{"id":"bgbl1-2011-22-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":22,"date":"2011-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/22#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_22.pdf#page=5","order":3,"title":"Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften","law_date":"2011-05-11T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2011   821\nFünfundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften\nVom 11. Mai 2011\nDie Bundesregierung verordnet\n– auf Grund des § 1 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von\nSachverständigen und\n– auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt\ndurch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009\n(BGBl. I S. 1801) geändert worden ist:\nArtikel 1\nÄnderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes\nDie Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wer-\nden wie folgt geändert:\n1. In Anlage I wird die Ausnahmeregelung der Position „Cannabis (Marihuana,\nPflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“\nwie folgt geändert:\na) Am Ende der Ausnahmeregelung Buchstabe c wird das Wort „oder“ durch\nein Komma ersetzt.\nb) Am Ende der Ausnahmeregelung Buchstabe d wird der Gedankenstrich\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nc) Folgende Ausnahmeregelung wird angefügt:\n„e) zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken –“.\n2. In Anlage II wird die folgende Position in die alphabetische Reihenfolge ein-\ngefügt:\nINN                 andere nicht geschützte            chemische Namen\noder Trivialnamen                    (IUPAC)\n„–            Cannabis                                 –\n(Marihuana, Pflanzen und Pflan-\nzenteile der zur Gattung Canna-\nbis gehörenden Pflanzen)\n– sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken\nbestimmt sind –“.\n3. Anlage III wird wie folgt geändert:\na) Folgende Position wird in die alphabetische Reihenfolge eingefügt:\nINN                andere nicht geschützte           chemische Namen\noder Trivialnamen                   (IUPAC)\n„–            Cannabis                               –\n(Marihuana, Pflanzen und\nPflanzenteile der zur Gattung\nCannabis gehörenden\nPflanzen)\n– nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind –“.\nb) In der Position „Flunitrazepam“ wird der Zusatz „– ausgenommen in Zu-\nbereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abge-\nteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zu-\nbereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben\nwerden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die\nAbgabe von Betäubungsmitteln. –“ gestrichen.","822              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2011\nArtikel 2                              c) In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Hospi-\nzes“ durch die Wörter „ , des Hospizes oder der\nÄnderung der\nEinrichtung der spezialisierten ambulanten Pal-\nBetäubungsmittel-Verschreibungsverordnung\nliativversorgung zu verabreichen oder“ ersetzt.\nDie     Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung\nvom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt             d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder dem\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I              Hospiz“ durch die Wörter „ , dem Hospiz oder\nS. 1801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               der Einrichtung der spezialisierten ambulanten\nPalliativversorgung“ ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stationsbe-             e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndarf“ die Wörter „ , den Notfallbedarf nach § 5c                  „(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 ge-\nund den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Ab-                     lagert wurden und nicht mehr benötigt werden,\nsatz 1“ eingefügt und das Wort „Stationsver-                  können von dem Arzt\nschreibung“ durch die Wörter „Verschreibung\nfür den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und                 1. einem anderen Patienten dieses Alten- und\nden Rettungsdienstbedarf“ ersetzt.                                Pflegeheimes, dieses Hospizes oder dieser\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  Einrichtung der ambulanten spezialisierten\nPalliativversorgung verschrieben werden,\n„(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäu-\nbungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:                      2. an eine versorgende Apotheke zur Weiter-\nverwendung in einem Alten- und Pflegeheim,\n1. in Apotheken und tierärztlichen Hausapothe-\neinem Hospiz oder einer Einrichtung der spe-\nken,\nzialisierten ambulanten Palliativversorgung\n2. in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,                  zurückgegeben werden oder\n3. auf Stationen der Krankenhäuser und der                    3. in den Notfallvorrat nach § 5c Absatz 1 Satz 1\nTierkliniken,                                                  überführt werden.