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizu-         5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern die-\nführen.                                                          ser bereits bestimmt ist.\n(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskos-             Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt\nten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis          werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nicht-\nzum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger              zahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift of-\nals Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann           fensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin\nbei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen        oder des Mieters beruht.\nUnterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf\nanerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden,                                  § 22a\nwenn der Umzug durch den kommunalen Träger veran-                             Satzungsermächtigung\nlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und\nwenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem              (1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien\nangemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.            Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten,\nEine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.          durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwen-\ndungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet an-\n(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Un-     gemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorhe-\nterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag       rigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder\nder leistungsberechtigten Person an den Vermieter            einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Lan-\noder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll           desgesetz vorgesehen ist. Die Länder Berlin und Ham-\nan den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte             burg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die\ngezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Ver-             Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt.\nwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht          Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3\nsichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn      treffen.\n1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordent-           (2) Die Länder können die Kreise und kreisfreien\nlichen Kündigung des Mietverhältnisses berech-           Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Ab-\ntigen,                                                   satz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung\n2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer            in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu\nUnterbrechung der Energieversorgung berechtigen,         berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungs-","870              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\nmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und          2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und\ndies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht.            -auswertungen oder Erhebungen Dritter\nIn der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzuse-\neinzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise\nhen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumut-\nkönnen auch die monatlichen Höchstbeträge nach\nbaren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-\n§ 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt\nsprechend.\nwerden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags-\n(3) Die Bestimmung der angemessenen Aufwendun-            als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der\ngen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse         Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung\ndes einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungs-          der Satzung darzulegen.\nmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den ört-\nlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:              (2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die\ndurch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft\n1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkun-           mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung be-\ngen,                                                     stimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich\n2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen              überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.\nStandards,\n3. aller verschiedenen Anbietergruppen und                                              § 23\n4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener                     Besonderheiten beim Sozialgeld\nBewohnerstrukturen.\nBeim Sozialgeld gelten ergänzend folgende Maß-\n§ 22b                             gaben:\nInhalt der Satzung                        1. Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des\n(1) In der Satzung ist zu bestimmen,                          sechsten Lebensjahres 213 Euro, bis zur Vollendung\ndes 14. Lebensjahres 242 Euro und im 15. Lebens-\n1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des               jahr 275 Euro;\nörtlichen Wohnungsmarktes als angemessen aner-\nkannt wird und                                           2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei\nbehinderten Menschen, die das 15. Lebensjahr\n2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft\nvollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der\nals angemessen anerkannt werden.\nEingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Nummer 1\nIn der Satzung kann auch die Höhe des als angemes-               und 2 des Zwölften Buches erbracht werden;\nsen anerkannten Verbrauchswertes oder der als ange-\nmessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung              3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der\nbestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2                in § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften\nkann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch                Buches genannten Maßnahmen;\neine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksich-           4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbs-\ntigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte ge-             gemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein\nbildet werden. Um die Verhältnisse des einfachen Stan-           Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßge-\ndards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsge-               benden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin\nrecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien              oder Inhaber eines Ausweises nach § 69 Absatz 5\nStädte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume untertei-           des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind;\nlen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte             dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen\nbestimmen.                                                       Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4\n(2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Da-           oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 be-\nrin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwen-           steht.\ndungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die\nSatzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu                         Unterabschnitt 3\nmachen.\nAbweichende Leistungs-\n(3) In der Satzung soll für Personen mit einem be-            erbringung und weitere Leistungen\nsonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Son-\nderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere\n§ 24\nfür Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben\nwegen                                                                               Abweichende\n1. einer Behinderung oder                                                    Erbringung von Leistungen\n2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.                            (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Si-\ncherung des Lebensunterhalts umfasster und nach\n§ 22c                             den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt\nDatenerhebung,                          werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entspre-\n-auswertung und -überprüfung                    chendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder\nals Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungs-\n(1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendun-            berechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sach-\ngen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und         leistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agen-\nkreisfreien Städte insbesondere                              tur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes ge-\n1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdaten-     währt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlos-\nbanken und                                               sen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                  871\n(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere       rigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der\nbei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle          Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei\nunwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen,      einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetz-\nmit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren       lichen Unfallversicherung. Werden Vorschüsse länger\nBedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur       als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leis-\nHöhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in             tungen nach diesem Buch von den zur Leistung ver-\nvoller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen         pflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in\nerbracht werden.                                             Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Mo-\n(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind          nats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.\nBedarfe für\n§ 26\n1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich\nHaushaltsgeräten,                                                  Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen\n2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstat-            (1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeits-\ntungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie              losengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen\nKrankenversicherung weder versicherungspflichtig\n3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen            noch familienversichert sind und die für den Fall der\nSchuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten         Krankheit\nund Ausrüstungen sowie die Miete von therapeu-\ntischen Geräten.                                         1. bei einem privaten Krankenversicherungsunterneh-\nmen versichert sind, gilt § 12 Absatz 1c Satz 5 und 6\nLeistungen für diese Bedarfe werden gesondert er-                des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\nbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht,\n2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung\nwenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Siche-\nversichert sind, wird für die Dauer des Leistungs-\nrung des Lebensunterhalts einschließlich der angemes-\nbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die\nsenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen,\nallein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung\nden Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften\nhilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwen-\nund Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall\ndigen Umfang übernommen.\nkann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leis-\ntungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu       Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen\nsechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in            Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Kranken-\ndem über die Leistung entschieden wird. Die Leistun-         versicherung versicherungspflichtig sind und die allein\ngen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können            durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig\nals Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von         würden.\nPauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemes-               (2) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslo-\nsung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben              sengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflege-\nüber die erforderlichen Aufwendungen und nachvoll-           versicherung weder versicherungspflichtig noch famili-\nziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.                 enversichert sind, werden für die Dauer des Leistungs-\n(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts         bezugs die Aufwendungen für eine angemessene pri-\nkönnen als Darlehen erbracht werden, soweit in dem           vate Pflegeversicherung im notwendigen Umfang über-\nMonat, für den die Leistungen erbracht werden, voraus-       nommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen\nsichtlich Einnahmen anfallen.                                allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.\nFür Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung\n(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Ver-\nversicherungspflichtig sind und die allein durch den\nbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berück-\nPflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird\nsichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie\nder Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.\neine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen\nals Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können da-            (3) Die Bundesagentur zahlt den Zusatzbeitrag zur\nvon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf           gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des\nRückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert         Fünften Buches für Personen, die allein durch diese\nwird.                                                        Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforder-\nlichen Höhe.\n(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen\nfür Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht,\n§ 27\nwenn der kommunale Träger die Übernahme der Leis-\ntungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder                     Leistungen für Auszubildende\nvom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden                (1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhal-\nkonnte.                                                      ten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts\nnach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen\n§ 25                               für Auszubildende gelten nicht als Arbeitslosengeld II.\nLeistungen bei                             (2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe\nmedizinischer Rehabilitation der                  nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leis-\nRentenversicherung und bei Anspruch                 tungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit\nauf Verletztengeld aus der Unfallversicherung            die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes\nHaben Leistungsberechtigte dem Grunde nach An-            Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.\nspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistun-             (3) Erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbei-\ngen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen           hilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder\ndie Träger der Leistungen nach diesem Buch die bishe-        Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungs-","872              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\ngesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschrif-         (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schu-\nten zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermö-            lische Angebote ergänzende angemessene Lernförde-\ngen nicht und bemisst sich deren Bedarf nach § 65 Ab-        rung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätz-\nsatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1        lich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen\nNummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten          Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu\nBuches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Ab-              erreichen.\nsatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-\n(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mit-\nmer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,\ntagsverpflegung werden die entstehenden Mehrauf-\nerhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen\nwendungen berücksichtigt für\nAufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Ab-\nsatz 1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender          1. Schülerinnen und Schüler und\nAnwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. Satz 1\n2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für\ngilt nicht, wenn die Berücksichtigung des Bedarfs für\ndie Kindertagespflege geleistet wird.\nUnterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 ausge-\nschlossen ist.                                               Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der\nVoraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schu-\n(4) Leistungen können als Darlehen für Regelbedar-\nlischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen\nfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige\ndes Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Be-\nBeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht\ndarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde\nwerden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Ab-\nzu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.\nsatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Für den Monat\nder Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen                 (7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des\nentsprechend § 24 Absatz 4 erbracht werden. Leistun-         18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am so-\ngen nach den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber den Leis-         zialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in\ntungen nach den Absätzen 2 und 3 nachrangig.                 Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt\n(5) Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 8           für\nkönnen Auszubildenden auch Leistungen für die Über-          1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kul-\nnahme von Schulden erbracht werden.                              tur und Geselligkeit,\n2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel\nUnterabschnitt 4\nMusikunterricht) und vergleichbare angeleitete Akti-\nLeistungen für                               vitäten der kulturellen Bildung und\nB i l d u n g u n d Te i l h a b e\n3. die Teilnahme an Freizeiten.\n§ 28\n§ 29\nBedarfe für Bildung und Teilhabe\nErbringung der\n(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und                Leistungen für Bildung und Teilhabe\nkulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kin-\ndern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben                 (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28\ndem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7             Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach- und\ngesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden         Dienstleistungen, insbesondere in Form von personali-\nnur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr      sierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter\nnoch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder be-         von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter);\nrufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungs-          die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form\nvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).               sie die Leistungen erbringen. Die Bedarfe nach § 28\nAbsatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen\n(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tat-\ngedeckt. Die kommunalen Träger können mit Anbietern\nsächlichen Aufwendungen anerkannt für\npauschal abrechnen.\n1. Schulausflüge und\n(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt,\n2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul-            gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gut-\nrechtlichen Bestimmungen.                                scheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewähr-\nFür Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,        leisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen\ngilt Satz 1 entsprechend.                                    Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Ange-\nbote eingelöst werden können. Gutscheine können für\n(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbe-\nden gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausge-\ndarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro\ngeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist an-\nzum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden\ngemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein\nJahres berücksichtigt.\nGutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden,\n(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Be-        in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.\nsuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bil-\n(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an\ndungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind,\nAnbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zah-\nwerden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwen-\nlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesam-\ndungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten\nten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.\nübernommen werden und es der leistungsberechtigten\nPerson nicht zugemutet werden kann, die Aufwendun-              (4) Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis\ngen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.                       über eine zweckentsprechende Verwendung der Leis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                873\ntung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht ge-           Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine\nführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung wider-          Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn\nrufen werden.                                                 der Beginn des vorangegangenen Minderungszeit-\nraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich er-\n§ 30                              werbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit,\n(weggefallen)                         ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige\nTräger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab\ndiesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20\nUnterabschnitt 5\nmaßgebenden Regelbedarfs begrenzen.\nSanktionen\n(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die\n§ 31                              das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist\ndas Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach\nPflichtverletzungen\n§ 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden\n(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen           Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverlet-\nihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung        zung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollstän-\nüber die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis                     dig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären\n1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung            sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das\noder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach         25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträg-\n§ 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfül-      lich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der\nlen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigen-          Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-\nbemühungen nachzuweisen,                                  zelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe\nnach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren.\n2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Ar-\nbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine mit einem Be-          (3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um\nschäftigungszuschuss nach § 16e geförderte Arbeit         mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Re-\naufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung            gelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemesse-\ndurch ihr Verhalten verhindern,                           nem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geld-\n3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Ar-           werte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen\nbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den        nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte\nAbbruch gegeben haben.                                    mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.\nBei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um min-\nDies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberech-\ndestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leis-\ntigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen\ntungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regel-\nund nachweisen.\nbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den\n(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leis-        Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1\ntungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn                   erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangs-\n1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Ein-          berechtigte gezahlt werden.\nkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert               (4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt\nhaben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder         Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Ab-\nErhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,        satz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.\n2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren\nKenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,\n§ 31b\n3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erlo-\nschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten                 Beginn und Dauer der Minderung\neiner Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs             (1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Be-\nnach den Vorschriften des Dritten Buches festge-          ginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden\nstellt hat, oder                                          des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung\n4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen          und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt.\nfür das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das       In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Min-\nRuhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeits-         derung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlö-\nlosengeld begründen.                                      schen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der\nMinderungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbs-\n§ 31a                             fähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr\nRechtsfolgen bei Pflichtverletzungen                noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minde-\nrung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe\n(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich     nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller\ndas Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Pro-      Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen.\nzent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte           Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von\nPerson nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei                sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung\nder ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31           zulässig.\nmindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent\ndes für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person            (2) Während der Minderung des Auszahlungsan-\nnach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder wei-            spruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe\nteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt       zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölf-\ndas Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte         ten Buches.","874                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\n§ 32                          Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen\nMeldeversäumnisse                          und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das\nnach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkom-\n(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher         men und Vermögen übersteigt.\nBelehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis\neiner Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei              (3) Für die Vergangenheit können die Träger der\nihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psycho-           Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraus-\nlogischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht             setzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an\nnach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das So-        den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder\nzialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20           dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schrift-\nmaßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leis-          lich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich\ntungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhal-         auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Trä-\nten darlegen und nachweisen.                                   ger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der\nbisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künf-\n(2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer\ntige Leistungen klagen.\nMinderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b\ngelten entsprechend.                                              (4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch\nkönnen den auf sie übergegangenen Anspruch im Ein-\nUnterabschnitt 6                            vernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger\nVe r p f l i c h t u n g e n A n d e r e r        der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen\nGeltendmachung rückübertragen und sich den geltend\ngemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit de-\n§ 33\nnen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsemp-\nÜbergang von Ansprüchen                        fänger dadurch selbst belastet wird, sind zu überneh-\n(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung            men. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im\ndes Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die           Zivilrechtsweg zu entscheiden.\nLeistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen                  (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen\neinen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der         der Regelung des Absatzes 1 vor.\nAnspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen\nauf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über,\nwenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistun-                                     § 34\ngen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht                              Ersatzansprüche\nworden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter                          bei sozialwidrigem Verhalten\nBerücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1\nSatz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei                   (1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor-\nrechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder gerin-           sätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für\ngere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsge-             die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an\nmeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird            sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer\nnicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch                Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund her-\nnicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden             beigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten\nkann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht              Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst\ngehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Aus-              auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten-\nkunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach die-         und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des\nsem Buch über.                                                 Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte\n(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht          bedeuten würde.\ngeht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person            (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung\n1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsge-         zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über.\nmeinschaft lebt,                                           Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls\nbegrenzt.\n2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und\nden Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies              (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ab-\ngilt nicht für Unterhaltsansprüche                         lauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden\na) minderjähriger Leistungsberechtigter,                   ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nüber die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neube-\nb) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr           ginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß;\nnoch nicht vollendet und die Erstausbildung noch       der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leis-\nnicht abgeschlossen haben,                             tungsbescheides gleich.\ngegen ihre Eltern,\n3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Ver-                                      § 34a\npflichteten steht und\nErsatzansprüche für\na) schwanger ist oder                                                rechtswidrig erhaltene Leistungen\nb) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines              (1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen\nsechsten Lebensjahres betreut.                         nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vor-\nDer Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Un-           sätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte\nterhaltsanspruch durch aufende Zahlung erfüllt wird.           herbeigeführt hat. Der Ersatzanspruch umfasst auch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                   875\ndie geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und                                    Kapitel 4\nPflegeversicherung entsprechend § 335 Absatz 1, 2\nGemeinsame\nund 5 des Dritten Buches.\nVo r s c h r i f t e n f ü r L e i s t u n g en\n(2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach\nAblauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt,                                 Abschnitt 1\nmit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches\nfestgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. So-                    Zuständigkeit und Verfahren\nweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person\nein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, be-                                       § 36\nginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem                         Örtliche Zuständigkeit\ndie Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der\nFür die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 ist\nLeistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt\ndie Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die\nentsprechend. § 52 des Zehnten Buches bleibt unbe-\nerwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren ge-\nrührt.\nwöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach\n(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Auf den Ersatz-      § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Trä-\nanspruch gegenüber einem Erben ist § 35 Absatz 3             ger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leis-\nentsprechend anwendbar.                                      tungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nhat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Min-\n(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung\nderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung\nnach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften\ndes Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum\nals Gesamtschuldner.\nbeanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zu-\nständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren\n§ 34b                             gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher\nErsatzansprüche                          Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der\nnach sonstigen Vorschriften                    Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen\nBereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsbe-\nBestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem\nrechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige\nBuch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen\nPersonen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7\nzu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten\nAbsatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entspre-\neinen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen\nchend.\nVorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Auf-\nwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung\n§ 36a\ndes Lebensunterhalts, die an die nicht getrennt lebende\nEhegattin oder Lebenspartnerin oder den nicht getrennt                           Kostenerstattung\nlebenden Ehegatten oder Lebenspartner der leistungs-                      bei Aufenthalt im Frauenhaus\nberechtigten Person erbracht wurden sowie an deren              Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist\noder dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebens-       der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen\njahr noch nicht vollendet hatten.                            Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme\nim Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am\n§ 35                             Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Auf-\nenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.\nErbenhaftung\n(1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach die-                                     § 37\nsem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen\nAntragserfordernis\nverpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn\nJahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und                  (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag\n1 700 Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch umfasst           erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und\nauch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten-          Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4\nund Pflegeversicherung. Die Ersatzpflicht ist auf den        bis 7 sind gesondert zu beantragen.\nNachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.               (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für\n(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,       Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt\n1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro          auf den Ersten des Monats zurück.\nliegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die\nLeistungen empfangen hat, war oder mit diesem ver-                                     § 38\nwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum\nTode der Person, die die Leistungen empfangen hat,                Vertretung der Bedarfsgemeinschaft\nmit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie        (1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenste-\ngepflegt hat,                                            hen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige\nLeistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen\n2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der\nnach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Be-\nBesonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte\ndarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen\nbedeuten würde.\nund entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige\n(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem       Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt\nTod der Person, die die Leistungen empfangen hat.            diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden\n§ 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.                         Person.","876               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\n(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Aus-            Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gut-\nübung des Umgangsrechts hat die umgangsberech-                scheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch ge-\ntigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem             nommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach\nBuch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit               § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung\ndas Kind dem Haushalt angehört.                               allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre.\n(4) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind\n§ 39                              56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosen-\nSofortige Vollziehbarkeit                    geldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Be-\nKeine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch              darfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht\nund Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,              in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten\nBuches, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4\n1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-            des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Be-\nchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflicht-      willigung lediglich teilweise aufgehoben wird.\nverletzung und die Minderung des Auszahlungsan-\n(5) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe,\nspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung\ndass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats,\nin Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsbe-\nin dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen\nrechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,\nLeistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.\n2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,\n(6) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in\n3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung         gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Trä-\naufgefordert wird oder                                    ger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstre-\n4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des              ckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des\nDritten Buches zur persönlichen Meldung bei der           Zehnten Buches.\nAgentur für Arbeit aufgefordert wird.\n§ 41\n§ 40                                             Berechnung der Leistungen\nAnwendung von Verfahrensvorschriften                      (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Le-\n(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das            bensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Mo-\nZehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4         nat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen\nSatz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass an-           nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung antei-\nstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von         lig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs\neinem Jahr tritt.                                             Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht\nwerden. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf\n(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften           Monate bei Leistungsberechtigten verlängert werden,\ndes Dritten Buches über                                       bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem\n1. die vorläufige Entscheidung (§ 328) mit der Maß-           Zeitraum nicht zu erwarten ist.\ngabe, dass auch dann vorläufig entschieden werden             (2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen\nkann, wenn die Gültigkeit einer Satzung oder einer        durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.\nanderen im Rang unter einem Landesgesetz stehen-          Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berech-\nden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und         nung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn\ndem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen wor-            sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5\nden ist, Gegenstand eines Verfahrens bei einem            bis 9 ergeben würde.\nLandessozialgericht, dem Bundessozialgericht oder\neinem Verfassungsgericht ist;                                                        § 42\n2. die Aufhebung von Verwaltungsakten nach § 330                           Auszahlung der Geldleistungen\nAbsatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Unwirksam-\nkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter           Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das\neinem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift,            im Antrag angegebene inländische Konto bei einem\ndie nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen           Geldinstitut überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz\nLandesgesetz erlassen worden ist, auf die Zeit nach       oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtig-\nder Entscheidung des Landessozialgerichts abge-           ten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten\nstellt wird;                                              abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte\nnachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos\n3. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Ab-              bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht\nsatz 2, 3 Satz 1 und 4);                                  möglich ist.\n4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit\nder Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen                                     § 42a\nZahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von                                  Darlehen\nTatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringe-\nren Leistungsanspruch führen;                                 (1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf\nweder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1\n5. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten-         Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt\nund Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5).         werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder\n(3) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der           von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemein-\nMaßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu er-            sam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung\nstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die        trifft die Darlehensnehmer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                 877\n(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Siche-        § 42a Absatz 2 und nach Absatz 1 den in Absatz 2\nrung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzah-          Satz 2 genannten Betrag übersteigen, erledigt sich die\nlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf            nach § 42a Absatz 2 erklärte Aufrechnung, soweit sie\ndie Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in        der Aufrechnung nach Absatz 1 entgegensteht.\nHöhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs\n(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsbe-\ngetilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehens-\nrechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu\nnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären.\nerklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem\nSatz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des\nMonat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 ge-\nLebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27 Ab-\nnannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die\nsatz 4 erbracht werden.\nAufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Auf-\n(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24         rechnungszeitraum entsprechend.\nAbsatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller\nHöhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach                                      § 43a\n§ 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter\nsofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetra-                   Verteilung von Teilzahlungen\nges fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht ge-        Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche\ntilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung        der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberech-\nüber die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter          tigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger\nBerücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der       der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils\nDarlehensnehmer getroffen werden.                            an der Forderung zueinander.\n(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der\nnoch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über                                § 44\ndie Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine\nVeränderung von Ansprüchen\nVereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaft-\nlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen wer-          Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen\nden.                                                         Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage\ndes einzelnen Falles unbillig wäre.\n(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27\nAbsatz 4 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst\nnach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2                              Abschnitt 2\ngilt entsprechend.\nEinheitliche Entscheidung\n(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung\ngetroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der                                 § 44a\ngesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst\nauf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.                                   Feststellung von\nErwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit\n§ 43                                 (1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der\nAufrechnung                            Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung\nkönnen widersprechen:\n(1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch\nkönnen gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten             1. der kommunale Träger,\nauf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts        2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung\naufrechnen mit ihren                                             zuständig wäre, oder\n1. Erstattungsansprüchen nach § 42 Absatz 2 Satz 2,          3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistun-\n§ 43 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches, § 328 Ab-           gen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.\nsatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 50 des\nZehnten Buches oder                                     Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall\nentscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine\n2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a.                 gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gut-\n(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstat-         achterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Ab-\ntungsansprüchen, die auf den §§ 42 und 43 des Ersten         satz 2 des Sechsten Buches zuständige Träger der\nBuches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder        Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der\n§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50         Entscheidung über den Widerspruch an die gutachter-\ndes Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für den           liche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der\nLeistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs, in           Entscheidung über den Widerspruch erbringen die\nden übrigen Fällen 30 Prozent. Die Höhe der monat-           Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei\nlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des          Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der\nmaßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die Er-            Grundsicherung für Arbeitsuchende.\nklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren\n(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellung-\nmonatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 Prozent führen         nahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn\nwürde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungser-\nder zuständige Träger der Rentenversicherung bereits\nklärungen.\nnach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine\n(3) Sind in einem Monat Aufrechnungen nach Ab-           gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die\nsatz 1 und § 42a Absatz 2 zu vollziehen, gilt Absatz 2       Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellung-\nSatz 2 entsprechend. Würden die Aufrechnungen nach           nahme gebunden.","878              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\n(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Renten-          nehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, de-\nversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle       nen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden\ngesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Drit-         sind.\nten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend;\n§ 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.                       (2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nä-\nhere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen\n(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein An-      Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und\nspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-         Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die\nsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommuna-          Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen\nlen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehn-         Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur\nten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtig-         berücksichtigen. Die Träger können die Zusammen-\nten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103         legung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer\nAbsatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe,            gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.\ndass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsver-\npflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopfer-        (3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die\nfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs        rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leis-\ngegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.           tungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemein-\n(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in wel-    samen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht\nchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem             im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach\nHaushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind.          § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemein-\nSie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen            samen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Re-\nnach diesem Buch an die Feststellung der Angemes-            chenschaftslegung über die Leistungserbringung zu\nsenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch          fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der ge-\nden kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Ar-          meinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame\nbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leis-        Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Aus-\ntungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden          übung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grund-\nPersonen vom Bezug von Leistungen nach diesem                sätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Koope-\nBuch ausgeschlossen sind.                                    rationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsaus-\n(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in sei-      schuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anru-\nner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er        fung eine Empfehlung abgeben.\nist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach              (4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Auf-\ndiesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Ar-        gaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen.\nbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern\nder kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstel-           (5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Ein-\nlung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor      richtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.\ndieser Entscheidung mitteilt.                                   (6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung\n(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung          alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie\nder Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 in-       Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforder-\nnerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn         lich sind.\ner aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu\nerbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er                                     § 44c\nbefreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen ent-\nsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu                             Trägerversammlung\ngewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Fest-           (1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerver-\nstellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb           sammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterin-\nvon zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält       nen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kom-\nder kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht,            munalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel\nsind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der        entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertre-\nAgentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entschei-        ter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stim-\ndung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebun-       me. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsit-\nden.                                                         zende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von\nbis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung\n§ 44b                              keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzen-\nden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von\nGemeinsame Einrichtung\nden Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit\n(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsiche-        und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für\nrung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet je-      zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung er-\ndes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1              folgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur\nNummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemein-            für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch\nsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach          Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-\ndiesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie            heit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden;\nnach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemein-          dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2\nsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und             Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder\nWiderspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben              dem Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. Die Träger-\nwerden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeit-              versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                 879\n(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organi-                                   § 44d\nsatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche                Geschäftsführerin, Geschäftsführer\nund personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten\nder gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere             (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer\nführt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen\n1. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführe-         Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes\nrin oder des Geschäftsführers,                           bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Ein-\n2. der Verwaltungsablauf und die Organisation,               richtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er\nhat die von der Trägerversammlung in deren Aufgaben-\n3. die Änderung des Standorts der gemeinsamen Ein-           bereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und\nrichtung,                                                nimmt an deren Sitzungen beratend teil.\n4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und              (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer\n§ 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die           wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der\nTräger oder durch Dritte wahrgenommen werden,            zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahn-\nverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der\n5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und\nTrägerversammlung keine Einigung über die Person\ndes Verhaltens der Beschäftigten,\nder Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt\n6. die Arbeitsplatzgestaltung,                               werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der\n7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der          Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der\nPersonalvertretung,                                      Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsa-\nmen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag.\n8. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien      Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschus-\nzur Stellenbewirtschaftung,                              ses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in\n9. die grundsätzlichen Regelungen der innerdienst-           der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung\nlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten        erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Ge-\nder Beschäftigten.                                       schäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kom-\nmunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb\n(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen           Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt\nzwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin            durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt\noder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordne-         die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen\nten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den         Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsit-\n§§ 69 bis 72 des Bundespersonalvertretungsgesetzes           zende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung\nwahr.                                                        bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Ge-\n(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen            schäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversamm-\nBetreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung        lung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung\nstehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der        einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen\nPersonalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende         Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der\nAnteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal           gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.\nund Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu be-               (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer\nrücksichtigen:                                               ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitneh-\nmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstauf-\n1. 1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Einglie-\nsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitneh-\nderung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsbe-\nmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1\nrechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,\nherangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er\n2. 1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Einglie-       der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder\nderung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsbe-         Arbeitgebers.\nrechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und            (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer\ndie Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht           übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die\nhaben.                                                   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der ge-\n(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grund-      meinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden\nsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwick-        sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen\nlung auf, die insbesondere der individuellen Entwick-        Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen\nlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und         Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzten-\nihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen          funktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begrün-\nund Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben           dung und Beendigung der mit den Beamtinnen und\nerforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Träger-   Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern\nversammlung stimmt die Grundsätze der Personalent-           bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.\nwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der              (5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäfts-\nTräger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäfts-         führer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungs-\nführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig            rechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeits-\nüber den Stand der Umsetzung.                                schutzgesetzes.\n(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche               (6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in\nArbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grund-            der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäfts-\nsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von             führerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und\nZielvorgaben der Träger abgestimmt.                          Vorschlagsrecht.","880             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\n(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der         verstoßen hat und durch die Bestellung einer oder eines\nDienstposten der Geschäftsführerinnen und der Ge-           anderen Beauftragten für den Haushalt keine Abhilfe zu\nschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die           erwarten ist.\nBesoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsord-\n(4) Näheres zur Übertragung und Durchführung der\nnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3\nBewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes\nder Bundesbesoldungsordnung B, oder die entspre-\nkann zwischen der Bundesagentur und der gemeinsa-\nchende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht\nmen Einrichtung vereinbart werden. Der kommunale\nüberschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerin-\nTräger kann die gemeinsame Einrichtung auch mit der\nnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Be-\nBewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln\namte geltende Besoldung nicht übersteigen.\nbeauftragen.\n§ 44e                                 (5) Auf Beschluss der Trägerversammlung kann die\nBefugnis nach Absatz 1 auf die Bundesagentur zurück-\nVerfahren bei Meinungs-                      übertragen werden.\nverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit\n(1) Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit                                    § 44g\nüber die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c                       Zuweisung von Tätigkeiten\nAbsatz 2 können die Träger oder die Trägerversamm-                     bei der gemeinsamen Einrichtung\nlung den Kooperationsausschuss anrufen. Stellt die\n(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerin-\nGeschäftsführerin oder der Geschäftsführer fest, dass\nnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6\nsich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer\nAbsatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und\nWeisung der Trägerversammlung widersprechen, unter-\nGemeindeverbände, die bis zum 31. Dezember 2010\nrichtet sie oder er unverzüglich die Träger, um diesen\nin einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis\nGelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Er-\nzum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben\nlass der Weisungen zu geben. Besteht die Meinungs-\nnach diesem Buch durchgeführt haben, werden mit\nverschiedenheit danach fort, kann die Geschäftsführe-\nWirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der ge-\nrin oder der Geschäftsführer den Kooperationsaus-\nmeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeits-\nschuss anrufen.\ngemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf Jahren\n(2) Der Kooperationsausschuss entscheidet nach           zugewiesen. Wenn keine Arbeitsgemeinschaften nach\nAnhörung der Träger und der Geschäftsführerin oder          § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden\ndes Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmen-           Fassung eingerichtet waren, werden Beamtinnen und\nmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die             Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,\nStimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse            die am 31. Dezember 2010 die Aufgaben dieses Bu-\ndes Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder von          ches in Agenturen für Arbeit und Kommunen durchge-\ndem Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. Die oder        führt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die\nder Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversamm-       Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der gemeinsa-\nlung sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäfts-        men Einrichtung zugewiesen.\nführer die Beschlüsse mit.\n(2) Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall mit\n(3) Die Entscheidung des Kooperationsausschusses         Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Ge-\nbindet die Träger. Soweit nach anderen Vorschriften der     schäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den\nRechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des       tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen.\nKooperationsausschusses nicht ausgeschlossen.                  (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Be-\namten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt ent-\n§ 44f                             sprechende Tätigkeit zu übertragen.\nBewirtschaftung von Bundesmitteln                    (4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen\nTräger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezo-\n(1) Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen          genen Gemeinde oder einem Gemeindeverband beste-\nEinrichtung die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln        henden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden\ndes Bundes, die sie im Rahmen von § 46 bewirtschaf-         einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf-\ntet. Für die Übertragung und die Bewirtschaftung gelten     grund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer\ndie haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.           niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzu-\n(2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des          ordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach\nBundes bestellt die Geschäftsführerin oder der Ge-          der vorherigen Tätigkeit.\nschäftsführer eine Beauftragte oder einen Beauftragten         (5) Die Zuweisung kann\nfür den Haushalt. Die Geschäftsführerin oder der Ge-\nschäftsführer und die Trägerversammlung haben die           1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei\nBeauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt              Monaten,\nan allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu be-        2. auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeit-\nteiligen.                                                       nehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem\nGrund jederzeit\n(3) Die Bundesagentur hat die Übertragung der Be-\nwirtschaftung zu widerrufen, wenn die gemeinsame            beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Ge-\nEinrichtung bei der Bewirtschaftung wiederholt oder         schäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2\nerheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften        aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011               881\n§ 44h                             sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Ar-\nPersonalvertretung                        beitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten\nArbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.\n(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Per-\n(2) Der von der Trägerversammlung aufzustellende\nsonalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundes-\nStellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. Bei\npersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.\nAufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes\n(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitneh-          unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen\nmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Ein-           der Träger.\nrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätig-\nkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen                                       § 45\nworden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu                                 (weggefallen)\nder Personalvertretung.\n(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Ein-                                 Kapitel 5\nrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Rege-\nFinanzierung und Aufsicht\nlungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu,\nsoweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsfüh-\n§ 46\nrerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefug-\nnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen,                 Finanzierung aus Bundesmitteln\nsozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffen-          (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grund-\nden Angelegenheiten zustehen.                               sicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwal-\n(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer            tungskosten, soweit die Leistungen von der Bundes-\npersonalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenhei-       agentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof\nten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Per-       prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit\nsonalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen             die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach\neingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzun-    § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung\ngen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der         von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten\nStimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die         ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Einglie-\nRegelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur inter-       derungsleistungen und Verwaltungskosten werden in\nnen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthal-         einem Gesamtbudget veranschlagt.\nten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu             (2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstä-\nMaßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbe-       ben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen\ndingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer          für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die\nsowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen             Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach\nEinrichtungen haben können, an die zuständigen Träger       diesem Buch zugrunde gelegt. Bei der Zuweisung sind\nabgeben.                                                    die Mittel für die Leistungen nach § 16e gesondert aus-\n(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abge-        zuweisen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nbenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unbe-           les kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nrührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den           der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nTrägern verbleiben.                                         mung des Bundesrates andere oder ergänzende\nMaßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1\nSatz 4 festlegen.\n§ 44i\n(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwal-\nSchwerbehindertenvertretung;                    tungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt\nJugend- und Auszubildendenvertretung                84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nAuf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend-          mung des Bundesrates kann das Bundesministerium\nund Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend         für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-\nanzuwenden.                                                 desministerium der Finanzen festlegen, nach welchen\nMaßstäben\n§ 44j                             1. kommunale Träger die Aufwendungen der Grund-\nGleichstellungsbeauftragte                        sicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagen-\ntur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Ab-\nIn der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleich-             satz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,\nstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundesgleichstel-\nlungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbe-       2. die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung\nauftragten stehen die Rechte entsprechend den Rege-             des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde lie-\nlungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit             gen, zu bestimmen sind.\ndie Trägerversammlung und die Geschäftsführer ent-             (4) Die Bundesagentur leistet an den Bund einen\nscheidungsbefugt sind.                                      Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen,\nvom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen\n§ 44k                             zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten\nnach Absatz 1 Satz 5 und § 6b Absatz 2. Jeweils zum\nStellenbewirtschaftung                      15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November\n(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g         leistet die Bundesagentur an den Bund Abschlagszah-\nAbsatz 1 und 2 übertragen die Träger der gemeinsamen        lungen in Höhe von einem Achtel des im Bundeshaus-\nEinrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen      haltsplan veranschlagten Betrags für Leistungen zur","882              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\nEingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach           maßgeblich. Die Gesamtausgaben für die Leistungen\nAbsatz 1 Satz 5 und § 6b Absatz 2. Abweichend von            nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeld-\nSatz 2 kann das Bundesministerium für Arbeit und So-         gesetzes sind durch die Länder bis zum 31. März des\nziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium\nder Finanzen der Bundesagentur die Abschlagszahlun-          für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Die Länder gewähr-\ngen bis zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Jah-       leisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der\nres stunden, soweit dies zur Vermeidung von Liqui-           kommunalen Träger begründet und belegt sind und\nditätshilfen nach § 364 Absatz 1 des Dritten Buches          den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-\nerforderlich ist. Bis zum 30. Januar des Folgejahres         keit entsprechen.\nsind die geleisteten Abschlagszahlungen den hälftigen\ntatsächlichen Aufwendungen des Bundes für Eingliede-                                   § 47\nrungsleistungen und Verwaltungskosten des Vorjahres                                  Aufsicht\ngegenüberzustellen. Ein zu hoch gezahlter Eingliede-\nrungsbeitrag ist mit der Zahlung zum 15. Februar des            (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nFolgejahres zu verrechnen, ein zu gering gezahlter Ein-      führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundes-\ngliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum 15. Februar       agentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Wei-\ndes Folgejahres zusätzlich an den Bund abzuführen. Ist       sungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtun-\nder Haushaltsplan des Bundes noch nicht in Kraft ge-         gen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und\ntreten, sind die Abschlagszahlungen nach Satz 2 auf          Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen\nder Grundlage des Haushaltsplans des Vorjahres zu            und sie an seine Auffassung binden; es kann organisa-\nbemessen.                                                    torische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des\nBundes an der Umsetzung der Grundsicherung für\n(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den         Arbeitsuchende treffen.\nLeistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Ab-\n(2) Die zuständigen Landesbehörden führen die Auf-\nsatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den Jahren 2011\nsicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach\nbis 2013 im Land Baden-Württemberg 34,4 vom Hun-\n§ 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den ge-\ndert, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 vom Hundert und in\nmeinsamen Einrichtungen zusteht. Im Übrigen bleiben\nden übrigen Ländern 30,4 vom Hundert der Leistungen\nlandesrechtliche Regelungen unberührt.\nnach Satz 1. Ab dem Jahr 2014 beträgt diese Beteili-\ngung im Land Baden-Württemberg 31,6 vom Hundert,                (3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung\nim Land Rheinland-Pfalz 37,6 vom Hundert und in den          führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nübrigen Ländern 27,6 vom Hundert der Leistungen              die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtun-\nnach Satz 1.                                                 gen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten\nLandesbehörde. Kann ein Einvernehmen nicht herge-\n(6) Die in Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prozent-      stellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine\nsätze erhöhen sich jeweils um einen Wert in Prozent-         Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das Bundes-\npunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben für            ministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem\ndie Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundes-         Grund abweichen. Im Übrigen ist der Kooperationsaus-\nkindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres             schuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.\ngeteilt durch die Gesamtausgaben für die Leistungen\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nnach Absatz 5 Satz 1 des abgeschlossenen Vorjahres\nkann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nmultipliziert mit 100. Bis zum Jahr 2013 beträgt dieser\nBundesrates die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach\nWert 5,4 Prozentpunkte; Absatz 7 bleibt unberührt.\nden Absätzen 1 und 3 auf eine Bundesoberbehörde\n(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales        übertragen.\nwird ermächtigt, den Wert nach Absatz 6 Satz 1 erst-            (5) Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die\nmalig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung           Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen\nmit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr             Einrichtungen zu prüfen.\nfestzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend an-\nzupassen. Dabei legt es jeweils den Wert nach Absatz 6                                 § 48\nSatz 2 für das abgeschlossene Vorjahr zugrunde. Für\ndie rückwirkende Anpassung wird die Differenz zwi-                               Aufsicht über die\nschen dem Wert nach Satz 2 und dem für das abge-                       zugelassenen kommunalen Träger\nschlossene Vorjahr festgelegten Wert nach Absatz 6              (1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen\nSatz 1 im laufenden Jahr zeitnah ausgeglichen. Die           Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.\nHöhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5              (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbe-\nSatz 1 genannten Leistungen beträgt höchstens 49 vom         hörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zuge-\nHundert.                                                     lassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der\n(8) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1      Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die\ngenannten Leistungen wird den Ländern erstattet. Der         Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates all-\nAbruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum           gemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen\nMonatsende zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung           Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die\nfür Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des            Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsauf-\nfristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am            sicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nEnde eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst       les übertragen.