{"id":"bgbl1-2011-22-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":22,"date":"2011-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG","law_date":"2011-05-09T00:00:00Z","page":818,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["818               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2011\nVerordnung\nzur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen\nfür die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG\nVom 9. Mai 2011\nAuf Grund des § 10 Absatz 2 des Postpersonal-              3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I                      „(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie\nS. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4             folgt:\ndes Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I\nS. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                                                    Leistungsentgelt\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem                          Gesamtbeurteilungsstufe       in Prozent des\nRichtbetrages\nBundesministerium des Innern nach Anhörung des Vor-\nstands der Deutschen Post AG:                                     erfüllt nicht die Anforderungen              0%\nerfüllt annähernd die Anforderun-\nArtikel 1                               gen                                        75 %\nÄnderung der\nvoll und ganz zufriedenstellend           100 %\nPostleistungsentgeltverordnung\nDie Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezem-              übertrifft die Anforderungen              125 %\nber 2005 (BGBl. I S. 3475), die durch Artikel 3 der               übertrifft deutlich die Anforderun-\nVerordnung vom 21. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2492)                 gen                                       200 %\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                                           .“\n4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15. Februar“\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „31. März“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n5. § 12 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beam-                                    „§ 12\ntinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge\nwird zunächst, für jede Besoldungsgruppe einer                           Leistungsentgelt bei nicht zu\nOrganisationseinheit gesondert, die Zahl der Be-            vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung\namtinnen und Beamten je Gesamtbeurteilungs-                   Eine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung findet\nstufe mit folgenden Faktoren multipliziert:                nicht statt, wenn die Beamtin oder der Beamte in-\nGesamtbeurteilungsstufe         Faktor\nfolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr\noder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beur-\nerfüllt nicht die Anforderungen             0             teilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven\nDienst verrichtet hat. In diesem Fall gilt die im voran-\nerfüllt teilweise die Anforderungen         0             gegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ge-\nvoll und ganz zufriedenstellend             1             samtbeurteilungsstufe als erreicht. Ist im vorange-\ngangenen Beurteilungszeitraum keine Leistungs-\nübertrifft die Anforderungen                2             oder Gesamtbeurteilung erfolgt, gilt die Gesamtbe-\nurteilungsstufe „voll und ganz zufriedenstellend“ als\nübertrifft deutlich die Anforderungen       3             erreicht.“\n.\n6. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nBei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der\nFaktor prozentual entsprechend dem Umfang                     „(4) In den Jahren 2008 bis 2011 gilt § 3 für die\nder bewilligten Teilzeitbeschäftigung.“                    Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des\nhöheren Dienstes entsprechend; § 6 Absatz 1 ist in\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndiesen Jahren nicht anzuwenden. Das Budget für\naa) In Satz 1 wird das Wort „gewichteten“ ge-              jede Besoldungsgruppe beträgt abweichend von\nstrichen.                                             § 3 Absatz 2\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         1. im Jahr 2008 30 Prozent und\n„Bei den Gesamtbeurteilungsstufen „erfüllt            2. in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils 60 Prozent\nnicht die Anforderungen“ und „erfüllt teilweise       des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen\ndie Anforderungen“ ergibt sich kein Zahlbe-           Besoldungsgruppe der             Bundesbesoldungsord-\ntrag.“                                                nung A oder des Grundgehaltes der jeweiligen Be-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                  soldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B,\njeweils multipliziert mit der Zahl der im Jahresdurch-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15. Februar“           schnitt in der jeweiligen Besoldungsgruppe beschäf-\ndurch die Angabe „31. März“ ersetzt.                       tigten Beamtinnen und Beamten, wobei Teilzeit-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Ende Februar“               anteile zu Vollzeitäquivalenten zusammengefasst\ndurch die Angabe „15. April“ ersetzt.                      werden. Das Budget nach Satz 2 vermindert sich in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2011             819\nden Jahren 2008 bis 2011 jeweils um die Summe der        Zeit von August 2008 bis Dezember 2011 eine monat-\nSonderzahlungen nach der Postsonderzahlungsver-          liche Sonderzahlung in der Höhe, die ihnen im Monat\nordnung.“                                                Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2\nArtikel 2                            1. zugestanden hat oder\nÄnderung der                            2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienst-\nPostsonderzahlungsverordnung                        bezüge zugestanden hätte.\nNach § 1 der Postsonderzahlungsverordnung vom\n15. August 2007 (BGBl. I S. 2120) wird folgender § 1a       § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ent-\neingefügt:                                                  sprechend.“\n„§ 1a                                                       Artikel 3\nMonatliche\nInkrafttreten\nSonderzahlungen für die Jahre 2008 bis 2011\nDie bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beam-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ntinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die       2008 in Kraft.\nBerlin, den 9. Mai 2011\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}