“\n4. in Alten- und Pflegeheimen, in Hospizen und\n5. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:\nEinrichtungen der spezialisierten ambulanten\nPalliativversorgung,                                                             „§ 5c\n5. in Einrichtungen der Rettungsdienste,\nVerschreiben für\n6. in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9b sowie                     den Notfallbedarf in Hospizen und in der\n7. auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge             spezialisierten ambulanten Palliativversorgung\nführen.“\n(1) Hospize und Einrichtungen der spezialisier-\n2. In § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird nach Nummer 23              ten ambulanten Palliativversorgung dürfen in ihren\nfolgende Nummer 23a eingefügt:                               Räumlichkeiten einen Vorrat an Betäubungsmitteln\nfür den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfris-\n„23a. Tapentadol                         18 000 mg,“.        tigen Bedarf ihrer Patienten (Notfallvorrat) bereithal-\n3. In § 3 Absatz 1 Buchstabe a wird nach Nummer 9               ten. Berechtigte, die von der Möglichkeit nach\nfolgende Nummer 9a eingefügt:                                Satz 1 Gebrauch machen, sind verpflichtet,\n„9a. Tapentadol                           4 500 mg,“.        1. einen oder mehrere Ärzte damit zu beauftragen,\n4. § 5b wird wie folgt geändert:                                    die Betäubungsmittel, die für den Notfallvorrat\nbenötigt werden, nach § 2 Absatz 4 Satz 2 zu\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       verschreiben,\n„§ 5b\n2. die lückenlose Nachweisführung über die Auf-\nVerschreiben für                            nahme in den Notfallvorrat und die Entnahme\nPatienten in Alten- und                        aus dem Notfallvorrat durch interne Regelungen\nPflegeheimen, Hospizen und in der                     mit den Ärzten und Pflegekräften, die an der Ver-\nspezialisierten ambulanten Palliativversorgung“.             sorgung von Patienten mit Betäubungsmitteln\nbeteiligt sind, sicherzustellen und\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bewohner                 3. mit einer Apotheke die Belieferung für den Not-\neines Alten- und Pflegeheimes oder eines                 fallvorrat schriftlich zu vereinbaren und diese\nHospizes“ durch die Wörter „Patienten in                 Apotheke zu verpflichten, den Notfallvorrat min-\neinem Alten- und Pflegeheim, einem Hospiz                destens halbjährlich zu überprüfen, insbeson-\noder in der spezialisierten ambulanten Pallia-           dere auf einwandfreie Beschaffenheit sowie ord-\ntivversorgung“ ersetzt.                                  nungsgemäße und sichere Aufbewahrung; § 6\nAbsatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „oder des Hos-\npizes“ durch die Wörter „ , des Hospizes                (2) Der oder die Ärzte nach Absatz 1 Satz 2\noder der Einrichtung der spezialisierten am-         Nummer 1 dürfen die für den Notfallvorrat benötig-\nbulanten Palliativversorgung“ ersetzt.               ten Betäubungsmittel bis zur Menge des durch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2011                  823\nschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens je-              d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Stations-\ndoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben.                verschreibung und die Teile I bis III der fehlerhaft\nDie Vorratshaltung darf für jedes Betäubungsmittel              ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungs-\nden durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle                scheine“ durch die Wörter „Verschreibung für\nnicht überschreiten.“                                           den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den\nRettungsdienstbedarf und die Teile I bis III von\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                    fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanfor-\nderungsscheinen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Rettungsdiens-\ntes“ das Wort „(Rettungsdienstbedarf)“ einge-          9. § 11 wird wie folgt geändert:\nfügt.\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für die\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Stationsver-               der Stationsbedarf bestimmt ist“ durch die Wör-\nschreibungen“ durch die Wörter „Verschreibun-                ter „für die die Betäubungsmittel bestimmt sind“\ngen für den Rettungsdienstbedarf“ ersetzt.                   ersetzt.\n7. § 8 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Stationsver-\nschreibung“ durch die Wörter „Verschreibung für\n„Die nummerierten Betäubungsmittelrezepte sind                  den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den\nnur zur Verwendung des anfordernden Arztes,                     Rettungsdienstbedarf“ ersetzt.