\nim folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das       (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nfolgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung            kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                        883\nwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwen-          1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen\ndungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlas-              des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\nsen.                                                             ersetzen,\n2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für\n§ 48a                                  Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für\nVergleich der Leistungsfähigkeit                      Verwaltungskosten zulassen.\n(1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfä-\n§ 49\nhigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das                                   Innenrevision\nBundesministerium für Arbeit und Soziales auf der               (1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische\nGrundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Num-            Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und ge-\nmer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Er-        meinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der\ngebnisse vierteljährlich.                                    Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales         von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-          der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht\nmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforder-        werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher\nlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Wei-          hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchfüh-\nterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der         rung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.\nErgebnisse festzulegen.                                         (2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die\nZeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung\n§ 48b                              der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.\nZielvereinbarungen                           (3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1\nunverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und\n(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch\nSoziales vor.\nschließen\n1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im                                   Kapitel 6\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der\nFinanzen mit der Bundesagentur,                                             Datenerhebung,\n-verarbeitung und -nutzung,\n2. die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit\nd a t e n s c h u t z re c h t l i c h e Ve r a n t w o r t u n g\nden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der\ngemeinsamen Einrichtungen,\n§ 50\n3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit\nDatenübermittlung\nder zuständigen Landesbehörde sowie\n(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die\n4. die zuständige Landesbehörde mit den zugelasse-\nzugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Ein-\nnen kommunalen Trägern\nrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmiss-\nVereinbarungen ab. Die Vereinbarungen nach Satz 1            brauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen\nNummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Bu-           und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte\nches. Die Beratungen über die Vereinbarung nach              Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln,\nSatz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse            soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem\nnach § 18b. Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c              Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist.\nwird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über             (2) Die gemeinsame Einrichtung ist verantwortliche\neinheitliche Grundlagen beraten.                             Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von\n(2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfas-          Sozialdaten nach § 67 Absatz 9 des Zehnten Buches\nsung des Bundestages über das jährliche Haushaltsge-         sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten\nsetz abgeschlossen.                                          Buches.\n(3) Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die             (3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung\nZiele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesse-     ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral ver-\nrung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermei-         waltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist\ndung von langfristigem Leistungsbezug. Die Vereinba-         verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten\nrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen          gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen.\nzusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teil-      Verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Ver-\nhabe.                                                        fahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 9\ndes Zehnten Buches ist die Bundesagentur.\n(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1           (4) Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und\nSatz 1 Nummer 3 orientieren.                                 Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten durch\ndie gemeinsame Einrichtung richtet sich nach dem Da-\n(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die          tenschutzrecht des Bundes, soweit nicht in diesem\nNachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach           Buch und im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches vor-\n§ 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maß-            rangige Regelungen getroffen sind. Der Anspruch auf\ngeblich.                                                     Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der\n(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-          gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Infor-\nmer 1 können                                                 mationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutz-","884              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\nkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschrif-    tensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der\nten über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen        Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.\nEinrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Infor-\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und\nmationstechnik obliegen nach § 24 des Bundesdaten-\nan die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur\nschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für\n– unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit.\nbestehender Mitteilungspflichten – für folgende Zwecke\nverarbeitet und genutzt werden:\n§ 51\nErhebung,                            1. die zukünftige Gewährung von Leistungen nach die-\nVerarbeitung und Nutzung von                        sem und dem Dritten Buch an die von den Erhebun-\nSozialdaten durch nichtöffentliche Stellen                gen betroffenen Personen,\nDie Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen        2. Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für\nabweichend von § 80 Absatz 5 des Zehnten Buches zur              Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche\nErfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließ-            Leistungserbringung,\nlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in      3. die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die\nArbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch                    Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5,\nnichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung          Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten\nund Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit             durch die Bundesagentur, der laufenden Berichter-\ndie Speicherung der Daten den gesamten Datenbe-                  stattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53\nstand umfasst.                                                   bis 55,\n§ 51a                              4. die Durchführung des automatisierten Datenab-\ngleichs nach § 52,\nKundennummer\nJeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz          5. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.\nbezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundes-         (4) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den\nagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den            kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den\nzugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kun-               genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu\ndennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom                übermittelnden Informationen, einschließlich einer In-\nTräger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Iden-       venturmeldung, sowie die Fristen für deren Übermitt-\ntifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich        lung. Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systema-\ndiesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Ab-                tiken, die Art der Übermittlung der Datensätze ein-\nsatz 3. Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug        schließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe,\nvon Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kun-          Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und\ndennummer der Bundesagentur zu verwenden. Die                Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.\nKundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zu-\ngeordnet, wenn sie den Träger wechselt. Bei erneuter                                   § 51c\nLeistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von\nLeistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten                                   (weggefallen)\nBuch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese\nRegelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsge-                                      § 52\nmeinschaften. Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne die-\nAutomatisierter Datenabgleich\nser Vorschrift gelten auch ein oder mehrere Kinder ei-\nnes Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen          (1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kom-\nerhalten. Bei der Übermittlung der Daten verwenden die       munalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen\nTräger eine eindeutige, von der Bundesagentur verge-         nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April,\nbene Trägernummer.                                           1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Da-\ntenabgleichs daraufhin,\n§ 51b\n1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume\nDatenerhebung und                             von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen\n-verarbeitung durch die Träger der                    Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden\nGrundsicherung für Arbeitsuchende                      oder wurden,\n(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für        2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbe-\nArbeitsuchende erheben laufend die für die Durchfüh-             zuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versiche-\nrung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforder-             rungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Be-\nlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und               schäftigung zusammentreffen,\nSoziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhe-          3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e\nbenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 ge-            des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszen-\nnannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des             tralamt für Steuern übermittelt worden sind,\nVerfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.           4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Ab-\n(2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen               satz 2 Nummer 2 nicht mehr dem Zweck einer ge-\nkommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur                  förderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des\ndie Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeu-               § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteu-\ntigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Da-              ergesetzes dient,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                885\n5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume           2. aus dem Melderegister nach § 21 des Melderechts-\nvon ihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe be-          rahmengesetzes und dem Ausländerzentralregister,\nzogen werden oder wurden,                                soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch\n6. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume           erforderlich ist.\nvon ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger           (2) Die Agentur für Arbeit darf Daten von Personen,\nder Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezo-         die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, be-\ngen werden oder wurden,                                  ziehen oder bezogen haben und die Wohngeld bean-\n7. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume           tragt haben, beziehen oder bezogen haben, an die nach\nvon ihnen Leistungen anderer Träger der Grund-           dem Wohngeldgesetz zuständige Behörde übermitteln,\nsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder         soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen des\nwurden.                                                  Ausschlusses vom Wohngeld (§§ 7 und 8 Absatz 1 des\nWohngeldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung\n(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenab-         der in § 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Daten\ngleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem         ist zulässig. Die in Absatz 1 genannten Behörden füh-\nBuch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen        ren die Überprüfung durch und teilen das Ergebnis der\nnach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genann-         Überprüfungen der Agentur für Arbeit unverzüglich mit.\nten Stellen übermitteln:                                     Die in Absatz 1 und Satz 1 genannten Behörden haben\n1. Name und Vorname,                                         die ihnen übermittelten Daten nach Abschluss der\nÜberprüfung unverzüglich zu löschen.\n2. Geburtsdatum und -ort,\n3. Anschrift,                                                                      Kapitel 7\n4. Versicherungsnummer.                                                 Statistik und Forschung\n(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger\n§ 53\ndarf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1\nund 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, so-                                Statistik und\nweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1                    Übermittlung statistischer Daten\nund 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stamm-           (1) Die Bundesagentur erstellt aus den bei der\nsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr        Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende\nfür die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei         von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den\n(§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen,           kommunalen Trägern und den zugelassenen kommuna-\nsoweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich         len Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken.\nsind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Renten-        Sie übernimmt die laufende Berichterstattung und be-\nversicherungsträger gespeicherten Daten sind unver-          zieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeits-\nzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu lö-             markt- und Berufsforschung ein.\nschen.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n(3) Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlasse-      kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale\nnen Daten und Datenträger sind nach Durchführung             der Statistiken und der Berichterstattung näher bestim-\ndes Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen         men.\noder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach die-         (3) Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Ab-\nsem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur        satz 1 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nÜberprüfung nach Absatz 1 nutzen. Die übermittelten          vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie ge-\nDaten der Personen, bei denen die Überprüfung zu             währleistet, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf\nkeinen abweichenden Feststellungen führt, sind unver-        des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ent-\nzüglich zu löschen.                                          sprochen werden kann.\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales            (4) Die Bundesagentur stellt den statistischen Stel-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere           len der Kreise und kreisfreien Städte die für Zwecke der\nüber das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs        Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstat-\nund die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vor-      tung erforderlichen Daten und Tabellen der Arbeits-\nzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen          markt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung.\ndurch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu er-\nfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das           (5) Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bun-\nGebiet eines Bundeslandes umfasst.                           