{"id":"bgbl1-2011-22-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":22,"date":"2011-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/22#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_22.pdf#page=4","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung","law_date":"2011-05-10T00:00:00Z","page":820,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["820             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2011\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung\nVom 10. Mai 2011\nAuf Grund des § 19c Absatz 2 sowie des § 32 Ab-                oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3a des Luftverkehrsgesetzes in               durch die Luftfahrtbehörde.“\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007                b) In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 durch\n(BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für              folgenden Satz ersetzt:\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung:\n„In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer\nselbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste er-\nArtikel 1\nbringt oder ein Unternehmen, das derartige\nDie Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. De-             Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht\nzember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Arti-            oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,\nkel 5 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I                 öffnet die Luftfahrtbehörde nach Ablauf der Be-\nS. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              werbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                   und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereich-\nten Unterlagen zusammen.“\na) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.\n3. Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In den Bestimmungen zum Flughafen Dresden\n„Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger           wird in der Spalte „Zahl Selbstabfertiger“ der\nfür einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren            Tabelle die Angabe „2“ durch das Wort „unbe-\nausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein           grenzt“ ersetzt.\nSelbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit        b) In den Bestimmungen zum Flughafen Münster/\nvor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausge-             Osnabrück wird in der Spalte „Zahl Selbstabfer-\nwählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den              tiger“ der Tabelle die Angabe „2“ durch das Wort\nFällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß                „unbegrenzt“ ersetzt.\ndes Auswahlverfahrens nach Absatz 1.“\nc) In den Bestimmungen zum Flughafen Hamburg\n2. Unterabschnitt 2.3 der Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt          werden in der Zeile 5.7 Spalte „Zahl Selbstabfer-\ngeändert:                                                      tiger“ die Zahl „2“ durch das Wort „unbegrenzt“\na) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz             und in der Spalte „Zahl Drittabfertiger“ die Zahl „4“\nvorangestellt:                                              durch das Wort „unbegrenzt“ ersetzt.\n„Die Bewertung und die Entscheidung über den             d) Die Bestimmungen zum Flughafen Tempelhof\nAusschluss nicht geeigneter Bewerber erfolgt in             werden aufgehoben.\nden Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer\nselbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste er-                               Artikel 2\nbringt oder ein Unternehmen, das derartige               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nDienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Mai 2011\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nPeter Ramsauer"]}