\nZahnarztes oder Tierarztes bestimmt und dürfen\nnur im Vertretungsfall übertragen werden.“               10. In § 12 wird jeweils das Wort „Stationsverschrei-\nbung“ durch die Wörter „Verschreibung für den Sta-\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                tionsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungs-\ndienstbedarf“ und das Wort „Stationsverschreibun-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         gen“ durch die Wörter „Verschreibungen für den\nStationsbedarf, den Notfallbedarf und den Ret-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Sta-\ntungsdienstbedarf“ ersetzt.\ntionsbedarf nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und\n§ 4 Abs. 4“ ein Komma und die Wörter „den        11. § 13 wird wie folgt geändert:\nNotfallbedarf nach § 5c und den Rettungs-\ndienstbedarf nach § 6 Absatz 1“ eingefügt.           a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-\nfasst:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Stationsverschrei-\nbung“ durch die Wörter „Verschreibung für               „4. von einem nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Num-\nden Stationsbedarf, den Notfallbedarf und                   mer 1 beauftragten Arzt für Hospize und Ein-\nden Rettungsdienstbedarf“ ersetzt.                          richtungen der spezialisierten ambulanten\nPalliativversorgung sowie von dem nach § 6\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 Absatz 2 beauftragten Arzt für Einrichtungen\ndes Rettungsdienstes,“.\n„(2) Betäubungsmittelanforderungsscheine\nwerden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und            b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „eines Ret-\nMedizinprodukte auf Anforderung ausgegeben                   tungsdienstes“ durch die Wörter „einem Wech-\nan:                                                          sel des beauftragten Arztes nach § 5c Absatz 1\nSatz 2 Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1“ er-\n1. den Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus               setzt.\noder eine Krankenhausabteilung leitet,\n12. § 14 Absatz 1 Nummer 5 wird durch folgende Num-\n2. den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet,              mern 5 und 5a ersetzt:\n3. einen beauftragten Arzt nach § 5c Absatz 1             „5. in Apotheken im Falle der Abgabe auf Ver-\nSatz 2 Nummer 1,                                           schreibung für Patienten sowie für den Praxis-\nbedarf der Name und die Anschrift des ver-\n4. den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des                schreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarz-\nRettungsdienstes oder                                      tes und die Nummer des Betäubungsmittelre-\nzeptes, im Falle der Verschreibung für den Sta-\n5. den zuständigen leitenden Notarzt nach § 6                 tionsbedarf, den Notfallbedarf sowie den Ret-\nAbsatz 4.“                                                 tungsdienstbedarf der Name des verschreiben-\nden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und die\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNummer des Betäubungsmittelanforderungs-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            scheines,\n„Die nummerierten Betäubungsmittelanfor-             5a. in Krankenhäusern, Tierkliniken, Hospizen so-\nderungsscheine sind nur zur Verwendung in                wie in Einrichtungen der spezialisierten ambu-\nder Einrichtung bestimmt, für die sie ange-              lanten Palliativversorgung und des Rettungs-\nfordert wurden.“                                         dienstes im Falle des Erwerbs auf Verschrei-\nbung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Leiter                 sowie den Rettungsdienstbedarf der Name des\nvon Teileinheiten“ die Wörter „oder an einen             verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tier-\nweiteren beauftragten Arzt nach § 5c Ab-                 arztes und die Nummer des Betäubungsmittel-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1“ eingefügt.                       anforderungsscheines,“.","824            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2011\n13. § 17 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 3\na) In Nummer 3 werden die Wörter „ , auch in Ver-\nbindung mit § 6 Absatz 1,“ gestrichen.                                    Inkrafttreten\nb) In Nummer 6 wird das Wort „Stationsverschrei-\nbung“ durch die Wörter „der Verschreibung für           Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nden Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den         Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 3\nRettungsdienstbedarf“ ersetzt.                        Buchstabe b tritt am 1. November 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Mai 2011\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nPhilipp Rösler"]}