desamt und den statistischen Ämtern der Länder für\nZwecke der Planungsunterstützung und für die Sozial-\nberichterstattung für ihren Zuständigkeitsbereich Daten\n§ 52a\nund Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungs-\nÜberprüfung von Daten                       statistik zur Verfügung stellen. Sie ist berechtigt, dem\nStatistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern\n(1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen, die\nder Länder für ergänzende Auswertungen anonymi-\nLeistungen nach diesem Buch beantragt haben, bezie-\nsierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermit-\nhen oder bezogen haben, Auskunft einholen\nteln. Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Ein-\n1. über die in § 39 Absatz 1 Nummer 5 und 11 des             zeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generie-\nStraßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über           rende Pseudonyme zu ersetzen. Nicht pseudonymi-\nein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetra-    sierte Anschriften dürfen nur zum Zwecke der Zuord-\ngen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;             nung zu statistischen Blöcken übermittelt werden.","886              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\n(6) Die Bundesagentur ist berechtigt, für ausschließ-        (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nlich statistische Zwecke den zur Durchführung statis-        untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Auf-\ntischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden           gabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen\nund Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich         nach diesem Buch.\nDaten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsiche-\nrungsstatistik sowie anonymisierte und pseudonymi-                                  Kapitel 8\nsierte Einzeldaten zu übermitteln, soweit die Vorausset-\nzungen nach § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatis-                        Mitwirkungspflichten\ntikgesetzes gegeben sind. Bei der Übermittlung von\npseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch                                       § 56\njeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen.                                 Anzeige- und\nDabei dürfen nur Angaben zu kleinräumigen Gebiets-                Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit\neinheiten, nicht aber die genauen Anschriften übermit-          (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistun-\ntelt werden.                                                 gen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt\n(7) Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten          haben oder beziehen, sind verpflichtet, der Agentur für\nentsprechend. § 282a des Dritten Buches gilt mit der         Arbeit\nMaßgabe, dass Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt-           1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren vo-\nund Grundsicherungsstatistik auch den zur Durchfüh-              raussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und\nrung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der\n2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages\nKreise und kreisfreien Städte sowie der Gemeinden\nnach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Be-\nund Gemeindeverbänden übermittelt werden dürfen,\nscheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren\nsoweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 Satz 2\nvoraussichtliche Dauer vorzulegen.\ndes Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.\nDie Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der\n§ 53a                              ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert\ndie Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung\nArbeitslose                           angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue\närztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigun-\n(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind er-\ngen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes\nwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Vorausset-\ndarüber enthalten, dass dem Träger der Krankenver-\nzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer\nsicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die\nAnwendung erfüllen.\nArbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und\n(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nach          die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit über-\nVollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die           sandt wird. Zweifelt die Agentur für Arbeit an der\nDauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsiche-           Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leis-\nrung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ih-         tungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b\nnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung         und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend.\nangeboten worden ist, gelten nach Ablauf dieses Zeit-           (2) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen\nraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs           die Kosten für die Begutachtung durch den Medizi-\nnicht als arbeitslos.                                        nischen Dienst der Krankenversicherung nach Absatz 1\nSatz 5. Die Bundesagentur und der Spitzenverband\n§ 54                               Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über\ndas Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der\nEingliederungsbilanz\nMedizinische Dienst des Spitzenverbands Bund der\nJede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur   Krankenkassen ist zu beteiligen. In der Vereinbarung\nEingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. § 11      kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten gere-\ndes Dritten Buches gilt entsprechend. Soweit einzelne        gelt werden.\nMaßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Ar-\nbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indika-                                   § 57\ntoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der               Auskunftspflicht von Arbeitgebern\nerwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter\nWeise abbilden.                                                 Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren\nVerlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben,\ndie für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leis-\n§ 55                               tungen nach diesem Buch erheblich sein können; die\nWirkungsforschung                         Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vor-\ndrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich\n(1) Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung        auch auf Angaben über das Ende und den Grund für\nund der Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-            die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.\nhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und\nin die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282                                      § 58\ndes Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesministe-\nrium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur                          Einkommensbescheinigung\nkönnen in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungs-             (1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach\nforschung festlegen. Soweit zweckmäßig, können               diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Ar-\nDritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.          beitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem unver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011                   887\nzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die       nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4\nHöhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die           des Zehnten Buches gilt entsprechend.\nZeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung bean-             (5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem\ntragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von         Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, be-\nder Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benut-         schäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Ein-\nzen. Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die          sicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und\noder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, un-         Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Ent-\nverzüglich auszuhändigen.                                     geltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu\n(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem             gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben\nBuch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsent-         nach diesem Buch erforderlich ist.\ngelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber\nden für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorge-                                      § 61\nschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.\nAuskunftspflichten bei\nLeistungen zur Eingliederung in Arbeit\n§ 59\n(1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Ar-\nMeldepflicht\nbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur\nDie Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht,         für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu er-\n§ 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht           teilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit\nbei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Bu-          Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder\nches, sind entsprechend anzuwenden.                           werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen\nerheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mit-\n§ 60                              zuteilen.\nAuskunftspflicht                            (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnah-\nund Mitwirkungspflicht Dritter                  men zur Eingliederung sind verpflichtet,\n(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem               1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über\nBuch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt,             den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle\ndie geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch              weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprü-\nauszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für               fung benötigt werden, und\nArbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, so-\n2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens\nweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem\ndurch den Maßnahmeträger zuzulassen.\nBuch erforderlich ist.\nDie Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilun-\n(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem\ngen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüg-\nBuch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen ver-\nlich der Agentur für Arbeit zu übermitteln.\npflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem\nBuch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn\nGuthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt,                                        § 62\nhat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie                              Schadenersatz\nüber damit im Zusammenhang stehendes Einkommen                   Wer vorsätzlich oder fahrlässig\noder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur\nDurchführung der Aufgaben nach diesem Buch erfor-             1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig\nderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches              oder nicht vollständig ausfüllt,\ngilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhalts-     2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig\nverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-            oder nicht vollständig erteilt,\nsetzbuchs anzuwenden.\nist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-\n(3) Wer jemanden, der                                      pflichtet.\n1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder\nbezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder                                   Kapitel 9\n2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,                              Bußgeldvorschriften\nbeschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen\nüber die Beschäftigung, insbesondere über das Ar-                                         § 63\nbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durch-                          Bußgeldvorschriften\nführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich\nist.                                                             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin\noder des Partners zu berücksichtigen, haben                   1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n1. dieser Partner,\n2. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer\n2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner            der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsent-\nGuthaben führen oder Vermögensgegenstände ver-                gelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht\nwahren,                                                       vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder\nder Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft            eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aus-\nzu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben              händigt,","888               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\n3. entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder           und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Auf-\nnicht rechtzeitig vorlegt,                                nahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2008\n4. entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4          an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem\nSatz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Ab-         1. Januar 2008 entstanden ist und der erwerbsfähige\nsatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht   Leistungsberechtigte vor diesem Tag das 58. Lebens-\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,               jahr vollendet hat. § 428 des Dritten Buches gilt ent-\nsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige\n5. entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht           Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 unter den\nrechtzeitig gewährt oder                                  Voraussetzungen des § 428 Absatz 1 des Dritten Bu-\n6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten          ches Arbeitslosengeld bezogen haben und erstmals\nBuches eine Änderung in den Verhältnissen, die für        nach dem 31. Dezember 2007 hilfebedürftig werden.\neinen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich          (5) § 12 Absatz 2 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe,\nist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht   dass für die in § 4 Absatz 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-\nrechtzeitig mitteilt.                                     Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734)\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des          in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten\nAbsatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünf-           Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in Höhe\ntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße        von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag\nbis zu zweitausend Euro geahndet werden.                      von 520 Euro, an die Stelle des Höchstfreibetrags in\nHöhe von jeweils 9 750 Euro ein Höchstfreibetrag in\nKapitel 10                             Höhe von 33 800 Euro tritt.\nBekämpfung von\n§ 65a\nLeistungsmissbrauch\n(weggefallen)\n§ 64\n§ 65b\nZuständigkeit\n(weggefallen)\n(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch\ngilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.                                             § 65c\n(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1                               (weggefallen)\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nsind in den Fällen                                                                      § 65d\n1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame                            Übermittlung von Daten\nEinrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommu-\nnale Träger,                                                 (1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Ar-\nbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Ver-\n2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6                                 langen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die\na) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a          Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistun-\nzugelassene kommunale Träger sowie                    gen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt\nb) die Behörden der Zollverwaltung                        haben oder beziehen, zugänglich, soweit deren Kennt-\nnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben nach\njeweils für ihren Geschäftsbereich.                       diesem Buch erforderlich ist.\n(3) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwal-                 (2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der\ntungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen         Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das\nin die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt ent-         Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine\nsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von               Pauschalierung ist zulässig.\n§ 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatz-                                   § 65e\npflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten.                                             Übergangsregelung zur Aufrechnung\nDer zuständige Träger der Leistungen nach diesem\nKapitel 11                             Buch kann mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe\ndessen Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten\nÜbergangs-\nmit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts\nund Schlussvorschriften                           nach den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2, 3 und 4\nSatz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen eines An-\n§ 65                             spruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der\nAllgemeine Übergangsvorschriften                   Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt.\n(1) bis (3) (weggefallen)\n§ 66\n(4) Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige\nLeistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen zur Si-                           Rechtsänderungen bei\ncherung des Lebensunterhalts, die das 58. Lebensjahr                  Leistungen zur Eingliederung in Arbeit\nvollendet haben und die Regelvoraussetzungen des                 (1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, so-\nAnspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebens-            weit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen\nunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht      zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistun-\narbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen        gen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011              889\nTag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung                                   § 71\nweiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag\nZweites Gesetz zur\n1. der Anspruch entstanden ist,                                          Änderung des Zweiten Buches\nSozialgesetzbuch – Perspektiven für\n2. die Leistung zuerkannt worden ist oder                              Langzeitarbeitslose mit besonderen\nVermittlungshemmnissen – JobPerspektive\n3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis\nzum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.               (1) § 16e ist bis zum 31. März 2008 mit der Maßgabe\nanzuwenden, dass als Arbeitgeber nur Träger im Sinne\n(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeit-      des § 21 des Dritten Buches und nur Arbeiten im Sinne\nraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung        des § 260 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Dritten Bu-\nnach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ver-        ches gefördert werden können.\nlängerung geltenden Vorschriften.\n(2) § 16e Absatz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe,\ndass der Zeitraum von sechs Monaten nach dem\n§ 67                              30. September 2007 liegt. In besonders begründeten\nFreibetragsneuregelungsgesetz                    Einzelfällen kann der Zeitraum von sechs Monaten\nauch vor dem 1. Oktober 2007 liegen.\nDie §§ 11 und 30 in der bis zum 30. September 2005\ngeltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Be-                                     § 72\nwilligungszeiträume (§ 41 Absatz 1 Satz 4), die vor dem\n1. Oktober 2005 beginnen, längstens jedoch bis zur                               Siebtes Gesetz zur\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit.                                          Änderung des Dritten Buches\nSozialgesetzbuch und anderer Gesetze\n§ 68                                 Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 ist an er-\nwerbsfähige Leistungsberechtigte geleistetes Arbeits-\nGesetz zur                           losengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen,\nÄnderung des Zweiten Buches                     soweit es aufgrund des § 434r des Dritten Buches für\nSozialgesetzbuch und anderer Gesetze                 einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die mit\nihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leis-\n(1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Absatz 1, 3 und 4 in der bis\ntungen nach diesem Buch ohne Berücksichtigung des\nzum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin\nArbeitslosengeldes erhalten haben. Satz 1 gilt entspre-\nanzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Absatz 1\nchend für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, denen\nSatz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.\naufgrund des § 434r des Dritten Buches ein Grün-\n(2) § 22 Absatz 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die    dungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder\nam 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der El-          Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j\ntern oder eines Elternteils gehören.                         des Dritten Buches geleistet wird.\n§ 69                                                         § 73\nGesetz zur Neuausrichtung\nGesetz zur Fortentwicklung\nder arbeitsmarktpolitischen Instrumente\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende\n§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in der bis zum\n(1) § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 in der bis zum          31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin\n31. Juli 2006 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen-       anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem\nden für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August         1. Januar 2009 beginnen.\n2006 beginnen.\n(2) § 31 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe,                                 § 74\ndass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar 2007 keine                               (weggefallen)\nBerücksichtigung finden.\n§ 75\n§ 70                                           Gesetz zur Weiterentwicklung\nÜbergangsregelung zum                                 der Organisation der Grundsicherung\nGesetz zur Umsetzung aufenthalts- und                        für Arbeitsuchende – Anwendbarkeit des\nasylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union                  § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b\n(1) § 51b Absatz 1 bis 3a in der bis zum 10. August\nFür Ausländerinnen und Ausländer, die einen Aufent-\n2010 geltenden Fassung ist anstelle des § 51b Absatz 1\nhaltstitel nach § 104a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthalts-\nSatz 1 und Absatz 2 weiterhin anzuwenden, solange\ngesetzes erhalten, am 1. März 2007 leistungsberechtigt\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine\nnach § 1 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes\nRechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 erlassen\nwaren und Sachleistungen erhalten haben, kann durch\nhat.\nLandesgesetz bestimmt werden, dass sie weiterhin\nSachleistungen entsprechend den Vorschriften des                (2) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 3 kann der\nAsylbewerberleistungsgesetzes vom Land erhalten. In-         Antrag nach § 6a Absatz 7 Satz 1 im Jahr 2010 bis zum\nsoweit erhalten diese Personen keine Leistungen zur          1. September mit Wirkung zum 1. Januar 2011 gestellt\nSicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch.             werden.","890             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011\n(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer       diese bis zu einer Neuregelung für die jeweilige gemein-\neiner Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum         same Einrichtung als Dienstvereinbarungen fort, längs-\n31. Dezember 2010 geltenden Fassung nimmt die Auf-          tens jedoch bis zum 30. Juni 2012.\ngaben der Geschäftsführung in der gemeinsamen Ein-             (6) Abweichend von § 44g Absatz 2 bedarf es keiner\nrichtung bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode           Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Ge-\nwahr. § 44d Absatz 2 Satz 7 bleibt unberührt. Endet         schäftsführers, soweit einer gemeinsamen Einrichtung\ndie Amtsperiode der Geschäftsführerin oder des Ge-          auf Veranlassung eines Trägers Beschäftigte Dritter zu-\nschäftsführers einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b         gewiesen werden, die bis zum Tag vor der Bildung einer\nin der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung          gemeinsamen Einrichtung in einer Arbeitsgemeinschaft\nvor Bildung der gemeinsamen Einrichtung oder läuft          nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 gelten-\nihre oder seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die       den Fassung oder in Agenturen für Arbeit und Kommu-\nTrägerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2 Num-           nen Aufgaben nach diesem Buch durchgeführt haben.\nmer 1 eine neue Geschäftsführerin oder einen neuen\nGeschäftsführer bestellt hat, bestimmt die Anstellungs-                                § 77\nkörperschaft der bisherigen Geschäftsführerin oder des\nbisherigen Geschäftsführers eine kommissarische                               Gesetz zur Ermittlung\nGeschäftsführerin oder einen kommissarischen Ge-                   von Regelbedarfen und zur Änderung des\nschäftsführer, die oder der die Geschäfte führt, bis die       Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nTrägerversammlung eine Geschäftsführerin oder einen            (1) § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010\nGeschäftsführer bestellt hat.                               geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten ei-\nner nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.\n§ 76                                (2) Abweichend von § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2\nGesetz zur                           sind bis zum 31. Dezember 2011 die Leistungen nach\nWeiterentwicklung der Organisation                 § 23 des Achten Buches als Einkommen zu berücksich-\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende                tigen\n(1) Abweichend von § 44b Absatz 1 können die Auf-        1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,\ngaben nach diesem Buch bis zum 31. Dezember 2011            2. für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und\ngetrennt wahrgenommen werden, wenn am 31. März\n3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollstän-\n2010 in dem Bereich eines kommunalen Trägers keine\ndig.\nArbeitsgemeinschaft nach § 44b bestanden hat. Mit der\nBildung einer gemeinsamen Einrichtung erfolgt eine             (3) § 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden\n§ 44g Absatz 1 Satz 2 entsprechende Zuweisung.              Fassung ist für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das\nim Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011\n(2) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers\nzufließt, weiter anzuwenden und gilt anstelle des § 11b\nnach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Ar-\nAbsatz 3 weiter für Bewilligungszeiträume (§ 41 Satz 4),\nbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. De-\ndie vor dem 1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis\nzember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach\nzur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli\ndiesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von\n2011.\n§ 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Ein-\nrichtung gebildet werden.                                      (4) Für die Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 Satz 2\nNummer 1 und § 23 Nummer 1 tritt an die Stelle der\n(3) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisa-\nBeträge nach\ntionsform tritt der zuständige Träger oder die zustän-\ndige Organisationsform an die Stelle des bisherigen         1. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Betrag von\nTrägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt        287 Euro,\nauch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.       2. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte bis zur Voll-\nDie Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbe-       endung des sechsten Lebensjahres der Betrag von\nreitung eines Wechsels der Organisationsform erforder-          215 Euro,\nlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck\n3. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte vom Be-\nerforderlichen Sozialdaten in automatisierter und stan-\nginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-\ndardisierter Form übermitteln.\njahres der Betrag von 251 Euro,\n(4) Besteht in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b      4. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte im 15. Le-\nin der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung              bensjahr der Betrag von 287 Euro,\nein Personal- oder Betriebsrat, nimmt dieser ab dem\nZeitpunkt, zu dem Beamten und Arbeitnehmern in einer        solange sich durch die Fortschreibung der Beträge\ngemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen wer-         nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 23 Num-\nden, die Aufgaben der Personalvertretung als Über-          mer 1 nach § 20 Absatz 5 jeweils kein höherer Betrag\ngangspersonalrat bis zur Konstituierung einer neuen         ergibt.\nPersonalvertretung nach den Regelungen des Bundes-             (5) § 21 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maß-\npersonalvertretungsgesetzes wahr, längstens jedoch          gabe anzuwenden, dass Beträge, die nicht volle Euro-\nbis zum 30. Juni 2012. Satz 1 gilt entsprechend für         Beträge ergeben, bei einem Betrag von unter 0,50 Euro\ndie Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die          abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden sind.\nSchwerbehindertenvertretung.                                   (6) Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung       der\n(5) Bestehen in einer Arbeitsgemeinschaft nach           tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung         von\n§ 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden            Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach        den\nFassung Dienst- oder Betriebsvereinbarungen, gelten         §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010       gel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011             891\ntenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung              (11) Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule\ndes Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwal-       besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsver-\ntungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,         pflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird,\nbis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des                sowie für Kinder, für die Kindertagespflege geleistet\nBewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nach-           wird oder die eine Tageseinrichtung besuchen, an der\nzahlung zu erbringen.                                        eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten\n(7) Der Bedarf nach § 28 Absatz 3 wird erstmals zum       wird, werden die entstehenden Mehraufwendungen ab-\n1. August 2011 anerkannt.                                    weichend von § 28 Absatz 6 für die Zeit vom 1. Januar\nbis zum 31. März 2011 in Höhe von monatlich 26 Euro\n(8) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 28 Ab-           berücksichtigt. Bei Leistungsberechtigten bis zur Voll-\nsatz 2, 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis           endung des 18. Lebensjahres werden die entstehenden\nzum 31. März 2011 bis zum 30. April 2011 beantragt,          Mehraufwendungen für Teilhabe am sozialen und kultu-\ngilt dieser Antrag abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2       rellen Leben abweichend von § 28 Absatz 7 für die Zeit\nals zum 1. Januar 2011 gestellt.                             vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 in Höhe von mo-\n(9) Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2         natlich 10 Euro berücksichtigt. Die entstehenden Mehr-\nSatz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 sind für den            aufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 werden abwei-\nZeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 abwei-          chend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung\nchend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Direktzahlung an        gedeckt. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt § 28 Absatz 6\nden Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsbe-         Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Mehraufwendungen\nrechtigten Person noch keine Aufwendungen zur De-            auch berücksichtigt werden, wenn Schülerinnen und\nckung dieser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leis-       Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung nach\ntungsberechtigte Person nachweist, dass ihr bereits          § 22 des Achten Buches einnehmen.\nAufwendungen zur Deckung der in Satz 1 genannten\nBedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen              (12) § 31 in der bis zum 31. März 2011 geltenden\ndurch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person        Fassung ist weiterhin anzuwenden für Pflichtverletzun-\nerstattet.                                                   gen, die vor dem 1. April 2011 begangen worden sind.\n(10) Auf Klassenfahrten im Rahmen der schulrecht-            (13) § 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf\nlichen Bestimmungen, an denen Schülerinnen und               Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem\nSchüler in der Zeit vom 1. Januar bis zum 29. März           1. April 2011 gestellt worden sind.\n2011 teilgenommen haben, ist § 23 Absatz 3 Satz 1\nNummer 3 und Satz 2 bis 4 in der bis zum 31. Dezember           (14) § 41 Absatz 2 Satz 2 ist bis zum 31. Dezember\n2010 geltenden Fassung anstelle des § 19 Absatz 3            2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einer auf\nSatz 3 und des § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzu-           zwei Dezimalstellen durchzuführenden Berechnung\nwenden.                                                      weitere sich ergebende Dezimalstellen wegfallen."]}